Zugoflawien 3Zollvorfehriften. ” Zullvorfcdhriften für Muiter; Untr Multer werden nach der jugoflawifdhen Zollordnung fleine Menaen oder Veile eines Seagenitandes veritanden. Die an und für fih nicht mehr verwendet werden fönuen ober feinen einenen Verfaufswert befiben. Dieie Multer Kind bom all hefreit. Muflter mit Wert können bei der Einfuhr nah Iunao- MNawoien auf Qofuna abaefertiat werden. : Der Deklarant if verpflichtet. in der _ Deklaration alle Multer genau zu Dver- zeichnen oder dem Bollamte ein Verzeichuts aller Mufter vor zulegen, indem er jeden einzelnen Segenftand Inowie Die Kennaseichen. weldie zur Ndentifiaierung dienen können, bes zeichnet. Sierauf beriieht das Bollanıt nach Mönlichkzit jeden Seaeultand mit dem Hollzeidhen (Stempel, Sienel oder Ylomben ufw.). Nm Falle das Anbringen der, Zollgeihen auf die bvor- itebend angeführte Weite nicht mönlich iit, d. h. wenn die Natur der Kollis dies nicht auläßt, dann kann ausnahmSweife geftattet werden, dak jeder Gegenitand derart genau bes TOrieben, werde. daß er nach der Beicdhreibung leicht wieder: erfannt werden fann. Waren, die auch auf diefe Art nicht gefennzeichnet werden können, müllen verzollt merden Bei der MWiederausfuhr nimmt das Austrittözollamt ‚auf Srund der Deklaration und deren Beilagen eine genaue Mebifton vor, wobei die Mücdzgahlung der Zölle nur für jene Senenitände erfolgen kann, bealialich deren Identität feinerlei Aweifel heiteht und deren Bahl mit dem Vergeichnis überein: immt. Tragen die Multerfkartons und Tafeln keine oder be- YIchädiate Rolgeichen an fi. io unterliegen die Multer der Sinfubrveraollung. Eine Rüceritattung des Sinfuhraolles fommt nur dann in Frame, menn bei der Sinhibhr von Muitern oder Kommifionsware die evtl, Wiederausfuhr angemeldet wird. In diefem Falle wird in den Bollpapieren ein Vermerk angebradht und der Boll als Depot behandelt. It der Boll Doch obne Vorbehalt erleat worden. fo wird er nicht zurüd- allen Leaitimationsaften bealeitet waren, erforderte aroBen Beitverluft und viele Schwierigkeiten. Somit empfiehlt e4 Ho mit Nüciicht auf diefe Beitimmungen, feine Warenmufter ber Bolt zu fenden. fondern joldhe felbit mitzuführen oder per Bahn zu Tbedieren. Zuilbehandlung von Reparationslieferungen, Die Frage über die Zolbehandlung von Heparations- Keferungen läßt fich gemwerell nicht beantmorten. Befondere Beitimmungen über die Verzolung von MeparationsSkiefe: rungen beftehen nit. Hall8 Ddeutfhe Firmen KeparationSkieferungen zu Über: wehnten gebenfen, wird entjdhteden von verzollter LZieferunc abgeraten, da in Der ANustegunmg der Zolltarife felbit bei Den 2pflbehörden oft. Meinunasverfchiedenbheiten beftehen. Mufter im Neifeverkehr: Die von Sandlungsreifenden aus den Vertransitaaten nach Augoflamwien mitgeführten Wareumulter werden, chenfo mie andere Warenfendungen aus bielen Ländern, nach dem Ninimalzolltarif verzollt. Während nun au diefem Zwed bei der Verfendung mit der Bahn oder der Boft ein Urfprungs- Aertififat beizubringen ijt, wird Ddiefer Nachweis hei Waren» Muitern, die Kih im Berlonengebäd foldher Handlungsreifender befinden, nicht verlangt € genügt die Vorweilung der von einem MWertransitaat ausgeftellten Legitimationsfarte für Handlunasreifende. In den Sinfuhrbeklarationen, die von den Handelsreifenden auszufertigen find, it auf Zahl und Datum der Ausitelung diefer Leaitimationsfarte Beaua zu ehimen. 3ollpflichti endungen:; | 5 ; era Sen einichl. Wertbriefe mit solpflidhtigem Inhal find zuläflie. erfand bon Muijtern der HandelSreifenden; MulterfoNektionen, die von HGandelsreijenden nach Iugo- Nawien aefandt werden, follen nie ver Poft, fondern per Bahn Sefürbert oder {elbit mitneführt werden. Speziell bei Sold- und Silbermwaren Hit bei der Ginfuhr in Iugoflawien der betreffende Bollpreis fautionsweife zu erlegen und wird bei der Musfuhr wieder zurüceritattet; dies zwar nur, wenn ein diesbezünlicher Vermerk bei der HZolleingahlung gemacht und auf den Zoldokumenten vorgemerft wurde, UNe Bahnzoll- Amter find ermächtigt, Mufternepäd bedingungstweife au Ders Aollen unter. Vorbehalt der Wiederausfuhr. Die Loftsollämter dagenen beliben diefes Recht nicht und Können Toldden Sen: dungen nur gegen Cntrichtung des Zolles die Einfuhr geftatten, Ohne irgend welden Vorbehalt befreffend der Wiederausfuhr Machen 21 fönnen Schweizer-Reifende der Ubhren- und Bijouteriebrandghe hatten in der MM Beit aroke Schwierigkeiten mit Muilter- (olleftionen. die fie per Bolt nach Yunoflawien befördert hatten, Namentlich an die Adrefle von Spebitionsfirmen im Lande, mit der WMbiicht die Waren noch nach anderen Sändern weiter zu Senden. Bei der Ausfuhr beitand aber feine Möglichkeit mehr, den bezahlten Boll zurüczuerhalten, fondern es durften l9gar die Uhren nicht mehr ausgeführt werden mit Nückficht 7! bas iugoflawifche Musfuhrverbot von Cbelmetallgenen- tänden. Die Sreilaffuna der Warenmulter, Die amwmar bon