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            <surname>Landmann</surname>
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        Bibliothek Professor Harms, Kiel-

en
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        HANDBUCH
DER
FINZ'

„WISSENSCHAFT

IN VERBINDUNG MIT ZAHLREICHEN
FACHMÄNNERN DES IN- UND AUSLANDES

HERAUSGEGEBEN VON

ATS AG an

WILHELM GERLOFF und FRANZ MEISEL

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SEPARATABDRUCK

VERLAG VON] CB MOHR PAUL SIEBECK)
TÜBINGEN
Der vorliegende Separatabdruck ist im Buchhandel nicht zu haben.
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        479

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IX. Abteilung.
DER ÖFFENTLICHE KREDIT.

A,
Geschichte des öffentlichen Kredites.
Von Julius) Landmann.
A. Literatur und Einleitung.
8 1. Literatur,

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SE

Eine die gesamte Literatur zur Geschichte des öff. Kredites umfassende Bibliographie liegt
nicht vor; eine solche müßte große Teile der wirtschafts- und finanzgeschichtlichen und der Lite-
ratur zur Geschichte des Bankwesens aufnehmen... Eine Bibliographie der deutschen Werke
über öff. Schuldenwesen hat G.v. Schanz im FinArchiv 26, 1909, veröffentlicht. — Gut brauch-
bare, wenn auch bei weitem nicht vollständige Literaturübersichten, auch zur Geschichte, ent-
hält die z. Z. umfassendste Darstellung des öff. Kredites von J&amp;ze, Gast., Cours de science des
finances et de legislation financiere, 6e €d., t. I, theorie generale du credit publique, 1922, t. II,
la technique du credit publique, 1925, t. III, la date de remboursement de la dette publique,
1926. — Vgl. auch die Literaturnachweise zu Lotz, W., Art. Staatsschulden, Handw. d. Staatsw.,
4. Aufl., 7, S. 829 ff,

Der mittelalterliche öff. Kredit deutscher Städte ist zusammenfassend dargestellt bei Kuske, Br,,
Das Schuldenwesen der deutschen Städte im MA, 12. ErgH. der ZStaatsw., 1904, Vgl. im übrigen
auch: Kostanecki, A. v., Der öff. Kredit im MA, Staats- u. Sozialwiss. Forsch., 9. Bd., 1. H., 1889,
und die Literaturangaben in diesem Handb., I, S. 232. Für das 17. und 18. Jh. auch Schmoller, G.,
Deutsches Städtewesen in älterer Zeit, 5. H. der Bonner staatswiss. Unters., 1922. — Eine der
Kuske’schen entsprechende Gesamtdarstellung für die nichtdeutschen Städte nördlich der Alpen
fehlt; dagegen bietet Espinas, G., Les finances de la commune de Douai des origines au XVe siccle,
1902, weit über den Rahmen einer lokalen Finanzgeschichte hinausgreifend, namentlich in den
Noten eine allerdings nur bis etwa 1900 reichende, aber ziemlich vollständige Zusammenfassung
des Materials und der Literatur über die mittelalterliche Kreditwirtschaft deutscher, französischer
und flandrischer Städte. — Desgleichen fehlt eine neuere Gesamtdarstellung der Kreditwirtschaft
der italienischen Stadtstaaten und ihrer (montes-) Organisation. Aeltere Darstellungen: Mancardi, Fr.,
Ceni storici sull’ Amministrazione del debito pubblico del Regno d’Italia, vol. 1, 1874, vol. 2, 1875.
— Rezasco, G., die Artikel: monte, Iuogho, compera, im Dizionario del liguaggio Italiano storico
e amministrativo, 1881. — Ricca-Salerno, J., Storia delle dottrine finanziarie in Italia, 2. A., 1896.
Zur Organisation der montes in einzelnen Städten: Sieveking, H., Genueser Finanzwesen mit be-
sonderer Berücksichtigung der Casa di S. Giorgio, 2 Bde., Volksw. Abh. d. bad. Hochschulen, 1. Bd,,
3. H., 1898, und 3. Bd., 3. H., 1899; Mengozzi, N., II Monte dei Paschi die Siena, vol. I—V,
1891—1897, und für Florenz: Davidsohn, R., Geschichte von Florenz, 4. Bd., 1. Teil, 1922, S. 128 {f.

Die kuriale Kreditwirtschaft wird bis ins einzelne sichtbar aus der Darstellung in: Vatikanische
Quellen zur Gesch. der päpstl. Hof- und Finanzverw., in Verb. mit ihrem histor. Inst. in Rom
herausg. von der Görresges., 1.—4. Bd., 1909—1920. Dazu im einzelnen: Gottlob, Ad., Aus der
camera apostolica des 15. Jhs., 1889. Ders., Päpstl. Darlehensschulden des 13. Jhs., Histor. Jahrb.
der Görresges., 20. Bd., 1899, Schneider, Fed., Beiträge zur ältern päpstl. Finanzgesch., Quellen
und Forschungen aus vatik. Archiven und Bibliotheken, 9. Bd., 1906. — Ueber die Kreditwirt-
schaft der Kirchenfürsten: Mayr-Adlwang, Ueber Expensenrechnungen f. päpstl. Provisionsbullen,
Mitt. d. Inst. f. österreich. Geschichtsforschung, 17. Bd., 1896. Gottlob, Ad., Kuriale Prälaten-
anleihen im 13. Jh., Vierteljahrschr. f. Soz. und Wirtschaftsgesch., 1. Bd., 1903. Insbesondere
kuriale Anleihen deutscher Prälaten: Schulte, Al., Geschichte des mittelalterl. Handels und Ver-
kehrs, 1. Bd., 1900; französischer Prälaten: Samaran, C. et Mollat, G., La fiscalite pontificale
en France au 14e siecle, 1905,

nn
1

59

C
        <pb n="4" />
        Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 1.

Von den deutschen Staaten haben namentlich Oesterreich und Preußen besonders sorgfältige
Bearbeiter ihrer Kreditgeschichte gefunden. Für Oesterreich: neben der Bruchstück gebliebenen
Arbeit Schwabe’s v, Waisenfreund, Versuch einer Geschichte des österreichischen Staatskredit- und
Schuldenwesens, 2 Hefte, 1860 und 1866: Thorsch, O., Materialien zu einer Geschichte der öster-
reichischen Staatsschulden vor dem 18. Jh., 1891, Mensi, Fr. v., Die Finanzen Oesterreichs von
1701 bis 1740, 1890. Beer, Ad., Die Finanzen Oesterreichs, 1877. Reinitz, M., Das österreichische
Staatsschuldenwesen, 1913. — Für Preußen: Neben den älteren Darstellungen von Krug, L., Ge-
schichte der preuß. Staatsschulden, 1861 und Richter, Eug., Das preußische Staatsschuldenwesen,
1869, jetzt namentlich: Urkunden und Aktenstücke zur Gesch, der innern Politik des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm von Brandenburg, I. Teil, Geschichte der brandenburgischen Finanzen in der
Zeit von 1640—1697, 1. Bd., bearbeitet von K, Breysig, 1895; 2. Bd., bearb. von Fr, Wolters,
1915. Dazu Breysig, K., Der brandenburgische Staatshaushalt in der 2. Hälfte des 17. Jhs., Schmol-
lers Jahrb., 16. Bd., 1892, — Für Sachsen: Däbritz, W., Die Staatsschulden Sachsens in der Zeit
von 1763—1837, 1906,

Die Geschichte des öff, Kredites der italienischen Staaten des 17. und 18. Jhs. ist am sorg-
fältigsten durchgearbeitet für Piemont in der von Einaudi und Prato herausgegebenen Samm-
lung der Documenti finanziari degli Stati della monarchia Piemontese, sec, XVII; daraus ins-
besondere: Einaudi, L., La finanza sabauda all’ aprirsi del secolo XVII et durante la guerra di
successione spagnola, 1908. — Vgl. auch Vietti, A., Il debito pubblico nelle provincie che
hanno formato il primo regno d’Italia, 1884.

Frankreich. Vührer, A.,; Histoire de la dette publique en France, vol. Let IT, 1886, Georges, J.M.,
La dette publique, histoire de la rente francaise, 1884. Fachan, M. J. M., L’histoire de la rente
francaise et des valeurs du tresor, 1904. Martin, G. et Bezancon, M., L’histoire du credit en France
sous le regne de Louis XIV, t. I, le credit publique, 1913. Marion, Histoire financiere de 1a France
depuis 1715, t. 1er—1IVe, 1914—1925,

Die Geschichte des öff, Kredites in England hat ihre Darstellung in einer Reihe amtlicher
Veröffentlichungen gefunden: Return on national debt, P. P., Nr. 443, 1858. Return on public
income and expenditure, P. P., Nr. 366, 1869, History of the earlier years of the funded debt from
1694 to 1786, P. P., Nr. 9010, 1898. Report of the proceedings of the Commissioners for the
reduction of the national debt, from 1786 to 1890, P. P., Nr. 6539,1891. — Thomas, F. S., The
ancient exchequer of England, 1848. Shaw, W. A., The beginnings of the national debt, in Owens
College histor. Essays, 1907. Cunningham, A., British credit in the last napoleonic war, 1910. —
Im übrigen aus der Fülle der Darstellungen der englischen Finanzgeschichte: Hewins, W. A. S.,
English trade and finance in the 17th century, 1892, Martin, Et., Histoire financiere et &amp;cono-
mique de l’Angleterre, vol. I et II, 1912. Deutsche Darstellungen: Saenger, C., Die englische
Rentenschuld, FinArchiv, 8, 1891 und Stiefelzieher, M., Entwicklung des englischen öff. Kredites
von 1660 bis 1717, FinArchiv, 24, 1927 (konnte für nachstehende Darstellung nicht mehr be-
nützt werden).

Hinsichtlich der Literatur über den Personenkreis der Geldleiher und Kreditvermittler wird
verwiesen auf die bibliographischen Angaben bei Sombart, W., Der mod. Kapitalismus, 2, Aufl.,
1916 (weitere Auflagen unveränderter Nachdruck), I, S. 621ff., und Salz, A., Vermögen und Ver-
mögensbildung in der vorkapitalistischen und in der modernen kapitalistischen Wirtschaft, Grundr.
d. SozOek., 4. Abt., 1. T., 1925, S. 160 ff. Zur Stellung der Ritterorden und der Klöster in der
Geschichte des öff. Kredites: Delisle, L., Memoire sur les operations finangieres des Templiers.
Memoires de 1’ Institut National de France, t. 33, 1898. Lamprecht, K., Deutsches Wirtschaftsleben
im MA, I, 2, S. 823 ff. Genestal, Röle des monasteres comme &amp;tablissements de credit, 1901. Sackur,
Beitr. z. Wirtschaftsgesch. franz. u. lothringischer Klöster, Ztschr. f. Soz. u. WirtschGesch,,
1. Bd., 1893. Zur Stellung der Juden: Caro, G., Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte der Juden im
Mittelalter, 2 Bde., 1908 u. 1920. Sombart, W., Die Juden und das Wirtschaftsleben, 1911, nament-
lich S. 54 ff. und 118 ff. Hoffmann, M., Der Geldhandel der deutschen Juden während des MAs,
1910, namentlich S. 110 ff. Zur Charakteristik der öff, Kreditgeschäfte der Geldmächte des MASs
und der Renaissance: Kulischer, J., Warenhändler und Geldhändler im MA, Zitischr. f, Volksw.,
SozPol. u. Verw., 17. Bd., 1908. Davidsohn, R., Geschichte von Florenz, 4, Bd., Die Frühzeit der
Florentiner Kultur, 2, Teil, Gewerbe, Zünfte, Welthandel und Bankwesen, 1925. Sieveking, H.,
Die Handlungsbücher der Medici, Sitzungsber. d. kaiserl. Akad. d. Wiss. (Wien), phil.-histor.
Kl., 151. Bd., 1906, Whitwell, R. J., Italian Bankers and the English Crown, Transactions of the
R. histor, Soc,, vol. 17, 1903. — Grosch, Geldgeschäfte hansischer Kaufleute mit englischen Königen.
Archiv fi Kulturgesch., 2.Bd., 1904. — Ehrenberg, R., Das Zeitalter der Fugger, 2 Bde., 1896,

Schulte, Al., Die Fugger in Rom, 2 Bde., 1904. Strieder, J., Zur Genesis des modernen Kapitalismus,
1904. — Ueber die Versuche des 17. u. 18. Jhs. zur Gründung öff. Banken im Interesse des öff,
Kredites: vor allem Andreades, A., Histoire de la Banque d’Angleterre, vol. Iet 11,., 1904. Dazu, nicht
überholt, Philippovich, E.v., Die Bank v. Engl. im Dienste d, Finanzverw. d. Staates, 1885,
Biedermann J. H., Die Wiener Stadtbank, 1859. Vgl. im übrigen die John Law-Literatur und
die Lit. zur Bankgesch. d. 18. Jhs.

Der vorliegende Beitrag stützt sich im einzelnen vielfach auf Landmann, J., Zur Entwick-
lungsgeschichte der Formen und der Organisation des öff, Kredits, FinArchiv, 29, 1912, 1. Bd.;
auf die Literaturangaben und Quellennachweise dieser Abhandlung wird besonders verwiesen.

„30
        <pb n="5" />
        52. Abgrenzung der Aufgabe. Kennzeichnende Merkmale des öff, Kredites. 481
$ 2. Abgrenzung der Aufgabe. Kennzeichnende Merkmale des öff, Kredites
der Vergangenheit.
Der Darstellung, welche in diesem Handbuch die Theorie (vgl. den folgenden Bei-
trag von M. R. Weyermann) und die Technik (vgl. den Beitrag von Gaston Jeze)
des Öff. Kredites erfahren, liegen dessen moderne, seit Mitte des 18. Jhs. ent-
wickelte Gestaltungen zugrunde. Demgegenüber besteht die Aufgabe des vorliegenden
Beitrages in der Darstellung des historischen Verlaufes, in dessen Folge und als dessen
Ergebnis die Phänomene des modernen Öff. Kredites sich herausgebildet haben.
Auch diese Darstellung muß systematischen Charakter tragen; denn der Versuch, die
geschichtliche Entwicklung in den einzelnen Ländern Europas gesondert zu erfassen,
würde den Rahmen dieses Handbuches bei weitem übersteigen, und die Aufgabe einer
Geschichte „‚des‘“ öff. Kredites besteht ihrer Natur nach in der Kennzeichnung der
allgemeinen, nicht der besonderen Züge, in der Herausarbeitung der idealtypischen,
nicht der lokal wechselnden Entwicklungsreihen. Daß hierbei Zahlenangaben, trotz
der Fülle des vorliegenden Zahlenmaterials, selbst illustrativ nur selten verwendet
werden, ist durch methodische Bedenken zwiefacher Art hinlänglich erklärt: die säku-
laren Veränderungen des Geldwertes schließen die Verwendung der rohen Zahlen für
einen historischen Längsschnitt aus, und das bei jeder historischen Statistik sich stel-
lende Problem des Maßstabes ist bei allen Zahlenangaben über Beträge der öffentlichen
Schuld um so schwieriger zu lösen, als in den Jahrhunderten, die weder einheitliche Etats
noch ein zentralisiertes Kassenwesen kannten, meist auch die Möglichkeit nicht be-
steht, die Bedeutung einer Schuldsumme im Verhältnis zu den Größen der gesamten
Finanzwirtschaft zu bestimmen.

Da die modernen Formen des öff, Kredites im wesentlichen um die Wende
des 18. zum 19. Jh. ausgebildet sind, findet auch die vorliegende Darstellung mit
diesem Zeitpunkte ihren natürlichen Abschluß. Ihr Beginn fällt mit der wirtschaftlichen
Revolution zusammen, welche mit der stärkern geldwirtschaftlichen Durchsetzung der
Finanzen und mit den Anfängen der Städteblüte einsetzt und in Deutschland etwa zu
Beginn der Stauferzeit vollentwickelt sichtbar wird. Der systematischen Betrachtung
der Entwicklung während dieses Zeitraumes sei eine Charakteristik der Unterschiede
vorausgestellt, welche den öff, Kredit des Stadtstaates, des Ständestaates. und des
absolutistischen Staates in den Jahrhunderten feudaler und frühkapitalistischer Wirt-
schaftsverfassung vom Öff. Kredit der modernen Nationalstaaten im Zeitalter des
Hochkapitalismus trennen. Diese Unterschiede können in der Hauptsache unter vier
Gesichtspunkten zusammengefaßt werden.

1. Wiewohl der Inhalt des Begriffes „außerordentlicher Bedarf‘ (vgl. Handbuch,
I. Bd. S. 322, 470) und dementsprechend auch die Bestimmung der Voraussetzungen
zulässiger Inanspruchnahme des öff. Kredites bis heute kontrovers sind, so besteht
in der Theorie sowohl wie in finanzpolitischer Praxis weitgehende Einigkeit darüber,
daß bei einzelnen Bestandteilen’des Finanzbedarfes, aber auch nur bei diesen, die von
den meisten Autoren nach den Verwendungszwecken (vgl. nachstehend Weyermann
S. 527 ff.), von anderen nach dem Moment der Nichtperiodizität, von wenigen nach der
formellen Stellung im Finanzplan bestimmt werden, Deckung durch das Mittel des öff.
Kredites zulässig, ja unter Umständen zur bessern Verteilung des Bedarfes in der Zeit
geradezu geboten ist („ein Staat ohne Schulden fordert zu viel von seiner Gegenwart oder
leistet zu wenig für seine Zukunft‘, L. v. Stein). Durch diese Verknüpfung einer bestimm-
ten Art der Mittelbeschaffung, Anleihensweg, mit einer bestimmten Kategorie des
Finanzbedarfes, außerordentlicher Bedarf, ist der öff. Kredit in die Gesamtstruktur der
modernen Finanzwirtschaft systematisch eingegliedert. Grundverschieden hiervon gilt
er bis um die Wende vom 18. zum 19. Jh. nicht als reguläres Mittel zur Deckung des
außerordentliches Bedarfes, sondern als in ganz anderm Sinne „außerordentliches‘‘, im
Rahmen einer gesunden Finanzwirtschaft im Grunde ungehöriges Deckungsmittel;
er ist nur toleriert als Not- und Verlegenheitsausweg, dessen sich die Finanzverwal-
tung ohne irgendwelche Beziehung zur Art des Bedarfes bedient, und dessen Benützung
durch Hinweis auf ganz exzeptionelle Ereignisse und Verhältnisse („pro urgentissimis

Handbuch der Finanzwissenschaft. II. 31
        <pb n="6" />
        482 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 3.
praesentibus necessitatibus‘“, „bei solchen Zeitläuften wo das Totum periclitieret‘“)
entschuldigt werden muß,

2, Der Bedarf, mit welchem der moderne öff. Kredit an den Kapitalmarkt heran-
tritt, wird aus jenem Teil der Kapitalbildung befriedigt, der intentionell zu Renten-
kapital werden soll. Bis ins 18. Jh. dagegen ist, von relativ nicht sehr zahlreichen
Ausnahmeerscheinungen abgesehen, das Rentenkapital bei weitem nicht groß genug,
um die Bedürfnisse des öff. Kredites befriedigen zu können; diese Bedürfnisse sind
folglich zu einem sehr erheblichen Teile nicht auf Renten-, sondern auf Unternehmungs-
kapital angewiesen. Die Kreditgewährung erfolgt nicht ausschließlich um des gesicherten
Zinsgenusses willen, ist vielmehr Mittel der Förderung entweder politischer Bestrebungen
(Erwerb von Land oder Hoheitsrechten), oder wirtschaftlicher Unternehmungsinteres-
sen (Steuerpacht, Condotta, Heereslieferungen, Erwerb von Privilegien oder Monopol-
positionen). Hieraus folgt, daß die Mittel, die auf dem Anleihenswege aufgebracht werden
sollten, nicht von einer großen und anonymen Masse nur Rentenanlagen suchender
Investors, sondern nur von einer geringen Zahl großer Herren, reicher Korporationen
oder kapitalpotenter Unternehmer bereitgestellt werden konnten.

3. Der öff. Kredit der Vergangenheit kannte die Geldhingabe nur gegen Bestellung
besonderer Sicherungen, meist in der Form von Pfandschaften, die zwar die vom Gläu-
biger gewollte Sicherheit faktisch nicht immer zu bieten vermochten, fast immer aber
für den Schuldner eine Schädigung seiner Finanzwirtschaft und nicht selten auch poli-
tische Nachteile, gelegentlich solche schwerster Art, zur Folge hatten. Mit der Ent-
wicklung des modernen öff. Kredites tritt die Bedeutung solcher Sicherungen immer
mehr in den Hintergrund, je entschiedener sich die Erkenntnis durchsetzt, daß der
Gläubiger des modernen Machtstaates nur eine Sicherheit hat, und daß diese allein
wertvoll ist: wirtschaftliche Fähigkeit zur Leistung und politischer Wille zur Erhebung
von Steuern in dem für den Dienst der öff. Schuld erforderlichen Ausmaße,

4. Die moderne öff, Schuld, die überwiegend langfristig und seitens des,Gläubigers
prinzipiell unkündbar ist, hat sowohl die anders geartete Stellung des öff. Kredites in
der Finanzwirtschaft, wie den völlig veränderten Charakter der Vermögensverteilung,
der Kapitalbildung und der Kapitalanlagegewohnheiten des Hochkapitalismus, wie die
Leistungsfähigkeit der modernen Effektenbörse zur Voraussetzung. Der öff. Kredit der
Vergangenheit war, von Ausnahmeerscheinungen abgesehen, die wie eine Vorweg-
nahme späterer Gestaltungen anmuten, prinzipiell kurzfristig, und die Einräumung von
Kündigungsrechten auch an die Gläubiger fast‘ Regel. Dies konnte nicht anders sein,
solange für den Schuldner die Inanspruchnahme des öff. Kredites ein unerwünschter
Verlegenheitsausweg war, der meist die Bestellung von Pfandschaften und damit eine
zumindest lästige Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit zur Folge hatte, und solange
für den Gläubiger die Kreditgewährung meist eine gleichermaßen unerwünschte und
zudem riskante Festlegung seines Kapitals bedeutete.

$ 3. Verschuldungsanlässe,

So sehr unter den vorstehend skizzierten Gesichtspunkten der öff, Kredit der Ver-
gangenheit sich gegen den des Hochkapitalismus als ein einheitliches Phänomen abhebt,
so groß sind andererseits von Land zu Land und je nach der Stellung der Schuldner
die inneren Unterschiede im Ablauf des Umbildungsprozesses, in? Tempo des Geschehens
und dessen Formen, Weil aber die Geschichte des öff. Kredites als Bestandteil der Finanz-
geschichte aufs engste mit der staatlichen Entwicklung des neuzeitlichen Europa und
den hieraus erwachsenden Aufgaben und Ansprüchen verknüpft ist, so lassen sich die
Verschuldungsanlässe, im einzelnen gewiß ebenso zahlreich und wechselnd wie die vielen
Möglichkeiten des Aufstieges, der Machtgewinnung und -behauptung, doch unter ein-
heitlichen Gesichtspunkten zusammenfassen,

1. In erster Linie ist der durch die Anforderungen. der Kriegsbereitschaft und Krieg-
führung veranlaßten, durch die Zersetzung der feudalen Heeresverfassung potenzierten
und seither unausgesetzt sich steigernden Kreditbedürfnisse zu gedenken,

Als neben den in Erfüllung seiner Lehenspflicht kämpfenden Ritter der „moderne“ Soldritter
getreten, die ritterliche Miliz durch Soldtruppen erst ergänzt, dann, nach ihren Niederlagen gegen
        <pb n="7" />
        3,

Verschuldungsanlässe,

483
Türken, Hussiten und Schweizer, durch Söldnerheere abgelöst worden war, da war auch die für
die feudale Heeresverfassung — ihrer Idee nach — kennzeichnende Möglichkeit geschwunden,
die stete Kriegsbereitschaft durch Belehnungen mit festen Einkommensquellen naturalwirtschaft-
lich zu sichern, Mit der Notwendigkeit, im Kriege oder auch schon bei drohender Kriegsgefahr
die Mittel zur Anwerbung und zum Unterhalte der Söldnerheere aufzubringen, war ein Geldbedarf
von solcher Höhe und Dringlichkeit begründet, daß zu seiner Deckung, auch wenn ständische
Steuerbewilligung pro publica necessitate erlangbar war, fast immer das Mittel des öff. Kredites
in Anspruch genommen werden mußte. Dies wenigstens, solange bei der völligen Dezentralisation
der Einnahmenverwaltung parate Kassenreserven kaum jemals vorhanden sein konnten, und
solange der werdende Steuerstaat, einer leistungsfähigen Steuerbureaukratie noch ermangelnd,
über den Ertrag der bewilligten Steuern häufig nicht zweckmäßiger als durch „Antizipationen“‘,
meist Vorschüsse der Steuererhebungsunternehmer, verfügen konnte. Diese Tatbestände mit all
ihren Konsequenzen gelten für alle öffentlichen Gewalten des «Mittelalters und der Renaissance.
Sie gelten für die kaiserliche nicht weniger als für die kuriale Finanzverwaltung, die, ungeachtet
der frühzeitigen Ergänzung und baldigen Ueberholung der grundherrlichen Patrimonialgefälle
und der lehensrechtlichen Zensus durch allgemeinkirchliche Abgaben von größter Elastizität und
Ergiebigkeit, dennoch zur Beschaffung der Mittel für die Kämpfe des Papsttums gegen deutsche
und italienische Gegner auf Kreditoperationen aller Art bis zu Anleihen bei quibuscumque mutuare
volentibus angewiesen ist. Sie gelten für die einander bekriegenden Könige; für die Territorialfürsten
in ihren dauernden Kämpfen und Fehden für oder gegen das Reichsoberhaupt, gegen benachbarte
Machthaber und Städte, oft gegen Angehörige des eigenen Geschlechtes, und für die geistlichen
Territorialherren, die an den Kriegsunternehmungen der Zeit teilnehmen, nicht minder als für die
weltlichen. Sie gelten für die Städte, deren Bürgerheer klein ist im Verhältnis zu den politischen
Ambitionen der bündeschließenden und kriegführenden Stadtstaaten; wie die Söldnertruppen am
frühesten in den Städten zu einem organischen Bestandteil des Heerwesens geworden waren, so
wurde auch im städtischen Haushalt am frühesten eine „konsolidierte Kriegsschuld‘“ ausgebildet.
Und diese Bedeutung des Krieges als des häufigsten Anlasses der Inanspruchnahme und der
stärksten Triebkraft zur Entfaltung des öff. Kredites wird nicht gemindert, als später an Stelle
des von einem Kriegsunternehmer geworbenen Söldnerheeres das stehende „Staatsheer‘ getreten
ist. Wohl führt der Heeresfinanzbedarf, der nun als Dauerbedarf mit einmaligen ständischen
Steuerbewilligungen nicht mehr vereinbar ist, auch zu dauernden, alljährlich ohne besondere Be-
willigung erhobenen Steuern; aber diese Steuereinnahmen decken doch nur die Kosten der Kriegs-
bereitschaft, wogegen die Kosten der Kriegführung selbst, auch wenn Einnahmenüberschüsse
der Friedensjahre die Bildung eines Kriegsschatzes ermöglichen, regelmäßig auf dem Kreditwege
gedeckt werden müssen.

In der gleichen Richtung wie die Kosten der Kriegführung wirken die Subsidien-
zahlungen, die bei allen Wandlungen ihrer politischen Voraussetzungen, der Ueber-
mittlungsformen und der Größenverhältnisse, handle es sich um Subsidien der päpst-
lichen Kammer an die Angiovinen, um holländische und englische Subsidien an den
Großen Kurfürsten und an Friedrich den Großen, um französische Subsidien an Gustav
Adolf im 17. Jh., an Oesterreich zur Zeit des gemeinsamen Kampfes der beiden Mächte
gegen das fridrizianische Preußen, oder um die Subsidien Englands an seine kontinen-
talen Bundesgenossen gegen das revolutionäre und napoleonische Frankreich, doch
zu allen Zeiten das eine gemeinsam hatten, daß die Mittel zu ihrer Leistung durch
die Patronatsmacht selbst meist auf dem Wege des Kredites aufgebracht werden
mußten.

2. Zu den durch die Anforderungen der Kriegsbereitschaft und -führung begrün-
deten treten die unmittelbar aus dem Willen zur Staatsbildung erwachsenden Finanz-
bedürfnisse und Verschuldungsanlässe. Zur Machtgewinnung und -mehrung gilt es die
durch Lehens- und Erbverträge, durch Heirat und Eroberung in unorganischer Streu-
und Gemengelage zusammengebrachten Gebietsstücke territorial zusammenzufassen
und die Herrschaftsbereiche wenn immer möglich zu erweitern. Die Möglichkeit hierzu
ist bis ins ausgehende 18, Jh. häufig auch auf dem Wege des Zukaufes oder des Pfand-
erwerbes gegeben, und solange die politischen Voraussetzungen einer städtischen Ex-
pansionspolitik noch bestehen, machen von dieser Möglichkeit die Städte nicht weniger
Gebrauch als die Fürsten, Gleichermaßen wie die Fürsten sind auch die Städte auf Er-
werb von Rechten bedacht, weil jeder Uebergang von Hoheitsrechten, die bisher dem
Stadtherrn zustanden, auf die Stadt deren politische Autonomie nicht weniger als deren
Wirtschaftsinteressen zu fördern geeignet ist. Gleichviel ob es Erwerb von Gebiet oder
von Rechten gilt, immer sind hierfür Beträge erforderlich, die auch von den reichsten
Fürsten nur ausnahmsweise und von den Städten kaum jemals aus paraten Reserven
bereitgestellt werden können, und typischerweise wird jede genutzte Gelegenheit
dieser Art auch zum Anlasse von Schuldaufnahmen.
        <pb n="8" />
        184

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, 8 3.
3. Eine dritte Kategorie von Verschuldungsanlässen ergibt sich aus den Erforder-
nissen des Erwerbes der Herrschaft in all den Fällen, in welchen diese auf Wahl beruht
oder einer Bestätigung bedarf. Mit der Deutlichkeit eines Schulbeispiels sind Verschul-
dungsanlässe dieser Art in der Finanzwirtschaft des hig. Römischen Reiches deutscher
Nation und der Finanzwirtschaft der Kirchenfürsten sichtbar.

Je stärker in der eigentümlichen Verbindung von Erblichkeit und Wahl, auf welcher das
deutsche Königtum beruhte, das Schwergewicht sich zugunsten des Wahlelementes verschob,
desto mehr war auch der Kaiser darauf angewiesen, sich und seinem Hause durch Belohnung der
„angenehmen, ergebenen und willkommenen Dienste‘, die dem Reiche geleistet waren oder in
Zukunft geleistet werden sollten, die Unterstützung der mächtigen Dynasten und Kirchen zu
sichern. Aus dieser Notwendigkeit ergab sich eine ununterbrochene Kette langsam aber unum-
gänglich zur Erschöpfung des Reichsgutes führender Verpfändungen, Hierin liegt die Erklärung
des scheinbaren Widerspruches zwischen der tatsächlich nur spärlichen Entwicklung des Reichs-
kredites und der nach Tausenden zählenden Masse von Pfandurkunden, in welchen das Reich als
Schuldner erscheint. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl sämtlicher Fälle liegt diesen Ver-
pfändungen keinerlei Hingabe von Geldmitteln an den Reichsfiskus zugrunde, Typischerweise
handelt es sich hierbei um Anwerbung oder Belohnung eines Anhängers, und da der Kaiser der
Regel nach erklären muß, daß „camerae nostrae fiscus pecuniam non habet ad praesens‘“, so wird
dem Belohnten ein Stück des Reichsgutes zu Pfand bestellt und zugleich die Summe bezeichnet,
für welche es später vom Reiche soll wieder eingelöst werden können. Hierbei wurde zwischen dem
Werte des Pfandobjektes und dem Betrage der Schuldsumme nicht allzu genau abgewogen, viel-
mehr meist das dem Belohnten bequemst gelegene Stück des Reichsgutes zu Pfand gesetzt. Da
die Veranlassung zur Belohnung sich bei jedem Thronwechsel von neuem ergeben konnte, so be-
deutete auch jede Kaiserwahl für zahlreiche Pfandschaften eine Erhöhung der Pfandsummen,
Angleichung des Schuldbetrages an den Wert des Pfandobjektes und letzten Endes dauernde
Minderung des Reichsgutes.

Entsprechende Wirkungen zeitigt in der Finanzwirtschaft der Kirchenfürsten die Notwendig-
keit der Leistung kurialer Amtseinsetzungsabgaben, der Servitien und der Annaten. Die unter
der Bezeichnung von Servitien zusammengefaßten Abgaben heterogener Art, die den von der
Kurie providierten Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und Aebten, vereinzelt auch Prioren und
Pröbsten, anläßlich ihrer Ernennung oder Bestätigung obliegen, erfordern, mit Einschluß der
Kosten der Romreise und des Aufenthaltes in Rom, kaum jemals weniger als die Hälfte der Jahres-
einkünfte, können aber unter Umständen, namentlich bei zwiespältigen Kapitelwahlen, auch das
Doppelte und selbst Dreifache der Jahreseinkünfte aufzehren. Die unter der Bezeichnung von
Annaten den Inhabern nichtkonsistorialer, vom Papst verliehener Benefizien obliegende, nicht
immer in gleicher Höhe erhobene Abgabe erreicht in der Regel doch den Betrag der fructus primi
anni. Die Höhe dieser Abgaben ließ deren Leistung aus paraten Kassenbeständen meist unmöglich
erscheinen, in der weitaus überwiegenden Mehrzahl sämtlicher Fälle mußten die erforderlichen
Mittel leihweise zu Lasten der Kirche (vgl. nachstehend S. 494) aufgebracht werden, und wenn
infolge rasch aufeinanderfolgender Todesfälle gar die Notwendigkeit einer Erneuerung der Kon-
firmations- oder Provisionsbullen in kurzer Zeit mehrmals eintrat, so war meist auch Ueberschul-
dung die unvermeidliche Folge.

4. An letzter Stelle sei unter den Verschuldungsanlässen der Anforderungen ge-
dacht, welche die einstmals patriarchalisch schlichten Hofhaltungen, namentlich seit
Ausbildung fester Residenzen, in wachsendem Umfange an die Finanzen stellen.

Die Notwendigkeit der Repräsentation und die Freude an Prachtentfaltung führen bei welt-
lichen wie geistlichen Fürsten zu einem Wettlauf in immer luxuriöserer Gestaltung höfischer
Lebensformen, deren Kosten, namentlich die unausgesetzt sich steigernden Kosten des Bauluxus
bis zum berühmtesten Beispiel der Schloßbauten von Versailles, sich nur allzuhäufig in einer
wachsenden Schuldenlast dauernd niederschlagen. Gerade die solchermaßen veranlaßten Schulden
scheinen die Wirkungen der noch nicht vollzogenen Scheidung zwischen der persona publica und
der persona privata des Fürsten auf die Finanzen ganz besonders deutlich zu illustrieren; eine An-
leihe von 80 livres parisis „pour avoir une robe“ für Madame Aragonde de France (1440) und eine
solche von 2000 livres tournois „pour avocir des draps de soye et martres pour faire robes‘“ für
Margarete von Schottland, die erste Gattin Ludwigs XI., (1445) liegen gleichermaßen wie die noch
im 18, Jh. üblichen Aufnahmen von Kameralschulden zur Ausstattung der Fürstentöchter außer-
halb der Zwecke des „Ööffentlichen‘“ Kredites. Aber häufig doch nur scheinbar; denn zeitweise,
namentlich bis ins ausgehende 17. Jh., bestehen mannigfache Beziehungen auch zwischen diesen
Verschuldungsanlässen und den Kosten der Staatsbildung. Wie im 15. Jh. die Tjoste, Turniere,
und Fasanenbankette, Jagden und Feste auf dem Hofe von Burgund „dem nordischen Gegenstück
italienischer Renaissancehöfe‘‘, die juwelenschimmernden Geschenke und die an Künstler und
Gelehrte ausgesetzten Pensionen der burgundischen Herzöge-Grafen auch dem politischen
Zwecke dienen: durch Führung eines königlichen Hofhaltes und Entfaltung königlichen Glanzes
die Abschüttelung französischer und deutscher Lehenshoheit und die Begründung eines souveränen
Staates vorzubereiten, so ist noch im 17. Jh, die Frage zulässig, ob die politischen Voraussetzungen
des absoluten Königtums in Frankreich schon mit den Siegen Mazarins über die Fronde gegeben
sind, oder erst, nachdem der Glanz und die Anziehungskraft des Hofes Ludwig XIV. trotzigen
Landadel in gefügigen Hof-, Beamten- und Militäradel umgebildet haben.
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        Städtische Kreditformen.
B. Die Formen des öffentlichen Kredites.

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$ 4. Städtische Kreditformen.
Entsprechend der frühzeitigen Sprengung der feudalen und naturalwirtschaftlichen
Bindungen wurden eigene, d. h. von denjenigen privater Schuldverhältnisse verschiedene
Formen des öffentlichen Kredites zuerst in der Finanzwirtschaft der mittelalterlichen
Städte gebildet, und die spätere Umbildung der privaten Fürstenschuld zur öffentlichen
Staatsschuld besteht zu einem guten Teile in der Uebernahme, Anpassung und Ab-
wandlung der vorbildgewordenen Formen des städtischen Kredites.

ı1..Die Anfänge des städtischen Kredites sind überall durch
die Häufigkeit gekennzeichnet, mit welcher von dem Mittel der Zwangsanleihe Gebrauch
gemacht wird. In Italien wie nördlich der Alpen gilt die Pflicht zur Gewährung häufig
unverzinslicher Darlehen an die Stadt gleich der Steuerpflicht als Ausfluß des Bürger-
rechtes. Die Rückzahlung wird immer versprochen, das Geld wird geliehen „in der Hoff-
nung und Meinung es von der Kommune zurückzuerhalten‘‘, aber dieses Rückzahlungs-
versprechen ist häufig weniger wertvoll als die gelegentliche, so z. B. Florenz 1288,
„Steuerfundierung‘“ der Anleihen durch die Bestimmung, daß die Quittungen (Polizze)
der Zwangsanleihe bei Steuerzahlungen an Geldesstatt genommen werden sollen, oder
gar die Ausstattung der Anleihenstitel (so der cartae debiti von Como 1250) mit der
Eigenschaft, als Schuldentilgungsmittel zwischen Privaten verwendet werden zu kön-
nen. Der durch ein Zwangsanleihen aufzubringende Betrag wurde meist auf die Ge-
samtheit der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Steuerbemessungsgrundlagen der
direkten Steuern umgelegt, in Florenz z. B. nach dem estimo, aber nicht selten sind die
Fälle, in welchen diese Leistungen nur den Reicheren unter der Bürgerschaft, oder gar
nur einzelnen Personen, Verbänden (‚„‚Universitäten‘, meist den wohlhabenden Zünf-
ten) oder kaufmännischen Sozietäten auferlegt werden. Auch kommen Verbindungen
freiwilliger mit Zwangsanleihen vor, so z. B. 1336 in Florenz, wo von einer Anleihe im
Gesamtbetrage von 100000 Goldfl. die großen Handelsfirmen freiwillig ein Drittel
übernahmen und zwei Drittel von den sonstigen Reichen der Stadt gezeichnet
werden mußten. In Fällen solcher Belastung von nur einzelnen Bürgern, Firmen oder
Verbänden waren die Zwangsanleihen fast immer verzinslich und gelegentlich durch
wertvolle Pfänder gesichert. Kaum erläßlich waren solche Sicherungen bei Inanspruch-
nahme von Krediten in größeren Beträgen bei Stadtfremden. Sie wurden, genau gleicher-
maßen wie Sicherungen seitens der Fürsten (vgl. nachstehend S. 493), geleistet durch
Verpfändung von Gebietsteilen oder Hoheitsrechten, in der Regel mit sofortiger Ueber-
gabe des Pfandobjektes an die Gläubiger, die sich aus dem Pfandgenuß für die Zinsen
schadlos halten sollten, häufig, wenn die Schuld nach Ablauf der vereinbarten Ver-
pfändungsfrist erlöschen und das Pfand alsdann an die Stadt zurückfallen sollte (Tod-
satzung), auch für das Kapital. Diese roheste Art der Fundierung ist nicht etwa bloß
in den Anfängen der städtischen Kreditorganisation üblich, sondern kommt auch nach
starker Entfaltung der Geldwirtschaft bis ins ausgehende 14. Jh. vor; wie in Italien
Genua im 12. Jh. Burgen und Schlösser, Florenz im 13. Jh. die Erträge der Zölle und
des Salzmonopols verpfändet, um Geld für längere Zeit geborgt zu erhalten, so sind
deutsche Städte gelegentlich noch in den 80er Jahren des 14. Jhs. gezwungen, wichtige
Stücke des städtischen Territoriums und erhebliche Einkünfte zu Pfand zu bestellen
und den Gläubigern sofort zu übertragen. Ueberall ist aber die Kreditpolitik der Städte
durch die Tendenz bestimmt, an Stelle solcher pfandgesicherter, zu festgesetzten Ter-
minen oder nach Kündigung rückzahlbarer Anleihen (‚‚Leihgeld‘“ oder „rechte Schuld“
genannt, in französischen Städten schwerfällig „dette courante‘“ oder gar „dette de
moeble‘‘) moderne, spezifisch städtische Schuldformen treten zu lassen. Dies erfolgt
gelegentlich durch einseitige Aufhebung der Rückzahlungspflicht, Zwangskonversion
von Kapitalschulden in Rentenverpflichtungen; sobald der Verkauf städtischer Renten
möglich ist, wird dieses Mittel auch zur Ablösung von älteren schwebenden Schulden
benützt.
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        Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 4.

Die Ausbildung spezifisch städtischer Formen des öff, Kredites hat zur Voraus-
setzung die rechtliche Sicherung des Bestandes und die wirtschaftliche Sicherung der
Erfüllung, die für städtische Schulden früher als für die der Landesfürsten gegeben
sind, Während jede nicht dinglich gesicherte Forderung gegen einen Landesfürsten mit
der Gefahr des Unterganges beim Ableben des Schuldners bedroht war (vgl. nachstehend
S. 490), konnte die Stadt als unsterbliche Korporation auch ohne dingliche Sicher-
stellung den Bestand ihrer Verpflichtungen auf unabsehbare Zeiten garantieren. Ma-
teriell erscheint die Erfüllung der städtischen Schulden besser als die der Landesfürsten
gesichert, weil die Städte viel früher als die Fürsten die Mittel, deren sie zur Befriedigung
ihrer Gläubiger bedurften, auf dem Wege der Besteuerung aufbringen konnten. Zu
diesen, in der Steuerkraft der städtischen Bevölkerung und in dem oft harten Be-
steuerungswillen des Rates begründeten materiellen Sicherungen treten ergänzend die
Möglichkeiten, die sich aus dem Charakter der Stadt als einer Korporation auch ver-
mögensrechtlich verbundener, für die Verbindlichkeiten der Stadt solidarisch haften-
der Personen ergeben, und die im Notfall dem Stadtgläubiger den Zugriff auch auf das
Vermögen der einzelnen Bürger erlaubten. Kommt die Stadt ihren Verpflichtungen
nicht nach, dann ist jeder ihrer Bürger, wenn er mit Waren reist oder auswärts Geld zu
fordern hat, der Gefahr der Pfändung durch auswärtige Stadtgläubiger ausgesetzt. Die
auf diesen Voraussetzungen beruhende Umbildung der städtischen Kreditformen läuft,
ungeachtet starker innerer Gemeinsamkeit, nördlich der Alpen doch in anderen For-
men und mit anderem Ergebnis ab als in Italien.

2.In deutschen, französischen, niederländischen Städ-
ten ist Endergebnis des Umbildungsprozesses die durch kein besonderes Unterpfand
gesicherte Rentenschuld in den beiden Formen der Leib- und der Zeitrente.

Die Leibrente, durch kirchliche Anstalten aus der ältern naturalwirtschaftlichen
Prekarie ausgebildet, wird von den Städten rezipiert und nach den Bedürfnissen der
Käufer sowohl wie nach den Interessen der städtischen Finanzverwaltungen gemodelt.
Den Bedürfnissen der Käufer wird Rechnung getragen, indem die Stadt neben einfachen
Leibrenten auch solche auf zwei oder mehrere verbundene Leben verkauft; nach Ableben
eines der Leibzüchter besteht der Anspruch auf weitern Bezug der Rente, in ihrem ur-
sprünglichen oder auch entsprechend gekürzten Betrage, fort bis zum Tode des Ueber-
lebenden oder, des Letzten der Berechtigten. Einem besonders häufig empfundenen
Bedürfnis kommt die Stadt entgegen durch Verkauf von Leibrenten, die nach dem Tode
des ursprünglich Bezugsberechtigten auf eine dritte Person für deren Lebenszeit über-
gehen sollen; sie gibt auf diese Weise die Möglichkeit, zugunsten von Kindern Leibrenten
zu erwerben, die zu Lebzeiten der Eltern von diesen selbst bezogen werden sollen. Die
im städtischen Finanzinteresse liegende Differenzierung des Rentenpreises nach dem
Alter der Bezugsberechtigten hat sich meist nicht durchsetzen können, wohl aber
häufig das Recht der Stadt, Leibrenten, bevor sie mit dem Tode der Leibzüchter er-
/öschen, durch Rückzahlung des Kapitals abzulösen, und aus diesem Recht machten die
Städte, wenn sie unter ungünstigen Umständen Leibrenten zu billig verkaufen mußten,
nach Besserung der Verhältnisse häufigen Gebrauch.

Wie die Leibrente auf die Prekarie, so weist die Ewigrente auf die naturalwirtschaft-
liche Erbleihe zurück; durch Verbindung mit der Form des Verkaufes auf Wiederkauf
wird sie zur ablösbaren, allerdings nur seitens des Schuldners kündbaren Wiederkaufs-
ente, Diese Umbildung der Ewigrente zur ablösbaren Zeitrente war in der Gestaltung
der städtischen Rentenschuldverhältnisse rasch vollzogen; entweder wird das Ablösungs-
recht durch Vereinbarung mit dem Rentenkäufer ausdrücklich vorbehalten oder, und
dies ist noch vor Ablauf des 13. Jhs. der weit häufigere Fall, der Grundsatz der Ablös-
barkeit dringt generell in die Stadtrechte ein. An Stelle des mit dem Wesen des Renten-
kaufes nicht vereinbaren Kündigungsrechtes erhält der Gläubiger mit fortschreitender
Mobilisierung. der Rentenbriefe (Ordreklausel, Inhaberklausel) die Vorteile einer fort-
gesetzt erleichterten Möglichkeit ihres Verkaufes.

Das Verhältnis zwischen Leib- und Zeitrenten nahm je nach der Intensität und der
Dauer des städtischen Kreditbedarfes und je nach den Schwankungen des Zinsfußes
und dem wechselnden Geschmack der Käufer sehr verschiedene Gestalt an. In einzelnen

186
        <pb n="11" />
        3.4.

Städtische Kreditformen,

487
Städten kann geradezu von einer systematischen Konversionspolitik gesprochen werden,
die zur Erleichterung der städtischen Rentenlasten je nach den Verschiebungen der
Marktkonjunktur durch Verkauf von Leibrenten die Mittel zur Ablösung der Zeitrenten
oder vice versa aufbringt.

Materiell gesichert, fundiert, wurden die Forderungen der Rentengläubiger ur-
sprünglich durch Bestellung von Pfandrechten, zunächst an einzelnen städtischen Im-
mobilien, seit Ausgang des 13. Jhs. auch an Geldgefällen aller Art. In diesem frühern
Stadium der Geschichte städtischer Rentenschulden kommt der später so schwer zu
umschreibende Unterschied zwischen schwebender und fundierter Schuld in der Be-
zeichnung selbst wörtlich zum Ausdruck: „fundiert‘“ ist die Schuld, sobald sie vertrags-
mäßig als Rente aus einem Grundstück oder einer dauernde Nutzungen abwerfenden
Rechtsame konstituiert ist. Die Ueberlassung der Pfandobjekte zur unmittelbaren Nutzung
an die Gläubiger tritt mehr und mehr zurück gegenüber der Verwaltung und Nutzung
verpfändeter Rentenquellen durch die Stadt selbst, bis schließlich die Pfandbelastung
einzelner Immobilien oder Rechte ganz unterbleibt, die spezielle Fundierung durch eine
allgemeine („ab der Stadt Allmende und Einkommen“, „supra villam“, „sur le corps
de la ville“ usw.) verdrängt wird. Diese allgemeine Fundierung wird zur weitern, vom
Rat immer nur widerstrebend gewährten Sicherung der Gläubiger ergänzt durch das
diesen eingeräumte Recht, bei Verzug der Stadt in der Erfüllung ihrer Rentenschulden
die fälligen Beträge auf Kosten der Stadt bei Juden oder Christen aufzunehmen; den
Schaden (Zins) soll die Stadt richten und bezahlen.

Als Beispiel für die durch die Einbürgerung der Rentenschuldformen möglich ge-
wordene Intensität des Kreditgebrauches sei die eine Tatsache angeführt, daß Basel im
Zeitraume zwischen 1361 und 1501 nahezu ein Viertel des gesamten öffentlichen Bedarfes
durch Rentenverkäufe hat aufbringen können. Weil aber die Städte meist mit dieser
intensiven Benützung des Kredites nicht auch eine zur Schuldentilgung hinlängliche
Besteuerung zu verbinden und in der Erhöhung der Schuldenlast kein Maß zu halten wuß-
ten, konnte bei wachsender Zerrüttung der Finanzen in immer zahlreicheren Städten der
Zusammenbruch der städtischen Kreditwirtschaft und der Einfluß dieser Erschütterung
auch auf die Formen des öff. Kredites der Städte nicht ausbleiben. Der schon vor Ablauf
des 16. Jhs. einsetzende, mit Ablauf des 17. Jhs. beendete Umbildungsprozeß ist in
den deutschen Städten durch die Kriegswirkungen beschleunigt und potenziert worden.
Die fortwährenden Konversionen aus einer Rentenart in eine andere hatten längst die
Gläubiger aus ihrer Ruhe aufgescheucht; die den Städten im Gefolge des Krieges über-
bürdeten Lasten führten dann auch dort zur Einstellung der Zahlungen, wo bei ruhiger
Fortentwicklung eine allmähliche Sanierung möglich gewesen wäre; die in den Kriegs-
wirren abhanden gekommenen Titel zeitigten unkontrollierbare Rechtsverhältnisse und
mit diesen bei den Verwaltungen auch die Tendenz, die Kontrolle der Rechtsgültigkeit
der Forderungen als willkommenes Mittel zur Reduktion der städtischen Verpflich-
tungen zu handhaben; das von der Reichsgesetzgebung und durch die Rechtsprechung
des. Reichskammergerichtes proklamierte, in Moratorien, Zinsnachlässen und Kapital-
reduktionen sich auswirkende Prinzip des Schuldnerschutzes schwächte die frühere
Vorliebe der Anlagesuchenden für die städtischen Renten; die im 16. Jh. hochentwickelte
Zirkulationsfähigkeit der Rententitel wich immer größeren Erschwerungen ihrer Reali-
sierbarkeit, je häufigere Anwendung auch auf Stadtrententitel die lex anastasiana fand,
nach welcher der Käufer einer Forderung vom Schuldner nicht mehr fordern durfte,
als er selbst für deren Abtretung bezahlt hatte. All diese Momente beförderten die im
Zuge der Rechtsentwicklung ohnehin liegende Verdrängung der Rentenform durch kurz-
fristige oder wenigstens beidseitig kündbare Kreditformen. Die Leibrente verlor schon
im 16. Jh. immer mehr an Bedeutung, und wie im Mittelalter die Ewigrente durch Um-
bildung zur Wiederkaufsrente den Charakter einer ablösbaren, doch nur seitens des
Rentenschuldners kündbaren Schuld erhalten hatte, so setzt sich nun, durch Einräu-
mung des Kündigungsrechtes auch an den Gläubiger, dieser Umbildungsprozeß fort.
Waren schon im 16, Jh. zu den Rentenschulden wieder in größerm Umfange beidseitig
kündbare Zinsgelder getreten, so wird nach dem Kriege der einfache Darlehenskredit
gegen Handschrift, häufig auch gegen Unterpfand, zur üblichsten Form des städtischen
        <pb n="12" />
        Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. 8 4.

488
Kredites, die städtischen Schuldtitel, namentlich die der Reichsstädte mit eigenem Terri-
torium, unterscheiden sich im ausgehenden 17. und 18. Jh. kaum wesentlich von den-
jenigen der Territorialfürsten.

3. Andere Formen des öff. Kredites als die der deutschen, französischen und nieder-
ländischen Städte bildeten die italienischen Stadtstaaten aus. Die Frage, ob hier-
bei auf dem Wege über die Vorbild gewordene venezianische Kreditorganisation byzanti-
nische Einflüsse wirksam gewesen sind, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern; die Voraus-
setzungen der Eigenart italienischer Organisationsformen sind vielmehr zulänglich durch
Hinweis auf zwei Tatsachenkomplexe erfaßt: Zwangsanleihen und Abgabenpacht oder
-verpfändung. Viel häufiger und in viel größerm Umfange als nördlich der Alpen erhebt
die italienische Kommune Zwangsanleihen, deren Betrag zunächst auf die einzelnen
Stadtteile oder Kirchspiele, alsdann innerhalb dieser auf die einzelnen Steuerpflicht igen
umgelegt wird. Die Forderungsberechtigten wurden mit dem Betrage ihrer Forderungen
in Schuldbücher eingetragen und hierbei häufig nach Stadtteilen zu Gruppen, Kompag-
nien, zusammengefaßt, die bei der bestehenden starken Gemeinsamkeit der Interessen
sehr leicht zu eigentlichen Stadtgläubigerverbänden mit eigenen Organen werden
konnten, Dieses bei Zwangsanleihen ausgebildete System der Buchschuld und der
Gläubigerverbandsbildung konnte natürlich auch auf freiwillige Anleihen übertragen
werden, und wenn bei solchen die Gläubiger, soferne baldige Rückzahlung nicht gewähr-
leistet schien, Spezialsicherungen durch Anweisung bestimmter Einkünfte forderten, so
bot das in den italienischen Städten stärker und länger als in den deutschen oder nieder-
ländischen verbreitete System indirekter Steuererhebung durch Steuerpächter und der
{ließende Uebergang von Steuerverpachtungen zu -verpfändungen die Möglichkeit
leichter Befriedigung solcher Sicherungsbegehren. Wie bei den Zwangsanleihen nach
Stadtteilen, konnte bei solchen freiwilligen Anleihen die Organisation der Gläubiger
nach dem Substrate der Schuldfundierung erfolgen durch Zusammenschluß der an jeder
Anleihe mit eigenen Sicherheiten Beteiligten zu je einem Verbande. Auf diesen Grund-
lagen beruht die Eigenart der Kreditorganisation, die trotz ihrer verschiedenen Bezeich-
nungen in den einzelnen Städten (imprestitae in Venedig, montes in Florenz und auch
sonst am häufigsten, comperae in Genua usw.) doch überall weitgehende Gemeinsam-
keiten aufweist.

Jede Anleihe hat ihre eigene Bezeichnung, meist entweder nach dem Charakter
der zu ihrer Fundierung dienenden Steuer (mons farinae, mons carnium, mons vini,
compera salis usw.) oder nach dem Zweck, dem der Anleihensbetrag zugeführt wurde
(compera pacis, compera Corsicae, compera Venetorum, mons libertatis usw.), und jede
zerfiel in eine bestimmte Anzahl ideeller, auf eine runde Summe lautender Anteile (loca,
luoghi, partes). Spätere Zusammenlegungen, Konsolidierungen, gleichwertig gesicherter

und gleich hoch verzinslicher Anleihen sind ebensowenig selten wie nachträgliche Ver-
mehrung der Zahl der loca, und vereinzelt war auch die Zusammenfassung sämtlicher
öder zumindest zahlreicher Anleihen zu einer Verwaltungseinheit möglich (Casa di S,
Giorgio in Genua, Monte dei Paschi in Siena). Im Schuldbuch (cartularium) wurde jeder
Gläubiger namentlich eingetragen, und jedem Anzahl und Betrag der ihm zukommenden
Anleihensteile gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge waren, namentlich solange
die stadtrechtlichen Zinsmaxima in Kraft standen, nicht selten erheblich höher als die
tatsächlich einbezahlten (Unterpariemission). Zur Einhaltung eines bestimmten Rück-
zahlungstermins war die Stadt bei den montes, anders als bei den auch nach Ausbildung
dieser Organisationsformen immer wieder begebenen schwebenden Schulden, meist
nicht verpflichtet, den Gläubigern war ein Kündigungsrecht niemals eingeräumt. Die
erste Konstituierung solcher Rentenschulden erfolgte nicht selten gegen den Willen
der Gläubiger durch einseitige Aufhebung des Anspruches auf Rückzahlung älterer,
fällig gewordener Anleihen, zu deren Rückzahlung die Mittel fehlten.

Wie die Rentenschulden der deutschen waren auch die loca montium der italienischen
Städte mannigfaltig gestaltet. Den Leibrenten entsprachen die loca der montes vacabiles,
die mit dem Tode des Erwerbers verfielen, und die in zahlreichen Kombinationen, auch in Ver-
bindung mehrerer Leben, ausgegeben wurden; eine dieser Kombinationen, Zuwachs der von den
Ueberlebenden bezogenen Leibrenten um die Betreffnisse der mit dem Tode abgehenden Renten-
empfänger, wurde später zum Vorbild der französischen Tontinen. Den Ewigrenten entsprachen
        <pb n="13" />
        $ 5: Die Persönlichkeit der Schuldner, Bürgschaften und Substitutionen, 489
die loca der montes non redimibiles, die indessen, analog der Umbildung der Ewigrente zur Wieder-
kaufsrente, mehr und mehr, wenn auch häufig erst nach hartem Kampfe gegen die widerstrebenden,
der Kommune die Berechtigung zur Rentenablösung bestreitenden Stadtgläubiger, den montes
redimibiles wichen, deren Rückzahlung der Kommune jederzeit freistand, Die loca, meist steuer-
rechtlich begünstigt, häufig auch mit weiteren Privilegien ausgestattet, so mit der Zusicherung
der Unpfändbarkeit oder des Schutzes gegen jede Art von Beschlagnahme, auch gegen die von
Staats wegen, wurden verkehrsrechtlich als Mobilien behandelt; sie waren frei veräußerlich und
konnten zeitweise zum Gegenstande zahlreicher, auch spekulativer Umsätze in solchem Umfang
werden, daß die Einführung einer besondern Umsatzsteuer (censaria locorum, in Genua 1%, in
Florenz 2% des ausmachenden Betrages) zweckmäßig erschien.

Die Zinsansprüche waren fast immer durch Verpfändung bestimmter Einnahmen
oder zumindest durch Anweisung auf solche gesichert. Sie waren in der Regel in ihrer
Höhe fixiert, doch hatten die Gläubiger in einzelnen Städten, namentlich da, wo die Ver-
waltung der verpfändeten Einkünfte den Gläubigerverbänden selbst überantwortet
war, keinen Anspruch auf Zinszahlungen im vollen zugesicherten Betrage, wenn die
tatsächlichen Erträge der verpfändeten Einkünfte hierzu nicht ausreichten, wogegen
die Ueberschüsse stets der Kommune zufallen und häufig zur Schuldentilgung verwendet
werden sollten. Das Verhältnis der Gläubigerverbände zu den Substraten der Fundierung
konnte sehr verschieden geartet sein. Manchmal, so z. B. in Genua, waren die verpfän-
deten Steuern den Gläubigerverbänden dergestalt überwiesen, daß sie von deren Organen
verpachtet wurden, und diese auch unmittelbar die Pachtschillinge erhoben, nicht
selten auf dem Wege der Verrechnung gegen fällige Schuldzinsen; manchmal, so in Pisa
und Lucca, blieb die Verwaltung der verpfändeten Einkünfte städtischen Organen über-
lassen, wenn auch den Gläubigern dann meist doch ein gewisser Einfluß auf diese Ver-
waltung eingeräumt werden mußte; und nur selten, so z. B. in Venedig, fiel jede Ingerenz
der Gläubiger dahin, und die Fundierung der montes durch Anweisung auf die öffent-
lichen Einkünfte wirkte sich ausschließlich darin aus, daß die Erträge in besondere
Kassen flossen und für keinen andern Zweck als den Schuldendienst verwendet werden
durften. Zur Fundierung traten gelegentlich ergänzende Sicherungen anderer Art: in
Venedig bedroht das Gesetz mit einer Buße von 2000 Dukaten sowohl denjenigen, der
den Vorschlag machen sollte, Kapital oder Zinsen der Staatsschuld zu mindern, wie den
Beamten, der der Pflicht der Zinszahlung an die Staatsgläubiger nicht nachkommen
sollte, und in Florenz ist die pünktliche Beobachtung der auf die verzinslichen Anleihen
bezüglichen Bestimmungen unter den Schutz der päpstlichen Kammer und unter An-
drohung kirchlicher Strafe gestellt.

Diese im 13. und 14. Jh. ausgebildeten, nach und nach in den meisten italienischen Städten
und Territorien, seit dem 16. Jh. auch von der camera apostolica rezipierten Organisationsformen
des öff, Kredites haben trotz aller Wandlungen der politischen Struktur Italiens Jahrhunderte
überdauert. Erst im 18, Jh. nimmt der aufgeklärte Absolutismus, wesentlich um der Verfügungs-
freiheit über die verpfändeten Einkünfte willen, eine gegen den Fortbestand dieses Organisations-
typus gerichtete Haltung ein, doch war die Auflösung der korporativen Gläubigerverbände nur in
vereinzelten Fällen noch unter dem ancien regime möglich. So sehr entsprachen die alteingebür-
gerten, mit der ganzen Verwaltungsorganisation aufs engste verbundenen Formen auch den Ge-
wohnheiten und den Bedürfnissen des Anlagekapitals, und so stark war der Widerstand gegen
Neuerungen, daß z. B. die durch den Großherzog Leopold von Toskana 1788 aufgelösten montes
von Florenz, Siena und Pisa durch dessen Nachfolger, Ferdinand III., redintegriert wurden, und
für die meisten dieser Organisationen nahte das Ende erst mit dem politischen Untergange des
alten Italien und den neuen, von den Verfassungsideen der französischen Revolution und ihren
Verwaltungsgrundsätzen stark beeinflußten Staatsbildungen (ligurische und cisalpinische Republik,
napoleonisches Königreich Italien). Aber noch nach dem Zusammenbruche des napoleonischen
Regime wurden vereinzelt, so in Genua 1814, Restaurationsversuche unternommen, und an einer
Stelle, Monte dei Paschi di Siena, hat sich zumindest der äußere Organisationsrahmen, wenn auch
seither mit völlig neuen Inhalten gefüllt, bis zur Gegenwart behaupten können.

II. Die Formen deslandesfürstlichen Kredites.
$ 5. Die Persönlichkeit der Schuldner, Bürgschaften und Substitutionen,
Solange sowohl die Verfügung über die Einkünfte aus Domänen und Regalien, nicht
selten aber auch über solche aus Steuern, wie die Befugnis zur Belastung dieser Einkünfte
mit Schuldverpflichtungen ausschließlich dem Fürsten und seinen Räten zusteht, und
        <pb n="14" />
        S Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. 8.5.
solange bei noch nicht durchgebildeter Scheidung von‘ rex und regnum auch die Ver-
selbständigung der Staatswirtschaft gegenüber der fürstlichen Privatwirtschaft weder
verwaltungsrechtlich noch rechnungsmäßig vollzogen ist, kann zwischen fürstlichen
Privat- und öffentlichen Staatsschulden nicht wohl unterschieden werden. Dementspre-
chend erscheint, soferne es sich nicht lediglich um kleinere Verwaltungsschulden einzelner
Aemter oder Kassenstellen handelt, nach dem Wortlaute der Schuldurkunden als Schuld-
ner der Landesfürst persönlich, nicht der noch nicht objektivierte Staat. Nur bei kurz-
fristigen Vorschüssen, oder bei Prolongierung fällig gewordener älterer Schulden werden
bloße Amtsquittungen oder ähnliche, nur von Organen der obersten Finanzverwaltung
unterzeichnete Urkunden ausgestellt; die eigentliche Staatsschuld dagegen wird immer
in der feierlichen Form einer vom Landesherrn eigenhändig unterzeichneten und mit
seinem Siegel versehenen Obligation verbrieft. Dieser persönliche Charakter der Schuldließ
deren Bestehen, namentlich wenn sie nicht dinglich gesichert war, beim Ableben des
Schuldners gefährdet erscheinen; dies tritt zutage nicht etwa bloß in den Geltungs-
gebieten des deutschen Rechtes vor der Zurückdrängung der Singular- durch die Uni-
versalsukzession, sondern auch in Frankreich gilt bis zu Beginn des 17. Jhs. der Grund-
satz, daß die Schulden des Vorgängers auf den Thronfolger nicht übergehen und von
letzterem, wenn überhaupt, nur „par honneur, devotion et charit&amp;“ übernommen werden.
Die in allen Schuldurkunden wiederkehrenden, auch die Nachfolger verpflichtenden
Formeln („für Uns, Unsere Erben und Nachfolger“, „pour nous, nostre couronne et
successeurs en icelle‘) genügen nicht, um der Schuld die Qualität der Unsterblichkeit
zu Verleihen, und deshalb wird auch bei pfandversicherten Schulden meist die Mit-
unterzeichnung der Schuldverschreibung durch sämtliche Agnaten gefordert. Doch auch
diese Vorsichtsmaßnahme schützt die Gläubiger nicht vor Verlusten. Nach dem Er-
löschen der Seitenlinie Oesterreich-Tirol, 1665, erkannte der Nachfolger in der Regierung,
Kaiser Leopold I., die hinterlassenen Schulden nicht an und sicherte nur „aus gutem
Willen“ die Verzinsung für die Dauer von drei Jahren zu, und noch in den 70er Jahren
des 18. Jhs., als für gewiß gelten mußte, daß Max III. Joseph, der letzte aus dem
Stamme der Ludwige von Bayern, keine Thronerben hinterlassen werde, wurde die
Frage lebhaft diskutiert, ob der Fortbestand der bei seinem Tode bestehenden Schulden
auch nach dem Uebergang der Herrschaft von der bayrischen auf die pfälzische Wittels-
bacher Linie rechtlich gesichert sei.

Kann die Schuld nicht durch Bestellung von Unterpfändern gesichert werden, dann
treten an deren Stelle typischerweise strenge Einlageverpflichtungen und Bürgschaften.
Hofwürdenträger, hohe Beamte und Offiziere, Angehörige des Landesadels und reiche
Bürger verpflichten sich neben dem fürstlichen Schuldner als Bürgen und Tröster, teils
zur bessern materiellen Sicherung der Schuld, teils zur Besserung der Rechtsstellung der
Gläubiger im Falle gerichtlicher Liquidation des Schuldverhältnisses; denn wenn auch
die Schuldverschreibungen meist einen förmlichen Verzicht des Schuldners auf seine
Standesvorteile im Gerichtsverfahren enthalten, so kann doch der Gläubiger den Lan-
desherrn nicht wohl vor Gericht zitieren. Aehnliche, auf Besserung teils der materiellen
Sicherheiten teils der rechtlichen Eigenschaften des Schuldverhältnisses gerichtete
Interessen führen zu den zahlreichen, den öff. Kredit des 15.—18. Jhs. kennzeichnenden
Substitutionen; an Stelle des Landesfürsten treten Korporationen, namentlich Städte
und Stände, als Schuldner ein.

Die Städte des Mittelalters „leihen ihre Siegel‘ dem Stadtherrn, indem sie ihren
bessern Kredit in seinen Dienst stellen. Wie die deutschen Städte zugunsten ihrer Herren,
so tritt noch zur Zeit der Königin Elisabeth, allerdings nur bei Inanspruchnahme von
Krediten im Auslande, die City von London als Bürge, gelegentlich auch unmittelbar
als Schuldner englischer Anleihen auf. In größtem und für die Gestaltung der Staats-
schuld bedeutsamem Umfange findet diese Inanspruchnahme des städtischen Kredites
zur Befriedigung des landesherrlichen Kreditbedarfes in Frankreich statt. Erstmals im
Jahre 1522 wurden der Stadt Paris bestimmte, in Paris erhobene Steuern überwiesen,
die nunmehr durch städtische Organe bezogen und deren Erträgnisse verwendet werden
sollten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus einer durch Vermittlung der Stadt be-
gebenen Rentenanleihe (rentes sur 1’Hötel de Ville de Paris, nach demselben Prinzip

490
        <pb n="15" />
        55, Die Persönlichkeit der Schuldner, Bürgschaften und Substitutionen. 491
später auch durch Vermittlung von Orleans, Troyes, Toulouse, Rouen, Lyon usw. be-
geben). Bei Liquidation der Schulden des ancien regime, am 1. Januar 1793, beliefen
sich die rentes dites de I’Hötel de Ville, ohne Mitberücksichtigung der unter städti-
scher Mitwirkung begründeten Leibrenten, auf nahezu 63 Millionen Livres jährlicher
Rente, gleich 70% der gesamten konsolidierten Schuld (dette perpetuelle). Unter dem
Gesichtspunkte ihres Einflusses auf die formale Gestaltung des öff. Kredites sind die
von den Städten den Landesherren geleisteten Dienste insoferne von Bedeutung, als sie
zu einer Zeit, da. die Finanzverwaltungen ihren Gläubigern noch durchgängig Kündi-
gungsrechte einräumen mußten (vgl. nachstehend S. 499), die Nutzbarmachung der
Rentenanleihensformen bei Befriedigung des staatlichen Kreditbedarfes erlaubten.
Stärker als die Städte haben die Stände durch ihre Bürgschaften und Substi-
tutionen die Herausbildung moderner Formen der Staatsschuld überall dort beeinflußt,
wo der fürstlich-ständische Dualismus sich lange und kräftig genug erhalten hat. Mit
dem ständischen Steuerbewilligungsrecht und der eigenen ständischen (landschaftlichen)
Finanzverwaltung waren auch die Grundlagen eines ständischen Kredites gegeben, der
von den Kapitalgebern häufig günstiger als der landesfürstliche Kredit beurteilt wurde.
Die Voraussetzungen dieser Bevorzugung des Ständekredites und der ständischen Sub-
stitutionen werden z. B. in einem Expose des österreichischen Finanzpolitikers Grafen
Zinzendorf (1761) sehr deutlich umschrieben: in Monarchien, wo die unumschränkte
Gewalt des Landesfürsten die Gläubiger nie ohne eigene Beisorge wider den Mißbrauch
der Gewalt lasse, bleibe dem Staat kein anderes Mittel übrig, um das Vertrauen des
Publikums an sich zu ziehen, als in Ansehung der öffentlichen Darlehen der Ausübung
der landesfürstlichen Gewalt so viel als möglich zu entsagen, sich des Kredites gewisser,
mit uralten, nie angefochtenen Privilegien versehener Korporationen zu bedienen und
diese, die Stände, zwischen sich und den öffentlichen Gläubigern als Mittelspersonen
festzusetzen. Die Mitwirkung der Stände konnte sich auf Bürgschaft beschränken oder
in der Verpflichtung als Selbstschuldner bestehen (Aerarial- und Domestikalschulden
nach der deutschen Terminologie des 18. Jhs.). Im ersten Falle werden die Anleihens-
schulden wohl für Rechnung der staatlichen Finanzverwaltung, aber durch Vermittlung
und unter Bürgschaft der Stände aufgenommen; solche Schulden sind fast immer fun-
diert durch Anweisung auf die von den bürgenden Ständen bewilligten Steuern (stän-
dische „,Kontributionen“), und die Stände übernehmen mit ihrer Bürgschaft auch die
Verpflichtung, die zur Verzinsung erforderlichen Kontributionsquoten unmittelbar an
die Gläubiger abzuführen. Diese Art ständischer Mitwirkung war besonders in Oester-
reich häufig, und die erste von den Ständen sämtlicher deutschen Erblande verbürgte
österreichische Anleihe, 1761, wurde als Entstehung eines österreichischen ‚‚National-
kredites‘‘ empfunden, „dessen bloßer Name nicht ermangeln könnte, auf das einheimische
sowohl wie auf das auswärtige Publikum den vorteilhaftesten Eindruck zu machen‘“‘.
Von solchen, durch die Stände lediglich verbürgten Anleihen sind diejenigen verschieden,
die zwar ebenfalls zur Deckung eines bei der staatlichen Finanzverwaltung vorliegenden
Kreditbedarfes ausgegeben werden, für welche aber die Stände nicht. subsidiär als Bürgen,
sondern unmittelbar als Schuldner haften. Solche ständischen Anleihen können wieder
auf zweierlei Weise entstehen, von welchen die eine in Frankreich, die andere in den
deutschen Territorialstaaten besonders üblich war. Die französische Finanzverwaltung
tritt, wenn es einen größern Kreditbedarf zu befriedigen gilt, wenn immer möglich an
die Provinzialstände, namentlich die der reicheren pays d’etats (Burgund, Bretagne,
Provence, Languedoc usw.) mit dem Begehren heran, Teile der benötigten Beträge
durch Ausgabe ständischer Anleihen aufzubringen, die durch Anweisung auf die unter
Leitung ständischer Organe erhobenen Steuern fundiert werden. In deutschen Territorial-
staaten dagegen, in Welchen Stände sich erhalten haben, wurde seit dem 15. bis ins
ausgehende 18. Jh. von Zeit zu Zeit, sobald die wenig steigerungsfähigen Einkünfte der
landesherrlichen Kammer aus Domänen und Regalien durch den Zinsendienst allzu-
schwer belastet waren, die ‚„„Universalmedizin‘“ angewendet, die nach Justus v. Möser
darin bestand, „daß man die Landstände ersuchte, sämtliche Kameralschulden oder
doch eine gewisse Summe von dem Herrn ab und mit Kapital und Zinsen auf das Land
zu nehmen‘‘, Jede solche von der Regierung erbetene und von den Ständen bewilligte
        <pb n="16" />
        Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6.
Uebernahme bisheriger Kameralschulden zu Lasten der ständischen Finanzverwaltung
brachte der Kammer wohl Zinsersparnisse und Entlastung bisher verpfändeter Einnahme-
quellen, die nun zur Fundierung neuer Kammerschulden verwendet werden konnten;
aber jede brachte zugleich, da die Zustimmung der Stände zur Schuldübernahme immer
wieder durch Zugeständnisse neuer Kompetenzen und insbesondere durch Zuweisung
neuer Dotationsquellen erkauft werden mußte, eine Mehrung des finanzpolitischen Ein-
flusses der Stände und eine immer entschiedenere Verschiebung des Schwergewichtes
von der fürstlichen Kammer zur landschaftlichen Finanzverwaltung. Damit war die
Zusammenlegung der Kameral- und der Landschaftsschulden zu einer einheitlichen Staats-
schuld vorbereitet, die in den meisten deutschen Staaten in den ersten Jahrzehnten des
19. Jhs. vollzogen wurden, nach Ueberwindung des alten fürstlich-ständischen Dualis-
mus und nach Eingliederung der Einzeldepositare der öffentlichen Gewalt in das Staats-
ganze. Was in England durch die immer stärkere Ausbildung der parlamentarischen
Treasurykontrolle und des Grundsatzes parlamentarischer Anleihensbudgetbewilligung
erreicht wurde, war in zahlreichen deutschen Territorien Ergebnis der ständischen Mit-
wirkung bei Befriedigung staatlicher Kreditbedürfnisse: die Ausbildung einer Landes-
schuld, die nicht mehr durch persönliche Verpflichtung des Fürsten, sondern durch
eine solche des Landes begründet ist, durch Steuern fundiert wird, und unter einer
von der fürstlichen Kammer völlig unabhängigen Verwaltung steht.

$ 6. Die Fundierung der Anleihen.

492

Viel länger als die Städte, die in der Blütezeit ihrer mittelalterlichen Kreditwirt-
schaft die spezielle Fundierung durch eine allgemeine ersetzen konnten (vgl. vorstehend
S. 486), mußten die staatlichen Finanzverwaltungen ihren Gläubigern eine spezielle Fun-
dierung einräumen, Mit der durch Bruch auch der feierlichsten Zahlungsversprechen im-
mer wieder in Erinnerung gebrachten Maxime: Versprechen ist fürstlich, halten ist
bäuerisch (Granvella, 1547), und mit der Empfehlung, „so wenig als möglich große
Herren zu Debitoren zu haben, von welchen bekanntermaßen das Seinige so schwer
wieder einzubringen und das Schuldfordern noch dazu nicht anders als submisse ge-
schehen mag, will man sich anders nicht mit ihrer Feindschaft beladen“ (Gutachten des
bernischen Geh. Rates von 1728), sind auch zu Genüge die Tatbestände gekennzeichnet,
die bis zur Ausbildung des modernen Staatskredites das Vertrauen in das Zahlenwollen
der fürstlichen Schuldner und damit auch einen „Öffentlichen Personalkredit‘““ nicht
aufkommen lassen. Ohne spezielle Fundierung sind über das Mittelalter hinaus und bis
ins ausgehende 18. Jh. Kredite nur ausnahmsweise und meist nur kurzfristig von einzel-
nen Gläubigerkategorien erhältlich, so von Hofwürdenträgern, Beamten, gelegentlich
auch von den mit der Finanzverwaltung in ständiger Verbindung stehenden Geschäfts-
leuten. Die Fundierung der landesfürstlichen Anleihen gestaltete sich, den Wandlungen
der Finanzwirtschaft entsprechend, zuerst überwiegend domanial, später regalistisch,
schließlich steuerlich, Während in Deutschland alle drei Kategorien von Fundierungs-
substraten bis ins ausgehende 18. Jh. nebeneinander benützt wurden, wurde in England
infolge der immer stärkeren Beschränkung der königlichen Verfügungsbefugnisse über
die Domänen auch die Möglichkeit domanialer Fundierungen‘ immer geringer; sie ist
seit der Regierungszeit Karl II. zumindest praktisch beseitigt, und mit dem prinzipiellen
Verbote jeder Veräußerung oder Belastung der Domänen (1702) wurde auch gesetzlich
eine andere denn regalistische oder steuerliche Fundierung unmöglich. Mit der Ueber-
tragung der erblichen Einkünfte, folglich auch solcher aus Regalien, an den konsolidierten
Fonds (1760) wird schließlich auch die Unterscheidung zwischen regalistischer und
steuerlicher Fundierung gegenstandslos. Die Entwicklung der Fundierungsformen er-
streckt sich über fünf Jahrhunderte und ist in vier Etappen geschieden.

1. Die ursprüngliche, für den landesfürstlichen Kredit des Mittelalters typische,
aber auch in der Kreditgeschichte der absolutistischen Staaten des 17. und 18. Jhs.
nicht ganz seltene Art der Fundierung bestand in der Verpfändung des Fundierungs-
substrates mit sofortiger Uebertragung des Pfandobjektes an den Gläubiger zu Pfand-

besitz und zur Nutzung bis zur Rückzahlung des Schuldbetrages (Traditionspfand,
        <pb n="17" />
        8 6.

Die Fundierung der Anleihen,

493

Satzung mit Gewere des Gläubigers, traditio more pignoratitio, gage, gageria, vade-
monium). Diese Fundierungsart entspricht der für den Feudalstaat kennzeichnenden Auf-
fassung der Herrschaft als eines Komplexes von Rechten, die einzeln oder in beliebiger
Verbindung vom ursprünglich Berechtigten losgelöst und auf neue Berechtigte zu
selbständiger Ausübung übertragen werden können; und sie entspricht nicht minder auch
der naturalwirtschaftlichen Bindung der Zeit, der die Ueberlassung der Früchte des
Pfandobjektes an den Gläubiger ohne Anspruch auf feste Verzinsung und ohne Pflicht
zur Rechnungslegung naheliegt. Dem Gläubiger immer am meisten erwünscht, barg
diese Fundierungsart für den Schuldner das Maximum von Nachteilen. Sie schädigte
den Schuldner finanzwirtschaftlich; denn das Kapital, welches er erhielt, entsprach
kaum jemals auch nur annähernd dem Werte des Pfandobjektes, wogegen die Verzin-
sung, namentlich infolge des Verzichtes auf jede Ertragskontrolle, stets hoch war. Und
sie setzte ihn politisch der Gefahr dauernder Entfremdung des Pfandobjektes aus, gleich-
viel ob Hoheitsrechte zu Pfand gesetzt oder Domänen verpfändet wurden, wenn der
Gläubiger das Darlehen nur um politischer Zielsetzungen willen gewährt hatte (vgl.
vorstehend S. 482) oder mit der Rückgabe des Pfandobjektes auch die wirtschaftliche
Unterlage seiner Position hätte preisgeben müssen.

Wohl wurde bei Verpfändung von Burgen, Städten, Herrschaften und Hoheitsrechten meist
ein Gegenbrief des Gläubigers verlangt, in welchem dieser sich verpflichtete, das Pfand nicht
seinerseits an einen Fürsten weiterzuverpfänden und die Wiedereinlösung ohne Hindernis zu ge-
statten. Aber nicht selten kommt das dieser letztern Verpflichtung entgegengesetzte Interesse des
Gläubigers schon im Wortlaut der Pfandverschreibungen zum Ausdruck, so z. B. in den Bestim-
mungen, daß die Einlösung des Pfandes nur durch den Schuldner selbst, d.h. nur aus eigenen
Mitteln, nicht aus Mitteln, welche er sich von einem andern Gläubiger verschafft hat, erfolgen
darf, und daß die Abtragung der Schuldsumme durch Teilzahlungen nicht statthaft sein soll. Bei
Wahrnehmung dieser Interessen haben die Gläubiger alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu
nutzen nie gezögert. Am deutlichsten sind die politischen Konsequenzen solcher Pfandsetzungen
im alten Deutschen Reiche wahrnehmbar, dessen Reichsgut nicht minder als später die geldwirt-
schaftlichen Einnahmequellen durch Verpfändungen dem Reiche dauernd entfremdet wurden;
im westfälischen Frieden haben sich die Reichsfürsten die Dauer ihres Pfandbesitzes durch
die Bestimmung gesichert, daß die Wiedereinlösung der den Reichsständen gegebenen Reichs-
pfandschaften nur mit Zustimmung des Reichstages erfolgen darf. Aber nicht geringeren
Schwierigkeiten als die Wiedereinlösung von Hoheitsrechten begegnete auch die von Domänen,
Wohl kämpfen die Stände überall um deren Unveräußerlichkeit und wollen die Befugnis des Landes-
herrn zur Domänenverpfändung beschränken; wenn aber Domänen eingelöst werden sollen, die
seit längerer Zeit im adeligen Pfandbesitze sich befinden, bereiten die gleichen Stände die größten
Schwierigkeiten. In Frankreich hat Ludwig XIV., 1661, vergebens versucht, die z. T. ganz kleinen
Beträge, für welche Domänen verpfändet waren, zurückzuzahlen, und ebenso hat auch der in
Preußen wiederholt unternommene Versuch, verpfändete Schlösser und Domänen wieder einzu-
lösen, nur eine Menge langwieriger Prozesse gezeitigt, die erst unter der Regierung Friedrich des
Großen und nur dadurch ihr Ende erreichten, daß der König, im Interesse der in ihrem alteinge-
sessenen Besitze bedrohten adligen Gläubiger, alle Prozesse zwischen dem Domänenfiskus und dem
Adel niederschlagen ließ.
2. a) Da das Traditionspfand die Vorteile der Krediterlangung mit der Gefahr
dauernder Vermögens- oder Rechts-Minderung belastete, ging das verständliche Be-
streben der Schuldner dahin, bei Verpfändungen, namentlich von Hoheitsrechten, das
Pfandobjekt im eigenen Besitz und zu eigener Ertragsnutzung zu behalten, und dem
Gläubiger nur für den Fall, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen
sollte, Anspruch auf Befriedigung aus dem Verkaufserlöse oder auch aus den Erträgen
des Pfandobjektes einzuräumen, m. a. W. an Stelle des Traditionspfandes ein Vertrags-
pfand (Satzung mit Gewere des Schuldners, hypotheca, poderagium, abbotum speciale)
treten zu lassen. Am frühesten konnte sich diese Tendenz‘ in der Kreditwirtschaft der
Kirchenfürsten durchsetzen, denen es gleichzeitig auch gelang, an Stelle der speziellen
Fundierung nur eine allgemeine zu gewähren, und zwar bei Fundierung derjenigen Kre-
dite, die benötigt wurden zur Leistung der bei jeder Amtseinsetzung fälligen Kkurialen
Abgaben (vgl. vorstehend S. 484). Bei Gewährung der zu diesem Zwecke beanspruchten
Kredite konnten die Gläubiger, bis auf wenige Ausnahmen ‚immer nur die zum Ab-
schluß solcher Geschäfte von der Kurie ermächtigten Firmen, auf sofortige Ueberlassung
eines Unterpfandes zu Pfandbesitz verzichten, weil sie auch ohnedies durch die kuriale
Disziplinargewalt weitgehend gesichert waren.
        <pb n="18" />
        494

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 6.
Das für solche Kredite ausgebildete Geschäftsverfahren verläuft im allgemeinen nach folgen-
den Grundzügen: Der Prälat hatte der camera apostolica die Höhe des von ihm benötigten Betrages
anzugeben, die Firma, bei welcher er diesen Betrag entleihen wollte, zu bezeichnen, und die ihm
von seinem Kapitel erteilte Vollmacht zur Aufnahme einer Schuld in diesem Betrage vorzulegen.
Hierauf erhielt er die licentia mutuandi und mit dieser auch die Ermächtigung, dem Gläubiger
Sicherheit zu bestellen durch Verpfändung seiner Kirche mit ihrer gesamten beweglichen und un-
vdeweglichen, gegenwärtigen und künftigen Habe. Bei Nichterfüllung der aus solchen Kredit-
geschäften sich ergebenden Verpflichtungen greift, an Stelle der bis dahin üblichen schwersten
Kirchenstrafen, seit 1288 ein geordnetes Beitreibungsverfahren Platz, welches die volle Befriedigung
der Gläubiger mit dem Schutze des Kirchengutes gegen Entfremdungsgefahr zu verbinden sucht.
Kommt der Schuldner in Verzug, so hat der Gläubiger hiervon der camera apostolica Mitteilung
zu machen, welche dem säumigen Prälaten eine Frist von 45 Tagen setzt; verstreicht diese Frist
ohne Befriedigung des Gläubigers, dann darf dieser die Entsendung von zwei kurialen Exekutoren
veranlassen; der Prälat bleibt im Amte, behält aber die Verfügungsbefugnis nur über ein Viertel
der verpfändeten Einkünfte, wogegen drei Vierteile von den Exekutoren bis zur Abtragung der
Schuld erhoben werden.

b) Sehr viel größeren Schwierigkeiten begegnet die Umbildung des Traditionspfandes
zum Vertragspfande und der speziellen Fundierung zur allgemeinen in der Kreditwirt-
schaft der Könige und weltlichen Fürsten, und sehr viel mannigfaltiger sind, infolge des
verschieden gearteten Ablaufes der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der ein-
zelnen Länder, die Formen, die hier nacheinander, ja oft nebeneinander auftreten. Die
bei den Prälatenanleihen möglichen Fundierungsarten konnten keinen wesentlichen
Einfluß auf die Fundierung der Anleihen weltlicher Herrscher ausüben; denn über diesen
stand keine Macht, die, gleich der Kurie durch ihr Disziplinarverfahren, die Zweifel der
Gläubiger am Zahlenwollen der fürstlichen Schuldner durch die Gewähr des Zahlen-
müssens hätte beschwichtigen können. So sind denn zur selben Zeit, da im Westen sich
bereits eine starke Sublimierung der Fundierungsformen vollzogen hatte, in den ver-
fassungs- und verwaltungsrechtlich zurückgebliebenen Ländern Europas Fundierungen
in der rohesten Form des Traditionspfandes anzutreffen.

Noch zu Ende des 17. Jhs. muß in Deutschland ein so gut konsolidierter Staat wie” Kur-
sachsen Teile seines Territoriums abspalten und fremden Fürsten zu Pfandbesitz überlassen; noch
in der ersten Hälfte des 18. Jhs. werden in Oesterreich nicht allein verpfändete Gefälle den Gläubi-
gern zu Pfandbesitz übertragen, sondern wird sogar über die Verpfändung der österreichischen
Vorderlande mit Einschluß aller Hoheitsrechte und sofortiger Uebertragung des Pfandbesitzes
an den Gläubiger, den eidg. Stand Bern, verhandelt; und in Italien kommt noch 1768 die Republik
Genua in die Lage, Korsika an Frankreich zu Pfandbesitz zu überlassen. Im ganzen ist derart die
Fundierungspolitik deutscher Finanzverwaltungen noch bis Ausgang des 18. Jhs. darauf gerichtet,
Verpfändungsformen auszubilden, bei deren Benützung die Verfügungsgewalt über die verpfändete
Einnahmequelle so wenig als möglich beeinträchtigt wird, wogegen die englische Fundierungspolitik
schon zu Ausgang des 17. Jhs. die Verpfändung durch bloße Anweisung ersetzen und noch vor
Ablauf des 18. Jhs., dank der Erstarkung des abstrakten Staatskredites, auch diese lockerste Ver-
knüpfung des Schuldendienstes mit bestimmten Einnahmequellen lösen konnte,

Langwierig, an Zwischenbildungen und Rückschlägen reich, ist die Entwicklungs-
reihe, die vom Traditionspfand zu moderneren Formen spezieller, schließlich allgemeiner
Fundierung des landesherrlichen Kredites führt. Die Geschichte dieser Formen, die zu-
gleich eine Geschichte des Fundierungsbegriffes in sich schließt, ist in ihren ersten Stadien
durch die Auffassung gekennzeichnet, daß eine Schuld dann und nur dann als fundiert
zu bezeichnen ist, wenn sie gesichert ist durch Verpfändung einer dauernd fließenden
Ertragsquelle, möge diese in Grundbesitz oder in einer Gerechtsame bestehen. Dies gilt
für das Vertragspfand nicht minder wie für das Traditionspfand; das ‚, Quellenprinzip“
ist wirksam, auch wo Besitz und Verwaltung des Pfandobjektes beim Schuldner ver-
bleiben.
Die Uebergänge zwischen den Formen, in welchen diese Auffassung ihren Niederschlag findet,
sind im einzelnen fließend. Schon das Traditionspfand, das in seiner reinen Form dem Gläubiger
mit der Uebertragung des Pfandbesitzes auch den Nutzgenuß der gesamten Pfanderträge ohne
Pflicht zur Rechnungslegung einräumt (unabnießendes Pfand, mortgage), wird frühzeitig im
Interesse des Schuldners fortentwickelt: ein fester Zins wird vereinbart und der Gläubiger, der
nun über die Pfanderträge Rechnung zu legen hat, ist verpflichtet, wenn diese Erträge das ver-
einbarte jährliche Zinsbetreffnis überschreiten, sich die Ueberschüsse zur Tilgung des Kapitals an-
rechnen zu lassen (abnießendes Pfand, vifgage). Von dieser Gestaltung des Traditionspfandes,
welche die Gefahr dauernder Entfremdung des Pfandobjektes bereits wesentlich verringert, ist
zwar kein weiter Weg mehr zum reinen Vertragspfand mit Belassung von Besitz und Verwaltung
in Händen des Schuldners, der nur gehalten ist, aus den Pfanderträgen Zins und Amortisation auf-
        <pb n="19" />
        8 6.

NE

E,

Die Fundierung der Anleihen,

495

zubringen. Dennoch führt dieser Weg über eine Reihe von Zwischen- und Uebergangsstufen. So
wird gelegentlich die Pfandsatzung mit einem Pachtvertrage verbunden: das Pfandobjekt wird
dem Gläubiger gegen einen festen jährlichen Pachtzins übergeben, der im Kompensationswege zur
Zinszahlung und manchmal auch zur Amortisation des Kapitals verwendet werden soll; gelegentlich
verbleiben wohl die verpfändeten Domänen oder Gefälle im Besitze der schuldnerischen Regierung
und unterstehen ihrer Verwaltung, aber dem Gläubiger steht das Recht zu, einen „Komposessor““
einzusetzen, dessen Kontrolle die Kasse, in welche die Erträge des verpfändeten Objektes fließen,
untersteht, und der dieser Kasse die fälligen Zinsbeträge zu entnehmen befugt ist, und Zahlungen
verhindern darf, durch deren Leistung die zeitgerechte Zinsenzahlung beeinträchtigt würde; ge-
legentlich wird der mit der Verwaltung dieser Kasse betraute Beamte mit Zustimmung seiner Re-
gierung auch persönlich den Gläubigern gegenüber eidlich verpflichtet, die Gläubigeransprüche
„vorzüglich aller anderen Ausgaben“ zu befriedigen, und Zahlungen, durch welche dies in Frage ge-
stellt werden könnte, nicht zu leisten.

Die schließliche Ueberwindung des Traditionspfandes durch das Vertragspfand
hat sich dadurch als besonders folgereich erwiesen, daß trotz der Aufrechterhaltung des
Quellenprinzipes doch der bisherige engste Zusammenhang zwischen der Verzinsung
einer konkreten Einzelschuld und den Erträgen eines konkreten Fundierungssubstrates
gesprengt und damit die Umbildung der speziellen zur allgemeinen Fundierung ange-
bahnt war. Wenn der Gläubiger nicht mehr Anspruch hat auf unmittelbaren Bezug
der ihm verpfändeten Erträge, sondern lediglich für den Fall, daß der Schuldner seinen
Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfand-
objekte, dann hat der Schuldner, solange er diesen Verpflichtungen nachkommt, freie
Verfügung darüber, welche seiner Einkünfte er zur Zinszahlung verwenden will. Die
Pfandbelastung einzelner Ertragsquellen hat nun nicht mehr die Konsequenz, daß die
Verzinsung der pfandgesicherten Schulden aus denselben Kassen erfolgen müßte, in
welche die Erträge der verpfändeten Quellen fließen; vielmehr besteht die Möglichkeit,
den Gläubiger mit seinen Zins- und Amortisations- oder Rückzahlungsansprüchen
auf andere Kassen, Zentralkassen, anzuweisen, und sehr bald wurde diese Möglichkeit
auch zur häufigen Wirklichkeit. Wiewohl die Erfahrung vieler Jahrhunderte eine An-
weisung auf die mit dem unmittelbaren Bezuge der verpfändeten Einkünfte betraute
Kasse besser gesichert erscheinen ließ, als die Anweisung auf eine der dauernd von ver-
schiedensten Seiten in Anspruch genommenen Zentralkassen, kam es nun doch immer
häufiger vor, daß die ,, Quellenkassen‘“, deren Einkünfte Kapital und Zinsen sichern
sollten, gar nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen, ja gelegentlich von der Verpfändung
gar nicht mehr verständigt, die Zins- und Kapitalzahlungen vielmehr auf eine der neuen
Zentralkassen, häufig die dem Gläubiger bequemst gelegene, angewiesen wurden. Dem
frühern, für die Verwaltungs- und Kassenorganisation des Feudalstaates kennzeichnen-
den losen Nebeneinander einzelner Güter, Vogteien und Aemter entsprach auch die völlige
Beziehungslosigkeit zwischen den einzelnen Schulden; die straffere Verwaltungsorgani-
sation des absolutistischen Staates führt zur Eingliederung der ehemals autonomen
Kassen in ein Kassensystem und bahnt damit die Zusammenfassung der vielen Einzel-
schulden zu einer, wenigstens hinsichtlich ihrer Sicherungen, einheitlichen Staatsschuld
an und zugleich einen ersten Inhaltswandel des Begriffes Fundierung.

Bei der feudalstaatlichen Kassenorganisation ist fonds, fundus, stets ein Objekt, aus
welchem Gelderträge fließen; nach Ausbildung eines Kassensystems mit Zentralkassen
werden nicht mehr die Ertragsquellen selbst, sondern deren in derselben Kasse zusammen-
fließenden Erträge als Fonds bezeichnet, und dieser Wandlung des Fondbegriffes ent-
spricht eine solche des Begriffes Fundierung. Fundierung im ältern Sinne ist ein sachen-
rechtlicher Begriff; eine Schuld wird fundiert durch Bestellung eines Pfandrechtes an

einer Ertragsquelle, und der Gläubiger einer solchermaßen fundierten Schuld hat An-
spruch auf unmittelbare Befriedigung aus den Erträgen dieser Quelle. Fundierung im
spätern Sinne ist ein verwaltungsrechtlicher Begriff; eine Schuld wird fundiert durch
„Assignation‘“, d.h. durch Anweisung einer bestimmten Kasse, aus den bei ihr zu-
sammenfließenden, unter Umständen sehr verschiedenen Quellen entstammenden Ein-
künften die Ansprüche des Gläubigers an Kapital und Zinsen zu befriedigen.

Im geschichtlichen Ablauf sind die beiden Fundierungsformen keineswegs so scharf getrennt,
wie sie sich in einer systematischen Uebersicht gegeneinander abheben. Verschiedentlich wird zur
Verstärkung der Sicherheiten bewußt die ältere Form der Pfandfundierung mit der neuern
Fundierung durch Anweisung auf eine Kasse verbunden, SO z. B. wenn eine österreichische Schuld
        <pb n="20" />
        Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6.
durch Verpfändung der Herrschaft Wildenstein gesichert, die Verzinsung und Rückzahlung aber
auf das oberösterreichische Vizedomamt angewiesen ist. Unter einer Mehrzahl nur pfandgesicherter
Schulden konnten nicht selten zur gleichen Zeit einzelne pünktlich verzinst werden, während andere
notleidend blieben, wogegen die auf ein und dieselbe Kasse angewiesenen Schulden, trotz aller
Verschiedenheit der Pfandsicherungen, der Schuldbeträge, Zinshöhe, Zinstermine usw., doch ge-
wissermaßen zu einer Schuldeneinheit werden, deren Verzinsung, zumindest solange die Kasse
ihren Verpflichtungen überhaupt nachkommen kann, auch für den Fall gesichert ist, daß „wider
Verhoffen einige casus fortuiti oder Lands-Verdörbung (welche Gott gnädigst verhüten wolle)
sich ereignen möchten“ und in der Folge die Erträge des Pfandobjektes ganz oder zum Teile aus-
bleiben oder zur Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht ausreichen sollten.

Eine weitere Station auf dem Wege zur Vereinheitlichung der Schuldsicherungen
wird erreicht mit der Ausbildung der ‚„‚Generalhypothek‘, die in einzelnen deutschen
Staaten seit der Wende vom 17. zum 18. Jh. zur Ergänzung des Spezialunterpfandes in
der Weise eingeräumt wird, daß auch die sämtlichen Staatseinkünfte mitverpfändet
werden, so z, B. in einer Obligation der Kaiserin Maria Theresia von 1758 „in genere
alle und jede Unsere landesfürstlichen Ober- und Vorderösterreichischen Cameralämter
als ob sie allda specialiter beschrieben wären, in specie aber unser Salzamt zu Hall im
Inthal“. Das Bewußtsein, daß mit dieser Generalhypothek ein von der frühern landes-
fürstlichen Schuld prinzipiell verschiedener Typus der Staatsschuld begründet ist,
kommt besonders deutlich in der preußischen Formulierung der Generalhypothek zum
Ausdruck, durch welche zur Ergänzung des Spezialunterpfandes „des Etats Obligation
interponiert‘“ wird,

Daß dieser Generalhypothek gegenüber die Bedeutung der speziellen Fundierung immer
mehr zurücktritt, äußert sich u. a, auch in der Umschreibung der Spezialunterpfänder., Als solche
werden immer häufiger ganze Einnahmenkategorien eingesetzt, z. B. Unsere Kgl. schlesischen
Cameralgefälle, oder die gesamten Holzgefälle in Brandenburg, Pommern und Preußen, oder die
clevisch-märkischen Domänen usw.; je größer aber und deshalb scheinbar wertvoller das Unter-
pfand, desto kleiner praktisch die Möglichkeit, im Ernstfalle das Pfandrecht gegen die Machtfülle
des nun weitgehend konsolidierten absolutistischen Staates geltend zu machen, und so darf die
gelegentlich noch bis ins 19, Jh. übliche Verpfändung einzelner Ertragsquellen nicht darüber
täuschen, daß die Einsetzung eines Spezialunterpfandes mehr und mehr zur bloßen Form ge-
worden, die Spezialfundierung materiell der generellen gewichen ist. Freilich ist hierbei nicht zu
übersehen, daß der abstrakte Staatskredit, der solche generellen Fundierungen ermöglicht, zu-
nächst noch wenig gefestigt ist; nach jeder stärkern politischen Erschütterung wird die scheinbar
schon zur bloßen Form herabgesunkene Spezialfundierung wieder zur Hauptsache, immer sind
dann „die glücklichen Zeiten, wo der Staat als Staat Kredit hatte, vorüber ... und sein Privat-
kredit allein als Eigentümer von Grund und Boden kann noch wirken“ (Hofkammerpräsident
O’Donnel an den Kaiser, 1810).

3. Das Tempo der Umbildung der speziellen Fundierung zur generellen und der
Fundierung durch Bestellung. von Pfandrechten zu einer solchen durch Anweisungen
auf Zentralkassen ist weitgehend vom Ablauf der Finanz- und Verwaltungsgeschichte
der einzelnen Staaten abhängig. Je entschiedener mit der geldwirtschaftlichen Durch-
dringung der Finanzwirtschaft die Domanial- und Regaleinkünfte hinter den Einkünften
aus Steuern zurückbleiben, und je stärker sich die Tendenz des absolutistischen Staates
zur strafferen Verwaltungsorganisation durchsetzen kann, desto früher ist auch der
schwebende Uebergang von der Pfandfundierung zur Assignation vollzogen, demnach
am frühesten in England, später in Frankreich, zuletzt in Deutschland. Die Weiter-
bildung der Fundierungsformen ist nunmehr vor allem an die Entwicklung verfassungs-
rechtlicher Institutionen, namentlich des Budgetrechtes, und an die Modernisierung,
namentlich die Zentralisierung der Finanzverwaltung gebunden. In England, wo schon
in den ersten Jahrzehnten des 17. Jhs. an Stelle der Verpfändungen.die Assignation auf
bestimmte Einkünfte getreten war, hat die glorious revolution und die ihr folgende
Durchsetzung des parlamentarischen Regimes den Anstoß gegeben und die Möglichkeit
geboten zur Ausbildung der eigentlich modernen Fundierungsformen und des modernen
Fundierungsbegriffes, Hier zuerst wird der Fonds zur Bezeichnung für einen Komplex
permanent erklärter Steuereinkünfte, und wird die Fundierung durch Anweisung auf
einen solchen Fonds möglich und üblich.

In den Jahrzehnten der entscheidenden Kämpfe zwischen Krone und Parlament, etwa
zwischen 1628 (petition of right) und 1689 (bill of rights), entfällt der weitaus größte Teil der
öffentlichen Schuld auf kurzfristige anticipations of revenue. Solche werden meist beurkundet
durch die Tallies of loan oder Tallies of pro (auch Tallies of Anticipation und Tallies of Assignement

196
        <pb n="21" />
        $ 6. Die Fundierung der Anleihen.

497

genannt), die 1665 durch Verbindung mit einer indossablen Zahlungsanweisung, Order of repayment,
zu zirkulationsfähigen Kreditinstrumenten werden und zwiefach, durch Pfandrecht und durch An-
weisung, fundiert sind. Ein Pfandrecht ist den Gläubigern an denjenigen Einnahmen eingeräumt, aus
welchen die Rückzahlung zu erfolgen hat, aber nur noch ausnahmsweise, so z. B. bei Vorschüssen
der Zollpächter, kann sich der Gläubiger unmittelbar aus der verpfändeten Einnahme selbst be-
zahlt machen; in der Regel erfolgt seine Befriedigung auf Grund der Anweisung, durch welche
gelegentlich die Kasse, welcher der Bezug der verpfändeten Einnahme obliegt, meist aber der
Exchequer zur Rückzahlung des Kapitals und bei Verzug zur Zinszahlung verpflichtet wird. Zur
materiellen Sicherung der Gläubigerrechte trägt das Pfandrecht wenig bei. Denn solange der
Exchequer seinen Verpflichtungen nachkam, waren alle Schulden, ohne Rücksicht auf den Wert
der Unterpfänder, gleich gut gesichert; war dies aber nicht der Fall, dann konnte nur der durch
die Zahlungsanweisung begründete Anspruch gegen den Exchequer eingeklagt werden, und wenn
dieses Rechtsmittel versagte, z. B. bei der unter Karl II. (1672) angeordneten Einstellung aller
Kapitalrückzahlungen, lag auch keine Möglichkeit wirksamer Geltendmachung der Pfandrechte vor.

Die Festigung der parlamentarischen Machtposition nach 1689 wirkte sich unmittelbar auch
in der Sicherung der Gläubigeransprüche aus. Alle Schuldkategorien, seit 1696 ohne die bis dahin
bestehende Ausnahme hinsichtlich der Antizipationen zur Verfügung über die erblichen Ein-
nahmen der Krone, unterstehen nun der parlamentarischen Kontrolle, und prinzipiell darf keine
Schuld ohne parlamentarische Genehmigung begründet werden. Diese Genehmigung gilt als still-
schweigend einmal für immer erteilt hinsichtlich der Inanspruchnahme kurzfristiger Kredite seitens
der Heeres- und der Marineverwaltung durch Ausgabe von Army und Ordonance Debentures und
von Navy Bills bis zum Höchstbetrage der diesen Verwaltungszweigen im Budget zugewiesenen,
aber noch nicht bezogenen Summen; sie wird der Treasury zuerst von Fall zu Fall bei Bewil-
ligung einzelner Einnahmen, später generell erteilt durch die Ermächtigung, bis zum Höchst-
betrage der im Budget bewilligten Mittel Tallies of pro, später Exchequer Bills auszugeben, die
bis Schluß des Finanzjahres aus den Jahreseinkünften wieder einzulösen sind; und sie wird, wenn
langfristige Anleihen ausgegeben werden sollen, durch ein Spezialgesetz erteilt, in welchem auch
die Anleihensbedingungen festgesetzt und diejenigen Steuereinnahmen bezeichnet werden, aus
welchen die Verzinsung und, wenn eine solche vorgesehen ist, die Amortisation der Schuld er-
folgen soll. Demnach sind alle Schuldkategorien gesichert durch die vom Parlament bewilligten,
die langfristigen Schulden durch permanent erklärte und besonderen Fonds zufließende Ein-
nahmen.

Zunächst wird jede Anleihe auf einen besondern Fonds angewiesen; jede parla-
mentarische Genehmigung einer Schuldaufnahme hat die Permanenzerklärung bestimm-
ter, für den Dienst dieser Schuld approprierter Steuern und die Bildung eines eigenen
Mortgage-Fund, dem die Einkünfte aus diesen Steuern zufließen, zur Folge. Aber schon
zu Beginn des 18. Jhs., 1711—1715, wird die Tendenz zum Bruche mit dem Grundsatze
der Fondsseparation wirksam: durch Zusammenlegung der für die einzelnen Anleihen
gesondert gebildeten Fonds entstehen die drei großen Schuldendienstfonds (South Sea
Fund, General Fund und Aggregate Fund). Damit ist ein neuerlicher Bedeutungs-
wandel der Begriffe Fonds und Fundierung vollzogen. „Fonds“ ist nicht mehr die
Gesamtheit der in einer bestimmten Kasse zusammenfließenden Einkünfte (vgl. vor-
stehend S. 495); denn die Commissioners of Customs, Excises and Stamps sind ange-
wiesen, alle Einnahmen, gleichviel welchem Fonds sie zugewiesen sind, an ein und
dieselbe Kasse, den Exchequer, abzuführen; vielmehr bezeichnet Fonds jetzt die be-
griffliche und rechnungsmäßige Einheit einer Mehrzahl permanent erklärter Einkünfte,
die ausschließlich zur Deckung bestimmter, ebenso permanent erklärter Bedürfnisse
verwendet werden dürfen. Und fundiert ist eine Schuld, wenn permanent erklärte Ein-
nahmen eines Fonds für den Schuldendienst dieser bestimmten Schuld appropriiert sind.

Von einem ursprünglich privatrechtlichen ist die Fundierung nun zu einem budgetrecht-
lichen Begriffe umgebildet. Sie begründet keine pfandrechtliche Beziehung mehr zwischen Gläu-
bigeransprüchen und Fundierungssubstraten, den appropriierten Einnahmen, sondern hat lediglich
Beschränkungen bestimmter Rechte des Parlamentes und der Krone zur Folge. Die für den Schul-
dendienst einer fundierten Schuld appropriierten Einnahmen sind, weil permanent erklärt, nicht
mehr Gegenstand alljährlicher parlamentarischer Bewilligung und dürfen somit von der Regierung
auch im Falle einer Budgetverweigerung fortbezogen werden. Aber die Verfügungsbefugnisse der
Krone über diese Einnahmen sind. durch die Appropriation beschränkt; die Krone gilt als Treu-
händer der Gläubiger, „welche ein Recht auf diese Fonds haben, für welche sie in Treu und Glauben
auf den öffentlichen Kredit und auf die Autorität der Parlamentsakte ihr Geld gegeben haben“,

Die erstaunlich rasche Festigung des englischen öff. Kredites in den auf 1689 folgen-
den Jahrzehnten geht indessen gewiß weniger auf die budget- und anweisungsfechtlichen
Konsequenzen der Appropriation bestimmter Einkünfte für die Bedürfnisse des Schulden-
dienstes zurück als auf das wachsende Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit der Kassen.
Der Wert, den die Gläubiger den Appropriationen beimessen mochten, war gewiß

Handbuch der Finanzwissenschaft. II. 32
        <pb n="22" />
        498 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, 877.
weniger wirksam als die Tatsache, „daß die Treasury so exakt in ihren Zahlungen war,
als nur irgendein Banker sein konnte‘, Und ganz und gar verdrängt wurde wohl aus dem
Bewußtsein der Gläubiger der Zusammenhang zwischen den materiellen Unterlagen der
Sicherheit ihrer Forderungen und den besonderen, für den Schuldendienst approprierten
Fonds nach erfolgter Uebertragung der Schuldenverwaltung und der Zinszahlungen
auf die Bank von England (1751); denn nun waren Ansprüche aus Werten des englischen
öff. Kredites an den Kassen der Bank zu erfüllen, und diese Erfüllung war, unabhängig
von der Höhe des Guthabens, über welches die Treasury im Augenblicke der Fälligkeit
bei der Bank verfügen konnte, weitgehend gesichert durch die Bereitwilligkeit der Bank,
zur Auffüllung dieses Guthabens auf den erforderlichen Betrag Exchequer Bills zu über-
nehmen, Seit Mitte des 18. Jhs. ist die englische Staatsschuld tatsächlich nicht mehr
durch die Appropriation bestimmter Fonds „fundiert“, sondern durch das Vertrauen
in die jederzeitige Honorierung eines Zahlungsversprechens des englischen Staates durch
die Bank von England. Die Appropriation bestimmter Fonds für den Schuldendienst
war mehr und mehr zur budgetrechtlichen Formalität geworden, und als solche hat sie
sich in England bis 1787 erhalten. .

4. Da der neue Inhalt des Fonds- und Fundierungsbegriffes in solchem Maße mit
der Macht des Parlamentes, der parlamentarischen Budgetkontrolle, und dem darauf
sich gründenden Vertrauen der Gläubiger in den Zahlungswillen des durch Parlament
und Krone auf „ewig‘ verpflichteten Staates zusammenhing, so war auf dem Kontinente
die Einbürgerung dieser Fundierungsformen erst wesentlich später als in England mög-
lich. Wohl wurden in der französischen Revolution „les creanciers de l’Etat sous la
garde de I’honneur et de la loyaute de la nation francaise‘““ gestellt (17. Juni 1789),
und wurde grundsätzlich jede besondere Fundierung der Staatsschuld abgelehnt; aber
tatsächlich waren doch nach einigen Jahren des Schwankens bis zum Jahre 1870
bestimmte Einnahmen ausschließlich für Zwecke des Schuldendienstes vorbehalten.
Aehnlich in den meisten deutschen Staaten, z. B. in Preußen bis zum Jahre 1869. Da-
gegen hat England noch vor Ablauf des 18. Jhs. durch Schaffung des consolidated
Fund, 1787, in welchem nicht nur die für den Schuldendienst approprierten, sondern
sämtliche permanent erklärten Einkünfte zusammengefaßt wurden, den Inhalt des
Fundierungsbegriffes nochmals umgebildet und den letzten noch bestehenden Zusammen-
hang zwischen dem Schuldendienst und bestimmten Einnahmen zerrissen. Denn dadurch,
daß der konsolidierte Fonds die sämtlichen dauernd bewilligten Einnahmen (bis zum
Jahre 1830 mit Ausschluß der zur Deckung der Zivilliste bestimmten) umfaßt und anderer-
seits mit sämtlichen permanent erklärten, vom Parlament auf diesen Fonds angewie-
senen Ausgaben belastet ist, sind alle Fondseinnahmen den sämtlichen Fondsausgaben
im gleichen Range zugeordnet, und die Gläubiger der öffentlichen Schuld sind daher
in ihren Ansprüchen in keiner Weise bevorrechtet gegenüber anderen Zahlungsempfän-
gern, z. B. gegenüber den Pensionären, Beamten der Zivilverwaltung usw. Nach der
Bildung des konsolidierten Fonds kann der Begriff Fundierung nur noch eine Bedeutung
haben: eine Schuld ist fundiert, wenn die für ihren Dienst erforderlichen Mittel im Budget
eingestellt sind; Fundierung bedeutet nicht mehr eine besondere Sicherung durch Pfand
oder Anweisung, sondern nur noch die Tatsache budgetmäßiger Ordnung des Schulden-
dienstes, durch welche allein die fundierte Schuld von der schwebenden unterschieden ist.
Und wenn die englische Doktrin dennoch daran festhält, daß die sämtlichen Einnahmen
des consolidated fund den Gläubigern der fundierten Schuld verpfändet sind (33/34 Vict,
c. 71 s. 6), so steht doch die materielle Bedeutungslosigkeit dieses Pfandrechtes auch
den englischen Autoren außer Frage; die Fiktion eines den Staatsgläubigern zustehenden
Pfandrechtes an den sämtlichen Steuereinnahmen entspricht etwa dem Gebrauche
altfranzösischer Formeln bei den Schlußsitzungen des Parlamentes und bei Eröffnung
der Gerichtsverhandlungen.
$ 7. Die Darlehensdauer (lang- und kurzfristige Schuldformen).
1. Wie hinsichtlich der Fundierungsarten, so konnten sich auch hinsichtlich der
Kreditdauer die in den Städten ausgebildeten Schuldformen erst viel später in der staat-
        <pb n="23" />
        8 7. Die Darlehensdauer (lang- und kurzfristige Schuldformen). 499
lichen Kreditwirtschaft einbürgern. Ist die mittelalterliche Stadtschuld typischerweise
zum weitaus größten Teile Rentenschuld, so ist der landesfürstliche Kredit in England
bis ins ausgehende 17., auf dem Kontinente bis ins ausgehende 18. Jh. durch ein Ueber-
wiegen der Schulden mit kurz bemessenen Rückzahlungsfristen, ja nicht selten selbst
mit Kündigungsrechten der Gläubiger, gekennzeichnet. Mehrere Ursachenreihen sind
zur Erklärung dieses Tatbestandes heranzuziehen.

a) Erst mit der Erkenntnis der Voraussetzungen eines rationellen Gebrauches des
öff. Kredites war auch die Möglichkeit gegeben, die Mittelbeschaffung auf dem Kredit-
wege als zulässige, ja unter Umständen gebotene Art der Bedarfsdeckung zu legitimieren.
Bis dahin neigt das finanzpolitische Urteil zur Ablehnung der Kreditinanspruchnahme
als einer Ungehörigkeit, und die Schuld gilt ihm als der Uebel größtes. Gewiß bahnt
sich seit der Wende vom 17. zum 18. Jh. allmählich die Erkenntnis der großen, durch
den öff. Kredit gebotenen politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten an (Melon,
Pinto, Voltaire, Berkeley, v. Herrenschwand), aber diese Stimmen waren theoretisch zu
unscharf und reizten zudem durch die übersteigerte Betonung der vermögensmehrenden
Macht des Kredites, namentlich bei Pinto und Herrenschwand, zu sehr zum Widerspruch,
als daß sie auf die öffentliche Meinung und mittelbar auf die finanzpolitische Praxis
einen umgestaltenden Einfluß hätten ausüben können. Und auch die klug und vorsichtig
abwägenden Urteile der wirklichkeitsnäheren deutschen Kameralisten (v. Justi und v. Son-
nenfels) vermochten sich nicht durchzusetzen gegen die Autoritäten, die bis um die Wende
zum 19. Jh. den öff. Kredit sowohl seiner politischen Gefahren wie seiner wirtschaftlich
und sozial nachteiligen Folgen wegen prinzipiell ablehnen (Colbert, Cantillon, beson-
ders einflußreich aber D. Hume und Ad. Smith), und bei nicht zureichenden Schatz-
beständen die Besteuerung, selbst zur Deckung eines Kriegsbedarfes, der Deckung auf
dem Kreditwege vorziehen (Davenant, Postlethwayt, Arth. Young, noch 1799 Fr. Lord
North, zuletzt Ricardo). Solange aber die Schuld schlechthin als Anomalie der Finanz-
wirtschaft, ja als Uebel gilt, ist auch der Wunsch verständlich, Schulden, wenn solche
doch gemacht werden müssen, zumindest so rasch als irgend möglich zurückzuzahlen,

b) In gleicher Richtung mit der in der zeitgenössischen Beurteilung des öff, Kredites
begründeten Tendenz zur Kurzfristigkeit wirken Interessen der Schuldner sowohl wie
der Gläubiger, Solange die Fundierungssubstrate dem Gläubiger zu Pfandbesitz über-
lassen werden, löst sowohl die durch solche Pfandschaften verursachte unverhältnis-
mäßige Verkürzung der Einkünfte, wie namentlich auch die Gefahr dauernder Entfrem-
dung des Pfandobjektes (vgl. vorstehend S. 493) beim Schuldner immer den Wunsch
nach raschester Liquidierung des Schuldverhältnisses aus. Und wo die Kreditgewährung
nicht primär den Besitz des Pfandobjektes zum Zwecke hat, besteht derselbe Wunsch
meist auch beim Gläubiger. Solange bei ungenügenden Kassenreserven häufig Schuldver-
schreibungen, z. B. in England die Tallies of Anticipation und die Treasury orders of pay-
ment, inOesterreich die Cassa-Amtsquittungen, an Zahlungsstatt gegeben werden, dringt
der Gläubiger, der solchermaßen für gelieferte Waren oder geleistete Dienste lediglich ein
Versprechen künftiger Zahlung erhalten hat, auf kürzeste Bemessung der Rückzahlungs-
frist, und gleichermaßen ist auch der berufsmäßige Kreditgeber, der die Mittel zur Kredit-
gewährung durch Einsetzung seines eigenen Kredites aufgebracht hat (vgl. nachstehend
S. 507) darauf bedacht, möglichst kurze Befristung der Schulddauer oder zumindest Ein-
räumung eines Kündigungsrechtes zu erwirken, Bei allen Gläubigerkategorien aber wirkt
der gelegentlich wohl vorhandenen Bereitwilligkeit zu langfristiger Kapitalanlage doch
die Erfahrung entgegen, daß jede Forderung mit der Zeit eine Einbuße an Sicherheit
erleidet. In Frankreich wurden seit der Sully’schen Revision von 1593 fast regelmäßig
bei jedem Thronwechsel die Ansprüche der Staatsgläubiger einer Ueberprüfung unter-
worfen und dabei meist desto stärker beschnitten, je weiter ihre Entstehung zurücklag,
Aehnlich hatte die österreichische Finanzverwaltung stets die Neigung, „alte Schulden“,
deren Entstehung um einige Jahrzehnte zurücklag, als verjährt zu behandeln; waren
sie durch ein Pfandrecht sichergestellt, dann wurde gelegentlich wohl die Rückzahlung
des Kapitals bewilligt, der Zinsenrückstand dagegen niemals liquidiert, und bei pfand-
rechtlich nicht gesicherten Schulden konnte auch die Kapitalrückzahlung, wenn über-
haupt, nur auf dem Gnadenwege erwirkt werden.
3°
gu
        <pb n="24" />
        5300

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $T
c) Befördert wurden alle auf Kurzfristigkeit der Schuldformen gerichteten Tendenzen
durch die im ganzen Charakter der landesfürstlichen Kreditwirtschaft begründete, den
verantwortlichen Leitern der Finanzen nür allzu bequeme, und deshalb trotz wachsender
Erkenntnis der Zusammenhänge zwischen Schuldentilgung und Ueberschüssen doch fast
unausrottbare Neigung, in jeder Schuldaufnahme nur eine „Antizipation‘ zu sehen.
Dieser euphemistische Ausdruck mag ‚insofern gerechtfertigt erscheinen, als tatsächlich
meist die Absicht oder zumindest‘ der Wunsch bestand, nicht die’ Schuldenlast dauernd
zu vermehren, sondern nur vorzeitig über eine künftige Einnahme zu verfügen. Diese
dem politischen‘ Interesse. zusagende Täuschung über den Charakter des Kredites kommt
besonders deutlich in.der Befristung der Kriegsanleihen zum Ausdruck. Noch im spa-
nischen ‘Erbfolgekriege nahm nicht nur Oesterreich schon nach zwei und drei Jahren
rückzahlbare Schulden auf, sondern auch England und ‘selbst Holland deckten einen
erheblichen Teil des Kriegsbedarfes durch Anleihen, die nach ‘wenigen ‚Jahren 'zu-
rückgezahlt werden ’sollten. Freilich konnte.‘die Rückzahlung ‚solcher kurz befristeten
Schulden aus Einnahmeüberschüssen meist nicht bewirkt werden, und war bei Verfall
Prolongation nicht‘ möglich, dann mußten zur Bezahlung fällig werdender die Erlöse
neu begebener Anleihen Verwendung finden. Dieser Gegensatz zwischen dem tatsächlich
doch langfristigen. Charakter der Staatsschuld und den kurzfristigen Schuldformen
konnte. nur; in.dem Maße überwunden werden, in dem die Regierungen, spät und mit
Widerstreben, einsahen, daß, wenn auch der häufigste unter den Verschuldungsanlässen,
der Krieg, als etwas Vorübergehendes von relativ kurzer Dauer erscheinen mag, die zur
Kriegführung aufgenommenen Schulden deshalb nicht minder beständiger Natur sind,
und gleich jeder andern Staatsschuld nur aus Ueberschüssen der ordentlichen Einkünfte
und durch systematische, auf einen längern Zeitraum verteilte Tilgung‘ abgetragen
werden können.

2. Mit der Ausbildung von Fundierungsformen, welche das Fundierungssubstrat
nicht mehr den Gefahren des Traditionspfandes aussetzten, war auch das stärkste
Motiv, das zur Bevorzugung kurzfristiger Schuldformen geführt hatte, ausgeschaltet,
und die Erkenntnis der offenbaren finanzwirtschaftlichen Vorteile der Langfristigkeit
löste bei den Finanzverwaltungen den Wunsch aus, die Kreditbedürfnisse durch Schuld-
formen mit länger gestreckten Kreditfristen zu befriedigen. Aber die: Verwirklichung
dieses Wunsches, dem zunächst gegensätzliche, auf kurze Befristung der Kreditdauer
gerichtete Gläubigerinteressen entgegenstanden, hatte zur dreifachen Voraussetzung:
die Herausbildung eines Kreises von Anlagesuchenden, deren Kapitalanlagen nur ge-
sicherten Zinsgenuß zum Zwecke haben (Rentenkapitalbildung), sodann innerhalb
dieses Kreises Vertrauen in die dauernde Erfüllung des Zinszahlungsversprechens, und
schließlich die Möglichkeit, langfristige Schuldverschreibungen im Bedarfsfalle trotz ihrer
Unkündbarkeit doch wieder zu Geld zu machen (Effektenmarkt). Der allgemeinwirt-
schaftliche Charakter dieser Voraussetzungen läßt ohne weiteres begreifen, daß ein
enger Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Wirtschafts- und der Verfassungs-
geschichte der einzelnen Staaten und dem Tempo besteht, in welchem langfristige
Kreditformen in ihre Kreditwirtschaft Eingang finden.

a) Am frühesten war die Benützung langfristiger Rentenschuldformen dort möglich, wo die
staatliche Kreditwirtschaft unmittelbar an die der Städte anknüpfen konnte, z. B. in der Republik
der „Vereinigten Niederlande, oder ‚wo zumindest mittelbar der städtische Kredit und der anderer
Korporationen in größerm. Umfange und in festen Organisationsformen in den Dienst der landes-
fürstlichen Finanzverwaltungen gestellt werden konnte. Letzteres war namentlich in Frankreich
der Fall, wo mit den im Jahre 1522 erstmals begebenen Rentes sur 1’Hötel de Ville (vgl. vorstehend
S. 490) die Geschichte der staatlichen Rentenschuld beginnt. Der Umfang, den diese Schuld im
17., dann aber namentlich im 18.‘ Jh. erreichte, ist Beweis für die in Frankreich frühzeitig voll-
zogene Ausbildung eines breiten Rentnerkreises mit starkem Bedürfnis nach langfristigen Kapital-
anlagen, in den Formen aber, in welchen diese Schuld aufgenommen wird, zeigen sich deutlich
die für den Staatskredit verderblichen Wirkungen der zahlreichen und rasch aufeinander folgenden
französischen Staatsbankerotte. Wiewohl in der Blütezeit der Lyoner Messen wiederholt und
zeitweise auch erfolgreich versucht wurde, relativ langfristige Königsbriefe ohne Vermittlung einer
Korporation zu begeben (so z. B. beim „grand parti‘“ von 1555 mit einer über 41 Messen, 10%
Jahre, sich erstreckenden Amortisationsdauer), so war doch bis zum Zusammenbruche des ancien
regime der Staatskredit nicht genügend gefestigt, um bei langfristigen, insbesondere bei Renten-
anleihen den Verzicht auf Substitutionen zu erlauben. Die langfristige Schuld setzte sich zu einem
        <pb n="25" />
        87. Die Darlehensdauer (lang- und. kurzfristige Schuldformen). 501
sehr erheblichen Teile aus Anleihen zusammen, deren Verzinsung und Amortisation durch Ver-
pflichtung einer Korporation gesichert war (rentes sur 1’Hötel de Ville, emprunts des pays d’Etat,
emprunts du clerge usw.); waren solche Substitutionen nicht möglich, dann konnten langfristige
und Rentenanleihen meist nur bei Bestellung besonders ergiebiger Pfänder (rentes sur les gabelles,
sur les tailles, sur les.cinque grosses fermes, sur. 1’Hötel des Postes usw.) oder dann begeben werden,
wenn sich die Zurückhaltung des Publikums durch Aufreizung seiner aleatorischen Triebe über-
winden ließ (Lotterieanleihen, Tontinen, emprunts ä interet croissant, Leibrenten mit irrationell
tiefer, das Alter nicht berücksichtigender Kapitalisierung :usw.). Versagten diese Mittel, dann
wurden doch immer wieder auch langfristig benötigte Kapitalien durch kurzfristige Vorschüsse
der Traitans, Vorauszahlungen der Steuerpächter, Erhöhungen der Beamtenkautionen und andere
Abarten der „‚dette criarde‘“ aufgebracht. Kurz vor der Unifikation der französischen Staatsschuld
entfielen vom Jahreserfordernis der dette constituge (rentes perpetuelles, rentes viageres, tontines)
im Gesamtbetrage von jährlich 185 Millionen Livres etwa 150 Millionen auf den Zinsen- und
Amortisationsdienst der Substitutionsanleihen, und dieser langfristigen Schuld standen kurzfällige
Schulden aller Art, dette exigible, im Kapitalbetrage von nahezu 2 Milliarden Livres, ohne Mit-
einrechnung des Assignatenumlaufes, gegenüber (Bericht von Cambon, April 1792). Erst mit der
wesentlich auch durch politische Erwägungen („Republikanisierung‘“ der Staatsschuld) veran-
laßten. Konsolidierung sämtlicher französischen Staatsschulden zu einer einheitlichen, alle Ver-
schiedenheiten des Ursprunges und der Rückzahlungsfristen verwischenden Buchrentenschuld
(grand-livre de la dette publique, 1793) wurde die Renteninskription zur typisch französischen
Form der Staatsschuldverschreibung.

b) Wesentlich anders hat sich in England die Umbildung der dort bis ins ausgehende 17. Jh.
vorherrschenden kurzfristigen zu langfristigen Schuldformen vollzogen. Die erste englische Renten-
schuld wurde 1672 gegen den Willen der Gläubiger durch einen partiellen Staatsbankerott auf
die Weise begründet, daß die von den Londoner Goldschmieden an König Karl II. gewährten Dar-
lehen im Zins von 8 auf 6% reduziert und gleichzeitig alle Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals
annulliert wurden. Damit war an Stelle einer nach kurzer Frist rückzahlbaren Kapitalschuld im
Gesamtbetrag von rund 1% Millionen Pfund eine Rentenschuld von £ 79711 jährlicher Rente
getreten. Aber nicht im Anschlusse an diese Gewaltmaßnahme, sondern erst nachdem die eng-
lische Staatsschuld zu einer Parlamentsschuld geworden war und auf dem Umwege über die. In-
korporation privilegierter Staatsgläubigerverbände hat sich die englische Rentenschuld heraus-
gebildet. Das System der Inkorporation der Staatsschuld weist unverkennbare Beziehungen zur
Organisation der italienischen montes (vgl. vorstehend S. 488) auf: die Gesamtheit der,an einer
Staatsanleihe Beteiligten wird zu einem: Verbande zusammengefaßt, der als juristische Person
des öffentlichen Rechtes, corporation, konstituiert ist; der Verband. wird zum Gläubiger für’ die
ganze Anleihenssumme erklärt, welche zugleich das Korporationskapital ‘(the principal stock)
bildet, und. er wird für die Darlehensdauer mit dem ausschließlichen Rechte zum Betriebe be-
stimmter Geschäfte sowie mit weiteren wertvollen Privilegien ausgestattet; das einzelne Mitglied
hat keinerlei unmittelbaren Ansprüche gegen den Staat, vielmehr lediglich der Korporation gegen-
über einen Anspruch auf einen seiner Kapitalbeteiligung entsprechenden Anteil an den vom Staate
der Korporation geschuldeten Zinszahlungen und auf einen ebenso großen Anteil an den vonder
Korporation in ihrem eigenen Geschäftsbetriebe erzielten Gewinnen; die Anleihe ist seitens der
Korporation nicht kündbar, der Staat dagegen nach Ablauf einer Unkündbarkeitsperiode zur
Kündigung und Rückzahlung berechtigt aber nicht verpflichtet; bis zur Rückzahlung der Schuld
ist aus bestimmten, gesetzlich bezeichneten Einkünften eine Jahresrente zur Verzinsung des Schuld-
kapitals an die Korporation abzuführen, nach erfolgter Rückzahlung des Kapitals erlöschen mit
dieser Rente auch alle der Korporation verliehenen Privilegien. Nach diesem System wurden auf-
gebracht: 1694 ein Kapital von 1,2 Mill. £ gegen eine Jahresrente von 100 000 £ (8% Zinsen und
4000 £ Verwaltungskostenbeitrag) und das Recht zum Betriebe von Bankgeschäften mit Einschluß
der Befugnis, bis zum Betrage des Schuldkapitals Banknoten auszugeben (The Governor and
Company of the Bank of England); 1698 ein Kapital von 2 Mill. £ (1708 auf 3,2 Mill..£ erhöht)
gegen eine Jahresrente von 160 000 £ (8%, von 1702 ab 5%) und das Privilegium, Handel zu
treiben nach Ostindien und nach den Ländern Asiens, Afrikas und Amerikas, welche zwischen
dem Kap der guten Hoffnung und der Magellanstraße liegen (The English‘ Company trading
into East India, 1702 mit der ältern Company of the Merchants of London trading into the East
India fusioniert zur United Company of Merchants of England trading to the East India); 1711
ein Kapital von rund 9,18 Mill. £ gegen eine Jahresrente von 550 678 £ (6%) und das ausschließ-
liche Recht, Handel zu treiben nach der Südsee und der östlichen und westlichen Küste Süd-
amerikas (The Governor and Company of Merchants of Great Britain traiding to the South
Seas and other parts of America, and for encouraging the Fishery). Die Gläubiger dieser An-
leihen sind nicht allein zur Kündigung des Kapitals nicht berechtigt, sondern sogar, wegen der
nur für die Darlehensdauer eingeräumten Privilegien, an der Nichtrückzahlung interessiert und
daher meist auch bereit, gegen Hinausschiebung des Kündigungstermines in eine Erhöhung der
Anleihensumme einzuwilligen. Damit erhalten diese Anleihen de facto den Charakter von Ren-
tenschulden („a perpetual rente of interest after the rate of... pounds per centum per annum
redeemable by Parliament‘). Nur solche unbefristeten, seitens der Gläubiger unkündbaren, allein
nach dem Willen des Parlamentes rückzahlbaren Schulden, Rentenschulden, werden nun als
national debt bezeichnet; und folgerichtig gilt das 1694 bei der Gründung der Bank von Eng-
land gewährte Darlehen von 1,2 Mill. £ als Ursprung der national debt.

Die Leistungsfähigkeit dieser korporativen Kreditorganisation kommt am deutlichsten in den
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        502 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, 8 8.
Strukturwandlungen der englischen Staatsschuld seit Ausgang des 17. Jh. zum Ausdruck. Wiewohl
England vom Jahre der Bankgründung bis zum Todejder Königin Anna (1713) nur 5 Friedensjahre
hatte, und wiewohl von den zwischen 1702 und 1713 aufgelaufenen Kriegskosten im Gesamtbetrage
von 50,68 Mill. £ nahezu 21% Mill, £ auf dem Anleihenswege gedeckt wurden, war doch die
schwebende Schuld (taillies, anticipations, debentures, Navy Bills und Bills of Exchequer) Ende
1715 mit 7,8 Mill. £ kaum höher als Ende 1695 (7,24 Mill. £), weil der größte Teil der kurzfristig
veanspruchten Kredite immer wieder durch langfristige, von den .drei Korporationen gewährte
Darlehen, deren Gesamtbeträge sich 1715 auf 16% und 1722 auf nahezu 46% Mill. £ beliefen, abge-
löst werden konnten. Die Bereitwilligkeit, Kapital in langfristigen, tilgungsfreien Rentenanleihen zu
investieren, bestand zunächst allerdings nur bei den großen Monopolgesellschaften, wogegen das
weitere Publikum im letzten Jahrzehnt des 17. und noch im ersten des 18. Jhs. nur für aleatorische
Anleihensformen, Tontinen und Rentenlotterien, oder bestenfalls für terminable annuities interes-
ziert werden Könnte. Erst 1715 war erstmals die Placierung eines zeitlich nicht begrenzten Renten-
anleihens (permanent annuities) im Publikum möglich, In dem Maße aber, in dem sich das Ver-
rauen in die parlamentarische Rentenschuld festigte und das Anlagebedürfnis des sich mehrenden
bürgerlichen Reichtums wuchs, waren auch die Voraussetzungen der Kreditpolitik des parlamen-
tarischen Königtums gegeben, die darauf gerichtet war, breite Kreise des Volkes mit ihrem Ver-
mögen am Bestande der neuen Dynastie zu interessieren. Wenn Gregory King, 1696, das durch-
schnittliche Jahreseinkommen eines der damls noch wenig zahlreichen Londoner Großkaufleute
nur gleich einem Drittel des Jahreseinkommens eines Bischofs und einem Achtel des eines Lord
einschätzt, so nimmt Rogers schon für die Zeit um 1750 an, daß die Jahreseinkünfte der Kauf-
mannschaft in der City von London insgesamt diejenigen aller Mitglieder des Hauses der Lords
überträfen. Aus diesen Quellen flossen die zu langfristigen Rentenanlagen willigen Kapitalien,
die das Anwachsen der im Publikum placierten, d. h. nicht von einer der großen Korporationen
übernommenen Rentenschuld von knapp 3% Mill. £ im Jahre 1722 auf 196 Mill £ im Jahre 1785
armöglicht haben.

c) Dem Gesamtablauf der deutschen Wirtschaftsgeschichte entsprechend konnte
auch auf dem Gebiete des öffentlichen Kredites das in der spätmittelalterlichen Blüte-
zeit Erreichte nicht fortgebildet oder auch nur behauptet werden. Viel früher als in
Frankreich und England fanden langfristige Schuldformen in die Kreditwirtschaft
deutscher Territorialfürsten Eingang; selbst landesfürstliche Rentenschulden sind im
15. und 16, Jh. in Deutschland nicht selten. Aber mit dem Zusammenbruche der
deutschen Volkswirtschaft im 30jährigen Kriege und in den französischen Invasions-
kriegen, mit der Verarmung des Landes und der Erschöpfung seiner Kapitalzentren
wurden die langfristigen Schuldformen durch kurzfristige, meist beidseitig künd-
bare Anleihen und „Antizipationen‘“ wieder verdrängt. Assignations- und Zahlungs-
rückstände überwiegen häufig gegenüber den vertraglich begründeten Anleihen, und
gelingt es, solche Rückstände zu konsolidieren, dann muß den Gläubigern ein Kündi-
gungsrecht eingeräumt werden; wenn Anleihensunterhändler die Kündigungs- und Rück-
zahlungstermine vereinbaren sollen, ‚wie sie es am convenabelsten und denen creditoribus
am bequemsten finden‘, dann muß bei der Enge des Geldgeberkreises und bei der
Artung seiner Interessen schon als besonderer Erfolg gelten, wenn eine auch nur drei-
oder gar fünfjährige Unkündbarkeitsperiode vereinbart werden kann. Erst mit den
ersten Jahrzehnten des 18. Jhs. dringen, und zwar bei ständischen Kreditgeschäften
früher und häufiger als bei solchen der fürstlichen Kammern, Anleihen ohne Kündigungs-
rechte der Gläubiger und mit längeren Tilgungsplänen in die deutsche territorialstaat-
liche Kreditwirtschaft ein, kennzeichnenderweise häufig als Folge der Berührung mit
ausländischen Kapitalmärkten (österreichische Anleihen in Holland, England und
Italien, preußische Anleihen in Holland, sächsische in der Schweiz usw., vgl. nach-
stehend S. 511).

C. Die Organisation des öff. Kredites.
(Geldgeber und Kreditvermittler.)
L
$ 8. Organisation des städtischen Kredites.

CE

*

Für die Organisation des mittelalterlichen Stadtkredites kennzeichnend ist die weit-
gehende Unabhängigkeit von Leistungen berufsmäßiger Geldverleiher oder Kreditver-
mittler. Selbst bei plötzlich eintretendem größern Geldbedarf, dessen sofortige Deckung
auf dem Wege des Rentenverkaufes nicht immer möglich war, konnte die Kommune
        <pb n="27" />
        Ss 8. Organisation des städtischen Kredites,

&gt;

503

die benötigten Mittel doch meist, wenn auch nur kurzfristig, bei einzelnen reichen Bür-
zern, bei befreundeten Städten oder Kirchenfürsten aufbringen, und nur verhältnis-
mäßig selten waren die Städte auf Juden- oder Lombardenkredit angewiesen. Gläubiger
der städtischen Rentenschuld aber waren zum weitaus größten Teile nicht berufsmäßige
Geldverleiher, sondern die eigenen Stadtbürger, deren Witwen und Waisen, weltliche
und geistliche Korporationen und der Klerus der Stadt (dieser, namentlich die Ange-
hörigen der geistlichen Stifter, von besonderer Bedeutung als Käufer von Leibrenten),
Bürger benachbarter oder befreundeter Städte, gelegentlich auch benachbarte Grund-
herren. Im Verhältnis zum Umfang der Kapitalbildung und des Anlagebedürfnisses
waren die Möglichkeiten gesicherter, mit keinem Unternehmerrisiko behafteter Kapital-
anlage zurückgeblieben; daher boten nicht bloß in deutschen, auch in den italienischen
Städten, in welchen die Gelegenheit zu gewinnbringender Kapitalverwendung größer
gewesen sein mochte, die städtischen Schulden eine besonders begehrte Möglichkeit
fruchtbarer Anlage; so wurden z. B. in Venedig 1353 und 1398 Häuser verkauft und die
Verkaufserlöse zum Erwerb von Anteilen an der Stadtschuld verwendet. Das Geld wurde
den Städten förmlich aufs Rathaus getragen, und die Intensität des Anlagebedürfnisses
bei mangelnder Anlagegelegenheit brachte namentlich in Deutschland nicht selten die
Städte in die Lage, Rentenverkäufe auch zu Zeiten nicht vorliegenden Kapitalbedarfes
abzuschließen. Gelegentlich mochte die Stadt, als „Depositenbank honoris causa‘‘, das
in ihre Verwaltung gesetzte Vertrauen nicht zurückweisen; häufig hielt sie für ihre
Pflicht, sozusagen in Erfüllung der Funktionen einer Sparkasse, auch kleinen Beträgen
eine Anlagemöglichkeit zu bieten (in Köln z. B. Verkäufe von 3, ja von 1 fl. Jahres-
rente); und manchmal wurden Renten nur verkauft, um Freunden Entgegenkommen
zu erweisen, so wenn z. B. Ueberlingen (1611) vom Pater Prior und vom Konvent
zu Buxheim ein Kapital von 3500 fl. aufnimmt, „obwohl die Stadt zurzeit keines An-
lehens bedürftig, dem Konvent zu besonderer Ehre und Gefallen“.
4Wiewohl der Umfang der städtischen Schulden meist in raschem Wachsen begriffen war,
konnte der städtische Kapitalbedarf weitgehend aus der Kapitalbildung der eigenen Bürgerschaft
gedeckt werden. Dennoch ist, namentlich für die Kreditorganisation der deutschen Städte, die
Intensität interurbaner Kreditbeziehungen kennzeichnend. Köln hat z. B. Rentenbriefe in Mainz,
Aachen, Frankfurt und Dortmund verkauft; Dortmund war wieder seinerseits an süddeutsche
und holländische Städte verschuldet, ja hatte Gläubiger sogar in Dorpat und in London; die Gläu-
biger von Mainz wohnten in den Städten von Basel und Augsburg bis nach Wesel und Dortmund;
Mainz hatte, 1444, an auswärtige Gläubiger 11%mal soviel wie an einheimische als Jahresrenten
abzuführen, und von der Nürnberger Rentenschuld, von welcher 1440 nahezu ein Drittel sich im
Besitze der im Rate sitzenden 31 Familien befand, entfiel 1570 nahezu die Hälfte auf auswärtige
Gläubiger. Diese starke Verbreitung auswärtiger Verschuldung und Kapitalanlage ist nicht aus-
schließlich auf die Größe des städtischen Kreditbedarfes zurückzuführen, vielmehr ist anzu-
nehmen, daß die Bürger recht häufig mit Vorliebe Rentenbriefe fremder Städte gekauft haben,
sei es um den Umfang ihres Vermögens zu verheimlichen, sei es um die Verdrießlichkeiten
zu vermeiden, die sich bei Zahlungsschwierigkeiten der eigenen Stadt ergaben; andererseits
wird auch der Rat nicht weniger häufig auswärtige Gläubiger bevorzugt haben, um der eigenen
Bürgerschaft keinen Anlaß zu noch stärkerer Einmischung in die städtische Verwaltung zu
bieten. Hiervon grundsätzlich verschieden war die Stellung, welche die Regierungen der italie-
nischen Stadtstaaten auswärtigen Gläubigern gegenüber einnahmen. Bei der typischen Fundie-
rung städtischer Anleihen durch Verpfändung geldwirtschaftlicher Einkünfte und angesichts
des die öffentliche Verwaltung stellenweise fast absorbierenden Ueberganges von Verwal-
tungsbefugnissen an die Gläubigerverbände (vgl. vorstehend S. 489) mußte in Italien eine Ex-
patriierung der öffentlichen Schuld geradezu als Gefährdung der städtischen Autonomie erscheinen,
In Florenz, Venedig und Genua war der Erwerb von Anteilen der städtischen Montes durch Aus-
wärtige grundsätzlich verboten, und nur ausnahmsweise als besondere Gnade gestattet, und
in Chieri wurde, wer einen Iuogho di monte erwarb, dadurch Bürger der Stadt und zur Zahlung
der städtischen Steuern verpflichtet.
In dieser Organisation des städtischen Kredites fehlt die Stelle, an welcher die Mit-
wirkung berufsmäßiger Kreditvermittler hätte einsetzen können, Soweit der Kapital-
bedarf der Stadt von der eigenen Bürgerschaft gedeckt werden konnte, bedurfte es einer
solchen Vermittlung nicht, und im Verkehre mit auswärtigen Gläubigern bedienten
sich die Städte mit Vorliebe ihrer eigenen Organe. Stadtkämmerer verkaufen auswärts
Rentenbriefe, Stadtboten zahlen den auswärtigen Gläubigern die Rentenbeträge aus,
und nur ausnahmsweise wurden hiefür Maklerdienste in Anspruch genommen,
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        .

ZA
ud

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites.

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J

HN. Organisation
des landesfürstlichen und des Staatskredites,
$ 9. Geldgeber und Kreditvermittler bis Ausgang des 16. Jahrhunderts,

Im vollen Gegensatze zur städtischen entwickelt sich die Organisation der landes-
fürstlichen Kreditwirtschaft in den Jahrhunderten des Mittelalters und der Renaissance.
Die ständische Schichtung der Kreise, in welchen die zeitgenössische Vermögensbil-
dung sich vollzieht, und das starke Mißverhältnis zwischen dem Umfange des landes-
fürstlichen Kreditbedarfes und der Kleinheit des Personenkreises, der seine Kapital-
bildung der Anlage in fürstlichen Schuldverschreibungen unvermittelt zuzuführen be-
reit ist, führen zu weitgehender Abhängigkeit von Leistungen berufsmäßiger Geldver-
leiher und zumal der berufsmäßigen Kreditvermittler, die vor allem auswärtige, außer-
halb des territorialen Machtbereiches der Schuldner gebildete Kapitalien heranzuziehen
haben.
Je stärker die traditionelle Gebundenheit und damit auch der statische Charakter der Wirt-
schaft, desto entschiedener setzt jede Kreditgewährung eine Vermögensbildung aus Ueberschüssen
der Geldeinkommen über den Verbrauch voraus, und nur soweit solche Ueberschüsse nicht in der
eigenen Erwerbswirtschaft der Vermögensbildner zu Kapital werden können, steht Geldkapital
für Kreditgewährungen zur Verfügung. Von den Quellen der Vermögensbildung jener Jahrhunderte
sind aber nur wenige, Kirchen- und Königsdienst und Waffengewalt, überwiegend von Angehörigen
der feudalen Gesellschaft appropriiert; schon an der Exploitation der Kolonien partizipieren im
größten Umfange bürgerliche Elemente; und die Vermögensbildung aus Meer und Bergwerken,
Handel, Steuerpacht und Geldleihe, und durch Akkumulation städtischer Grundrenten hat,
soweit sie nicht außerhalb der Stände stehenden Outcasts zufällt, spezifisch bürgerlichen Charakter.
Gewiß hat der feudale Reichtum der Zeit den bürgerlichen an Größe gewaltig übertroffen; aber
das freie, mobile oder leicht mobilisierbare, für Zwecke der Kreditgewährung geeignete Vermögen
unterstand doch weitgehend der Verfügungsgewalt nicht der feudalen, sondern der neuen bürger-
lichen Welt oder der außerhalb der „Gesellschaft“ stehenden Gruppen (Juden, Lombarden).
In diesen Kreisen aber war man zur Kreditgewährung wohl an die Städte, jedoch weit weniger
an eigene oder fremde Landesfürsten geneigt. Wer nicht auf Erwerb von Land oder Rechten be-
dacht war, zog meist angesichts der Risiken des Fürstenkredites (vgl. vorstehend S. 492) andere
Formen der Vermögensanlage vor, und auch wenn Widerstände dieser Art nicht wirksam waren,
schloß häufig schon die Kleinheit der zur Verfügung stehenden Beträge deren Anlage in fürstlichen
Schuldverschreibungen aus; denn die übliche pfandrechtliche Fundierung fürstlicher Anleihen
war vor Einbürgerung der Partialobligation (vgl. nachstehend S, 510) praktisch nur bei Kredit-
gewährungen größeren Umfanges möglich. Konnte die Befriedigung der Kreditbedürfnisse nicht
in der oft beliebten Form der Zwangsanleihe erfolgen, und waren die benötigten Mittel auch von
Klöstern und Stiftern, Städten oder Beamten nicht erhältlich, dann ließen sich die Kreditquellen
meist nur durch Vermittler erschließen, die gewerbsmäßig ihre Kapitalkumulationsfähigkeit (vgl.
nachstehend S, 507) in den Dienst der fürstlichen Kreditbedürfnisse zu stellen bereit waren.

1. Die nichtberufsmäßigen Geldgeber,

Zu einem erheblichen Teil haben den Kreditbedarf der Könige und Fürsten bis ins
spätere Mittelalter nichtberufsmäßige Geldgeber befriedigt. Unter diesen stehen an
erster Stelle die großen Ritterorden, in deren Schatzhäusern sowohl die Erträge der
eigenen, weitausgebreiteten Besitzungen wie im größten Umfange kuriale, fürstliche
und private Depositengelder zusammenströmten, und die bis ins hohe (Templer), ja
bis ins spätere Mittelalter (Deutschritterorden) als „finanzielle Großmächte‘“ an den
Geschäften des öffentlichen Kredites in hervorragendem Maße beteiligt sind. Beispiels-
weise sei auf die Stellung der Templer hingewiesen, die in England Geldgeber König
Johanns ohne Land und Heinrichs III., in Neapel Geldgeber Königs Karl I. waren, und
deren Schatzhaus in Paris in der Zeit von Philipp August bis zu Philipp dem Schönen
so sehr im Zentrum der Finanzverwaltung stand, daß die Geschichte des Templer-
ordens aufs engste mit der französischen Finanzgeschichte jener Zeit und mit der Ent-
stehung des französischen Nationalstaates verknüpft ist. In kleinerm, vor allem räum-
lich enger begrenztem Umfange leisteten den Fürsten Geldgeberdienste auch die Klöster,
in deren Gewölben aus Spenden der Frömmigkeit und aus den Bodenrenten bedeutende
Geldreserven sich bildeten, gelegentlich auch die Dombauverwaltungen, die aus den
ihnen zufließenden Schenkungen und Vermächtnissen zeitweise üher erhebliche und
nicht unmittelbar benötigte Mittel verfügten.
        <pb n="29" />
        8.9. Geldgeber und Kreditvermittler bis Ausgang des 16, Jahrhunderts: 505

Die zweite Kategorie nichtberufsmäßiger Geldgeber bilden die Städte, die immer,
auch wenn sie die hierzu erforderlichen Mittel selbst erst auf dem Wege des Kredites
aufbringen mußten, zur Darlehensgewährung bereit waren, wenn sie hoffen durften,
durch eine solche ein Hoheitsrecht, Zoll oder Münze, Gericht, Judenschutz, oder gar
die Stadtsteuer selbst, zuerst als Pfand oder Anweisung, zuletzt für immer zu erhalten.
Solche Darlehen werden nicht bloß dem eigenen Stadtherrn gewährt; die Stadt ist
williger Geldgeber auch fremder Fürsten, wenn diese angemessene Aequivalente zu
bieten. vermögen. Hingewiesen sei etwa auf Lübecks Kreditgewährungen an Herzog
Hakon: von Norwegen, 1272, gegen Verleihung der Heringszollfreiheit an Lübeck und
seine‘ hansischen Bundesgenossen, oder auf die zahlreichen Kreditgewährungen schwei-
zerischer Städte an die Krone Frankreich gegen Verleihung von Handelsprivilegien.

Eine Mittelstellung zwischen den nichtberufsmäßigen und den berufsmäßigen
Geldgebern bilden‘ die Beamten, deren Gläubigercharakter in allen Farben schillert.
Gewiß waren die Fälle nicht selten, in welchen Träger hoher Aemter durch das _persön-
liche Treuverhältnis veranlaßt wurden, dem Landesherrn auch Darlehen, gelegentlich
unter Einsetzung des eigenen Kredites, zu gewähren. Aber viel zahlreicher sind in der
Epoche feudaler Aemterverfassung die Fälle, in welchen das vom Beamten gewährte
Darlehen den Zweck hat, das eigene Besitzrecht am Amte zu festigen, und mit der Aus-
bildung des neuern Berufsbeamtentums gewinnen auch die „Amtsdarlehen‘“ immer
größere Bedeutung, die bei Antritt des Amtes zu gewähren sind und, von Land zu Land
verschieden, ebensogut nur Kaution für die Amtstreue, wie Preis für die Ausbeutung
einer appropriierten Sportelpfründe sein können. Je stärker das Amtsdarlehen diesen
letztern Charakter annimmt, d. h. je entschiedener sich der Grundsatz der Käuflichkeit
der Aemter durchsetzt, desto dichter sind die Kreise des höhern Beamtentums mit
kapitalkräftigen Elementen durchsetzt, desto größer ist folglich die Möglichkeit, durch
Erhöhung der Sportelsätze, die eine entsprechende Steigerung des Kapitalwertes der
Aemter zur Folge haben, oder durch Schaffung neuer. Aemter auch weitere Darlehen
aus dem Kreise der Beamtenschaft zu erlangen, desto fraglicher aber auch die Zulässig-
keit einer Einreihung solcher Beamtengläubiger unter die nichtberufsmäßigen Geld-
geber. Und ohne Frage gehören zu dieser Gruppe nicht mehr die. Geldgeber aus dem
Kreise der Finanzverwaltung selbst. Der werdende Steuerstaat, dessen Verwaltung zu-
nächst noch ganz nach den Bedürfnissen der patrimonial-feudalen Einnahmengewin-
nung gestaltet und der immer wieder zur Verpfändung künftiger Steuererträge genötigt
war, bediente sich eines außerhalb der eigentlichen Verwaltung stehenden Personen-
kreises, dessen Charakter bestimmt wird durch das Nebeneinander von Steuererhe-
bungs-, Steuerpachtungsgeschäften und Bevorschussung künftiger Steuererträge. Die
Angehörigen dieses Kreises (hommes de finance, gens de finance, Finanzer) sind schon
der Gruppe berufsmäßiger Geldgeber zuzuzählen.

2. Die berufsmäßigen Geldgeber und Kreditvermittier,

a) Die Juden. Als Geldgeber der Könige und Fürsten haben die Juden auch zur
Zeit ihrer stärksten Position als Geldkapitalhändler, im 12.—14. Jh., niemals die über-
ragende Bedeutung gewonnen, die sie in der privaten Kreditorganisation jener Jahr-
hunderte hatten. In Italien haben sie an den Geschäften des öff. Kredites kaum jemals
in größerem Umfange partizipiert; in Frankreich und England, wo sie auch aus dem
privaten Geldleihgeschäft größeren Stils schon vor Ablauf des 13. Jhs. hinausgedrängt
wurden, kamen sie für die Finanzierung Öff. Anleihen schon deshalb nicht recht in
Frage, weil in diesen Ländern die Krone, wollte sie über. die Leihkapitalien der Juden-
schaft verfügen, sich nicht erst des Umweges über die Kreditinanspruchnahme, es sei denn
in den Formen der Zwangsanleihe, zu bedienen brauchte; und in Deutschland treten
sie bei Kreditgeschäften des Reiches nicht gerade häufig in Erscheinung, einerseits
wohl deshalb, weil ihnen der kaiserliche Judenschutz wenig wirksam erscheinen mochte,
andererseits wahrscheinlich mit Rücksicht auf die bei kaiserlichen Anleihen sehr ge-
ringe Möglichkeit rascher Geschäftsabwicklung, auf welche gerade die Juden immer
größten Wert legen mußten. Im größten Umfange haben sich dagegen des jüdischen
Kredites die weltlichen und geistlichen deutschen Landesherren bedient, wobei die
        <pb n="30" />
        506 ; Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 9.
Möglichkeit vermehrter Kreditinanspruchnahme, die auf der beginnenden territorialen
Festigung beruhte, häufig durch Ausnützung der neu erworbenen landesherrlichen
Judenschutzrechte wirksam gesteigert werden konnte. Der Höhepunkt, aber auch der
Zusammenbruch der starken jüdischen Stellung in der Organisation des öff, Kredites
deutscher Landesherren fällt ins 14. Jh. Wohl waren die rechtlichen Voraussetzungen
dieser Stellung schon vor der Jahrhundertwende erschüttert; denn bei der noch über-
wiegend domanialen und regalistischen Fundierung der landesherrlichen Kredite, und
bei der Vorherrschaft des Traditionspfandes als Fundierungsform, mußten die Be-
schränkungen des jüdischen Grundbesitzrechtes auch den jüdischen Immobiliarpfand-
besitz gefährden und folglich die Sicherheit der Kredite ungünstig beeinflussen. Den-
noch sind noch im 14. Jh. Immobiliarverpfändungen an Juden, gelegentlich auch solche
mit Einschluß der Hoheitsrechte, ja selbst der hohen und niederen Gerichtsbarkeit,
nicht eben selten, und in einzelnen Territorien, z. B. von 1323 bis Ausgang des Jahr-
hunderts im Erzstift Trier, konnte die Verschuldung an Juden einen Umfang annehmen,
der schließlich zu einer Art von jüdischer „Finanzkontrolle“ führte.

b) /falienische, hanseatische und oberdeutsche Geldmächte. Der Kreis der berufs-
mäßigen christlichen Geldgeber der öffentlichen Gewalten des Mittelalters weist die
typischen Merkmale auf, die zu allen Zeiten für die „hohe Finanz‘ kennzeichnend
waren. Unter der Bezeichnung hohe Finanz wird herkömmlich ein Kreis von Unter-
nehmern zusammengefaßt, die über exzeptionell große, eigene oder fremde Kapitalien
verfügen, kraft dieser Verfügungsgewalt an allen großen, nur bei Einsatz entsprechend
großer Kapitalien möglichen Unternehmungen und an deren Erwerbschancen beteiligt
sind, und diese Beteiligungen prinzipiell so gestalten, daß das investierte Kapital, zu-
mindest intentionell, die Form einer Forderung, oder wenigstens die Eigenschaft leichter
Mobilisierbarkeit behält und jederzeit wieder in Geldkapital umgewandelt werden
kann. Der Typus der Financiers hat im Verlaufe der Jahrhunderte zahlreiche Wand-
lungen erfahren. Zu Zeiten war der Financier vor allem Steuerpächter und im Vorder-
grunde seiner Unternehmungstätigkeit stand die Finanzierung der Staatsbildung und
des Krieges; zu Zeiten wurzelte er im Großhandel, und sein Geschäftsbetrieb war ge-
kennzeichnet durch die Verbindung eigener Großhandelsgeschäfte mit der Finanzierung
der See- und Kolonialhandelsunternehmungen und der Staatswirtschaft; im 19. Jh.
trat, nächst den Geschäften des öff. Kredites, die Finanzierung der Eisenbahnen und
der modernen Großindustrie ins Zentrum des Finanzierungsgeschäftes, All dieser Gestalt-
wandlungen'ungeachtet sind doch einzelne, die Wesensart der hohen Finanz bestimmende
Elemente zu allen Zeiten gleich geblieben. Weil ihr Unternehmungskapital dauernd
die Form von Geldkapital, Geldkapitalforderungen oder in Wertpapieren mobilisierten
Beteiligungsrechten behält, nicht aber die Form dauernder und schwer mobilisierbarer
Sachanlagen annimmt, ist die hohe Finanz zu allen Zeiten leichter beweglich, versatiler,
freier, als der durch das Bleigewicht immobilisierter Kapitalinvestitionen behinderte,
in seinem ganzen Schicksal auf Gedeih und Verderb mit einem einzigen Unternehmen
verbundene Unternehmer des Warengroßhandels oder gar der Industrie; weil ferner
diese leichte Beweglichkeit des Finanzkapitals auch das Ueberschreiten der politischen
Landesgrenzen erleichtert, weil die innerhalb eines einzelnen Wirtschaftsgebietes sich
darbietenden Erwerbschancen meist nicht genügen, um diesem Kapital das Ertrags-
optimum zu gewährleisten, und weil die zur Finanzierung einzelner Geschäfte erforder-
lichen Kapitalien häufig derart groß sind, daß eine Teilung des Risikos durch Heran-
ziehung einer Mehrzahl, auch ausländischer Mitbeteiligten wünschenswert erscheint,
ist die hohe Finanz zu allen Zeiten in ihren Geschäftsbeziehungen wie in ihrer wirt-
schaftlichen Orientierung international; weil endlich das Finanzierungsgeschäft stets
exzeptionell große Kapitalien erfordert, die Zahl der Personen aber, die über solche
disponieren können, stets klein ist, bildet die hohe Finanz zu allen Zeiten einen engen
Kreis, innerhalb dessen Jeder Jeden kennt, und in welchem Monopoltendenzen sich
besonders stark auswirken können.

Die hohe Finanz der Renaissance wurzelt im Warengroßhandel, dessen Verknüpfung
mit dem Geldhandel bis ins 17. Jh. derart eng ist, daß jeder Versuch einer isolierten
Betrachtung des Geldhandelsgeschäftes zur vollkommenen Verkennung der Wirklich-
        <pb n="31" />
        8 9. Geldgeber und Kreditvermittler bis Ausgang des 16, Jahrhunderts. 507
keit führen muß. Solange die Rückzahlung der den fürstlichen Schuldnern gewährten Dar-
lehen nicht selten in Waren erfolgte, und die Geldgeber zugleich auch diejenigen waren,
an die man sich wandte, wenn Waffenlieferungen zur Ausrüstung der Truppen und Getreide-
lieferungen für deren Verpflegung notwendig waren, führte die Beteiligung an Geschäften
des öff, Kredites notwendigerweise zum Warenhandel; andererseits führte ebenso notwen-
dig das Warenhandelsgeschäft zu Kreditgewährungen an die öffentlichen Gewalten, solange
solche Kredite auch das bequemste und selten versagende Mittel waren, um Privilegien
zu erlangen, die einen besonders gewinnreichen Betrieb des Warenhandels erlaubten.
Diese enge Verbindung von Waren- und Geldhandelsgeschäften ist für alle Gruppen
der hohen Finanz des Mittelalters und des 16. Jhs., die Italiener wie die Hanseaten und
die Oberdeutschen, kennzeichnend. Die Italiener waren vor allem Geldgeber der Kurie
und der päpstlichen Lehensleute, sowie der Könige von Frankreich, England und Neapel,
der Herzöge von Burgund und der Kirchenfürsten in ganz Europa; das Finanzgeschäft
der Hanseaten hatte sein Zentrum in den Kreditgewährungen an die Könige von Eng-
land und die nordischen Herrscher; und im Zentrum des Finanzgeschäftes der ober-
deutschen Häuser, als deren Repräsentant „die katholische Finanzmacht‘ der Fugger
gelten mag, standen Kreditgewährungen an die Habsburger, in Oesterreich wie in
Spanien, in Neapel wie in den Niederlanden, an die Könige von Frankreich und von
Portugal, an deutsche Territorialfürsten und Prälaten.

Während bei einzelnen italienischen Firmen die Kreditgeschäfte gelegentlich den Waren-
handel in den Hintergrund drängten, blieb bei den Hanseaten das Geldleihgeschäft dauernd im
Dienste des Warenhandels; ihre zeitweise sehr beträchtlichen Kreditgewährungen an Könige
und Fürsten verfolgten stets-den Zweck, Handelsprivilegien zu erhalten oder zu sichern. Dieser
Zusammenhang kommt besonders deutlich in der Geschichte ihres Geschäftsbetriebes in England
zum Ausdruck: die mit der Präponderanz der hansischen Kreditgewährungen Hand in Hand
gehende Verdrängung der Florentiner auch aus dem Warenhandel ist notwendige Folge der hanseati-
schen Praxis, für jedes der Regierung gewährte Darlehen die Lizenz zur zollfreien Ausfuhr einer
Anzahl von Wollsäcken, deren Zollbetreffnis dem Darlehensbetrage entsprach, zu verlangen. Diese
engste Verbindung der Geschäfte des öff. Kredites mit Warenhandelsgeschäften bleibt ebenso für
die in Frankreich (etwa Digne Raponde oder Jacques Coeur) und England (etwa Richard
Lyons, Latimer und namentlich William de la Pole) allmählich emporkommenden nationalen
Geldgeber der Krone wie auch für die italienischen und oberdeutschen Geldmächte des 16. Jhs.
charakteristisch. Kann doch auch bei den Fuggern von einer völligen Verdrängung des Waren-
handels durch das Geldleihgeschäft nicht wohl gesprochen werden, und selbst für die Medici bleibt
die Frage offen, ob sie vor allem Warenhändler oder „Bankiers‘ waren.

c) Mittelbeschaffung und Schicksale der berufsmäßigen Geldgeber. Für alle Gruppen
der berufsmäßigen Geldgeber dieser Periode ist kennzeichnend, daß sie zwar die Kredit-
geschäfte mit den Königen und Fürsten im eigenen Namen und unter eigener ver-
mögensrechtlicher Verantwortung abschließen, dennoch aber wirtschaftlich Vermittler
sind. Wiewohl an den größeren Geldhandelsfirmen der Zeit, auch wenn sie häufig nur
nach dem Namen eines der Firmeninhaber bezeichnet werden, meist eine Mehrzahl von
Sozien beteiligt ist, im Geschäft auch Einlagen persönlich nicht mitarbeitender Familien-
angehöriger verwertet werden, und die Firmenchefs nicht nur als Oberhäupter von
Familienhandlungen, sondern geradezu als Häuptlinge ganzer Clans verwandter Kapi-
talisten erscheinen, so können doch die zur Befriedigung der fürstlichen Kreditbedürf-
nisse erforderlichen Mittel aus den eigenen Firmenvermögen meist nicht bereitgestellt
werden, Vielmehr muß der Geldgeber meist wieder seinerseits fremdes Kapital heran-
ziehen und so hat der öffentliche Kreditbedarf neben der individuellen Vermögens-
bildung auch die kollektive Kapitalakkumulation mächtig gefördert, die sich für diese
Zwecke, wie bei den meisten größeren Unternehmungen der frühkapitalistischen Periode,
in den beiden Formen der Syndikatsbildung und der Heranziehung von Leihkapital,
vor allem von Depositengeldern, vollzogen hat.

Syndikatsbildung,. Die Kreditgewährungen, und zwar nicht bloß die größten, erfolgten typi-
scherweise für gemeinsame Rechnung einer Mehrzahl von Geldgebern, Schon der Name des Ge-
schäftes (partita, assientos) deutet auf Syndikatsbeteiligungen hin. Auch wenn in den Verträgen
häufig nicht ein Konsortium, sondern ein einzelner Geldgeber genannt wird, darf in dubio doch
angenommen werden, daß dieser namens eines Konsortiums handelt. Für das spätere Mittelalter
steht dieser Tatbestand außer Frage. „Die Fugger schlossen oftmals unter ihrem Namen Anleihen
ab, bei denen die Welser, die Rehm, die Neidhart, die Herwart und andere Gesellschaften beteiligt
waren“, und ganz ähnliche Beziehungen bestanden zwischen den Welsern und den Imhofs, den
Haugs und den Manlichs.
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        508

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 9.
Depositengelder und Leihkapital, Die Mittel zur Finanzierung der fürstlichen Kreditgeschäfte

fließen den berufsmäßigen Geldgebern zu einem sehr erheblichen T. eile in der Form von Depositen-
geldern zu. Für den Geschäftsbetrieb der jüdischen Geldverleiher sind zwar solche Depositen-
einlagen des „Publikums“ urkundlich nur in einer relativ geringen Zahl von Fällen nachweisbar,
aber’ die bei Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an Juden diesen häufig auferlegte Ver-
pflichtung, Geschäfte nur mit eigenem Geld und Gut zu betreiben, bei gleichzeitigem Verbote,
Geldeinlagen von Christen entgegenzunehmen, legen die Annahme nahe, daß bei den Bürgern
nicht selten die Neigung bestanden haben mochte, verfügbare Geldmittel durch Vermittlung der
Juden‘ nutzbar anzulegen und’ die Häufigkeit der Wiederholung jener Verbote dürfte wohl nur
Beweis ihrer ebenso häufigen Vebertretung sein. Von den christlichen Geldmächten der Zeit
verdanken die italienischen ihre überragende Stellung im fürstlichen Kreditgeschäft wesentlich
der Möglichkeit, über Depositengelder größten Umfanges zu verfügen. Seit Mitte des 13. Jhs.
besteht ein ständiger Depositenverkehr zwischen der camera apostolica und einer Elite (praecipui
mercatores papae) der italienischen Handelshäuser, deren Vertreter zum Bezuge der Kreuzzugs-
gelder und der Ablaßgelder Europa bereisten, Die kurialen Depositengelder, in welchen zu einem
guten Teile die Bedeutung der Kurie als mater pecuniarum begründet ist, liefern einen erheblichen
Teil .der Betriebskapitalien, mit. welchen die über ganz Europa verstreuten Niederlassungen der
italienischen Handelsgesellschaften arbeiten. In späterer Zeit sind aber gewiß noch größer die Be-
träge, welche diese Häuser in Italieh sowohl wie durch ihre Zweigniederlassungen im Auslande im
privaten Depositengeschäft heranziehen. „Dynasten, teilweise Fürsten recht entlegener Gebiete,
Feudalherren, weltliche und geistliche Große, Kardinäle, Prioren geistlicher Ritterorden, Frauen
aus regierenden Häusern‘. Jegen gleichermaßen wie bürgerliche Elemente, Kaufleute, Gewerbe-
treibende, bis zum Makler, dem Herbergswirt und dem Buffone, Geld gegen feste Verzinsung oder
Gewinnbeteiligung bei den großen „HMandelsbanken‘“ an. Dasselbe gilt für den Geschäftsbetrieb
der oberdeutschen Finarizinächte.. Neben dem Ankauf städtischer Rentenbriefe war gewiß das
Gelddepot bei einer der bekannten großen Firmen die im ausgehenden 15. und im 16. Jh. in Deutsch-
land meist verbreitete Form’ zinstragender Kapitalanlage, Auch wo das Publikum bereit sein
Mochte, Vermögen in fürstlichen ’Schuldverschreibungen unmittelbar anzulegen, fehlte doch die
Möglichkeit hierzu häufig schon deshalb, weil solche Verschreibungen in kleineren Beträgen über-
haupt nicht vorhanden waren, und den schwerfälligen „Delegationen“ („Transporten‘, Unter-
beteiligungen an einer Fürstenanleihe) zogen die Anlagesuchenden doch meist eine Schuldver-
schreibung des ihnen‘ bekannten,‘ als unermeßlich reich: geltenden heimischen Handelshauses,
z. B. „der Fugger Brief“, vor,’ In-der Fugger-Bilanz von 1563 standen einem Gesellschaftskapital
von 2 Millionen fl. Depösiten’im Betrage von 3,4 Mill. fl. gegenüber. Wo solche langfristigen Publi-
kum-Depositen nicht ausreichten, wurden vorübergehend fremde Unternehmungskapitalien heran-
gezogen, und zwar sowohl Seitens der jüdischen Geldleiher, die sich häufig die für ihre Kredit-
gewährungen benötigten, Geldmittel bei auswärtigen Glaubensgenossen, gelegentlich. auch bei
Lombarden beschafften, wie seitens‘ der großen christlichen Finanzmächte. Die Finanzierungs-
technik der spanischen Assientos, deren Zentrum die Genueser Wechselmessen waren, gleicher-
maßen wie die Finanzierungsgeschäfte der „Weltbörse‘“ von Antwerpen im 16. Jh. haben zur
Voraussetzung, daß Firmen mit’ güt fundiertem Kredit bereit waren, die zur Befriedigung der
fürstlichen Kreditbedürfnisse erforderlichen Mittel im eigenen Namen bei Berufsgenossen in den
mannigfaltigsten Formen des Meßdarlehens, des Wechselkredites und des börsenmäßigen „„depo-
sito‘“ zu entleihen. Die Gesellschaft der Bardi hatte zur Zeit, da das durch Einlagen von 16 Teil-
habern gebildete Firmenkapital 'sich auf knapp 150 000 Librae a fiorino belief (1320), nahezu
das Zehnfache dieses Betrages von den Königen Englands, Neapels, Cyperns, vom Großmeister
der Rhodiserritter und anderen Großen zu fordern; in der Bilanz der Fugger von 1563 standen
einem Gesellschaftskapital von rund 2 Mill. fl. Forderungen an den Kaiser, an Könige, Fürsten
und Städte im Betrage von 5 Mill..{fl. gegenüber; diese, den Umfang der eigenen Mittel bei weitem
überschreitenden Kreditgewährungen wurden durch Depositen und kaufmännische Leihkapitalien
Hinanziert.

Diese für die Finanzierungstechnik der Finanzmächte des Mittelalters und der
Renaissance kennzeichnende Einsetzung des eigenen Kredites zur Beschaffung der von
den königlichen und fürstlichen Schuldnern benötigten Mittel hatte die dauernde Ab-
hängigkeit der Geldgeber von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der großen Herren
zur Folge. Solange die für die moderne bankmäßige Organisation des öff. Kredites
grundlegende Möglichkeit, das Risiko der Kreditgewährung auf die Schultern des Publi-
kums zu überwälzen, fehlte, vielmehr der Kreditvermittler selbst dauernd nach der
einen Seite Gläubiger, nach der andern Schuldner bleiben mußte, haftete er seinen Ge-
schäftsfreunden und Kunden nicht lediglich mit seinem abstrakten „Emissionskredit‘“‘,
sondern mit seinem gesamten Hab und Gut, seinem Kredit und seinem guten Namen
für die Erfüllung der von den fürstlichen Schuldnern übernommenen Verpflichtungen.
Jeder Bruch der fürstlichen Zahlungsversprechen mußte auch zum Zusammenbruch
der solchermaßen vermittelnden Häuser führen. Die Scali und die Francesi, die Bardi
und die Peruzzi, die Fugger und die Welser haben mit den Vermögen ihrer Geschäfts-
freunde und Deponenten auch die eigenen Firmenkapitalien in Staatsbankerotten verloren.
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        8 10. Geldgeber und Vermittler im 17. und 18. Jahrhundert. 509

$ 10. Geldgeber und Vermittler im 17. und 18. Jahrhundert.

1. Von den harten Schlägen der seit der 2. Hälfte des 16. Jhs. in Frankreich (1557,
1580, 1596), Spanien (1557, 1575, 1596, 1607), Portugal (1560) und in den Niederlanden
(1557) rasch aufeinander folgenden Staatsbankerotte haben sich die Finanzmächte der
Renaissance nicht mehr erholen-können. Sie haben allein in den französischen, spanischen
und portugiesischen Staatsbankerotten von 1557, 1560 und 1575, und infolge der Zah-
lungseinstellungen der niederländischen Rentmeister von 1557 Verluste erlitten, deren
Gesamtbetrag den Wert aller seit der Kaiserwahl Karl V. in der alten und der neuen Welt
zutage geförderten Gold- und Silbermengen erheblich übertraf, und traten seit der
Jahrhundertwende mehr und mehr zurück, um anderen Geldgebergruppen Platz zu
machen, die nun nahezu für ein Jahrhundert maßgebenden Einfluß auf die Organisation
des öff, Kredites gewinnen. In England bekommen vorübergehend, vom Tode der Königin
Elisabeth bis zum absoluten Verbote dieser Art der Kreditinanspruchnahme durch die
petition of right, 1627, die Zwangsanleihen (benevolences) vermehrte Bedeutung, seit
der Mitte des 17. Jahrhunderts treten die Goldschmiede der City von London in den Kreis
der berufsmäßigen Geldgeber der Krone, und mit der Wiederzulassung der Juden durch
Cromwell, die wesentlich durch Geldbedürfnisse des Langen Parlamentes veranlaßt
wurde, setzt eine über mehr als ein halbes Jahrhundert sich erstreckende Periode eng-
lischer Finanzgeschichte ein, die gekennzeichnet ist durch die, überragende Bedeutung
jüdischer Geldgeber (Antonio Fernandez Carvajal, „der Finanzmann des Common-
wealth“‘, Mendes da Costa, Salomon Medina, Menasseh Lopez, „der leitende Finanzmann
Englands‘ im Zeitalter der Königin Anna, Sampson Gideon, „the pilar of the State
credit“, Francis und Joseph Salvador). In Frankreich festigt sich die Stellung der fermiers
generaux, die gemeinsam mit den eng verbundenen traitans (Sammelname für alle die-
jenigen, die Vorschüsse gegen Anweisung künftiger Steuereinnahmen gewährten) einen
sehr erheblichen Teil des öffentlichen Kreditbedarfes im 17, Jh. zu befriedigen hatten.
Und in Deutschland vollzog sich seit Ausgang des 16..Jhs.; durch die destruktiven
Wirkungen des 30jährigen Krieges befördert, ein derart starker Wechsel des Gläubiger-
kreises, daß dessen Zusammensetzung um die Mitte des 17. Jhs. einigermaßen wieder
an seine hochmittelalterliche Struktur gemahnt: immer stärker wird die Präponderanz
der nichtberufsmäßigen Geldgeber; neben Städten und Korporationen gewinnen wieder
die Geldmächte der ältern Kaiserzeit, Klöster und Stifter, eine um so größere Be-
deutung, als die inzwischen gestärkte landesherrliche Gewalt auch vor der Anwendung
von Zwangsmitteln gegenüber den unter landesherrlichem ‚Schirm stehenden geistlichen
Korporationen nicht zurückschreckt; die Juden erobern wieder ihre alte Position, seit
dem 30jährigen Kriege wird für die Organisation der Kreditwirtschaft der Hofjude
kennzeichnend, der nun in keinem deutschen Territorium fehlt und in seinen promi-
nentesten Erscheinungen (Jakob Schmiles, Bassewi von, Treuenberg in Prag, Samuel
Oppenheimer, Simson Wertheimer in Wien, Leffmann Berens und Berend Lehmann in
Kursachsen,. Joost Liebmann und Ephraim in Preußen usw.) wieder zum Zentrum
einer internationalen Kreditorganisation wird; daneben rückt der hohe Landesadel,
rücken die hohen Beamten und Offiziere in die erste Reihe der Staatsgläubiger, darunter
namentlich die Kriegsunternehmer, als deren Typus Wallenstein angeführt sei, dessen
Darlehen an den Kaiser allmählich auf den Betrag von 8 Millionen fl. angestiegen waren.

2. Die nicht immer, ganz freiwilligen Kreditgewährungen dieser „Großen‘“ des Landes boten
die Möglichkeit, die Befriedigung des öffentlichen Kreditbedarfes auf einen relativ breiten Kreis
zu verteilen durch die Organisation der sog. „freiwilligen Kavaliersanleihe‘“, In England werden
im 17, Jh. bei größerm Geldbedarf Privy Seals, königliche Schuldverschreibungen, an alle ange-
sehenen Leute im Lande ohne Angabe eines Schuldbetrages versandt; der Empfänger hatte die
Stelle, die, zur Einfügung dieses Betrages freiblieb, auszufüllen, und nach Zahlung des Betrages
an den königlichen Einnehmer bestätigte dieser auf der Urkunde selbst den Empfang, womit die
Schuldverschreibung rechtsgültig wurde. Aehnlich wurden in Oesterreich im 17. und 18. Jh.,
namentlich vor Beginn eines Feldzuges, den besitzenden Angehörigen des Adels vom Kaiser eigen-
händig unterzeichnete Kreditgesuche zugestellt. Diese enthielten nach einer Darstellung der poli-
tischen Situation den Hinweis auf die Dringlichkeit des Geldbedarfes und hierauf das Verlangen,
eine bestimmte Summe in knapp gestellter Frist als Darlehen zur Verfügung der Hofkammer zu
stellen. Auf demselben Wege wurde der öffentliche Kreditbedarf häufig auch in Preußen gedeckt;

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N HE
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        510 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 10,
der Große Kurfürst pflegte gelegentlich die benötigte Summe in bestimmten Quoten an vermögende
Offiziere und Beamte zur Aufbringung zu verteilen.

3. Mit Ausgang des 17. Jhs. setzten die Versuche ein, an Stelle der privaten Geld-
geber öffentliche Banken treten zu lassen, die nach dem Vorbilde der Finanzierungs-
technik im Zeitalter der Fugger ihre eigenen und die ihnen zufließenden fremden Kapi-
talien zur Befriedigung des staatlichen Kreditbedarfes verwenden sollten. Namentlich
die Leistungen der Bank von England (vgl. vorstehend S, 501), von der mit Recht gesagt
werden konnte, daß sie durch ihre, Wilhelm III. und der Königin Anna gewährten Dar-
lehen England ermöglicht habe, seine scheinbar unwiederbringlich verlorene Macht-
position wieder zu gewinnen, haben zu der für die Bankliteratur der Zeit wie für die zeit-
genössischen Bankgründungen kennzeichnenden Auffassung geführt: eine Bank sei ein
arcanum politicum und eine vor allem im Dienste des öff, Kredites stehende Anstalt,
deren „Verfassung . . . ohne Erklärung des Staatskredites nicht deutlich gemacht werden“
könne (v. Sonnenfels). Der Banco del Giro in Wien (1703), die Wiener Stadtbank (1706)
und namentlich die österreichische Universal-Bancalität (1715), die Lawsche Banque
Royale (1718), die Dänische Courrantbank (1736) wie die Russische Assignationsbank
(1768) seien als Beispiele von Bankgründungen angeführt, deren Aufgabe vor allem in
der Festigung und Stützung des öff, Kredites bestand. Den unvermeidlichen Zusammen-
bruch dieser Gründungen, deren mißbräuchlicher Ausbeutung, bei nichtvorhandener
parlamentarischer Kontrolle, keine Grenze gesetzt war, motiviert kurz und treffend
Montesquieu: Mettre les banques dans des pays gouvernes par un seul, c’est supposer
l’argent d’un cote et de l’autre la puissance, c’est-A-dire d’un cot&amp; Ja facult6&amp; de tout
avoir sans aucun pouVvoir, et de l’autre le pouvoir sans aucune faculte.

4. Nicht an die Gründung dieser öffentlichen Banken knüpfen sich auf dem
Kontinent die Anfänge der modernen bankmäßigen Organisation des öff, Kredites,
sondern an die Neubildung eines Privatbankierkreises, dessen Angehörige typischer-
weise Eigen- oder Kommissionshandel und Spedition mit der Akzeptierung und: Dis-
kontierung von Wechseln (Wechselbankier), mit Vermögensverwaltungen und mit der
Finanzierung des fürstlichen Kreditbedarfes (Hofbankier) ‚verbinden, und an die
um die Wende vom 17. zum 18. Jh. einsetzende, zunächst nur im bescheidensten Um-
fange mögliche vermittelnde Tätigkeit der Privatbankiers bei der Emission von Sub-
skriptionsanleihen. Während die deutschen und italienischen Kleinstaaten bis über die
Mitte des 18. Jhs. den Zugang zu den großen, namentlich den internationalen Kapital-
märkten nicht finden, so z. B. die kleinen mittel- und süddeutschen Fürsten regelmäßig
Messe für Messe ihre Räte nach Frankfurt a. M. entsenden, die dort bei sämtlichen be-
kannten Kapitalisten Umfrage nach verfügbaren Geldern halten und individuell ge-
haltene Obligationen in Beträgen bis zu 500 fl. herab ausstellen, konnten die größern
Mächte, z. B. Oesterreich, Preußen, Kursachsen, Dänemark, Schweden, Savoyen, sehr
bald aber auch Mittelstaaten, schließlich selbst kleinere Fürsten durch Vermittlung
der Privatbankierfirmen an einen weiteren Personenkreis, auch im Auslande, heran-
treten,

Die Technik dieser Subskriptionsanleihen war zunächst noch recht schwerfällig. Die kredit-
bedürftige Finanzverwaltung schloß mit einem vertrauenswürdigen und als leistungsfähig bekann-
ten Bankhaus einen Vertrag ab, durch welchen das letztere sich verpflichtete, einen bestimmten
Betrag, z. B. 1 Mill. fl., Schuldverschreibungen mit seiner Empfehlung dem Publikum anzubieten.
Ueber den Gesamtbetrag, dessen Placierung in Aussicht genommen war, wurde eine General-
obligation ausgefertigt, welche Angaben insbesondere über die bestellten Pfandsicherheiten, über
die Fonds und Kassen, auf welche Kapital und Zinsen angewiesen waren, über die Höhe des Zins-
fußes und die Modalitäten der Rückzahlung enthielt und auf den Namen des vermittelnden Bank-
hauses als Treuhänder der Gläubiger ausgestellt war. Dieses Bankhaus war ermächtigt, bis zu
dem in der Generalobligation bezeichneten Betrage unter notarieller Kontrolle Partialobligationen
auszugeben, eröffnete nunmehr die Subskription und forderte in Briefen an seine Geschäftsfreunde,
sehr bald auch in gedruckten, an einen weitern Personenkreis versandten Prospekten und in öffent-
lichen Zeitungsanzeigen zur Zeichnung beliebig großer aber runder, z. B. durch 100 teilbarer Be-
träge auf, Die Subskribenten erhielten notariell beglaubigte, vom Bankhaus unterzeichnete, seit
Mitte des 18, Jhs. auf den Inhaber gestellte Partialobligationen, welchen in der Regel ein Abdruck
der Generalobligation beigelegt war. Durch seine Beglaubigung stand der Notar dafür ein, daß
der Gesamtbetrag der bereits ausgegebenen Partialobligationen den in der Generalobligation
festgesetzten zulässigen Höchstbetrag nicht überschritt. Die Unterschrift des Bankhauses, nach
welcher die Obligationen im Verkehr häufig bezeichnet wurden (z.B. „„Bethmannische Obligationen“
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        $ 10. Geldgeber und Vermittler im 17. und 18. Jahrhundert. 511
für Partialen einer kaiserlichen Generalobligation, die durch Vermittlung der Firma Gebr. Beth-
mann in Frankfurt a, M. placiert wurden) brachte u. a. zum Ausdruck, daß die Zinsen, zu deren
Bezug seit Mitte des Jahrhunderts regelmäßig Kupons beigegeben wurden, und nach Ablauf
der Darlehensdauer das Kapital an der Kasse dieses Bankhauses zahlbar sind. Die Verpflichtung,
den ganzen, in der Generalobligation festgesetzten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu
placieren, übernahm das vermittelnde Bankhaus nicht; Monate, ja gelegentlich selbst Jahre
konnten vergehen, ehe dieser Betrag im Publikum untergebracht war, und nicht selten trat der
Fall ein, daß nur ein Teil des in Aussicht genommenen Betrages placiert werden konnte. Das
vermittelnde Bankhaus war lediglich verpflichtet, die nach Maßgabe des Absatzes von Partial-
obligationen eingehenden Kapitalbeträge an die von der Finanzverwaltung bezeichnete Stelle
abzuführen, wogegen die Finanzverwaltung ihrerseits natürlich nur für den Teil des Anleihens-
betrages, für welchen Partialobligationen ausgegeben wurden, die Zinsbetreffnisse und bei Ablauf
der Darlehensdauer das Kapital bereitzustellen hatte. Für ihre Vermittlung erhielten die Bank-
häuser eine Placierungskommission, die sich zwischen 1% und 3% bewegte, 1 bis 1% % Kupons-
einlösungskommission und %% Kommission bei Rückzahlung des Kapitals,

Bei all ihrer Schwerfälligkeit hat diese Technik doch die Ausbildung einer sehr
leistungsfähigen internationalen Absatzorganisation angebahnt. Sie bot den Bank-
häusern die Möglichkeit, an der Deckung des öffentlichen Kreditbedarfes mitzuwirken,
ohne deshalb, wie ihre Vorgänger im Zeitalter der Fugger, eigenes oder unter eigener
Haftung im Geschäft arbeitendes fremdes Kapital den Gefahren des öff. Kredites, zumin-
dest der Immobilisierungsgefahr auszusetzen; sie bot dem anlagesuchenden Publikum
in bequemster Form die Möglichkeit der Kapitalanlage in Staatsschuldverschreibungen;
und sie hat zugleich die Voraussetzungen erfolgreicher Inanspruchnahme ausländischer
Geldmärkte und des modernen internationalen Effektenhandels geschaffen. Denn nun
war der einzelne Anlagesuchende nicht mehr darauf angewiesen, sich selbst ein Urteil
über die Kreditwürdigkeit eines Staates und über die Zulänglichkeit eines ihm vielleicht
selbst dem Namen nach nicht bekannten Unterpfandes zu bilden; er durfte voraus-
setzen, daß diese Prüfung durch das ihm wohlbekannte heimische Bankhaus, zu dessen
Inhabern er persönlich Vertrauen hatte, erfolgt war, und er sah in der Empfehlung dieses
Bankhauses und in dessen Unterschrift auf der Partialobligation oder auf dem Prospekt
die für ihn wesentlichen Garantien der Sicherheit; ‚,Viele, die für eine bloße Staatsobli-
gation ihr Geld herzuleihen Bedenken getragen hätten‘, haben sich zu der durch Gebr.
Bethmann, 1778, durchgeführten kaiserlichen Subskriptionsanleihe gedrängt und sogar
einige Gulden Aufgeld für die „„Bethmannischen Obligationen‘ bezahlt, „um ihr Geld
mit solcher Sicherheit für Kapital und Zinsen auszuleihen‘“. Um-die Mitte des 18. Jhs.
war in den damaligen Zentren des Geldhandels, Amsterdam, Frankfurt a. M., Hamburg,
Genua, Genf, Augsburg, aber auch an den meisten kleineren Plätzen eine Anzahl ange-
sehener Bankhäuser tätig, die entweder selbst Partialobligationen ausgaben oder solche
für Rechnung ihrer Geschäftsfreunde placierten, und die fast immer in der Lage waren,
dem anlagesuchenden Publikum Obligationen verschiedenster Staaten zur Wahl anzu-
bieten. Noch vor Ablauf des 18, Jhs. sind einzelne Staaten dazu übergegangen, größere
Anleihensbeträge selbst in Partialobligationen zu zerlegen, die durch Vermittlung der-
selben Bankhäuser placiert wurden; damit war auch die Möglichkeit gegeben, Partialen
desselben Anleihens auf verschiedenen Plätzen durch eine Mehrzahl von Bankhäusern
im Publikum abzusetzen (z. B. dänische Anleihe von 1757, ausgegeben in Hamburg
und in Amsterdam), womit der Typus der „internationalen Emission“ ausgebildet war.
Welcher Leistungen diese Organisation fähig war, sei der einen Angabe entnommen,
daß ein einziges der beteiligten Bankhäuser, allerdings das bedeutendste in Frankfurt
a. M., Gebr. Bethmann, in der Zeit zwischen 1778 bis zum Wiener Kongreß österreichische
Obligationenanleihen im Gesamtbetrage von rund 42% Millionen fl., und Anleihen
anderer Schuldner, meist deutscher Landesherren, aber auch außerdeutscher Staa-
ten, z. B. Dänemark und Schweden, deutscher und ausländischer Städte im Be-
trage von 2,9 Mill. Taler, 34%, Mill. fl. und 1,6 Mill. Fr. placiert habe. Gleichviel ob die
Partialobligationen von einem Bankhaus auf Grund einer Generalobligation, oder ohne
eine solche unmittelbar vom Schuldner ausgegeben wurden, in beiden Fällen war mit
der Partialobligation eine tiefgreifende und folgenreiche Wandlung in der Struktur des
Gläubigerkreises vollzogen: an die Stelle von wenigen großen, mit der Finanzverwaltung
unmittelbar verhandelnden Gläubigern ist eine anonyme Masse kleiner Anlagesuchender
getreten, mit der Internationalisierung geht eine Demokratisierung des öff. Kredites
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        512 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 11.
einher. Nun konnten auch die Anleihensbedingungen nicht mehr mit den einzelnen
Gläubigern vereinbart, mußten vielmehr von der Finanzverwaltung für ganze Anleihen
einheitlich festgesetzt werden, alle vormals individuell bestimmten Beziehungen zwi-
schen den schuldnerischen öffentlichen Gewalten und ihren Gläubigern werden durch
rein quantitative, in einem formalisierten Text festgelegte Beziehungen ersetzt. Mit der
größeren Fungibilität der nun meist auf den Inhaber gestellten Schuldverschreibungen
und mit der wachsenden Aufnahmefähigkeit der Effektenbörsen ist in immer höherm
Maße die Möglichkeit gegeben, Beträge, die in solchen Schuldverschreibungen investiert
waren, bei Bedarf wieder in Geldkapitel umzuwandeln, was wieder den Uebergang zu
immer länger befristeten Anleihensformen befördert hat. Die Erkenntnis, daß mit der
Größe der Anleihensbeträge auch die einzelne Obligation größere Marktgängigkeit ge-
winnt, führte schließlich zur Zusammenlegung der Staatsschuld in einigen großen An-
leihen (Konsolidierung); an Stelle der frühern unübersehbaren Mannigfaltigkeit der in
jeder einzelnen Schuldurkunde anders festgesetzten Zinssätze, Zins- und Rückzahlungs-
termine treten einheitliche Bedingungen für ‚große Anleihen oder gar für die gesamte
konsolidierte Staatsschuld.

War das vermittelnde Bankhaus gewiß, daß das Publikum zumindest einen Teil
des zu placierenden Betrages in kurzer Zeit aufnehmen werde, dann lag auch kein Be-
denken vor, unmittelbar nach Abschluß des Vertrages der kreditbedürftigen Finanz-
verwaltung einen Vorschuß auf die erwarteten Eingänge zu leisten. In dem Maße, in
dem die Bankhäuser infolge der zahlreichen, in kurzen Zwischenräumen aufeinander-
folgenden Emissionen mit immer größerer Sicherheit die Aufnahmefähigkeit des Publi-
kums und dessen Interesse für die Emissionen der einzelnen Staaten zu beurteilen ge-
lernt hatten, und in dem Maße, in dem ihre eigene Kapitalkraft gewachsen war, konnten
auch diese Vorschüsse mit immer größerer Sicherheit und mit einer immer größeren
Quote des zur Placierung übernommenen Gesamtbetrages geleistet werden, bis schließ-
lich, noch vor Ablauf des 18. Jhs., die Form des Vorschusses mehr und mehr durch so-
fortige Entrichtung der Gegenwerte seitens des die Anleihe nun für eigene Rechnung
übernehmenden Bankhauses ersetzt wurde. Die Finanzierungstechnik kehrt so schein-
bar zurück zu den älteren, im Zeitalter der Fugger üblichen Methoden: wieder über-
nehmen die Bankiers als berufsmäßige Geldgeber die Anleihen für eigene Rechnung,
doch nicht mehr, und darin liegt der entscheidende Unterschied, um sie selbst als
dauernde Anlage zu behalten, sondern nun in der Gewißheit, die Anleihenstitel in kür-
zester Frist an das Publikum weiter begeben zu können. Ihren Gewinn suchen sie nicht
mehr in der Differenz zwischen dem Zinsertrage der Staatsschuldverschreibungen und
der ihnen obliegenden Verzinsung der fremden Gelder, sondern in der Differenz zwischen
dem niedrigeren Uebernahme- und dem höheren Emissionskurse.
$ 11. Ausblick ins 19. Jahrhundert.
Die noch in das Zeitalter des werdenden modernen Staates und des Frühkapitalis-
mus fallende Entwicklung der Organisation des öff. Kredites ist in den Jahrzehnten
der französischen Revolution und der napoleonischen Kriege zu einem ersten Abschluß
gekommen. Wiewohl seither der Raum der Weltgeschichte sich weitete, die National-
staaten sich zu Imperialreichen streckten, haben sich doch die damals ausgebildeten
Organisationsformen nicht nur den Ansprüchen der auf den Abschluß der napoleonischen
Kriege folgenden Periode der großen Staatsanleihen, sondern auch denen der kredit-
bedürftigen Staaten im Zeitalter des Hochkapitalismus gewachsen gezeigt. Eigene orga-
nisatorische Leistungen, die den Charakter prinzipieller Neuerungen hätten, hat das
19. Jh. nicht aufzuweisen. Neue Typen der Staatschuldverschreibungen, die den nieder-
ländischen, französischen und englischen Financiers des 18. Jhs. unbekannt gewesen
wären, sind nicht zur Ausgabe gekommen, und die organisatorischen Grundlagen der
bankmäßigen Vermittlung zwischen den kapitalbedürftigen Staaten und dem anlage-
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        8110

Ausblick ins 19. Jahrhundert.

513
suchenden Publikum sind unverändert geblieben, wenn auch sowohl der Typus des
Vermittlers (Verdrängung des Privatbankiers durch die Bankaktiengesellschaft) wie der
Charakter seiner Finanzierungstechnik im einzelnen nicht unwesentliche Wandlungen
erfahren haben.
War die Schuldenlast aller europäischen Staaten schon in den Kriegen gegen das
revolutionäre und napoleonische Frankreich sehr beträchtlich gewachsen, so waren nach
Abschluß der Kriegsperiode zum Wiederaufbau der in den Kriegswirren zerstörten oder
zumindest geschädigten Wirtschaftsgebiete, für Kriegsrüstungen, Wiederaufbau der
Festungen, Bezahlung rückständiger Verpflichtungen von neuem nicht minder be-
trächtliche Mittel erforderlich, die auf dem Wege des öff. Kredites aufgebracht werden
mußten. Den Anschauungen und der Praxis einer früheren Periode entsprechend be-
stand in den ersten Jahrzehnten des 19. Jhs. wohl überall der Wunsch und die ernste
Absicht, die Schuldenlast allmählich abzutragen; in der Errichtung von Tilgungsfonds
und in deren Dotierung mit eigenen Einkünften hat dieser Wunsch konkrete Gestalt
gewonnen, Neue Kriege und vermehrte Rüstungen, dazu Defizite infolge des typischen
Zurückbleibens der Einnahmen hinter dem mit der Erweiterung der öffentlichen Auf-
gaben wachsenden Finanzbedarf, haben indessen sehr bald den Glauben an die wunder-
wirkende Kraft des Tilgungsfonds als Illusion erkennen lassen. Trotz Einhaltung der
Tilgungspläne, dann aber namentlich nachdem der Tilgungszwang in den meisten
Staaten der freien Tilgung gewichen war, wuchsen die Schuldenlasten unaufhaltsam
weiter, und mit der Renaissance der öffentlichen Unternehmungstätigkeit, die in der
Periode der großen Eisenbahnbauten, der Eisenbahnverstaatlichungen und der kom-
munalen Unternehmungen einsetzt, traten zu den alten, dauernd weiterwirkenden, neue
Verschuldungsanlässe hinzu, die eine Steigerung des öffentlichen Kreditbedarfes weit
über jedes vordem vorstellbare Maß zur Folge hatten. Mit dem dauernden Anwachsen
der Staats-, Provinzial- und Kommunalschulden wurde das kennzeichnende Merkmal
des Jahrhunderts, die Massenhaftigkeit, auch für die Gestaltung des öff. Kredites maß-
gebend. Wohl ist die west- und mitteleuropäische Kapitalbildung in einem raschern
Tempo als dieser Kreditbedarf gewachsen, und die Quote der Kapitalbildung, die von
der Finanzwirtschaft auf dem Anleihenswege absorbiert wurde, war in den Wirtschafts-
gebieten, die aktiv am Aufstieg des Hochkapitalismus teilgenommen haben, eher kleiner
als die entsprechende Quote in den Nationalstaaten des 18. Jhs. Dennoch konnte bei
wachsendem Umfang konkurrierender Ansprüche an die Kapitalmärkte und bei über-
mächtiger Stellung der Vermittler eine Verteuerung des Kredites, oder zumindest der
Eindruck einer solchen, und in der Folge bei den Regierungen das Interesse an einer
neuen, Verbilligung des Kredites versprechenden Organisation der Vermittlung nicht
ausbleiben. Und dieses Interesse mußte um so stärker wirken, je mehr sich die Organe
der öffentlichen Meinung, Parlament und Presse, durch die Anschauung beeinflussen
ließen, die im Kurs der Staatsanleihen den Barometerstand der politischen Atmosphäre
und in den großen Anleihensemissionen gewissermaßen ein Plebiszit sieht.

Die Emission öffentlicher Anleihen, in England seit Mitte des 18. Jhs. regelmäßig
der Bank von England übertragen, war auf dem Kontinente bis um die Mitte .des 19. Jhs.
Monopol einer relativ kleinen Anzahl international renommierter Privatbankhäuser,
häufig jüdischen (haute banque juive), nicht selten schweizerisch-protestantischen Ur-
sprunges (haute banque protestante), als deren Typus das Haus Rothschild gelten kann
und deren Machtfülle vorübergehend an die ehemalige politische Bedeutung der Fugger
heranreichte. Die ganze Betriebstechnik dieser Häuser war, namentlich vor Anbruch
der Periode der großen Eisenbahngründungen, bestimmt durch die überragende Be-
deutung der mit der Uebernahme und der Emission öffentlicher Anleihen zusammen-
hängenden Geschäfte. Intimere ständige Verbindungen wurden nur mit nicht sehr zahl-
reichen kapitalkräftigen Geschäftsfreunden unterhalten, deren eigener Geschäftsbetrieb
annähernd ähnlich geartet war; der bewußte Verzicht auf ein ausgebreitetes laufendes
Kleingeschäft ergab die Möglichkeit weitestgehender Konzentration der Geschäfte in
den Chefkabinetten und minimaler Geschäftsunkosten; bei allen geschäftlichen Ent-
schließungen mitentscheidend war das Prinzip, das mächtige Kapital liquid zu erhalten

Handbuch der Finanzwissenschaft, II, 33
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        514 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $' 11
für die großen Anleihensübernahmegeschäfte, bei welchen allein schon die Größe der
bereitzustellenden Beträge eine andere Konkurrenz als die der eng liierten, durch gegen-
seitige Beteiligungen interessierten und deshalb meist auch nicht konkurrierenden
Firmen gleicher Art ausschloß; in der Zwischenzeit wurde das Kapital im Privatdiskonto-
geschäft und durch Kreditgewährungen an die berufsmäßige Spekulation (Report,
Ultimogeld) verwertet; da eine Notwendigkeit zu Dividendenzahlungen nicht vorlag,
so war auch der Wechsel zwischen den manchmal während längerer Zeit nur kleinen
Zinserträgen solcher kurzfristigen Anlagen und den sporadischen großen Gewinnen
aus Uebernahme- und Emissionsgeschäften nicht weiter störend; und die mit der Finan-
zierung der Spekulation gegebenen Möglichkeiten wirksamer Einflußnahme auf die
Börsenstimmung und die Kursbewegung konnten wieder im Interesse der Placierung
übernommener Anleihen nutzbar gemacht werden.

Mit dem Eindringen der Aktienbanken in das Anleihensgeschäft ging eine Wandlung
auch der Placierungstechnik einher. Die großen Privatbankhäuser waren bei der Placie-
rung der von ihnen übernommenen Anleihen weitgehend auf Dienste der berufsmäßigen
Spekulation angewiesen. Von dieser mußten erhebliche Teile der Anleihensbeträge zu-
nächst aufgenommen werden, die im Markte „schwammen“‘, bis sie allmählich bei steigen-
der, nicht selten in dieser Richtung beeinflußter Kursbewegung vom anlagesuchenden
Publikum aufgenommen wurden. Die Entfaltung des von den Aktienbanken mit be-
sonderer Sorgfalt gepflegten Depositengeschäftes hat in wachsendem Umfange die
Möglichkeit geschaffen, die übernommenen Anleihensbeträge im Kreise der eigenen
Depositen- und Effektendepotkundschaft zu placieren und so die frühere Abhängigkeit
des Emissionserfolges von der Aufnahmebereitschaft der Börse zu lockern. Weil mit
der Entfaltung des Depositengeschäftes, mit zunehmender Verwendung fremder, zu einem
erheblichen Teile kurzfristiger Gelder, die Immobilisierung größerer Mittel in über-
nommenen Anleihen immer weniger opportun erschien, setzte sich mehr und mehr der
Grundsatz durch, die Beträge, die für eigene Rechnung übernommen werden, durch
den Umfang der eigenen Placierungskraft zu begrenzen, und dieser Grundsatz hat in
Verbindung mit der Tendenz zur persönlichen, sachlichen, zeitlichen und räumlichen
Verteilung der Risiken zur Verteilung jeder Anleihensübernahme auf eine Mehrzahl
von Beteiligten und Unterbeteiligten „selbst bei aussichtsreichsten Geschäften und
glänzendster Marktlage und bei voraussichtlich rascher und glatter Abwicklung“ ge-
führt und in der Folge zur Bildung einer Anzahl nationaler und internationaler Emis-
sionskonsortien, deren Mitglieder sich für Geschäfte bestimmter Art in der gleichen Grup-
pierung immer wiederfinden, und zwischen welchen durch ein System gegenseitiger Be-
teiligungsabgabe die engsten Beziehungen bestehen,

Gewiß kann die Verdrängung des Privatbankiers aus seiner übermächtig gewordenen
Stellung innerhalb der Organisation des öff. Kredites als Bestandteil des Verdrängungs-
prozesses gesehen werden, der auf allen Gebieten bankgeschäftlicher Tätigkeit zum
Zurücktreten des Einzelunternehmers hinter die Aktiengesellschaft geführt hat. Aber
kein Zweifel ist darüber möglich, daß dieser Prozeß selbst zu einem guten Teile auf das
besondere Wohlwollen zurückzuführen ist, dessen sich die Bankaktiengesellschaft, als
Durchbrecher des lästig empfundenen Monopols der privaten haute banque, bei den
weiterblickenden Regierungen zu erfreuen hatte. Für die Konzessionierung des Credit
Mobilier und für die mannigfache Förderung dieses Institutes durch die Regierung Napo-
leons ITI. war eingestandenerweise auch der Wunsch maßgebend, das Monopol des Hauses
Rothschild bei der Emission öffentlicher Anleihen zu brechen. Dem entsprach das, wenn
auch nicht immer ganz freiwillige, so doch stets lebhafte Interesse des Credit Mobilier
am Kurs der französischen Rente, und die Absicht der durch das Vorbild dieses Institutes
stark beeinflußten ausländischen Mobiliarkreditbanken, „sich bei den großen Schöp-
fungen und Geldgeschäften der Staaten zu beteiligen‘. Der damit entfachte Konkurrenz-
kampf zwischen den alten, großen Privatbankierhäusern, welche bis dahin eine Monopol-
stellung bei der Uebernahme öffentlicher Anleihen hatten, und den Bankaktiengesell-
schaften, die nun in das Uebernahmegeschäft einzudringen suchten, hat gleichermaßen
zur Verbilligung der Vermittlerleistungen wie zur Lockerung der frühern Abhängigkeit
der Finanzverwaltungen von einzelnen Firmen und Gruppen beigetragen. Später hat
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        AT,

Pa A
BL I . aan

Ausblick ins 19. Jahrhundert. 515
die Zwangszuleitung immer größerer Kapitalmassen (Fonds- und Stiftungsvermögen,
Mündelgelder, Reserven der privaten Versicherungsunternehmungen und der öffent-
lichen Versicherungsanstalten, Sparkassengelder usw.) zur Anlage in Werten des öff,
Kredites in derselben Richtung gewirkt, und das Erstarken der öffentlichen Bankan-
stalten und (Post-)Sparkassen, die in einzelnen Staaten zeitweise in der Lage waren,
unter ihrer Führung stehende Uebernahmekonsortien zu bilden oder gar ganze Anleihen
für eigene Rechnung allein zu übernehmen, hat in den dem Kriegsausbruch voraus-
gehenden Jahrzehnten vorübergehend eine Umkehrung der früheren Abhängigkeits-
beziehungen in ihr Gegenteil ermöglicht und zumindest in den Großstaaten West- und
Mitteleuropas die Position der Finanzverwaltungen stärker als die der bankmäßigen Ver-
mittler erscheinen lassen.

33%
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        HANDBUCH DER FINANZWISSENSCHAFT
HERAUSGEGEBEN VON WILHELM GERLOFF UND FRANZ MEISEL

! Inhalt des II. Bandes:
Besondere Steuerlehre. Besondere Steuerlehre.
V, Abteilung, VII, Abteilung.

z. Teil. Direkte Steuern, 3. Teil. Steuern vom Verkehr,
Ertragssteuern, Von Dr, Karl Bräuer. ‚/erkehrssteuern. Von Geheimen Regie-
EA Ne En Du Drau ERS Mirre, Reichsfinanz-

Inkommensteuer, on Dr. Hans Te- rat in München,
Schemacher, Professor in Königsberg. Eröschafts- und Schenkungssteuern, Von
En Al Ye NEE En er Büchner, Privatdozent in
ozent Dr. Boleslav Fux, Ministerial- reslau.
rat in Prag. Wertzuwachssteuer. Von Professor Dr.
Direkte Zuwachs- und Kriegsgewinnsteuer, Theodor Pistorius, Finanzminister a. D,
Von Professor Dr. Theodor Pistorius in Stuttgart.
Finanzminister a. D. in Stuttgart. i ] VII, Abteilung,
VI. Abteilung, Finanzwirtschaft der öffentlichen Kör-
2. Teil, Steuern vom Verbrauch, perschaften, ;
Allgemeine Umsatzsteuern, Von Professor 1, Der Finanzausgleich. Von Professor Dr. Jo-
Dr, Johannes Popitz, Staatssekretär in hannes Popitz, Staatssekretär in Berlin,
of 7 ; . Kommunale Finanzwirtschaftslehre. Von
Aufwandsbesteuerung im allgemeinen Stadtrat a, D. Dr. Heinrich Bleicher, Pro-
(direkte und indirekte), Von Professor Dr. fessor in Frankfurt a. M. )
Johannes Popitz, Staatssekretär in Berlin, IX. Abteilung.
Getränkesteuern. Von Ministerialrat Dr. Der öffentliche Kredit,
Erich Siegert in Berlin. CN N A. Geschichte des öffentlichen Kredites, Von
Die Tabaksteuer, Von Geheimen Ober- ' Dr. Julius Landmann, Professor in Basel,
regierungsrat Willy Pilger in Berlin, B. Theorie des öffentlichen Kredits. Von Dr, Mo-
Zölle, Mahl- und Schlachtsteuern, Von Dr. ritz Rudolf Weyermann, Professor in Bern.
Hans Ritschl, Privatdozent in Göttingen, CC. Technik des öffentlichen Kredits. Von Dr.
F, MM Verbrauchssteuern, Von Gehei- Gaston J&amp;ze, Professeur d’Economie Politi-
men OÖberregierungsrat Dr. Erich Traut- que ä la Facult€ de Droit de l’Universite
vetter, Reichsfinanzrat i. R. in München, de Paris,
Vorläufiges Inhaltsverzeichnis des III. Bandes:
X. Abteilung. | Polen. Von Georg Michalski, Professor in
Der Staatshaushalt und das Steuer- Warschau, A
system der wichtigsten Kulturstaaten Randstaaten einschließlich Finnland, Von Dr.
vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis C. Ballod, Professor m Riga. .
2ur Gegenwart. | N Rumänien, Von Dr. Victor V,Badulescu, Direk-
Deutschland, Von Dr. Wilhelm Gerloff, Pro- BE eter derRumänischen Kreditbank,
fessor in Frankfurt a. M. We A A a eg DE
England, Von Sir Edward Hilton Young, Fi- EEE Andre AndreEadds, Pro-
nancial Secretary to the Treasure, G.B,E.M, Türk HN On. Hs S nn. Talsin. Bey, Professor
P,P,c. und C. J, Cars Bosanquet in London. in Stamboul. asB8 Yın EORORSO
EP En Den Vereinigte Staaten von Nordamerika, Von Dr.
Se TUR dr Pa S Edwin R. A. Seligman, Prof. in New York.
Sn Ver rl ADS : A Canada, Von Hubert R. Kemp, Professor in
Oesterreich und Ungarn. Von Dr, Paul Szende, Torontos.
_ ung. Finanzminister a. D., zurzeit Paris, 7apan, Von Dr. Saburo Shiomi, Professor in
/talien. Von Avv. Giovanni Fasolis, Pro- Kioto.
fessor in Genua, er ; 1 jen und Neuseeland N il] -
Schweiz. Von Dr. Salome Schneider, Sekretär de E rn iS ner Mills und Cop
an der eidgenöss, Steuerverwaltung in Bern, Spanien, Von Hernantez Caamafio, Chef-
Die skandinavischen Länder, Von Christian  ;edakteur in Madrid. ; 4
a a A Statistischen Bulgarien. Von P, Theodoroff, Finanzminister
Departement ın Kopenhagen. a. D. in Sofia.
Niederlande, Von Professor Dr. G.W. J. Bruins, d XI. Abteilung,
TR wen ; We bei IJaternationale Finanzwirtschaftsfra-
der Reichsbank im Berlin, gen. Em a
Belgien, Von Dr. Paul van Zeeland, Direk- 1. Internationale Finanzwirtschaft und inter-
tor der Societe Nationale de Credit % l’In- nationales Finanzrecht. Grundlinien einer
_dustrie in Brüssel, Se systematischen Betrachtung. Von Dr. Her-
Rußland. Von Dr. Alexander Vilkov, Pro- bert Dorn, Ministerialdirektor in Berlin,
fessor in Prag. in Reparationen und internationale Verschul-
Tschechoslowakei, Von Professor Dr, Karl dungen, Von M. J. Bonn, Professor in
Englis, Finanzminister in Prag, Berlin.
BE OT VVES NE RES EST EEE SEE TE TEE EZ nn TUT TEA TEN TEE um
VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK)
"= TÜBINGEN
DRUCK VON H. LAUPP JR IN TÜBINGEN

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1927, VIII. Nr. 98. 500.
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ısblick ins 19. Jahrhundert.

513
erändert geblieben, wenn auch sowohl der Typus des
’rivatbankiers durch die Bankaktiengesellschaft) wie der
technik im einzelnen nicht unwesentliche Wandiungen

europäischen Staaten schon in den Kriegen gegen das
Frankreich sehr beträchtlich gewachsen, so waren nach
u Wiederaufbau der in den Kriegswirren zerstörten oder
chaftsgebiete, für Kriegsrüstungen, Wiederaufbau der
ndiger Verpflichtungen von neuem nicht minder be-
die auf dem Wege des öff, Kredites aufgebracht werden
ıd der Praxis einer früheren Periode entsprechend be-
ın des 19. Jhs. wohl überall der Wunsch und die ernste
ülich abzutragen; in der Errichtung von Tilgungsfonds
genen Einkünften hat dieser Wunsch konkrete Gestalt
"mehrte Rüstungen, dazu Defizite infolge des typischen
hinter dem mit der Erweiterung der öffentlichen Auf-
*, haben indessen sehr bald den Glauben an die wunder-
„ds als Illusion erkennen lassen. Trotz Einhaltung der
jentlich nachdem der Tilgungszwang in den meisten
wichen war, wuchsen die Schuldenlasten unaufhaltsam
ce der öffentlichen Unternehmungstätigkeit, die in der
Jauten, der Eisenbahnverstaatlichungen und der kom-
stzt, traten zu den alten, dauernd weiterwirkenden, neue
‚e eine Steigerung des öffentlichen Kreditbedarfes weit
Maß zur Folge hatten. Mit dem dauernden Anwachsen
‚ommunalschulden wurde das kennzeichnende Merkmal
aftigkeit, auch für die Gestaltung des öff, Kredites maß-
‚d mitteleuropäische Kapitalbildung in einem raschern
gewachsen, und die Quote der Kapitalbildung, die von
\nleihenswege absorbiert wurde, war in den Wirtschafts-
des Hochkapitalismus teilgenommen haben, eher kleiner
ı den Nationalstaaten des 18. Jhs. Dennoch konnte bei
grender Ansprüche an die Kapitalmärkte und bei über-
tler eine Verteuerung des Kredites, oder zumindest der
ı der Folge bei den Regierungen das Interesse an einer
tes versprechenden Organisation der Vermittlung nicht
e mußte um so stärker wirken, je mehr sich die Organe
‚ament und Presse, durch die Anschauung beeinflussen
‚nleihen den Barometerstand der politischen Atmosphäre
aissionen gewissermaßen ein Plebiszit sieht.
Anleihen, in England seit Mitte des 18, Jhs. regelmäßig
jen, war auf dem Kontinente bis um die Mitte des 19. Jhs,
Anzahl international renommierter Privatbankhäuser,
e juive), nicht selten schweizerisch-protestantischen Ur-
ante), als deren Typus das Haus Rothschild gelten kann
ehend an die ehemalige politische Bedeutung der Fugger
‘bstechnik dieser Häuser war, namentlich vor Anbruch
bahngründungen, bestimmt durch die überragende Be-
ıme und der Emission öffentlicher Anleihen zusammen-
ständige Verbindungen wurden nur mit nicht sehr zahl-
iftsfreunden unterhalten, deren eigener Geschäftsbetrieb
; der bewußte Verzicht auf ein ausgebreitetes laufendes
chkeit weitestgehender Konzentration der Geschäfte in
naler Geschäftsunkosten; bei allen geschäftlichen Ent-
war das Prinzip, das mächtige Kapital liquid zu erhalten
22
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