8 10. Geldgeber und Vermittler im 17. und 18. Jahrhundert. 509 $ 10. Geldgeber und Vermittler im 17. und 18. Jahrhundert. 1. Von den harten Schlägen der seit der 2. Hälfte des 16. Jhs. in Frankreich (1557, 1580, 1596), Spanien (1557, 1575, 1596, 1607), Portugal (1560) und in den Niederlanden (1557) rasch aufeinander folgenden Staatsbankerotte haben sich die Finanzmächte der Renaissance nicht mehr erholen-können. Sie haben allein in den französischen, spanischen und portugiesischen Staatsbankerotten von 1557, 1560 und 1575, und infolge der Zahlungseinstellungen der niederländischen Rentmeister von 1557 Verluste erlitten, deren Gesamtbetrag den Wert aller seit der Kaiserwahl Karl V. in der alten und der neuen Welt zutage geförderten Gold- und Silbermengen erheblich übertraf, und traten seit der Jahrhundertwende mehr und mehr zurück, um anderen Geldgebergruppen Platz zu machen, die nun nahezu für ein Jahrhundert maßgebenden Einfluß auf die Organisation des öff, Kredites gewinnen. In England bekommen vorübergehend, vom Tode der Königin Elisabeth bis zum absoluten Verbote dieser Art der Kreditinanspruchnahme durch die petition of right, 1627, die Zwangsanleihen (benevolences) vermehrte Bedeutung, seit der Mitte des 17. Jahrhunderts treten die Goldschmiede der City von London in den Kreis der berufsmäßigen Geldgeber der Krone, und mit der Wiederzulassung der Juden durch Cromwell, die wesentlich durch Geldbedürfnisse des Langen Parlamentes veranlaßt wurde, setzt eine über mehr als ein halbes Jahrhundert sich erstreckende Periode englischer Finanzgeschichte ein, die gekennzeichnet ist durch die, überragende Bedeutung jüdischer Geldgeber (Antonio Fernandez Carvajal, „der Finanzmann des Commonwealth“‘, Mendes da Costa, Salomon Medina, Menasseh Lopez, „der leitende Finanzmann Englands‘ im Zeitalter der Königin Anna, Sampson Gideon, „the pilar of the State credit“, Francis und Joseph Salvador). In Frankreich festigt sich die Stellung der fermiers generaux, die gemeinsam mit den eng verbundenen traitans (Sammelname für alle diejenigen, die Vorschüsse gegen Anweisung künftiger Steuereinnahmen gewährten) einen sehr erheblichen Teil des öffentlichen Kreditbedarfes im 17, Jh. zu befriedigen hatten. Und in Deutschland vollzog sich seit Ausgang des 16..Jhs.; durch die destruktiven Wirkungen des 30jährigen Krieges befördert, ein derart starker Wechsel des Gläubigerkreises, daß dessen Zusammensetzung um die Mitte des 17. Jhs. einigermaßen wieder an seine hochmittelalterliche Struktur gemahnt: immer stärker wird die Präponderanz der nichtberufsmäßigen Geldgeber; neben Städten und Korporationen gewinnen wieder die Geldmächte der ältern Kaiserzeit, Klöster und Stifter, eine um so größere Bedeutung, als die inzwischen gestärkte landesherrliche Gewalt auch vor der Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber den unter landesherrlichem ‚Schirm stehenden geistlichen Korporationen nicht zurückschreckt; die Juden erobern wieder ihre alte Position, seit dem 30jährigen Kriege wird für die Organisation der Kreditwirtschaft der Hofjude kennzeichnend, der nun in keinem deutschen Territorium fehlt und in seinen prominentesten Erscheinungen (Jakob Schmiles, Bassewi von, Treuenberg in Prag, Samuel Oppenheimer, Simson Wertheimer in Wien, Leffmann Berens und Berend Lehmann in Kursachsen,. Joost Liebmann und Ephraim in Preußen usw.) wieder zum Zentrum einer internationalen Kreditorganisation wird; daneben rückt der hohe Landesadel, rücken die hohen Beamten und Offiziere in die erste Reihe der Staatsgläubiger, darunter namentlich die Kriegsunternehmer, als deren Typus Wallenstein angeführt sei, dessen Darlehen an den Kaiser allmählich auf den Betrag von 8 Millionen fl. angestiegen waren. 2. Die nicht immer, ganz freiwilligen Kreditgewährungen dieser „Großen‘“ des Landes boten die Möglichkeit, die Befriedigung des öffentlichen Kreditbedarfes auf einen relativ breiten Kreis zu verteilen durch die Organisation der sog. „freiwilligen Kavaliersanleihe‘“, In England werden im 17, Jh. bei größerm Geldbedarf Privy Seals, königliche Schuldverschreibungen, an alle angesehenen Leute im Lande ohne Angabe eines Schuldbetrages versandt; der Empfänger hatte die Stelle, die, zur Einfügung dieses Betrages freiblieb, auszufüllen, und nach Zahlung des Betrages an den königlichen Einnehmer bestätigte dieser auf der Urkunde selbst den Empfang, womit die Schuldverschreibung rechtsgültig wurde. Aehnlich wurden in Oesterreich im 17. und 18. Jh., namentlich vor Beginn eines Feldzuges, den besitzenden Angehörigen des Adels vom Kaiser eigenhändig unterzeichnete Kreditgesuche zugestellt. Diese enthielten nach einer Darstellung der politischen Situation den Hinweis auf die Dringlichkeit des Geldbedarfes und hierauf das Verlangen, eine bestimmte Summe in knapp gestellter Frist als Darlehen zur Verfügung der Hofkammer zu stellen. Auf demselben Wege wurde der öffentliche Kreditbedarf häufig auch in Preußen gedeckt; SET Ce N HE