;delung als Eigen: oder als Lohnveredelung zollamflidh zU- zelaffen mworben i{t, und worin die Veredelung beftehen fol der beftanden hat. DNeredelung im Inland (aktiver Beredelungsverkehr) if die zollamtlicdh zugelafiene Be- oder Berarbeitung oder Uus- befferung von ausländijdhen Waren, die vom Eingangszoll frei« gelaffen werden, fofern die hergeftellten Erzeugniffe ausgeführt werden, Einer Beredelung im Inland gleihsuachten ijt die amtlich zugelafjene Be oder Verarbeitung oder AWusbefferung son ausländiihen Waren in den Zollausichüffen, fofern diefe Maren nah dem Zolltarife zollpflichtia find. Hustubhr. Anmeldung, Ein Anmeldelhein für die Ausfuhr darf nur Sendungen umfalfen, die von ein und demfelben Erporteur Über ein und diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig nad) ein und demfjelben Be- ftimmungsiand (bei der Ausfuhr fee- ober Aufwärts mit dem aleihen Schiffe) ausgeführt werden, Sm Grenaverfehr genügt bei der ANustuhr die mündliche Unmeldung, Anmeldepflicht, Die DU SE zu erfolgen im Falle des Ausganges zus dem deutfdhen Wirt] hHaftsgebiete mit Ausnahme des fee märtigen Ausganges ‚aus den ZIollausichlüffen ohne Berzug, 1achdem die Sendung am Sige der Anmeldeftelle eingetroffen dder dort zur Beförderung nad dem YWusland aufaeachen worden ff. Bei der Ausfuhr von Waren aus den Zollausihlüffen nad See liegt die Anmeldung dem Berjender ob, falls diefer ım Sig der Anmeldeftelle für den ZoNausihluß Wohnfisg oder Nieder’affung hat. Hat zwar nidht der Berfender, aber fein Spediteur dort eine Niederlafiung, fo Heat diefem die Un- meldung ob, , Die Ausftelung des AUnmeldeicheines fir die Yusfubhr jeat dem Erporteur ob. Erporteur der zur Ausfuhr anzumeldenden Waren ft: a) wer die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen Bermittler an einen Ausländer verkauft hat. Der Waren- verkehr zwijchen inländifjdhen und ausländijdhen Nieder- Jaffungen des aleiden Unternehmens fowie der Repa- rations-Sachlieferungsverfehr ift einem Berkauf im Sinn diefer Beftimmung gleidhzuachten; ha) wer die Waren für feine Rechnung einem Ausländer in KXommilfion (Konfianation) gibt oder zur Unficht, zur Musitellung, zum vorüberachenden Gebrauch oder zum Berkauf auf Meffen und Märkten überläßt; z) wer die Waren für feine Rednung von einem Ausländer be oder ‚verarbeiten Läßt; 1) wer die einem Ausländer gehörigen Waren für deffen Rechnung be- oder verarbeitet hat; e) bei der Ausfuhr mit der Doft der AWbfender; ’) bei Nüdwaren derjeniac, der fie zurücgehen LÄßf. Werden die Waren aus anderem Anlaß ausgeführt als vorftehend angegeben, fo ailt al$ Erporteur derjenige, der den Bertrag über die Beförderung der Waren ins Ausland mit dem Frachtführer (Berfradhter) abagefhloffen haf. Lieat ein Frachtaefhäft nicht vor, fo aillt Der MHnıneldepflichtiae als Erporteur. Anmekdeftellen. Mnmeldeftellen find beim Ausgang aus dem deut{hen Wirtichaftsnebiete die Grenzzollitellen, die Zollitellen der Flug» däfen, in denen die Waren zur Beförderung ins YMustand zufacgeben werden, und die Aufaabepoftanitalten. Bordrude. Für die Ausfuhr kommen folgende Formulare in Frage: Mufter 12. auf helblauem Dapier Hir den MNedarf ausachen- . ber Schiffe Mufter 13. (Erporteurfhein) und Mujfter 14. (Doppelidhein), beide auf grünem <Dapier für die Musfiuhr aus dem deutfhen Wirtjhaftsgebiet nit Ausnahme der Ausfuhr im Beredelungsverfehr Mufter 15. (Erporteurfhein) und Muiter 16. (Doppelidhein), beide auf grünem Dapier mit Hwarzem oberen Rand für die Uusjuhr nach Ber- Ddelung im deutfihen Wirt[hHaftsgebief oder ZU Beredelung im Ausland auf grünem Papier für das Berzeidhnis der nach art YMusland in Sammelladunaen aufaeachenen Maren Mufter 21. Erporteurfchein. Der Erporteur hat zur Anmeldung Erporteurjdheine (Mufter 13 oder 15) zu benußen. DoppeljdhHeine, Will der Erporteur den Wert der Waren unmittelbar bei dem StatiftijdhHen RNeidhsamt anmelden, fo hat er einen MAnmeldelchein je nad der Beftimmung der Waren nach Mujfter 14 oder 16 (Doppeljdhein) auszujftelen. Er hat in yiefem Falle in den Bordruden die für die Angabe des UYUuf- raggeber$ vorgejehene Spalte durdhzuftreihen. Die us: ertigung A bat er mit der Wertangabe zu verfehen und un« yerzügligH an das StatiftijHe Reidhsamt einzujenden. Die Uus- ertigung B iit von dem Anmeldepflichtiaen der AUnmeldeftelle u übergeben. Borfjendet jemand Waren im Auftrag eines Inkänders '3. B. des Erporteurs, der fie von ihm gekauft hat), ins Xusland, fo hat er einen AUnmeldefchein nad Mujter 14 oder 16 (Doppelfidhein) auszuftellen. Er hat die Wertfpalte uNausS- gefüllt zu Iaffen und die Unfehrift feines AYUuftraggeber$ im Mnmeldefhein anzugeben. Die Ausfertigung A hat der Uus- jteller an feinen Auftraggeber zu fhiden. Der Nuftraggeber bat die Ausfertigung A durch die Wertangabe zu ergänzen, zuch den übrigen Inhalt zu prüfen, erforderlidhenfalls zu ver: oollitändigen und ridhtigzujtellen und fie unverzüglidh an das StatiftildHe Reidhsamt weiterzufjhiden oder bei einer Unmelde- itelle (Zollamt) abzugeben. Die Yusfertigung B ijft von dem Anmeldepflidhtigen der Lnmeldeftelle zu übergeben. Diefes Berfahren ailt auch, wenn ein Spediteur die Waren verfendet. Spebditeure find nicht zur Unaabe des Wer- fe@& in ben AAnmeldeicdheinen befuaf. Menge. Bei der Ausfuhr von Waren, die nad den: Gewicht an: zumelden find, it das RNeingewicht, und zwar für jede Waren- art getrennt, anzugeben. Aeritelungs- und Beftimmungsland, Mei der Ausfuhr it das Beftimmungsland, bei der Wie- derausfuhr ausländijdher Waren aus Niederlagen f{owohl das Beftimmungsland als au das Herftelungstiand anzugeben; bet der Ausfuhr nach Beredelung im Inland ift neben dem Beftimmungslande der Waren auch das SHerftelungsland der zur Beredeluna eingeführten Waren anzuachen %eredelungsverfehr. Merden Waren zur Veredelung im Ausland ausgeführt oder nad Beredelung im Ausland wieder eingeführt, fo if dies im Anmeldefchein anzugeben. Ferner ff anzugeben, worin die Neredelung beftehen fol oder beftanden hat. Beredelung im Ausland (paffiver Beredelungsverkehr) it die Be= oder DYerarbeitung 0der Ausbefferung von inländiihen Waren im Musland, die von der Zolbehörde mit der Wirkung zugelaffen ‚vorden ift, daß die im Ausland heraeftellten Erzeugniffe beim Eingang in das Zowaebiet vom Zoll frei aelalfen werden. Barenbezeihnung, Das Statijtijhe Neidhsamt kann auf Untrag geftatten, daß bei der Ausfuhr von Waren verfchiedener rt in einem Dackitüc in dem AUnmeldefhein der Gefamtinhalt des Pad- tüces allgemein benannt und nur das NRohgewidht angegeben mird, wenn der Antragfteller nachweift, daß die Benennung der einzelnen Waren und die Angabe des RNReingewichts jeder Ware für ihn mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten serbunden wäre. Ohne befondere Genehmigung i{t die all- zemeine Warenbezeidhnung zuläffig bei der Musfuhr mit der Doft, wenn in einem Paket (Wertkälthen) verfhiedene Waren ‚ntbalten find. zammeNadungsSvertehr., Mer Sammelladungen nach dem YNusiand aufgibt, hat über die Ware ein Berzeihnis nad Mufter 21, in U A u (er Einzelfendungen gehörigen Unmeldefdheine unter fortlaufenden Nummern angegeben find, auszuftellen und mit feiner Unfer- Ihrift zu verfehen. Bei Sammelladungen hat der Fracht. ihrer zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen MHusfuhranmeldejheine in dem Berzeichnis aufgeführt und dem Nerzeichnis beiaefliat Hnd