Litauen Oitauen. BertragSverhältnis: Handelsabiommen vom 1. Juni 1923. Deutfchland genießt die Meikbeaünftiaung. Sn Kraft feit 5. Mai 1926, 3ölle: Die Zölle find Gemwicht83ölle, Deutfche Konfulate: Kowno (6). Sefhäftsiprache: Deutich, Berfandvorichriften. Begleitpapiere zu Bahnfendungen: L Ddeutfcher Fractbrief biS zur ojipreußifchen Umbehand- [ungSitation, 1 internationaler Frachtbrief für den Weiter- transport, 1 nachträglihe Berfügung für die Weiterfendung iS zur Beftimmungsitation, 1 arüner {tatiitifcher Anmelde- ichein, 1 Rechnung. Begleitpapiere zu Poftfendungen: | Auslandspaketadreife, 1 {tatijtijdher Anmeldefdhein, 2 Zoll- inhaltserflärungen in Ddeuticher, englifcher oder franzöfifcher Sprache, 1 Rechnung, SrachtvorfAriften: Der AMofender kann auch in der nachträglichen Verfügung beantragen, daß die Ausftellung des internationalen Fracht- 3nxiefes durch die Deutihe Umbehanskungsitation in feinem Muftrage vorgenommen wird. Zrankatur DDer UYebertveifuaug xach Wahl des Verfender8. Yeilfrankatur {ft für einen De- itimmten Betrag oder bis zur Grenze Des VerfandlanDdes zuläfftg. Nachnahme ift zuläffig in Der Mährung des Ver- jandlandesS, jedoch feine Barvorfchliffe. Nachträgliche Huf- (age oder Henverung der Nachwahme, ferner Deklaration des Intereffes an der Lieferung ift wicht zuläffig. Der Ber- jender Hat den Transportweg vorzufchreiben. MAIS Um- behandlungSftation Lommt Königsberg Hauptbahnhof Mur ’ebende Tiere und Silgut), Königsberg Oft (Fracdtgut) oder Injterburg in Frage. Da der Eingang von Sendumngen zur den Empfängern uitgeteilt wird, wenn Die Woreffe bekannt und die Benachrichtigung vom Abfender im Fracht- orief beantragt ift, fo empfiehlt e& fich, die AnfaOriften der Empfänger genau anzugeben und gleichzeitig inv Hradhtbrief vorzufchreiben, welche Art der Benachrichtigung (Dutch Die Poft fehriftkich oder telegraphifch, Durch Sernjprecher wDder durch befonderen Boten) gemwünfcht wird, Deutfh-Litawifche Srenzübergangsitationen: Eydtkuhnen —Birbaliz, Ziljit—-Pajegiat, LYitamifh-Iettifjhe Grenzüber- yang8jtationen: SFoniskiz-—Meitene,- AWbekiai—Sriva, Lete kfcheeitniiche Grenzüberganasitationen: VBalfa-—Balk. UrfprungsSzeugniffe: Nach Art. 17 des deutfch-Fitauifchen Handel8vertrages vom 31. Mai 1923 behält fich jeder Der beiden vertragfliehenden Teile daZ Recht vor, Urfprungszeugniffe zu jJordern, wenn je nad dem Urfprung der Waren befondere Zöle fejtgefebt find, Die Regierungen behakten fih vor, die Einzelheiten über die Ausiielung der Urfprungszeugniffe im gegen- jeitigen Benehmen zu regeln. Zurzeit find bei Sendungen von Deutfehland uach Ritauen Urfprungszeugniffe nicht erforderlich, Kecdhnungen: 3 find Rechnungen beizufügen. Hierin muß die Sendung zenaut nach Signatur, Nummer, Rollianzahl, Inhalt und Sewicht angegeben fein. €3 muß fi auS ihr für jedes nzelne Rolli das Brattio= und Nettogewicht ergeben. Sine Bealaubiaung der Rechnungen it jedoch nicht erforderlich, Z3olvorf. chriften. Muiter im Vormerkverfahren: für die an ih zollpflichtiaen Muiter wird im Falle des Nach- weifeß ber Identität bei der Ginfuhr und der binnen Yahres- *rift über dasielbe oder ein andere8 Aollamt erfolaten Wieder- ızu8fuhr deutfichen Kaufleuten auf rund des Handelsver- xanes Befreiung von Sin- und Ausfuhrabgaben zugeftanden. Die in Deutihland anaeleaten YWentitätsbezeihnungen werden im Litauen anerkannt, . Die Wiederausfuhr der Multer muß durch Hinterlegung 7e8 ‚Hollbetranes oder Sicheritellung anderer Art aemwmährleiftet MeryDP1L Sollpflidtige Brieffendungen: Durch S& 143 des Kitautihen Zollgefeßes vom 1, April v. I. vird beitimmt. daR „aollpflichtige ®eaenftände in den aus jem Auslande. anfommenden VBrieffendungen“” auf dem Um- cOlaa näher bezeichnet fein müllen. Wird in Brieflendungen, ie diefen Vermerk nicht tragen, eine zollpflichtige Ware feitz zeitellt. fo. verfallen die Sendungen der Beichlaanahme und der Empfänger wird von dem Bollamt entiprechend vers tändiat. Gegen die Befchlaanahme kann der Empfänger nach 5 63 des Bollgejeßes innerhalb von 14 Tagen vom BZeitpunfkt ver Bekanntgabe ab Befchwerde einlenen. In der aleichen Rrilt ann. auch der Wbiender Beichwerde Führen. Falls die Beichlannahme aufrechterhalten wird, folat ordnungsmäßige Beriteinerung. die eine Hälfte des erzielten Erlöfes fickt in ie Staatsfahie, die andere erhält als Prämie der Beamte, der ie aollpflichtiaen Seaenitände ermittelt hatı GCine Vers flichtuna für das Rollamt, dem Abiender oder Empfänger äne Cntichäbiauna zu ocewähren. BGeiteht nicht. rucfachenfendungen : Die Einfuhr ausländiiher Druckfachen it nur über die Soll ämter MBWirballen, Kaunas, DPiemel, Bogegen, Mazeiki, Xantichti und Aeli aeftattet, während Drucfachen aus dem Yuslande über die übrigen Zollämter nicht nadh Litauen zereingelafien merder Berpadung: Die Berpadung muß befonder3 Haktbar fein. Bei Wert» valetem find fejte Holafijten oder Umhüllungen mit fiarker Yeinwand zu verwenden. Die Pakete find außerdem mit zutem Bindfaden zu verfhnüren, die Enden Der Schnüre Änd zu verfiegeln oder zu verbleien. 3uflinhaktserflärung: NYede Spalte des VordrudZ muß ausgefüllt fein, DefonderS ijt die AnfoOrift des AbfenderS und Des Empfänger3 anzıt> geben. Ferner müffen Die GSegenftände genau (nach jeder Warengattung) bezeichnet werden; 3 genügt 3. DB. bei der Xnbhaltsangabe nicht „Schuhe aus Leder“, fondern 23 muß jeißen „Schuhe aus Kalb- (oder anderem) Leder“; bei Baummolle muß die Angabe, ob gefärbt oder ungefärbt, bei Tüchern die genaue Bezeichnung der Stoffe vorhanden fein. Weiter müffen das Rohgewicht, das Keingewicht oder ftatt deffen die Stüczahl der Gegenitände towie der Vreis angegeben werden.