Die Kunnoffemente müffen fonfutlariid) beglaubigt werden, Semäß den argentinifehen Zollbefiimmungen müffen die Konnoffemente 11. a. enthalten: die Art, Menge, Nummern, Marken und Gewichte ver Packjtücke fowie Das Urfprungstand. Außerdem müllen. in den Konnoffementen bei Waren in fogenannten „Hacienda“-Packjtücken (D. 9. Drogen, Stoffimwaren, Konfektiongsmwaren, Kurzmaren, Band- waren) für jedes einzelne Pacht Gewicht und Maß (Rauminhalt) angegeben werden, während Dei fMijfigen Waren, 3. 3. Wein, Spirituofen und Mafjjenartitel Die Sefamtangabe von Maß und Gewicht genügt. Die Boll- ämter der Republik fertigen keine Waren ab, wenn die Kon- noffemente diefen Borfchriften nicht ent{prechen, Beizufügen i{t noch ein Urfprungszeugnis in Dreifacher MNuZjertigung, wofür befondere Formulare zu haben find. Die Urfprungszeugniffe find in [panifcher Sprade auszu- ftellen. Eine Wert- und Nettogemwichtsangabe i{t nicht er- forderkich. Diefe Dokumente werden dem argentinifchen Konful im Verichiffungshajen durch den Schiffämakler zur Beglaubigung eingereicht, fo daß Die Ablader diregft mit dem Konfuk nichts zu erledigen haben. JÜr die Legalifie- rung der Konnofjemente wird eine Konfukatägeblihr von £ —.17.6 erhoben, die zufammen mit der Fracht bezahlt wird. Die Legakifierung der Urfprungszeugniffe erfolgt in Gemeinfchaft mit den Konnoffementen Ioften(08. Um BZolljtrafen zu vermeiden, find Die Originaltonnoffe- mente und Urfprungszeugniffe tunlicjt mit dem Träger Der Ware abzufenden, da die Verkadepapiere dem Hol in Bueno3 NWires fpäteltens innerhalb 14 Zagen nach Sin- treffen vorzulegen find, tit für Tchnellite Aofendung Sorge zu tragen. Ve Bei Berfchiffumngen nach einem argentinifchen Hafen zur Durchfuhr nach einem anderen Lande Südamerikas {ft auf der Borderfeite des KonnoffementSZ unter dem Text ein aut fihtbarer Vermerk: en tranfito para .. .. anzubringen. Urfprungszeugniffe find für biefe Sendungen nicht erforder- fich, auch wird eine Konfulatsgebühr für die Konmoffemente nicht erhoben, e3 fei denn, daß eine Fonfularifche Beglau- bigung der Konnofjemente befonderS gewünfcht Wird, MW0- für dann gleichfalls eine Gebühr von £ —17.6 erhoben wird. Gebührenfrei Tegakijiert merben au Xonnoffemente, in denen als Empjänger der Ware im Konnoffement ein argentinijches Minijterium oder die Vertretung eines auS- fändifchen StaatZ in Argentinien erfcheint. Die Angaben in den Konnoffementen haben mit denjenigen Im Urfprungs- zewgmnig übereinzufjtimmen; faliche Deflarierungen im Ge. wicht, der Markierung ul. werden mit Zollitrafen belegt, gleichgültig, worauf Die Taliche Dellarierung zurücdzuführen it. Nach der Lonfularifjhen Beglaubigung Dürfen Yen» derungen in den Dokumenten unter feinen Umftänden meht vorgenommen werden. — Wenn jih Fehler in der NusS- itellung der Dokumente nach Aogang des DampferS Herau3- ftellen follten, fo kann innerhalb drei Tagen nach AWbgang des Dampfer3 eine entfpredhende Richtigjvellung dem argen- tinijhen Konful zur Beglaubigung eingereicht werden. Dieje Richtigftelung {ft an Das argentinifche „SGeneralton- Julat im Verjehifjungshajen zu rTichten UND IN Tpanijdder Sprache und Dreifach auszufertigen. Die LegakifationS- gebithr hierfür beträgt BeioS 070 8.— =— 32.80 RM. Diefes beglaubigte Zertifikat ijft den Konnofjementen beizufügen oder fofort dem Empfänger der Waren zur Bermeidung Don Apllitrafen nachzufen Den. Murkierungsvorfchriften: Die Koki uellen auf allen vier Seiten markiert fein. €2 ift wicht notwendig, daß die Marke auf dem Deckel gezeichnet wird. Das Urfprungsiand muß angegeben fein. . Für Leben8- und Genußmittel, Pflanzen, Samen, Medi- famente, lebenves Vieh, wgejährlide Güter etc. beitehen be- jondere Borfchriften, die beim argentinijchen Ronfautiat 34 erfahren find. onjulatsgebühren: nn Nonfalatsf teten: 4 BPejo Gold== 9,25 Pefo Papier. Ürfprungszeugnt2: gratis. Konnoffemente: 4 Dollar. Ürfprungsbezeichnung: Alle aus(änDiichen Erzeugnuiffe mütffen auf ihren Behältern der Verpackungen an jichtbarer Stelle ven Namen des Yirgentinien UrfprungsiandeS tragen. Anftatt Des UrfprungStandes dürfen auch die Namen don Stähten oder allgemein be- fannten Lroduktionszentren (Beifpiele: Sheffield, Berns: dorf, Sofingen, Lyon) genannt werden; allerdings erft nach vorheriger Genehmigung Durch die Generaldirektion für Handel und Indaritrie (Zandwirtichaftäminiftentum). Werden Waren unverpackt in Argentigien eingeführt und an Ort und Stelle verpackt, jo verkieren fie dadurch nicht ren Charakter als Ymportmwaren. Dasfjelbe gilt, wenn Apparate, Majchinen, Kraftwagen uw, in Teilen eingeführt und im Lande zufammengefeßt werden. Ale in Argentinien verkauften Waren heintifcher oder ıusländifcher Fabrikation müffen Angaben über „OAualität“, „KHeinheit der Mijchung“ und das „HKeingewicht und Maß“ ‚Hrer Behälter tragen. Das Wort „Qualität“ bedeutet den üblichen Namen der Ware, 3. B. Seife, Fett, SGafolin, Cau de Colvane atfw., während die Angabe, ob „rein oder ge- mifcht“ nur für Nahrungsmittel, Webwaren und Fabrikaten au3 Teßteren notwendig it. Stoffe werden alz „reine Wolle“ Maffifiztiert, mMenn fie nur aus Schafiyolle gefertigt änd; al3 „gemifchte Wolle“, wenn fie au? Schafivolle mit Beimifchung von Bicuna, Llama-, Guanaco-Wolle Deftehen; 8 „Wolmifchung“, wenn fie au3 Wolle mit Beimifchung von Baumwolle, Seide oder anderen Fafermw zufammengefeßi find. Entfprechende Borfchriften gelten für Baumwolljtoffe und! deren Mijchungen, Nur folche Artikel, die nach Einheiten verkauft werden, rauchen auf den Etiketten ihrer Meinen Behälter die Zahl ner darin enthaltenen Sinheiten fowie deren Länge, Gewicht ader Umfang (je nacdy der Bafis, auf der der Preis berech- net Dirbd) zu traden. Der Name des Urfprungsiandes muß „auf den Behäl- ern, der Verpadung oder den Segenjtänden felbit gedruckt“ jeim. Diefe Anaaben miüffen entweder auf der Berpackung oder den Behältern oder auf jedem einzelnen Stück, Das eine Injchrift trägt, vorhanden fein, und bei Artikeln, Die wegen ihrer geringen Größe nicht einzeln gekennzeichnet werden Können, miüffen die Behälter ent{prechende Auffehrif- few tragen. Tragen Metallteile HandelZmarken, fo ift die Irfprungsangabe in derfelben Weife wie Die Marke anzıt- oringen, d. O0. jr Dieje eingeftempelt, fo muß auch erftere zingeftempelt fein. Mit anderen Worten, alle Angaben einer Ware haben den aleichen Charakter zu tragen. Eine Aus- nahme bilden jedoch Mardhinen, bei denen die Angabe auf giner befonderen Metallplatte gemadt werden kann, die an dem Hauptteil derfelben, an fichtbarer Stelle, angebracht fein muß. Diefe. Platte {ft entweder mit Nieten oder miit ZOrawben zu befefjtigen, deren Entfernung durch hHemifche Zaubftangen unmöglich gemacht ft. Sind Webwaren mid Aner Handelsmarke verjehen, jo hat die Bezeichnung bes Yrfprungs, der Quakität und Zufammenfeßung in der ihr aleichen Weife zu erfolgen. Die erforderlichen Angaben müffen in einer Der fechs wuchtigiten HandelSfprachen, Deutich, Enalifh, Franzöfi[ch, Xtalteni{, Spanijdh oder Bortugieliich nemacht merbden. Die in Argentinien eingetragenen Handelsmarken 'marcas de fabhrica) Dürfen nur Worte in fpanijher Sprache jder in einer der toten Sprachen enthalten. frgentmifche Yiederlaffungen auZländifcher Fabriten, die diefelben Gr- jeuaniffe wie die Mutterfabrif hHerftellen, dürfen auch Die: jelben. Marken benuben, jedoch mit dem Zufaße „Indurfiria Araentina“ Die deutfche Handelstammer in BırenoS Wires Hat ein Markenzeichen „Deutfche Ware“ in fedhS verfhiedenen Girö- zen gefchaffen, das in Ausführung des argentinifchen Mirfter- und Marken{hubgefebes in Kraft gefeßt worden äft. Die durch diefes Markenfhubgejeh vom 10. November 1923 orgefdhriebenen Urfprungsbezeidnungen find, wenn das ge: rannte Warenzeichen angegeben N nicht mehr auf den yeutfchen Waren und deren Umhüllungen erforderlich, Diefe Mae fönnen natürlich nur für Waren, die im zeutfhen Zolinland hergejtellt find, verwendet werden Multer find bei der Handelskammer einzufehen, » Al