Mtufter im Reifeverfehr mit dem Ausland. Muiter im VBormerfverfahren. Die zolltechnifchen Beftimmungen über die Behandlung der oon Gefchäftsreijenden bei Ausübung ihrer RKeifetätigfeit im ANusfande find geregelt im Internationalen Abkommen zur Ber- oinfachung der Zolförmlichfeiten“ vom 3. November 1923, a) Angefchloffene Stanten, Dem internationalen AWofommen find bisher folgende Staa- ‚en beigetreten: . Negupten, Belgien, Britifches Reich (ein[dhl, Sübdafritanijcher Union, Neufeeland, Indien, Auftralifher Bund ausfeHließlich Neuguinea, Iufel Norfolk und das unter dem Mandat von Neu: auinea ftehende Sebiet, ferner Kanada, Fıland, Neufundland, Sraf, Nauru, Sudan), Bulgarien, China, Dänemart, Frankreich und Marokko und Tunis, Italien, Niederlande (einfhließlich Niederländijh-Indien, Surinam und Choracaso), Norwegen, Defterreich, Verfien, Rumänien, Schweden, Siam,. Schweiz, Tidhechoflowakei, Ungarn, Sriehenland, Lurembura. b) Mufterbehandlung. ach Art, 10 diejes AWbkiommens ift über die Behandlung von Mauitern, die bon Ge[hHäftSreifenden mitgeführt werden, fol gende8 zu beachten: . „. 03 Warenproben oder Muilter find alle Gegenftände anzu- jehen, die eine beitimmte Ware vorjtellen und in ihrer Gefamt- heit nicht foldhe Mengen oder Werte darftellen, daß fie Handels: itblid micht mehr als Proben oder Mujter gelten Lönnen, Solche Warenproben und Murjter können vorläufig zollirei in die einzelnen Vertragsiänder eingeführt werden, wenn fie nach den Zolltarifen der einzelnen Länder mit Zöllen belegt und feinem Sinfuhrverbot unterworfen find und wenn der Sin- ganqgqSzoll hinterlegt oder fvnjiivie Sicherheit geleiftet wird. Um jedoch an diefen Vergünftigungen teilnehmen zu können, müffen die Kaufleute oder deren Gefchäjtsreifende fich nach den einfhlä- gigen 3Zollgefeben und fonjtigen formalen Vorfchriften des SGin- juhrlandes richten. Verfchiedene Länder verlangen von den Gefchäftsreifenden noch eine Ausiveis- und Legitimationskarte. Ueber Austellung und Bermendbharkeit diefer Karte fiehe „Legi: timationsfarten“. Zür die fo eingeführten Waren ift eine Wiederausfuhrfrift von minbejten3 fech2Z Monaten feitgefebt. Die einzelnen Zolverwaltungen haben fich jedoch das Recht vor- behalten, diefe Frijten zu verlängern. Nach Ablauf der Frifl mird für die nicht wiederauSgeführten Warenproben die Zah- fung der tarifmäßigen Abgaben verlangt. Bon befonderer Wichtigkeit bei der Wiederausfuhr der Mufter und Proben ift die Feftitelung der „Nämkichkeit“ diefer Waren. Die Zollbehörden eine3 jeden VertragsSftaates werden Für die {pätere Anerkennung der Nämlichteit der Warenproben die Zeichen, die von der Zolbehörde des anderen Vertragsfitaates& daran angebracht find, unter der Bedingung als hinreichend anfehen, daß die Warenproben von einem Murfterpak begleitet find, der von ven Zolbehörden des Ausfudhritaate8 Leglaubigt ft. Bon der Zollbehörde des Sinfuhrlandes dürfen jedoch außer- dem noch ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Muftern in allen Fällen angebracht werden, wenn diefe Behörde die Er- gänzung der „NMämlichHkeit“ bei ihrer WiederausSfuhr für notwen: die hält. Außer in Siefem Ießten Falke wird die Zolbefchau lediglich Darin Dbeftehen, die genaue Nebereinftimmung bder Warenproben mit dem Mufterpak feftzuftellen. e) Muiterbaß. Den inländifehen SGewerbetreibenden fowie ihren Reifenden fönnen bon ben befonder8 hierfür bezeichneten Zollitellen Multer- päffe über Warenproben und Mufter, die aus dem freien VBer- fehr des SInlandesS ftammen, in beliebiger Zahl erteilt merden. Zur Ausfertigung des MaugterpaffeS hat der Antragjteller ein vom ihm unterfchriebenes und mit Sirmenftempel verfehenes Berzeichnis der Proben und Mufter in zweifacher Ausfertigung gorzulegen, in dem diefe nach Stückzahl, Menge, Gattung uf. genau zu bezeichnen find. Diefe Verzeichniffe werden alsdann von der Zoflftelle in je einer Ausfertigung dem Mufterpajfe an: geitempelt. Zur NVeititellung der Nämflichteit bat die Rolliteike die Proben und Murfter durch Stempel, Siegel oder Zollblei zu fennzeichnen und die Art der Kennzeichen im Paß zu ver- merfen, Sit die Kennzeichnung durch Stempel, Siegel odeı Bleie wegen der Befdhaffenheit der Proben und Mufter nicht 1uSführbar, jo find diefe nach Stückzahl, Menge, Sattıtarg und 'onftigen Merkmalen im Mujfterpaffe fo genau zu bezeichnen, aß ihre Nämlichtkeit ohne Schwieriakeit fejitgeftellt werden kann. Die CGültigfeitsdauer der Mufterpälfe ift auf zwölf Monate zu semeffen und kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert verden. Sine Ausfertigung des Mufterpaffes wird dem Antrag teller ausgehändigt. Werden bie auf dem Mufderpaß angefer- ;tgten Waren wieder eingeführt, fo find fie innerhalb der Gültig- 'eitsdauer des Mufterpaffe® zollfrei zw belaffen. Borausfjebung tür die BoNfreiheit ift, daß die angebrachten Kennzeichen voll- tändig und underlegt vborgefunden merden oder die Nämlichkeit 5er miebereingeführten Proben und Maurfjter in anderer Weife eftgeftellt werden ann. Auf Antrag find die Nämklichkeits8zeichen iu belaffen und der Mufterpaß, auf dem die erfolate AWbferti: zung zum Miedereingang zu befheinigem ift, dem Antragfteller jur efmaigen Weiterbenugung zurücdzugeben. Die Anbringung der zum Nachweife der Nämlichkeit vor- zefchriebenen Stempel, Siegel uftw.. ift bielfad nicht einfach, 30 werden 3. DB. Ringe in einer fortlaufenden Schnur einge- yunden und die beiden Enden plombiert. Warenproben, Die üch in Mufterkartong8 befinden, find ebenfalls von ven Antrags tellenden mit Schnüren einzußeften, die am Ende des Kartons verfiengelt merden. €3 ijt daher ratfam, daß jeder, bevor er die Vorarbeiten für die Stempelung vornimmt, fig unbedingt erit mit dem Zollamt in Verbindung feßt und mit diefem die einfachfte Form wegen der Anbringung der Sicherheiten befpricht, wodurch Zeit und Weraer auf beiden Seite erfvbart bleiben. d) Ausweis- und Gemerbelegitimatiuonsfarte. Die Gewerbekegitimationskarten werden auf einem befon: jeren Formular auSgeftellt, der fog. VölferbundsSkarte, deren Sert durch daS in Genf unterzeichnete internationale Abkommen tr Vereinfachung der Zollfjörmlichkeiten vom 3. November 1923 Xrf, 10 fejtgefegt morden ijt. Diefe VölkferbundsSkarte ift gültig ür ein Jahr vom Tage der Ausftelung an. Die Völferbunds- arte ann ebenfo wie in Deutichland, fo aucH in allen vdenjeni- zen Ländern ohne weitere benüßt merden, die das oben: jemwannte internationale Abkommen ratifiziert Haben. € mülfen ıur in die Karte Die Länder, die bereift werden wollen, einge: ragen fein. € Darf daher bei dem Antrag auf Ausftellung jer Karte nicht vergeffen werden, die Länder zu benennen, in wnen man reifen will. Die BölferbundsSkarte i{t zurzeit gültig für folgende Länder: Neqypten, Belgien, Britifches Reich, Dänemark, Stakien, Nieder: ande, Defterreich, Perfien und Siam. | Bezüglich des Britijchen NeicdhesS ift zu bemerken, dak die Karte auch gültig ift für die füdafrifanifche Union, Britifch« Yıdien, den auftralifgen Bund und Neufeeland, Ungültig ift fie dagegen für FJrland, Kanada, Neufundland, Sraf, Sudan, YBritifch Neu-Suinea und die Infel Norfolk. Bezüglich der Niederlande gilt die Karte auch für Nieder- fändifg-Indien, Surinam und Curacao, Für die Länder Finnland, Litauen, Jugoflamwvien, Rußland, Zparnien und IichechHoflomakei werden gefonderte Rarten aus: yeftellt. Diefe gelten dann fowohl für Deutfhland alZ auch für ‘ineS diejer Länder, dagegen nicht für Deutfehland und Die ge- sannten Zänder inSgefamt. Wenn 4. DB. jemand nach der E{ihecdhwflomwakei und Iuagoflawien reifen will, fo muß er zwei xarten: [öfen. Die für die Länder Finnkand, Jugoflawien, Litauen und E{chechoflotwakei ausgeftellten. Gewerbelegitimationskarten, Die au zugleich im Deutfchen Reich gültig find, gelten jeweils vom 1. Sanırar bis 31. Dezember. Dagegen gelten die für Rußland ınd Spanien außgeftellten Gemwerbelegitimationstarten, Die »benfalls qalfltig für das Deutfhe Keich find, 12 Monate vom Tage der Ausitellung an. Bezüglich der Gemerbelegitimationsfarten gültig im Deut: Den Neid und in der Schweiz fteht eine Menderung ‚bevor Zurzeit wird aber noch für die Schweiz die fog. deutfche Karte ıusgeftellt. nn Nusländifhe HandlungSreifende, die in Deutfchland reifen, bedürfen nicht mehr einer befonderen, von einer deutfchen Be: Jörde ausSgeftellten Semwerbelegitimationsfarte; e& genügen Die om den zujfändigen ausländifchen Heimatbehörden nach dem Senfer Muiter augageitellten: Karten.