Dänemark Island Die Angabe fol folgendermaßen Lauten: „Fabrikeret i..... (Landets Navn)“ („SHergeftellt in ‚00.0... (Name des Landes)“. Verlegung Diejer Mar- eng bnsjceLEten wird mit Gelbitrafe Di8 zu 1000 Kronen eleat. Diefelbe Beftimmung gilt bei der Einfuhr von auslän- dijchen Staubjaugern, nur daß in diefem Falle kein Etikett berwandt merden darf, fondern daß die Kennzeidhnung in denfelben Ausmaken auf einem Metalfchild anzubringen it. Das auf dem Staubfauger hHaktbar befejtiat ift. Für die Kennzeichnung von emaillierten Kachelöfen und ‚Herden find dagegen Buchjtaben mit einer Höhe vom min- deftens 10 Millimeter und einer Lintenjtärke von mindeftens 2 Millimeter auf einer fejtgekffebien Etikette zu verwenden. Sbenfo miüffen ausländifche MWexte, Hand-, Schmiede: und Steinhämmer, Sorfen, Mifigabeln, Spaten, Hüufel: eifen, Nübenhacden, Gartenrechen, Scharreifen und Hafen, Meißel aller Art, Steinbohrer, Brechitangen, Eggeneifen, Keile für Holz, Beton und Stein, Pflungfeche, Hädfel- mafdhinenmeffer, Kartoffelpflugeifen fowie Federachfen und itarre Wagenachfen mit dem Urfprungstiand bezeichnet mer- den entmweber durch deutlihe und augenfällige Stempelung in dem Metallteil des Gerätes oder Werkzeuge2 oder durch auaenfälliae Anbrinauna einer Stifette. Meffer auß Eifen und Stahl zum Gebrauch im Haushalt, wie Tajcdhen-, Brot-, Fruckt-, Käfe-, Deffert-, Stech-, Schläch: ter- und Bäcfermejjer dürfen nur dann verkauft oder im Rleinhandel feilgeboten werden, wenn fie mit Angabe des HerkunftZortes verfehen find. Die Angabe muß deutlich auf der Seite der Mefferklinge gejtenıpelt oder geäßt fein. Unter Gerftellungsort ijt das Land zu verjtehen, wo die Meifer- ffinge aeichmiedet morden ft. Scheuerpulver und pulverifierte Wafchmittel, die im Ausland hHergeftellt find und in Dänemark verkauft oder im RleinhHandel feilgehaklten merden, müffen mit der Angabe des HerftellungsorteS verfehen fein, Jofern nicht aus dem Text auf der Vorderfeite der Packung in deutlicher und augenfälliger Weife herboracht, wo die Ware hergeftellt {{t Unter Herfjtellungsort i{t Das Land zu verfiehen, in dem jomohl die Herftelung der Seifenmaffe alS auch die Mijchung des PulverS ftattgefunden. Die BezeichnungsS- pflicht Fällt nicht dadurch fort, Daß einer der Fabrifations:- Dporaänae in Dänemark vorgenomumen mird. Die angeordnete Angabe, die in deutlicher und augen: jälliger Weife fowie mit Buchjtaben von einer Mindejthöhe entfprechend einem Zehntel ber Länge der Packung au| der Borderfeite der Bacung, in der die Ware im Klein: handel verkauft wird, angebracht fein maß, hat folgender: maßen zu lauten: „Silvirket + (HGergeftellt in) ....... (LandetzZ Navn) (Name de Xande8). Ferner {ind folgende ausländifhe Waren mit Herkunft3- bezeichnung zu verfehen: Schuhmwaren, Ausländijche Grab- jteine, weiche verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemart ausgeboten werden, Aus dem Ausland eingeführte Streid): hölzer, welde verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemar! angeboten werden. Dachpappe, welche verkauft oder im Detnilverkauf angeboten wird. ESlektrifche Troudenelemente, welde verfauft oder im Detailverfauf feilgeboten werden. Alaviatur-Inftrumente, welche verkauft vder im Detailver- fauf feilgeboten werden. Fleifch und Schlachtereiabfälle. Auiter, Kedervich, Gier, Gonig, Margarine, Zollvorichriften. 3Zollunrichrift: ür Muiter: , N “erenoeoben mit einem Gemigt von Dünen 200, Oreuem D cefiaten ohne H0 M s Barenbroben mit einem Gemidt von über 250 Gramm find Aollpflichtia 30llpflidhtige Briefe: - SGeichtofiene Briefe, ebenfalls Wertbriefe mit zolpflichtigem Xnbalt find zuläfiiga. Sie mülen mit einem arünen Aol- jennzettel verfehen fein. Beim Fehlen diefes_ BZettel8 wird jer Empfänger mit einer empbfindliden Ordnungsitrafe befent. Wenn e8 fihH um SGegenitände handelt, die hohem ZoU unterliegen, fo wird die Senduna beichlaanahmt Dies Kind jolgende SGenenftände : Seide und Seidenwaren, Seidenipiben (VMlonden) Spiben, Bogenfanten (Feitonz) ulm. aqusländifhen Urfprungs; fünitlide Blumen, Blätter und fonitiae Pflanzenteile aus Kedern. Haaren, Seide oder Beug- („Nouveaute“) Waren; Schmucfedern jeder Art, Velawerk; ngefchliffene Eheliteine und Halbedeliteine, Schmuckfachen, Perlen aller Art, ver- arbeitete Korallen, Arbeiten aana oder teilmeife aus Sol, Silber, Platin, Elfenbein, Verlmutter, Bernitein, Schild» patt: @tegenitände in Verbindung mit Seide und Schmud- federn; Taldhenuhren und Ubhrieile; Spieltarten; Spirituofen und Liköre, Orirakte und Siienzen; Vanille, Vanikin, Safran und Muszüge aus dieflen Stoffen: Bigaretten ulw. Multer im Vormerkverfahren: Die Proben find bei der Einfuhr als Hir die Wiederausfuhr beitimmt au bezeichnen. Der Inhalt der Probefammluna Hit itet8. fomweit tunlidh. genauer zu bezeichnen durch Anaabe der Art, der Stüczahl. der Srfennungsmarfen uf. Cine nach den Umitänden mehr oder weniger fummarifdhe Spezififation it behufz Vorkeauna bei der Wiederausfuhr in die ZoNlauittung zufaunehmen oder derfelben beiaubheften. „Bei der Einfuhr fönnen außerdem von dem Deklaranten ‘oldhe weiteren Makreneln verlanat werden, wie je in dem aorlienenden Nall als awedbienlih erfcheinen. (Weigert der Keifende KO, toldhen Forderungen nachaufommen, fo mirh ein Bermertf in die Zollquittung aufgenommen und der hinterleate Soll wird dann mur auf einen an daz Generaldirektorat fir 5a3 Steuerwefen gerichteten Antran zurüdgegahlt werden.) Sämtliche eingeführten Waren find wieder aussuführen. Bei der Wiederausfuhr, melde innerhalb 6 Monaten nach der Einfuhr aelGeben muß, ilt eine Ichriftlide Verfiderung auf Treu und Glauben über bie Yentität der wieder ausgeführten Karen mit den veraollten abaugeben. Die Veraltuna it bei dem BZollamte innerhalb vier Wochen — 28 Tage — nach der Ausfuhr abzuheben, Xn iedem einzelnen Kalle iit eine Stempelmarfe 3u 65 SHere abzugeben, welche der Brima-Ausfuhrangabe bei: aeheftet mirb Anmerkung: Gebrauch der deutiden Sprache: Deutiche SGeichäftsleute verfenden Drucfachen in fremden Sprachen, namentlich in Enaliich oder Franzöliich, nach Dänemark. In Dänemark veritehen fait alle SGeichäfts- leute Deutich; iedenfalls it Deutih diejenige fremde Sprache, die dort am meilten verbreitet it, au mehr als Enalith, und e8 Kent nicht im deutichen SInterelle, Siefen Aultand durch. Verlendung andersiprachiger Drucfachen zuauniten anderer Sbrachen Au verändern. Ssland. Rechnungen: Sede Redhnung über in Island eingeführte Waren muß eine genaue Angabe über die Art der Verpackung, die Zahl der LBackjtücke fomwie ihre Zeichen und {Or Sewicht enthalten, Außerdem müffern alle in den Pacjtücken enthaltenen Waren jomwie deren Preis aufgeführt werden. Um Schuß der Rech nung ift vom Verkäufer eine Srflärung: abzugeben, in der bezeugt wird, daß die in der Rechnung aufgeführten Pack Hücke nur die angegebenen Waren enthalten und daß all Maren zum vollen Vreife in Rechnung aeftellt find. Berpadung: Die Berwendung bon Heu, Gras und Stroh zur Berpadung bon Waren in Paketen ijft wegen ver Gefahr der Cinfhlep- una der Mauk- und Klauenfeuche ftreng verboten. Zuwider. Handlungen ziehen hohe Seldfirafen, befonders im Wieder- Holunasfalle, nach ficdh; die betreffende Ware kann foagar be ichtaanahmt merden. x onfulate: . Reykjavik (GK), Eatifjord (VK), Iafjord (VE), Sigluf- jord (BR), Vejitmannaeyjar (VEN). m übrigen gelten die gleichen Borfchriften wie für Dänemark.