Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6. durch Verpfändung der Herrschaft Wildenstein gesichert, die Verzinsung und Rückzahlung aber auf das oberösterreichische Vizedomamt angewiesen ist. Unter einer Mehrzahl nur pfandgesicherter Schulden konnten nicht selten zur gleichen Zeit einzelne pünktlich verzinst werden, während andere notleidend blieben, wogegen die auf ein und dieselbe Kasse angewiesenen Schulden, trotz aller Verschiedenheit der Pfandsicherungen, der Schuldbeträge, Zinshöhe, Zinstermine usw., doch ge- wissermaßen zu einer Schuldeneinheit werden, deren Verzinsung, zumindest solange die Kasse ihren Verpflichtungen überhaupt nachkommen kann, auch für den Fall gesichert ist, daß „wider Verhoffen einige casus fortuiti oder Lands-Verdörbung (welche Gott gnädigst verhüten wolle) sich ereignen möchten“ und in der Folge die Erträge des Pfandobjektes ganz oder zum Teile aus- bleiben oder zur Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht ausreichen sollten. Eine weitere Station auf dem Wege zur Vereinheitlichung der Schuldsicherungen wird erreicht mit der Ausbildung der ‚„‚Generalhypothek‘, die in einzelnen deutschen Staaten seit der Wende vom 17. zum 18. Jh. zur Ergänzung des Spezialunterpfandes in der Weise eingeräumt wird, daß auch die sämtlichen Staatseinkünfte mitverpfändet werden, so z, B. in einer Obligation der Kaiserin Maria Theresia von 1758 „in genere alle und jede Unsere landesfürstlichen Ober- und Vorderösterreichischen Cameralämter als ob sie allda specialiter beschrieben wären, in specie aber unser Salzamt zu Hall im Inthal“. Das Bewußtsein, daß mit dieser Generalhypothek ein von der frühern landes- fürstlichen Schuld prinzipiell verschiedener Typus der Staatsschuld begründet ist, kommt besonders deutlich in der preußischen Formulierung der Generalhypothek zum Ausdruck, durch welche zur Ergänzung des Spezialunterpfandes „des Etats Obligation interponiert‘“ wird, Daß dieser Generalhypothek gegenüber die Bedeutung der speziellen Fundierung immer mehr zurücktritt, äußert sich u. a, auch in der Umschreibung der Spezialunterpfänder., Als solche werden immer häufiger ganze Einnahmenkategorien eingesetzt, z. B. Unsere Kgl. schlesischen Cameralgefälle, oder die gesamten Holzgefälle in Brandenburg, Pommern und Preußen, oder die clevisch-märkischen Domänen usw.; je größer aber und deshalb scheinbar wertvoller das Unter- pfand, desto kleiner praktisch die Möglichkeit, im Ernstfalle das Pfandrecht gegen die Machtfülle des nun weitgehend konsolidierten absolutistischen Staates geltend zu machen, und so darf die gelegentlich noch bis ins 19, Jh. übliche Verpfändung einzelner Ertragsquellen nicht darüber täuschen, daß die Einsetzung eines Spezialunterpfandes mehr und mehr zur bloßen Form ge- worden, die Spezialfundierung materiell der generellen gewichen ist. Freilich ist hierbei nicht zu übersehen, daß der abstrakte Staatskredit, der solche generellen Fundierungen ermöglicht, zu- nächst noch wenig gefestigt ist; nach jeder stärkern politischen Erschütterung wird die scheinbar schon zur bloßen Form herabgesunkene Spezialfundierung wieder zur Hauptsache, immer sind dann „die glücklichen Zeiten, wo der Staat als Staat Kredit hatte, vorüber ... und sein Privat- kredit allein als Eigentümer von Grund und Boden kann noch wirken“ (Hofkammerpräsident O’Donnel an den Kaiser, 1810). 3. Das Tempo der Umbildung der speziellen Fundierung zur generellen und der Fundierung durch Bestellung. von Pfandrechten zu einer solchen durch Anweisungen auf Zentralkassen ist weitgehend vom Ablauf der Finanz- und Verwaltungsgeschichte der einzelnen Staaten abhängig. Je entschiedener mit der geldwirtschaftlichen Durch- dringung der Finanzwirtschaft die Domanial- und Regaleinkünfte hinter den Einkünften aus Steuern zurückbleiben, und je stärker sich die Tendenz des absolutistischen Staates zur strafferen Verwaltungsorganisation durchsetzen kann, desto früher ist auch der schwebende Uebergang von der Pfandfundierung zur Assignation vollzogen, demnach am frühesten in England, später in Frankreich, zuletzt in Deutschland. Die Weiter- bildung der Fundierungsformen ist nunmehr vor allem an die Entwicklung verfassungs- rechtlicher Institutionen, namentlich des Budgetrechtes, und an die Modernisierung, namentlich die Zentralisierung der Finanzverwaltung gebunden. In England, wo schon in den ersten Jahrzehnten des 17. Jhs. an Stelle der Verpfändungen.die Assignation auf bestimmte Einkünfte getreten war, hat die glorious revolution und die ihr folgende Durchsetzung des parlamentarischen Regimes den Anstoß gegeben und die Möglichkeit geboten zur Ausbildung der eigentlich modernen Fundierungsformen und des modernen Fundierungsbegriffes, Hier zuerst wird der Fonds zur Bezeichnung für einen Komplex permanent erklärter Steuereinkünfte, und wird die Fundierung durch Anweisung auf einen solchen Fonds möglich und üblich. In den Jahrzehnten der entscheidenden Kämpfe zwischen Krone und Parlament, etwa zwischen 1628 (petition of right) und 1689 (bill of rights), entfällt der weitaus größte Teil der öffentlichen Schuld auf kurzfristige anticipations of revenue. Solche werden meist beurkundet durch die Tallies of loan oder Tallies of pro (auch Tallies of Anticipation und Tallies of Assignement 196