Aujftralien Yuftralien. Bertragsverhältnis: Generaltarif. Nach der auftralifchen AntidumpinggefeB- zebung fommen Antidumpingzölle yegen Deutfland nicht mehr in Frage. €3 fheint aber, DaB auf SGyrund interner Verfügungen der auftrakifchen Zoklverwaktung, die Te Der: öfferstlicht und Hier wicht bekannt find, in einzelnen Fällen aleichmwohl ein Antidumpinazoll agegenliber Deutfchland ?PrhbDdben 101irD. Zölle: Die Zölle beftehen aus Wert, Stück, Maß- und GemwichtS- zöllen. Der Zoltarif beiteht aus dem britifchen Vertraas- tarif, Dem Amwifchentarif und dem Generaltarif. Deutfohe Konfulate: | Melbourne (GK), Brisbane (K). Befchäftstprache: Cnaktitch. Yerfandvorichriften. Ur 6 iffe: , ws ; nt find im Verkehr mit Auitrakien nicht erforderlich. Sakturen: & ift eihe Zollfaktura und Rechnung erforderlich. Für Die Boklfaktura ift ein befonderes Muiter vorgeftrichen.. Sinne anttfiche Beglaubigung ift wicht erforderlich. — Die Zollverwaltung erhebt vom Empfänger eine3 Poft- pafete3 au dem Auslande, Das zu Handelszivecken. ein ge- führte Waren enthält, eine HinterlegungsSfumme in Höhe vow 20 Proz. des Wertes der Waren, wenn die Rechnung den Zollvorfdhriften in Auftrakien nicht entfpricht. 63 ilt nicht erforderlich, daß die Hechnung dem Batet beigefitat wird, fie fanır dem Cmpfänager auch unmittelbar überfandt werden. Der jetrweikige VBerfänfer im Urfprungslande der Ware muß das vorgefhriebene Formular ausgefüllt Haben. SI der Erporteur der tatfächlidhe Verkäufer der Ware, Jo genügt die Vorlage der von ihm auszgeftellten Rechnung, Aıvbers liegt der Fall, wenn eine deutiche Firma nur al3 bfoßer Ginkfäufer gegen Provifion tätig it UND Das Geiäft 3Wi- fchen. dem Ddeutfchen Fabrikanten und Dem auftralifchen Kunden Lediglich vermittelt. In Diefem Falle würde die Rechnung des Fabrikanten vorgelegt werden müffen, Die Borlage der Rechnung eines Erporteurs genügt, JalS diefer der wirkliche Verkäufer Hf. Die eide3itattliche GErffärung muß von dem „Supplier“ oder „Manufacturer“ Unterzeichnet werden. Die Kommiffion, die der Erborteurt oder Agent dem auftralijchen Importeur Fr qeleiftete Dienfte in Anrechnung bringt, bleibt bei Der Teftfebung DCS 3Zollmertes außer Anfjab; dagegen Darf von dem HZollwerte nicht ein Preisnacdlaß abgezogen werden, Der bOM Erporteur Oder Macnten bon dent Kahrikfanten acmwährt mornen Uf ‚ Falls die Angaben in diefer Beziehung UNgenaw und die Zollbehörden daher im unklaren find, welcher Wert für die Zollberechnung tatfächlidh in Frage kommt, jo haben fie Die Pflicht, die Angelegenheit aufzuklären, und fie wer: den zu diefem Behufe Hin und wieder aucd die Borkage der OÖriginalrehnung des Fabrikanten verlangen. Dies Befchieht dann aber nur deshalb, WM den Wert der Ware, Wie er nach den ermähnten Aolbeftimmungen 42 ETTECHNEN Mit, feitzufeben. Neberfeefrachtjtücke nach Autftrakien (Muftratifcher BUND). Neufeeland, fen für jedes rnseiie Baket oder für jede Sefamtjendung durch eine Rechnung auf vorgefchriebenem Vordruck in zweifacher Ausfertigung belegt werden. Die Kechnung fann entweder den Begleitpapieren beigefügt oder Unmittelbar an den Empfänger gefandt werben. Siehe „Britifche Zollfatturen“ im Anhang, Zolinhaltserflärungen: , | Rei Leitung über Belgien 2, fonjit 1 ZowinhHaltserflärung in Ddeuticher, enalificher oder fFranzöfiicher Sprache. Urfprungsbezeidh nung: . 1.Reine Herfunft2bezeid mung brauchen il 1ra- gen; a) Maren, die überhaupt nicht gefennzeidhnet find, b) Waren, die Worte in nur deutfcher UND underkenn- bar Deutfcher Sprache tragen. 2.Mit dem Aufdruck „Made in Sermany“ — (die Hinzufügung eineS Dveutfehen. Landes iit aeftattet? müffen berfehen fein: a) alle im dem Trade Descriptions Act aufgeführten Waren, nämlich NahrungZmittel oder CSetränfe zum menfchlichen Senuß und Segenitände, die zu ihrer Herftellung dienen; — Arzneimittel ober medizinijche Präparate; Düngemittel; — KleidungsSitücke (einfcbf, Stiefel und Schuhe) und Materiabien für ihre Ger jtellumng; — Schmucdfaden; — Samen und Pflanzen. alle Waren, die eine Auffehrift in wmwichtdeutfcher Sprache tragen, oder die font im einer Weife ge- fennzeichnet find, die einen Ziweifel über ihre Ger: Arnit aufkommen lalfen Fönnte. A} Sind deutidhe Waren mit ven englifhen Worten „yards“ der „inches“ oder ihren Wofirzungen bezeichnet, oder it auf Waren die Angabe „qual“ angebracht, Die al8 cine Wb- hürzung DdeS enaltichen Wortes „quality“ andefprochen Wwer- dem Mürde, fo miffen derartige Bezeichnungen gemäß Der Zollproffamation. Nr. 120 durch die Aıraabe „made in Ger manv“ näher beitimmt Tein. MaZ Waren ankanat, die in UmfehHließungen verpackt ind, fo ift e8S erforderlich, Daß eine Anaabe Des Urjprungs- amıdeS auf den Waren und dew Umfehkiehungen vorhanden ift, falls fie beide in einer anderen als ver Sprache des Erzeugungslandes bezeichnet find. Befindet {ich die frembe Markierung nur auf den Waren und gibt fonit nichtz auf zen Umfehließungen Beranfaffung, über den Urjprung ziyei- jeßhaft zu fein, fo it nur erforderlich, daß auf den Waren xiate Aırgabe des Urjprungslandes angebracht {ft. Befinden äh umgefehrt nur auf Dem Umfchließungen fremde Markie- zungsangaben, fo brauchen die Waren Jelbft gemäß Der Broffamation. nicht mit einer weiteren Angabe verfehen fein, BefleidungsSgegenftände (einfOließlich Stiefel und Schuhe) und die Materiakien, auZ denen fie hergeftellt finD, jerner FJumelierwaren und Bürftenmwaren müffen mit einer Urfprungsangabe verfehen fein, Damit Den Erforderniffen der „Commerce (Imports) Regulations“ Gendiige gefeiftet wird. Ziny Artikel in üÜüberfeeifchen Befibutgen oder Dominien eines fremden Landes erzeugt, fo it Der Name der Befibung oder des Dominiums als das Sand anzugeben, wo Die Artikel hHergeftellt oder erzeugt find, und wem rtifel in einer Provinz oder einem Diftrikt erzeugt oder hergeftellt find, Die geoaraphifd einen Teil eines fremden ZandeZ bilden, fo it der Name des fremden Landes! und wicht derjenige ber Provinz oder Des DifiriktS alS DaZ Land anzıLae ben. pop Diie Dlrtifel Heraeftellt ober erzeuat fimrD Anktoorfchriften fiche nächite Seite, a Tz