281] Das Necht innerhalb des wirtfchaftswiffenfhaftlidhen Studiums 109 Beide Leitfäge laffen weiter in der Wbficht, den Nechtsunterricht beide Male als vom Nechtsunterricht für Bolliurijten recht verfchieden und in feiner Sonderrichtung und Sonderart jeweils fowohl in fich finnvoll wie auch mit der Ganzbeit des jeweiligen wirtfchaftswijfenfchaftlicdhen Unterrichts überall finnvoll verbunden zu erweifen, die Horderungen betreffs des pofitivgefeglichen und übrigen Inhalts der Nechtsdarbietungen herauswachfen aus beftimmten, vorweg entwidelten methodifjhen Brä- miffen. Da es fih hierbei natürliH immer wieder um das Problem und den Bufammenbhang von Necht und Wirtjchaft handelt, fo tommen darum auch beide Leitfäkge — und zwar hierin völlig übereinftimmend — auf das Wirtichaftsrecht und feine Pflege zu fprechen. Negativ aber haben beide Leitfäte das gemein, daß fie natürlich den Ynhalt der Prüfungsordnungen hüben und drüben felber und auch das darin fhon fchledht und recht irgendwie ftabilierte Nräfteverhältnis zwifchen Necht und Wirtjchaft, will fagen hier: zwifchen Zuriften und Wirtfchaftswiffenfhaftlern, in den Prüfungen und betreffs der beider- jeitigen Prüfungsanforderungen in keiner Weife antaften wollen und Bönnen. Bon den Unterfhieden zwifchen beiden Leitfäben ift ein gleich vorweg zu erledigender mehr formeller Art, während der dann zu befprechende, der die verfchiedene Ausbalanzierung zwifchen privatem und Sffentlichenm Recht betrifft, freilidH durchaus wefentlich ift. Formell verwahren fich die Leitjäge für Dolkswirte — und formell nur fie! — gegen die regelmäßige oder zu häufige einfache Übernahme born auf tünftige Bolljuriften gemünzten Borlefungen und Übungen einfach auf den Nechtsunterricht für DBolkswirte. Die hier etwa anzunehmende Lüde in den Leitfäken für das Faufmännifche Diplom ift natürlich per analogiam auszufüllen, beileibe aber nicht nad) dem Nezept des Argumentum e contrario abzutun! — Nur der Umftand, daß die Gefahr eines foldhen Verfahrens der Fütterung der Wirtfchaftsftudenten mit reiner Nechtskoft bei den HandelshochfHhulen (und wirtjhafts- und fozialwiffenfchaftlicdhen Fakultäten) von vornherein faum vorhanden, jedenfalls aber nicht entfernt fo groß ift, bat eine entfprechende Bemerkung in den Leitfägen für Nauf- leute entbehrlich erfcheinen laffen. Sachlich fehr bedeutfjant aber ift die Frage, wie innerhalb des Nechts- unterrichts hüben und drüben Sffentliches und Privatrecht zu Lontingen- tieren find. (Daß man den Gegenfagz felber und feine Bedeutung nicht überfpannen und über der altehrwürdigen Unterfcheidung von Jus publi- cum und Jus privatum das moderne Sozialrecht und allerhand zahllofe