ABritifch-Oftindien. Beriragsverhältnis: Gegenfeitge Meiltbeginftiqung. Ein Sandelsdertrag beiteht nicht. Zölle: Die Zollfäße find durchweg BWertzölle, Die erfolgt nach dem jeweiligen Tariiichäkgungswert, Deutiche Konfulate: Kalkutta (GK). Bejchäftsiprache: (Snalifch. Nerzolung DBerfandvorfchriften. 3oflinhafktserfärungen: 3 find 2, bei Leitung über Bekgien 3 Zokinhalktserkfärun- gen in deutfcher, enalifcher 0Der franzöfifdher Sprache erfor- Derlich. Der wirkliche Wert der einzelnen Waren i{t an- zugeben, da andernfalls die Sendung beichlagnahmt ift. Außer ber allgemein geforderten genauen Angabe Des Wer- te8 dez Inhaltz miüjtfen bei BekkeidungSftücken (befonder$ für Damen) die Stoffarten, aus denen die Stlüide gefertigt jind, genau angegeben werden, weil die Zollfäße je nach der Stoffart vberichtedenm firud. Rechnungen: Alle Kechnungem müffen von den Lieferanten unterzeichnet fein, nicht unterfhriebene Rechnungen werden von Den indijfchen. Zollbehörden nicht anerkanıt und e3 wird danu der indijdhe Marktpreis der VBerzollung zugrunde gelegt. Im Falle die Preife cifei find, muß derfelbe Preis in Der Kechuung angegeben merden. Verfteht ich der Preis fob oder er Factory, fo merk eitte oTDRUNASMÖBLG unterzeichnete Auf- Hellung über die BerfendungsSkoften den Kechnungen bei- fegen, andernfalls die Zolbehörden 10 bis 15 Prozent Zoll zuißhlagen. ‚Wenn Mufter oder Anfndigungen in ben Pack- ftücken mit enthalten find, fo müffen diefe in’ der Rechnung getrennt aufgeführt und der Wert muß für Die Zollzwecke angegeben werden, andernfalls das Packjtück aeöffitet UND badıtrch die Verpackung befchäbigt wird. Iedes Dokument muß von einer Spezifikation bealeitet fein, worin der Yuhalt jedes Lackjtückes angegeben ft, die ec3& Den Importeuren ermöglicht, die von den Zollbehörden verlangten Maren aufzufinden. Die Nummer des PackjtückeS, worin Mufter oder Anfünzigungen enthalten I follte in den Schrift- Hücen angegeben jein. Der Zoll wird auf Grund Des Wertes Der Ware bei ihrer Ankunit in Indien erhoben, d. Dh. die Noften für Verpackung, Berficherung, Fracht, Kom- Miffion uf. find getrennt aufzuführen. Die Fafturen miüffen beim Gintreifen der Güter im BeitimmunasShafen vorkiegen, Ir prungsbezeichnung: | . Die wichtiajte gefeßlide Borfehrift, die von deutfchen Firmen zu beachten ijt, it die „Merchandise Marks Act“ itber Die Anbringung de8 Bermerkf3 „Made in Germany“ in gewiffen Fällen. Auf Grund diefes Gejeße& muß der Aufdruck Made in Germany“ auf allen Waren und Verpackungen deutfcher Serhurft angebracht fein, wenn fie irgend eine Marke oder Bezeichnung tragen, die eine „false trade description“ im Sinne diefes Gefjehes daritellen; als folche gelten Auf- Koriften oder Bezeichnungen in englifcher Sprache auf Waren, die nicht aus Snaland ftammıcı, Da Der Gebrauc der engkifchen Sprache auf Herkunft au England fOkießen laffen fönnte. Wo daher auf nichtenalifchen Waren englifche Oder auch englifeh Mingende Worte verwandt find, muß In gleicher Größe und gleicher Schriftart die Urfprungsangebe — bei deutihen Waren alfo „Made in Germany“ angebracht werden. Das Gleiche gilt bei Waren, die auZ Deutfchland tammen, au für andere Bezeichnungen in nichtdenticher Sprache, 3. B. franzöfifche, . Die indifchen Behörden pflegen im der Beachtung diefer Beftimmungen jehr {treng zu fein; f[hon geringfügige Ber- (öße führen zu Gelditrafen oder Beichlagnahmungen, Nach- Tägliche Neflamationen haben felten Erfolg. &€3 wird Indien / Ceylon jaher eine peinkiche, gewiffenhafte Befolgung Diefer Vor- OHriften Dringend empfohlen. Die indifche Regierung hat die Sinfuhr nach Britifch- Sardien auf dem Schiffämwege von jeder nicht In England ;der den enaglifhen Dominions hergeftellten Ware verboten, ie ein Warenzeichen trägt, Das irgendivelhe Nehnlichteit nit dem enalifchen Wappen hat und daher den indijehHen Ronfumenten über die Herkunft der Ware durch ein dem nalijhen Wappen ähnliches Warenzeichen ZU täufchen zeeianet wäre. Die Ginfuhr irgendwelcher Waren nach Britifch-Fndien ift verboten, die außerhalb des Britifchen Reiches Hergeitellt find und als Kennzeichen oder Stifett ine Abbildung des Königs von England oder Der Königin yder irgeirdeines anderen. MitgkiedeS Der fönitalichen Familie ‚ragen, das am Tage der Verordnung febte oder welches nnerhalb der Tekten 30 Yahre vor Diefent Datum geftor- den ift. Der Vermerk „Made in Germany“ muß in ebenfo gro- Ze und deutlichen Buchftaben Hergeitellt fein wie Die übrige AUuffchrift, und zwar ift er auf Demfelben Stück oder Bapier mie die übrige AMuffchrift, nicht etwa auf einem befonderen augehefteten oder aufgeflebten Etikett anzubringen. Au genügt nicht die Anbringung auf der äußeren Umbüßlung, *ondern fie hat auf jedem einzelnen Stück zu erfolgen, auf dem fich überhaupt irgendeine Auffchrift hefinDdet, aus Der nam auf einen anderen alZ Ddeutfehen Uriprung der Ware ichließen fanın. MRarenm mit einer gefälfchten HandelSmarfe oder mit siner falichen Sandeläbezeichnung find von der Sinfuhr ausgefchloffen. Zur Bezeichnung Der Herftelhtuug von Waren in Deutfchland genügt nicht der Bermert „Sermany“, tomdern nıtr der Bermerk „Made in Germany“. Martkierungsvorfchriften: Die Kiften müffen mit Der Berfandmrartfe und dem Namen des Hafens, mit Schablone aufgemalt, verfehen fein. Wenn ver Name des Beftimmungshafens fortgelaffen it und der Diampfer die KNijften im iraend einem anderen Hafen I5{Ot, werden die Schiffahrizagenten die Nojten Für den Verfand der Kiften vom Ausfehiffungshafen nach dem SBeftimmungs: Hafen micht tragen. Hierdurch werden die Ymporteure uN- uötigermweife. in Anfpruch genommen. € iit zu empfehlen, alle Waren: gegen Beraubung und Diebftahl zu verfichern. Der Name des die Verficherung abfhkießenden Aacnten muß in der LBerlicherungspoklice vder im Zertifikat aenannt fein, pifpflichtine Briefe: Gefchloffene Briefe einfchl. Wertbricfe Mut zolpflichtigem Yırbalt find zuläffig. Moreffenangabe bei Sendungen nach Indien: Bei Berladung gefährlicher Gitter, 32 Denen unter anderem auch Zellutvidwaren gerechnet werden, verlangen die in- difchen. Hajenbehörden unter allen Umfjtänden den Namen und Die geialte Adreffe DES Empfängers. Ohne diefe Un- zaben entftehenm Schwierigkeiten bei Der MAugskieferung. Die Sinpfänger find anzugeben, auch wenn die Ware „an Orber“ Dericht Fit 10170. Briefanfriften: 68 ift zur Vereinfachung Und Beichkeunigung der Brief- berteilung in Britifch Indien zu empfehlen, daß Die nach Britifich Iudien gerichteten Brieffendungen in der Muffe jchrift außer dem Beiftimmungsort auch den Namen der Broviana tragen, in melcher der BeitimmmigsSort gelegen ift, Ceuflon. Zeriragsverhältnis: Seit März 1926 gilt der deutfh-britifche Sand vom 2. Dezember 1924 auch für Seyton. 9 eHSDertran Söfle: Für Ceykon Dhefteht ein befonderer Zolltarif. € ä fomwohl Wert» wie auch Gemwichtszölle. ! > enthält tonfulat: Colombo. Berfandvorfchriften: Zeche die BVorfchriften unter Brit. Indien.