Auftralien Zollvorfchriften. 3uNpflichtine Brieffendbungen : + Geichloliene Briefe mit zolpflidghtigem Inhalt find zuläffig. zoluorferiften für Muilter: , G3 empfiehlt fi, bei Berland darauf zu achten, daß nur ein: zelne Muiteritücde, die wirklich als Warenmufter ohne Wert anaefeben werden fönnen, zur Verjendung gelangen, weil bie Sendungen fonit ebtl. der Konfisfation unterliegen, dem Empfänger Unannehmlichfeiten bereiten fönnen, und zum mindeften mit langer Verzögerung und Strafporto dem UAb- jender al8 nicht aulälfta für Multerpoltverfand zurüdaeaeben TIP. Serzollung von Werbebrucfachen: An den Staaten des Auitraliichen Bundes unterliegen u. A, Werbedructachen der Veraollung, auch wenn Nur eingelne Stüce an einzelne Berlonen verfandt werden, Vetränct der Roll indes für die Gefamtmenae, die von dem Abtender in einem Boitverfand nach einem einsigen Staate des Bundes- ngebietea nefandt wird. nicht mehr als 1 Schilling, fo wird von der RoNaahluna abaefeben: In joldhen Fällen empfiehlt e$ ch, auf die Umihließung der Drudfadhe einen Vermerk niederaufhreiben. dak diefe Meralinitiaung in Anforuch ae nommen wird. . Muiter, die mit Werbegetteln, Karten . uw, verfandt merben, find als Ware zollpflichtia. e8 fei denn, daß eS fich um zerfhnittene Miulter handelt, die offenfichtlih feinen Sandelaswert haben. Die Werbezettel, Karten ulm, nd u. U. als Werbedrudiachen zowlpflichtia. . Kür Werbedrucfachen wie Preiskiiten, Warenvergeichnifie, Kundihreiben, Anzeigen, Geichäftskarten und andere bedrudte, bhotographierte oder Kithonraphierte Sengenitände (z DB. Bilder und Anfchlanzettel für Werbeawede, bedructe Vapiertüten und Babbichachteln. Kalender, Almanache, auch Andreifungen, die Beitichriften oder ahnlidhen Veröffentlihungen Iofe beigefügt oder daran befeitiat, aber mit einer Durhlochung _ zum Aotrennen verfeben find, beträgt der Zoll 10 d für das Pfund (engl. = 453 g) oder 45 v, ©. des Wertes, je nachdem, melcher der beiden Zollfäge Höher it. - Der Wbiender ann den Boll voransaahlen, _ _ @) burg befondere Stempelmarken, die. hei der Gefchäftsz itelle bes Sich Commiflioner of Auftralia in London, W. €, 2 Strand. Auitralia Houfe oder von der Speditionsfirma M. Sartrodt in Hamburg, Alitertor 1, Thaliahof, au Heziehen und auf der Rückfeite der Sendungen aufaufleben find; b) durch Neberfendung eines Beirages, der die Gefamt- menge bes Werbeitoffes dekt, die nah einem Staate gerichtet Ht, an den Deputh Boltmalter-General des betreffenden Staates, Xn diefem Wal it jedes Baket mit der Angabe „300 überfandt“ (Duty remitted) zu verfehen; e) bei der Bollitelle des Empfanasitacte2 durch den Ber. treier des AWblenders. 5 Sit der Roll nicht in einer der drei Arten vorausgeanhlt, 0 wird er don dem Smbfänager einadezoaen. Sollbehandlung des yeriüönlidien Neifegepäc®, Der Hiah Commiiflioner. für Yuitralien hat von dem Handels- und Bolldebartement, in Melbourne telearaphiflh Mitteilung dahin erhalten, bak jeder in Yultralien nadı dem 1. Hanuar 1928 Iandende Reifenbe verpflichtet it, eine Srflärung öu unterzeihnen. worin alle in feinem MNeifenepät enthaltenen Senenitände aufzuführen find, die nicht Teine bverfönlidhen Reifeeffekten find. . . Der AMusdrug „yerfönlide Sffeiten“, die gemäß den Deitimmungen des Zolltarif8 vom Einfuhraolle befreit Hleiben, Hit amtlich, wie folat, erläutert: Bekleidungsagenenftände, Yumweliermare, Zweiräder, Sättel, Keuerwatfen, Feldausrüjtung von Sportsleuten jowie andere Senenitände für den eigenen perlönlidhen Bedarf des Meiflenden: ferner Araftfahrräder (einichlieblih der etwaigen Beivanen), welche Gigentum von bona fide-Anfiedlern find, die fih in Multralien dauernd niederzulalien beablichtigen, und bei anderen Neitenden Kraftfahrräder (einfchlieklich der einigen Beimanen), wenn das Kriitfahrrad und der etwaige Deiwangen während der lebten 12 Monate im Ausland ununterbrochen im Beliß unh Gebhrauche he8 Neifenden ae€- wefen find. & . Waren wie Kraftwanen, Fuhrmerfe, Boote oder Warmerels maldhinen fallen nicht unter die Berreiung. Die Vefreiung Rilt nur für {oldhe unter die vorktehende Benriffsbeltimmung fallenden Gegenjtände, die undbedinat das bona Fide-Gigenium des Neifenden find und nach Aultralien weder zum Verkauf eingeführt werden noch zum MVerfchenfen oder Lauf Deftimm+ ink 30