Tichechoflotvafei der internationalen Vereinbarungen, die id gegen die unrichtige Warenbezeidhnung und fomit au gegen eine Gefondere Art des unlauteren WettbeiwerbZ richten, € >nthält nachftehende Beitimmungen: Al3 eine im Sinne diefes GefeßeS unrichtige Urfprungsbezeichnung ift jene aufzurfajfen, die geeignet ijt, im SHandelSverkehHr die unrih- tige Vorftelung zu erwecken, daß die betreffende Ware in einem Dbeitimmten Ort, Bezirk oder Staat erzeugt wurde (88 4 und 5). Als unrichtige Bezeichnung gilt auch jene, die, obwohl fie zufäßliche, auf den wahren Urfprung der Waren, beziehungsmeife ihrer Art hinweifende Angaben enthält, dennoch geeignet Yt, Die obige irtige VBorftellung zu erweden. Angaben, die in der Sefchäftswelt allgemein al8 Bezeichnung der Art, bezw. Bejchaffenheit einer beftimm- ten Ware bekannt find, und die im den intereffierten Han- def8freifen die Bedeutung einer Urfprungsbezeichnung ver- {oren haben, unterliegen den Sanktionen des SefjebeS nicht, außer, DaB folchen Angaben (Benennungen) ein Beifag (wie „echt“, „natürlich“, „urfprünglich“ ufw.) zugefügt würde, der die uriprünglidhe Bedeutung der Bezeichnung wieder- herftellen würde. Die NMamen von Weinforten, Bieren und Mineralwälfern, die den Ort8-, Diftrilt3Z oder Staat urfprung diefer Warenarten angeben, werden nicht als eine Bezeichnung der Art oder der Quutalität betrachtet. 3Zollvorfichriften. ollunrfchriften für Muiter: BoNlirei zu behandeln find: . Muiterfkarten und Multer in Abichnitten oder Proben, welde nur zum Gebrouche als Toldhe aeeianet find. jedoch unter Musichluk aller Proben don Monovol- und Versehr- gegenitänden; . , Danenen. Hit die anllireie Einfuhr von Muitern in Ab- fonitten, melde nad ihrer Gröke noch zu einem andern Ges brauche al8 zu Multern aeeianet ericheinen, und von Muiter- farten und Muilter in Sortimenten, wmobon fjedes Stück für ch zu dem aemöhnlidhen Gebrauche geeignet erfcheint, a. DB. Scheren, Meier. Brieftaldhen. fünitlihe Blumen ulw., nur 3uläffia. wenn fie vorher auf Antrag der Partei oder mit ihrer, Auftimmung beim Bollamt für die gewöhnliche und alle aemeine Vermenduna derart undrauchbar aemacht werden, daR fie nur nach mis Muilter verwendet merden fönnen. Muiter im Neifeverkehr: Muiter. die im Bollvormerfkverfahren eingeführt werden, werden ohne Bewilligung, obne Anmeldung und ohne Ses bühren augelafien, wenn die Sintuhr von Seichäftsreifenden aus foldhen Staaten durchneführt wird. mit denen das VBor- merfverfahren vertraalich feitneiebt it oder die in diefer Be ziehuna Anipruch auf die Meiltbegünitiamung haben. € wird vorausafebt dak die Multer in der Feitgelebten Zeit wieder ausacführt merden. Grfolat dies nicht und wird nicht nach Ablauf der Kriit die Sintuhrbewilliaung vorneleat, fo wird mit der Ware in der leihen Weile verfahren, als wenn Ke ohne Cinfuhrbewilliguna einaeführt worden wäre, und zwar nach den Beitimmungen des Gefälitrafgeiebes. RoNpflicdhtine Brieffendungen: . - ®eichlofiene Briefe mit zollpflichtigem SXnbalt find auläflig. Beranllung von RNeifekoffern: z Nach einer Entiheidung des Prager Obervermaltungsgerichts in Bolliachen find NReifefoffer bet der Neberichreitung der tiGecdhoflowatiichen Orenze nur dann nach Urtifef 10 des Bolltarifgeiebes vom 18. Webruar 1906 als Meiteeffekten Aollfrei, wenn nachaewiefen wird, Daß He in einem Verhältnis Au der Merfon. zu den VBedürfnilien bes Neifenben fomie zu einer Deitimmten Seife Itehen. 2"