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        <title>Geschichte des öffentliche Kredites</title>
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NE 
E, 
Die Fundierung der Anleihen, 
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zubringen. Dennoch führt dieser Weg über eine Reihe von Zwischen- und Uebergangsstufen. So 
wird gelegentlich die Pfandsatzung mit einem Pachtvertrage verbunden: das Pfandobjekt wird 
dem Gläubiger gegen einen festen jährlichen Pachtzins übergeben, der im Kompensationswege zur 
Zinszahlung und manchmal auch zur Amortisation des Kapitals verwendet werden soll; gelegentlich 
verbleiben wohl die verpfändeten Domänen oder Gefälle im Besitze der schuldnerischen Regierung 
und unterstehen ihrer Verwaltung, aber dem Gläubiger steht das Recht zu, einen „Komposessor““ 
einzusetzen, dessen Kontrolle die Kasse, in welche die Erträge des verpfändeten Objektes fließen, 
untersteht, und der dieser Kasse die fälligen Zinsbeträge zu entnehmen befugt ist, und Zahlungen 
verhindern darf, durch deren Leistung die zeitgerechte Zinsenzahlung beeinträchtigt würde; ge- 
legentlich wird der mit der Verwaltung dieser Kasse betraute Beamte mit Zustimmung seiner Re- 
gierung auch persönlich den Gläubigern gegenüber eidlich verpflichtet, die Gläubigeransprüche 
„vorzüglich aller anderen Ausgaben“ zu befriedigen, und Zahlungen, durch welche dies in Frage ge- 
stellt werden könnte, nicht zu leisten. 
Die schließliche Ueberwindung des Traditionspfandes durch das Vertragspfand 
hat sich dadurch als besonders folgereich erwiesen, daß trotz der Aufrechterhaltung des 
Quellenprinzipes doch der bisherige engste Zusammenhang zwischen der Verzinsung 
einer konkreten Einzelschuld und den Erträgen eines konkreten Fundierungssubstrates 
gesprengt und damit die Umbildung der speziellen zur allgemeinen Fundierung ange- 
bahnt war. Wenn der Gläubiger nicht mehr Anspruch hat auf unmittelbaren Bezug 
der ihm verpfändeten Erträge, sondern lediglich für den Fall, daß der Schuldner seinen 
Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfand- 
objekte, dann hat der Schuldner, solange er diesen Verpflichtungen nachkommt, freie 
Verfügung darüber, welche seiner Einkünfte er zur Zinszahlung verwenden will. Die 
Pfandbelastung einzelner Ertragsquellen hat nun nicht mehr die Konsequenz, daß die 
Verzinsung der pfandgesicherten Schulden aus denselben Kassen erfolgen müßte, in 
welche die Erträge der verpfändeten Quellen fließen; vielmehr besteht die Möglichkeit, 
den Gläubiger mit seinen Zins- und Amortisations- oder Rückzahlungsansprüchen 
auf andere Kassen, Zentralkassen, anzuweisen, und sehr bald wurde diese Möglichkeit 
auch zur häufigen Wirklichkeit. Wiewohl die Erfahrung vieler Jahrhunderte eine An- 
weisung auf die mit dem unmittelbaren Bezuge der verpfändeten Einkünfte betraute 
Kasse besser gesichert erscheinen ließ, als die Anweisung auf eine der dauernd von ver- 
schiedensten Seiten in Anspruch genommenen Zentralkassen, kam es nun doch immer 
häufiger vor, daß die ,, Quellenkassen‘“, deren Einkünfte Kapital und Zinsen sichern 
sollten, gar nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen, ja gelegentlich von der Verpfändung 
gar nicht mehr verständigt, die Zins- und Kapitalzahlungen vielmehr auf eine der neuen 
Zentralkassen, häufig die dem Gläubiger bequemst gelegene, angewiesen wurden. Dem 
frühern, für die Verwaltungs- und Kassenorganisation des Feudalstaates kennzeichnen- 
den losen Nebeneinander einzelner Güter, Vogteien und Aemter entsprach auch die völlige 
Beziehungslosigkeit zwischen den einzelnen Schulden; die straffere Verwaltungsorgani- 
sation des absolutistischen Staates führt zur Eingliederung der ehemals autonomen 
Kassen in ein Kassensystem und bahnt damit die Zusammenfassung der vielen Einzel- 
schulden zu einer, wenigstens hinsichtlich ihrer Sicherungen, einheitlichen Staatsschuld 
an und zugleich einen ersten Inhaltswandel des Begriffes Fundierung. 
Bei der feudalstaatlichen Kassenorganisation ist fonds, fundus, stets ein Objekt, aus 
welchem Gelderträge fließen; nach Ausbildung eines Kassensystems mit Zentralkassen 
werden nicht mehr die Ertragsquellen selbst, sondern deren in derselben Kasse zusammen- 
fließenden Erträge als Fonds bezeichnet, und dieser Wandlung des Fondbegriffes ent- 
spricht eine solche des Begriffes Fundierung. Fundierung im ältern Sinne ist ein sachen- 
rechtlicher Begriff; eine Schuld wird fundiert durch Bestellung eines Pfandrechtes an 
einer Ertragsquelle, und der Gläubiger einer solchermaßen fundierten Schuld hat An- 
spruch auf unmittelbare Befriedigung aus den Erträgen dieser Quelle. Fundierung im 
spätern Sinne ist ein verwaltungsrechtlicher Begriff; eine Schuld wird fundiert durch 
„Assignation‘“, d.h. durch Anweisung einer bestimmten Kasse, aus den bei ihr zu- 
sammenfließenden, unter Umständen sehr verschiedenen Quellen entstammenden Ein- 
künften die Ansprüche des Gläubigers an Kapital und Zinsen zu befriedigen. 
Im geschichtlichen Ablauf sind die beiden Fundierungsformen keineswegs so scharf getrennt, 
wie sie sich in einer systematischen Uebersicht gegeneinander abheben. Verschiedentlich wird zur 
Verstärkung der Sicherheiten bewußt die ältere Form der Pfandfundierung mit der neuern 
Fundierung durch Anweisung auf eine Kasse verbunden, SO z. B. wenn eine österreichische Schuld</div>
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