Polen abfertigung borgelegt werden. Walls Die Zoldeflaration vom Bollamt felb{t auf Grund der Warenfendung (nicht an Hand von Fakturen) ausgefertigt wird, bezw. wenn die Kaktıuren ungenügende Angaben enthalten, {0 wird eine befondere Gebühr (Afkzivenzaebiihr) von 10 v. S. des Aoll- betrageS erhoben. RonfulatSfakturen: Sind nicht erforderlich. Boftpatete: Zur ZoNabfertigung von Poftfendungen ift kediglich eine Mb{Orift der Faktura (oder Originalfaktura) der Sendung beizufügen. Die Faktura muß Da3 genaue Netto- und Bratttogemwicht fomwie Anaabe der Tara enthalten. Markierungsvorfchriften: Die zum Berfand nach Polen gelangten Koliz müffen mit denfelben Marken und Nummern, weiche im Frachtichein und in der Faktura (Nedhnmung) aufaeageben find. verfehen een. Sinfuhrbewilligungen: Bei dem Berfand der Ware nach Polen find vor allem Die polnijchen Sins und AMauöfuhrbeftimmungen zu beachten, nötigenfalls {ft von den polnijchen Kunden die erforderliche Cinfubraenebntiquung anzufordern. Berpadung, - Die Verpadung der Sendungen trägt wefentlich zu einer Iorrekten, im Fntereffe des ESmpfänger3 Tiegenden BVBer- zollung bei. Werden in einer Sendung mehrere Waren auf den Weg gebracht, fo find fie nad Möglichkeit nach ihrer Gattung und Art zu verpaden. Die HKebifion Der Waren bezw. die Feftitellung der Gewichte der einzelnen Waren mird dadurch wefentlich erleichtert. Die Berpacung muß befonder8 hHaktbar fein. Pakete mit mehrfacher Umhüllung von Pappe oder ftarkem Back bapier find zugelaffen, wenn Ddiefe Verpackung nach Der rt des InhaltZ genügend mwiderftandsfähig erfcheint. Die Rakete müffen haltbar verfhnürt und durch Siegel oder VWomben verfchloffen fein. Irfprungszeugniffe: Für Waren, deren Berzollung nach dem Konventionaltarii berlanat mird, it ein von einer HAaNdelSfammer beglaubig- tes und- vom polnijchen Konfkılat legakifiertes Umprungs- zeugni3z beizugeben. — Die Ausftellung von UrfprungSzeuagniffen dürfte zur: zeit für Deutfche Waren nur in den verhältnismäßig feltenen Källen in Frage fommen, wo eine Zollermäßigung vom polnifchen Finanzminifjter auf Grund der Verordnung vom 11. April 1925 gewährt wird. Ferner werden Waren, welche in Kolen einem GEinfuhrverbot unterliegen, auf Grund eines Urfprungszeugniffes von diefem Verbot befreit, wenn e8 ch um nidtdeutfhe Waren handelt. Zur Befchleunigung der Handelsabwiclung dürfte e8 ratfam fein, daß Die Erporteure mit den Importeuren ih jedesmal vorher in£ Einvernehmen feßen würden, oD Urfprungszeutaniffe be: nötigt werden. Die Zeugniffe fönnen nur von den Indieferde- und HandelStammern oder fonjt hierzu befitaten Stellen aus gefertigt werben, Die für den UrfprungsSort der Waremw ZU: jtändeg fird amd mitffen vom zuitändigen Konfurlat beglaubig werben. Für die Zeuagniffe find befondere Borbrude v0Tt gefehen, bie entweder auf befonderem Bogen oder auf der RHückfeite der Faktıra gedruckt oder mit der Maichine nieder. gefchrieben fein müffen. Die Warenbezeichnung im Zeugnis Toll möglichit am die Klaffifizierung des polnifdhen ZoMtarifs anlehnen; das Urfprungszeugni8 hat auf den Namen der irma zu Iauten, die die Faktura auZgeftellt Hat und muß auf einem im Zolgebiet der Republik Polen wohnenden Empfänger ausgeftellt fein. Das BZeugni3Z {ft 3zwei- Iprachig, pomnijdh-deutfch ober poInifch-Franzöfiih, auszue jertigen. BZeugnig und Faktura find dem Konfulat in . doppelter Ausfertigung vorzulegen. Ynhaltsverzeichni8: Den Frachthriefen über Sammelgutfendungen nach) Polen Hit vom Abfender fiet® ein Verzeichnis in vierfacher Aus- jertigung beizugeben, in dent jedes einzelne Stüc ber Sen- Ming mit Zeichen, Nummer, UnfOrift, Suhalt und Gewicht genau aufgeführt it. In den Frachtbriefen {ft Die Beigabe De8 Nerzeichnifie8 im vierfacher Mıssfertiaunmg DDNt AWbfender zu8drücklich zu vermerken. Die Maßnahme gilt nicht nur ir den MWechjeklverkehr mit Polen, Jondern auch für alle ınderen Verkehre, an denen Polen im Durchgang beteiligt ft (3. 3. Verkehr mit Rumänien). Die Güterabfertigungen haben zur Vermeidung von Unzuträglichfeiten bei Der Neber- gabe auf der GrenzübergangSftiation Darauf zu achten, daß den Sammelgutladungen daZ Berzeichnis in der borge- ichriebenen Anzahl beigegaeben wird. tonfulatsgebühren: Bollfakturen — L Prozent vom Wert. Urfprungszeugniffe — 1 Proz. vom Wert, Mindeftgebithr 1,60 Mt. (— 2 3019), Höchftgebüihr 40 Mt. (— 50 Zloty), im Beredekungsverkehr — 0,80 Ml. =— 1 Zloty), für jede Anlage — 0,80 ME. (— 1 Afoty). Handelabeicheiniqungen — 10 3l0otd — 8 ME Soflvorichriften. sullvnrichriften für Mufter: . 5 . . Bollirei find Muiter und Warenproben. Die Kich nicht für andere Verwendung eignen. , is aollfrei find auf Kartons Dbefeitiate Muiter bon Metall, Bapier= und ähnulihen Waren in einzelnen‘ Stüden znaufeben, welche fich von einander durch Größe, Geitalt, Narbe oder Zeichnung unterfcheiden. wie aum Beifpiel Gare nituxen von Anövfen. Vefchlägen. Briefumfehlägen, Rolt- tarten und deral. Muiter aller Art werden bei der Sinfubhr Hıtr dann aollirei abaefertiat. wenn biefe mit Sinveritändnis des Interelenten für eine ihrer eigentlichen Beitimmung »ntivredhende Verwendung unbrauchbar aemacht werden. Diefes Unbrauchbarmacdhen gefchieht vor den BZollbehörden tet3 durch BZeritanzen beaw. Durchlöchern oder Durchihneiden, Wenn daher die Unbrauchbarmachung nad Bolen einau- ibrender Muiter vermieden werden foll, bleibt die einzige Möglichfeit, die betreffenden Muiter bei der SGinkhuhr regulär au beraollen. Bei der Sinfuhr von Muitern und Proben au Waren, deren Ginfuhr verboten ift, muß. wenn Diele Muiter und Broben eventuell alz Ware nebraucht und verkauft werden fönnen und feine Sinfuhrbewilliqauna vorneleat wird, eine dohoelte Kaution Hinterleat merben, nümlidh in Göhe des vyor- aefehenen Boll8 und in Göhe des Wertes der betreffenden Rollektionen. Xit daaeaen eine Sinfuhrhemillianna vorhanden fo fällt die zweite Kaution fort. Wiederaußfuhr von Muftern: . Hinfihtlih der Wiederausfuhr der nit als Muiter deflarierten Waren ailt folgendes: Die Wiederausfuhr von Waren, für weldhe der Zoll bereit? entrichtet wurde, oder die ih fhon im freien Verkehr befinden, it. bon der Bewiliquna des Kinanaminiiteriums abhängig. Danaeaen fönnen Waren, für welche der Hol noch nicht entrichtet wurde. mit Auftimmunag des auftändigaen ZoNlamts wieder ins Musland ausgeführt merden, falls nachnewiefer wird, dak entweder der ausländiiche Giaentimer der Ware die MWiederausfuhr verlanat ober der inländiihe Empfänger bie Nebernahme der Ware vermeinert Mufter im Relfeverkehr: Multer beutiher Handlungsreifender fönnen bei der Sinfuhr in Danzsia oder Bolen nicht im WVorvermerkverfahren degen Ginterlemuna de2 Roles abnaefertiat merben Berzollung von Katalogen: Alle Kataloge. Vreisverseichniile und Handelsprolvekte aus. [Andiicher Firmen, weldhe aus dem Ausland in Poitfendugnen zwed8 Gandelsreflame beinefünt find, find zollirei abaufer- tigen. Tall8 die Menae diefer Drucfhriften fünf Sremplare in jeder Senduna nicht überiteiat und lie nur Fir den Gebrauch der Empfänger beitimmt find. Aollpflichtiae Brieffendungen ; . ” . Yusländiiche Brieffendungen welche bei den Boltämtern ein- (aufen. werden unter Mithilfe von Bollbeamten Tortiert, Die Bollbeamten beitimmen, welche Brieflendungen einer Boll. rebiiton ınmtermorfen merben folen. Der Aollrevilion unter. liegen: Geichloffene Briefendungen, welche bon dem Abfender auf der UNdreifenfeite mit einem Vermerk verfehen find, welche die Definung der Sendung und Unterwerfung der Rollrebifion aeftatten, offene Brieffendungen, weldhe Waren enthalten, die der Verzollung unterliegen oder deren Einfuhr verboten it: geichloliene Brieffendungen, weldie den ge nannten Beitimmungen nicht entfprechen und bei welchen ein bearündeter Verdacht vorlient. daß fie verzsollbare ober foldhe Waren enthalten, deren Sinfuhr verboten iit. Das aleiche ailt auch für Mertbriefe