Sroßbritannien Runnoffemente: Bei fämtlichen Sendamgen, die nach England importiert merden, muß af dem betreffenden Konnojjement der Wert jeder einzelnen Sendung im englifder Währung angegeben merden. Die genaue SinhHaktung Diefer Borfchriften ft Anbedingt erforderlich. Irfprungsbezeichnung: Hezeichnungen auf Waren zur Zeit der Sinfuhr unterlie- zen den Beftimmungen von AHoichnitt 16 de@ Merchandise Marks Act 1827. Singeführte Waren, die keine NMamen oder Beseihnungen irgend welder Art tragen: Singeführte Waren, die feinerlei Bezeihnungen auf den Waren felbit oder auf den UmfichlieBungen oder Umbiülunogen, vorin. fie fidh befinden. tragen, brauchen weder bei der Sinfuhr, 19h wenn die Waren in diefem Lande verfauft oder zum Berkauf au8geleat merden. eine nähere Ananhe ihres Urforungs 311 fragen. Sinageführte Waren. die einen britifdhen Namen oder ein britildhes Warenzeidhen iragen: Singeführte Waren, die zur Reit der Sinfuhr oder 3e8 Verfomufs oder der Yusleauna zum Verkauf NMamen oder Warenzeichen tragen, welche den Namen oder das Waren» zeichen eines Rabhrifanten. Kaufmanns oder Händlers in dem Vereinigten Aünioreich bilden oder annehmen lalen, mülen dem Namen oder Worenzeichen eine Herkunftsbezeichnung bet: Hinen Gricheint 2. B. der Name „Sohn Smith“ (meldher den Namen eines Dändlers oder Kaufmanns in dem Vereinigten Töniareich bildet oder vermuten läßt) auf den Waren und ind die Waren deutfchen Fabrifats, Io muß die Bezeichnung vie borftehend fein (nämlih „Sohn Smith: Woreian“ oder „Sohn Smith: Made in Germanhy” oder bei Waren fana- diicher Graeunmuna: „Kohn Smith: Empire” oder „Sohn Smith: Made in Canada”). Anmerkuna: Sin Name umfaßt alle Mokiraungen eines Namens8. 2 B . die Mnfenoahuchitahen ner Sirma. — Einneführte Waren, die britithe Ort3- Ham en iragen: Tranen eingeführte Waren einen Amen. der den NMamen eines Orte8 oder DYiltrikts in dem Vereinigten Köniareich daritellt oder vermuten läßt, Io muß diefer von einer Gerkunftsbegeihnung. mie vorltehend anae- aeben, benleitet fein. In aewillen Fällen wird von diefem Gefordernis aur Beit der Sinfuhr abaefehen: e8 findet aber Re endung wenn die Waren im Lavde herfanft oder am erfauf au8sgeleat werden. Singeführte Waren. die fremde DOri8- Dam entragen: Schließt eine Handelsbezeihnung einen rtenamen ein und find die Waren, auf denen er bei der Einfuhr erfmheint, nicht das Grzeuagnis oder das Wabhrikat des ücnannten Ortes oder des Landes, worin er gelegen ift, Io MmuR die Gondelabezeichnung benleitet Tein von einer Ynaabe Die da8 tatlächlidhe Erzeugunagsland fennzeichnet. So müßte 3. ©. ein in Spanien erzeuater und als „Buraundh” bezeich: geter Wein bei der Bezeichnung die Anaabe „Brodure in Sbain“ tragen oder er müßte al8 „Shaniih Buraundh“ be- jeidhnet fein, Sine Musnohme bon biefer Regel wird in den allen vemacht, wenn die Handelsbezeichnung bipk die Art der Saren bezeichnet und nicht darauf berechnet + über ba8 Derkunftsland zu täufchen. Singeführte Waren mit Gandelsbezeidh- lungen in englifder Spradhe au8 nidt eng- Uihen Zändern: Gandelsbezeichnungen in enoliicher Sbrache auf Waren, die aus nicht enaliich Iprechenden Ländern um Xnlandaägebrauch eingeführt werden, werden nicht mittel- Her als Anaaben, daflır angenommen, daß die Waren Dris Uicher Serkunft find. e8 fei benn, daß hinreichende Gründe Tür die Annahme vorliegen, Ddak Derartiae Handel8bczeich- innen darauf berechnet find, den Sindrud des britifchen Atiprungs Berborgurufen und ihn auch tatfächlio Herborrufen. Dandelsbezeihnungen auf eingeführte Waren in einer fremden Shrache, die nicht diejenige des Landes ilt, von wo die Waren Ehaeführt werden. mühen von einer Unaabe de8 tatfächlichen "eugunasiandes der Waren benleitet fein. Singeführte Waren mit britilhen Wab- den: Die Anbringung des Britiihen Wappen it von den Sunliichen Behörden bheanitandet worden. Wenn auch ein aus- Südliches gefeßlidhes Verbot der Anbringung des Brisiichen Dabbens hei Ginfuhrmaren nicht beiteht, fo darf doch das Xönialidhe Wabpen in Enaland nicht als Handelsmarke eins Teitagen werden und kann deshalb auch nicht als HandelS- Narfe eines enaliidhen Kaufmanns oder Kabrikanten ande- eben werden. Bei Uribrungsbezgeidnung auf Tafdenuhren: Der Taldhenuhren wird angenommen, dak Jich eine Vezeich- TUng auf dent Uhrachäunfe muk-die Ubr bezieht. Wird daher ‚ine hr {chmweizerifchen KabrikatS eingeführt und ift das Gehäufe in dielem! Lande heraeitellt und tränt eine Anaabe oder Be. zeidhnung des britifchen Urfprungs (mie 8. B. ein britiiches Prüfungsseichen), dann muß vorhanden fein entweder a) in unmittelbarer Nähe des Vrüfungszeihens eine deut: liche Annabe, dak die Talchenuhr ausländiidhen oder {Ohweizeritdhen Sabrifat2 it, oder ı) auf dem Sifferblatt und auch auf der_oberen oder unteren Klatine des Werkes, awildhen den Stegen Kchtbar, eine unverlöfchliche Anaahe oder Bezeichnung, daß die Laldhen“ uhr ausländiidhen oder Ichweizeriichen Fabrikat? iit. Verpadungsmaterial: Werden leere Behälter der andere Umiohliekungen zum Zwede der Nufnahme von Raren, die in dem Vereinigten Königreich heraeitellt oder erzeuat werden, eingeführt und tragen Dabei den Namen oder das Warenzeichen der irma, deren Waren Ke aufnehmen jollen, fo braucht auf ihnen eine Herkunftsbeseihnung nicht angeneben zu fein. Diele Musnahmevorfchrift ailt für alle Waren ähnlicher Art wie Umhülungen, Bezettehungen, Holen Afw.. in oder mit denen im Vereinigten Königreich erzeugte oder hHeraeftellte Warem verkauft oder zum Verkauf ausaeleat verden oder merben Tollen ‚ Meflamematerial, Kataloge und reis: Ciften: Cine Urfprungsbegeidhnung wird nicht verlangt jei Neflamematerial, Katalogen, Breisliiten ulw., die frei jerteilt werden, borausgelebf, Dak auf den Katalogen und Qiten nicht der Name eine8 enaliihen Druders oder Händlers zricheint. Sit auf eingeführten Waren, deren Vertrieb zum 3wede der Reklame für Waren anderer Art erfolat, der Name der das Warenzeichen einc8 Fabhrifanten, SHänhlers oder Reaufmann8 in dem Vereinigten Königreich anaebracht, Für beffen Ware fe Io Neflame machen. To muß bei dem genannten Namen oder Warenzeichen eine Herkunftsbezeichnung ergünzenb ınaeaeben fein. So mülen Aichenbeher franzöftichen Fabri- fat3, die zum Awede der Meklame für das Bier einer britiidhen Ärauereifirma vertrieben werden, fofern lich, auf ihnen der Namen der Brauereifirma befindet, auch eine Herkunftsbegeidh- auna tragen. mie „Mih tray Foreign“ oder „Aih traa made n France“, Werden indes Beugitoffmufter als Meflame Hr Beunitoffe aleiher Art vertrieben. fo mich Für Diele eine Her: ‘unitäbezeihnung im Sinne diefer Vorfchrift nicht gefordert. Für %latate aller Art, die der Neflame enaliicher Eraeug- fie dienen und die naturgemäß auch den Namen und Die Marke des betreffenden enaliidhen Eraeuagnilies traaen, {ft eine Serfunftsbezeichnung nicht erforderlich. € wird in foldhen Sällen, in denen derartige Plakate nicht von der enalifchen Xirma Dbdireft eingeführt merden, eine Beitätiaung Dieter Xirma bverlanat. dak die Plakate tatfächlich Für die Melfame ihrer FirzenaniHe Seitimmt Tinh Muiter und Proben: Bei Bezeichnungen auf Nurltern oder Proben. wird eine nähere Erläuterung nicht refordert. vorausgefebt. Daß‘ die Multer oder roben an Kich vertlos find, Feine aanzen oder vollitändiaen SGegenitände bilden und unichmer al8 Mırlter naher Broben anerkannt werben ‘“önnen. Britifdhe Waren, die In demiealben Zuitand pieder eingefuhrit werden, Im Vereinigten König» «eich erzeuate oder Heraeftellte Waren, die aus dem Vereiniaten Röniareich Fortaelandt find und in dDemfelben Zuitand wieder ‚inaeführt werden. brauchem eine? Gerfunftahszeichmung nicht a Führen . ; . Britiihe Waren, die im Ausland einer Bearbeitung unterworfen worden Tind: In dem Bereiniaten Köniareich erzeugte oder hergeitellte Waren, die zußerbalb einer Behandlung oder Aurichhung unterlegen haben, and darauf in das, Vereiniate Königreich wieder eingeführt ynerden brauchen feine Gerkunftsbezeichuung zu iragen, wenn nırch Sie Behandluna oder Zuridtung Feine wefentliche Vers Znberuna der Ware entitanden Hit. Sit indes durch die Bez Zandhuna oder Zurichtuna eine mwefentliche Veränderuna der Waren entitenden und werden die Waren nach ihrer Wicder= Anfubr in dem Vereiniaten NMöniareich unter einem Gritiichen Namen oder Warenzeichen verkauft oder zum Verkauf aus zeleat. fo muß diefer Name oder Diefes Warenzeichen durch ne Gerhmftabezeihnung ernänat werden. Sn derartigen Yällen fann fich jedoch die Ungabe auf das Wort „Koreian” der nach Lange des Kalles „Empire“ beichränfen. in Ber. Sinduna mit erläuternden: Anaahen über die Behandlung oder )ie Aurichtunag oder mit einer Mnaabhe, dak die Bebhandluna ;der Aurichtuna in dem betreffenden Sand ftattaefunden Hat; verden 2. DB. britiiche Seipinitmaren nach dem Yusland behufzs Zurichtuna aefandt und ernibt die Zurichtung eine Wefentliche Beränderung der Ware, dann fann die Bezeichnung folgender. maßen lauten: „Horeian brinted” oder „Printed in Jrance” ınitatt des einfachen „Foreian“” oder „Made in Wrance”, Serkunftsbeaeihnung: Wird für eingeführte Maren eine Herkunftsbezeidhnung berlanat, fo it Diele ent. nn