Polen Kolen. Bertiragsverhältnis: Generaktarif; bolnifcherfeitz SEinfwhrvberbote, deutfdherfeits Ginfuhrverbote und Kampfzölle. Abkommen und Crleich- ferung deS Meinen Grenzverkehr3 vom 29. April 1922 und vom 30. Dezember 1924. Polnifich Oberfchleften: Abkommen über Oberfehlefien vom 15, Mai 1922, Abkommen über den oberichlefifchen Erenzverkehr bom 23. Februar 1924 bis zum Inkrafttreten des Wbkommen® vom 30. Dezember 1924 3ölle: Die Zölle find Gemwicht8zölle, Sin Goldzollaufgeld kommt augenblicklich nicht in Frage. Deut{he Konfulate: Warichau (G), Kattowig (GK), Krakau (K), Bofen (GER), Thorn (K), Lodz (K). SeTchäftSfprache: ; SBolmwifch un Deuwtfch. DBerfandvorfchriften. Zdegleitpapiere zu BaHnfendungen: 1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfch-poln. Bordruc), 3 Bulldeflarationen in deutfcher und polnifcher Ausfertiaung, 3olifaktura, 1 ftatijt. Anmeldeichein, Begleitpapiere zu Poftfendungen: L intern. Pafetadrekkarte, 1 ftatijtifch. Anmeldefchein, 2 weiße ZollinhHaltserflärungen in franzüfticher vb. deutichet Spradie und RechnungSabichrift, Yrachtvorfchriften: Die Sendungen find mit internationalem Sractbrief — deutfcher und polnifher Bordrud — aufsultefern. eif- Franfaturen find für die Streden des Verfandlandes zu- läffig. NacdnahHmen find ausgefcloffen. Die Angabe des HIntereffes an der Lieferung Yt nur in der Währung des VBerfandlandesS zukäffig. Frachtübermweifungem find zuge lafjen. Der Grenzübergang Ht im Frachtbrief vorzujdhreiben. Die Beftimmungsitation ift im Frachtbrief in polnifcher Sprache anzugeben. Ferner ift die Beifügung eines pol- mifhen ftasiftifchen SinfuhricheineS ertwiünfcht, damit die yollamtlicdhe Abfertigung befhleunigt wird. Die ANofertigung Durch ein fremdes Land ift auSgefchloffen. Bei Sendungen nad polnifchen Stationen mit. mehreren ‚Bahnhöfen muß der „Empfanagsbahnbhof“ angegeben merden. Srenzübergangsitationen: Bomit, Coftan, Firhau, Fraufjtadbt, Freyhan, Gr. Boichbol, Aorfenz, Kreuz, Schneidemühl, Stentich, Wehrie. Zoflfakturen: Bei Ausfertigung der KHechnungen ift folgendes zu beachten: 1. Gine Faktura, die bei der Verzollung der Zolbehörbde vorgelegt wird, darf nicht Die Bezeichnung „Copiz“ oder „Duplikat“ fragen. Sm anderen Falle wird fie feitenZ der 3ollbehörde nicht al8 Originakfaktura andefehen und für undollfommen erachtet. 2, Die größte Aufmerkjankeit Ht der Bezeichnung der Waren in der Faktura zu mwühmen. Die Befthreibung der Waren muß deren Gattung und Art enthalten, €E€3 genügt 3. DB. nicht, wenn Die Kaktırra Iautet; „Borzellantvaren“, Vielmehr muß Hier zum Ausdruck gebracht werden, ob Das Porzellan weiß oder einfarbig, mit gefärbten Nändern oDer Mit anderen Verzierungen verfehen if. Die Befhreibung der Ware muß fo gehakten fein, Daß fie dem genauen Wort: laut des Bolltarif@ entfpriht. E€3 fol Hierdurch erreicht werben, daß der rebidierende ZoNlbeamte Die Nerzolung zer Ware noch vor ihrer Rebifion vornehmen Kann. Eine genauere Bejolgung diefer Borfehriften DUrH DEN ausländifchen Verkäufer {ft jelbitverjtändlich uur in Den jeltenjten Fällen möglich, da nur wenige ausländifche Kaufleute mit dem polntjhen Zolkltarif vertraut find Dagegen befibt der inländifche Käufer die Möglichkeit. Dir Rechnung in diefer Hinficht, d. h. wenn die Bezeichnung der Ware nicht dem Wortlaut des Zolltarif@& entfpricht, dadurch zu ergänzen, daß er in der Faktura neben der Ware diejenige Zollpofition anführt, die für deren Berzollung maßgebend ijt. Die Zollämter find verpflichtet, Die Rechnatna bei ihrer Borkegung auf ihre Hichtigkeit hin zu prüfen und zegebenenfallz den Empfänger zu ent]prechenDder Ergänzung, d. hd. zur Anführunmg der betr. Zollpofition, aufzuforbdern. Diefe Beftimmung wird indeffen in der Praxis fehr wenig angewandt, da einerfeit3Z in vielen Jällen der Empfänger richt am Sig des Zollamtes wohnhaft ijt, andererfeits Die Ajencja Celna der Eifenbahn, die al Vertreter der Partei zegenüber der Zollbehörbe auftnitt, eine entfprechende Er: qänzung der Faktura nur dann vornehmen fann, wenn Jie die Gattung und Art der Ware genau kennt, 3. Bon grundfäglicher Bedeutung ift die Angabe des Brutto: und Nettogemwicht8 in der Haktırra, Enthält Die Rechnung mehrere Warengattungen, d. 9. folche Waren, Die anter berfchiedene Zollwofitionen fallen, fo ift [für jede Diefer Warengattungen das Brutto- und Nettogewicdht gefondert anzuführen. Sine nachträgliche Wenderung der SemichtS- angaben ijt micht geftattet, . Srrtümer, die feitenz de3 Lieferanten in Bezug auf die Angabe des Netto- und Bruttogewicht3 begangen werben, find gewöhnlich für den Warenempfänger mi zroßen Nachteilen verknüpft. Wird in ver Vaktura Jälfch- (ichermweife ein Höhere3 al Da3 tatfächliche Semicht an- negeben, {o wird erftere3 al2 Grundlage bei der WVerzoklung angenomMEN, MindeijtenZ erfolgt jedoch in foldjen Hällen die Erhebung der Akzivdenzgebühr. Sine nachträgliche Me: Hamation hat infofern geringe Ausfiht auf Erfolg, al? das wirkliche Gewicht der Ware, nadhdem fie bereitz in den jreien Verkehr gefebt mworben it, nicht immer Feitaeitellt werden Fan. Sit dagegen da3 in der Faktura angegebene Gewicht geringer al8 daß tatfächliche Gewicht Der Mare, {9 3ieht ein {older SYırtum eine befonder3 Harte Strafe nach fich. Die Zollämter erachten hier bereits eine BoNldHinterziehung, ie eine Befchlagnahme der Sendung im Verhältnis ver ticht angegebenen Gewichtzmenge zur Jolge hat. Die he. Ihilagnahmte Sendung wird mit dem bierfachen ZoU belegt. Der evtl. Einwand des WarenempfängerS, Daß Die faljche Bemwichtsangabe Lediglich auf einem Irrtum beruht, wird "eiten8 der Zollbehörbe nicht anerkannt. Gewichtzvifferen- jen, Die ebtl. aus der VBerichiedenartigkeit der Wagen her- übren, dürfen nicht mehr al 10 Yrozent ne8@ Nettodgewichte zusmachen. ; . Nustiändifhe Komumriffionäre, Die mehrere, von verfchie- denen Firmen ftammende Teilfendungen Im Inteveffe der Frachterfparni8 zu einer Sendung vereinigen, müffen dem Empfänger die Rechnungen für Tämtliche Teilfendungen zwitellen. Sofermw bei Der Verzollung die Haktura für eine ber Teilfendungen fehlt, erfolgt gewöhnlich deren Befchlag- 1ahıne, da der Empfänger in Unfenntnis Darüber, daß Diefe Sendung mit einaeaangen ift, Diefe nicht zur VBerzollung anmeldet. , N 4. @&8 ijt felbftverftänbdlich, bag jede Nechnumg Die Angabe des mirklidgen Werte der Ware enthalten muß, für zen fie dem Empfänger verkauft wird. 5. Die Rechnungen find durch den Lieferanten grund jägßligh in mindeftens zweifacher Ausfertigung au3zuftellen, da eine von diefen beim Zolamt verbleibt, während Die andere im Gejchäftsgebraug Berwendung findet. 6. &8 ijt ferner darauf 3zU achten, daß die Ausitelung zer Rechnung in ein und Derfelben Mafjchinen- bezw, Handfchrift erfolgt, Hechnungen, Die I Mafcdhinenfhrift zuuSgefertigt werben, dürfen Hanbichriftliche NMachtraaungen micht aufweifen. | 7. Die Verfendung der Rechnungen {ft {o zu Betreiben, Daß diefe unter allen Umjtändew bor Eintreffen der Sendung beim Zollamt. in den Händen des Warenempfänger® find. Eine nachträgliche Borkegung der Faktura wird nicht beriütck: fichtigt, hat vielmehr Die Erhebung der 10 VBrozent Alzidenz- gebühr zur Folge. Ä Sofern die Berzollung der Waren am WohHnlig des Empfänger2 erfolgt, find die Rechnungen diefent direkt zu- zuwitellen. Im anderen Falle {ft eine Zaktura dem Fracht- brief der aufgegebenen Sendung beizufiigen. Zofldeffaratiunen: | . Die Anofdekllaration muk in zmei Eremplaren bei der Aoll: 3