Lettland Zollvorfchriften. öoflvorfchriften für Muiter: Warenmuiter können für die Dauer von awei Monaten zollfrei nach Lettland eingeführt werden. doh muß bei. ihrer Sinfuhr der Aollvermaltuna ein Depot in Söhe des vorgefehenen Zollee geftellt werben, das bei der Wiederausfuhr zurüderftattet wird Mollpflichtige Briefe: Gefchlolfene Briefe mit zollpflidtiaem Inhalt Kind zuläffig. Waren und Warenmulter, für die der Eingangszoll den Betrag bon 5 Rubel nicht überiteint, fönnen in Brieffendungen jeder Art zollfrei eingeführt werden Kreusbandfendungen mit z00- pilidhtiaem Anhalt werden zur Verzollung an die Zulbehörde gegeben. ur jede derartige Sendung erhebt die Loft 50 Centimen Solluormerfverfahren: Der Finanaminijter hat daz Recht, die Einfuhr von Waren aus dem Musland ohne Erhebung der Zowlgefälle unter der Bedinaguna zu aeltatten, daß die Ware in der vom Miniiter in jedem Ginzelfalle feitzufebenden Frift, die zwei Jahre, vom Tane der Auslieferung der Ware durch das Zollamt gerechnet, nicht überfteigen darf. wieder in das Yusland ausgeführt wird, Der Finanaminifkter kann zur Erfüllung diejer Bedin- aunden die Stelluna einer Sicherheit oder die Hinterlegung der Rollgefälle verlangen. Die zur Einfuhr zugelafienen ausländifhen Waren können nach Müczahluna der etwa Binterlegten Zollgefälle unter Anwendung der nachitehenden Beitinmmungen wieder auß: geführt werden. Kür die Wiederausfuhr von Waren in das Ausland. deren Boligefälle hinterleat worden Knd und die bereits das Boll- gewahrfanı verlalien haben und Fir die Nüderftattung: der Sinterleaten Bollgefälle it in jedem GCinzelfall eine SGeneh- Mmiguna erforderlich. und zwar von dem Bolldepartement, wenn die hinterleaten Aollaefälle nicht mehr als 600 Lat und vom Sinanaminijter, wenn die hinterlegten ZoNlaefälle mehr als 500 Lat betragen. Die aus dem BoNlgewahrlam entnommenen Waren find dem. Bollamt unverändert aur Wiederansfuhr bvorazuführen, wobei die zur Feititellunm der Nämlichteit angebrachten Vlomben. Stempel und andı ‚en Eriennunasseichen undverlebt Tein müffen. Waren, die wieder in das Ausland ausgeführt merden Tollen, find vom Bollamt an! der Hand der Cingangsabferti- AungSbapiere als die gleidhen feitauitellen, die feinerzeit ein- reführt worden find, fü Die Erteiluna der Musfuhrerlaubnis befreit den Sigen- ümer der Ware nicht von der Entrichtuna der Nebengebüihren und etmaiaer Rollitrafen.