Seite 23—26: Frankreich. Zu RKeparationslieferungen: Im „FJouınal yficiel“ Mr. 269 vom 14. November 1928 it ein Dekret vom 5. 11. 98 veröffentlicht, monad Die aus Deutichland ftammenden und eingeführten Lieferungen, die aurch die Staatzverwaliungen oder auf deren Rechnung In Mustiüheung von Sachleiftungsverträgen, die vom HandelS- ninijter genehmigt worden jJind, bezogen werden, unter Zoflbejreiung zuzulajfen find. Auch Hier {ft der Genuß diejer Zollvergünftigung an Die VBorlegung einer Zu- (affungsse{heiniguug gebunden, die bon Der Sachlieierunas- 4elle ausgegeben wird. Seite 27: Griechenland. Zu BertragsverhHälinis: Der Bertrag it am 6. Kovember 1928 endaültig in Kraft zetreten. Seite 35: Jugoflawien, Seite 74: Chile, serpadungSvorfAriften: Die Anwendung bon Stroh, Heu und fonftigen Pflanzen al8 Rackmaterial ift unterfagt. Die Anwendung von Strohhülfen für die Verpackung oon Flafchen ift verboten, eS jei Denn, daß Die Hüljen „orichriftsmäßig entfeimt find und darüber vom Sinführen- Jen eine von der Sanitätsbehörde Des AuZfuhHrlandes aus- juitellende entjprechende Befjcheiniaung voraeleat wird. Die Entteimung fann erfolgen: 1. durch Dampf von 115 Grad, dem die Hüljen menigftenz 15 Minuten außgefeßt gemwefjen fein müfen; 2. durch Formalingafe, Diefe Sntteimung muß In zefichloffenen Räumen bei einer Temperatur von nicht inter 20 Grad vorgenommen werden. Die zu verwendende Formalinlifung muß 37 GSewichtsprozente Zoruol ent- hHakten, und auf je 20 Kubikmeter gefchloffenen Raum find 500 Kubikmeter Löfung zu benukgen. Der Entfeimungs- raum muß fo gefchloffen fein, Daß das {ich entwidelnde Bas nicht emtmeicdhen kann, und das zu entfeimende Material muß meniaitenz acdıt Stunden In dem Kaum verbleiben. Slachgaz fowie GSegenitände au3Z Glas, Kriftall, Bor- ‚ellan und Steingut mit Stirohverpacdung werden zur Ein- uhr nur zugelaffen, wenn der GEinführende durch eine amt- äiche, von Dem zufjtändigen Oileniighen Konfulat 3u be- ylaubigende Befcheinigung nachweift, Daß das Padmaterial jach einer der oben erwähnten Methoden entfeimt {ft MS amtliche Be[cheinigungen gelten NUr die von Der Bflanzenpolizei oder dem Landwirtichaftsminifterium DeS Auasfuthriandes augSaeftellten. zu Urfprungszeugniffe: Der Abfjag „Eine Ausnahme hiervon bilden... . aUs- üellen.“ it zu {treichen, Seite 37: Lettland. zu Ur{prungszengniffe: BiZ zum 16. 1. 1929 Hit ein Urfprungszeuanig nicht erforderlich für: 3. Milchkannen (Sinfuhrtarif Artikel 167, Bunkt 4b), gefüllt mit Milch oder Sahne, natürliche Mineralwäjfer, Die in den befonderen, vom HejundhHeitzdepartement im Einvernehmen mit dem Kinmanzminifter zufammengeftellten Verzeichnijffen ge zannt find (SinjuhHrzolltarif rtifel 32, Puntt 2), wenn 50 au& einem der vertragichlieckenden Staaten itammen Seite 105: Philippinen, iriprungsSbezeichnung: Nach dem 1. Sanuar 1929 dürfen Waren, die nicht vor- Ichriftsmäßig mit dem Urtprunasland markiert find, nicht gelSicht werben. Seite 107: Siam. Alle bisherigen Angaben unter VBertragsverhältnig find ‚u reichen und Dafür einaufeben: Seite 48: Saargebiet, Zu Frachtvorfchriften: Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten: Daz- genaue Berzeihnis der durch Die Zoll- uf. Bes hHörden vorgejchriebenen Begleitpapiere, Die dem Fracdhtbrief geigefüigt oder als bei einer beitimmten Station hinterlegt dezeichnet find. RertragSverhältnis: FreundjHaft2-, HandelS- und Schiffahrisvertrag 3W0i- ichen dem Deutfdhen Reihe und Siam vom 7. April 1928. Hegenfeitige MNeijtbealnftigung, Sun Kraft feit dem 34. Oftober 1928. Seite 65: Argentinien. Borcel- und Mufterfendung: Die erfte Zeile im Abfjag über BeglaubigungSgeblihren muß fauten: Die Konfulatagebithr für die Bealaubigung der Barcel- ichbeine beträgt: