M.d.6S. SR Anion der Sozialiftijchen Sowvijet-Republiten. (il. d. S. S. RR.) BeriragSverhältnis: SGegenfeitige Meijftbegünftigung. Vertrag von Rapako 16. April 1922. Vertrag vom 12. Oktober 1925, beftehenD au8: 1. dem Abkommen über Niederlafjung und allgemeinen KechtSjchuß, 2. dem Wirtfhaftsabkiommen, 3. dem Sijen- bahnabkommen, 4, dem SeefchiffahrtZabtommen, 5, dem Steuerabkommen, 6. dem Abkommen über Handels-Schieb2- fe and 7. dem AWotommen über gewerblichen RedhtS- u8, Deutfche Konfulate: Moskau (B), Leningrad (Petersburg) (GK), Nowo Nikola- jewät (K), Wiladiwvojtof (K), a (Ufraine) (GK), Kiew (K), DObdeffa (K), TiMlis (Transtautafien) (GK), Baktıu (K). SefchäftSfprache: . Landesfbrache, ruffifdh und Deutfch. DBerfandvorfchriften. Begleitpapiere zu Bahnfendungen: | L intern. Frachtbrief, 1 {tatijftifcher Anmekdefchein, 1 Rech nung und Spezifikation in je zweifader Ausfertigung, Sin- fuhrbemwilligung, und zwar: einfach bei Warenfendungen bis zu 100 DM., zweifad) bei Warenfendungen bi zu 1000 ME, Dreifach bei MWareniendungen von mehr als 1000 ME Begleitpapiere zu Pofjtjendungen: . 1 AustiandSpatetfarte, 1 fatijtifcher Anmeldefchein. Bei Leitung über Litauen und Lettland 4, bei Leitung über Sübed oder Stettin und Lettland vder Ejtland 3 Boll: inhaltserHärungen in deutfcher oder franzöfilcher Sprache, Sinfuhrbewinligung in dreifacher Ausfertigung. Srachtvorfchriften: . €8 ijt ein Frachtbrief in veutfch-Littauifch-ruffifhem Vor- druck zu verwenden. Der Trangsportiveg {ft vom Abfender im Frachtbrief vorzufdhreiben. Die Fracht kann entweder vom Abfender oder vom Empfänger erhoben werden. Teil. franfatur biz zur Grenze de3 Verfand- oder des ECmpfangsS- Landes zuläffig.. Nacnahmen find nur bei Aufkieferung der Sendung zuläffig, Barvborfchliffe find unzuläffig. Für den Verkehr nah Rırkland über Polen ij er- forberfich: 1 ftatiftijcher Anmeldefchein für die Ausfuhr, 1 polnifche Durdhfughrbemwilligung, Tuffiiche Sinfuhrbemwili- gung wie oben. Falls Durchfuhr- und Sinfuhrbewilligung Richt dem Frachtbrief beigefügt wird, Kann fie bei der an der polnijdh-ruffifichen Srenze gelegenen Zolljtelle Hinterlegt werden, Nach ven im deutfh=ruffifhen Güterverfehr be. ltehenden Bejtimmungen müjfen fitr jede Sendung Drei Frachtbriefe ausgejdrieben werden, und zwar: 1 Fracht brief al8 Original-Frachtbrief, 1 Frachtbrief alS Dupkikat- TVrachtbrief, 1 Frachthrief al3 ZoW-Dokument. Nach den tariflicdhen Vorfchriften müffen die Fradtbriefe in Deut- 1er Sprache außgefertigt fein; die Aufnahme der Aoreffe in rTuffiicher Sprache {ft ermünfcht, jedoch nicht unbedingt 2rforbderlich. rn { €: GM fen Der . A een nach Rußland ME etlment eine AWbjchrift des intern. Hrachtbriefes a Für das ruffifiche Zollamt mitzugeben. Boftpafete: tete im Gewicht Sm Verkehr mit der 1..5.S.R, werden Bakete im Gewicht bon SA 0 zur Poftbeförderung wicht meh augelaffen. 3Zollinhakltserflärungen: A müffen außer den id. inhaftserfänungen zu Bafeten mülen 0UBET D ae indaltserflärunge Angaben die genaue Bezeichnung des Ynhalt3, die Menge, den Preis und Das Nohaetvicht der einzelnen Gegenftände oder Waren [omwie einen Vermert darüber erhalten, ob der Inhalt des Paket? SHandel2zwecen dient oder nicht. DZ rpadhung: Boftpakete nach Rußland mitffen allgemein durch Siegel oder Blet mit befonderem SGepräge oder Kennzeichen Des Aojender3 verfhloffen werden. Pakete nach Kußlanb, Die in anderer Weife — 3. B. durch Siegelmarken — ver. jehloffen find, dürfen von den Boitanitakten nicht ange- nommen werden. Kehnungen: Feder Sendung ift eine Rechnung Heizufügen, Die Rech: mungen müflfen die UnterfOrift und den Stempel der Han: delsfirmen fragen. Außerdem müffen fie entfprechende An: gaben iiber Art der Ware, Rollizahl, Markierung, fpezifi- zierte& Gewicht (brutto ober netto), Empfänger u], ent- halten, Ddesgleichen Stempel der Handelsvertretung über die Nebereinftimmung der Rechnung Mit Der gegebenen Einfubhraenedmigung. Giruhrgenehmigung: Mlle Sendungen, Die, unabhängig von ihrem Gewicht, irgendwelchen Inhalt mit Handelswert Haben, werden den Empfängern nur gegen Borlegung - der vom Tuflifchen Rommiffariat für den Außenhandel oder von feinen Be: auftragten ausgeftellten Genehmigung behändigt. Fine Ausnahme befteht nur für Pakete unter 5 Rilo- aramm zum perfönlichen Gebrauch. €3 gelten folgende allgemeine Borfohriften: 1. A3 Bakete zum perfönlichen SGehrauch werden nNUr ‘olche angefehen, mit Demwen fein Handel8szwecd (frehe Punkt 4) verfolgt wird und Die NUT Gegenftände aus ginem jefonders zujammengeftellten Verzeichni8Z in der Dort ange: Hihrien. Menge enthalten. Das Kohgemwicht eines fokdhen Raket Darf 5 Kilogramm nicht überjteigen. Sofdhe Pakete änd zur Sinfuhr in daz Gebiet Der U.5.S.S.R. ohne die ‘ont erforderlidhe Borlegaeng einer Senehmigung des VolfS- fommiffariatz für den Handel zugelaffen. 2, Sm Falle die nach dem Berzeichnis zugekaffene Menge :iner Ware ufmw. in einem Paket Die vorgefOriebenen Grene jem um nicht mehr als Das Doppelte überfhreitet, Wird zeben den gefeglichen Zokgehühren Für die zugelaffernie Hewichtsmenge für den überfüffigen Teil der fFünffacht Betrag der Zollgebühren erhoben. 3. Ml3 Pakete, Die zu SHandelZzwecen beftimmt find. verden angefehen: a) jolche bon einem HandelShausS an ein Handel2ZHaus, b) folde bon Privaten Abhfjendern an ein Handelshaus, ce) folche von einem HandelZhaus an Private felbit, wenn fie verfchiebene Anfchriften fragen unD jedeS BPatet für fich die für den perfünkichen Gebrauch gezogenen Grenzen inne. Hält. Poftpakete ausfändifcher Firmen an Privatperfonen, die in der Sowjetunion ihren Wohnfig Haben, don den renzbehörden der Sowjetunion nicht durchgelaffen wer- den, auch in dem Fall nicht, wenn e3 fich um Segen ftänbe handelt, Die ZUr Ginfjuhr in die Sowjetunion ohne Gin- Arhrlizenzen zugelaffen werden. Derartiae Poftpaktete wer: sen vom zuftändigen bolfhewijtifichen Zollamt an die Ab: tenderfirma zurücdgefdicht werden, 4. Bakete an Staatzeinrichtungen vder an Senofjfen- IaftS-Vereinigungen werden nur dann ohne Genehmigung 5e8 Voltskommiffaniat3 für den Handel zZugelaffen, wenn 1 Da fediglich aus Marjtern ohne jeden HandelSwert eftent. Genehnrigungsfrei Mt die Einfuhr von Paketen mit Büchern, Apparaten und Injirumenten an Die Anfchrift von Unibverfitäten (Kliniken, miffenfhaftlide Sammlungen und Zaboratorien) und anderen Einrichtungen für Wüiffenichaft mnıd höhere Bildung, Derartige Batete werden nur gegen sing JOriftliche Srilärung bez EmpfängerS ausgehändigt daß der Inhalt nicht zum Verkauf gelangt. ' Pakete, die den obemw zu 1, 2 und 4 angegebenen Be: dingungen nicht entfprechen, Werben nur gegen Vorveifung ner Einfuhrgenehmigung DIm Handelskommi ffariat aus 3ebänDigt anderenfall® aber am den Aufgabeort zurück geleitet. . Daz Berzeichnt3 kann in Der zufiändigen Indufirie- und Handelskammer eingefeben werben. Srduftrte-