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        <title>Geschichte des öffentliche Kredites</title>
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      <div>Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6. 
durch Verpfändung der Herrschaft Wildenstein gesichert, die Verzinsung und Rückzahlung aber 
auf das oberösterreichische Vizedomamt angewiesen ist. Unter einer Mehrzahl nur pfandgesicherter 
Schulden konnten nicht selten zur gleichen Zeit einzelne pünktlich verzinst werden, während andere 
notleidend blieben, wogegen die auf ein und dieselbe Kasse angewiesenen Schulden, trotz aller 
Verschiedenheit der Pfandsicherungen, der Schuldbeträge, Zinshöhe, Zinstermine usw., doch ge- 
wissermaßen zu einer Schuldeneinheit werden, deren Verzinsung, zumindest solange die Kasse 
ihren Verpflichtungen überhaupt nachkommen kann, auch für den Fall gesichert ist, daß „wider 
Verhoffen einige casus fortuiti oder Lands-Verdörbung (welche Gott gnädigst verhüten wolle) 
sich ereignen möchten“ und in der Folge die Erträge des Pfandobjektes ganz oder zum Teile aus- 
bleiben oder zur Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht ausreichen sollten. 
Eine weitere Station auf dem Wege zur Vereinheitlichung der Schuldsicherungen 
wird erreicht mit der Ausbildung der ‚„‚Generalhypothek‘, die in einzelnen deutschen 
Staaten seit der Wende vom 17. zum 18. Jh. zur Ergänzung des Spezialunterpfandes in 
der Weise eingeräumt wird, daß auch die sämtlichen Staatseinkünfte mitverpfändet 
werden, so z, B. in einer Obligation der Kaiserin Maria Theresia von 1758 „in genere 
alle und jede Unsere landesfürstlichen Ober- und Vorderösterreichischen Cameralämter 
als ob sie allda specialiter beschrieben wären, in specie aber unser Salzamt zu Hall im 
Inthal“. Das Bewußtsein, daß mit dieser Generalhypothek ein von der frühern landes- 
fürstlichen Schuld prinzipiell verschiedener Typus der Staatsschuld begründet ist, 
kommt besonders deutlich in der preußischen Formulierung der Generalhypothek zum 
Ausdruck, durch welche zur Ergänzung des Spezialunterpfandes „des Etats Obligation 
interponiert‘“ wird, 
Daß dieser Generalhypothek gegenüber die Bedeutung der speziellen Fundierung immer 
mehr zurücktritt, äußert sich u. a, auch in der Umschreibung der Spezialunterpfänder., Als solche 
werden immer häufiger ganze Einnahmenkategorien eingesetzt, z. B. Unsere Kgl. schlesischen 
Cameralgefälle, oder die gesamten Holzgefälle in Brandenburg, Pommern und Preußen, oder die 
clevisch-märkischen Domänen usw.; je größer aber und deshalb scheinbar wertvoller das Unter- 
pfand, desto kleiner praktisch die Möglichkeit, im Ernstfalle das Pfandrecht gegen die Machtfülle 
des nun weitgehend konsolidierten absolutistischen Staates geltend zu machen, und so darf die 
gelegentlich noch bis ins 19, Jh. übliche Verpfändung einzelner Ertragsquellen nicht darüber 
täuschen, daß die Einsetzung eines Spezialunterpfandes mehr und mehr zur bloßen Form ge- 
worden, die Spezialfundierung materiell der generellen gewichen ist. Freilich ist hierbei nicht zu 
übersehen, daß der abstrakte Staatskredit, der solche generellen Fundierungen ermöglicht, zu- 
nächst noch wenig gefestigt ist; nach jeder stärkern politischen Erschütterung wird die scheinbar 
schon zur bloßen Form herabgesunkene Spezialfundierung wieder zur Hauptsache, immer sind 
dann „die glücklichen Zeiten, wo der Staat als Staat Kredit hatte, vorüber ... und sein Privat- 
kredit allein als Eigentümer von Grund und Boden kann noch wirken“ (Hofkammerpräsident 
O’Donnel an den Kaiser, 1810). 
3. Das Tempo der Umbildung der speziellen Fundierung zur generellen und der 
Fundierung durch Bestellung. von Pfandrechten zu einer solchen durch Anweisungen 
auf Zentralkassen ist weitgehend vom Ablauf der Finanz- und Verwaltungsgeschichte 
der einzelnen Staaten abhängig. Je entschiedener mit der geldwirtschaftlichen Durch- 
dringung der Finanzwirtschaft die Domanial- und Regaleinkünfte hinter den Einkünften 
aus Steuern zurückbleiben, und je stärker sich die Tendenz des absolutistischen Staates 
zur strafferen Verwaltungsorganisation durchsetzen kann, desto früher ist auch der 
schwebende Uebergang von der Pfandfundierung zur Assignation vollzogen, demnach 
am frühesten in England, später in Frankreich, zuletzt in Deutschland. Die Weiter- 
bildung der Fundierungsformen ist nunmehr vor allem an die Entwicklung verfassungs- 
rechtlicher Institutionen, namentlich des Budgetrechtes, und an die Modernisierung, 
namentlich die Zentralisierung der Finanzverwaltung gebunden. In England, wo schon 
in den ersten Jahrzehnten des 17. Jhs. an Stelle der Verpfändungen.die Assignation auf 
bestimmte Einkünfte getreten war, hat die glorious revolution und die ihr folgende 
Durchsetzung des parlamentarischen Regimes den Anstoß gegeben und die Möglichkeit 
geboten zur Ausbildung der eigentlich modernen Fundierungsformen und des modernen 
Fundierungsbegriffes, Hier zuerst wird der Fonds zur Bezeichnung für einen Komplex 
permanent erklärter Steuereinkünfte, und wird die Fundierung durch Anweisung auf 
einen solchen Fonds möglich und üblich. 
In den Jahrzehnten der entscheidenden Kämpfe zwischen Krone und Parlament, etwa 
zwischen 1628 (petition of right) und 1689 (bill of rights), entfällt der weitaus größte Teil der 
öffentlichen Schuld auf kurzfristige anticipations of revenue. Solche werden meist beurkundet 
durch die Tallies of loan oder Tallies of pro (auch Tallies of Anticipation und Tallies of Assignement 
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