Defterreich eıten8 des Gefchäftsreifenden bei der Sinfuhr der Auer zu überreichen iit. Die SGarantieerflärunag hat. wenn €$ Yich hei den aur SGinfuhr aelanaenden Warenmuitern um in DHDejter- eich einfuhrfreie Waren handelt, mindeitens über einen dem Sinfuhraoll entipredhenden Betran zu lauten. Betr Multern on Waren, deren Sinfuhr nach Veiterreich verboten bezw. an eine Einfubrbewilliqaung aebunden iit, Fommt zur Sicherung jer_ Wiederanusfuhr eine Höhere. Bollfaution bezw. ®arantie 'n Wrane, die bei befonder8 wertvollen Waren 50 bis 60 v. S, je8 Wertes betranen, kann, Dieles i1it bei Feitiebung des Betranes, für den Bürafchaft neleiftet werden foll, zu Berüd- üichtinen. In Fällen. mo e8 ih nach Menge und Befchaffen- heit der Warenmufter um ein befonder8 wertvolles Reife ‘ner handelt, kann die Barbhinterleauna der dann in Krane 'ommenden Hohen Kaution bezw. der MWiederauSfuhr- Sicherungsfanution dadurch erfeßt werben. daß die deutichen Sirmen fih mit Siterreichifchen, Für ihren Sefdhäftsamein ‘onzellionierten Zirmen mit dem Erfuchen in Verbindung ieben. einen Antraa um Bewilliagung der Einfuhr der in Betracht kommenden Waren beim öiterreichilchen BundeS- miniiterhum Für Finansen SZentralitele für Sins, MAuße und Durchkuhrbewiliqungen. Wien HL Maraeraalie 2 unter Dinweis darauf zu ftellen, Ddak die Waren wahricheinlich mieder zur Ausfuhr noch Deutichland gelangen Km Kalle ber Bewilliauna der Sinfuhr it dann ledialih die Boll- fmution zu erlegen oder auf bem oben mitaeteilten Weae zu ı1arantieren. zo Upflichtiae Brieffendungen: , ; Geichlofene und offene Briefe einfhl. Werthriefen mit aoll- nflichtiaem Stnbalt find aufläffia. Serannung von Warenproben: Warenproben mit Muitern, von Tabak, Salz. Araneis und Verihönerungsmitteln, oiftiaen und dunzierunagspflichtigen Begenitänden fowie mit Waren von Telbitändigem _Kaufmert ohne Rücficht anf das Gewicht dem RoNlamt vorneführt Da- jeaen werden Marenvroben mit beitimmten Genukmitteln nur dann dem Bollamt vorgeleat. menn das Rohaewicht aetoiffe Sewichtsarenzen iberiteiat. Auch in dem Falle, dak mehrere von einem Abfender an denielben Empfänger gerichtete aleich- artige Proben von Genukmitteln eingehen. deren Singelgewicht die in der Neberfidht angeaebenen Grenzen nidit überiteigt Dird von der Vorführung beim ZoNlamt abgefehen. wenn nicht :tma_ mit Grund vermutet werden kann. daß eine Umaehuna jer BoNlgefälle beablichtiat it. Bei zollpflichtigen Warenproben mit Genmukmitteln fann der Empfänaer die Uebermeitung m den Roll vermeiden wenn er von dem fogenannten „Kredit- Biüchelverfahren“ Sebrauch macht. i i ändi ben. Warenproben, die keinen Telbitändigen Kaufwert ha . erden Die zum Gewicht von 350 Gramm dem SE 'äßlich nicht boraeleat. e8 fei denn, dak Zweifel über die A flichtigfeit beiteben. Warenyroben im Gewicht an nr als 350 Gramm wmerden dem Aolamt in jedem Falle = Nee Bollamt vorau von Genußmitteln, die dem Zollamt nur vborau- EN wenn ibr Mobhaewicht die anaegebene SGemichts- nrenze üÜberfchreitet. Badwaren SEwaren 5 Sebr. geiitige Süffiakeiten Sewüranelfen Nnawer . Waffee, roh oder aebr Rakaobohnen Rafaodulver Rartdamomen Rabiar und Kaviarerias- . mittel CN Ronferven 160 Musfatblüte. Mustatnüfie 100 Bieffer Riment Safran “Aaummwein 5c0iolade Sternanis ee Vanille 5 Wein 200 Yimmt 109 Sonftiae Genußmittel auker Salz u. Tabak 350 ZUW sr