U. 5.6. S. R. UrfprungsSzeugniffe: Für Waren, die von einer Herftellerfirma nach Somwjetruß- fand eingeführt werden, find Urfprungszeugniffe nicht not- wemdig. E23 genügt, wenn die Hechnungen Der Sirma den entfprehenden Vermerk über den Urfprung- der Waren fragen und mit der eigenhänDdigen Unterfehrift des Zeich- uungsöberechtigten verjehen find. Fir Waren, Die nicht von einer Herftellerfirma, fondern von Händlern zur Einfuhr in die Union gelangen, find Urfprungszeugniffe, die von den Sandelatammern beafaubiat fein müilfen, erforderlich. Kennzeichnung von Waren: Die Zeichnung der Waren wird in den Hemtern Dorge- nommen, welche die Waren vebidieren. Bei der Zeichnung wird vom Warenempfänger zuguntfien Des Staates eine Aogabe erhoben in Höhe von 2 Kopeken je Plombe, Ban: derole oder Zeichen, Der Zeichnung unterliegen nidt Waren, die für die diplomatijchen Bertreter ausländifcher Mächte in der Union eingeführt werden, de micht zum Zwect des Abjabez ausnahmömweife z0Nfrei oder zu einem herabgefebten Zollfab eingeführt werden; Waren, die von Wirtjchaftsorganen zur Umarbeitung auf den Fabriken beitimmt find; Mıurfter verfchiedener Materiale und Erzeug- miffe, die wicht alz Ware anzufprechen find; LzenzionSlofc Ilaren zum berfönkichen Gebrauch der Smpfänger 1t. a. Berfand von Preisliiten etc: 8 Ausnahme aus dem beitehenden Lizenalnitem hat der Hat Hır Arbeit und Verteidiaung den Itaatlihen Unternehmungen und wirtidhaftliden Staatsorganifationen, das Recht bes unmittelbaren Vezunges und der Haenafreien Ginfuhr_ von Rreislilten, Katalogen und Proipekten nach der U. d. ©, S. R. singeräumt, {fofern Diele für den Sigenverbrauch notwendig änd, Die Verzeichnilie der in Frage kommenden Organifation merden von dem Nußenhandelstommifariat und dem Yinana- fommiliariat im Benehmen mit den intereifierten Refiorts zufaeitellt. Der Weiterverkauf des aus dem Yuslande ligens- rei erhaltetenen. Austunftsmaterials it verboten, Jerner Hat der Kat für Arbeit und Verteidiaung der genannten Unter nehmungen das Recht des unmittelbaren Schriftverfehrs mi ausländiicgen Firmen und Behörden bei technifhen Konful- iationen und Analtıfen auagebilliat Durchfuhr: Dür jede Durchaganasfjendung durch Das Sebiet der Somwjet- union ift eine befondere Zranfitlizenz notwendig. Der Un- trag auf Erteilung einer foldhen it vom AWbfender ODE Empfänger der Ware entweder beim Negulierungsdeparte- ment des Bolklstommifjariat® für Außen- und Binnen- Handel, Moskau, Utkizga Kafina 26, oder hei der Somwjet- handelSbvertretung im Beftimmungslande zu fielen. Diefe Anträge müffen den Empfänger der Ware bezeichnen; €8 müffen ihnen eine Spezifikation der zu vberjendenden Waren joe KRecdnungsabiriften in vierfacher Ausführung Dei Gefügt fein. Die LYizenzabteilung der Berliner Sowjet« handelSbertretung fann folche Gefuche weiterleiten, auf Kojten und Wunfch des Antragjteller8 auch telegraphtieren. ür Poftpakete ijt der Durdhagangsverkehr noch nicht frei- gegeben. Der Durchaangsverfehr von Deutfchland nach Perfien unterliegt keinerlei Sinfuhr-, Ausfuhr oder Durche gangszöllen; eine ganze Keihe von Waren iltindeffen zum Darrchaanagsvertehr nicht zuagelaffen. Soflvorichriften. 3ollireie Boftfendungen: 0 Ha Der Bundesrat der Voltskommiillare hat die Bulle, Ne Boltvateten aus dem Auslande in den Fällen A alte nehmiat, in denen bie, von dielen Au erhebenbden 5 95 @nnefen uicht jöiberiteigen. 30Nlpflichtige Briefe: blifen dürf Mad der Union der fozialiitiihen Sowijetrebubliten DULTEN Aollbflichtiae Gtenenitände in Briefen, nicht verfandt. werden. Benin ind Warenproben, NS ET em Dithets ; aflen. Bollpflichtt i fönnen im Werfebe mt Ytukland nur in Bateten berichiet Merden Berzullung von Muitern und Warenproben: Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Warenproben und Muitern bedarf feiner helonderen Genehmigung, Als Waren- broben oder Multer aelten alle Gegenitände, die eine Deitimmte Ware vorftellen unter der Loraustebung, daß die Nümlichkeit der Genenitände bei ihrer Wiederausiuhr Feitaeltellt merden fanın. und dak die Gejanıtheit der einaeflihrien Geaenitände nicht foldhe Menaen oder Werte daritellt, dak Die Gegenttände bandelsitblidh nicht mehr als Proben, gelten können, Proben und Muiter zollpflichtiner Waren, die perfönlich oder dur Vertreter eingebracht werden, genieken vorläufig BZollfreiheik menn der Singanassoll hinterleat oder Sicherheit geleiftet, wird, die die Zahluna des Rolles jidheritellt. Muilter bon Sabrikaten und Materialien, die dem Anfehen und dem Charakter nach feine Mare darktelen. find aolfrei. 7}