Yrerifo. ; BertragSverhältnis: Gegenfeitige Meiftbegünftigung. FreundkchaftS-, SHandelS- und Schifjahrtsvertag zwifchen dem Deutfchen Reiche und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 5. Dezember 1882. Tritt am 31. Dezember 1927 laut Vereinbarung außer Kraft. Zölle: Der Zolltarif enthält Gewichtszölle neben einigen Maß, Stüc- und Wertzöllen. Der Tarif} fOreibt vor, welches Gewicht bei jeder Pofition zugrunde gelegt wird, Deutfche Konfukate: . | Mexiko (G), Chihuahua (K), Colima (K), Duranao (V), Garadalajarra (K), SGuanajuato (V), SGuaymas (K), Mazat- ‚jan (K), Merida (K), Monterry (K), Orizaba (V), Puebla '’R), Satina Gruz (V), San Luife Potofi (K), Tampico (K), Tapachıla (K), Tepic (K), Zurzila Gutierrez (V), Beracrug (K), Billa Hermofa (V), Deraco (VK). SefchäftSfprache: SZpanifch (bei aröheren Firmen auch englifeh). DBerfandvorfchriften. ZollinhHaktSerflärungen: . Beizufügen find: über Frankreich zwei Zolinhaltserklärun- gen in franzöfijcher Sprache, fonjt eine ZoNinhHaltserklärung in franzöfijcher oder englijder Sprache, 3 ijt das Koh- und Keingewidkt nach KXiloaramm und Sramm anzugeben. Berbadung: Die Verpadung muß {o befichaffen fein, daß eine zollamtliche Prüfung des Snhalktz durch Herausnehmen der Nägel und Schrauben oder Löfen der Umfeoniürung leicht odne Ber: örung der Umhühung ufw. vorgenommen werden fann. Berlötete Zinkkäjlten oder mit einem Schloffe berfehene Räften, denen der Schlüffel nicht beigefügt ft, Dürfen Nicht vefördert werben. xonfulatsfakturen: Für alle Waren, die nach Mexiko verladen werden, {ft dem Seneraltonfulat eine Konjulatsfaktura auf vorgefchriebenen Hormukaren in fünjfacher Ausfertigung in fpanifcher, eng- Äfcher oder franzöfticher Sprache zufammen mit einer au8- zehenden Faktıra einzureichen. Die Konfulatsfaftura Muß nthalten: Name und Nationalität des Dampfer$S; Name des Kapitäns; x Name des Konfignatär8s ver Waren; Eintrittahafen der mexikanifhen Republik: Marke für jedes Kolli; Nummer für jedes Kolli; Yuantität der Kolli in Zahlen und Buchitaben und Lotal- {umme der Koli am. Fuße im Zahlen und Buchftaben; Xrt der Kolli; Bruttogewicht für jedes Koi in Zahlen und Buchjtaben; Fotal-Nettogewicht in Zahlen und Buchftaben für Die AO welche den Eingangszoll auf das Nettogewicht zahlen; Total-Legalgemwicht in Zahlen und Buchjtaben für Die AAN welche den Eingangszoll. auf das LZegalgewicht zahlen; Fotal-Länge und Breite derjenigen Waren, Die den Sin- „Auhrzoll auf die Maffe enirichten müffen; Ztüchzahl, Paare oder Taufende. in Zahlen und Bıarch- Haben für die Waren, die den Singangszoll nach der Nualität entrichten; . Name, Material und Art der Waren, wenn e3 fi um jofche handelt, die weder im Zolltarif noch im Boka- aulaer find, mülfen alle notwendigen Daten angegeben werden, die den Artikel genau Geftimmen; Urfprungsland der Waren; Wert in Zahlen für jede Partie Waren; ım Fuße den equivalenten Wert in merikanifchen Gold- BefosS, gerechnet zum Kurfe von 1 Dollar U.SAU. — 2 Befo3, und Totalfumme am Fuße in Zahlen und DBuchjtaben; Zchmwmur binfichtlich de@ deflarierten Wertes: Mierito Dri und Datum, an welchent die Faktura ausgeftellt wird; Unterfchrift des VBerladerZ oder AbhfjenderS. Die Beglaubigung der RonfulatsSfaktuten kann im mert- znijchen Konfulat des Urfprungsortes oder im Ber- chiffungshafen erfolgen. Die Einreichung der Faktura Hat fpäteftenz am fünften Tage nach Auskanufen des betreffenden DampferS, mit dem ie Waren verladen find, zu erfolgen, andernfalls mird zu jen Gebühren 50 Prozent Zufchlag erhoben. Fällt der ‘Unfte Tag auf einen Som» und Fefttag, müffen die Yak- arten am Werktage vorher eingereicht werben. Der Wert der Waren zwed2 ihrer Ausführung im Der Deklaration der Zolfakturen muß Dberjenige fein, den fie ınm dem MWMohnfig der Konfulatsbehörde haben, wo die Falk- ‚urem beglaubigt werben, menn fie dort notiert oder VeT- ;auft mürden, Gefchieht dies an einem anderen Orte, {0 vird der Wert der von der Konfukatäbehörde des Ur- prunasSort8 der Ware bifierten HandelSfaktura zugrunde Jeflegt, wenn eine folche dort borhanden ijtz ft eine meri- ‘ante Aonfulatsbehörbe dort nicht vorhanden, von der Zonfulatsbehörde einer befreundeten Nation oder, beim Richtvorhandenfein einer folchen, von der Behörde des Ortes. Diefem Werte ift der Wert für die Fradten und Aoften bi3 zu dem AmtSfig der Konfulatsbehörde, welche ie Faktırra bealawbigt, hinzuzufügen. Ienn weder an dem AWusitellungSorte der Faktura noch) ın dem VBerfchiffungsplaße der Ware eine merikanifche Ronfulatsbehörde vorhanden ijt, Hat der Abfender die „ifierte Handelsfaktura der Musfertigung für den Kon- Hanatar im BeitimmunagsShafen beizufügen. Il. NMichtigiteklung der Fakturen, Wenn ein Berlader nach erfolater Legalifation irgend nen Fehler in feiner Faktura bemerkt, Jo kann Dderfelbe edvedem mexikanifchen Konfulat eine RKReftifikation in bier- 'acher Ausfertigung vorlegen, in der er den unterlaufenen Sehler bezeichnet und richtigjtellt. Wird eine folche Ratifi- ation dem Konfulat vor Eintreffen der Ware am Beftim- > präfentiert, fo mird Dadurch der Nehler richtiag- veftellt. Wenn durch eine Kektifikation der deklarierte Wert der Haren erhöht wird und dvemzufolge auch eine Höhere tonfulatsgebithr Hätte entrichtet werden müfjfen, [0 wird die Differenzgebithr vom Zoll eingezogen. Wenn die NRektifi- ation ich auf eine Verringerung der Koli-Anzahl bezieht, velche nicht verlabden werden konnten und deren Berladung 'päter erfolgt, fo wird bei Berlabdung berfelben eine Kon- 'ulatsfaktura aufgemacht, in der diefelben Daten enthalten 'ein mäiffen, wie in der alten Faktıra angegeben, und die 16 auf die zurücdgebliebenen Kolli beziehen. Die AbfeOHrift yjerurfacht feine Konfukatzgeblihren, menn die Verladung nnerbalb 6 Monaten nach dem Ausitelungsdatum Der »riten Faktura erfolgt. HandelSfakturen: Yede Konfuklatäfaktura, muß zufammen mit zwei Handels: rechnungen des Fabrikanten oder Verkäufers eingereicht werden, fo wie biefelbe an den Kunden in Mexiko auSgeftellt wird und rechtägliltig unterzeichnet fein. Ausgenommen Äänd die Fälle, in denen der Wofender der Waren und Aus- iteller der Konfulatsfaktura gleichzeitig der direkte Verkäufer der Ware ift, in welchen Nällen eine Unterichrift nicht not: menDdig ft. . HandelSjaktıuren über folde Waren, welche nicht am Wohnort de3 betreffenden Konfuls, der die Legalifation vornehmen {oll, quotiert werden, müfen von dem Konful 5e3 Urfprungsorte8 vorher beglaubigt werden. ; Unter dem UrfprungsSort der Ware verfteht man den Plag, von dem aus die Ware nach Meriko abgefandt wird nicht genau den Ort, an dem die Ware hergeftellt wurde. In der HandelSfaktura muß der Wert der Fracht und Zpejen bi zu dem Ort, wo die Beglaubigung der Kon- julatgfaktura erfolgen fol, angegeben fein. Aunnoffemente: Die Legakifation der Konnoffemente ift nicht erforderlich. Boftfendungen: | . Sur Poftfendungen ift eine beglaubigte Handelsrechnung Ua notwendig; ebenfowenig erfordern fie eine Konfulata. Faftura. Die. Berzollung erfolgt auf Grund der HandelsSfattura