nung, Menge und Wert der Waren, Roh- und Reingewicht in Kilogramm und Gramm, Ort und ag der Austellung, Name de8 Wofjender8, Ur]prungsort der Waren. Ungenaue Angaben über die Art und Befchaffenheit der Waren Haben ftrenge Strafen gegen den Empfänger zur Yolge, Der Preis der Waren ft entweder in den Zolinhaktserklärungen oder in ziner der beizufügenden Rechnung anzugeben. Für mehrere vom gleichen Mojender amw denfelben Empfänger gerichtete Sen- 5unmaen gemniütat Gtefiamtberechnung. AUrfprunaszeuaniffe. Die Urfprungszeugniffe follen al® Beweismaterial über den Urfprung von Waren dienen. Durch ihre Borkage bei den aug(ändifchen Zollbehörden foll der AnfpruchH auf die für Er- zeugniffe beftimmter Länder vorgefehenen ermäßigten ZoNljäße begrümdet werden. Damit die Urfprungszeugniffe nicht von den 3ollbehörden im Beftimmungsland ver Waren beanfjtandet Oder zurücgelviefen werden, empfiehlt e8$ fih, fie acnau dem Rorbdbruck ent{prechend auszufüllen. I Die Angaben über Stückzahl der Packftücke, deren Zeichen und Nummer, fowie über Rohgewicht und Nettogewicht der Waren find peinlich genau zu machen. Kadierungen führen zur Beanftandung der UrfprungsS- zeugniffe und find zu vermeiden. Unzutreffende Angaben find durchzuftreichen. und hierfür die richtigen Zahlen uf. einzufegßen. \, Bei der Musfühlung von Urfprungszeugniffem find eine einheitliche Schriftart zu verwenden (unguläffig {ft 3. DB. teilweife Schreibmafdhinen{Orift, teilweife Handichrift). mn empfohlen. die Unterfchriften mit Tinte zu eiften. Das Datum der Ausftellung der Uriprungszeugniffe fol mit dem Datum, an dem fie bei ver Indufirie- und HandelStammer zur Beglaubigung vorgeleat werden, übereinftimmen. Die Organe, denen die Befugnis zur Augsftellung von Urfprungszeugniffem erteilt ijt, find neben der Snduftrie= und Handelskammer auch die Zollitelen. Die Ausitelung von UrfprungsSzeugniffen durch die Zol- itellen Hat zur feloftverjtändlidhen Borausfebung, daß zuvor der Nachweiz bes Urfprungs von deutfhen Waren in Deut{chland und von fremden Waren in dem betreffenden ‚Ausfande ein- wandfrei erbracht wird. Die Zeugnifje find, foweit fig nicht au8 SandelSverträgen oder bei den BZolitelen bekannt- gewordenen Beftimmungen de3z betreffenden Ausiandes etwas anderes eraibt, nach dem befonderen Mırjlter auszujtelen und von dem Vorfteher der Zoßitelle oder jeinem Stellvertreter zu unterzeichnen; die Urfchrift ijft bei der Zollitelle aufzubewahren. ‚_ Für die zollamtlichen. Urfprungszeuaniffe find Zolgebühren bi8 auf weiteres nicht zu erheben. Konfiulatsfafturen. Die in den Beftimmungen borgefdhriebenen Konfulatsfakturen ufw. müffen auf das Jorgfältigite außgefertigt werden, da fonft in einigen Ländern die Sendungen nur gegen Zahlung von zum Teil recht hohen Zollitrafen von den Empfängern abae- nommen werden können. € ijt ratjam, daß fih die Auftraggeber die Deklaration der Ware in den Begleitpapieren ftet® von drüben aufgeben laffen, und daß die InlandSfjirmen bei Verladung von Sen- dungen, fojern die Beglaubigung der Dokumente im Ver- (hHiffungshafen erfolgen muß, ih bezüglih der Ausfertigung und Einreichung der Verladepapiere bei den betreffenden Kon- Julaten mit einer im Dafenplage anfäffigen Sirma in Ver- bindung jeben. Rechnungen. Nach den Borfchriften fremder Zolvermwaltungen müffen im Verkehr mit verfchiedenen Ländern offene RedhHnungen eniiwebder in die Bakete gelegt oder den Paketkarten beigefügt werden. Dies wird fehr oft nicht beadhtetz auch kommt e€$ vor, daß die den Patetkarten beigefügten Rechnungen während der Poftbeförderung verloren gehen. Dur foldge Unregelmäßig- feiten entiteben unlieblame BWeiterungen für den Wbfjender und Gerzögerungen in der Weiterleitung der Sendumgen, da das Fehlen von Rechnungen meilt erft bei den Grenz-Boftanitalten yemertt wird. Zur Vermeidung folder Uebeljtände wird den Aohjendern aringend empfohlen, Lofe Leigefügte Redhnungen möglichit mit Riammern an der Baketkarte Haltbar zu befejtigen und außerdem durch einen Vermerk auf der Patetkarte {tet auf Beifügung der Rechnung (im Paket over an Der Paketkarte) Jinzumweifen, damit die Poftbeamten in der Lage find, Mon bei er Annahme der Sendungen zu prüfen, ob die betreffenden Borfchriften erfüllt find. Sn der Paketauffchrift darf außer den Angaben für die Beförderung, Name, Stand, Wohnort des AbfenderS, nur noch Sernipredhnummer, Tekegrammanfchrift und Telegramm cdhlüffel 'owie Bojtfcdhednummer und Bankkonto des AbfenderS ange- jeben werden, Weitere Bermerfe werden aus poftdienfilichen Hründen nicht zugelaffen. Die Angabe „Haktura einliegend“ nuß deshalb auf dem Abfdonitt der Baketkarte angebracht Derden. & ijlt wiederhokt vorgekommen, daß deutfche Firmen den Zendungen unrichtige Zoldekflarationen und Fakturen für die ıugländifchen Zolbehörden beigefligt Haben. Die Zolfjakturen “auteten über einen wejentlidh niedrigeren Betrag, während die richtige über einen bedeutend Höheren Betrag Iautende Kaktura dem Käufer der Ware unmittelbar überfandt wurde. Berfchiedene ausländifhe Zollehörden haben infolge Diefer Rorfommniffe die Originaljakturenm von den Sinkäufern einge- ‘ordert und die mit der der Zowlbehörde vorgelegten verglichen Bei Nichtübereinftimmung werben die Mbiender in embfindlkicke Anpfiitrafen aenommen. KonnoHemente. Der Kaufmann, der eine Sendung mit dem Schiff verladen vill, gibt feine Ware direkt oder durch einen Spediteur der in Srage fommenden Reederei bezw. durch den Makler auf und xefert fie am Kaifchuppen oder außenbords an. Er jtellt dan ‘nen „Frachtbrief“ aus, der bei Schijfsverlabungen „Konnolfe- nent“ heißt, und erhält von der Reedereifeite auf Diefem eine Beftätigung vermerkt, daß feine Ware verladen worden ft: DAS ogenannte Original- und Shipped-Xonnofjement. Nebem dem Driginal-Konnofjement merbem dem Verlader Kopie-Nonnoffe- nente in beliebiger Anzahl zugeftellt. €3 handelt fich alfo hier ım eine EmpfangSbefdheinigung des SchiffSführer2, der damil ıleichzeitig erflärt, daß er das Gut dem Empfänger oder feinem Beauftragten gegen Zahlung der Fracht auskiefern wiN. Unter- ‚eichnet mird das Ronnofjement vom Kapitän vder einem Makler bezw. Aaenten al dem Vertreter des Verfrachters. Das Konnoffement enthält außer den Angaben über Ver- ladıng, Bezeichnung der verladenen Ware, Beitimmung, Namen >e3 Schiffe und feines Führer28, MNAokieferungsverfprechen und AblieferungsSbeftimmung, die dem Frachtvertrag ZUgruNDe- jegenden Klaufeln. Während der Frachtbrief nur die Bedeu- ung eine3 Begleitpapiere3 hat, ijt Das Konnoffjement ein LZegi- imationaspapier. Das Konnoffement i{t eine hefondere YUrt Des Zadefcheine3 und fomit Legitimationspapier, das die Verpflich- ung zur Ablieferung des Gutes am BeftimmungSort gegen Rücdgabe des Konnoffement3Z enthält. Nur der Snhaber des tonnoffement2 kann unter Rückgabe gegen Die Keederei irgend- veldhe Rechte, fei e& daZ der Auslieferung oder andermweitiger Berfügung für fich geltend machen. Das Konnoffentent vertritt oßltommen die Ware felbit und kann als folcdhe behambelt werden. Der Berlader kann verlangen, daß ihm fogenannte „BD 01D- *onnoffemente“ auSgeftellt werden, welde DAaZ tatfäch- ‘iche Borhandenfein der Ware an Bord des Schiffes auS- weifen. Die Bezeichnung „Shipped-Konnoffement“ ift yleichfall8 fehr gebräuchlich und hat für dem Beweis der tatfäch- [ich erfolgten Berichiffung Die gleiche Bedeutung wie der Aus- 5ruch „Bordionnoffement“. Das SGegenftüick zum „Bordionnoffe- nennt“ ift das „Nebernahme- (Reccived=) Konnoffe- nent“, in dem Lediglich zum Ausdruck gebracht wird, Daß die Rare zur Beförderung mit einem Schiffe übernommen ei. Zolche Konnoffemente fönnem bereit® ausSgeftellt um gezeichnet verden, jobald fih die Güter im Befibe der Reederei oder einer hrer SGüterannahmeftellen befinden, beifpielSimweife am Kai- Ohuppen. Sin Nebernahmekfonnoffement hat nicht den gleichen Kert wie dasieniae, daS tatfächlich die erfolate Berladbung mit