Aingarn z Verweigerte Boftfendungen: Zollvorfehriften. Roitfendungen in Ungarn, deren Annahme wegen irrtümlicher Keitiebung der Bollichuld vom Smpfänger verweigert wird merbden von den bvermitielenden Boitämtern nicht mehr eine: neuen RMebilion zugeführt, iondern als unbeltelbar behandelt Aulvorfchriften für Muiter:; Bolfrei find: Muiter und Proben, die nur zum Gebrauch als folche geeignet find, mit Ausnahme non Monodok- und Verzehrungs« gegenftänden, , , . Unter Muitern und Proben in diefem Sinne find nur folde zur Beranidhaulidhung, Untertuchung oder Erprobung be- Himmte Waren beariffen, die wegen ihrer Gerinafügiafeit oder beionderen Beichaffenheit einen felbitändigen Sebrauchswert nicht befißen. a. DB. Muilterkarten, auch in Buchaufmachung, mit Yoichnitten von Stoffen, Stidereien und Vefabartikeln mit Garniträhndhen u, 6, Aus und Abfchnitte von Vorhängen, Tabeten und Teppichen, eingelne Schuhe zum Nachbilden, Zuflammenitelungen von Drechsler= und Formerarbeiten, wie Rnöpfe. Kallungen, Verichlükie, von Siten= und Metallwaren, wie Beichläge und Schloffereiartitel, alle in bverliedenen Größen, Feinheiten, Formen ulw.. Proben Hir Unterjuchungen u, ä. Sind Muiter und Proben noch für andere Verwendung aeeianet. fo fann nur dann von der AZollerhebung abaefehen werden. wenn fie zuvor auf Antrag des Gerfügungsbreechtigten oder mit feiner Bultimmung unter Bollaufficht derart uns brauchbar aemacht worden Kind, dak eine, Verwendung au an- deren Amecden nicht mehr anzunehmen Yt Muflter im Reifeverkehr: Die Mitführung einer MuiterkoNleftion it auch in Ungarn geitatiet. ©3 muß aus der Multerfolleftion aber unzweifelhaft berbornehen. daR es fich um eine Kollektion handelt, die nicht Verfaufsaweden dient. Falls die Möglichkeit beiteht, ak: die ®ollektion verkauft werden kann. wird in der NMegel von den RoUbehörben, foweit e8 fich um einfuhrverbotene Waren Han- delt. die Devonierung des ZoNlbetrages und außerdem die Stellung einer Kaution feiten8 einer ungariidhen Firma ver- {anat. Um zwedmäßialten it e8, wenn die Multerkolleftion dan der aultänhiaen Gandelafammer heftätiat it. Berfendung zoNpflidgtiner Waren in Briefen: Nach Unaarn Können zollpflichtiae Waren in Briefen gefandt werden. Der ausländiiche Mufgeber muß auf die Umbülung folder Sendungen den mit dem Stodbholmer Nchereinfommen feitaefebten arünen fonen. „Zolfennzettel“ oufffeben. der die Aufichrift „Bam-Douane“ zu tragen hat, Der Lollfennaettel erfeht die MWarendeklaration, menn auf ihm die Gattuna. has Gewicht und der Wert der Ware erfcheint, Die Boltämter mülen die mit foldhen Zollfennaetteln ver: fehenen, wie überhaupt auch andere Briefpoitfendungen, bei welchen der Verdacht beiteht, dak fie zollpflichtigen Sırhalts Änd, der ZoNlbehandlung zuleiten. Die Gemwidhtsnrense Für Waren und Geaenitände, die in Briefen oder Warenmulter- fendunaen sollfrei verlendet werden können, aeht an3 der untenftebenden Tabelle herbor. . Der Aufaeber kann in der dem Briefe oder der Waren- muiterfenduna beiceichloffenen, oder auf der auf den Genen- itand felbit aufaeflebten Erflärunag den Bunih äußern. daß das RoNlamt den Geacnitand. wenn er andernfalls einer Soll- aebühr unterläce, durch Berktücelung, Zeridhneiden ulw. für den Sandelsverkehr ungeeianet machen (deformieren) um On nach erfolgter Deformierung sollfrei behandeln fol. Kalle dies der Nufaeber nicht ausdrüclih vberlanat, fönnen die Zoll: Er bie Senduna mit der vorfderiftsmäktaen AnNachühr eilaiten. Sahelle: Bis zum Nohaewicht von 50 a:-T. Mr, 41, Tee, 47 Kar- damomen. 47 Safran. 47 Vanille, 149 Bärerwaren. 169 Ras viar und Kabiarfurtonate, 159 Schokolade, Bis aum Rohaewicht von 100 a: X. Mr. Ava Kaffee, roh, 406 Kaffee. gebrannt. 42 Pieffer, 42 Biment, 45 Zimt, 46 Sternanis, 46 Gemwüranelfen, 46 Muskathlüten, 46 Muskat- nüfie. 125 Weindeltilate und Konnak, 126 Liköre und andere aefüßte, aebrannte aeiltiae Getränke, 127 Num und Mrraf. 128 Üranniwein, 133 Schaumwein, 158 Kakaopulver. 162 Ge: müfefonjerven. 163 Obitkonferven, 167 Feifhtonjerven, 168 Filchkonferven, 171 Hüfliae und felte Suppenkonferben, Suppen und Speifewürzen, 173 nicht anderweitia genannte Sraeuanifte der Lebenss und SGenukmittelinduitrie. . Bis aum Rohaewicht, von 200 a: X. Nr. 88 Rofinen. 97 Mandeln, 98 Hafelnüfjie, 99 Nüfie, Bis zum Rohaewicht von S00 N: SF, Nr. 1831 Fraubenmoft und Wein. 182 Obitmoit und Wein, „ Boitfendungen. die Warenmuiter von Staatsmonobolgegen- itänden. Araneien, bdungierungsbflichtigen Waren enthalten, find ohne Küclicht auf des SGemicht unbebinat dem Aollamte Dorauführen 4