Suremburg Suremburg. 3 ollverhältnis: Auf Grund Des bekgifch-Iuremburgifchen -Wirtfchaft8ber- trage3 vom 25. Sult 1921, in Kraft gefebt am 1. Mar 1922, wird der Iuremburgijche Zolltarif Durch den belaifdhen Zari] erjebt. dir die Einfuhr von Waren nach Quremburg gelten demnach die aleichen Loricdhriften mie Für Belaten. Konfulate: Quremburg (G). Sefchäftsfprache: Deutich (daneben franzöfifch). Verl andvorfchriften. Begleitpapiere zu Bahnjendungen: 1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franzöfifcher Bordrud), 2 Ddeutfch-franz. Zowldekkarationen, 1 arüner Hatijtifcher Anmeldeichein. Begleitpapiere zu Poftfendungen: 1 Auslandäpatetadreije, 1 ZolinhaltserNärung, 1 ftatiftifcher Anmeldefchein. Frachtvorfehriften: Sendungen fönnen mit direktem internationalen Sracht- brief aufgegeben werden. Die Frachten können ganz oder teilweife franktert oder in Neberweifung geftellt werden. NadhnahHuren find zuläffig Di3 zum Werte bes Shute8, Bar- vorfhuß nah Luremburg bis zu 20 ME, von Luremburg bi8 zu 100 Fr. GrenzübergangsSftation: Iael Grenze. Arfprungszeugniffe find nur jür Borto- und Madeiratvein erforderlich. Hr andere Erzeuagniffe werden fie nicht gefordert. KonfulatSfakturen: SyDd nicht erforderlich. Kechnungen: &3 ft für den Deutfchen Verkaber zu beachten, daß den Sendungen ftet3 die Kechnungen beigefügt werden, bezw. der Empfänger rechtzeitig in deren Befig gelangt, meil Da- Burrch nie Nerzollung weientlich erleichtert wird. Berpadung und Markierung: Die Frachtitice müfien mit Zeichen, Nummern oder Adreeffe verfehen fein. Die Waren felbft oder ihre Umfohließungen brauchen wicht mit dem GHerkunftstand bezeichnet zu fein, Bei der Verbadung der Waren {it die Berwendung bon Bo und Stroh zuläflig Zollvorfchriften. Beranllung von Mufjtern: Die Muiter werden zollanmıtlih ebenfo behandelt mie Die Waren. die fie darftellen. Abweichend von diefer Veitimmung find zZ0llirei zu behandeln Muiter und namentlich Zengltoffmuiter, die Io fein And. daR e8 unmöalih it, Ne au anderen Zweden al8 au Muitern oder Vorbildern au verwenden, Andernfalls, d. h. wenn e8 Jich beitpielsweile um BeunitoffabiOnitte von einer zewilien ©röße oder um ganze SGenenitände, wie Schals, Taichentücher. Aramatten handelt. müffen die Multer vor Srteiluna der Erlaubnis zur freien Ginfuhr dergeitalt 3C.- ichnitten oder zerichliet werden, daß fie ihren SGebrauchs« und ganzen GHandelswert verlieren, Alle Beugitoffmufjter, deren Länge 30 cm auf die ganze Stoffbreite überiteiat, find zollpflichtia. Als Meiniakeiten können Weinmulter in Flalchen von nicht mehr als 15 Aentiliter Inhalt zollfrei aelaflen werden unter der. Bedinauna, dak das Zollamt feinen Aweifel heat, bak He zur Rrobe beitimmt Kind Muiter im Reifeverkehr: . . Genenitände, die von fremden Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden oder ihren Reifenden eingeführt werden. um bei Gefchäftsabichlüfien in Belgien als Muiter zu dienen, können, falls fie nach obigen Veitimmungen Feine Rollfreiheit genießen auf Zeit zollirei zugelafien werden. Die BWiederausfuhr oder Wiedereinlagerung in eine Sffentliche Niederlage wird mittels eines Durchfuhricheins oder eines Bolfiericheins fidheraeitellt; melder eine genaue DVeichreibung der Muiter mit allen zur Mpäteren Feititelung ihrer Nämlich» feit dienlihen Ginselheiten enthalt; Genenitände, bei denen ne fTolche weitere Sicherheitsmaknahme ausführbar ift, verden außerdem mit einem Stempel, Siegel oder Blei des Zollamt8 verfehen; bei der Uusganasabfertiqung oder Wiedere zinlagerunag werden die Nämlichkeitsseihen abgenommen oder vernichtet. Die Urkunde wird gegen Büraichaft oder Hinter- (eauna der einfachen Zölle ausgehändigt; fie nibt das Aus- aanaszollamt und die auf ®rund der Anmeldung des Vetei- linten feitaefeßte ®ültinfeitafrilt an, die ein Sahr nicht über- iteinen darf. Wenn die Zölle beim Singanassollamte hinter- leat find, fo werden fie beim Uußganassolamte gurlüider]tattet, nachdem die Beamten die Nämlichkeit der Geaenftände feit- neitell+ haben. 3uNpflichtige Brieffendungen: . Geichlofene Briefe einichl. Wertbriefe mit aollpflidhtinem Snhalt Kind zuläfiig. Seraollung der Verpadung: . N S$ iit zu bemerfen, dak Kilten, Fäfier, Sefähe und alle Genenitände, die gewöhnlich als Verpadung für Waren dienen, nicht zollpflichtia find, Diele Beitimmung findet feine An- wendung auf Gegenitände, die einen HandelSswert Haben und, >bwobhl fie al Umidhliekung dienen, feine handelsübliche Verpadungsart bilden, Diele Gegenitände merden nach ihrer Beichaffenheit verzollt. . | Leere. idhon aebrauchte Umfhliekungen, die keinen Hande[snenenitand bilden. bleiben aleichfalls beim GSingange anllfrei iX