Sroßbritannien Srobbritannien. Vertragsverhültnis: Meiftbegünftigung auf Grund des HandelS- und Schif- fahrtabertrage® vom 2. Dezember 1924, Dauer 5 Jahre. Kündiaunasfrift 1 Sahr. Zölle: ; Die Zölle find fait ausfhließlich Wertzölle, Deutfche Konfulate: London (B), Briftol (V), Cardiff (K), Slasgow (K), Burytisland (V), Dundee (K), GrangemouthH (V), Leith (K), Lerwid (V), MethHil (V), Liverpool (K), Hull (K), Neiwcaftle on Tune (K), Plymouth (V), Kirkmal (V), Qoweltojt (V), Kings Lynn (V), Bofjfton (VK), MiddleS- brough (V), Dover (VK), Falmouth (VK), Yorwey (VK), Mberdeen (K), Blyth (VK), Weit Hartlepvol (VK), Ben- zance NO Bortland Sarbour (VK), Southampton (K), Bradford (VK), Belfaft (VK). SefchäftSfprache: CGualitch. VBerfandvorfchriften. Benleitpapiere zu Boftfendungen: 1 AusiandSpaketkarte, 1 ftatiftifdher Anmeldefchein, ferner eine, bei Leitung über Belgien 2 ZoninhHaktserkflärungen in deuticher, enaliicher oder franzöfiicher Sbrache. Bafete: Die Beiflügung von Briefen ijt unzuläffig. Al3 folche werden auch offene ober verfchloffene Drucfachen mit befonderer Auffchrift angefehen. . Den YBegleitpapieren zu jeder Sendung (nicht jedem Paket) Ht eine Rechnung in englifcher Sprache und im englifcher Währung offen beizufügen. Die Kechnung muß genaue Angaben über die einzelne Warenagattung fomwie Reine KewWicht und Mert enthalten. Nrachtborfchriften und Begleitpapiere zu BahHnfendungen: Sin direkter Verkehr ift möglich unter Benußung der Fähr- bootitrede Beebrügge—Harmwicdh. Die Sendungen find zu tichten an die Belgifh-CEnglifche Kährbootgefellfichaft in Zeebrügge (Kährbahnghof). Beagleitpapiere und Grenzüiber- gänge fiehe unter Belgien, Die Grenzübergangsftationen find vom AWbfjender vorzufchreiben. Nadnahmen find ZU“ läffig bis zum Werte des Gutes, Barvorfchliffe biz 20 ME. 8 Deiteht fein Frankaturzwang. Die gefamte Fracht kann dom Verfender bezahlt werden bi3 zur englifchen Beftim- Mmungsitation. Die Zahlung hat hei der Societe Belgo- Anglaise des Ferry-Bots Zeebrügge zu erfolgen. &3 ift eine diesbezügliche Beftätigung zu geben und evtl, ein Aange- Meffener Betrag al8 a conto-Zahlung auf die vorzukezaen- den Frachten zu übermeifen. Arfprungszeugniffe und Konfulatsfakturen: Für die Ausfuhr nach England bedarf es feiner Urfprungs: Zeuanife. Beiondere Aonfulatavorichriften beiteben mwicht. 3uldeMlarationen: . | Die Zolpflichtigen find nicht gehalten, die amtlichen Fort- Mulare zu benußen, fondern e3& werden auch folche anderer Herkunft zugelaffen, vorausSgefeßt, daß der Text mit Dem- lenigen der amtlichen Formulare genau übereinftimmt, Die Zollbehörde rät ven Erporteuren davon ab, die englifchen Formulare („Entry“), die in England unter- zeichnet werden miffen, felbit auszufüllen, da dies Sache der Ymporteure bezw. der von ihnen mit der Beforgung ber Zollformalitäten beauftragten Spediteure („formarding Agent8“) ijt, die hierfür befonder8 eingerichtet find. Diele Agenten füllen die Formulare an Hand der Fakturen au8, die de8halb alle nötigen Angaben über Sewicht, Wert ufM. der zollpflichtigen Waren nthakten müffen. €3 wird den Crporteuren dringend empfohlen, ihre Angaben in den Takturen möglichjt Mar und deutlich zu madden und fich in8- befondere keiner Abkürzungen zu bedienen. Zullfakturen:; 1. Bei der Einfuhr von „zokkfreien Gütern“ wer. den die DekMarationen der Spediteure über Gewicht, Wert, Urfprungsiand und deral., die für die z0oWoechHörblichen Ein- ‘Orliften benötigt werden, anjtandSloS akzeptiert und Die 3ollbehörde verlangt feine Beibringung von Abfender-Wal- hırem. Schweizer oder ifchechoflomwakijche Siüter, die über Ainen deutihen Hafen in England eintreffen, benötigen fein IrfivrunagsSzeuani3 fir die Aolbehürde. 2, Für Güter, die in England Son derz5llem unter. fjegen, {ft eine Nechnung in zweifacher Ausjertigung not- wendig. Diefe Rechnung muß folgende. Anaaben enthalten: 1. Marke und Nummer 2, Bezeichnung der Berpacdung 3, Bezeichnung der Waren in Gemäßheit mit der englifchen Importlifte 4. Brutto-Gewicht ; 5. Netto-Gemwicht 6. Anzahl, Befdhreibung und Einzel-NMettogetvicht in Bfunden und Unzen jeder feparaten Sinheit, Die in 'edem Packjtück enthalten ift. Nenn Güter 3. B. innerhalb einer Kijte eine Sonder- "Schachtel Berbadung auftweifen, fo it die Anzahl, Beichreibung und Dda3Z Nettogewicht eineZ jeden Mrtifel8, fomwie da3 Total-Nettogewicht eine8 jeden Zonder-PackjtickeS erforderlich. Nenn eine Kijfte eine Anzahl aleicher Einheiten oder Zonderbackitücke (3, B. Schachteln) enthält, fo {ft natr »ie Gefamt-Anzahl und daz Gefamt-NMetitoaewicdht an- jugeben, Bei Gütern, beftebend au3 armen oder Geweben, her- zeftellt au3Z Seide oder Kunitfeide, bermifcht unterein- einander oder mit anderen Materiakien, ift her Prozent- faß des Gewichts, der Seide oder RMunitfeide zu dem Nettogemwicht des Sarne3 oder he8 Gemebr3z anzugeben. 3. Warenfendungen, die in Enaland einem Wert-oder YnduitrielhugG-Z ok unterliegen, {ft eine NMechnung in dreifacher Ausfertigung mit nachfolgenden Anaaben heizufügen: 1. Marte und Nummer 2. Bezeichnutatg der Berpackhung 3 Bezeichnung der Güter in Gemäßbeit mit der enalifhen Smportkifjte. 4. Brutto-Gemwicht 5. Netto-Gemwicht 6. Wert 7. Prozentfaß des Wertes der Seide ober Kumftfaide weicher in jedem Artikel oder Packjtüick enthalten {ft. 8. Zebarater Wert der Spiben und der Stidereien 9, Wert der anderen etwa verwendeten Materialien — L0 Ob der WMert Fracht, Berficherung und VBerbacdungs- Epften -einfOlte Rt. Die Kakturierung aller erportierten bdeutichen Waren mird in Bid. Sterling verlanat und find nur in Pfbd, Ster- (ing ausgeftellte Fakturren qiltig. Süter, weiche gewöhnlich in Bid. Sterling fakturiert werden, dürfen nur in Mus. tahmzfällen in Mark berechnet merden, menn ren enalifchen Bollbehörden der Beweiz erbracht mird, Daß Die betreffen- ben Waren tatfächlih auf Grund des Markiverte3 zur Yır8fuhr aelanat firıp. 7 Befondere Borfchriften: Bollpfkichtine Güter follten nicht mit zollfreien Oritern zu atnent Backjtück over zu einer Sendung vereint werden, um Verzögerungen zu vermeiden, Die Bezeichnung „Manıufakturmaren“ genligt nicht für die Verzolung, fondern eS muß angegeben merben, ob Der eingeführte Artikel aus Baummolle, au Wolle, as Seide „der einem Mifdhitoff und welchen Hefteht. Bei Seiden- maren, Die auch Kıunftfeide enthalten, muß das Nettogeivicht 5e8 Seiden- oder Kunftfeidenanteils und der Prozentgehakt der beiden Stoffz angegeben werben. Die Borfchnift bezieht ch au auf Spiben, Sendungen, für weiche der Empfänger nicht fofort bei Ankunft der Güter die zur Zonabfertigung Nöfige Faktıra beibringen fann, Mmerden in ber Auskieferung an die Smbfänger verzögert.