weder einfach durch das Wort „Horeian“ oder nach Lage des alles durch das Wort „Empire“ zu neben ie nachdem die Waren in einem fremden Lande oder in einem Teil des bri- tifihen Neichs außerhalb des Vereininaten Königreichs herge- itellt oder erzeuat find. oder nach Wahl durch eine genaue Un- aabe des wirklichen Landes. wo die Waren hergeitellt oder erzeugt waren, 3. B. „Made in Germany”. „Canada Bros yuce” ulm, ‚ Allaemeine Merkmale für die Serkunft38- bezeidhnung, Me qualifizierenden Unaaben müßjen deut- lich und in nächiter Nähe der Annaben, die fie näher beitim- men follen. annebracht fein. Soweit mönlich, follten fie all- gemein von aleiher Art fein, mie die Bezeichnungen jelbit. Yis Geritelungsland bei eingeführten Waren ailt das Land, wo fie zulebt (bor der Einfuhr nach dem Vereinigten Nönig- Teich) eine wefentlidhe Veränderung durch irgendeine Behand- Yuna aber Rurichtunag erfahren haben. Merdandife-Mark8- Act. 1926: Die Merchandise Marks Bill zerfällt in zwei AbfHNnitte: AbichHnitt 1 beftimmt, daß Waren, die ganz oder zum Wwefentlichen Teil im Augslande Hergeftellt find und den Namen oder das Warenzeichen eines britifhen Herftellers Dder Händler8 tragen, nur dann verkauft merdemw Dürfen, wenn fie eine Herkunftsbezeighnung tragen. — Abfhnitt 2 gibt der englifchen Kegierung die Befugnis, bei gewiffen Ginfuhrmwaren generell ein UrfprungsSzeichen zu verlangen. Der ErlaHß derartiger Verordnungen, Die Urfprungsangaben für beftimmte Waren einführen, erfolgt durch Föniglide Berordnungen, für welche Borausfeßung ein Antrag der beteiligten englifdhen Interefferten ft. Folgendes Verfahren findet Anwendung: Geht bei dem Board of Trade ein Antrag aus Intereffentenkreijen ein, fo übermweijt diefeS den Fall einem zu foldhen Zwecden zu er- nennenden ftändigen Ausfehuß zur Pritfung. Diefe Ueber- meifung erfolgt drei Wochen vor Beginn der Sigungen des Ausfhuffes und wird in den wichtigjten Zeitungen publi- ziert. Der Ausichuß tagt außer bei vertraulichen Gegen: itänden Sffentlich; er erftattet an da3 Board of Trade ein Sutachten, FJene3 beantragt nach Prüfung des Zalle8, fo fern e8 auch feinerfeit3 den Srlaß einer Verordnung für angebracht Hält, eine fokdhe beim König. Hierauf wird der Entwurf der Berordnung veröffentlicht und im Parlament 20 Tage ausgelegt, um Diefem Gelegenheit zum Ein[pruch 3 geben, Erfolat fein Cinjpruch, fo erläßt der Mönig die Berordmung. Sie tritt früheftenz drei Monate nach ihrem Sag Ä Wirkamfkeit, morauf befonder& hingewieien mer- nt much. Abfchnitt 1 des Merchandije Mars Act, 1926, bezieht lich auf den Kleinhandel und daz AuzZkegen für den Klein- handel. Er erftreckt fich auch auf den Großhandel, aber nicht auf Dad Murälenen zum Girohhan del. „ Beim Grokhandel mit eingeführten Waren, auf denen ein britiiher Name oder Warenzeidhen anaebracht it, a deutet e8 einen auten Schuß in einem Verfahren wenen, Aus Miderhandkuna aeaen Ybiehn. 1. menn die Waren an den SHE üeaen eine fhriftliche. bon ihm unter Anaabe feiner Getchäfts- adreife unterzeichnete Srfläruna berfauft werden, hak fe aus: veführt merden follen ober aur Musfuhr verkauft find, , „. Verkauf. — Abichnit} 1 des Gefekes von 1926 erftredi 1 nicht auf: , nn a) den Verkauf von Waren in Konfignation, die der Verkäufer an eine Berfon aukerhalb des Vereiniaten Königreichs , tötiat (3 B, den Verkauf von Waren zur UYusfuhr); X Den Verkauf von gebrauchten Waren: N bes *) den Verkauf von Nahrungsmitteln in SGajfthäufern ode Yeltaurants oder anderen Verzehritätten: , iniat ' den Verkauf von Nahrungsmitteln, die im Vereinigten Röniareich einem Roch-, Zubereitungs- oder KonfervierunaS- verfahren unterleaen haben Miidungen und Gemenae. Abihnitt 1 des Ge- TebeS yon 1926 bezieht fich nicht auf Mifchungen oder en Menge (a. B, eine Mijhunag von indilchem und Saba-Lee oder ein Gemenne von Kaffee und Zichorte). Sr eritredt fich jedoch auf Miichungen oder Gemenne, die durch ein Bearbeitung verfahren aus Materialien veridhiedener Arten ergeungt fin (a. ‚3. eine Ware. die al8 Seiden= und Baummolenaemifc baeichnet mirki ‚. Gingeführte Waren. die einer Zurichtung hr pdem Vereininten Königreich unterlegen üben. — Wbiehnitt 1 des Gejebes von 1926 bezieht fich nid auf eingeführte Maren die nach dem Taae der Sinkubhr in Sroßbhritannien jem Vereinigten Königreich einer Behandlung oder Zurichtung unterworfen worden find. wodurch eine Wefentlidhe Verän- jeruna der Waren entitanden if. Befuaniz des Boardof Zrade Ausnahmen yuzgulaffen — Ser Boarb of Trade hat nah Unter» xbfichnitt von AMbicdhnitt 1 des SGefekes von 1926 die Befunniz ınauordnen. daR Ybihnitt 1 des Gefebes nicht Anwenduna Anden foll auf Waren einen beitimmten Alalie oder Art oder auf Waren. die unter einer befonderen Bezeichnung verkauft verden und awar unter den Folaenden Bedinaunaen: _ Daß bei dem Board von Berfonen, die nach feiner Mırficht zin mefentlihe8s Xnterelle an der Krane haben, Boritelungen erhoben merden: dak das Board übergeunt if: a) daß unter Berückichtiqung der befonderen Verhältniffe des Handels Schwieriakfeiten entitehen würden, Falls Ybidn. 1 zuf Tolde Waren oder auf Waren, die unter einer befonderen Bezeichnung verkauft werden, aur Anwendung gelangen mürde. und . en . b) dak die Sffentlidhen Interefflen in dem Vereinigten Aöniareich durch die Gewährung der Ausnahme nicht materiell xefchäbigt mürbden. Ausleauna von YWofchnitt 1. Die Yuslenuna der Beltimmungen des Sefebes von 1926 einfchlieklih Abidhnitt 1) iit eine Angelegenheit der Gerichte: Berfonen, die in Zweifel darüber find, ob die Beitimmungen de3 Abichnitts in ihrem Falle anwendbar Kind. follten ih mit Ei zuitändiaen Gericht in Verbindung feben und fh danach richten. Anfragen bezüglich Abfdhn. 16 des Gefebes yon 1887 find an das Secretary, Customs House, Lower Thames Street, London, E.C.3 und bezüglich Abfonitt 1 des Ge- feßeS von 1926 find an daS Secretary, Board of Trade Great George Street, London, S.W. 1, 3 rimten. S3oflvorichriften. Äollvorfdhriften für Mufiter: . eu . Muiter unterliegen in Enaland den aleichen HZolliäßen wie die Ware jelbit. e8 fei denn. dak fe feinen Handelswert mehr haben. d. b.. dak fie der Menne und dem Umfange nach gerade aenüaen, um die Beichaffenheit feitzultelen. oder daß Ne in irgend einer Weile für den Gebrauch unbrauchbar cemacht vorden find. Die Enticheidung darüber. ob ein Muijter Vere fauf8mwert hat oder nicht, lieat bei dem abfertigenden Boll- vdeamten, Gin bei. der Sinfuhr erhobener Zoll wird in der Kegel innerhalb einer beitimmten Trifft mieder ausgeführt werden. — Bur Verfendung als Muiter (Tample) werden nur wirkliche bona fide) Multer oder Warendroben (Tamples vr hatternz of Merchandife) ohne Verfaufswert zugelalien Mufiter müfien bezeichnet fein al8 „Samples, not for falle“ („Muiter nicht zum Verkauf“). Yukerdem muk jeder einzelne in der Sendung ınthaltene Artikel ebenfalls als Sample not fox fale” gekenn» zeichnet fein oder in Tonit iraend einer Weile derartig un brauchbar aemacht merben, dak er im oemöhnlidhen Handel nicht berfauft werden kann. Um ein Beifpiel anzuführen, mülßen Sandihuhmulter durch einen Schnitt für den Verkauf unbrauchbar aemacht werden. Bona Fide-Gandelasmulter, von zusländiichen Verkäufern an Makler oder Grokkaufleute im Rande gerichtet und zur YMufnabme von Aufträgen bei diefen beitimmt. Können mit der Maketnoft (oder in verficherten Rafeten). mie folat, aolfrei eingeführt merden: Gewebe (andere als Bänder) in Längen bis zu 1 Yard; Bänder, in Längen bid& zu 2% Yard, borausgefekt, bdak lie der Kante Imna einaefhnitten find: Garn: Wofall; Robhfeide — bis au vier Unaen. Die Rakete follten einen Bermerk tragen. dbak der Ynhalt aug SHandelsmuftern beiteht. (Siehe Muiter in riefen.) N Muiter von Handkungsreifenden:; Bollpflichtiae Waren, mit Ausnahme von Motorw Unterteilen zu folden und Motorrädern. die aus Deutidland al8 Geichättsreifenden-Mufter oder -Aroben (in Begleitung oder ohne Dealeitung eines Neilenden) nach England einge- ihrt werden, find aollfrei. doch muß der Rollbetrag in bar jinterleat oder durch Bürafchaft Ychergeitellt werden, Auch Filmvofitive au Multerameden werben Aollfrei augelatien, boch nüflen Tämtlihe Bildfeniter durchlocht fein derart, dak dos Yoch bei Vorführung des Kilm8 auf der Leinwand erfdheint Bei der Einfuhr aollpflichtiger Muiter oder Broben mukR ein Reraeichnig nebit MBeichhreibung und Wertanaabe POtaelen: im