Frankreich ‚fabrique en. Italie“, „fabrique en Allemagne“ oder eine jeliebige andere Aufgabe, die den ausländijchen Urfprung far erfichtlich macht. Deutfche Waren, Die eine Marke mit der Ergänzung ‚Marque depofjec en France et en Allemagne“ tragen, find nach Artikel 15 des franzöfifhen GefebeS vom 11, NSanuar 1892 in Frankreich einfuhrverboten, da eine folcdhe Bezeich- nung zu Sem irrmümlichen Schluß führen fönnte, daß €5 ih um Waren franzöjijchen Urfprungs handelt. Derartige Maren müffen, um zur Sinfigrung zugelajfen zu werden, die zZufäßlihe Auffchrift „Sabrique an Allemagne“ oder „Importe D’Allemagıre“ tragen. Die franzöfifhen Behörden Haben Entfcheidungen hin- Hchtlich der Antvendung der Beftimmungen > betreffend Urfprungsmarfen auf Waren getroffen, die nach Frankreich zingeführt werden. Die wichtigeren Beftimmungen Diefer Art find folgende: Behälter und Umhüllungen, mweldhe den Namen oder die GandefZmarke franzöfijcher Kaufleute oder Fabrikanten yagen, die in iHnew Erzeuagniffe ihrer Fabhrikalkion verback:n wollen, fönnen vhıre Beiflgung de8 BerichtiqungSvermerks zugelaffen merbden, wenn fie Direkt an diejenige Perfon, welche fie benuben fol, gefandt merden. Zu Ddiefer Klaffe von Maren gehören u. a. Metalktuben Fir pharmazeutifchen Sebhrauch, SFlarcden, Slacons, Konjerbenblichfen ujm. „ Sifch-, Pilaumen= und Semitfekonjervben: wenn Die Bitchfe mit ausländifchen Konfervben den Namen einer Stadt oder eine andere Auffchrift Haben, weiche franzöfifch:n Urfprung andeutet, Jo muß der Berichtigungsvermerk neben dem Namen der Stadt oder der anderen Marke als Zufaß zu dem Stempel des UrfprungslandesS auf den Boden Der Ronjerbenbüchte gefeßt merben, ma3 Darrch die Gefebe vom Suli 1906 und Suni 1913 vorgefehrieben mar. „ Marken, welche falfche Urfprungsbezeichnungen ent- halten: Ausländifche Erzeugniffe, Die mit Bezeichnungen Die „Cognac“, „Champagne“, „Drap D’Elbeuf“, „Binaigre 5’Orlean8“, „Camembert“, „Confiture3 de Bar-le-Dite“, „Modes de Paris“, „Mrticles francais“ geliefert werden, unterliegen fowohl den Vorfchriften des Artikels 15 Des Sefebe3 vonr 11. Hanırar 1892 alS auch Dem allgemeinen franzöfiichen Gefeß, weldhesS Den Gtebrauch falfher Ur- prungsbezeichuungen verbietet, Die Bezeichnung Des Urfprungs- und Gerftelungstandes entfpricht den Beftim- mungen des GefeBe8 bon 1892, fdhüßt aber die Waren nicht dor dem Verfahren gemäß dem allaemeinen SGefebe, Sattungsbezeidhmungen: Obaleich Sattungsbezeichnun: het wie „Boint dD’Mencon“, „Bakenciemne8*, „Point de Chantilky“ (bezal. Spigen), „ZSavon de Marfeille“ bezal Seife) durch Secmwohnheit von den Orten der Heritellung unabhängig geworden find, fo ift doch anzunehmen, daß fie den Käufer zu dem Glauben veranlaffen, daß er, wenn wicht Erzeugniffe der erwähnten Arten, To doch zum min- deften in Frankreich Hergeftellte Artikel Fauft. Jufolgedeffen wird der BerichtiqgungSvermerk verkanat. aut SErlaß der franzöiifchen Generalzolldirektion vom 14. NMürz 1927 find Anfichten von franzöfifchen Städten Lediglich eingerahmt, (Meifeandenken und dergl.) bei Der Sinfuhr nad Frankreich mit der Anaabe des Urfprunas- Landes auf der Borberfeite in deutlichen, unzerjtörbaren Buchftaben durch dem Vermerk importe ve oder fahrique 2m zu verfeben. AIrfprungsbezeichnung für ausländifche Reklame-Artitel, Nach einer an zuftändiger Stelle eingeHolten Mushunft müflen im Frankreidh au dem Auslande eingeführte Heklame-Artikel, die mit der Firmenbezeichnung der Hirma verjehen find, welche fie zur Verteilung Bringt, laut Arti- fel 15 des Gefebe& vom 11. Sanuar 1892 ebenfallS den un- verlöfchbaren und fichtbaren Zufaß „Importe de (Ur- Ybrungslandi“ oder ‚Nabhriaue en ... .“ tIragen. Seactenswerte Zollvorfchriften: . . Gemäß Artikel 10 (5) des Internationaken UNebereinkfom- men8 über den Sifenbahnfrachtverkehr Hat nach der Ankunft DeS Gute3 auf der Beftimmungsjtation Der Empfänger oder ein Dritter das Recht, die zoKk- und jteueramtliche Behande lung des Gutes zu beforgen, wenn nicht im Hracdhthrief? »10a8 anderes boragefchrieben iIft. Die Rechnung 0Der Deren Abfchrift ober das Urfjprungszengniz fanıt in diejfem Falle auch vom Empfänger ober dem {im Frachtbriefe aenanıien Dritten dem franzöfifhen Zollamte auf der Beftimmungs- fationm des Gutes vorgelegt werden. Sie brauchen daher ıicht auf der Abgangsftation dem Frachthriefe beigefitgt zu yerben, fondern können dem Empfänger unmittelbar durch die Loft zugefandt werden. Um Schwierigkeiten an Der Yrenze zu vermeiden, ijt aber notwendig, Daß Der Nofender m Fracdhtbriefe die Verzollung auf Der BeftimmungsSitation Jeantragt und Weiterhin angibt, baß die Mechnung oder yerem Abfchrift oder DaZ UrjpritngSzeugnis dem Empfän- zer oder dem mit der Verzollung beauftragten Dritten mit 5er Boft zugefandt find. Die franzöfifjhen Zolldeflaras 4ouen, worin der Werk der Ware und bei verpackten Waren »ie Stückzahl (auch bei Wagenkadungen) angegeben fein nüffen, find aber fiet3 dem Frachtbrief beizufügen und yarım an Der vorgefchrichenen Stelle zu vermerken, In Sranfreich find verhältnismäßig wenig BinnenzoNlämter zorhanden. E€8 ift Sache des AbfenderS, fich Über Das Borhandenfein eine3 zur Bornahme der Gingangsverzol= ung zuftänrdigen Binnenzollamte8 zu unterrichten, Wenn er Berzollung am Beftimmungsort vorfkhreiben win. Die Xolgen für unrichtige Auagaben Hat der Abfender 3 tragen. Bezüglich der Wertdeklaration für die nach Frankreich singeführten Waren wird bekanntgegeben, daß der Jmpor« teut, fall8 er Den genauen Wert nicht fofort anzugeben im- jtande ijt, den ungefähren Wert nennen joll; 1hm far dann qegen Hinterleaung einer Kaution von der Zollkehö de aime Srift zur endalftigen Wertdekflaratiom Aeftellt merden. Doch fol diefer Borzug nur in den Nnotfivendigjten Fällen gewährt merden. Zoflvorfchriften. ZuKunrichriften für Mafter: Ohne weiteres zollfrei und Daher mit der Briefpoit ohne befondere Fürmlichteit verfendbar find nur Heualtoffmufiter geringeren Umfannes Andere Multer miülien als Bafet mit Qpldeflaration ulm bverfandt werden und find zollpflichtia Muiter im Neifeverkchr: Rür die Behandlung von Handlunasreifenden nach dem awiichen beiden Staaten netroffenen Handelsabkommen be- itimmt folnendes: — Kaufleute, Fabrifanten und andere Gewerbetreibende Des einen der beiden Länder, welche Tih durch Vorleauna von einer der Behörden des Heimatlandes ausgefertiaten Gewerbes ‘egitimationsfarte darüber auSmweifen dak He dort zum Handel ;der Gewerbebetrieb berechtiat 1tnd und die aefeblichen Steuern ind Mbaahen entrichten, folen befuat fein, perfönlich oder uch in ibren Dieniten Itehende Reifende in dem anderen Zande bei Keoufleuten oder in offenen Verkaufsitellen oder zei foldhen Verfonen. welche die Waren erzeuaen. Wareneins fälfe zu machen: Sie follen au befuat fein. bei Kaufleuten in deren Geichäftsräumen Der bei Tolchen Berlonen, in deren Bemwerbebetrieb Waren der ancebotenen Art Vermendung Anden, Befltehungen, auch unter Mitfihruna von Proben und Mırfltern. entaenenzunehmen. Sie merden megen der im dirfem Yblak bezeichneten Tätigkeit feinerlei Steuern und Abgaben intermorfen, . Die mit einer Gewerbelenitimationsfarte nverfehenen Rerfonen dürfen wohl Proben und Multer, aber feine Waren mit fich FHibren, . en . an Haben die in jedem Lande aültiaen Vorihriften zu 3eachten. Die Auzmweisfarten milien dem Mutter entiprechen, das n dem am 3 November 1928 in Gent unterzeichneten KAntere aationalen NMofommen über die Vereinfachung der Hollförm- GGrfeitern aufgeitellt iit. Sin fonfularifcher oder anderer Sicht: nermerf mird nicht gefordert. Xn Bezsichung auf Warendbroben und Mıuiter werden die Aoben Vertransichließenden Teile die .Beltimmungen an menden, die in dem am 38. November 1923 in Genf unter. zeichneten internationalen Abfommen über die Vereinfachung der Polförnlichfeiten enthalten find, Die Miederausfuhrfriit it auf 12 Monate feitgefebt, ZoNpflichtiae Briefe: Wan unteriheidet zwei HGauptarubben von Sendungen: Paquets non clos und lettres et plis clos (oder auch paquets xlos.) Unter „paquets“ find nun nicht etwa Rakete (d, Dh. Im Doftfeitigen Sinne Roltpakete oder Boitfrachtitide) zu veritehen.. Tondern. nach dem Brieftarif freigemachte, über die zetonhnliche Briefform hinausgehende Brieffendungen his zum Sewicht von 2 Aa (Sind diefe verfchloffen. fo würde man 315