SIugoflatvien. Vertragsverhältnis: VBorläufiger HanzeksSvertrag vom 4. Vebruar und 5, De- zember 1921. Meiftbealndtiaung, AWolauf 3 Monate nach Ründiauna. Zölle: Die Zölle find GewichtSzölle,. Sie werden bei den meiften Pofitionen vom Keingewicht erhoben. Die Zoliäße Lauten auf Golddinar. Zur Umrechnung in Bapierbinar dient ein SoldzoNaufgeld. Deutfche Konfukate: Belgrad (GC), Serajeiwo (K), Zaareb (K). Sefchüäftsfprache: ferbifch und deutich. A DBerfandvorichriften. Öegleitpapiere zu Bahnfendungen: 1 intern, Frachtbrief mit Duplikat (deutfcher Vordruck), zwei franz. Zofldeflarationen, 1 {tatiftifcher Anmeldefchein, 1 r- prungsSzeugni8, 1 Rechnung. Begleitpapiere zu Boftfendungen: 1 intern. Bafetadreffarte, 1 tatijtifher Anmeldefchein, ® weiße Inhaltserflärungen (franz, oder deutfch, aber in Inteinifcher Schrift), 1 YrivrunasSzeunnis. 1 Rechnung. Srachtvorfchriften: Der Frankatur- und NeberweifungSzsiwang {ft aufge- hoben. NacnahHmen und Angaben des KIntereffe3 an Der Lieferung find in der Währung des VerfandlandeS unhe- TOrTAnkt zugelaffen. Der Uebergang ijft von Staat zut Staat vorzufghreiben. Teilfrantaturen find nur bis zur Zandesgremze zuläfjjlig, eine deftimmte Teikfrankaturfumme {ft ausgefdloffen. Leitunase DDrfchrift über drei Zänzer it unzuläffta. Serpadung: € find fejte Holzkijten, Säcde, Pad- over Wachskeinwand 3u verwenden. Papierverpachung ift nur bei Paketen ohne Wertangabe und auf Gefahr des Wofender8 zugelaffen. Außerdem müffen die Pakete gehörig umfOnürt und mit Blei oder Hhaktbarem Sieaellack ausreichend verfchloffen fein. Soflinhaltserflärungen: . Sie find mit dem Aufgabeftempel zu bedrucken und müffen enthalten: Vorname und Namen des EmpfängerS, wrt, Bejchaffenheit, HandelZrezeichnung, Menge unz Wert Der Anzelnen Waren, Rohgewicht im Kilogramm und Gramm. Der Preis der Waren kann eutiveder in der Zollinhalts- erffärung oder im der Rechnung angegeben merDden: Ari brungszeugniffe: Die Deutfchland auf Grund des HandelSvertrags gewährte Weiftbegünftigung erfordert die Vorlegung von UrfprungsS- jeugniffen. Diefe find von den zujtändigen HandelSammern der Verjender auszıtficllen. Die Vifierung durch einen Terbifchen Konful ift nicht erforderlich. Die nadhftehenden Bejtimmungen über die Urfprungs- äertififate find genaw zu beachten: 1. 903 Beweis, daß die Ware auS dem VertragSaus: lade ftammt, muß im Urfprungszertifitat angeführt wer- den: das Urjprungsland, die Nummer, da3 Signum, Die Verpackungsart und Anzahl der Kolli fomie Brutto- oder Nettogewicht. Die ZoNlämter werden nur folche Urfprungszertififate annehmen, welche mit den nötigen Daten verfehen und von Wigenden Behörden ausgeftellt find: a) Die HandelStammer, welche für den Erzeugungs3- bezw. für den Verfandort zurjtändig {ft: Iugoflatwvien ie: Fudautfiriekammer, weile für den Ort der Er- zeutgung zufändig tz die HandelsSkammerbereinigungen, welde mit Den 'ammern unter a) gleidhberechtigt find und welchen das Deffentkichteitsredht zuge[proden wurde; die MutölanbSzollänıter, bei weichen die Ware ZUT Ausfuhr angemeldet wurde; . Die GerichtS-, Polizei: und Gemeindebehörden, welche für den Erzeugungs- oder Verfandort zujtändig find. Eine Ausnahme hiervon bilden nur folde Waren, veldhe die Häfen Marfeille, Ze Havre, Hamburg, Triejft und Zalonifi paffieren. Für foldhe Waren fann audy Daß Sranfitzollamt bezw. die Handelskammer des bheireffenDden Hafens ein Ur]prungsSzertififat ausijtellen. Urfprungszertifitate, melde nicht den Borfehriften ent- ;prechen, werben ausnahmalos zurücdgemwiejen. Für Diefe Waren muß der Höchfizoll gezahlt werden. DaZ Urfprungszeugni8g braucht den Namen des MAbfen- der3 nicht zu enthalten. Die nachträglidhe Borlage eines UrfprungsSzeugqmiffes zu Waren, deren Sinfuhr erklärt wurde, ift zuläffig. Nachträge mit Yinte in UrfprungsSzeutg- miffe, welche mit Malfchinenfchrift ausgefüllt find, find wicht utläffig. Bu Warenfendungen, denen Urfprungszeuagniffe und be- glaubiate KecdhuungsSabfchriften nicht beigefügt zu werben Orauchen, fiebe Ausnahnreborfchriften. RonfulatSfakturen: ; . Aonfulatsafaktarren md mücht erforderlich. Rechnungen: € muß die ODriginaljaktura beigefligt merden. Am SchHufje der Rechmung ift folgende ErHärung abzugeben: . Mir erklären Hiermit, daß der RednungSbetrag in Höhe von .... in Wortem .. .. mit unfern ordunungsS- mäßig geführten Büchern ijbereinftimmt und daß Die Yieferung gemäß Berkaufsabfchluß vom .... an Die ira... . erfolgt. HandelSger. eingetr. UnterfArift. &3 empfiehlt jich, die Rechnung durch die zuftändige HanzelStlammer beakaubigen zu Iajffen, (Siehe Ausnahme- vorfchriften.) KusSnahmevorfchriften zu Urfprungszeugniffen und Nednungen: A. Die Originalrechnung und das UrfprungSzeugniz find nicht erforderlich: a) bei NeparafionSjendungen nad) SUqo- {fatvien, wenn au3 dem Frachthrief und den lbrigen DBe- aleitpapieren erfichtbich ijt, Daß c3 fi um Wiederaufbaugut handelt, das für Staatäbehörben oder Öffentliche Anftalten beftimmt ijt; b) bei Sendungen zur Durchfuhr durch FJuqo- Namien, wenn au8 dem Frachtbrief und den übrigen Begleit- papieren hervorgeht, DaB die Sendungen SıtaoMaipien nur urchrolen. | 2. Bon der Beigabe des UrfprungSzeugniffes bei Der XNufgabe der Sendung kann abgefeben werben, wenn Der Frachthbrief in Der für fteuer- oDer zollamtfidhen Srklärungen „orgefehemen Spalte einen Bermerk trägt, daß daS Nr- prungszeugnis bei der Verzollung In .... (Name Deg ugoflawijcdhen Zolamt8) durch den Empfänger oder durch xinen Beauftragten des AbfenderS vorgelegt wird, Boftfendaungen, auf welchen ein Bettel „Sendung mit Begleitfehein“ aufgeklebt ift, find nach dem Minimaltarif ohne UrfprungSzeugnis zu verzollen, fall® au3 ben poftakifchen Begleitdekllarationen erfichtlich ijt, daß die Ware au3 einem Staate ftammt, mit weichem Iugoflatvien einen Handelavertrag oder HandelsSabkommen gefchlofen hat. a ollvorichriften fiche nächte Seite