OÖaiti. Bertragsverhältnis: Segenfeitge Meiftbegiüngtigung feit 1. 10. 27. Notenwechfel vom 28. Sunmt 1927. Deutfche Konfulate: Bort au Prince (K). Sefchäfts{prache: ranzöfiich. DBerfandvorfchriften. ZollinHaltserflärungen: , &8 ift eine, bei Leitung über Frankreich 3 ZoWinhalt8- erfärungen im franzöfticher Sprache notwmendia. Urt prungsseugniffe: . . . Urfprungszeugnifje find erforderlich für Waren Deutfiher Herkunft, wenn Zolbehandlung nach Mahaabe Des Meilt- beaiünitiaumnasabiommens beanfvrucht Wird. Ronfulatsfakturen: Bei der Aufitellung von Konkulatstakturen {ft folgendes zu beachten: Hür jede nach Haiti beftimmte Ware muß eine Redhnung (SFattura) vorhanden fein. Diefe muß in vierfacher Aus: fertiqung in framzöfifcher Sprache auSgeftellt und durch den Haitifchen Konful des Verfchiffungshafen8 ober, fall® dort fein Konful feinen Sig hat, durch einen bereidigten Beamten beglaubigt fein. Die. Kechnung muß die Zeichen, Gegen- zeichen und Nummern Der Packjtücke, deren Zahl, genauen Snhalt, Preis der Waren, die Schiffsfracht, die fonftigen Roften fowie die Angabe des VBerfhiffungshafen3 enthalten und muß eine mörtliche Wiedergabe der Bücher des VBer- jender3 fein. Außer dem Bruttogewicht muß daS Rein- gewicht der Ware und Da3Z Gewicht der Verpadung getrennt gegeben fein. Zu dem KHeingewicht der Ware {ft auch das Gewicht der unmittelbaren UmfHLiehunmg zu rechnen. Stim- Mmex die Aıurgaben der Faktırra mit demw Dei der Verzollung feftgeftellten Gewichten nicht überein, dann. wird als Strafe der Doppelte Zoll erhoben. Jede dem Konful zur Beglauz bigung vorgelegte Rechnung muß am Schlujfe Folgende von dem Kommijfionär oder einer anderen gehörig ermächtiaten Berfon unterzeichnete Erklärung enthalten: ‚Sch beftätige, daß diefe Rechnung getreu und wahr- heitögemäß auggejteltt ift, daß fie in jeder Hinficht im Sin- fange mit meinen Büchern jteht, Daß meder die HandelS- übliche Benennung, noch das Gewicht, die Art, die Menge der angegebenen GVeagenftände, noch deren Wert Falich om- Gegeben fin Haiti 3Zollvorfehriften. zoffuorfehriften für Muiter: | Multer Kind in Gaiti nur dann aullirei, wenn fie feinen Wert Saben. Wertmuiter unterliegen denfelben Zöllen wie die‘ ent- {bredhenden Waren. Sine Veraütunag des Aolles findet hei der NMiederausahurbhr nicht fItatt Aoflvorfchriften: Konfulatsfaftura und Ladelhein dürfen nicht fpäter am Beitimmungsorte eintreffen. als da3 Schiff mit der Ware; fonit entiteben für den Empfänger Unkoiten, Die Ware muß {väteltens innerhalb fünf Zanen nach Ankunft des Schiffee unter Beifügung der Dokumente (Konfulatsfaktura und Lades fchein) deklariert werden. Tonft wirb fe mit einer Strafe von 20 Bros, des Bolles beleat. Hat der Empfänger die Ware Ichon vor SGintreffen der Dokumente deflariert und ftimmt die DYeklaration nicht mit den Dokumenten überein oder war fie fonitwie mangelhaft, ann wird eine weitere Strafe von 20 Prosa, des Holles der ahne die aeforderten Sinzelheiten deklarierten Ware erhoben Bor den Strafen kann id der Empfänger Ihüßen indem zr eine Broforma-Deklaration abaibt, In diefem Falle muß er jedoch eine Kaution von 10 Proz, des Wertes der Ware itellen und eine eidesitattlihe Berficherung abaeben, . Die Ware wird dann an Hand der Broforma-Deklaration axbaefertiat; die Kaution wird aurüdaeneben, wenn bie Roniulatstaktura und endalltige Deklaration innerhalb drei Monaten nachnereicht wird, Der Sendung darf keinerlei Reflamematerial beigefügt merden. fonit mird her dobbelte Roll erhoben. : . . . hiat werben nuffementer müffen Tonne benlaubie „Order “-VBerkadungen find ageftattet. . über 10 Dollar ee nen mit einem engen von über Ht eine Ronfulata&iattura erforderlich. Markierun hans CruNgSvOrfehriften: . , fr Die Marfesume der Kolli Hat jtet8 mit dem Anfanasbuch Haben der EmpfanasStirma zu erfolaen. onfulntsgebühren: N Ronfulatsjatturen 2 DoMar, Zollfakturen 4 Prosent, Kom Noffemente 8/9 Schillina. LE