Srankreich. BertragSverhältniffe: Deutfh-franzöfifiches GHandelsabkommen vom 17. 8. 1927, in Sraft getreten am 5. September 1927. Der GHandelSvertrag fiehHt umfangreiche 3Zoll- ;arifabreden vor, die Bindungen und Herabfeßungen Der Zölle im deutfhen und im franzöfifchen Tarif betreffen, Die allgemeine Meijtbegünftigung Iritt erft nad Ablauf äner NebergangsSzeit am 15. Dezember 1928 voll in Wirk jamteit. Bis dahin gelten Befchränkungen der Meilt- beaunftiaung. Zölle: Die Zölle find überwiegend Semwicht3zölle, daneben befinden ich verfchiedene Wertzölle. Die Zolljäße bejtehen aus Grunde jöllen und NAoeffizienten, die miteinander multipliziert wer- den. Die Bolljäße wurden am 7. 4. 1926 durch einen Zufhlag von 30 Prozent erHöbht. _ Am 16. 8. 1926 {ft eine weitere Srhöhung um 30 Prozent Muagetreten. Deutfche Konfulate: Paris (Botfchaft). Deutfdhes Konfulat in Marfeille, avenue du Prado 70. Deutjchez Konfulat in Lyon, Cours de Verdun 28. Deutfdhes General-Konfulat. in Algier (Algerien), Hotel Continental. Deutiches Konfulat in Le Havre, rıre Thiers 122. SeichäftSfprache: Xranzdiiich. VBerfandvorichriften. Hegleitpapiere zu Bahnjendungen: ı intern, Srachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franz. Bordruck), } intern, 3Zolldeflarationen, 1, {ftatiftifjcher Anmeldefchein, L beglaubigte Faktura im Original oder Abfohrift, 1 Ur- "prungSzeugnis, {omweit erforderlich, BZolldeklarationen: Außer obigen beim Durchgang durch die Niederlande 1, durch Belnien 1. Uuremburg 1. Saargebiet 2, Schmeiz feine. Senleitpapiere zu Roftfendungen: | intern. Batetadrefkarte, 1 itatijtifcher Anmeldefchein, L (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserflärungen (franz.), L Fatktura in Original oder Abfichrift, 1 Uriurungszeuqnis, "Dmeit erforderlich. Srachtvorfchriften: Sendungen fönnen mit direktem internationalen Frachthrief aufgegeben werden. Die Frachten können ganz oder teil- Veife frankiert oder in Uebermweifung gejtellt werden. Im Frachtbrief ift der deutfche Grenzübergang anzugeben. Nach- nahmen find bi8 zum Wert des Gutes3 zuläflig, Barvor- IMüffe na Frankreich bi8 zu 20 M., von Frankreich bis 3u 100 Fre. zuläjfig. Bei der Einfuhr nach Frankreich muß dem Frachtbrief in jedem Falle eine Zollinhaktzerflärung beigefügt werden, auf die im Frachthrief Bezug zu nehmen Ut. Die fonft noch erforderlichen Zolbelege (Hechnung, Urfprungszeugnis ufw.) fönnen dem Warenempfänger ge- /ONDert zugeftellt werden; doch Ht dann im Frachtbrie] MN entf{predhender Vermerk anzubringen. SGrenzübergangs: itattonen: Berg, Breijach, Kapzmwayer, Kehl, Neuenburg, Palmrain, Berk (Zolabfertigung von Stückgut in Verl. von Wagenladungen in Nenniaq), Winter3d0rf, . Der Freivermerk bi zum SGrenzbahnhof bezw. bis zur Srenze hat die Bedeutung, daß die Sendung bi8 zu diefem Srenzbahnhof bezw. biz zur Grenze von Gebühren ober Nebengebühren befreit it, mit denen fie durch den NogangS- Jahnhof belaftet merben könnte. Anfallende Untermwegs- gebühren (Hauptfächlich Anonabfertiaunasfoiten) träat Der Smbfänger ) . m . N . all geme in TS DeHSenMärung: müflen Sür jede Ware einzeln vn ; ALeM: 3 1u8mak un SörgefOriebenen Angaben enthalten: Für jede Ware ei "90=- und Neingemicht. Frankreich Bert, ferner Urfprungsland (bei DurchgangSfendungen auch Befitimmungslanbd) und ob Die Sendung 3ZUr Sin- 0Der Yurchfuhr oder nacheinem Nieverlagehaus beftimmt ift oder yieder (Veredelungsverkehr) ausgeführt wird; in allen yällen eigenhändige Unterfchrift des Wbjenders. Befondere Angaben find noch erforderlich bei Sendungen mit Golde ınd Silbermwaren; Zahl, Art, Gefamt-Heingewicht und Keingehalt der Waren; bei Sendungen mit barem Seld; aus welchen Münzforten das Geld hefteht; bei Sen- datırgen mit Wolgeweben zu Bekkeidungszmwecken, die je ach ihrem Gewicht einem verfhiedenen Zolljag unterlegen; a3 Gewicht der Ware für einen Nuadratmeter. Ferner unuß bei Sendungen mit Wollgeweben der Zolinhalt&- >rflärung eine Stoffprobe vom der genauen Größe eines Auadratdezimeter3 beigefügt fein. (Fehlen diefe AnhaltsS- unfte, fo wird die Sendung nach dem Söchftfiaß des Tarifs ir Wollgewebe verzollt). 3 empfiehlt fich, bei Blicherfendungen zur Befchleunmui- zung der zollamtlichen Abfertigung an der franzöfifchen Srenze in den Bolkinhaktsertlärungen anzugeben, ob die Bücher im toter, nicht franaöfiicher oder franzöfijcher Sprache zedruckt find. Unvollftändige Ausfiüilung oder Fehlen der eigenhän- digen Unterfchrift des AWbfenders Hat. Zurückveijen Der Sendungen durch die franzöfifiche Zollvermalktung zur Folge. Ungenaue Angaben über die Sattung, die Art und den Wert der Waren können Befchlagnahme des Paket3 nah AH ztehen, Insbefondere dürfen Bezeichnungen, mie „WMıfter“ dder „Multer ohne Wert“, unıtr dann angegeben werben, wenn e3 fi um Gegenjtände handelt, die zu anderen Zweden als zur Bemufterung tatfächlih undGraucdhbar ge nacht oder an fich (als Mhichwritte, Mefte ulm.) unbrauchbar and. Rechnungen: Xür den VBerfand nach Frankreid kommen für folgende Awede Redhnungen in Frage: 1. für die Befreiung der Zujagumfakitener von 1,3 Proz.: Beifigung einer Rechnung nicht nötig, Für 26prozentige KReparationsabgabe: FYaktura beglau- bigt von der Handelskammer und vom Konfulat. Die Konfulatsbeglaubigung erfolgt koftenlog. Sendungen unter 100 Srancs Wert und Poftfendungen find von der KednungsSbeifüigung befreit. € dürfte jedoch zweck mäßig fein, den VBoftfendungen zur Feftftelung: des Aogabewwerte8 eine unbealauhiate Rechnunasabichrift beizufügen. . Um foftenloS beglaubigt zu werden, muß die Nedch- nung mit folgendem Vermerk verfehen fein: „Die Unterzeidneten erklären hiermit, daß die voritehend aufgeführten Waren nicht im Ddeutfch-franz5fifhen Handeklsvertrag als dem Wertzoll unterliegend ver- zeichnet find, und wird eine Beglaubigung der vorkie- genden Rechnung auSfchließlich zum 3Zwecde der 26pr0- zentigen Keparationsabgabe ermwünfcht.“ Diefer Vermerk ijt von der die Reddnung au8- itelenden Firma zu unterfchreiben. 3. lr Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche nach dem Wert berzollt werden, find von der Handel8- fammer und vom Konfulat zu beakaubigen, Die Kon- jufatäbeglaubigung ft gebiührenpflidhtig. Diefe Rech- nungen find am Schluck mit folaender Srffärung zu vberfehen: „Sch erkläre hiermit, daß der RechnungSbhetrag in Höhe von ..... (in Worten) .... ..) mit meinen ardnungsSgemäß geführten Büchern üÜbereinftimmt, dar der Verkäufer in Deutfhland anfäjfig und der Kauf- abichLuk in Deutichland aetättat marben 14 * Arfprungszeugniffe: ” Kür alle Waren, die auf Grund des deutfh-franzöfifchen Handelsahkommen8 zu einem VorzugStarif (BZwifdenfaß oder Minimaltarif) eingeführt werden {ollen, muß ber Urfprung bdiefer Waren in allen Fällen durch ein Urirungszeuani3 nachgemwiefen werden. Urfprungszeugniffe önnen entweder von den Zoll- ;ehörden oder von den zuftändigen Handelskammern aus: zeftellt merden. Die Zeugnijfe müffen den von der Zoll- jermaltına oder den Handelgtammern des Mbfendelandes a