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        <title>Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]</title>
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            <idno>1759937118</idno>
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        DBerjand-
und Sollvorjchriften
im DBDerfehr mit dem
Musland.
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Si a z
(= he &gt;
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AO “4

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5. nach dem neueften Stande bearbeitete Auflage.

1958 B 3870

Im Auftrage der Bergif chen Induftrie- und Handelstammer zu Remfcheid
zufammengeftellt und bearbeitet von der SoNaustunftjtelle
der Handelstfammer,
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%, &amp;. Sieafer’'iche Buchöruderei, Remicheid,
        <pb n="2" />
        Deutsche Zentralbibliothek

WU OO,
A

Treuhand- und Redifionsgefellfhaft
AeERG RK CO,
Yernruf 2863 und 2864 Remicheid Fernruf 2863 und 2864
Stein -
Gottlieb Altena, G.m.b.H.
Remscheid-Hasten
Edelste Werkzeuge

für Holzbearbeitung
Gattersägen

Sägeangeln

Kreissägen
Hobelmesser
Furniermesser

Spezialwerkzeuge Fräsen

1958 B 3870

ZTätigfeitsgebiete:
1. Betriebsorganifation und Kontrolle
Organifation der Betriebsvertwaltung, Gebftfoften-
tecdnung und Betriebsitatiftit / DurchjHreibe- und
Mrafchinenbuchhaltungen / DBuch- u. Bilanzrebifionen
2. Steuerberatung
Beratung / Bertretung vor den Behörden /
Steuerbilanzen.
Wirtfhaftsberatung
Sefellichaftsverträge / Sründungen / £{mivandlungen
Auseinanderfegungen / Liquidationen / Brivat-
mirtfchaftlidhe Gutachten.

3

en

Allgemeine Treuhanödtätigfeit
Bermögensvertvaltung / Intereffenvertvaltung /
Srbf{chaftsregeluna /

sind gang aus fiahl
infolge

UMd Mi denAs
Otiginal -Jüypen auswechs LBbar

U SIALFABRIN Bf SCHRAUBENSCHLÜNEL

FÜR U ROHRZANGEN
y N - /
Os "4 j ; 1

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ALLSEN BEi Romschoid
        <pb n="3" />
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yerfand- und Zolv

im Berfehr mit dem
Musland

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Im Auftrage der Bergifjchen Induftrie- und Handelstammer zu KRemfdheis
zufammengeiftellt und bearbeitet von der Zollaustunftsitelle der Handelstammer

SD

Inhalts- Verzeichnis.

N

Borwort . . 2
Allgemeines.
tonfulate 05
Verfandvorfchriften.

Seite
3

Stachtbriefe .. 0.0... 5685
Nachnahmen im -Sijenbahnverkehr . 6
Poftfendungen. ... 2... 86
ZStatiftifcghe Anmeldefcheine . . . . F
Ztatiftifdhe Sebhühren . . . .
3Zollinhaltserflärungen  . .
Urfprungszeugniffe . .
Konfulatsfjakturen . .
Rechnungen. . . 0...
Konnofjemente . .
Arfprungsbezeichnung . . . . 2... 8
Dekflarierung von Srbortgüitern
(ausländifhe Zolabfertigung) . 8
Markierung und Signierung von
Erportgütern . . 0.0. 04 3
Berpadung . . 0.0.0.0... 9
Yormulare . „ » am @ 8
Zofvorfchriften.
3Zolbehandlung von Muftern . + . 9
Zollbehandlung von Werbejehriften
und Warenproben im Ausland . 9
Muilter im Reifevberfchr mit Den
Musiand . . . 5x Ro « = « dP}
Mufter im Bormerkverfahren . . . 10
Brieffendungen mit 3z0lpflichtigem
Inhalt, . . WU
Mulfter und Warenproben in Briefen 11
3ollachührenzettel . . .... 1
DBeriand- und Zollvorfehriften:
Curoda,
Belgien . 20.0.0000. 8
Bulgarien . 0.0.0.0... 1, M
Hänemart (und JSlanDdD) . . . . . 15
Danzig 0.000000 00000.04017
Heutichland ....0.0.0.0. . BR
Dentich=-Defterreich . „002. 19

|

Seite
21
22
3
7

+

8
16
29

Sitland . .

sinnland . .

Sranfreid . .

Sriehenland .

Hroßbritannien

aland . .

Srland .

Stalien . .

Yugoflamien

lettland .

titauen . .

iuremburg .

Riederlande

torwegen + 02000 .
Deiterreich‘ (fiehe Deutfch-Defterreich)
Dftpreußen . .
Solen, .'. 2.044
Bortugal 2... ‚= um sn af
tumänien . . KAT
Tußland (fiche 11.5, S. S. R.). - 61
5aargebiet . . . 43
Sweden . . . „om
Sweiz 0 I
Zpanien . .0.0.0000000004040. 7
Mihehs-Stowafei . 2. 0.0.0.0 €
Yürtei .. . VDE
Ingarn . 0.0.0.0. .. .59
Inton der S.-S.-M 61
Berfand- und Zollvorfchriften ;
Außereurobäilche Länder
Hegypten, ; . 63
9 (
Argentinien 0.0.0008

Nujtralien . Ve C
Bolivien

Brafilien 20.020

Britifde KAnokonien und Befigungen .

Shile . . „1
Sdina 2.0000

N
Hominikanifche Republik . .
SCHAaDDr „5

Geite
Kranzöfifjhe Kolonien, Befigungen
und Brotektorate . . 0.0.0 80
Yoldfüjte 0.0.0.0. + 31
Hroßlibanon (fiehe Syrien) . . 108
Huatemala ; . 2.0.0.0... .82
Saite HE
Zonduraß, Republit . . . 84
Yndien: Britifch-Oft-Indien . 85
Seylont 20.000004 85
Yndien: Niederländifch-Yudien . s6
Yapan. . 0.000000 HH . 87
Kanada 2000 . 88
Kolumbien , ..0.0.0.0- 00 89
Ruba . 0.0 0 HAM
TE 1.0.98
Yiarokto (Spanifch) : . + + + + M
Marokko (Franzsfifch) - ; . 9%
Mexzilo 95
Nicaragua . 97
Riqgeria 98
Paläftina 99
Panama . L00
Paraguay . I
Perfien - - 105
Peru. . 104
Bhilippinen 05
Porto Rico . 105
1 Salvador . ‘06
Ziam 2.004000 „0.000007
Zierra-one . 2 7 108
Zyrien und Großlibanon . . . 108
Züdafrikanifdhe Union . . . . 109
Züpdweijtafrifa . . . 0... . 109
Iruqguay . +. ‚. U
Benezuela 2.0.0000... 218
Bereiniate Staaten von Amerika 115
Anhang.
Merkblatt über die ftatiftifjchen Aun-
meldefdheine . . 0.0.0... 120
Britifjde Zollfakturen. . . . . . 122
Aphabetijches Verzeichnis db. Kolo-
nien und Befißungen . . . . . 124
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        <pb n="5" />
        Borwort.

Die Neuordnung der twirtjchaftlichen Berhältniffe mit dem YAuslande, insbefondere die immer
vieder abgeänderten Handelsverträge, haben eine Aenderung der in Betracht fommenden gefeßlichen Be-
timmungen bedingt und eine Unüberfichtlichteit über die einfchlägigen DBorfehHriften Hervorgerufen, Sie es
'elbit erfahrenen, feit langer Zeit am Außenhandel tätigen Firmen unmöglich macht, jederzeit und voN-
itändig die jetveilg beftehenden Borfchriften in allen für den Erhort in Frage fommenden Staaten zu
fennen und fich entfprechend zu verhalten.

Die immer weitergehende Berflechtung Deutfehlands in den internationalen Handel, zumal
„ach Meberfee, macht es nottvendig, daß fich der deutfche Kaufmann, insbefondere der Erhorteur, mit
den Berfandbedingungen und -zivedmäßigfeiten mehr als früher vertraut macht.

Die ausländifchen Berfand- und Zollvorfchriften der Pojt- und Eifenbahnbehörden haben einen
Serartigen £imfang angenommen, daß es für den Kaufmann äußerft fchtvierig ft, fie auch nur in ihren
vichtigiten Punkten zu beachten. Und doch {ft dies unbedingt erforderlich, weil durch ungenügend ausge-
lite, falfche oder fehlende Berfandpapiere dem Kaufmann {ehr viel Aerger, Zeit und SGeldverluft entftehen.

Gelbft erfahrene Erbhorteure Haben Oft die eine oder andere geltende Yorfehrift außer acht
gelafjen und find Hierdurch zu Schaden gefommen.

{im idm die Möglichfeit zu geben, dies zU vermeiden, bringen wir in Siefem Heft einen
sfeberblig über die wichtigiten DBerfandbejftimmunaen des In- und MYusliandes, die bei Bahn-, Poft- und
Schiffsfendungen zu beachten find.

Die Schwierigkeiten im Verkehr mit dem Auslande liegen Heute vielfach in den ungemein umfang-
‚eichen und häufig wechfelnden Beftimmungen, welche in den einzelnen Ländern für die Sinfuhr beftehen.

Die Berfand- und ZIollbeftimmmungen jind aufgenommen, fomwveit fie Seutfchen Stellen
oon den fremden Berivaltungen mitgeteilt find. Die DBefchaffuna des außerordentlich reichhaltigen
Materials ift oft nur mit großen Schtvierigfeiten möglich.

Als Quellen dienten in erfter Linie die amtlichen Mitteilungen der Boft- und Sijfenbahnbehörden
und der auständifchen Konfulate, ferner das Deutfche Handelsarchiv und die Induftrie- und Handelszeitung,
die Sifenbahn- und Schiffahris-Nachrichten, der Deutiche Cifenbahntarif- und Nerkehrs-Anzeiaer und der
‚Deutfiche Außenhandel“.

Die Mehrzahl der BorfehHriften wurde von den ausländifehen Konfulaten nachgeprüft; wir
iprechen den Herren Konfjuln an DHiefer Stelle für Ihre wertvolle Mitarbeit unferen verbindlichjten DYDank aus.

Die zahlreichen Aenderungen, wvelche in den legten Jahren bei den veränderten Handelsbe-
ziehungen eingetreten find, Haben eine volljtändige Neubearteitung und Erweiterung unferer im März 1026
Aerausaeaebenen Zufammenitellunaen notmvendig aemacht.

KRemichetöd, im November 1927.
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        <pb n="7" />
        Derfjand- und Zoflvorfchriften
im Berfehr mit dem Ausland.

Allaemeines.

Auf genauefte Ausfüllung aller Begleitpapiere, befonders
der Zowpapiere, ijt aroker Wert zu Tegen, da andernfalls die
Sendung an der Grenze kiegen bleibt und die Papiere zur
Verbolljtändigung an den Aofender zurückgehen, zumal Poft
und Sijenbahn wicht verpflichtet find, die beigefügten Papiere
ıuf ihre BoNljtändigtkeit und Richtigkeit zu prüfen. Der AWb-
jenber ift verpflichtet, den Sendungen diejenigen Papiere bei-
zugeben, mweldje zur GSrfülung Der etwa beftehenden Zoll,
Stewer- oder Polizeivorfchriften vor der Ablieferung an den
Empfänger. erforderlich find. Sr haftet der Sifenbahn und Poft,
jofern Ddenfelben nicht ein Verfhulden zur Laft fällt, für alle
yolgen, weiche aus dem Mangel, der Unzulänglichteit oder Un-
richtigfeit diefer Papiere entftehen und Hat alle Folgen, die fi
aus mangelhafter Auzfülung ergeben, zu tragen. Die Güter
verden entweder zur Beförderung nicht angenommen, oder die
remden Bahnen verweigern die Mebernahme. Eine Verzögerung
in der Beförderung tfritt ein. Außer den entftehendemw Porto-
unfoften werden von der Poft und Bahn noch Nebengebühren
erhoben, au kommt bei BahHnfendungen u. a. noch LQagergeld
Jinzu, Die ale dom Abfender zu tragen find und die bei fofjfor-
‘iger genauer Ausfühung hätten vermieden werden fönnen.
3nfolgedeffen ift e8&amp; für den AWbfender notwendig, fich genaw zu
erkundigen, welche VBorfohriften für daS betreffende Ausiuhr-
(and aelten.
Konfulate,
Die Abkürzungen unter „Deutiche Konfiulate“ haben fol-
gende Bedeutung:
mx

— Gefanbtfchaft,
Botfchaft,
— Generaltonfulat,
A = Ronjulat,
V) = Vizekonfulat,

Bei den Gefandtichaften und Botfchaften befindet fich eine

Konfulatsabteilung, ausgenommen. bei denjenigen in Santiago
(Chile), Haag (Niederlande), Vatikan (Mom), Caracas (Vene-
3uela), Wafhington (U. S. A.)
. ©€8 wird empfohlen, die amtlichen deutfchen Vertretungen
im Ausiande (Gefjandjchaften, Konfulate) darüber zu unterrich-
fen, wer ihre Vertreter find und für welche deutfhen Firmen
(für welche ECrzeugniffe) fie arbeiten. Die amtlichen deutfchen
Vertretungen werden forfmährend nad) Lieferanten, Bezugs-
Iuellen w/m. in Deutfhland gefragt. Wenn fie dann über die
Vertretungsverhältnijje deutfcher Firmen nicht Befcheid wiffen,
müffen fie foldge Anfragen häufig erft nach Deutfchland weiter-
jeben. Dies kann vermicden werden, wenn Die amtlichen deutz
chen Vertretungen im Auslkande über die Vertretungsverhält-
tiffje von vornherein Befjcheid wiffen. Irgendiwelche Nachteile
And für die deutfche Induftrie und dem deutihen Handel mit
der Mitteilung nicht verbunden.

6

Verfandvorfchriften.

Xrachtbriefe.
Der Abjender Hat die nicht {tar umrahmten Teile des
Srachtbriefes auszufüllen. Dabei i{t zu beachten:

AS Empfänger darf nur eine Perfon oder Firma bezeichnet
werben. Hrachibriefe, weiche an die Güterabfertigungsftelle,
Zütererpeditionen, Stationsvorjtand u. dal. gerichtet find, fönnen
urlüdgemwiefen werden, fofern nicht im Tarife anderes aus:
rüclich beftimmt ift. Sogenannte offene Adreffen, wie 3. B.
‚an Ordre“ oder „an den Vorzeiager des Frachthriefduplikats“
ind ungzuläffig.

Mehrere Segenitände dürfen nur dann in ein- und den-
{ben Frachtbrief aufgenommen werden, wenn v43 Zufammen-
aden derfelben nach ihrer Bejchaffenheit ohne Nachteil erfolgen
Un und 3Zoll-, Steuer- oder Bolizeivorfchriften nicht entgegen:
eben.

Sofern der auf dem Frachtbriefformular für die Befchrei:
nung ber Güter vorgefehene Raum fich al3 unzureichend erweift.
ind dem SFrachthriefe befondere, die Befchreibung enthaltende
nn vom AÄbfender zu unterzeidnende Blätter im Format des
Fradhtbriefes fejt anzuheften, auf welche in diefem befonders
inzuiveifen ift. In den erwähnten Fällen ift in den Dvor-
jedruckten Spalten des Frachtbriefes daZ Gefamtgewicht ner
Sendung, fowie ebtk.-aud daS der Fradhtberednung zugrunde
u fegende Gewicht und die für die Tarifierung makgebende
Bezeichnung der Transportgegenftände anzugeben. Den bei-
jegebenen Blättern ift der Datumitembel der Verfanderpedition
uufzudrücen.

Sit die Eintragung einer Deklaration des Intereffes an
jer Lieferung, eine8 Barvorfchuffe® oder eine Nachnahme nach
Singang nur im Ziffern oder an einer anderen al8 der Hierfitr
yorgefehenen Stelle des Frachtbriefe® erfolgt, fo ijft die Eijen-
;ahn für die Nichtbeachtung einer foldhen Eintragung nicht
yjerantivortlich.

Das genaue Verzeichnis der Begleitpapiere und gegebenen:
all3 der Vermerk, daß der AWbfender auf einer beftimmten
Station der Zollbehandlung entiveder felbjt oder durch einen
‚nzugebenden Bevollmächtigten beitvohnen will, Die ZolU-
vegleitpapiere, fomwie alle fonftigen Anlagen find dem Kracht-
ıriefe fejt anzuheften.

Die Angabe des Transportimwege8 unter Bezeichnung der
Station, wo die Zoll- und Steuerabfertigung {ftattfinden fol,
in Ermangelung diefer Angabe hat die Eifenbahn denjenigen
Weg zu wählen, welcher ihr für den Abfender am 3wWedmäßig-
(en erjcheint. Für die Folgen diefer Wahl haftet die Cifenbahn
ur, wenn ihr hierbei ein großes Verfehulden zur Laft fällt.

203 AWbfender darf nur eine Verfon oder eine Firma bhe-
eichnet werden.

Für die Fracdthriefangaben und Erklärungen des Hbfen-
;er8 Tann bie Anwendung Inteinifdher Schriftzeichen verlangt
verden. Frachthbriefe, die überlebt oder rabdiert jfind, werden
Licht angenommen. Sonftige Nenderungen in den Angaben Des
$rachtbriefe8 find vom Wbiender, und zwar, wenn e8 ich um
        <pb n="8" />
        Sewicht8zifjern und Stüczahl handelt, unter buchftäblicher Sin:
tragung der neuen Zahlen im Fracdtbriefe unterfOriftlick
anzuerkennen,

Der Wofender Haftet für die Richtigkeit der von ihm in dem
Srachtbrief aufgenommenen Angaben und Erflärungen, Er
irägt alle Folgen, die daraus entijtehen, daß diefe Angaben oder
Erklärungen unrichtig, ungenau, undollitändig oder nicht an
der Für Ne voraelehenen Stelle eingetragen Änd.
Nachnahmen im Eijenbahndverfehr, ;

Neber die Zahlung von Nachnahmen im Sijenbahnverkehr
ind folgende Vorfchriften zu beachten:

Der Abfender kann das Gut bis zur Höhe des Werte8 mit
Nachnahme nach Singang belaften. (Veral. untenftehende Auf:
telung.) Der Tarif kann beftimmen, daß NachHnahmen erit
von einem Mindejtbetrag an zuläfjffig ind.

IS Befjcheinigung über die Belaftung mit Nacdhnahmen
dient der abgeftempelte Frachtbrief, das Duplikat oder die fonft
zugelafjene Befcheinigung über die MAuflieferung des Gutes,
Auf Verlangen find außerdem hbefondere Nacdhnahmeicheine ae
bührenfrei auszuhändigen.

Der Abfender Hat dem Frachthrief einen NacdhnahHmebegleit-
ichein nach dem. vom der Sifenbahn vorgefchriebenem Mujter bei:
zugeben. Abfender von Maffenfendungen kann die Sifjenbahn
die Beigabe von Nadnahmebegleitfheinen auf Antrag erlaffen.

Die CSijenbahn hat die Nachnahme an den Abfender aus:
zuzahlen, wenn die Verfandfjtation die Anzeige der Beftim:
mungSftation über die Zahlung der Nadgnahme durch den
Empfänger erhalten hat. Die Bedingungen, unter denen Nach
nahmen auß8gezahlt werden, für welche die Eifenbahn die Bei:
gabe von Nadhnahmebegleitfdheinen erlaffen hat, werden von
der Cijenbahn dei Entjdheidung über den Antrag auf Crlaß
des NachnahHmebegleitfchein3 feijtgefeßt.

Sft daz Gut ohne Einziehung der Naddnahme ausgeliefert
worden, fo Hat die Sifenbahn dem AWbjender den Schaden bis
zum Betrage der Nachnahme zu erfeßen, vorbehaltlich ihres
Anfpruchs gegen den Empfänger.

Die Eijenbahn kann einen Barvorfhuß gewähren, wenn er
nad dem SErmeffen der VBerfandftation durch den Wert Des
Sutes ficher gedeckt wird.

Der Betrag der Nachnahme und de3 etwa gewährten Bar-
borfchuffes {ft vom Abfjender in dem Frachtbrief an der hierfür
vorgefehenen Stelle mit Buchftaben einzutragen. Diefer Ein-
Irag ift au bei einer Abweichung von einem Nachtrag in
Ziffern maßgebend.

Hür die Belaftung einer Sendung mit Nachnahme oder mit
Barborflhuß darf die ESifenbahw die tarifmäßige Gebühr
“BProdvifion) erheben.

Sm EifjenbahHngüterverkehr mit dem Auslande find folgende
Nachnahmen zuaelaffen:

Belgien
Dänemark
Danzig
Sitland
yranfreich
Sroßbritamnien
Xtalien
Sugoflawien
Zettland
Zitauen
Zuremburg
Memelgebiet
Niederlande
Norwegen
Defterreich
Polen
Kıurbland
Kumänien
Zaargebiet
ZOweden
ZOmweiz
S{ichedho-Stowatei
Ungarn

nach dem Aıtsland: aus dem Ausland:

unbejchränft bis zum Wert Des Gutes,
unbefchränkt 200 dir.
ausgefchloffen au8gefchloffen

ıinbeichränit bi8 zum Wert des Gutes.

‚„
250 ME. 230 ntr.
unbefchränft big zum Wert des Gutes
ausgefchloffen ausgefOloffen
ınbefchränkt bis zum Wert des Gutes
150 ME. 200 Sir.
inbefchränftit bi8 zum Mert zes Gutes

+
»

"
"

La N
” #

Poftfendungen.,
Der Abfender eines PaketeS nach dem Ausland muß auf
jem Paket und auf der Rückfeite des Patetfcheines, in franzöfi{ch
der in einer Sprache, die im Beftimmungsliand bekannt ift,
ıngeben, wie über das Paket jelbit verfügt werden foll, wenn
bie Muslieferung am den. Empfänger nicht erfolgen kann.

&amp;€3 find nur die folaenden vorherigen Verfügungen ‚zU-
jelajfen:

a). daß daZ Paket fofort an den Abfender zurücgefandt wird;
b) daß das Paket dem Empfänger ausgeliefert wird, auch
ohne Einksjung der Nachnahme, die darauf ruht oder bei

Löfung einer niedrigeren Nachnahme alZz die angegebene;

c) ‚daß ein YagerungsS-SCScheinm ausgeftellt wird; ;
d) daß das Paket auf Rijiko und Gefahr des MbfjenderS ver-
fauft oder al8 unbeftellbar angejehen wird.

Wenn der. Empjänger die Annahme verweigert und der
Xbfender die aufgeführten Verfügungen nicht angegeben Hat,
Dird dag Paket ohne weitere Benachrichtigung nach 14 Tagen
N [häteltens nach einem Monat an den UrfbrunagsSort zurück
zefchickt.

&amp;3 ift verboten, mit der Poft zu verfenden in Poftpaketen:
Briefe oder Zettel, die die Eigenfchaft einer mwirkliHen und
jgerfönlichen Mitteilung haben;.e3 ift jedoch geftattet, der Sen-
dung eine offene Rechnung beizufügen, mwmenn fie nur Jolche
Angaben enthält, die das Wefen der Rechnung ausmahen, des-
Leichen eine einfache AWbfchrift der Auffchrift des VBakets mit
HAnaabe der Mnichrift des Abienders8.
Sitatiftifiche Anmeldejcheine.

Sie dienen der Statijtik über den deutfhen Warenberkehr.
Bezüglich der Notwendigkeit des ftatijtifidhen Anmeldejcheins,
der zu verwendenden Art und der Verpflichtungen, die fich für
den Wbfjender aus der Bertwendung ergeben, herrichem vielfach
noch Unkfarheiten, die zu mancher MigkhHeMigkeit führen.

Sin Merkblatt über die AuzZfülung der ftatiftifchen Anz
melbeficheine befindet fich im Anbana.
Sitatiftiiche Gebühren.

1 Kür die Höhe der Gebühren gilt folgendes: Für ganz
der teilweije verpadte Waren beträgt die Gebühr für je
500 Kilogramm 5 Keichspfennige, für unverpadte Waren für
ie 1000 Stilogramm 5 ReidsSpfennige, für Maffengqüter für je
10000 Kilogramm 10 Reichspfennige, Yür BiehH für je 5 Stück
5 MeichSpfennige,

2, Die Gebühr wird in gleicher Hiühe bei der Sinfuhr wie
bei der Ausfuhr erhoben.

3. Bon der tatiftifhen Sebhlihr find befreit:

a) Waren, die von Niederlagen, Taufenden Abrechnungen oder
Yägern der Yreibezitke oder Zokausfchliiffe, mit Ausnahme
der Zolausfdlüffe Samburg und Bremen, zur Einfuhr
angemeldet werden;

Kücdwaren;

Maren, die dur das Inland durchgeführt werden
(Tranfit);

Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das
Ausland nach dem Inland angemeldet werden (Zwifchen-
uuslandsberfeht); I .

die in Freibezirfen und ZoNausSfichlüffen, mit Ausnahme
bon Hamburg und Bremen, hergeftellten Waren [owie die
dort entfjtandenen Wbfälle und leer gewordenen Um-
IOBieHungen.

4. Die tatiftifchen Markewn find bei den Poftanftalten
und Det dem Zolämtern erhältlich.

5. Eine Rücerjitattung vom gezahlten ftatiftifchen GSe-
bühren kommt wicht in Frage.
Zollinhaltserflärungen.
Die ZowinhHaltserMärungen müffen folgende Angaben ent-
jalten: Namen und Bornamen des Empfänger8, Beftimmungs-
art, Zeichen und Nummer, Art, Beichaffenheit, Handel2hezeich-
        <pb n="9" />
        nung, Menge und Wert der Waren, Roh- und Reingewicht in
Kilogramm und Gramm, Ort und ag der Austellung, Name
de8 Wofjender8, Ur]prungsort der Waren. Ungenaue Angaben
über die Art und Befchaffenheit der Waren Haben ftrenge
Strafen gegen den Empfänger zur Yolge, Der Preis der
Waren ft entweder in den Zolinhaktserklärungen oder in
ziner der beizufügenden Rechnung anzugeben. Für mehrere
vom gleichen Mojender amw denfelben Empfänger gerichtete Sen-
5unmaen gemniütat Gtefiamtberechnung.
AUrfprunaszeuaniffe.

Die Urfprungszeugniffe follen al® Beweismaterial über
den Urfprung von Waren dienen. Durch ihre Borkage bei den
aug(ändifchen Zollbehörden foll der AnfpruchH auf die für Er-
zeugniffe beftimmter Länder vorgefehenen ermäßigten ZoNljäße
begrümdet werden. Damit die Urfprungszeugniffe nicht von den
3ollbehörden im Beftimmungsland ver Waren beanfjtandet
Oder zurücgelviefen werden, empfiehlt e8$ fih, fie acnau dem
Rorbdbruck ent{prechend auszufüllen.

I Die Angaben über Stückzahl der Packftücke, deren Zeichen
und Nummer, fowie über Rohgewicht und Nettogewicht
der Waren find peinlich genau zu machen.

Kadierungen führen zur Beanftandung der UrfprungsS-

zeugniffe und find zu vermeiden. Unzutreffende Angaben

find durchzuftreichen. und hierfür die richtigen Zahlen uf.
einzufegßen.

\, Bei der Musfühlung von Urfprungszeugniffem find eine
einheitliche Schriftart zu verwenden (unguläffig {ft 3. DB.
teilweife Schreibmafdhinen{Orift, teilweife Handichrift).
mn empfohlen. die Unterfchriften mit Tinte zu
eiften.

Das Datum der Ausftellung der Uriprungszeugniffe fol

mit dem Datum, an dem fie bei ver Indufirie- und

HandelStammer zur Beglaubigung vorgeleat werden,

übereinftimmen.

Die Organe, denen die Befugnis zur Augsftellung von
Urfprungszeugniffem erteilt ijt, find neben der Snduftrie= und
Handelskammer auch die Zollitelen.

Die Ausitelung von UrfprungsSzeugniffen durch die Zol-
itellen Hat zur feloftverjtändlidhen Borausfebung, daß zuvor der
Nachweiz bes Urfprungs von deutfhen Waren in Deut{chland
und von fremden Waren in dem betreffenden ‚Ausfande ein-
wandfrei erbracht wird. Die Zeugnifje find, foweit fig nicht
au8 SandelSverträgen oder bei den BZolitelen bekannt-
gewordenen Beftimmungen de3z betreffenden Ausiandes etwas
anderes eraibt, nach dem befonderen Mırjlter auszujtelen und
von dem Vorfteher der Zoßitelle oder jeinem Stellvertreter zu
unterzeichnen; die Urfchrift ijft bei der Zollitelle aufzubewahren.

‚_ Für die zollamtlichen. Urfprungszeuaniffe find Zolgebühren

bi8 auf weiteres nicht zu erheben.
Konfiulatsfafturen.

Die in den Beftimmungen borgefdhriebenen Konfulatsfakturen
ufw. müffen auf das Jorgfältigite außgefertigt werden, da fonft
in einigen Ländern die Sendungen nur gegen Zahlung von
zum Teil recht hohen Zollitrafen von den Empfängern abae-
nommen werden können.

€ ijt ratjam, daß fih die Auftraggeber die Deklaration
der Ware in den Begleitpapieren ftet® von drüben aufgeben
laffen, und daß die InlandSfjirmen bei Verladung von Sen-
dungen, fojern die Beglaubigung der Dokumente im Ver-
(hHiffungshafen erfolgen muß, ih bezüglih der Ausfertigung
und Einreichung der Verladepapiere bei den betreffenden Kon-
Julaten mit einer im Dafenplage anfäffigen Sirma in Ver-
bindung jeben.
Rechnungen.
Nach den Borfchriften fremder Zolvermwaltungen müffen im
Verkehr mit verfchiedenen Ländern offene RedhHnungen
eniiwebder in die Bakete gelegt oder den Paketkarten beigefügt
werden. Dies wird fehr oft nicht beadhtetz auch kommt e€$ vor,
daß die den Patetkarten beigefügten Rechnungen während der
Poftbeförderung verloren gehen. Dur foldge Unregelmäßig-
feiten entiteben unlieblame BWeiterungen für den Wbfjender und

Gerzögerungen in der Weiterleitung der Sendumgen, da das
Fehlen von Rechnungen meilt erft bei den Grenz-Boftanitalten
yemertt wird.

Zur Vermeidung folder Uebeljtände wird den Aohjendern
aringend empfohlen, Lofe Leigefügte Redhnungen möglichit mit
Riammern an der Baketkarte Haltbar zu befejtigen
und außerdem durch einen Vermerk auf der Patetkarte {tet auf
Beifügung der Rechnung (im Paket over an Der Paketkarte)
Jinzumweifen, damit die Poftbeamten in der Lage find, Mon bei
er Annahme der Sendungen zu prüfen, ob die betreffenden
Borfchriften erfüllt find.

Sn der Paketauffchrift darf außer den Angaben für die
Beförderung, Name, Stand, Wohnort des AbfenderS, nur noch
Sernipredhnummer, Tekegrammanfchrift und Telegramm cdhlüffel
'owie Bojtfcdhednummer und Bankkonto des AbfenderS ange-
jeben werden, Weitere Bermerfe werden aus poftdienfilichen
Hründen nicht zugelaffen. Die Angabe „Haktura einliegend“
nuß deshalb auf dem Abfdonitt der Baketkarte angebracht
Derden.

&amp; ijlt wiederhokt vorgekommen, daß deutfche Firmen den
Zendungen unrichtige Zoldekflarationen und Fakturen für die
ıugländifchen Zolbehörden beigefligt Haben. Die Zolfjakturen
“auteten über einen wejentlidh niedrigeren Betrag, während
die richtige über einen bedeutend Höheren Betrag Iautende
Kaktura dem Käufer der Ware unmittelbar überfandt wurde.
Berfchiedene ausländifhe Zollehörden haben infolge Diefer
Rorfommniffe die Originaljakturenm von den Sinkäufern einge-
‘ordert und die mit der der Zowlbehörde vorgelegten verglichen
Bei Nichtübereinftimmung werben die Mbiender in embfindlkicke
Anpfiitrafen aenommen.
KonnoHemente.

Der Kaufmann, der eine Sendung mit dem Schiff verladen
vill, gibt feine Ware direkt oder durch einen Spediteur der in
Srage fommenden Reederei bezw. durch den Makler auf und
xefert fie am Kaifchuppen oder außenbords an. Er jtellt dan
‘nen „Frachtbrief“ aus, der bei Schijfsverlabungen „Konnolfe-
nent“ heißt, und erhält von der Reedereifeite auf Diefem eine
Beftätigung vermerkt, daß feine Ware verladen worden ft: DAS
ogenannte Original- und Shipped-Xonnofjement. Nebem dem
Driginal-Konnofjement merbem dem Verlader Kopie-Nonnoffe-
nente in beliebiger Anzahl zugeftellt. €3 handelt fich alfo hier
ım eine EmpfangSbefdheinigung des SchiffSführer2, der damil
ıleichzeitig erflärt, daß er das Gut dem Empfänger oder feinem
Beauftragten gegen Zahlung der Fracht auskiefern wiN. Unter-
‚eichnet mird das Ronnofjement vom Kapitän vder einem
Makler bezw. Aaenten al dem Vertreter des Verfrachters.

Das Konnoffement enthält außer den Angaben über Ver-
ladıng, Bezeichnung der verladenen Ware, Beitimmung, Namen
&gt;e3 Schiffe und feines Führer28, MNAokieferungsverfprechen und
AblieferungsSbeftimmung, die dem Frachtvertrag ZUgruNDe-
jegenden Klaufeln. Während der Frachtbrief nur die Bedeu-
ung eine3 Begleitpapiere3 hat, ijt Das Konnoffjement ein LZegi-
imationaspapier. Das Konnoffement i{t eine hefondere YUrt Des
Zadefcheine3 und fomit Legitimationspapier, das die Verpflich-
ung zur Ablieferung des Gutes am BeftimmungSort gegen
Rücdgabe des Konnoffement3Z enthält. Nur der Snhaber des
tonnoffement2 kann unter Rückgabe gegen Die Keederei irgend-
veldhe Rechte, fei e&amp; daZ der Auslieferung oder andermweitiger
Berfügung für fich geltend machen. Das Konnoffentent vertritt
oßltommen die Ware felbit und kann als folcdhe behambelt
werden.

Der Berlader kann verlangen, daß ihm fogenannte „BD 01D-
*onnoffemente“ auSgeftellt werden, welde DAaZ tatfäch-
‘iche Borhandenfein der Ware an Bord des Schiffes auS-
weifen. Die Bezeichnung „Shipped-Konnoffement“ ift
yleichfall8 fehr gebräuchlich und hat für dem Beweis der tatfäch-
[ich erfolgten Berichiffung Die gleiche Bedeutung wie der Aus-
5ruch „Bordionnoffement“. Das SGegenftüick zum „Bordionnoffe-
nennt“ ift das „Nebernahme- (Reccived=) Konnoffe-
nent“, in dem Lediglich zum Ausdruck gebracht wird, Daß die

Rare zur Beförderung mit einem Schiffe übernommen ei.
Zolche Konnoffemente fönnem bereit® ausSgeftellt um gezeichnet
verden, jobald fih die Güter im Befibe der Reederei oder einer
hrer SGüterannahmeftellen befinden, beifpielSimweife am Kai-
Ohuppen. Sin Nebernahmekfonnoffement hat nicht den gleichen
Kert wie dasieniae, daS tatfächlich die erfolate Berladbung mit
        <pb n="10" />
        dem Schiffe gewährleiftet. Darum verlangen die Banken faft
mmer „Bordionoffemente“, wenn Zahlung gegen Dokumente
zu gefdhehen hat.

Man untericheidet „Order-Konnofjfemente“ von
„Refta-Konnoffementen“. Beide Können dur Inne
dofjament übertragen werden. Das Ordberkonn offement
bedarf nur des Blankoindofjements, &amp;3 genügt, daß der im
Konnoffement genannte Berlader das KXonnoffement -indoffiert,
Das Dokument fann dann al8 Wertpapier durch verfchtedene
Käufer und VBertäufer gehandelt werden, ohne daß der jeweilig
nächte Inhaber durch neues Siro eine KReihe weiterer Indoffe-
mente beginnt oder fortjegt. Rektakfonnofjfemente (auch
NamensSkonnoffemente), alfo Konnoffemente, in denen der
Empfänger namentlich angegeben ijt, find ebenfalz durch
Yndoffement übertragbar, nicht aber genügt hier das Blanko-
indoffement. Der leßte Inhaber dez Konnofjjemente8, der die
Auslieferung der Ware beanfprucht, mug fich al8 folcher durch
die ununterbrochene Keihe der Sndoffernente bi8 zur Neber-
iragung auf ihn felbit ausmweifen fönnen. Konnofjffement8:
fLopien haben die Bedeutung einer dureh Unterichrift beglau-
biaten Xbfchrift.
Urfprungsbezeichnung.
€ find verfdhiedentlidh von deutfhen Firmen bei der Aus:
juhr ihrer Waren die in dem fremden Lande für die Einfuh:
3zültigen VorfehHriften über Warenbezeidhnung, Angabe des Her:
funftöfandes und dergleichen nicht Gerücfichtigt worden. In3:
befondere wurde beobachtet, daß die Waren und die Herkunfts:
bezeichnung auf getrennten Beklebezetteln vermerkt waren, fo
daß berfchiedene Maren beidlagnahmt wurden. Sine möglichtt
zenaue Beachtung der Handelsbor[hriften der fremden Länder
?richeint daher angezeigt.

Waren, die an fi felbit oder auf ihrer Mufnrachung oder
‚Yrer äußeren Verpackung irgenbivelcdhe Warenzeichen (Marken),
Namen, Auffchriften oder fonitige Zeichen tragen, die unmittel:
bar oder mittelbar falihe Angaben über Urfprung, Sattuna,
Urt oder DHarakteriftifche Eigenfdhaften diefer Waren barftellen,
unterliegen bei ihrer Einfuhr oder Nu8fuhr der BefOkagnahme
zum 3Zmwede der Befeitigung der unridhtigen Angaben auf
Srund des Madrider Abkommens zur Unterdbrüdung falfher
Herkunftsbezeichnungen. Diefes Abkommen umfakht folgende
Staatemw: Brafilien, Cuba, Danzig, Deutfhes Reich, Frankreich
‚mit Algier und Kolonien), Großbritannien, Lettland, Libanon.
Syrien, Marokko (mit Ausnahme der Tbanijden Zone), Neus
eeland, Portugal (mit Mzoren und Madeira), Schweiz, Spanien,
Yichechoflowafei. Funia.
Deflarierung von Erbortgütern.
(Ausländifche ZoNlabfertiqung.)
Um Beanftandungen feitens der augländijhen ZoNämter zu
vermeiden, empfiehlt e8 fih, auf den Begleitpapieren der Sen-
dungen Nummer und Warenbezeidhnung des in Hrage Tommen-
den ausländifjdhen Zolltarif$ anzugeben. Nähere Auskunft
darüber erteilen die Sefhäft8ftellen der Handelztlammern.

Nach $ 65 der E.B.D. und Artikel 15 der internationalen
UYebereinfommen8 über den Cifenbahnfracdtverfehr find bie
3oll-, Steuer und Polizeivorfchriften, folange ein Gurt Unter:
wegS ft, von der Eifenbahn zu erfüllen.

Von der Reichsbahn wird darüber lage geführt, daß die
Sifenbahnzoldeklaranten bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten
infojfern auf Schwierigfeiten itießen, als die Angaben in den
Srachtbriefen und WarenerMärungen nicht immer ausreichten,
um Die richtigite BVerzolung zu erwirken.

Um die dadurch entjtehenden Höheren Bollfoften zu ver:
ineiden, ift eS erforderlich, daß der Gifenbahnzolldellarant durch
möglichjt eingehende und zwedmäßige Angaben über die Ari
des Gutes in die Lage gefebt wird, eine zutreffende Verzollung
herbeizuführen. Zmwedmäßig hierfür wäre e8 insbefondere,
wenn der. Verfender dem Gifenbahnzolldekkaranten durch ein
Schreiben an die OGitterabfertigung des Srenzbahnhofes die
nötigen Angaben machte, Die Hauptverwaltung der Deutfchen
KeichSbahn-Sefellfchaft hat die NKeichsbahndirektionen ange:
miefen, diefer Angelegenheit ihre befondere Aufmerkfamteit zu:
uvenden. .

€ dürfte jedoch zu empfehlen jein, bei nicht genauer Kennt.
ni$ der notwendigen Angaben diefe Durch die Srenzfpebiteure,
die über alles Notwendige befonder8 gut orientiert find, vor-
nebmen zıut lafen.

Sur den Abfjender befteht aber auch auf Grund des Ar-
telsS 10,5 in Verbindung mit Art. 6,1' des Int. Neberein-
'ommens die Möglichkeit, dem ausländifchen Empfänger Die
yerfönkiche Betreibung der Zolloechandlung der Sendung am
Beftimmungsort zu fichern, wenn fich dort eine zujtändige Zoll:
telle befindet, Dem am Orte einer HZollitelle wohnenden
Empfänger wird im den meiften Fällen daran gelegen fein, fen!
Recht auszuüben, am Bejftimmungsort der Sendung ihre zoll
ımtliche Abfertigung felbfit zu beforgen. il der AWofender
)jem Empfänger des Gutes dies Recht unbedingt Zuteil werden
afjen, {0 bedarf e3 einer VBorfhrift im Frachtbrief in Der
Zpalte: „Srflärung wegen der etwaigen zoll- und jteueramt-
ichenm oder polizeilichen Behandlung pp.“. Die VBorfcdhrift hat
ut lauten: „Zur Zollabfertigung in... . (Name der Beftim-
NungSjtation) durch den Empfänger“. Gine folcdhe Vorfchrift
nuß die Sifenbahn, vorausgejebt, daß fichH auf der Beftimmungs:
tatiom eine zufjtändige ZoWitelle befindet, beachten und dem
Empfänger das Gut am Bejtimmungsort zur Berfügung jtellen,
$Hibt der AMofjender die Frachtbriefvorfchrift nicht, 10 befteht für
die Cifenbahn, aucdH wenn fich auf der ausSländifchen Bejtim:
mungSjtation eine zujtändige Zollitelle befindet, kein Zwang,
die Verzollung der Sendung am DBeftimmungsort durch den
Empfänger zu beranlaffen; fie tann vielmehr nach ihrer Wahl
te zollamiLiche Abfertigung auch auf der SGrenzitation. durch
hre eigenen Organe beforgen Iajfen. &amp;€3 wird NnoCH ausdrück
iQ darauf Dingewiefen, daß nur in Die Zollpapiere eing.tragene
in einer 3olabfertigunasitelle die Eijenbahn nicht
jerbinden.

Befindet fih auf der infändifchen DBeftimmungsftation kein
3ollamt, ift aber gemäß einer Verabredung ves Empfängers
die Möglichkeit der Verzolung des Gutes auf der Bejtimmungs.
itation durch herbeorderte Zollbeamte gegeben, vorüber der Ab:
‚ender von dem Empfänger in Kenntnis gejeßt werden muß,
/o hat die Frachtbriefvorfchrift au Tauten: „Zur 3oIl:
ıbfertigung in..... (Name der VBeitimmungsijtation).
Stledigungsamt..... (Name des Aonamt)“. .

Markierung und Signierung don Erportaütern.
Die Markierung fol aus möglichft einfachen Zeichen
beftehen. Buchftaben, die leicht berwechfelt werden Können, find
iu vermeiden, Ein Buchitabe allein ift nie in Anivendung Zu
ringen. Zeichen, Nummern und Beitimmungsort müfen deut-
ic mit unverwifhbarer Farbe und bei Kiften auf beiden
Stirnfeiten, mit mindeftenz 5 Zentimeter hohen Buchjtaben ge-
Hrieben fein. Bei {chon einmal gebraudten Berbacungs-
Jefäßen find frühere Markierungen vollitändig zu entfernen.
Bei jenen Gütern, bei denen die geiwöhnkiche Markierung nicht
zut durchführbar ift, 3. B. bei Hols, Eijen in Stangen ufw.,
ind Sarbenbezeidnungen anzuwenden und bei Ma-
DHinenteilen u. dal. Täfelden mit Draht zu Gefeftigen, auf
veldhen die Markierung erfichtlich ift.

€3 wird darüber geflagt, daß die Frachtjtückle von den
Sntereffenten vielfach mit übermäßig hohen Zahlen, 3. B.
‚6. S. 345 759“, bezeichnet würden, ohne daß ein befonderer
Srund hierfür zu fehen ift. Hierdurch wird die Abfertigung
zanz unnötig erfchmwert, da jede Stelle, an der das Frachtititck
durchläuft, durch daZ Entziffern und das Ausfchreiben, folcher
xeljtelligen Zahlen in den Büchern, Rolltarten ufmw, aufgehalten
vird und derartige Zahlen erfahrungsgemäß Teichter zu Ver-
vechjelungen führen al8 Meinere Bahlen. Müifen bielftellige
3ahlen undedingt angewendet werden, To find fie zwedmäßig
un Gruppen von drei Ziffern zufammenzajaffen, alfo 3. B. nicht
344547, jondern 344 547 zu fignieren.

NIS weiterer Yebelftand, namentlich im Ausfuhrverkehr mit
leberfee, wird beklagt, daß au die Marken, mit denen die
Frachtftüce figniert werden, oft fo kompliziert find, daß fie
US eine unangebrachte Erfhwerung der Erpedition ANzuU-
prechen find, Die verfchiedenen Vierede, Sechsede, Achteck,
Zternmarfen. uf. mit verfhiedenen Buchstaben innerhalb und
ırgerhalb der Marke, teilweife noch unter Verwendung von
Aontermarlen oder Konternummern heben den eigentlichen
Marfen und Nummern find ein großes Hindernis für eine
zlatte, (Onelle und fehlerfreie Aofertiqung.

Die Markierung der einzelnen Kolis mit dem Brutto:
jewicht ift im zahlreichen füdameritanijcdhen Staaten {trikte Bor-
cOHrift. € ft bei Außerachtlafjung diefer DBeftimmung im
SmpfangsShafen mit erheblichen Bollitrafen zu rechnen. Die
Recbereien weifen jebe Ladung, da fie mit der Nonahme Dder-
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        artig in Straje genommener Partien meijt arohe Schwierig-
ie haben, wenn fie nit orbdnungSmäßig markiert find,
zurüc. |

Kür Verladungen nach beftimmten Qändern ijft e8 noch
erforderlich, daß ent{predhend den Bolvorfchriften alle Stück
Aüter ihre Marten und Nummern, jowie den NMamen des Dbe-
jördernben. DampferS nicht nur auf Der Dberfeite, fondern auch
an den vier Seiten tragen. Bei Nihtbefolgen diefer Vorfchrift
syheben mandıe Zollbehörden mehr oder weniger hohe Strafen.

DBerbadung.
Die Kijten genügen zum Teil bei weitem nicht den An-
iprüchen, die im trangsatlantijdhen Verkehr an die Berpadung
geftellt werben. Das Verpadungsmaterial Ht meiftens im Ver
hältmi8 zum Gewicht der Ware viel zu [Owach. Vielfach werden
alte Riften verlvendet, die KNiften find nicht mit Bandeifen ver-
jeden; befonder8 bei mertvoNerew Sütern fehlen nicht nur Die
Bandeijen, fondern auch die fehr zu empfehlenden Sicgerheit8-
Tammern. .€3 ift ganz befonders empfehlenZwert, nur erft-
Yajlige8 VBerbadungsmaterial zu verwenden, wie jtarfe, mög-
licht neue Kijten, welche ordnungsgemäß mit Bandeijen Und
ingenannten Sicherheitäflammern verfehen find. Nur eine gute
Berpacung gewährleijtet eine gute AWblieferung ver Süter.

Sowohl bei der Ein: und Ausfchiffung al? au während
der Seereife Telbfit werden die Kijten, Ballen, Fäffer uftw. auf
Druck in bedeutender Weife in Anfpruch genommen, und zWar
nicht nur auf gleidmäßigen Druk von oben, fondern auch auf
den bedeutend gefährlicheren feitlichen Druck, der darauf hin-
arbeitet, die Verpadungsgefähe aus ihrer Vorm zu bringen.

In erfter LZinie follen Kifjten aus Io ftarfen Brettern her-
geftellt werden, daß ihre Fejtigkeit da zeittweife Eindrücken
und MWieder-in-die-frühere-Lage-zurückkehren nicht geftattet.
Herner follen die Seitenteile der Kijten ein Ganzes bilden, was
Mtiiveber durch Zufammenleimen oder aber noch ficherer dur
Querberbindungen, momönglich auf der Innenfeite angebracht,
erreicht werden fanız. Dekel und Boden foNen befonderS feft
gefüagt fein und dürfen keinesfalls über die Seiten hHerauZrtagen,
wie überhaupt danach getrachtet werden muß, eine möglich
alatte Augßenfeite zu erzielen. Zum Schlieken der Kifte follen,
wenn nicht Schrauben Verwendung finden fönnen, jtarfe Draht:
tifte einer und berfelben Qualität genommen werden. SEifen-
veifen aus genügend jtarfem Bandeifen follen nicht nur an
beiden Enden, fondern auch in der Mitte der Kifte angebracht
jein. Hierbei it dem VBerforgen der RNeifenenden ein befonderes
Augenmerk zu fehenfen, um das Wbreißen und die Befchäbdbigung
der anderen Güter zu vermeiden. Die Anwendung der [og
Sicherheitäflammern ift deshalb mwärmitens zu embfehlen, da
lie ein wirffames Schubmittel gegen vaZ Deffnen ohne Hinter-
laffıung fihtbarer Zeichen find.

Der InhHakt muß, befonder8 wenn er größeres Eigen-
zemwicht befigßt, fo Teft gehackt fein, daß eine Bewegung im
Innern der Kijte, ein SeHen unmöglich it. Wertbollere Waren,
wie Seidenftoffe, Zuche ulm. {ollen, wenn nicht verlötete Blech-
Äiften zur Anivendung kommen, immer in wafferbichte Lein-
wand gehüllt fein, da Hegen, CSeetvajfer oder andere KliÜffig-
leiten Leicht Beichädigungen verurfachen können.

„ Waren in Ballen müffen durch qut und ficher verbundene
Eifenreifen gegen daß Zerfallen gefichert fein, und e3 empfiehlt
ti befonder3 dort, mo Bejfchädiagungen durch die Anmendung
der oft unvermeidlihen „Haken zu befürchten find, Hokzunter-
fangen bei den Reifen anzuwenden. Bei VBerbacung von feiten
Waren in Fäffern ijt auf den früher erwähnten Umftand des
„Seßen8“ RKücfiht zu nehmen,

Sanz befonderZ aut mülfen Natürlich Waren verpadt wer=
ben, die auf dem Transport umgeladen werden. Hinweife auf
dem Kolfi wie „Nicht jtürzen“ oder „Dben“ ufm. müfjfen in
bewtfcher Sprache und der Sprache des BeftimmungslandesS, am
beiten audy noch in der Sprache des UmkabunaSHafenS, menn
diefe don der des Bejtimmungshafen? abweicht, abaefaßt fein,
damit die Arbeiter in allen Häfen, die das Gut Gerührt, Die
angebrachten Vermerke kefen und beacdten können.

Der Erporteur hat e8 felbit in der Hand, fih in einem
gewiffen Umfang vor Schäden zu fhüben. Sin Teil ver Schä-
den entiteht Durch da3 für dem Inhalt der NMifte verhänanisvolle
Kanten, Viele Verlader alauben fih gegen das Kanten Dadurch
Ichüßen zu fönnen, dak fie die Aufichrift „Oben“ nur auf einer
Seite an der oberen Kante der Kilte anbringen. Der Schauter-
mann wird durch eine folde Aufichrift Häufig getäufcht und {ft

3er Anficht, daß die Seite, auf der das Wort „oben“ gefrieben
{t, die obere Seite fei. €8 it alfo notwendig, an allen bier
Ranten die entfpredjendenm Auffchriften „oben“ und „Unten“ an-
zubringen, um Diefe Migverjtändniffe zu vermeiden. Bwec-
näßig wird fein, außerdem Die Rijte mit dem Vermerk „Nicht
türzen“ zu verfehen. Dabei it darauf zu achten, daß die Auf-
OHriften fomwohl in Der Sprache dez Verfende- wie des
Empfangälandes abgefaßt find.

Weitere Schäden werden oft dadurch yerurfacht, daß Die
Ramngierabijteifungen der Waggons vder um Die Kijte gefehla-
jenen Drahtjtroppen der Kaikräne oder des Schiffähebegefhitr5
yuf eine Nijtenwandung treffen, hinter der ein Hohlraum Liegt,
Die Kijftentwandung wird Dadurch eingedrüct und ver Inhalt
jer Rijte befhäbigt. E32 empfiehlt fich alfo, die Verfteifung
nnerhalb der Kifte an ver Außenwand der Kijte Kenntlich zu
nachen, damit gegen fie Die Augenvderfteifungen Lagern DDer
xe Drahtitroppen entfprehend angebracht werden tönnen. Sin
jeue8 Berfahren von Fabriken, die foivere Mafchinenkijten nach
jeberfee zu verfenzen Haben, geht Dahin, die Stellen, an denen
xie Anfhlagsdrahtftroppen angelegt werden Tollen, durch Striche
wer Kettenabbildungen an der Augenfjeite felbit anzugeben,
Dabei wird fi empfehlen, wie übrigenS auch hei undverpackten
Mafcdhinenteilen, die Angabe des Schhwerpunktes diefes Stüdes
aut vermerken, da die Kenntnis Des Schwerpunkte bei der Ber-
'abung eine aroke Rolle {pielt.

Die itaktenifhe Pojtwerwaltung verweigert die Annahme
ede3 Ueberfeepakets, Defjen äußere Beichaffenheit nad ihrer
Xnficht befürchten akt, daß die Sendung den Empfänger nicht
inverfehrt erreichen wird. Poftpakete nach Ueberfee, die über
Stalien geleitet werden follen, müffen De8halb befonders TOrg-
'’altig und mit bejftem Siegellad oder mit Ylomben verfohloffen
ınd befonderS dauerhaft je nach Inhalt in Holztkijten, Blech-
'äjten, Leinen, Hanjitoff oder Wachsleinwand berpadt fein.
Invorfhriftamäßia befhaffene Sendungen werden den WAWb.
jendern zurüdgeageben.
Xormulare.
‚Die vorgefehriebenen Formulare find für Bahnjendungen
pei den GüterannaHmeftellen, für Boftfendungen bei den Poft-
atftalten, Urfiprungszeugniffe bei den Handelskammern und
onfulatafakturen Dei den Konfukaten erhältlich.
Zollvorfchriften.
3ollbehandlung von Multern.
Die meiften Verftöße werden von deutfchen Firmen bei
er Auslegung des Begriffs zoWpflichtig“ begangen, indem fie
zämlich vom der Borausfeßung ausgehen, daß Multer, die an
ich ohue Handeläwert find, weil fie 3. B. unberecdhnet überfandt
yerden, auch ohne weitere3 in allen Ländern zollfrei feien. Das
jt aber TeineSfals der Fall. Bollfrei find. in dem meiften
Zändern nur folche Mıtfter, Die entweder au3 unvermwendbaren
Keinen AbfOnitten oder Probew beftehen, oder, fofern e3 fich um
ertige GebrauchSgegenitänbde Handelt, wenn fie durch Sinihnei-
jen oder Lochen für jeden anderen VBerwendungsSziwecd un-
raudbar gemacht worden find, SIndeffen Laffen fih allgemeine
Regeln über diefen Punkt nicht aufftellen, zumal da in man-
hen Ländern auch weitergehende Augsnahmebeftimmungen Dbe-
tehen, indem 3. B. Meinere Sendungen Dis zu einem GHeftimmten
Mindejtgemwicht zullirei bleiben. €3 muß De3hafb im jedem ein-
einen Falle Jorgfältig geprüft werden, ob Die betreffende
Zendung nach den Vorfchriften des BeftimmungsSlandes 3o0U-
flichtig ft oder nicht.
Zollbehandölungen von Werbefchriften und Warenproben
im Ausland,

Die Förderung des Erbort3 {tößt Dadurch auf erhebliche
zchmwierigkeiten, daß Warenproben und Werbefchriften in den
geiftem Ländern der Verzollung unterliegen. LZältig ft e8
horn, daß infolgedeffen nach dielen Ländern foldhe Gegenitände
zicht in Briefen verfandt werden Dürfen. Der Hauptnachteif
‘jegt aber Darin, Daß e€S Die Empfänger meijt ablehnen, für
olche Warenproben und Werbefdhriften, die keinerlei BVerwen-
jung zulajfen und auch keinen GebrauchzZwert haben, . ZoUl zu
‚ablen und daher lieber die Annahme verweigern, zumal Die
2ölle in einigen Ländern ziemlich hoch find.
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        Mtufter im Reifeverfehr mit dem
Ausland.
Muiter im VBormerfverfahren.
Die zolltechnifchen Beftimmungen über die Behandlung der
oon Gefchäftsreijenden bei Ausübung ihrer RKeifetätigfeit im
ANusfande find geregelt im Internationalen Abkommen zur Ber-
oinfachung der Zolförmlichfeiten“ vom 3. November 1923,
a) Angefchloffene Stanten,

Dem internationalen AWofommen find bisher folgende Staa-
‚en beigetreten: .

Negupten, Belgien, Britifches Reich (ein[dhl, Sübdafritanijcher
Union, Neufeeland, Indien, Auftralifher Bund ausfeHließlich
Neuguinea, Iufel Norfolk und das unter dem Mandat von Neu:
auinea ftehende Sebiet, ferner Kanada, Fıland, Neufundland,
Sraf, Nauru, Sudan), Bulgarien, China, Dänemart, Frankreich
und Marokko und Tunis, Italien, Niederlande (einfhließlich
Niederländijh-Indien, Surinam und Choracaso), Norwegen,
Defterreich, Verfien, Rumänien, Schweden, Siam,. Schweiz,
Tidhechoflowakei, Ungarn, Sriehenland, Lurembura.
b) Mufterbehandlung.

ach Art, 10 diejes AWbkiommens ift über die Behandlung

von Mauitern, die bon Ge[hHäftSreifenden mitgeführt werden, fol
gende8 zu beachten: .
„. 03 Warenproben oder Muilter find alle Gegenftände anzu-
jehen, die eine beitimmte Ware vorjtellen und in ihrer Gefamt-
heit nicht foldhe Mengen oder Werte darftellen, daß fie Handels:
itblid micht mehr als Proben oder Mujter gelten Lönnen,

Solche Warenproben und Murjter können vorläufig zollirei
in die einzelnen Vertragsiänder eingeführt werden, wenn fie
nach den Zolltarifen der einzelnen Länder mit Zöllen belegt und
feinem Sinfuhrverbot unterworfen find und wenn der Sin-
ganqgqSzoll hinterlegt oder fvnjiivie Sicherheit geleiftet wird. Um
jedoch an diefen Vergünftigungen teilnehmen zu können, müffen
die Kaufleute oder deren Gefchäjtsreifende fich nach den einfhlä-
gigen 3Zollgefeben und fonjtigen formalen Vorfchriften des SGin-
juhrlandes richten. Verfchiedene Länder verlangen von den
Gefchäftsreifenden noch eine Ausiveis- und Legitimationskarte.
Ueber Austellung und Bermendbharkeit diefer Karte fiehe „Legi:
timationsfarten“. Zür die fo eingeführten Waren ift eine
Wiederausfuhrfrift von minbejten3 fech2Z Monaten feitgefebt.
Die einzelnen Zolverwaltungen haben fich jedoch das Recht vor-
behalten, diefe Frijten zu verlängern. Nach Ablauf der Frifl
mird für die nicht wiederauSgeführten Warenproben die Zah-
fung der tarifmäßigen Abgaben verlangt. Bon befonderer
Wichtigkeit bei der Wiederausfuhr der Mufter und Proben ift
die Feftitelung der „Nämkichkeit“ diefer Waren.

Die Zollbehörden eine3 jeden VertragsSftaates werden Für
die {pätere Anerkennung der Nämlichteit der Warenproben die
Zeichen, die von der Zolbehörde des anderen Vertragsfitaates&amp;
daran angebracht find, unter der Bedingung als hinreichend
anfehen, daß die Warenproben von einem Murfterpak begleitet
find, der von ven Zolbehörden des Ausfudhritaate8 Leglaubigt ft.
Bon der Zollbehörde des Sinfuhrlandes dürfen jedoch außer-
dem noch ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Muftern
in allen Fällen angebracht werden, wenn diefe Behörde die Er-
gänzung der „NMämlichHkeit“ bei ihrer WiederausSfuhr für notwen:
die hält. Außer in Siefem Ießten Falke wird die Zolbefchau
lediglich Darin Dbeftehen, die genaue Nebereinftimmung bder
Warenproben mit dem Mufterpak feftzuftellen.
e) Muiterbaß.
Den inländifehen SGewerbetreibenden fowie ihren Reifenden
fönnen bon ben befonder8 hierfür bezeichneten Zollitellen Multer-
päffe über Warenproben und Mufter, die aus dem freien VBer-
fehr des SInlandesS ftammen, in beliebiger Zahl erteilt merden.
Zur Ausfertigung des MaugterpaffeS hat der Antragjteller ein
vom ihm unterfchriebenes und mit Sirmenftempel verfehenes
Berzeichnis der Proben und Mufter in zweifacher Ausfertigung
gorzulegen, in dem diefe nach Stückzahl, Menge, Gattung uf.
genau zu bezeichnen find. Diefe Verzeichniffe werden alsdann
von der Zoflftelle in je einer Ausfertigung dem Mufterpajfe an:
geitempelt. Zur NVeititellung der Nämflichteit bat die Rolliteike

die Proben und Murfter durch Stempel, Siegel oder Zollblei
zu fennzeichnen und die Art der Kennzeichen im Paß zu ver-
merfen, Sit die Kennzeichnung durch Stempel, Siegel odeı
Bleie wegen der Befdhaffenheit der Proben und Mufter nicht
1uSführbar, jo find diefe nach Stückzahl, Menge, Sattıtarg und
'onftigen Merkmalen im Mujfterpaffe fo genau zu bezeichnen,
aß ihre Nämlichtkeit ohne Schwieriakeit fejitgeftellt werden kann.
Die CGültigfeitsdauer der Mufterpälfe ift auf zwölf Monate zu
semeffen und kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert
verden. Sine Ausfertigung des Mufterpaffes wird dem Antrag
teller ausgehändigt. Werden bie auf dem Mufderpaß angefer-
;tgten Waren wieder eingeführt, fo find fie innerhalb der Gültig-
'eitsdauer des Mufterpaffe® zollfrei zw belaffen. Borausfjebung
tür die BoNfreiheit ift, daß die angebrachten Kennzeichen voll-
tändig und underlegt vborgefunden merden oder die Nämlichkeit
5er miebereingeführten Proben und Maurfjter in anderer Weife
eftgeftellt werden ann. Auf Antrag find die Nämklichkeits8zeichen
iu belaffen und der Mufterpaß, auf dem die erfolate AWbferti:
zung zum Miedereingang zu befheinigem ift, dem Antragfteller
jur efmaigen Weiterbenugung zurücdzugeben.

Die Anbringung der zum Nachweife der Nämlichkeit vor-
zefchriebenen Stempel, Siegel uftw.. ift bielfad nicht einfach,
30 werden 3. DB. Ringe in einer fortlaufenden Schnur einge-
yunden und die beiden Enden plombiert. Warenproben, Die
üch in Mufterkartong8 befinden, find ebenfalls von ven Antrags
tellenden mit Schnüren einzußeften, die am Ende des Kartons
verfiengelt merden.

€3 ijt daher ratfam, daß jeder, bevor er die Vorarbeiten
für die Stempelung vornimmt, fig unbedingt erit mit dem
Zollamt in Verbindung feßt und mit diefem die einfachfte Form
wegen der Anbringung der Sicherheiten befpricht, wodurch Zeit
und Weraer auf beiden Seite erfvbart bleiben.
d) Ausweis- und Gemerbelegitimatiuonsfarte.

Die Gewerbekegitimationskarten werden auf einem befon:
jeren Formular auSgeftellt, der fog. VölferbundsSkarte, deren
Sert durch daS in Genf unterzeichnete internationale Abkommen
tr Vereinfachung der Zollfjörmlichkeiten vom 3. November 1923
Xrf, 10 fejtgefegt morden ijt. Diefe VölkferbundsSkarte ift gültig
ür ein Jahr vom Tage der Ausftelung an. Die Völferbunds-
arte ann ebenfo wie in Deutichland, fo aucH in allen vdenjeni-
zen Ländern ohne weitere benüßt merden, die das oben:
jemwannte internationale Abkommen ratifiziert Haben. € mülfen
ıur in die Karte Die Länder, die bereift werden wollen, einge:
ragen fein. € Darf daher bei dem Antrag auf Ausftellung
jer Karte nicht vergeffen werden, die Länder zu benennen, in
wnen man reifen will.

Die BölferbundsSkarte i{t zurzeit gültig für folgende Länder:
Neqypten, Belgien, Britifches Reich, Dänemark, Stakien, Nieder:
ande, Defterreich, Perfien und Siam. |

Bezüglich des Britijchen NeicdhesS ift zu bemerken, dak die
Karte auch gültig ift für die füdafrifanifche Union, Britifch«
Yıdien, den auftralifgen Bund und Neufeeland,

Ungültig ift fie dagegen für FJrland, Kanada, Neufundland,
Sraf, Sudan, YBritifch Neu-Suinea und die Infel Norfolk.

Bezüglich der Niederlande gilt die Karte auch für Nieder-
fändifg-Indien, Surinam und Curacao,

Für die Länder Finnland, Litauen, Jugoflamwvien, Rußland,
Zparnien und IichechHoflomakei werden gefonderte Rarten aus:
yeftellt. Diefe gelten dann fowohl für Deutfhland alZ auch für
‘ineS diejer Länder, dagegen nicht für Deutfehland und Die ge-
sannten Zänder inSgefamt. Wenn 4. DB. jemand nach der
E{ihecdhwflomwakei und Iuagoflawien reifen will, fo muß er zwei
xarten: [öfen.

Die für die Länder Finnkand, Jugoflawien, Litauen und
E{chechoflotwakei ausgeftellten. Gewerbelegitimationskarten, Die
au zugleich im Deutfchen Reich gültig find, gelten jeweils vom
1. Sanırar bis 31. Dezember. Dagegen gelten die für Rußland
ınd Spanien außgeftellten Gemwerbelegitimationstarten, Die
»benfalls qalfltig für das Deutfhe Keich find, 12 Monate vom
Tage der Ausitellung an.

Bezüglich der Gemerbelegitimationsfarten gültig im Deut:
Den Neid und in der Schweiz fteht eine Menderung ‚bevor
Zurzeit wird aber noch für die Schweiz die fog. deutfche Karte
ıusgeftellt. nn

Nusländifhe HandlungSreifende, die in Deutfchland reifen,
bedürfen nicht mehr einer befonderen, von einer deutfchen Be:
Jörde ausSgeftellten Semwerbelegitimationsfarte; e&amp; genügen Die
om den zujfändigen ausländifchen Heimatbehörden nach dem
Senfer Muiter augageitellten: Karten.
        <pb n="13" />
        Brieffendungen mit zollpflidhtigem Inhalt.
Muiter und Warenyroben in Briefen.
Warenproben dürfen nach dem Weltpoftbertrag feinen
Segenitand von HandelSwert enthalten. Dagegen dürfen, die
al3 Briefe freigemachten Sendungen zowlpflichtige Segenjtände
enthalten, wenn das Beftimmungsiand Die Sinfuhr folcher
GSegenjtände in Briefen zuläßt. Die Länder Des MWektpoftver-
ein8 haben fich im Stocholmer Pofttongreß entichloffen, arund-
[äßlich die Beförderung von zZolwlpflidhtigen Waren in Briefen
zuzulaffen. € ijt jedoch dabei immer noch jedem Lande frei-
zeitellt, diefe Berfendungsart auszuichließen, Wenn fie nacdy den
inneren Gefeßen des Landes nicht als zwWecdmäßig angefebhen
werden. kann.

Die zugelaffenen Sendungen müffen auf der AuffoOriftfeite
einen grünen Zettel tragen in der Größe von 4462 Millimeter
(Multer A) mit dem Aufdruck: Douane (peut &amp;tre ouvert d’office)
Nature de la marchandise ...., Poids...., Valeur....
Wird die Sendung von einer hbefonderen ZolNerkärung begleitet,
[0 i{t ein grüner Zettel in der Größe 2637 Zentimeter (Maurljter
B) mit dem Aufdruck: Douane (peut Etre ouvert d’office) 3U
benugen. Die ZoNerkfärung ift entweder in den Brief zu legen
oder an ihm mit Freuzweije gefnüpfter Schnur zu befeftigen.
Die Sendungen fönnen zollamtlih im Beltimmungsiand ge6ff-
net werden. Der Boll wird nach den Zollgefeßen des Beftim-
mungslandeS erhoben. Zu Diefer VBerfendungSart find arumnd-
{äßlich nur Briefe zugelaffen, Das find gefühloffene, nach dem
Tarif als Briefe jreigemachte Sendungen. Drucfachen, Waren-
proben, Gefchäftzspahpiere und Mirchfendungen gelten: als offene
Brieffendungen, in diefen ift ein Berfand zollpflichtiger Waren
nicht zuläffig.

Da die Unterlaffung der äußeren Kenntligmadhung von

Briefen mit zoNwpflidhtigem Inhalt in den VBeitimmungSTändern
vielfach die Wirkung hat, daß die Sendungen je nach den frem-
den Zollgefebßen entimeder mit Zollitrafen beleat, befchlaanahmt
oder — günftigftenfal® — al8 üunzuläflig zurüdgefandt werden,
fo wird auf die genaue Beachtung der Beftimmungen Hinge-
miefen.
„Bei Wertbriefen auS Deutfehland find-oft Die Siegelver-
ichlüffe awanz oder teiltweife abgefprungen. Die Urfache Tieat
hauptfäcklich in der Verwendung von fchlechtem Stiegellad und
bon Umfchlägen mit fo glatter Oberfläche, daß feßbit Siegellack
von aquter Befchaffenheit auf ihr fOtecht haftet.

Den Verfendern von Wertbriefen nad dem Auslande wird
dringend angeraten, auf die Haltbarkeit der Siegelverfchlüffet
befonderen Bebacht zu negmen. Die Pofjtanftalten werden Wert
briefe nach dem Ausland, deren äußere Befhaffenheit den AUn-
forderungen nicht entjpricht, von. der Annahme ausfchließen.

— Mit der oft werden vielfach Warenproben verfandt, die
innen auf dem Marjter felbit oder auf befonderem Zettel den
Namen einer Berfon oder Firma tragen, der tie Mufter vom
Empfänger vorgezeigt oder überfandt werden follen. Da diefe
Angaben nicht zu den bei Warenproben zuläffigen Bermerfen
gehören, vielmehr alZz mwirklidHe und perfönlidhe Mitteilungen
anzufehen find, müffen Sendungen mit folgen Angaben als
Briefe behandelt und dementfprechend mit Nacdhgebihr belegt
merden. €3 empfiehlt {ih daher, die Mırfter, foweit nödig, fiatt
et DOM, mit OrdmunaSzahlen, die zuläffig find, zu
TieDen.
Zollgebührenzettel.
‚ On vielen Gefchäften Hat der Crhorteur den ausfändifchen
Cinfubrzoll für die von ihm aelieferten Waren felbft zu tragen.

Die Entrichtung der Zollbeträge ijt bei einer Anzahl von Län-
ern ohne große Schwierigkeiten und FJörmlichkeiten möglich
yurch die ZoNgebithremzettel.

Das Verlangen, eine Sendung entweder frei von allen SGe-
ühren (franc. de tous droits) ober frei von Zollgeblihren (franc
Je droits de douane seulement) auShändigen zu laffen, muß der
Nbf{ender durch demw in die Mugen fallenden Vermerk; franc de
ous droits (Dder de droils de douane seulement) auf der Sen-
zung niederfchreiben, bei Paketen auch auf Der Patketfkarte.
Künfcht er die Koften, die auf dem SGebührenzettel daften, im
Berkehrt mit Dänemark und der Schweiz feinem im Beftint=
nungSlande unterhaktenen Voltfhedkonto zur Salt Ichreiben zu
;affen, fo febt er dem obigen Vermerk hinzu: Sebühren erheben
urch Laftfchrift auf Poftidhedtonto Nr, ..... DS .....-.
n..... beim Boftamt in ......... (Droits &amp; prelever sur
e compte de ch6ques postaux Nr. .... deM.... A... .PDar
e bureau de ch6ques de ,....). Der Abfender muß fich
“Oriftlich verpflichten, die fälligen Gebühren nach Kückunft des
Sebhlihrenzettel? fogleih zu zahlen. Die Hinterlegung eines
Bfandbetrage3 wird nur in Ausnahmefällen gefordert.

Die Zollgebührenzettel find bei Aufaabe der Sendungen
jen Begleitbapieren beizufigen. Die Entridhtung des auslän-
»ifchen. Einfuhrzolles, der auf der betreffenden Warenfendung
:1nht, wickelt fig dann in der Weife ab, Daß die ausländifche
Boftbermaltung den SEinjuhrzok beim Sintrejfen der Sendung
ım ausländifchen BeftimmungZort an die bortiqe Bolbehörbde
yorkegt und ihn mit der deutfchen Poftvertmwaltung verrechnet,
sie dann ihrerfeit3 Hierauf den Zollbetraag vom deutichen Abfen-
ber einziecht,

Zolgebüihrenzettel find zugelaffen im Verkehr mit folgen-
den Ländern:
a) im Boftpaketverkehrt:
Zaargebiet Neufeeland (nur für Fracht-
Nlgerten ftücke) ;
Belgien Niederlande (auch für Fracht
Shina, japanijfche Poftanftal- {tücke)
ten Niederländifh Indien
Sorfifa ” Norwegen
Dänemark Defterreich
DHanziq, FJreie Stadt Baläjtina (nur für Aracht-
Sitland ftüce)
Yanmland Bapua (Brit. Neuguinea)
Srankreich (nur frei von allen Geblih-
Srokbritannien und Nord- ren bei Leitung über Eng-
irlanıd (au im Fracht: fand)
jtücvertehr nur frei bon Bortugal (mur für Fracht
allen Gebühren ftüicke)
Yrland, Freiftaat (au im Kyodefia (Süd), wie Papua
Fradhtjtücverkehr) Schlueben
$8fanD ; Ticdhechoflowatei
Stalien (Leitung nur über Tunis
die Schweiz) Ungarn
Xapan und Nebengebiete Bereinigte Staaten von Ame-
Rorea rifa (nur für Frachtitücke)
Yuremburg
b) im Wertkäftchenberfeht:
Sdina Defterreich
Dänemarf Schweden. .
Sapan und Nebengebiete Schweiz (mit Lichtenftein)
Zuyemburg Tichechoflomwakei
Niederlande Ungarn.
Sm Briefverkehr, wozu auch Marenproben, Druckfachen,
Kreuzbandfendungen, Mujter-ohne-Wert-Sendungen uf, ge:
hören, find AZolgebührenzettel überhaupt nicht zugelaffen.
        <pb n="14" />
        VBerfand- und Zollvorfchriften:

DBelaien.
Bertragsverhältnis:
VBorkäufiges Handelsabkommen vom 4. 4, 25, enthaltend
Bertragstarife und Meijtbegüntigung, Dauer Di23 30. Sep-
tember 1927, RündigqungsSfrift 6 Monate.

3ölle: .
Teilweife GemichtS- und teitlmweife Wertzölle.
Deutfche Konfulate: de
Brüffel (G), Antwerpen (G K), Lüttich (K).
SefchüftsSfprache:
Sranzöfifch.
VBerfandvorfichriften.
Begleitpapiere zu Bahnfjendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franz. Vordrud),
2 deutfch-franz. Zuldeflarationen, 1 {tatijtifcher Anmeldefchein,
Cmpfehlenswert: eine bealaubiagte Yaktura.

Begleitpapiere zu Poftfendungen:
L intern. Yafetadreife, 1 ftatijtifcher Anmeldefchein, 2 weiße
ZoflinhaltserNärungen (franz). Empfehlenswert: eine
benlaubigte Saktura,

Srachtvorfchriften:

Sendungen fönnen mit direktem internationalen Fracdhtbrie}
aufgegeben werden. Die Frachten fönnen ganz oder teil-
weije frandiert oder in Nebermweifung geftellt werben. Nach
nahmen unbefhränkt bi3 zum Werte des Gutes zu[(äffig.
Barborfchuß 3Zuläjlig biz 20 Markt von Belgien bis
100 B.-Fr. Grenzübergangsitationen: Aachen-Weft Grenze
Bleialf Grenze, Losheim Grenze, Ronheide (Hergenrath!
Bremze, Konheide (Monkgen) Grenze, Walheim Srenze.

zollinhaltserflärungen:

3m den ZolinhHaltsertfärungen Datf die Wertangabe wicht
fehlen. Bet deutfchem Urfpraung DDer SHerkunit wird Die
Wertangabe in den anderen Begleitpapieren verlangt. In
dem ZoNinhaltserflärungen- ZU Wojtpaketen muß allgemein
angegeben fjein: a) Gattung und Wrt jeder Ware nach dem
im belgifjhen Zolltarif enthaltenen Warenverzeichnis, An-
zahl oder Maß der Waren, Keingewicht und (bei nach dem
Wert zu verzollenden Waren) Wert jeder Warengattung;
b) ob die Sendung zur Einfuhr, Durchjuhr oder nach einem
Niederlagehauts abzufertigemw ft. Ferner muß nad) dem
delgifchen Zoktarif au3 den ZollinhaktserHNärungen  herbor:
gehen: a) bei Sendungen mit Geweben: Gattung und Stoff,
aus dem das SGemebe vorwiegend befteht; b) Sendungen
mit Alkohol, Wein, Sijig, altoholhaltigen und Siligfäure
znthaltenden Fiüffigkeiten: der Stärkegran,

Wenn Waren, vie nach dem Wert 3 verzollen find, in
Boitpateten nach Belgien verfandt werden, {9 darf in der
Spalte „Wert“ ver Zowinhaltserfärungen die für Die Sr
Hebung der ZoKgehühren beftimmte Wertangabe wicht ge-
ringer jein al8 der Großhandelspreis für ähnliche Waren
auf dem. beigifhen Markt zur Zeit der Sinfuhr. Bon dem
jo ermittelten Wert dürfen Iediglihh Die Dorausfichtlichen
belgifgen 3Zolgebüihren abgezogen werden. Bei Angabe
eines zu niedrigen Wertes in den Bolinhaktserfärungen
werden von feiten Der belgifchen Zollvermaltung Aoll-
rafen berhänat.

Urfprungszeugniffe: .
Urfprungszeugniffe find für Sendungen aus Deutfchlans
nicht mehr erforderlich (ausgenommen für Ariftall und
Salbtriftall).

Korfulatsfakturen:

Konfulatsfakturen und beglaubigte Kechnungen find wicht
erforderlich.

Kecdhnungen:
€3 empfiehlt fi, den Sendungen eine bealaubigte Yaktıyra
beizufügen, weil Dies Die Zoßltontrolle erleichtert und be-
{Obeunigt.

Urfprungsbezeidhnung:

Sm Belgien beftehen keinerlei Morfehriften, wonad Waren
oder deren Ladungen mit dem Uriprungslande zu Dezeich-
nen find.

Ronfulatsgebühren: .
Urfprungszeuagniffe über 80 Mark Wert (100 GSoldfranfen)
=— 4,50 Mb. 5 Golsfranken); unter 80 Mi. Wert (100 Gold-
franfen) — gratis,

Berpadung von Paketen:

BGewöhnkiche Pakete brauchen nad Belgien nicht mit Siegeln
im Siegellad, Blei- oder Stahlbledhfiegeln verfhloffen zu
jein, Die Pakete müjffen. dem Inhalt und der Beförderungs-
jtreche entiprechend genitaend feit verpadt und verfcOndirf
jein.

Wertangabe:

Der Wert der Ware muß in dem Zolldekkarationen und in
dem itatiftifchen Anmeldejchein Lorafältia anaegeben werden.
Zollvorichriften.

3Zullvorfchriften für Multer:
Muiter werden zollamtlich ebenfo behandelt wie bie Waren,
die Ne darftellen. Ausgenommen find die Mufter, die 10
flein jind, daß e8 unmöalicdh Mt, fe au andern Zmweden als zu
Mujtern oder Vorbildern zu verwenden. Andernjals müllen
Die Muiter derartig zerichnitten werden, daß Ne ihren
Gebrauchs- und Handel8Zwert verlieren.

Mufiter im Reifeverkehr: , . N
Genenitände, die bon Reifenden eingeführt werben, um als
MNMuiter hei Geichäftsabichlüfien au dienen, können auf Beit
zollfrei zugelafien werden. Die Wiederausfuhr diejer Muiter
Dird durch einen Ballterichein jhergeftellt, Welcher eine
genaue Beichreibung der Muiter mit allen Einzelheiten ent-
Bält. um die {bätere Feititelung ihrer Adentität au erleichtern.
Die Gegenitände werden außerdem mit einem ‚Stempel,
Sienel oder Blei des ZoNlamts verjehen; diele Ydentitätszeihen
werden bei der Wiederausfuhr abgenommen und vernichtet.
Sun dem Baftierihein wird die Frilt angegeben, innerhalb
oelcher die Muiter wieder ausgeführt werden müllen,

Die auf Zeit zugelallenen Multer dürfen in Belgien

weder aum Verkauf ausgeftellt noch verkauft werden, Sie
müflen in demielben Zuitande wieder ausgeführt merden. in
dem fie eingeführt worden find.

Muiter in Briefen: ee . ,
Geichlofiene Briefe (nemihnlihe und eingefdriebene, nicht
Mertbriefe) mit zollpflihtinenı Inhalt find aulällia. Diefe
OYriefe müllen durch arünen BZollzettel gefennzeichnet fein.

Behandlung von Reparationslieferungen:
Befondere Beitimmungen für nie Berzolung don Ddeutfchen
Keparationsliefer ungen find nicht betannt., Deshalb Dürf:
jen Die Sachkieferungen die gleiche Behandlung erfahren hie
die gewöhnlichen Lieferungen, Sie werden alfo gemäf
den Beitimmungen Des deutich-belgifchen HandelSvertrages
sgerzollt merden.
        <pb n="15" />
        <pb n="16" />
        Bulgarien
Bulaarien.
Bertragsverhältnis: .
Meiftbegiünftigung auf Grund des Notenmechfel® Zur
Regelung der Deutfch-bulgarifhen HandelS- und Wirtfchaft$-
beziehungen vom 19. Nebruar 1921. Wbolauf 3 Monate nach
Ründiauna.
3ölle:
Hauptfächlich Sewicdhtszölle neben einigen Maß- und Stück
zöllen und Wertzöllen. Die Zahlung der Zölle ijt in Gold
vorgefchrichen, bei Zahlung in Babierwährung wird ein
Aufaeld erhoben,

Deutfiche Konfulate: -
Sofia (G), Burgas (V), Ruftfehuk (V), VBarna (K).
Zofta (K), BGabrowa (VK).

dei

unftSbezeichnung:

Rorfdhriften über die Bezeichnung des HerkunftslandesS auf
en vom Auslande nach Bukgarien ‚eingeführten Waren
yeftehen auf Grund des HandelS- und HJuduftriemarken-
jefeBe3S vom 13. Januar 1904 nur für die nachftehenden
Karen: Koqnaf, Wein, Liksre, Tinte, Siegellad, Kleb-
zJummi, Zünbdhölzer, Betroleum und Zwirn. Bei alten
ınderen Waren ijt die Bezeidhnung des GHerkunftskandes
ıuur dann erforderlich, wenn die Ware eine Auffchrift
‚Marke oder Zeichen) trägt, die den Anfchein erweden Fanı,
aß e8 fi um ein einheimifhes CErzeugnig handelt, wie
;. B., wenn die bom Ausiand Lommende Ware die Firma
5e8 bulaarifchen Emyfänaer38 alz GanvdelZSauffichrift trägt.

Sefchäftsfprache:
Bulgarifh., €3 kann auch Deutfch, ebtl, franzöfiidh or-
reibondiert werden.
Berfandvorfchriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Frachtorief nebft Duplitat (deutfcher Bordruck),
2 franz. Zolldeflarationen, 1 fitatijtifcher Anmeldefchein,
Rechnung (doppelt).
Begleitpapiere zu Loftfendungen: .
1 intern, Pafetadrefkarte, 2 franz. Zolinhaltserflärungen,
L itatiftifcher Anmeldefchein, Rechnung (doyyelt).
Srachtvorfchriften: .
Sendungen fönnen mit durcHgehendem internationalen
Srachtbrief aufgegeben werben. Der Abfender hat im
FrachtOrief den Beförderungsmeg dur AnfühHrung der
Srenzitbergangsftationen von Staat zu Staat vorzuichrei-
ben. Für die Frachtbriefangaben und Erklärung des MAb-
lenderS find Iateinijche Schriftzeichen anzuwenden. Teil:
[ranfaturen find nur bis zur Grenze des Verfandlandes
oder bis zu einer weiter gelegenen Landesarenze zugelaffen,
bei Vorfchreibung eines direkten Verbandstarif3 jedoch nur
bi8 zu der Nebergangsftation, in ber der vorgefchriebene
Berbandstarifabfchnitt beginnt oder endiat. Die Bor-
Hreibung der Bezahlung einer beftimmten Summe {it micht
juläffig. Der Beitrag der Nacdhnahmen i{t in der Währung
e8 Verfandlandes anzuachen.
Boftpafete
merbden mie gewöhnliche Sendungen behandelt.
Berpadung von Roftpaketen:
ls Verbacung find feite Holzkiften, Säcke, Pad- oder
Wachskeinmwand, DOeltuch, Delpacpapier, Wach2- oder Teer-
Japier, Zellftoffpapier, Wellpapier oder ähnliche hHaltbare
Stoffe zu verwenden. Aukerdem müffen die Pakete gehörig
gerfehnlirt und verbleit oder mit befonder8 Haltbarem
ZieageNlacd ausreichend verfiegelt fein.

Urfprungszeugniffe:
Sind zurzeit nicht erforderlich.
Kednungen:

Den dbulgarifjhen Zowlbehörden find bei der Zollabfertigung
don Waren zwei Fakturen (Original und AWbichrift) vorzu-
legen. Da3 Original erhält der Warenempfänger nach er-
folgter Berzollung zurüc, während die Abfchrift, die vom
Warenempfänger felbit angefertigt fein kann, im 3Zollamt
zu ftatiftifchen Zwecen verbleibt. Die Rechnungen müffen
2nthalten: die Mengen, den Preis, den Urfprung, die Art
und die Marken der verkauften Waren, inZbefondere auch
zenaue Angaben über dagZz Bruttv- und Nettogewicht der
zinzelnen Sendungen, mie auch der verjchiedenen Waren.
Bei Stoffen muß die Zahl der Fäden (Einfhlag und Zettel)
im einem Quadrat mit 5 Millimeter Seite ausdrüclihH in
der RecHnung aufgeführt fein. Die Beglaubigung feitens
des RKonfulat2 it nicht erforderlich.

3ollvorichriften.
SoNlvorfdiriften für Muiter:

Sollfrer Und: .
Warenproben die nur als folche dienen fönnen, ferner
mit der Bolt angefommene Gegenitände. deren Roll ein
Qein nicht überiteiat
Mufter im Vormerkverfahren: N

Die bei den Zollämtern zur Sinfuhr augelaficnen Waren
fönnen auf Wunich - wieder ausgeführt werden, falls noch
nicht 6 Monate feit dem Tane der Sinfuhr verfloffen find.
Solche Waren find vom Zoll, der Verzehrungsiteuer und
der Gemeindeftener frei und unterlienen nur der Lagere
jebiühr, der Matiltiichen Gebühr, der Aprogentigen AWbgabe
iowie fonftigen Steuern Wer irgendwelche Waren aus dem
Auslande nach Bulgarien einführt, um fie auf den Meffen
ınd Märkten zu verkaufen, oder He als Multer zu benußen,
muß dies, falls er fich das Mecht vorzubehalten wünfcht, Die
ıiht verkauften Waren ohne Entrihtung des Zolles zurück:
ıchen zu_lafen. in der Deklaration vermerken, Daraufhin
verden Sienel von den Zollämtern angelegt, oder cS wird
än ausführlides Verzeichnis der Waren annefertiat. oder
8 werden Multer davon zurüdhehalten die von beiden Teilen
nit Siengeln au vberfehen find. Die Waren werden freigegeben,
urchdem die dafür zu entrichtenden Boll= und anderen Ge=
yıbren durch Aoution fichergeltellt find. Derartige Waren
ind bei der Nücfendung von den ZoMämtern einer Unter:
uchuna au unterziehen. der als Sicherheit hinterlegte Betraa
{it nur für die Waren zurüdauerftatten, deren Rlomben und
Zienel fich al8 unbverlekt ermeifen oder die dem betreffenden
BRerseichnis und den Multern entfprechen. Die Mücfenduna
jer Waren fomwie die Rücdaabe der hinterlenten Sicherheit
kann audı dureh andere Anlämter erfolaen, wenn die Näm-
lichfeit der Ware Feitaeftellt mird. Indeffen it hierau be:
iondere Senechmiaung des Finanaminifter8s erforderlich.
Mufiter im NReifeverfehr: |
Yusländiiche RNeifende Haben eine genaue LQiite über die mit:
xeführten Multer dem Singangszollamt vorzulegen, . Die {fo
bezeichneten Multer merden dlombiert und gegen Hinter.
leauna des darauf entfallenden AoNbetranes dom Roll befreit
Der hinterleate Betrag wird zurüderitattet, wenn die Multer
innerhalb eine8 Sahre8 wieder ausaeführt mwmerden.
Muiter in Briefen:
Seichloffene Briefe mit azollpflidhtigem Inhalt find zuläflig
Sm Verkehr mit Bulaarien find auch Wertbhriefe und Warenz
vroben mit zollpflichtigem Inhalt zugelafien MWarenproben
yiefer Urt dürfen jeboh nur mäkigen GandelSwert haben und
nüflen mit dem bvorgefchriebenen arünen Bollzettel getenn:-
seichnet werden ®
        <pb n="17" />
        Dänemart
Dänemarf.
Bertragsverhüältnis:
DasZ Deutfche Reich genießt die Meijtbegünftigung auf
rund alter Verträge, Deutfch-dänifches AWofommen vom
30. März 1926 über Zolerkeichterungen für dänijche Cr-
jeuaniffe und über Erleichterungen für vdeutfhe HaNndlungS-
seifende im Dänemark, in Kraft feit 19. Juli 1926.
3ößle:
Der Boltarif enthält Gemicdht3- und auch Wertzölle. Die
Erhebung der GewichtS3zölle erfolgt in der Kegel nach dem
Neinagewicht.
Deutiche Konfulate:
Ropenhagen (G), Aalborg (K), Warhus (K), Apenrade (K),
S8bjerg (K), Krederifshavn (K), Fredericia (K), Heffing-
aör (K), Hiörring (K), Horjeng@ (K), Kakundborg (V),
xofding (K), KXorför (K), NMaeftvedb (K), Nyborg (K), dyl-
iöbing (Faljter) (K), Obenje (K), KanderS (K), Minal-
Sbing (K), Rönne (K), Stive (V), Sbvaneke (K), Thiited (K).
SefchäftSfprache:
Dänifch und Deutfch.
Berfandvorfchriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern, Frachtbrief nebit Duplikat (deutfher Bordruck),
I Jatifeifcher MAnmeldejchein (2 Redmungen, foweit erforder:
ich).
Begleitpapiere zu Boftfendungen: . .
L intern, Paketadreffe, 1 fatiftifher Anmeldefchein, 1 weiße
"2 (deutfch), fomweit erforderlich: 2 RMech-
nungen).
Srachtvorfchriften:
Die deutihe Srenzitbergangsftation kann vom Abfender
»orgefchrieben werben, andernjal3 wird der kürzefte Weg
von der Sifenbahn gewählt. Sn der Frachtzahlung beiteht
teinerlei Zwang. SFrachtüibermeifung ft zuläffig. Nade-
rahmen. nah Dänemark find bis zum Werte des Sutes
läffig, von Dänemark bis zu 200 Dir.

Hrenzübergangsftationen:
Stensburg für Siljtücgut und befehleunigtes Siljtüickgut;
Slenäbhurg Weiche für Wagenladungen (Frachtgut, Silgut
und befchleunigte3 Sikgut), forwie Frachtitücgut; Sübder-
fitaum, Marmwemin de.
Boftfendungen:

Pakete, die Luru8gegenijtände, Hauptfächlich Seide, Pelzwerk,
Wertfachen, gefchliffene Edel- oder Halbedelfteine, Perlen
jeder Art, verarbeitete Korallen, Gold, Silber- ober Platin-
waren, goldene oder filberne Uhren, Kinitlihe Blumen,
Zierfedern, Regenfchirme, gefchliffene Stasmaren. (ausge
mommen Laboratoriumsartifel, Slühlampen und optifche
Sfläfer), Blumen, Spigen oder deral. enthHalten, Tomwie alle
Pakete nıit Zolgebüihrenzetteln mü {fen von einem Doppel
der Rechnungen bealeitet fein. Die Kedhnungsdoppel find
den Begleitpapieren nicht offen beizufügen, fondern im die
Batete felbit hineinzulegen. Daß dies gefchehen, hat der
Verfender durch den Vermerk „Kedhnung3doppek im Baket“
in der AollinbaltzäerHärumnag zu befcheinigen.
Arfprungszeugniffe und Konfulatsfakturen:
3 find weder Urfprungszeugniffe noch Konfulatsfakturen
erforderlich.
Recdmungen:
Diejfe müffen in zwei Geremplaren beigefügt werden, [oweit
28 fig um Waren handelt, für die Zowl nach dem Wert
berechnet mird. Das Duplikat muß in dieferr Falle von
dem Verkäufer unterfehrieben fein und eine genaue Spezi-
;Afation über die Art der Waren, Menge, Wert, Brutto:
and Nettoaewicht, Einkaufadatum. fomwie Die ZahlungsS- und

Zieferungsbedingungen und Ort8- und Tagesangabe ent-
palten. ür Waren, welde von Firmen und Fabhrikanten
im Auslande für Filialen, Agenten, Kommiffionäre oder
al8 Sonfignationsfager in Dänemark eingeführt werben,
nuß auf obenerwähnter Duplikatsfaktura eine Srilärung
1bgegeben merden mit Angabe des Marktpreijes im Ab-
ienderlande für diefelbe Art Waren zur Zeit des Verfandes
beim Berkauf nach dem Ausland.

Irfvrungsbezeichnung:
Flektrizitätszähler, Motoren, Dynamosmafjchinen, Irans:
‘'prmatoren, verzinkfte und enmnillierte Sifenblechwaren für
en Haushaltungsgebraugh) find an auffallender Stelle mit
sem Urfprungsfiand zu verfehen.

Bei auZländifchen. Waren i{ft unter Herftelungsort das
land zu verftehen, wo die Verarbeitung von Eijen- und
3tahlblechen zw der fertig geformten Ware nebft der ganzen
NoerHächenbehandlung ftattgefunden Hat.

Die Angabe des „HerftenlungSortes“ Hat dadurch ZU
vefchehen, daß auf die Ware felbft an einer augenfälligen
Stelle ein Stikett geklebt wird, deffen Wortkaut in dänifcher
3pracße uny mit Buchftaben, die mindeftenZ 6 Millimeter
209 und mindeftens 1 Millimeter breit find, abzufaffen {ft

Die Angabe muß für die im Ausland Hergeftellten
Karen folgendermaßen kauten:

„Sabrikeret i (Gerageftellt in) ....... LandeiS Navn
Name des Landes8).“ E€3 dürfen nicht daS dänifche National-
‚eichen oder fonftige Bezeichnungen angebracht werden, Die
jen Eindruck erweden, daß e8 fi um vänifche Waren
jandelt.

Druckfehriften, darunter KAntaloge, die im Ausland in
yäntfcher Sprache gedrucdt werden, dürfen nur dann im
Aeinhandel verkauft oder feilgehakten werden, wenn fie in
Jebereinftimmung mit nachjtehbenden Borfchriften, mit Der
Angabe des HerftellungsorteS, worunter das Land, in dem
»ie Schriften oder Kataloge gedruckt worden find, zu Ver:
teben ift, verfehen find.

Die Angabe muß folgendermaken lauten „Irykt i (SGe-
wuckt in) ...... (Trykffkeriet8 Navy og Belliggenhed —
Rame und Lage der Druckerei)“ und auf daS Titelblatt der
drucfhrift, den Umfichlag oder dergleichen des Katalog?
zedruckt fein.

Nebertretungen . der gegenwärtigen Bekanntmachung
yerden von Staatzwegen verfolat und mit einer Seldftrafe
18 zu 1000 Xronen geahndet,

Bei der Einfuhr von Tauen, Seilen jeder Art — auch
‘olcher von Stahl und Eifen — und Bindfaden muß das
'Irfprungsland in dänifdher Sprache an fichtbarer Stelle auf
er Ware genannt werden. If die Ware in Paketpapier
jerpackt, {v find die Worte „Fabrifet t ......“ (Name des
Arfprungslande8) in einem Stikett 1020 Zentimeter auf
yer Umbhühung anzubringen. Die Mindeftgröße der Buch-
taben muß 15X2 Millimeter fein, Wird unberpadte Ware
‚ingeführt, {o gelten die Beftimmungen nur für Rollen von
nindefltenz 2 Kiloaramm Gewicht, bei Seilen aus Stahl
wer Sijen für Rollen von mindeftenz 10 Kilogramm Ge-
vicht. Das Etitett muß hier 5X10 Zentimeter groß fein,
xe Buchitaben dürfen nicht Meiner als 152 Millimeter jein.
Xusländifche bemalte und Iarfierte Waren aus SEifenblech
dir den Haushaligebrauch, verzinnte Waren aus Sifenbled)
md Akuminiummaren für den HausShHalt- und Meierei-
jebrauch fowie für den MilchHtranSport, ferner emnillierte

Sußeifenwaren für den Haushaltgebrauch, emaillierte
Kachelöfen und Herde dürfen nur dann im Kleinhandel ver-
'auft oder angeboten merben, wenn fie mit einer Angabe
5e8 Gerftelungslandes verfehen find. Unter Herftellungs:
and mird das Land verfianden, in dem die Aufarbeitung
jer Gifen- und Stahlbleche zu der fertiggeformien. Ware fo-
Die die ganze Oberflächenbehandkung ftattgefunden hat, Die
Berpflihtung zur Sennzeidnung befteht auch dann, wenn
der kegigenanute Prozeß in Dänemark jtattgefunden hat,

Die Kemmzeichnung ift fo vorzunehmen, daß auf die
Ware felbit an einer deutlich fidhtbaren Stelle eine Stikette
geklebt wirk, deren Tert im dänifcher Sprache und im Buch
itaben abgefaßt ift, Die mindejtens 6 Millimeter hoch find
und eine Linienjktärke von mindeftens 1 Millimeter beißen.

}
        <pb n="18" />
        Dänemark
Island
Die Angabe fol folgendermaßen Lauten:

„Fabrikeret i..... (Landets Navn)“ („SHergeftellt in
‚00.0... (Name des Landes)“. Verlegung Diejer Mar-
eng bnsjceLEten wird mit Gelbitrafe Di8 zu 1000 Kronen

eleat.
Diefelbe Beftimmung gilt bei der Einfuhr von auslän-
dijchen Staubjaugern, nur daß in diefem Falle kein Etikett
berwandt merden darf, fondern daß die Kennzeidhnung in
denfelben Ausmaken auf einem Metalfchild anzubringen
it. Das auf dem Staubfauger hHaktbar befejtiat ift.

Für die Kennzeichnung von emaillierten Kachelöfen und
‚Herden find dagegen Buchjtaben mit einer Höhe vom min-
deftens 10 Millimeter und einer Lintenjtärke von mindeftens
2 Millimeter auf einer fejtgekffebien Etikette zu verwenden.

Sbenfo miüffen ausländifche MWexte, Hand-, Schmiede:
und Steinhämmer, Sorfen, Mifigabeln, Spaten, Hüufel:
eifen, Nübenhacden, Gartenrechen, Scharreifen und Hafen,
Meißel aller Art, Steinbohrer, Brechitangen, Eggeneifen,
Keile für Holz, Beton und Stein, Pflungfeche, Hädfel-
mafdhinenmeffer, Kartoffelpflugeifen fowie Federachfen und
itarre Wagenachfen mit dem Urfprungstiand bezeichnet mer-
den entmweber durch deutlihe und augenfällige Stempelung
in dem Metallteil des Gerätes oder Werkzeuge2 oder durch
auaenfälliae Anbrinauna einer Stifette.
Meffer auß Eifen und Stahl zum Gebrauch im Haushalt,
wie Tajcdhen-, Brot-, Fruckt-, Käfe-, Deffert-, Stech-, Schläch:
ter- und Bäcfermejjer dürfen nur dann verkauft oder im
Rleinhandel feilgeboten werden, wenn fie mit Angabe des
HerkunftZortes verfehen find. Die Angabe muß deutlich auf
der Seite der Mefferklinge gejtenıpelt oder geäßt fein. Unter
Gerftellungsort ijt das Land zu verjtehen, wo die Meifer-
ffinge aeichmiedet morden ft.
Scheuerpulver und pulverifierte Wafchmittel, die im
Ausland hHergeftellt find und in Dänemark verkauft oder im
RleinhHandel feilgehaklten merden, müffen mit der Angabe
des HerftellungsorteS verfehen fein, Jofern nicht aus dem
Text auf der Vorderfeite der Packung in deutlicher und
augenfälliger Weife herboracht, wo die Ware hergeftellt {{t

Unter Herfjtellungsort i{t Das Land zu verfiehen, in dem
jomohl die Herftelung der Seifenmaffe alS auch die
Mijchung des PulverS ftattgefunden. Die BezeichnungsS-
pflicht Fällt nicht dadurch fort, Daß einer der Fabrifations:-
Dporaänae in Dänemark vorgenomumen mird.
Die angeordnete Angabe, die in deutlicher und augen:
jälliger Weife fowie mit Buchjtaben von einer Mindejthöhe
entfprechend einem Zehntel ber Länge der Packung au|
der Borderfeite der Bacung, in der die Ware im Klein:
handel verkauft wird, angebracht fein maß, hat folgender:
maßen zu lauten:

„Silvirket + (HGergeftellt in) ....... (LandetzZ Navn)
(Name de Xande8).
Ferner {ind folgende ausländifhe Waren mit Herkunft3-
bezeichnung zu verfehen: Schuhmwaren, Ausländijche Grab-
jteine, weiche verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemart
ausgeboten werden, Aus dem Ausland eingeführte Streid):
hölzer, welde verfauft oder zum Detailverfauf in Dänemar!
angeboten werden. Dachpappe, welche verkauft oder im
Detnilverkauf angeboten wird. ESlektrifche Troudenelemente,
welde verfauft oder im Detailverfauf feilgeboten werden.
Alaviatur-Inftrumente, welche verkauft vder im Detailver-
fauf feilgeboten werden. Fleifch und Schlachtereiabfälle.
Auiter, Kedervich, Gier, Gonig, Margarine,
Zollvorichriften.

3Zollunrichrift: ür Muiter: , N
“erenoeoben mit einem Gemigt von Dünen 200, Oreuem
D cefiaten ohne H0 M s
Barenbroben mit einem Gemidt von über 250 Gramm find
Aollpflichtia
30llpflidhtige Briefe: -
SGeichtofiene Briefe, ebenfalls Wertbriefe mit zolpflichtigem
Xnbalt find zuläfiiga. Sie mülen mit einem arünen Aol-

jennzettel verfehen fein. Beim Fehlen diefes_ BZettel8 wird
jer Empfänger mit einer empbfindliden Ordnungsitrafe
befent. Wenn e8 fihH um SGegenitände handelt, die hohem ZoU
unterliegen, fo wird die Senduna beichlaanahmt Dies Kind
jolgende SGenenftände :

Seide und Seidenwaren, Seidenipiben (VMlonden) Spiben,
Bogenfanten (Feitonz) ulm. aqusländifhen Urfprungs;
fünitlide Blumen, Blätter und fonitiae Pflanzenteile aus
Kedern. Haaren, Seide oder Beug- („Nouveaute“) Waren;
Schmucfedern jeder Art, Velawerk; ngefchliffene Eheliteine
und Halbedeliteine, Schmuckfachen, Perlen aller Art, ver-
arbeitete Korallen, Arbeiten aana oder teilmeife aus Sol,
Silber, Platin, Elfenbein, Verlmutter, Bernitein, Schild»
patt: @tegenitände in Verbindung mit Seide und Schmud-
federn; Taldhenuhren und Ubhrieile; Spieltarten; Spirituofen
und Liköre, Orirakte und Siienzen; Vanille, Vanikin,
Safran und Muszüge aus dieflen Stoffen: Bigaretten ulw.

Multer im Vormerkverfahren:

Die Proben find bei der Einfuhr als Hir die Wiederausfuhr
beitimmt au bezeichnen. Der Inhalt der Probefammluna Hit
itet8. fomweit tunlidh. genauer zu bezeichnen durch Anaabe der
Art, der Stüczahl. der Srfennungsmarfen uf. Cine nach
den Umitänden mehr oder weniger fummarifdhe Spezififation
it behufz Vorkeauna bei der Wiederausfuhr in die ZoNlauittung
zufaunehmen oder derfelben beiaubheften.
„Bei der Einfuhr fönnen außerdem von dem Deklaranten
‘oldhe weiteren Makreneln verlanat werden, wie je in dem
aorlienenden Nall als awedbienlih erfcheinen. (Weigert der
Keifende KO, toldhen Forderungen nachaufommen, fo mirh ein
Bermertf in die Zollquittung aufgenommen und der hinterleate
Soll wird dann mur auf einen an daz Generaldirektorat fir
5a3 Steuerwefen gerichteten Antran zurüdgegahlt werden.)

Sämtliche eingeführten Waren find wieder aussuführen.
Bei der Wiederausfuhr, melde innerhalb 6 Monaten nach der
Einfuhr aelGeben muß, ilt eine Ichriftlide Verfiderung auf
Treu und Glauben über bie Yentität der wieder ausgeführten
Karen mit den veraollten abaugeben.

Die Veraltuna it bei dem BZollamte innerhalb vier
Wochen — 28 Tage — nach der Ausfuhr abzuheben,

Xn iedem einzelnen Kalle iit eine Stempelmarfe 3u
65 SHere abzugeben, welche der Brima-Ausfuhrangabe bei:
aeheftet mirb
Anmerkung: Gebrauch der deutiden Sprache:
Deutiche SGeichäftsleute verfenden Drucfachen in fremden
Sprachen, namentlich in Enaliich oder Franzöliich, nach
Dänemark. In Dänemark veritehen fait alle SGeichäfts-
leute Deutich; iedenfalls it Deutih diejenige fremde
Sprache, die dort am meilten verbreitet it, au mehr
als Enalith, und e8 Kent nicht im deutichen SInterelle,
Siefen  Aultand durch. Verlendung andersiprachiger
Drucfachen zuauniten anderer Sbrachen Au verändern.
Ssland.

Rechnungen:

Sede Redhnung über in Island eingeführte Waren muß eine
genaue Angabe über die Art der Verpackung, die Zahl der
LBackjtücke fomwie ihre Zeichen und {Or Sewicht enthalten,
Außerdem müffern alle in den Pacjtücken enthaltenen Waren
jomwie deren Preis aufgeführt werden. Um Schuß der Rech
nung ift vom Verkäufer eine Srflärung: abzugeben, in der
bezeugt wird, daß die in der Rechnung aufgeführten Pack
Hücke nur die angegebenen Waren enthalten und daß all
Maren zum vollen Vreife in Rechnung aeftellt find.
Berpadung:
Die Berwendung bon Heu, Gras und Stroh zur Berpadung
bon Waren in Paketen ijft wegen ver Gefahr der Cinfhlep-
una der Mauk- und Klauenfeuche ftreng verboten. Zuwider.
Handlungen ziehen hohe Seldfirafen, befonders im Wieder-
Holunasfalle, nach ficdh; die betreffende Ware kann foagar be
ichtaanahmt merden.
x onfulate: .
Reykjavik (GK), Eatifjord (VK), Iafjord (VE), Sigluf-
jord (BR), Vejitmannaeyjar (VEN).
m übrigen gelten die gleichen Borfchriften wie für
Dänemark.
        <pb n="19" />
        Danzig
Danzia.
Zolverhältnis:
Danzig jteht mit Polen. in Zollgemeinfhaft. €3 gelten für
nach Danzig eingeführte Waren daher naturgemäß Die-
jelben Zolvorfchriften. wie Fir Polen.
Ronfulate:
Danzia (GK).
VYerianddorichriften.
Segleitpapiere zu BahHnjendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Dupkikat (deutfcher Bordrud),
L grüner ftatiftifcher Anmeldeichein.
Begleitpapiere zu Boftfendungen:
1 Auslandäpaketfarte, 1 ntiftifher Anmeldefchein, 1 Zoll-
inhaltserflärung in deuticher Sprache,
3uflinhaltserflärungen:
Yun den ZollinhHaktzserfärungen {ft da3 Herjtelungsland Der
Ware anzugeben. Die in dem Paket enthaltenen Waren
nüffen vollftändig und mit ihren handelsüblichen Bezeich-
zungen angegeben fein.

30 pflichtige Briefe: . N
Sefchloffene Briefe, auch Wertbriefe und Pädchen mit Z0M-
aflichtigem Inhalt find unter aehöriger Nennageihnung mit
ırunem Rollzettel zuläfflig.
Berzollung von Poitpaketen:
Die einnebenden zollpflichtigen Poftfendungen werben bis au
jem Für den Veitimmunasort zuitändigen Koftaollurt befördert,
vo die AZollabfertiguna im Beifein des Empfängers oder eines
Roftbeamten (f. unten) itattfindet.

Wünicht der Abfender, dak eine Sendung einem anderen
18 dem für den Veitimmungsort zuftändigen Zollamt über-
miefen werde, io muß er genau und deutlich den Namen
»iefes Amtes in der Auffchrift der Sendung und auf der
Roftfarte angeben: 2. B. „In (Ort der Bollitelle) zu bver-
jollen.“ Daz Verlangen des Abfenders wird nur berücfichtiat,
wenn die gewählte AZollitelle für die Bolbehandlung der
jetreffenden Waren auitändia it und die Bollbehörde bdiefe
Beitimmung nicht vorlibernehend aufgehoben hat. Allgemeine
Bemerkungen, wie „Un der Örenae au veraollen“ ulm., fnb
1iht zuläflig, , . ,

Der Wbiender kann durch einen auf die Unforift des
Rafet2 und die Batketkarte zu febenden Vermerk „Durch die
Roft au veraollen“ veranlallen, daß die zollamtliche Abfer-
äaunag unter Borauslagung der Bollgebühren durch die Bolt
jewirkt wird. NVorktehender Vermerk it nicht notwendig für
Sendungen mit BZollgebührenzettel,  meil Die Bolgebühren
diefer Sendungen ftets von der Bolt ausgeleat werden.
m übrigen gelten diefelben Beitimmungen wie für Polen

Ratete:
Wenn Berzolung dırray die Poft gewünfht mird, fo {ft au
dem Paket und auf der Paketkarte der Bermerk anzubhrinaen:
‚Durch die Bolt verıollt.“
Driginalfakturen: ee

Die Einführer find verpflichtet, ver jOriftlidhen Waren-
yeffaration Original-Dokumente, und zwar Faktıuren, Lauf-
nännifche Rechnungen, Urdeklarationen ufiw. beizufügen.
Diefe Original-Dokumente müffen eine genaue Befhreibung
der Mare bezüglich ihrer Sattung und Art enthalten, und
Keidhzeitig die Menge (Semwvicht, Maß, Stüczahl ujw.) jeder
Art und Gattung angeben, die zur Berehnung der Zol-
xbgabe dient. Danziger Firmen tun gut, die gewünfchten
Papiere bei der Verzolung vorzulegen, da fonjt ein Zu-
Olag von 10 Prozent des Zolbeirages erhoben wird. Eine
Bealaubiaung der KRechnarna it nicht erforderlich.
Sinfuhrbewilkigungen:
Vei Sendungen nach Danzig werden die Einfuhrgenehmi-
zungen für deutfche Waren erft bet der endgültigen 3Zoll-
ıbfertigung im Innern verlangt. Solde Sendungen Wwer-
den an der Grenze nicht angehalten, fondern bi Danzig
durdhgelaffen, da die Danziger Empfänger meiftenteils im
Befiß von der AukenhandelSitelle Danzig ausSsgeftellter Ein-
uhrgemehmigungen find. Frachtbriefe, denen die Einfuhr-
Jewiniaung nicht beilieat. dürfen nicht beanftanbdet merben

3olvorichriften.

Serzollung von Muitern:

Aus Deutfichland ftammende Mufter können auch unter der
Bebinauna der Zollficheritellung nicht zollfrei in Danzaia eine
xeführt werden, e3 fei denn, daß He durch BZerfchneiden,
Aeritanzen ufw. für die menichlidhe Verwendung undrauchbar
ıemacht worden find. Alle Übrigen DBejtimmungen der
bolnifchen Verordnung über den Bolltarif Dbealiglich der
Ybfertiaung von Muitern treffen für Deutihland nicht 3U,
veil Deutfchland mit Bolen keinen Handelsvertrag Hat.
„© beftebt jedoch die Mönlichkeit. Waren, Stüde einzelner
Sattung. wie Einzelfleider, Schuhe, Velze, Maichinen ZU
Befichtiaung bezw. Anprobe, gegen Hinterlegung des BZolles
zunächit auf die Dauer bon drei Monaten im Vor-
nerfverfahren einzuführen Diele Nrilt kann vom Danziger
Sandesaollamt bis au einem Jahre verlängert werben Der
Anl mirh Hei Sar Mieherauaäfnhr aurideritattet
        <pb n="20" />
        Deutfchland
Deutfchland.
Sreihafenbahnhöfe:
Sendungen mit folgenden FrachthriefvorfHriften: a) Hame-
burg Habf. Freihafen, b) Hamburg Hab. Süd oder Ham-
burg Sreihafen (Minfselbijdh), c) Samburg SHgbf. Kai T.
oder Hamburg Habf. Freihafen (rechtsSelbifch) und Bremen
Zokumfehlag fd, da diefe Bahnhöfe im Zokauskand Kegen,
tet8 arlıne ftatijtifhe AuZziubranmeldefcheine beizugeben,
Einfuhr nach Deutichland.

Urfprungszeugniffe:
Für Sendungen auS dem Ausland nach Deutfehland find
gegenwärtig Urfprungszeugniffe nur in folgenden FJällen
1ötig:

1. Für Waren, die einen Kondventionalzoll genießen.
hraucht Das Urfprungszeugnis nur beigebracht werden, wenn
da3 deutiche Zollamt e$ ausdrücklich verkanat; DdieS wird
dann der Sal fein, wenn da3z BZollamt die Urfprungs:
&gt;rflärung des Importeur8 auf dem AWbfertigungspapier
nicht al3 genügend erachtet ($ 9 des ZolltarifgefebeS vom
25. Dezember 1902 und Kapitel. 24 de8 2. Teil8 der Ankeitung
Air die ZoNabhfertigung). .

2. Yür Waren, die noch unter Sinfuhrbefchränkung
itehen, braucht das UrfprungSzeutagnis uur beigebracht zu
Derden, wenn bei Erteilung der Cinfuhrbewikigung verfügt
Ch &gt;aß anläßlich der Sinfuhr ein UrfprungsSzeuanis vor-
zulegen fett.

Sofflfakturen:
Hür ftatijtifche Zwede wird von den deutfichen Zollbehörben
bei der Einfuhr au dem Ausland die Vorlage einer
Rechnungzabfohrift gefordert. Diefe Nedhnungen müffen alle
Merkmale der zum Berfand gebrachten Waren enthalten, um
Sie bentität der Mare feititellen zu fönnen.
Agemein:
Sür die Sinfuhr kommt lediglidhH die Einfuhrbewikigung
im Frage, foweit die Ware einfuhrverboten it. Andere
Begleitpapiere, insbefondere der grüne ftatiftifhe Schein,
find nicht notwendig. Die Begleitpapiere find audH dann
erforderlich, menn e8 fidy um den Verfand von Gegene
tänden Handelt, die nicht zum Verkauf beftimmt find
Schenkungen, Erbichaftaaut, UmzuaZaut, Heiratsaut ufmw.)
Sechandlung von Warenproben in Deutfchland.
[. Nach der Poftzollordnung vom 28. Kanırar 1909, $ 1,
Abiaß 1 find von der Berzollung befreit:
die neit der Roft eingehenden Warenfendungen von

250 Gramm Kohgewicdht oder weniger (Dal. jedoch
Ausnahmen unter IN);
die mit der Poit eingehenden Warenproben und
Mırfter von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabakl und
zetrocdneten Früchten im Kohaemicht von. 350 Gramm
END Weniger,

IT. Bon der Zonireiheit nach AWbfaß Ia Kind jedoch ausS-

xefchloffen:

' Die einem Zollfabße von 300 Rı-M. oder mehr für den
Doppelzeniner unterliegenden Warenjendungen im Noh-
zewicdht von: 50 Gramm oder dariiber;
die Sendungen, die Tafhenuhren oder Werke oder
Sehäufe zu fokdhen enthalten;

fein gefnittener Raucdhtabak, Pfeifentabak, Schnupf-
tabaf (8 5, Abfaß 1, Abteilung €, Di und F des Zabak-
lteuergefeßes) in Mengen von 50 Gr. oder darüber,
unverpacte oder in angebrochenen Pacdungen eingehende
Zigarren in Mengen von mehr als 10 Stüc, dal. Ziga-
reften in Mengen von mehr al3 25 Stück, dal. Kautabaf
in Mengen von mehr al3Z 3 Stüg, verpacdte Zigarren,
Zigaretten und Aautabak in Mengen von. mehr al8
30 Gramm. Die im Abfaß Ih genannten Warenproben
und Multer find nur dann der Zollftelle nicht votzu-
führen, wenn ihr Inhalt äußerlich zmweifelSfrei zu
erfennen it.

CSiiaß-Lothringen.
Für Sendungen nach Elfaß-Lothringen find die gleiden Vor
foOriften wie für Frankreich zu beachten, (Siehe Frankreich.)

Miemelgebiet.

Nach dem Memelkgebiet gelten diefelben Verfandbedingungen
wie na) Litauen. (Siehe Litauen.)

OÖithnreuken.

Im Verkehr mit Ojtpreußen durch den polnifchen Korridor
beftehen keine einfdhränfenden Vorfchriften. Zolpapiere find
nicht erforderlich. E83 gelten diefelben VBorichriften wie im
innerdeutjchen Verkehr.

Dagegen find im Verkehr zwifhen Oftpreußen und dem
Ausiande folgende Vorfchriften über den GSifenbahnverfehr
beim Durdhaana durch Bolen zu beachten:
Son Oftpreußen nad) dem Ausland durch Bolen,

Den erften Frachtbrief für den. Transport von der Berfand
tation bi? zur beutfhen Umbehandkhungsjtation hat der Ab-
ender auszufüllen, Die Weiterbeförderung ab Ddiefer
Station hat er durch nachträgliche Verfügung zu beantragen
Der nachträglichen Verfügung hat er einen von ihm aus:
zefülten und unterfhriebenen internationalen Frachtbrie]
ür den Transport ab deutfher Umbehandkungsftation jomwie
ie für diefen Transport erforderlichen Begleitpapiere ( Roll-,
Steuter-, Ausfuhr- und SEinfuhrpapiere ufw.) beizufügen.
Sr ann au in der nadträglichen Berfügung beantragen,
3aß die Austellung des internationalen Frachtbrief@® durch
ie deutfche Umbehandkungsitation in feinem Auftrage Dot:
ijenNDMMeENn. Wird.

Bom Auslande nady Oftpreußgen durch Polen:

Den erjten Fracdtbrief für den Transport von der Verfand
tation bis zur deuten Umbehandlungsjtation Hat der Ab-
ender auszufüllen. Die Weiterbeförberung ab Diefer
Station hat et im erfien Irachtbrief in Spalte „Srflärung
wegen der etiyaigen 3Z0N- und fteueramtlidhen oder polizei-
ichen. Behandlung ujw.“, in der Zorm: „Zur Weiterbehand-
ung nach .... EifenbahHnfeitige Umbehandlung in... .
ju beantragen. Dem Frachtbrief hat er einen von: ihm aus:
zefüllten und unterfOriebenen Deutfchen (Ofjtpreußen-) Fracht-
arıef für den Iransport ab Ddeutfher Umbehandlungs-
tation jowie die für diejen Transport etwa noch erforder:
ichen. Begleitpapiere (Zoll-, Steuerpapiere ufw.) beizugeben.
Er tann auch im erften Fracdtbrief an gleicher Stelle bean-
ragen, daß die Ausjtellung des deutjhen Frachtbriefs durch
xe Deutiche Umbehandlungsftation in feinem Auftrage vor:
renomMmeNn Wird.

Die deutfche UmbehHandlungsftation (Deutfh-ausländifche
Yrenzübergangsitation) hat für den Fall, daß der vor:
rımähnte Antrag nicht geftellt fein und der Sracdhthrief für
»jen WeitertranSport dem erften Frachtbrief nicht beiliegen
ollte, den auf die oftpreußifche Station Iautenden Fracht:
3rief ohne mweitereS auf die eigene Station abzuändern, für
en Weitertransport einen neuen (Oftpreußen-) Srachtbrie|
utszuftellen. und die Sendung biZ zur endaliltigen deutfchen
BejtimmungsSfjtation im Güterverkehr Oftpreußen — übrigea
Deutfichland durch Volen abzufertiaen.
        <pb n="21" />
        Defterreich
SD“ {3 t z Brenzübergangsfiationen:

eutich- EITETTEICH. Sriefen (Dbb.), Kufjtein, Lindau-Reutin mr für Fracht
yüter), Yindau-Stadt (nur für Eilgüter), Mittenwald,
Baffau, Pfronten-Steinach, Salzbura, Simbach am Sam.

BertragSverhältniffe:

Vertragötarif und gegenfeitige Meiftbegüinftigung. Wirt-
IdhaftSabtommen vom 1. September 1920. Ablauf 3 Mo-
nate nach Kündigung. Zujaßvertrag vom 12, Juli 1924
und Notenwechfel vom 27. Dezember 1924, Uebereinkommen
zur Regelung einzelner Zollfragen vom 3. Oftober 19925.
Va Zufagbertrag vom 21. 5. 1926, in Kraft feit dem
24. 7, 1926.

Pafete:
Die Beifligung eineS für den Empfänger des Pakete8 be-
timmten BriefesS ift geftattet. Gewöhnliche Bakete brauchen
nicht verfiegelt ober verbleit zu fein.
Zoflinhaltserflärungen:

&amp;3 ift Art, Erzeugungs- und Herkunftsland der Waren nach
JandelSübkicher Bezeichnung, ferner eigenhbändige Unter:
‘“Orift des VBerfenderS anzugeben. &amp;&amp;3 ijt empfehlenswert,
w den Zokindhaltserfärungen auch den genauen, der Rech:
ung entfpredhenden Wert jeder einzelnen Ware anzugeben.
Der Wert jeder einzelnen Sendung der Waren kann in der
5er Sendung beizufügenden Rechnung aufgeführt werden.
Wenn für jede einzelne Paket eine Zollinhaltserfärung
AuSgeftellt wird, fo it in der Spalte „Gejamtwert“ nur
ber Wert des einen Patket3, in der Spalte „Wert im ein:
zelnen“, oder entweder der Wert der in dem einen Raokei
»tima enthaltenen berfchiedenen Warengattungen anzıt
yeben. €3 darf nicht in die Spalte „Gefamtmwert“ der Boll
nhaltserHNärung für ein Paket ver Gefamtwert ver ganzen
Sendung eingefebt werden, die diefe irrelautende Art der
Wertangaben in vielen Fällen zur Sinbebung zu hobheı
Warenumfabitener Mihrt.

3ölle:
Die Zölle find vorwiegend Gemwicdht33zölle; daneben beftehen
AMuige, Wertzölle. Die ZoNljäbe find in Soldwährung Ffeft-
zelegt, und zwar in Goldkronen. Die Zahlung der Zölle
°rfolgt in Öfterreichiichen Schillingen nach einem feften Um-
vechnunagskur8s. (1 Goldirone — 1,44 S))
Deutfche Konfulate:
Wien (G), Graz (K), Innsbrud (K), Klagenfurt (K), Xinz
(K), Salzburg (K), Wien (Rakftelle).
Seichäftsfpradche:
Deuttich,

Berfandvorichriften.

Rechnungen:
Sämtlidhen Sendungen find Rechnungen eizufügen, weil
die Sfterreichifche Umfagjtener nach dem Vakturenbetraa
berechnet wird, Diefe Rechnungen find nicht zu bealaubiaen.

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebit Duplikat (deutfher VBordrud),
2 Stammerflärungen, 1 ftatijtifder Schein, 1 Rechnung,
bei Durchgang durch die Tichechoilomwatei: 2 deutiche Roll-
beflarationen.

Dertangabe für zollpflichtige Waren:

Zur Berehnung der Warenumfagijteuer ft der Kakturen:-
preis (Wert) der nach Defterreidh eingeführten 300pflich-
tigen Waren dem Zollamt, daZ anläßlich der Verzolung
bie Steuer zu erheben hat, nadhzumweifen. Das Dat in erfter
Rimie durch Vorlage der Originalfaktura 3u gefchehen.
Wenn die Verzollung durch Bermittelung der SCijenbahn,
z. SB. bei Unterwegsverzollungen, erfolgt, kann fich Das
Zollamt auch mit der Augabe des Wertes in den nach den
Mfterreichifchen 3Zolvorfdhriften vom AWbfender beizugeben-
den StammerHärungen oder mit der Angabe des Wertes
im Xrachtbriefe beanliaen.

Senleitpapiere zu Boftfendungen:
1 intern. Rafettarte, 1 ftatiftifdher Anmeldefchein, 2 weiße
Zollinhaltserflärungen (deutich), 1 Rechnung.
Frachtborfchriften:
€3 beftehen drei Abfjertigungsmöglichtfeiten, und zwar:
„1. Direkte Abfertigung auf Grund durdhaehender Tarife
mit‘ Frachtberechnung bi$ zur Beftimmungsitation;
2. Direkte Abfertigung mit Frachtberechnung bi3 und
ı%be der Grenzüberganasitation:

3Zolvorfchriften.

3. Umbebandlung in den Grenzüberaanasitationen.
Zu 1. Der Abfender ift verpflichtet, die Anwendung des
direkten Tarif? im Frachtbrief vorzufchreiben. Die Ver-
rachter find nach Möglichkeit auf das Beftehen des direkten
Tarifs aufmertfam zu machen, Die VBorfeohreibung der
Srenzübergangsftation im Srachtbrief i{t nicht erforderlich.
Die Leitung erfokat über die im Tarif angegenebenen Grenz-
tbergangsjtationen. Entgegenitehende Leitungsvorfchriften
0e3 Abfender8 fchließen die Anwendung des direkten Zarifs
18. Die Fracht wird von der Verfand- his zur Beftim-
MungSftation, und zwar getrennt für die deutiche und
Hiterreichifche Strede, berechnet.

\ollvorfchriften für Muiter:
Bollfrei Hnd:

Muiter und Proben, die nur zum Gebrauch al8 folche
naeeianet find, mit Ausnahme von Monndnk: und Verzehrungss
aenenitänden. _ ; , . .

Unter Muitern und Broben in diefem Sinne find nur
ioldhe zur Veranfehaulihung, Unterfuchung oder Crprobung
Jeitimmte Waren DLenriffen, die mwenen ihrer SGeringfüniakeit
wer befonderen Befchaffenheit einen felbitändigaen Gebrauchs»
vert nicht befißen, 2 DB. Multerfarten. auch in Buchauf-
nadhuna, mit Abfhnitten von Stoffen, Stidereien und Befab-
ırtifeln, mit Sarniträhndhen u. a, Uu8- und YWbieGhnitte bon
Vorhängen, Tapeten und Teppichen, einzelne Schuhe zum
Rachbilden. Zufammenitelungen von Drechsler» und Kormer:
ırbeiten, wie Anöpfe, Falhungen, Verichlüne, von Gifen- und
Metallwaren, wie Befchläge und SchloNereiartifel. alle in Der:
ıhiedenen Größen, Feinheiten, Kormen ufw.. Broben Für
Unterfuchungen ut. 6.

Sind Multer und Proben noch für andere Verwendung
ıeeinnet, fo fann nur dann von der Zollerhebung abaejchen
verden, wenn fie zuvor auf Antrag des Verfügungsberech-
tiaten oder mit feiner Zultimmung unter HoNaufficht derart
unbrauchbar aemacht worden lind. dak eine Verwendung zu
anderen Ameden nicht mehr anzunehmen ift

„Zu 2, Der Abfender ift zur Borfjchreibung der Grenz-
Iergangsftationen von Staat zu Staat verpflichtet, {oweit
Het der Tarif Ausnahmen zuläßt. Frachthriefe ohne diefe
Borfchrift find zurüczumeifen. In den Frachtbrief find
Nur die deutichen SErachten einzauieben.
Zu 3. Der Abfender {ft zur Borfhreibung der Grenz-
bergangsftationen von Staat zu Staat verpflichtet, fomweit
ticht der Tarif Ausnahmen zuläßt. Frachtbriefe ohne Diefe
Borfchrift find zurüczumweifen. Die Abfertigung erfolgt im
Berjandbuchverfahren big zur deutfch-Sfterreichijchen bezw.
deut fh-tfchechoflomwakifchen Grenzübergangsftation oder bis
j einer Ddeutfhen Untermegsfjtation, wenn ab Diefer Die
KWeiterabfertigung auf Grund eines direkten Tarif? hean-
Drucht wird.

Mufter im RMeifeverkehr: ”
Bei der Einfuhr von Multern von Deutichland nach Deiter.
ceich fann an Stelle der Varhinterleaung des Avlles für Die
eingeführten Multeritüde Die ®arantie von Bankgefchäften
oder Firmen treten, Diete Aollnarantie it in Form einer
Ihriftlidien SGrflärung au aeben. die bei dem Sinaanaszollanıt

Nadnahmen nach Singang find bi3 zur Göhe des Wertes
5e8 SGuteg in der Währung des Verfandlandes zugekaffen.
        <pb n="22" />
        Defterreich

eıten8 des Gefchäftsreifenden bei der Sinfuhr der Auer zu
überreichen iit. Die SGarantieerflärunag hat. wenn €$ Yich
hei den aur SGinfuhr aelanaenden Warenmuitern um in DHDejter-
eich einfuhrfreie Waren handelt, mindeitens über einen dem
Sinfuhraoll entipredhenden Betran zu lauten. Betr Multern
on Waren, deren Sinfuhr nach Veiterreich verboten bezw.
an eine Einfubrbewilliqaung aebunden iit, Fommt zur Sicherung
jer_ Wiederanusfuhr eine Höhere. Bollfaution bezw. ®arantie
'n Wrane, die bei befonder8 wertvollen Waren 50 bis 60 v. S,
je8 Wertes betranen, kann, Dieles i1it bei Feitiebung des
Betranes, für den Bürafchaft neleiftet werden foll, zu Berüd-
üichtinen. In Fällen. mo e8 ih nach Menge und Befchaffen-
heit der Warenmufter um ein befonder8 wertvolles Reife
‘ner handelt, kann die Barbhinterleauna der dann in Krane
'ommenden Hohen Kaution bezw. der MWiederauSfuhr-
Sicherungsfanution dadurch erfeßt werben. daß die deutichen
Sirmen fih mit Siterreichifchen, Für ihren Sefdhäftsamein
‘onzellionierten Zirmen mit dem Erfuchen in Verbindung
ieben. einen Antraa um Bewilliagung der Einfuhr der in
Betracht kommenden Waren beim öiterreichilchen  BundeS-
miniiterhum Für Finansen SZentralitele für Sins, MAuße und
Durchkuhrbewiliqungen. Wien HL Maraeraalie 2 unter
Dinweis darauf zu ftellen, Ddak die Waren wahricheinlich
mieder zur Ausfuhr noch Deutichland gelangen Km Kalle
ber Bewilliauna der Sinfuhr it dann ledialih die Boll-
fmution zu erlegen oder auf bem oben mitaeteilten Weae zu
ı1arantieren.
zo Upflichtiae Brieffendungen: , ;
Geichlofene und offene Briefe einfhl. Werthriefen mit aoll-
nflichtiaem Stnbalt find aufläffia.
Serannung von Warenproben:

Warenproben mit Muitern, von Tabak, Salz. Araneis und
Verihönerungsmitteln, oiftiaen und dunzierunagspflichtigen
Begenitänden fowie mit Waren von Telbitändigem _Kaufmert
ohne Rücficht anf das Gewicht dem RoNlamt vorneführt Da-
jeaen werden Marenvroben mit beitimmten Genukmitteln
nur dann dem Bollamt vorgeleat. menn das Rohaewicht aetoiffe
Sewichtsarenzen iberiteiat. Auch in dem Falle, dak mehrere
von einem Abfender an denielben Empfänger gerichtete aleich-
artige Proben von Genukmitteln eingehen. deren Singelgewicht
die in der Neberfidht angeaebenen Grenzen nidit überiteigt
Dird von der Vorführung beim ZoNlamt abgefehen. wenn nicht
:tma_ mit Grund vermutet werden kann. daß eine Umaehuna
jer BoNlgefälle beablichtiat it. Bei zollpflichtigen Warenproben
mit Genmukmitteln fann der Empfänaer die Uebermeitung
m den Roll vermeiden wenn er von dem fogenannten „Kredit-
Biüchelverfahren“ Sebrauch macht.
i i ändi ben.
Warenproben, die keinen Telbitändigen Kaufwert ha .
erden Die zum Gewicht von 350 Gramm dem SE
'äßlich nicht boraeleat. e8 fei denn, dak Zweifel über die A
flichtigfeit beiteben. Warenyroben im Gewicht an nr
als 350 Gramm wmerden dem Aolamt in jedem Falle =
Nee Bollamt vorau
von Genußmitteln, die dem Zollamt nur vborau-
EN wenn ibr Mobhaewicht die anaegebene SGemichts-
nrenze üÜberfchreitet.
Badwaren
SEwaren 5
Sebr. geiitige Süffiakeiten
Sewüranelfen
Nnawer .
Waffee, roh oder aebr
Rakaobohnen
Rafaodulver
Rartdamomen
Rabiar und Kaviarerias- .
mittel CN
Ronferven 160
Musfatblüte. Mustatnüfie 100

Bieffer

Riment

Safran

“Aaummwein

5c0iolade

Sternanis

ee

Vanille 5

Wein 200

Yimmt 109

Sonftiae Genußmittel
auker Salz u. Tabak 350

ZUW
sr
        <pb n="23" />
        Sitland.

BertragsSverhältnis:
Deutfhland genießt keine Meiflbeglinftigung, e8 fommt der
Seneraktarif zur Anwendung. €3 befteht ein vorkäufiges
Wirtfchaftsabiommen vom 27. Juni 1923, Das Abkommen
bezieht jich nur auf die Durchfuhr, Die Zojörmlichkeiten,
die Zulafjung zur Ausübung von Handel und Gewerbe,
den Schuß de3Z gewerblichen Sigentums und Die Behandlung
von Handlunasreiienden. Ablauf3 Monate nach KÜnNDiLAUNG.
zöfle:
Die Zölle find fajt durchweg Semicht8zölle. Der Tarif
jOreibt vor, ob nach dem KRohgewidht oder nach dem Hein-
gewicht verzollt mird. Die Zolfäge find in Goldfranfen
Feftgelegt und in efinifcher Mark zu zahlen. 1 Goßfranf —
75 eftnifcdhe Mast
deutfche Kunfulate: .
bat CN Dorbat (K), Narva (K), Bernau (V), Reval(K.
SelchäftSfprache:
Gitnifch; daneben deutfch und ruffifh; im Muzlandverfehr
meift Deutfch.
Verfandvorichriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
£ deuticher Frachtbrief bis zur oftpreußifhen Umbehand-
[ungSitation, 1 internationaler Frachtbrief für den Weiter-
Iransport, 1 nachträglidhe Verfügung für die Weiterfendung
BIS a Beftimmungsitation, 1 arüner {tatiftificher Anmelde-
ichein.
Begleitpapiere zu Loftfendungen:
L intern. Pafetndrefitarte, 2 deutfche ZollinhHaltserkärungen
weiß), (über Litauen 3), 1 ftatiitiicher Anmeldefchein.
Srachtvorfchriften:
Der Abfender kann auch in Der nachträglichen Verfügung
beantragen, daß Die AusSjtellung. des internationalen ZradHt-
öriefes durch die Deutiche UmbehandlungsSfitation in feinem
Auftrage vorgenommen wird, Franfatur oder Neber-
meifung nach Wahl des VerfenderSs. Teilfrankatur Het für
zinen beftimmten Betrag oder bi3 zur Grenze der Berfande
(andes zuläffig., Nachnahme {ft zuläffig in Währung des
BerjandlandesS, ” jedoch keine Barvorfchliffe. Nachträgliche
Auflage oder Wenderung der Nachnahme, ferner Dekkaration
de8 Interejfes an der Lieferung ft nicht zuläffig. Der
Verfender hat den Transportweg vorzufdhreiben, AS Um:
dchandlungSftation kommt Königsberg Hauptbahnhof (nu1
lebende Tiere und Gilaut), Königsberg Oft (Fractagut),
oder Injterburg in Frage. Da der Eingang von Sen-
dungen nur den Empfängern mitgeteilt wird, wenn die
Adreffe bekannt und die Benachrichtiqung vom Abhfender
im Frachtbrief beantragt ift, fo empfiehlt eS fich, Die An:
IOriften zer Empfänger genau anzugeben und gleichzeitig
um Fradtbrief vorzuichreiben, Welche Art der Benach-
richtigung (durch die Poft fOriftlich oder telegraphifdh, DUTC
Rernfprecher over durch befonderen Boten) gewünfdt wird,
‚ Deutfoh-Litauwifche Grenzübergangsitationen: CydtkuhHnen—
Virbalis, Tilfit-—Bajegiat. Litauifh-Lettifhe Grenzüber
gangsftationen: Foniskis—Meitene, Abeliat—Sriva. Let-
Aichselthrifche Grenziiberaanasitationen: Balta-—Balf.

Sitland
gewicht der Waren enthalten. Sie mäüffen mit Firmen
%empel und Unterfhrift der Abfender firma verfeben fein.
Ir prungSzeugniffe: .

Sür Waren, welche auf Grund von Zollfonventionen ein
Anrecht auf Zollermäßigung haben, find den Sendungen
Urfprungsattejlte beizufügen, weiche DOM eitnifchen Sonjul
beglaubigt fein müfjfen und nicht fpäter wie 14 Tage nach
Nogang des Dampfers auZgeftellt fein dürfen. Die Ur-
fprungsattefte müjen Die gemwaue Warenbezeichnung, Mar-
fen, Nummern der Koki, Art der Berpadung und Koki-
anzahl, fomie das Brutto- und Nettogewicht, wobei Zahl
und Gemicht in Buchjitaben auszufüllen find, auftveifen.
Urfprungszeugniffe {ind für den Warenverfand von Deutfch-
fand nach Gitland nicht erforderlich.

Rechnungen;
Rechnungen brauchen den MWarenfendungen nicht beigefügt
jur werden, doch ijt eine möglichtt baldige Neberjendung der
Rechnungen mit Angabe des Nettogemwicht3 auS dem Grunde
ratfam, weil fie dem Zokamt mit dem Konnoffement zugleich
hei der RBerzollunag vorgelegt merden miütffen.

Konnoffemente:;

Bei Abladungen auf den Namen Des Empfänger8 genügt
die VBorlegung eines Berfonalausmeifes, damit Die Ware
sem Empfänger vom Zollamt auch ohne Konnoffement
quögeliefert wird. Daher folten Sendungen, auf Denen
Rachnahmen ruhen, {tet Nur an Order oder auf den Namen
Äine8 vertrauenSmwürdigen Spebiteurs abgeladen und Das
Ronnoffement dem Hetreffenden Spediteur eingefandt Werts
yen, der Das Inkaffo beforgt. Bei VBerladungen nach Keval
yerechtigt zur Entgegennahme der Güter nur ein als
‚Driginal“ bezeichnetes Konnofjement. Deshalb follte tun-
‚ichft über jede Berladung nur ein DOriginaltonnoffentent
don den Reederien gezeichnet verlangt merben,

Ferner verlangt daS Zollamt, daß das Giro auf Den
Ronnoffemnenten, Die auf den Namen einer im Auslande
fälligen Firma fauten, notariell und vom eftHnifhen Konful
yeglaubigt wird, welche Forderung Häufig TjeitenZ Der
Wbjender nicht eingehalten wird. Um Die zeitraubende Rück
tendaeng zwedZ Beglaubigung zu vermeiden, ft es empfeh-
lemätvert, die Konnoffemente ebenfalls an Order, in welchem
Falle da3 Giro nicht begkaubigt zu werden braucht, oder auf
den Namen des Empfänger8 am Beftimmungsort, fofern
nicht Zahlungen, die oben erwähnt, auf dem Sendungen
nrheit bezm. deg betreffenben Sbehiteutrs ausıuftellen

S9yollvorichriften.

Berzollung von Muitern:
Wertlofe oder von der Bollverwaltung entwertete Warenproben
Ps anllfrei Auch Multer unterliegen der Verzolung
Mufter im NReifeverkehr. , .

Um bei der Ausreile aus Sitland wieder in den, VBeliß der
bei der Einfuhr der Multer Hinterleaten Bollbeträge au ge=
fanaen. haben die deutidhen Reifenden folgenden Weg ein
zuißlagen: Nach der tatfächlih erfolaten Wiederausfuhr der
Multer hat der Reifende dem Bollamt unter Vorleauna der
Sollauittung von der Wiederausfuhr Anzeige zu madhen und
die Müczahluna des Hinterlecten Zollbeiranes zu beantragen,
Weber die Rüczahlung entidheidet das Präfidium des Holl-
amtes. Da der Reifende inazwilchen durchwen Sitland bereits
wieder verlallen hat. it eine Azur Cmbfananahme des Geldes
Sebollmächtinte Berton dem Hollamt nambaft zu machen. Da
die Bollämter ganz allaemein dem Seidhäftsreifenden nach
Mönlichtkeif entaegenfommen, werden die Veträge des Öfteren
Onen nn nachaelandt. Sine BVBervflichtuna hieran beiteht
tedoach nicht

Berbarfung:

Die Verpackung muß befonder8 jorgfältig und Dauerhaft
jein. Bei Sendung über Stettin oder Schweden muß fie
den befonderen Erforderungen der See entfprechen. Papp-
Hiten oder Holzkiften auZ dünnen Brettern find bei der
Beförderung nicht genügend mwiderftandsSfähig. Die Sen-
dungen müffen durch Siegel und guten Siegellack gehörig
N oljen jein. Sin Verichluk durch Sieaelmarken {ft nicht
1u8Teichenh
Iollinhaltserflärungen: G ;
Diefe find vom AWbjender auszurftellen und müffen alle Sin
‚elbeiten über den KMert, Senhaklt, fomwie Neinzs und Rob:

3 pflidhtige Brieffenbungen:
Briefe mit zoNlpfligtinem Inhalt (ausaenommen Wertbhri
ind auläflig. Die Sendungen mülien mit. dem EHEN
’enen arünen AoMfennaettel verlchen fein

2
        <pb n="24" />
        Finnland
Dinnland.

BertragSverhältnis:

Vorläufiges Wirtfchaftsabkommen vom 26. Zuni 1926. In
Araft feit dem 30. Dezember 1926. €E€3 enthält die BZu-
jicherung der gegenfeitigen uneingefchränfkften Meijftbeglüinfti-
gung, fowie Zolltarifabreden. Kündigung früheftens nach
%nem Sahr mit dreimonatiger Kündigungsfrifi. Bon Der
Meijtbegünitigung auZgenommen find Zollermäßigungen,
die Finnland und Sjtland in einem Handelsabkommen 3U-
gebilligt hat.
zölle:
Die Zölle find meijt Gemwicht8zölle. Die Erhebung erfolgt
ıtach dem Reingemwicht der Ware,
Deutfche Konfulate:
Helfinafor3 (G), Abo (K), Biörneborg (K), SGamlatarfeby
(V), Sacobiftadt (V), Kemi (V), Kotta (V), Lovijfa (V),
Yayımo (V), UWeaborg (K), Wafa (K), Wiborgw (K).
EEE ten fchnoedifch, im Auslandvertehr deutich und
enalifch.
DBerfandvorfehHriften.
Begleitpapiere zu Bahnjendungen: ©
Gin direkter Berfand i{ft nicht möglich.
Begleitpapiere zu Boftfendungen: -
1 Austandspaketndreffe, 2 deutfche Bollinhaktserflärungen,
L itatiitiicher Anmeldeichein. (UrfprungsSzeugnis f. u.)
Berpadung:

Die Verpadung muß den hefonderen Anforderungen Der
Seeheförderung  entipredhen, alfo befjonderS Jorgfältig und
dauerhaft fein. Je nach dem Inhalt find jtarke Holkzkijten,
Zinkblechumhüllungen, WachsSleinwand ufw. zu verwenden.
Pappkäjten und Holzkijtem auZ dünnen Brettern find nicht
genügend mwiderjtandSfähig. Sendungen müffen durch
Ziegel und auten Siegellad oder durch Plomben gehörig
verichloffen fein. Siegelmarfenberfalitffe aendtiaen wicht.

UrfprungsSbezeichnung: .
Die finnländiiche Regierung hat ein Sefeg erlafen, welches
hei Falfihen Urfprungsangaben für eingeführte Waren die
»tl. Befdhkagnahme vorficht. &amp;€&amp;3 ijt daher wichtig, wicht
zur die Maren felbit, jondern auch die Verpadung und
Ambüllung genau und Deutlich mit dem wirklichen lUr-
jprung zu. bezeichnen und auch die Fakturen fowie Die
"onitiaen Bealettpapiere gemwiffenhaft auszufülßen,

3Zollvorfchriften. /

Zuflunrfdhriften für Mufter:
Muiter. die feinen Handelgwert Haben. oder hei der Mer
2ollung wertlos aemacht merden, find zollfrei
Muiter im Reifeverkehr : 5
Genenitände. die von, deutfben Gandlungsreifenden als
Xroben oder Modelle eingeführt werden. find von Roll oder
anderen, Wogaben unter der Vorausfebung befreit, daß diefe
Segenitände innerhalb einer vorgefdhriebenen Friit wieder aus
Yinnland ausgeführt werden; die Fragliche Frifit ii auf
12 Monate feitgefebt. .

Die heutigen Handlunasreifenden haben SGewerbeleniti-
nationsfiarten boraugeigen. Beicheiniaungen von Gandels-
(ammern oder die von deutichen BoNlbehörden ausgeftellten
Multervalle werden von den finniichen Bollbehörden nicht
merfannt, £ .

Der für Warenmufter gezahlte Zoll in den in Gandels-
jertränen vornefebenen Sällen wird nur aurücerftattet, wenn
die Muiterfollektion voNitändia und aleichzeitin aus dem Lande
mu8neFihrt DiCrd
Mnficht8= und Auswahlfendungen: ,

Eraibt fich, dak eine eingeführte Ware ihrem Zwed nicht ent
ipricht ober Tonitwie Den vereinbarten Beitimmungen nicht
genünt, fo kann der Zoll nah Prüfung durch die AoNdirektion
dem Ginbringer zurücdgezahlt werden, wenn die Wiederaus-
jubr innerhalb dreier Monate nach der Einfuhr der Ware in
Kinnland Itattfindet und wenn die Nämlichkfeit mit der früher
eingeführten Ware feitgeftellt wird.
Zulnflichtine Brieffendungen :
Briefe mit zollpflichtiaem Snbalt find unsulällig.
Ärfprungszeugniffe:
Urfprungszeugniffe find für Waren, die auf Srund eines
Dandelsvertrages Zollermäßigungen Hean]prucdhen, erforder-
(ic. €3 gilt dies für Waren, die: a) von einem anderen
8 dem Urfprungsland ohne durchgehende, im Urfprungs-
land. auSgeijtellte Berladepapiere auZgeführt werden;
6) für Handelsziwvecke in Pojtpateten eingeführt werben aus
nem Lande, das nicht die gleidhen VertragSborteile genteßt
wie das Urfprungsiand. Die Urfprungszeugniffe müffen
don einer Handelskammer, einer Zollvermwaktung oder einer
Hafenbehörde auszgeftellt fein. .
_ Für Sendungen nah Finnland find Urfprungszeugniffe
im allgemeinen wicht erforderlid. Nur in Zweijelsfällen,
wenn e8 fi um Waren Handelt, die auch aus einem anDde-
ten Lande kommen können, Daß feine BZokermäßigung
zenießt, wird ein Urfprungszeuqni8 verlangt. Im allge-
neinen it die finnifjdhe Zolbehörde bei derartigen Waren
Mit einer Originalfaktura einer Deutfchen Kabril zufrieden
getwefen, Wenn €2 fi um eine Händlerfirma Handelt,
dürfte wohl ein UrfprungZzeugniz in diefemr Falle verlangt
werden. Urfprungszengnijffe der Handelstammern werden
anerfannt. Im allgemeinen wird die Legalifation durch
eine finni[dhe Vertretung nicht verlangt,

RonfulatSfatturen:
Sind nicht erforderlich.
igefüt werden,
een MW elbft wicht beigefügt An er@ fein,
A She De la
ES ärung abgeb: a 0i . der Ware,
nr miffen entbalten: ; TandeiSiblicge Bezeichnung Der d CM
| St Sendung, Urt Di Rh
hd Brutto- und Nettoaemvich
        <pb n="25" />
        Srankreich.

BertragSverhältniffe: Deutfh-franzöfifiches GHandelsabkommen
vom 17. 8. 1927, in Sraft getreten am 5. September
1927. Der GHandelSvertrag fiehHt umfangreiche 3Zoll-
;arifabreden vor, die Bindungen und Herabfeßungen Der
Zölle im deutfhen und im franzöfifchen Tarif betreffen,
Die allgemeine Meijtbegünftigung Iritt erft nad Ablauf
äner NebergangsSzeit am 15. Dezember 1928 voll in Wirk
jamteit. Bis dahin gelten Befchränkungen der Meilt-
beaunftiaung.
Zölle:

Die Zölle find überwiegend Semwicht3zölle, daneben befinden
ich verfchiedene Wertzölle. Die Zolljäße bejtehen aus Grunde
jöllen und NAoeffizienten, die miteinander multipliziert wer-
den. Die Bolljäße wurden am 7. 4. 1926 durch einen
Zufhlag von 30 Prozent erHöbht.

_ Am 16. 8. 1926 {ft eine weitere Srhöhung um 30 Prozent
Muagetreten.
Deutfche Konfulate:
Paris (Botfchaft).
Deutfdhes Konfulat in Marfeille, avenue du Prado 70.
Deutjchez Konfulat in Lyon, Cours de Verdun 28.
Deutfdhes General-Konfulat. in Algier (Algerien), Hotel
Continental.
Deutiches Konfulat in Le Havre, rıre Thiers 122.
SeichäftSfprache:
Xranzdiiich.
VBerfandvorichriften.
Hegleitpapiere zu Bahnjendungen:
ı intern, Srachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franz. Bordruck),
} intern, 3Zolldeflarationen, 1, {ftatiftifjcher Anmeldefchein,
L beglaubigte Faktura im Original oder Abfohrift, 1 Ur-
"prungSzeugnis, {omweit erforderlich, BZolldeklarationen:
Außer obigen beim Durchgang durch die Niederlande 1,
durch Belnien 1. Uuremburg 1. Saargebiet 2, Schmeiz feine.
Senleitpapiere zu Roftfendungen:
| intern. Batetadrefkarte, 1 itatijtifcher Anmeldefchein,
L (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserflärungen (franz.),
L Fatktura in Original oder Abfichrift, 1 Uriurungszeuqnis,
"Dmeit erforderlich.
Srachtvorfchriften:

Sendungen fönnen mit direktem internationalen Frachthrief
aufgegeben werden. Die Frachten können ganz oder teil-
Veife frankiert oder in Uebermweifung gejtellt werden. Im
Frachtbrief ift der deutfche Grenzübergang anzugeben. Nach-
nahmen find bi8 zum Wert des Gutes3 zuläflig, Barvor-
IMüffe na Frankreich bi8 zu 20 M., von Frankreich bis
3u 100 Fre. zuläjfig. Bei der Einfuhr nach Frankreich muß
dem Frachtbrief in jedem Falle eine Zollinhaktzerflärung
beigefügt werden, auf die im Frachthrief Bezug zu nehmen
Ut. Die fonft noch erforderlichen Zolbelege (Hechnung,
Urfprungszeugnis ufw.) fönnen dem Warenempfänger ge-
/ONDert zugeftellt werden; doch Ht dann im Frachtbrie]
MN entf{predhender Vermerk anzubringen. SGrenzübergangs:
itattonen: Berg, Breijach, Kapzmwayer, Kehl, Neuenburg,
Palmrain, Berk (Zolabfertigung von Stückgut in Verl. von
Wagenladungen in Nenniaq), Winter3d0rf, .

Der Freivermerk bi zum SGrenzbahnhof bezw. bis zur
Srenze hat die Bedeutung, daß die Sendung bi8 zu diefem
Srenzbahnhof bezw. biz zur Grenze von Gebühren ober
Nebengebühren befreit it, mit denen fie durch den NogangS-
Jahnhof belaftet merben könnte. Anfallende Untermwegs-
gebühren (Hauptfächlich Anonabfertiaunasfoiten) träat Der
Smbfänger
) . m . N . all geme in

TS DeHSenMärung: müflen Sür jede Ware einzeln
vn ; ALeM: 3 1u8mak un
SörgefOriebenen Angaben enthalten: Für jede Ware ei
"90=- und Neingemicht.

Frankreich
Bert, ferner Urfprungsland (bei DurchgangSfendungen auch
Befitimmungslanbd) und ob Die Sendung 3ZUr Sin- 0Der
Yurchfuhr oder nacheinem Nieverlagehaus beftimmt ift oder
yieder (Veredelungsverkehr) ausgeführt wird; in allen
yällen eigenhändige Unterfchrift des Wbjenders. Befondere
Angaben find noch erforderlich bei Sendungen mit Golde
ınd Silbermwaren; Zahl, Art, Gefamt-Heingewicht und
Keingehalt der Waren; bei Sendungen mit barem
Seld; aus welchen Münzforten das Geld hefteht; bei Sen-
datırgen mit Wolgeweben zu Bekkeidungszmwecken, die je
ach ihrem Gewicht einem verfhiedenen Zolljag unterlegen;
a3 Gewicht der Ware für einen Nuadratmeter. Ferner
unuß bei Sendungen mit Wollgeweben der Zolinhalt&amp;-
&gt;rflärung eine Stoffprobe vom der genauen Größe eines
Auadratdezimeter3 beigefügt fein. (Fehlen diefe AnhaltsS-
unfte, fo wird die Sendung nach dem Söchftfiaß des Tarifs
ir Wollgewebe verzollt).

3 empfiehlt fich, bei Blicherfendungen zur Befchleunmui-
zung der zollamtlichen Abfertigung an der franzöfifchen
Srenze in den Bolkinhaktsertlärungen anzugeben, ob die
Bücher im toter, nicht franaöfiicher oder franzöfijcher Sprache
zedruckt find.

Unvollftändige Ausfiüilung oder Fehlen der eigenhän-
digen Unterfchrift des AWbfenders Hat. Zurückveijen Der
Sendungen durch die franzöfifiche Zollvermalktung zur Folge.
Ungenaue Angaben über die Sattung, die Art und den Wert
der Waren können Befchlagnahme des Paket3 nah AH
ztehen, Insbefondere dürfen Bezeichnungen, mie „WMıfter“
dder „Multer ohne Wert“, unıtr dann angegeben werben,
wenn e3 fi um Gegenjtände handelt, die zu anderen
Zweden als zur Bemufterung tatfächlih undGraucdhbar ge
nacht oder an fich (als Mhichwritte, Mefte ulm.) unbrauchbar
and.
Rechnungen:
Xür den VBerfand nach Frankreid kommen für folgende
Awede Redhnungen in Frage:

1. für die Befreiung der Zujagumfakitener von 1,3 Proz.:

Beifigung einer Rechnung nicht nötig,
Für 26prozentige KReparationsabgabe: FYaktura beglau-
bigt von der Handelskammer und vom Konfulat. Die
Konfulatsbeglaubigung erfolgt koftenlog. Sendungen
unter 100 Srancs Wert und Poftfendungen find von
der KednungsSbeifüigung befreit. € dürfte jedoch zweck
mäßig fein, den VBoftfendungen zur Feftftelung: des
Aogabewwerte8 eine unbealauhiate Rechnunasabichrift
beizufügen. .

Um foftenloS beglaubigt zu werden, muß die Nedch-
nung mit folgendem Vermerk verfehen fein: „Die
Unterzeidneten erklären hiermit, daß die voritehend
aufgeführten Waren nicht im Ddeutfch-franz5fifhen
Handeklsvertrag als dem Wertzoll unterliegend ver-
zeichnet find, und wird eine Beglaubigung der vorkie-
genden Rechnung auSfchließlich zum 3Zwecde der 26pr0-
zentigen Keparationsabgabe ermwünfcht.“

Diefer Vermerk ijt von der die Reddnung au8-
itelenden Firma zu unterfchreiben.

3. lr Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche
nach dem Wert berzollt werden, find von der Handel8-
fammer und vom Konfulat zu beakaubigen, Die Kon-
jufatäbeglaubigung ft gebiührenpflidhtig. Diefe Rech-
nungen find am Schluck mit folaender Srffärung zu
vberfehen:

„Sch erkläre hiermit, daß der RechnungSbhetrag in
Höhe von ..... (in Worten) .... ..) mit meinen
ardnungsSgemäß geführten Büchern üÜbereinftimmt, dar
der Verkäufer in Deutfhland anfäjfig und der Kauf-
abichLuk in Deutichland aetättat marben 14 *

Arfprungszeugniffe: ”
Kür alle Waren, die auf Grund des deutfh-franzöfifchen
Handelsahkommen8 zu einem VorzugStarif (BZwifdenfaß
oder Minimaltarif) eingeführt werden {ollen, muß ber
Urfprung bdiefer Waren in allen Fällen durch ein
Urirungszeuani3 nachgemwiefen werden.
Urfprungszeugniffe önnen entweder von den Zoll-
;ehörden oder von den zuftändigen Handelskammern aus:
zeftellt merden. Die Zeugnijfe müffen den von der Zoll-
jermaltına oder den Handelgtammern des Mbfendelandes
a
        <pb n="26" />
        borgefdhriebenen Mıuftern entfprechen. Sie find entweder
in der Sprache de8 UrfprungslandeS oder in der des Bes
ftimmungslandes8 auszufertigen; im erfigenannten Fall be-
Halten fih beide Länder das Recht vor, die Beibringung
ziner YNeberfegung zu verlangen,

Die von den Zollbehörden der beiden Länder ausge
itelltem Urfprungszeugniffe find, von der Vilieruna durch
die Konfularbehördemw befreit.

Die von den {ftaatlich anerkannten Handelskammern
ausgeftellten Zewugniffe follen bon den Konfularbehörden des
Beitimmungslandes bei Sendungen, deren Wert 80 ReichsS-
mark oder 100 Franken (in Gold gerechnet) nicht überfteigt,
fojtenlo3 beglaubigt werben; bei Sendumgen mit einem
höheren Wert kann eine Berwaltungsgebühr erhoben. mer-
dem, die 4 Reichzmartk oder 5 Franken (in Hold gerechnet?
nicht überfchreiten darf.

Sür Boftfendungen {ft ein Urfprungszeugnis nicht er-
jorderlich, wenn e3 ji um Einfuhrmwaren handelt, die den
Charakter einer HGandelzware haben,

ArfprungsSzeugnis-Bordrucke:

Für Urfprungszeugniffe wird bei der Berzollung in Srank:
rei auf Grund von Artifel 12 des GefebßeS dom 13. Brit
maire de8 Sahres8 VII eine bejondere Stempelgehlihr er-
oben, die nadh der Grüße bes verwendeten WVordrucds ge-
jtaffelt it (fog. Dimenfionsjtempel ((timbre de dimension),
veral. auch Yır, 74 der Vorbemerkungen (Observations Preii-.
minaires) zum franzöfijchen 3Zolltartf). Nach Artikel 33 Der
Anlage zu dem Dekret vom 28. Dezember 1926 betreffend
Kodififation der Stempeklgeblihren (Journal Officiel de la
Republique Francaise Nr. 302 vom 29. Dezember 1926,
S. 13618) find die Geblihrenfäße qegenmärtig, mie folat,
abhaeltutft:
. 7 "Abmessungen (in m) .
Bezeichnung . des EEE
des Papier‘ beschnittenen Blattes
apierformats Höhe Breite |! Oberfläche

Sternpel-
gebühr
Franken
21,60
14.40

0,5946

Ärand registre ....... 0.5000

ürand papier ......-

Moyen papier . 0,4204 0,1250 10,80
(moitie du grand registre) ' KA 720
Setit papier 5 0,3536 * 0.0884 ;
(moitie du grand papier) | 2.60
Demi feuille | ) 0.2500 | 0.1768 ! 0.0442 }
(maiti&amp; du mnDetit papier) EL

0,4204
0.3536
0.2973
0.2500 |

&amp;3 empfiehlt {ich daher, zmwed8 Kojtener[parnis das
Format der Urfprungszeugnisbordruce nicht aröker als
0,25 Mieter : 0.1768 Meter zu wählen.
*ombinierte Urkunden:
Soweit ein Urfprungszeugniz erforderlich {ft für Waren,
melche der Wertverzollung unterkiegen, {o tann die erforder-
liche Ronfuklatafaktura dur Das Urfprungszeuani? erfeßt
werden. Das Konfulat hat ven Warenwert auf Dem
Uriprungszeugnig zu befcheiniaen, ohne hierfür eine Rufaß-
zebiühr zu erheben.
Ronfulatsgehühren:
Urfprungszeugniffe: Wert unter 100 Goldfranfen (== 80 Mi.)
gebührenfrei; Wert über 100 SGoldfranten (—80 Mi.):
5 Goldfranken; Kedhnungen für 26 prozentige Nogabe: ge-
bührenfrei, Rechnungen für Wertverzolung: Wert unter
RM) M.+ gebührenfrei. Mert über 80 ME: 5 Boldfranken
Kontingentsbefcheinigungen:

Sür einige Waren find in den Liften A und C des deutfch-
[ranzöfifchen Gandelsabkommenz beftimmte Kontingente
Dorgefehen. Diefe Waren genießen Die vorgefehHenen VBer-
günftigungen nur, wenn fie Dow einer Nontingent8befchei-
wigung begleitet find. Das KeichZwirtfchaftsmrinifterium
dat für Induftriecerzeugniffe folgende Verbände mit Der
Ausitelung der Kontingentsbhefcheinigungen betraut:

_ Sür elektrijhe Glühlampen der Pof., auS 361 Des frau:
3öfijchen Zontarif8 den Zentralverband Der Deutfchen Elef-
trotechnifchen Induftrie, Berlin W 10, Cornekiusftr. 3.

— Für Wachstuch der of. 430/31 und aus 385 des fran-
351U{chen ee A Be Deuticher WMachstuch-,

Frankreich
Zedertuch- und Kunitlederfabriken in Leipzig, Hugo-Licht
Straße 1. .

Für Nadeln für Trikot, Birk ulw. Stühle ver Pof.
zuß 544 Di8 de8 Franzöfiiden Zolltarifs den Sifen- und
ZStahlwareninduftriebund Elberfeld, Hofaue 95 IL.

Kür Schuhmwaren der Pof. 481, 482, 483 ves franzößt-
Ichem Zolltarif8s den Reichsverband der Deutfchem Schuh-
induftrie, Berlin € 2, Burgftr. 7.

‚ Dei Stellung des Antrages auf Nusftelhung einer Kon:
A find vor allem folgende Angaben not
MeNnNDiAa:
L. genaue Bezeichnung der Ware;

2, Neingewicht und Zahl der Stücke;

3.00 welchem Kontingent, welcher franzöfijchen Zoll
tarifnummer, {ft die Sendung abzuichraiben:;

4. Abhfen der;

5. Empfänger,
Urfprungsbezeichnung:

lieber die Urfprungsbezeichnung ijft folgendes zu beachten:
Gemäß Artikel 15 des Gejeges vom 11. SJanırar 1892 find
don der Einfuhr, der Aufnahme in die Niederlage, der
Durchfathr und dem Verkehr ausgefchloffen alle au3[ändifchen
Natır- oder Gemwerbaerzeugnijje, weiche, fer e3 auf fich
jelbft, Jet e8 auf den Umfohliehungen, Kijten, Ballen, Um-
Olägen, Streifen oder Etiketten ufw., eine Fabrif- oder
Handelsmarke, einem Namen, eiwe Zeichen oder irgendeine
Angabe tragen, die den Glauben 3 erwecen aqeeigmnwet it,
yaß je in Frankreich beriertiat oder franzöfiihen Urfprunag
Ann.
Auf Grund diefer Beftimmung fteht der Zolbehörbe
un Anwendung der Borfchriften in den Artiteln 41, 42 und
{3 des Gefebes vom. 28. April 1816 (Urteil Des Kaffationg:
Hofes vom 5. April 1900) Da8 Kecht zu, jedes auZländifche
Erzeugnis mit Befchlag 3U Helegen, Ddeffen Marken nad
(orem Dafürhalten geeignet find, eS für ein franzöfifches
Erzeugnis zu Halten. €3 bedarf dabei feiner weiteren
Ermittelung, ob die Auffchrift die eingetragene oder nicht
:ingetragene Marke Ddieje3 oder jenes franzöftfchen 0Der
ausländifhen SGewerbetreibenden darftellt, Um Die Bo-
(Olagnahme eines ausfändifichen Erzeugniffes zu rehtferti
zen, genäigt €3, mern: DAS Erzeugni3 oder feine UmfOlie-
zung, mie das Gefeg ausdrücklich vorfdhreibt, irgendein
Zeichen aufiveijt, DaZ geeignet i{t, den Glauben zu erwecken,
daß das Erzenaniz franzöfifchen Urfprungs ift. Dagegen
zildet der Gebrauch der jranzöfifchen Sprache zur DBezeich-
zung der Befchaffenheit der eingeführten Erzeugnilfe nach
der RKechtfprehung Des Kaffation8hofes (Urteil vom
27. Oftober 1900) feinen BVBerftoß genen Den Artikel 15.
Daß in diefem Artikel auZgefprochewe Sinfuhrverbot findet
ıber Anwendung, fobald die Muffchriften In jramzöfifcher
Sprache geeignet find, Den Käufer über ben wirklichen
Urinrung der Mare zu täufchen.
Sm zweiten Abfaß Des Mrtikel3 15 Handelt e8 fi um
usländifdhe SGetverbS- .0Der Naturerzeugniffe, die an einem
nit einem franzöfifchen aleidnamigen Orte hHergeftellt Dder
zeiwonıEN find. Wenn diefe Erzeugmiffe mit diefem DOrt8-
zamen verfehen fürd, fo fallen fie, obfehon Diefe Angabe
1ur wahrheitögemäß ift, aleichmwohl unter die Beftimmun-
jen des Gefehes, da diefe Angabe erfichtlich geeianet ift, den
Hayden an einen franzöfiichen Urfprung zu erweden, Das
Sejeb bietet jedoch dem Sinbringer die Möglichkeit, die
Yragmweite Diefer Angabe dadurch zu hefeitigen, daß dem
Srtsnamen mit deutkichen und in die Augen fallenden Bıtche
tabem der Name des Urfprungslandes und die Angabe
‚importe“ beigefeßt wird. So würde beifpielStweife eine in
Wiem (Defjterreich) hHergeftellte Ware mit Der bloßen Be-
jeichnug „Bienne“ nicht nach Frankreich eingeführt werben
'önnen, wohl aber dann, wenn fie Die MNAuffhrift „Bienue
Antriche) importe“ trägt, da aus einer derartigen Bezeiche
zung der Sfterrzichifehe Urfprung flar hervorgeht. Selbft-
verftändlich und au3 demfelben Grunde kann jedes Zeichen,
da8 den Glauben zu erwecken geeignet ijt, al fei die Ware
ın Frankreich hergeftellt, ebenfalls im feiner Wirkung auf-
yehoben werden, daß in veutlihen Buchftabew das Wort
‚importe“ mit dem Darauf jofgenden Namen Des Urfprungs-
fandea ober eine ähnliche Xormel anaemennet Wird, 3.

Fr |
        <pb n="27" />
        Frankreich

‚fabrique en. Italie“, „fabrique en Allemagne“ oder eine
jeliebige andere Aufgabe, die den ausländijchen Urfprung
far erfichtlich macht.

Deutfche Waren, Die eine Marke mit der Ergänzung
‚Marque depofjec en France et en Allemagne“ tragen, find
nach Artikel 15 des franzöfifhen GefebeS vom 11, NSanuar
1892 in Frankreich einfuhrverboten, da eine folcdhe Bezeich-
nung zu Sem irrmümlichen Schluß führen fönnte, daß €5
ih um Waren franzöjijchen Urfprungs handelt. Derartige
Maren müffen, um zur Sinfigrung zugelajfen zu werden,
die zZufäßlihe Auffchrift „Sabrique an Allemagne“ oder
„Importe D’Allemagıre“ tragen.

Die franzöfifhen Behörden Haben Entfcheidungen hin-
Hchtlich der Antvendung der Beftimmungen &gt; betreffend
Urfprungsmarfen auf Waren getroffen, die nach Frankreich
zingeführt werden. Die wichtigeren Beftimmungen Diefer
Art find folgende:

Behälter und Umhüllungen, mweldhe den Namen oder
die GandefZmarke franzöfijcher Kaufleute oder Fabrikanten
yagen, die in iHnew Erzeuagniffe ihrer Fabhrikalkion verback:n
wollen, fönnen vhıre Beiflgung de8 BerichtiqungSvermerks
zugelaffen merbden, wenn fie Direkt an diejenige Perfon,
welche fie benuben fol, gefandt merden. Zu Ddiefer Klaffe
von Maren gehören u. a. Metalktuben Fir pharmazeutifchen
Sebhrauch, SFlarcden, Slacons, Konjerbenblichfen ujm.

„ Sifch-, Pilaumen= und Semitfekonjervben: wenn Die

Bitchfe mit ausländifchen Konfervben den Namen einer
Stadt oder eine andere Auffchrift Haben, weiche franzöfifch:n
Urfprung andeutet, Jo muß der Berichtigungsvermerk neben
dem Namen der Stadt oder der anderen Marke als Zufaß
zu dem Stempel des UrfprungslandesS auf den Boden Der
Ronjerbenbüchte gefeßt merben, ma3 Darrch die Gefebe vom
Suli 1906 und Suni 1913 vorgefehrieben mar.
„ Marken, welche falfche Urfprungsbezeichnungen ent-
halten: Ausländifche Erzeugniffe, Die mit Bezeichnungen
Die „Cognac“, „Champagne“, „Drap D’Elbeuf“, „Binaigre
5’Orlean8“, „Camembert“, „Confiture3 de Bar-le-Dite“,
„Modes de Paris“, „Mrticles francais“ geliefert werden,
unterliegen fowohl den Vorfchriften des Artikels 15 Des
Sefebe3 vonr 11. Hanırar 1892 alS auch Dem allgemeinen
franzöfiichen Gefeß, weldhesS Den Gtebrauch falfher Ur-
prungsbezeichuungen verbietet, Die Bezeichnung Des
Urfprungs- und Gerftelungstandes entfpricht den Beftim-
mungen des GefeBe8 bon 1892, fdhüßt aber die Waren nicht
dor dem Verfahren gemäß dem allaemeinen SGefebe,

Sattungsbezeidhmungen: Obaleich Sattungsbezeichnun:
het wie „Boint dD’Mencon“, „Bakenciemne8*, „Point de
Chantilky“ (bezal. Spigen), „ZSavon de Marfeille“ bezal
Seife) durch Secmwohnheit von den Orten der Heritellung
unabhängig geworden find, fo ift doch anzunehmen, daß fie

den Käufer zu dem Glauben veranlaffen, daß er, wenn
wicht Erzeugniffe der erwähnten Arten, To doch zum min-
deften in Frankreich Hergeftellte Artikel Fauft. Jufolgedeffen
wird der BerichtiqgungSvermerk verkanat.

aut SErlaß der franzöiifchen Generalzolldirektion vom

14. NMürz 1927 find Anfichten von franzöfifchen Städten
Lediglich eingerahmt, (Meifeandenken und dergl.) bei Der
Sinfuhr nad Frankreich mit der Anaabe des Urfprunas-
Landes auf der Borberfeite in deutlichen, unzerjtörbaren
Buchftaben durch dem Vermerk importe ve oder fahrique
2m zu verfeben.
AIrfprungsbezeichnung für ausländifche Reklame-Artitel,

Nach einer an zuftändiger Stelle eingeHolten Mushunft
müflen im Frankreidh au dem Auslande eingeführte
Heklame-Artikel, die mit der Firmenbezeichnung der Hirma
verjehen find, welche fie zur Verteilung Bringt, laut Arti-
fel 15 des Gefebe&amp; vom 11. Sanuar 1892 ebenfallS den un-
verlöfchbaren und fichtbaren Zufaß „Importe de (Ur-
Ybrungslandi“ oder ‚Nabhriaue en ... .“ tIragen.
Seactenswerte Zollvorfchriften: . .
Gemäß Artikel 10 (5) des Internationaken UNebereinkfom-
men8 über den Sifenbahnfrachtverkehr Hat nach der Ankunft
DeS Gute3 auf der Beftimmungsjtation Der Empfänger oder
ein Dritter das Recht, die zoKk- und jteueramtliche Behande
lung des Gutes zu beforgen, wenn nicht im Hracdhthrief?
»10a8 anderes boragefchrieben iIft. Die Rechnung 0Der Deren
Abfchrift ober das Urfjprungszengniz fanıt in diejfem Falle
auch vom Empfänger ober dem {im Frachtbriefe aenanıien

Dritten dem franzöfifhen Zollamte auf der Beftimmungs-
fationm des Gutes vorgelegt werden. Sie brauchen daher
ıicht auf der Abgangsftation dem Frachthriefe beigefitgt zu
yerben, fondern können dem Empfänger unmittelbar durch
die Loft zugefandt werden. Um Schwierigkeiten an Der
Yrenze zu vermeiden, ijt aber notwendig, Daß Der Nofender
m Fracdhtbriefe die Verzollung auf Der BeftimmungsSitation
Jeantragt und Weiterhin angibt, baß die Mechnung oder
yerem Abfchrift oder DaZ UrjpritngSzeugnis dem Empfän-
zer oder dem mit der Verzollung beauftragten Dritten mit
5er Boft zugefandt find. Die franzöfifjhen Zolldeflaras
4ouen, worin der Werk der Ware und bei verpackten Waren
»ie Stückzahl (auch bei Wagenkadungen) angegeben fein
nüffen, find aber fiet3 dem Frachtbrief beizufügen und
yarım an Der vorgefchrichenen Stelle zu vermerken, In
Sranfreich find verhältnismäßig wenig BinnenzoNlämter
zorhanden. E€8 ift Sache des AbfenderS, fich Über Das
Borhandenfein eine3 zur Bornahme der Gingangsverzol=
ung zuftänrdigen Binnenzollamte8 zu unterrichten, Wenn er
Berzollung am Beftimmungsort vorfkhreiben win. Die
Xolgen für unrichtige Auagaben Hat der Abfender 3 tragen.

Bezüglich der Wertdeklaration für die nach Frankreich
singeführten Waren wird bekanntgegeben, daß der Jmpor«
teut, fall8 er Den genauen Wert nicht fofort anzugeben im-
jtande ijt, den ungefähren Wert nennen joll; 1hm far
dann qegen Hinterleaung einer Kaution von der Zollkehö de
aime Srift zur endalftigen Wertdekflaratiom Aeftellt merden.
Doch fol diefer Borzug nur in den Nnotfivendigjten Fällen
gewährt merden.
Zoflvorfchriften.

ZuKunrichriften für Mafter:
Ohne weiteres zollfrei und Daher mit der Briefpoit ohne
befondere Fürmlichteit verfendbar find nur Heualtoffmufiter
geringeren Umfannes Andere Multer miülien als Bafet mit
Qpldeflaration ulm bverfandt werden und find zollpflichtia

Muiter im Neifeverkchr:

Rür die Behandlung von Handlunasreifenden nach dem
awiichen beiden Staaten netroffenen Handelsabkommen be-
itimmt folnendes:

— Kaufleute, Fabrifanten und andere Gewerbetreibende Des
einen der beiden Länder, welche Tih durch Vorleauna von
einer der Behörden des Heimatlandes ausgefertiaten Gewerbes
‘egitimationsfarte darüber auSmweifen dak He dort zum Handel
;der Gewerbebetrieb berechtiat 1tnd und die aefeblichen Steuern
ind Mbaahen entrichten, folen befuat fein, perfönlich oder
uch in ibren Dieniten Itehende Reifende in dem anderen
Zande bei Keoufleuten oder in offenen Verkaufsitellen oder
zei foldhen Verfonen. welche die Waren erzeuaen. Wareneins
fälfe zu machen: Sie follen au befuat fein. bei Kaufleuten
in deren Geichäftsräumen Der bei Tolchen Berlonen, in deren
Bemwerbebetrieb Waren der ancebotenen Art Vermendung
Anden, Befltehungen, auch unter Mitfihruna von Proben und
Mırfltern. entaenenzunehmen. Sie merden megen der im dirfem
Yblak bezeichneten Tätigkeit feinerlei Steuern und Abgaben
intermorfen, .

Die mit einer Gewerbelenitimationsfarte nverfehenen
Rerfonen dürfen wohl Proben und Multer, aber feine Waren
mit fich FHibren, . en
. an Haben die in jedem Lande aültiaen Vorihriften zu
3eachten.

Die Auzmweisfarten milien dem Mutter entiprechen, das
n dem am 3 November 1928 in Gent unterzeichneten KAntere
aationalen NMofommen über die Vereinfachung der Hollförm-
GGrfeitern aufgeitellt iit. Sin fonfularifcher oder anderer Sicht:
nermerf mird nicht gefordert.

Xn Bezsichung auf Warendbroben und Mıuiter werden die
Aoben Vertransichließenden Teile die .Beltimmungen an
menden, die in dem am 38. November 1923 in Genf unter.
zeichneten internationalen Abfommen über die Vereinfachung
der Polförnlichfeiten enthalten find,

Die Miederausfuhrfriit it auf 12 Monate feitgefebt,

ZoNpflichtiae Briefe:

Wan  unteriheidet zwei HGauptarubben von Sendungen:
Paquets non clos und lettres et plis clos (oder auch paquets
xlos.) Unter „paquets“ find nun nicht etwa Rakete (d, Dh.
Im Doftfeitigen Sinne Roltpakete oder Boitfrachtitide) zu
veritehen.. Tondern. nach dem Brieftarif freigemachte, über die
zetonhnliche Briefform hinausgehende Brieffendungen his zum
Sewicht von 2 Aa (Sind diefe verfchloffen. fo würde man

315
        <pb n="28" />
        Franfreich

ie nad deutfihen Begriffen mit Pädchen, find fie offen, uf

Warenbroben veraleichen Können.) Kür Derartige Briefs

jendungen, die nicht blok als gewöhnliche, Jondern auch als

zingefdhriebene Brieffendungen und als Wertbriefe aufge=

‚iefert werden fönnen. Ihreibt nun die Franzölkiicdhe Berwaltuna

die unten folgende Kennzeidnung vor,

VBeachtenswert it, dak dies auch für Brieffendungen nach
em Saaraebiet ailt. das bekanntlich zuraeit in daß Franaötifche
Rolffyltem eingeordnet worden ilt.

1. Offene Warenpäcdchen (paquets non clos) müflen einen
arünen Bettel (Größe mindeitens 6:3 cm) auf der Auf»
Ichriftfeite tragen, mit dem Vermerk „A soumettre ä la
douane ou aux contributions indirctes“ nebit Angabe der
Art (nature) der Gerfunft (origine) des Gewichts (poids)
und des Wertes (valeur) der Ware, Km  Verfehr mit
Rranfreih fönnen zollpflihtige Geagenitände in Waren-
vrobenfendungen nur dann berichiddt werden, wenn die
Segenitände aana gerinawertia find und tatfächlih nur
zur Bemuiterung einer Ware dienen follen, nicht aber zum
Verkauf beftimmte Gandbelswaren enthalten. Warenproben
mit aollpflichtiaen Genenitänden, die diefen Beftimmungen
nicht entipredhen, werben von der franaöliihen Boftver-
maltuna mit der hohen Nachaeblihr für ungenünend freis
nemacte . Briefe beleat. In naeichloflenen Briefen Kind
zollpflichtine SGenenitände aller Art auläffta.

Verfchlofiene Briefe (lettres) und. Väcdhen  (plis clos)

müflen ebenfalls den unter 1 bezeidhneten Zettel tragen,

Brieffendungen, die diefen Bedingungen nicht aenügen.

verden nach den franaöfiichen Zollgefeben beichlannahmt.

Auf Boltbakete oder Voltfrachtitüce darf diefes Verfahren

nicht ausgedehnt werden, da eine foldhe Kennzeidhnuna In

dem internationalen Boltpaketvertraa nicht vorgejehen il,

dafür find vielmehr die RollinhaltzerHärungen beizufügen,

Sorläufige Anmeldung von Einfuhrmwaren:

Nach dem franzsöfifchen Bollreglement kann den Empfängern
von Waren bezw. Konfianatären vor endaültiger Deklaration
ber Sendung von der Franaöftidhen Bollbehörde Aeftattet
werden. die Ware au brüfen und Telbit Broben zu ent-
nehmen. Au dielem Awede it ein Ge Tuch mittels Benubunag
1ewöhnlider Deklarationsformulare oder befonderer hierfür
orgefehener Formulare dem zuiftändigen Bollamt au unter-
Oreiten. Die Prüfung Kat in einem von der BZollbehörde
Jezeichneten Büro unter deren Kontrolle itattzufinden.

„. Die „Vorbemerkungen aum _ Franaöfiihen Rolltarif”
ringen. unter Nr. 88 folgende Erläuterungen AUT
‚dorläufigen Unmeldung”:

„„Die Gigentümer oder Empfänger der vom Ausland ein-
zeführten Waren können ermächtigt werden. diefe vor der
Anmeldung au prüfen, fe auch auszuladen und Proben zu
entnehmen, um bdiele Art Befichaffenheit, den Wert oder auch
die Menne feitaultellen; bdiefe Vernünitiaung darf aber nur
unter den zur Verhinderung des Mikbrauchz notwendigen
Sorfichtsmaßrengeln und unter der Vedinauna gewährt werden,
dak die Beamten mit diefer vorherigen Prüfung undefaht
bleiben, Die Untränge diefer Art werden gewöhnlich als „vors
‘äufine Anmeldungen“ bezeichnet. Sie find auf beionderen
dafür beftimmten Vordruden au Itellen und dem‘ Amt8vors
Jand oder feinem Beauftranten (Oberfontroleur. der mit der
Nevikion beauftragt {it oder Wbfertiqunasbeamten_des Beairks,
a lich die Ware befindet), zur AWbnabe des Sichtvermerks

ulegen.“

3. 9. 1927 (Journal Officiel vom 4. 9. 1927) ift für eine
aroße Anzahl von Waren im Falle ihrer Einfuhr als Repa-
sationsfachlieferung nad) Frankreich die Bewilligung eines
»rmäßigten Zolljabes, der dem jeweiligen franzöftichen
Minimaltariffaß gleidhtommt, feligelegt worden, Der Yrdi-
fiel 1 Diefeß Dekrets befagt im Wortlaut:

„Segen Sntrichtung der Zölle eines Sondertari[8s,
defien Säße biz auf gegenteilige Anordnung gleich Den
Sägen des Minimaltarifs einfoOließlidch des ErHöhUngS-
koeffizienten find, merden die ESrzeugnifje zugelaffen, die in
den dem gegenwärtigen Dekret alzZ Anlage beigefügten
Tabellen aufgeführt find, aus Deutichland jtammen, Und
„on dort alg KeparationS[achlieferungen und unter Neber-
Hachung der zujftändigen Verwaltungen für dew Wiedar-
aufbau der zerftörten Gebiete eingeführt werden.“

Die Zolbelaftung diefer Waren zum ermäßigten ZolU-
{ag unterliegt jeweils der Beibringung von Befcheiniguns
gen, die von dem franzöfifden Minifterium für die befrei-
ten Gebiete augsgeftellt werden und fejtitelen, Daß die Sin-
"ahren au8 dem oben genanıten Kechtsgrunde und zu Dem
ben genannten Zwecke jtattfinden.

Aus vorftehendem ergibt fi, daß in der Regel nur
jolcdhe, in diejer Tarijanlage aufgeführte Waren al3 Sach-
feferungen Anfpruch auf die Zokermäßigung erheben tön-
nen, die „für den Wiederaufbau der zZerftörten Gebiete“
nach Frankreich eingeführt merden. Da jedoch diefe Beftim-
mung in der Praxis nicht ftet3 al Mußvorfchrift, fondern
zigmweilen au alz Kannvorfarift behandelt wurde,
empfiehlt € fich ftet3 für die Deutfchen Ausfuhrfirmen,
durch Vermittlung ihrer franzöfifdgen Vertragspartei in
jedem Einzelfalle bei der franzöfjijdhen Kegierung (Mini-
terium für Die Gefreiten Gebiete) die Anivendung bes
Zondertarif8@s (Minimaltarif8) zu erbitten.

Derfberenung:

Die bei Erhebung der 2prosentigen Nevaration3-
abaabe notwendiae Berechnung des Wertes wird wie folat
9oraenommen: Maufpreis der Ware auglinlih der Frachten bei
Üeberfchreitung der Grenze. Eine Veautachtung durch Sach»
beritändiae aweds NMoichäbuna des Wertes it demnach nicht
erforderlich. menn die BoNlvermaltung die Angaben der Waktura
"Ur richtia hält

‚ Für die Veraolung it derienige Wert anauaeben, den
de Waren an dem Orte und au dem Beitpbunit haben, zu
dem fie zur Vergolung neitellt werden, Sr umfaßt den Kauf-
9rei8 der Ware zualiglig aller für die Einfuhr bis zum
Sinfuhrort notwendigen Kojten. (Transvort, Kracht, Ausfuhr-
+ölle, Verficherung. Kommiflion, Wert der nicht getrennt au
ME lenden UmfiGliekungen ulw.) unter Ausihluk der Gin

raölle
Sullbehandtung von Neparativnslieferungen:
Durch das franzöfifdhe Dekret vom 28. 7. 1922 (Journal
Öfficiel Yr. 203 vom 29. 7. 1922), deffen Berichtigung (Nr.
211 vom 6. 8. 1922) und die beiden Novellen vom 30. 12.
1922 (Journal Dificiel Nr. 1 vom I. 1. 1923) und vom
        <pb n="29" />
        Sriechenland.

Bertragsverhältnis:
Vorläufiges GHandelsabfiommen vom 3. Yult 1924 und
15. Mai 1925, Ablauf 3 Monate nad Kündigung, Deutfch-
TanD aemieht Meiftbeaqlünftiqung.
ölle:
Die Zölle find vorwiegend SemwichtS3zölle neben Wertzölen.
Die Zoflfäße find in Metaldrachmen fejtgefeßt und in Pa-
piergeld zu zahlen. Zur Umrechnung dient ein Umrech-
nunasiurs.
Deutiche Konfulate:
Athen (GC), Kanea (K), Korfu (K), Piräus (K), Salonik
‚K), Samos Bathy (V), Bolo (K), Batra8 (V).
Sefchäftsfprache:
Sriechifch und franzöfifch. Im Auslandaverkehr mit grö-
3eren Firmen meijt Deutich.

YDerfandvorfchHriften.
Segleitpapiere zu BahHnfendungen:
Direkter Berfand ift nicht möglich
Senleitpapiere zu Boftfendungen: nn |
L ausfänd. Pafeindreßtarte, 1 fintiftifcher Anmeldefchein,
;erner bei Leitung über Schweiz und Italien 2 franzöfifce,
Über Tihedho-Siowakei, Ungarn und Iugoflawien, „fowie
über Dejterreich-Ungarn und Iugoflawien 3 franzöfifche,
äber Hamburg (Seewen) 2 franz. Zollinhaltserflärungen.
Serpadhung von Boftpaketen:

Pakete, befonder3 Sendungen mit Fiffigleiten und ähn-
“em Inhalt, müffen forgfältig und dauerhaft verpackt fein,
Bei Verwendung von Holzkijten find Siegelabbrüce in Ver-
defungen anzubringen, damit die Aborüce nicht durch Stoß
dder Reibung Kkosgeriffen oder befchäbdigt werden können.
Bei den Leitwegen über FJugoflawien und Italien find fejte
Dolzkiften, Säde, Pad- oder Wachskeinwand zu verwenden.
Vabierberpachung ijt bei diefen Wegen unzuläffig.
Ui prungsSgeugniffe: a
Urfprungszeugniife find für deutfche Waren erforderlich flirt
Artikel, welche dem VertragsStarif unterliegen.

Diefe Urfprungszeugniffe fönnen durch die zuitändige
Konfularbehürde oder durch die Handelskammer des Be-
YES, au weichem die Ware jtammt, ausgeftellt fein. Eine
Beglaubigung der durch die Handelskammer ausgeftellten
Uribrungszeugniffe vom Konfulat {ft nicht erforderlich.
‚Die griechifchen Zolbehördben find angewiefen morden,
Ye bon deutfchen Gemeinde- und ftaatligen Verwaltungs
Jehörden fomie von Handelskammern autägeftellten Ur-
Prungszewgniffe als gültig anzuerfennen.

Alle importierten Waren, über die eim Urfprungs-
JEUONi3 gicht vorgelent wird, find nach dem allgemeinen
(Maximal) Sag Des Tarifs zu verzollen, felbjt wenn eine
Srflärung des Empfänger8 beiliegt, daß die Ware au8
Ahem Sand eingeführt murde, mit dem Griechenland einen
Sandelsvertrag auf BafiZ gegenfeitiger Meiftbeagituftiaumg
1bgeichloffen hat.

. Stellt der Erporteur, der zugleich der Herfteller Der Ware
#, an Stelle 5e8 UrfprungsSzeugniffes eine Befcheinigung
243, worin er verfichert, daß die Ware in feiner Fabrik
Heweitelt ift, fo muß feine Unterfchrift von irgend einer
ehörde beglaubigt werden. 0 .
.. Sedes Urfprungszeuanis muß folgende Angaben ent-
yalten: um und eseidmung der Kolli, Zahl der Kolli,
Art der Waren, Gewicht, brutto und netto, wenn mög id,
Sor- und Famikienname des Empfänger3, Name des Schij-
28, Auf dem die Mare nach Griechenland eingeführt wird,
Nblid den Vermerk: „Hergeftellt oder erzeugt Im Dem
Dtaate , , . 4 St das Abijendeland nicht zualeich da3Z Ur-

Sriechenland

'prungsfand, fo ift in dem Urfprungszeugni8 zu befchet-
tigen, daß die Ware aus dem Konjum des Abfendelandes
Jerftamme.

Heder Empfänger muß ein bejondereS UrfprungsSzeutg
1i8 vorlegen.

Bojtpakete find von der Vorkage dineS$ Ur[prungsS:
zeugmnijfes befreit,

zonfulatsgebühren:
3.30 SGoldracdhmen für ein Urfprungszeugnis,
Zollvorfchriften.

ioffuorfchriften für Multer: nn
Sollfrei find Muiter ohne Gandels8wert. Wenn He jedoch einen
Wert haben. Io dak fe im gansen oder teilmeife im Sandel
jerwertet werden fönnen. fo it ihre Nebernahme aus den
Zollanitalten nur unter den Bedinaungen des DYDurchfuhrvers
iehr8 aeftattet. nachdem vorher die Nämlichfeit jedes einzelnen
Wulters durch ein dom Bollamt angehrachtes Kennzeichen feits
reitellt und eine entiprechende Sicherheit für die Crleqauna bes
Sinnanasanlles für den Fall aeleiltet worden ft. dak die
Wiederausfuhr des identiidhen Gegenitandes nicht binnen eineß
Xahre8 entmeder über denfelben oder über einen anderen
5afen des Landes, über welchen bie Sinfuhr erfolat
tattfindet
Neber die mitgeführten MuiterkoNlektionen muß der
Keifende zwei beinlichit aenau geführte Verzeidhnifie mit id
übren, um die Verzolung der Multer ermönlidhen zu können,
Das eine der beiden Verzeihnile. muß die genaue Semichtz=
maabe der einzelnen Mufteritüde, das andere ohne SGemicht3-
maabe nur die Preife aufweilen. weil nach dem ariechildhen
?olltarif einzelne Warenaattungen nadı SGemicht und andere
viederum nach dem Wert nerzollt werden. Beim Srenzüber-
ritt hat der Keifende der Zolübermacdhunasitelle den Ort anz
aeben. an dem er mit der Arbeit zu beainnen beablichtiat,
ierauf merben die Multerkoffer plombiert und an dem an
ıeaebenen Beitimmunasort ordnungsmäkßig verzollt. Sit die
Yirma. Hir die der Meifende tätia ft. an dem belanten Ort
jerfreten, fo fonn die Ware ohne Hinterleauna des Rolles
nter Garantieftelluna des Vertreters behoben werden: ein
Sexfonf der Muiter Hit in diefem Falle. aher ausgefchloffen.
Der Meitfende erhält hierauf von der AnMbehörde, eine BVe-
cheininung. die er zufammen mit dem Verzeichnis bei der
Yn8reife dem jemeiligen Sollamt wieder vorzuleaen Hat, um
rach Srlediauna der Ausfuhraolformalitäten ungehindert die
Dırlter mieder ausführen au Können, Stembeliveien und
onitioe Heinere Uusanben, die ich, je nach dem Wert des
3ollbetranes rtichten. find auch in diefem Falle zu bezahlen.
Mnder8 jedoch Kieat der Fall, wenn die deutfche Firma in
Sriechenland nicht vertreten iit. Der Reifende Hat in diefem
Yalle die Muijter nicht nur ordnungsaemäß au bverzollen
‘ondern auch den Soll au Hinterlegen, kann iedoch dann die
Muiter ungehindert im Inland verkaufen oder wieder mit lich
zusführen Die Rückeritattung des Rolldepots erfolat jedoch
nicht aleich bei der Ausreife, fondern erft nah Brükhuna und
im Ginverftändnig mit dem Vinanaminiiterium in Athen und
per Bollitelle, bei der der NMeitfende den Boll Hinterlent hatte
3u diefem Zwecke iit feitens der deutichen Firma eine Sinagabe
Im das Finanaminikterium um Rückeritattunag des Zolldbepots
zu richten, der die feitens der Zowlbehördem ausageitellten Zoll-
icheine beizufügen find. Meiltenz vernehen mehr als bier
Monate bis zur Enticheidung und Müderitattung des hinter,
‘"eaten Aolldenots

soNpflichtige Brieffendungen:

Sriehenland Hit dem Beichlulie der Weltpoitkonferenz beige:
treten. wonad zollpflichtiae Waren auch in Briefen verfandt
werden dürfen. Derartige VBrieffendungen müffen mit einem
zrünen Settel verfehen fein, der genaue Unaaben über die Art,
Belchaffenbeit, das Gewicht und den Wert des Ynhaltz enthält,
Derartia aefennzeidhnete Briefpoitfendungen werden von der
zusländiihen Boftbehörde aunächit dem Zowlamte vorgeführt,
das die Veraonlunag der Waren vornimmt, foweit diefe fich nicht
al8 unvermendbare, nur für Multerzwede aeeianete Waren:
proben daritellen und daher Zollfreiheit genieken, Waren:
broben mit einem Anhalt, der einen GHandelswert befibt
mwmerben 1icht befördert.

‚ofbchandlung von Reparationslieferungen:
Nach Mitteilung des griechtfchen Finangminijteriums wer-
den die auf Neparationstonto für die griechifdhe Regierung
beitimmten Qieferungen zollfrei eingeführt.
        <pb n="30" />
        Sroßbritannien
Srobbritannien.

Vertragsverhültnis:
Meiftbegünftigung auf Grund des HandelS- und Schif-
fahrtabertrage® vom 2. Dezember 1924, Dauer 5 Jahre.
Kündiaunasfrift 1 Sahr.
Zölle: ;
Die Zölle find fait ausfhließlich Wertzölle,
Deutfche Konfulate:

London (B), Briftol (V), Cardiff (K), Slasgow (K),
Burytisland (V), Dundee (K), GrangemouthH (V), Leith
(K), Lerwid (V), MethHil (V), Liverpool (K), Hull (K),
Neiwcaftle on Tune (K), Plymouth (V), Kirkmal (V),
Qoweltojt (V), Kings Lynn (V), Bofjfton (VK), MiddleS-
brough (V), Dover (VK), Falmouth (VK), Yorwey (VK),
Mberdeen (K), Blyth (VK), Weit Hartlepvol (VK), Ben-
zance NO Bortland Sarbour (VK), Southampton (K),
Bradford (VK), Belfaft (VK).
SefchäftSfprache:
CGualitch.
VBerfandvorfchriften.
Benleitpapiere zu Boftfendungen:
1 AusiandSpaketkarte, 1 ftatiftifdher Anmeldefchein, ferner
eine, bei Leitung über Belgien 2 ZoninhHaktserkflärungen in
deuticher, enaliicher oder franzöfiicher Sbrache.
Bafete:

Die Beiflügung von Briefen ijt unzuläffig. Al3 folche werden
auch offene ober verfchloffene Drucfachen mit befonderer
Auffchrift angefehen. .

Den YBegleitpapieren zu jeder Sendung (nicht jedem Paket)
Ht eine Rechnung in englifcher Sprache und im englifcher
Währung offen beizufügen. Die Kechnung muß genaue
Angaben über die einzelne Warenagattung fomwie Reine
KewWicht und Mert enthalten.
Nrachtborfchriften und Begleitpapiere zu BahHnfendungen:
Sin direkter Verkehr ift möglich unter Benußung der Fähr-
bootitrede Beebrügge—Harmwicdh. Die Sendungen find zu
tichten an die Belgifh-CEnglifche Kährbootgefellfichaft in
Zeebrügge (Kährbahnghof). Beagleitpapiere und Grenzüiber-
gänge fiehe unter Belgien, Die Grenzübergangsftationen
find vom AWbfjender vorzufchreiben. Nadnahmen find ZU“
läffig bis zum Werte des Gutes, Barvorfchliffe biz 20 ME.
8 Deiteht fein Frankaturzwang. Die gefamte Fracht kann
dom Verfender bezahlt werden bi3 zur englifchen Beftim-
Mmungsitation. Die Zahlung hat hei der Societe Belgo-
Anglaise des Ferry-Bots Zeebrügge zu erfolgen. &amp;3 ift eine
diesbezügliche Beftätigung zu geben und evtl, ein Aange-
Meffener Betrag al8 a conto-Zahlung auf die vorzukezaen-
den Frachten zu übermeifen.

Arfprungszeugniffe und Konfulatsfakturen:
Für die Ausfuhr nach England bedarf es feiner Urfprungs:
Zeuanife. Beiondere Aonfulatavorichriften beiteben mwicht.
3uldeMlarationen: . |

Die Zolpflichtigen find nicht gehalten, die amtlichen Fort-
Mulare zu benußen, fondern e3&amp; werden auch folche anderer
Herkunft zugelaffen, vorausSgefeßt, daß der Text mit Dem-
lenigen der amtlichen Formulare genau übereinftimmt,

Die Zollbehörde rät ven Erporteuren davon ab, die
englifchen Formulare („Entry“), die in England unter-
zeichnet werden miffen, felbit auszufüllen, da dies Sache
der Ymporteure bezw. der von ihnen mit der Beforgung
ber Zollformalitäten beauftragten Spediteure („formarding
Agent8“) ijt, die hierfür befonder8 eingerichtet find. Diele
Agenten füllen die Formulare an Hand der Fakturen au8,
die de8halb alle nötigen Angaben über Sewicht, Wert ufM.
der zollpflichtigen Waren nthakten müffen. €3 wird den
Crporteuren dringend empfohlen, ihre Angaben in den
Takturen möglichjt Mar und deutlich zu madden und fich in8-
befondere keiner Abkürzungen zu bedienen.

Zullfakturen:;

1. Bei der Einfuhr von „zokkfreien Gütern“ wer.
den die DekMarationen der Spediteure über Gewicht, Wert,
Urfprungsiand und deral., die für die z0oWoechHörblichen Ein-
‘Orliften benötigt werden, anjtandSloS akzeptiert und Die
3ollbehörde verlangt feine Beibringung von Abfender-Wal-
hırem. Schweizer oder ifchechoflomwakijche Siüter, die über
Ainen deutihen Hafen in England eintreffen, benötigen fein
IrfivrunagsSzeuani3 fir die Aolbehürde.
2, Für Güter, die in England Son derz5llem unter.
fjegen, {ft eine Nechnung in zweifacher Ausjertigung not-
wendig. Diefe Rechnung muß folgende. Anaaben enthalten:

1. Marke und Nummer

2, Bezeichnung der Berpacdung

3, Bezeichnung der Waren in Gemäßheit mit der englifchen
Importlifte

4. Brutto-Gewicht ;

5. Netto-Gemwicht

6. Anzahl, Befdhreibung und Einzel-NMettogetvicht in

Bfunden und Unzen jeder feparaten Sinheit, Die in

'edem Packjtück enthalten ift.

Nenn Güter 3. B. innerhalb einer Kijte eine Sonder-

"Schachtel Berbadung auftweifen, fo it die Anzahl,

Beichreibung und Dda3Z Nettogewicht eineZ jeden

Mrtifel8, fomwie da3 Total-Nettogewicht eine8 jeden

Zonder-PackjtickeS erforderlich.

Nenn eine Kijfte eine Anzahl aleicher Einheiten oder

Zonderbackitücke (3, B. Schachteln) enthält, fo {ft natr

»ie Gefamt-Anzahl und daz Gefamt-NMetitoaewicdht an-

jugeben,

Bei Gütern, beftebend au3 armen oder Geweben, her-

zeftellt au3Z Seide oder Kunitfeide, bermifcht unterein-

einander oder mit anderen Materiakien, ift her Prozent-
faß des Gewichts, der Seide oder RMunitfeide zu dem

Nettogemwicht des Sarne3 oder he8 Gemebr3z anzugeben.

3. Warenfendungen, die in Enaland einem Wert-oder
YnduitrielhugG-Z ok unterliegen, {ft eine NMechnung
in dreifacher Ausfertigung mit nachfolgenden Anaaben
heizufügen:

1. Marte und Nummer

2. Bezeichnutatg der Berpackhung

3 Bezeichnung der Güter in Gemäßbeit mit der enalifhen
Smportkifjte.

4. Brutto-Gemwicht

5. Netto-Gemwicht

6. Wert

7. Prozentfaß des Wertes der Seide ober Kumftfaide
weicher in jedem Artikel oder Packjtüick enthalten {ft.

8. Zebarater Wert der Spiben und der Stidereien

9, Wert der anderen etwa verwendeten Materialien —

L0 Ob der WMert Fracht, Berficherung und VBerbacdungs-

Epften -einfOlte Rt.

Die Kakturierung aller erportierten bdeutichen Waren
mird in Bid. Sterling verlanat und find nur in Pfbd, Ster-
(ing ausgeftellte Fakturren qiltig. Süter, weiche gewöhnlich
in Bid. Sterling fakturiert werden, dürfen nur in Mus.
tahmzfällen in Mark berechnet merden, menn ren enalifchen
Bollbehörden der Beweiz erbracht mird, Daß Die betreffen-
ben Waren tatfächlih auf Grund des Markiverte3 zur
Yır8fuhr aelanat firıp.

7

Befondere Borfchriften:
Bollpfkichtine Güter follten nicht mit zollfreien Oritern zu
atnent Backjtück over zu einer Sendung vereint werden, um
Verzögerungen zu vermeiden,

Die Bezeichnung „Manıufakturmaren“ genligt nicht für
die Verzolung, fondern eS muß angegeben merben, ob Der
eingeführte Artikel aus Baummolle, au Wolle, as Seide
„der einem Mifdhitoff und welchen Hefteht. Bei Seiden-
maren, Die auch Kıunftfeide enthalten, muß das Nettogeivicht
5e8 Seiden- oder Kunftfeidenanteils und der Prozentgehakt
der beiden Stoffz angegeben werben. Die Borfchnift bezieht
ch au auf Spiben,

Sendungen, für weiche der Empfänger nicht fofort bei
Ankunft der Güter die zur Zonabfertigung Nöfige Faktıra
beibringen fann, Mmerden in ber Auskieferung an die
Smbfänger verzögert.
        <pb n="31" />
        Sroßbritannien
Runnoffemente:
Bei fämtlichen Sendamgen, die nach England importiert
merden, muß af dem betreffenden Konnojjement der Wert
jeder einzelnen Sendung im englifder Währung angegeben
merden. Die genaue SinhHaktung Diefer Borfchriften ft
Anbedingt erforderlich.

Irfprungsbezeichnung:
Hezeichnungen auf Waren zur Zeit der Sinfuhr unterlie-
zen den Beftimmungen von AHoichnitt 16 de@ Merchandise
Marks Act 1827.
Singeführte Waren, die keine NMamen oder
Beseihnungen irgend welder Art tragen:
Singeführte Waren, die feinerlei Bezeihnungen auf den
Waren felbit oder auf den UmfichlieBungen oder Umbiülunogen,
vorin. fie fidh befinden. tragen, brauchen weder bei der Sinfuhr,
19h wenn die Waren in diefem Lande verfauft oder zum
Berkauf au8geleat merden. eine nähere Ananhe ihres Urforungs
311 fragen.

Sinageführte Waren. die einen britifdhen

Namen oder ein britildhes Warenzeidhen
iragen: Singeführte Waren, die zur Reit der Sinfuhr oder
3e8 Verfomufs oder der Yusleauna zum Verkauf NMamen oder
Warenzeichen tragen, welche den Namen oder das Waren»
zeichen eines Rabhrifanten. Kaufmanns oder Händlers in dem
Vereinigten Aünioreich bilden oder annehmen lalen, mülen
dem Namen oder Worenzeichen eine Herkunftsbezeichnung bet:
Hinen Gricheint 2. B. der Name „Sohn Smith“ (meldher den
Namen eines Dändlers oder Kaufmanns in dem Vereinigten
Töniareich bildet oder vermuten läßt) auf den Waren und
ind die Waren deutfchen Fabrifats, Io muß die Bezeichnung
vie borftehend fein (nämlih „Sohn Smith: Woreian“ oder
„Sohn Smith: Made in Germanhy” oder bei Waren fana-
diicher Graeunmuna: „Kohn Smith: Empire” oder „Sohn
Smith: Made in Canada”). Anmerkuna: Sin Name umfaßt
alle Mokiraungen eines Namens8. 2 B . die Mnfenoahuchitahen
ner Sirma.
— Einneführte Waren, die britithe Ort3-
Ham en iragen: Tranen eingeführte Waren einen
Amen. der den NMamen eines Orte8 oder DYiltrikts in dem
Vereinigten Köniareich daritellt oder vermuten läßt, Io muß
diefer von einer Gerkunftsbegeihnung. mie vorltehend anae-
aeben, benleitet fein. In aewillen Fällen wird von diefem
Gefordernis aur Beit der Sinfuhr abaefehen: e8 findet aber
Re endung wenn die Waren im Lavde herfanft oder am
erfauf au8sgeleat werden.

Singeführte Waren. die fremde DOri8-
Dam entragen: Schließt eine Handelsbezeihnung einen
rtenamen ein und find die Waren, auf denen er bei der
Einfuhr erfmheint, nicht das Grzeuagnis oder das Wabhrikat des
ücnannten Ortes oder des Landes, worin er gelegen ift, Io
MmuR die Gondelabezeichnung benleitet Tein von einer Ynaabe
Die da8 tatlächlidhe Erzeugunagsland fennzeichnet. So müßte
3. ©. ein in Spanien erzeuater und als „Buraundh” bezeich:
geter Wein bei der Bezeichnung die Anaabe „Brodure in
Sbain“ tragen oder er müßte al8 „Shaniih Buraundh“ be-
jeidhnet fein, Sine Musnohme bon biefer Regel wird in den
allen vemacht, wenn die Handelsbezeichnung bipk die Art der
Saren bezeichnet und nicht darauf berechnet + über ba8
Derkunftsland zu täufchen.

Singeführte Waren mit Gandelsbezeidh-
lungen in englifder Spradhe au8 nidt eng-
Uihen Zändern: Gandelsbezeichnungen in enoliicher
Sbrache auf Waren, die aus nicht enaliich Iprechenden Ländern
um Xnlandaägebrauch eingeführt werden, werden nicht mittel-
Her als Anaaben, daflır angenommen, daß die Waren Dris
Uicher Serkunft find. e8 fei benn, daß hinreichende Gründe
Tür die Annahme vorliegen, Ddak Derartiae Handel8bczeich-
innen darauf berechnet find, den Sindrud des britifchen
Atiprungs Berborgurufen und ihn auch tatfächlio Herborrufen.
Dandelsbezeihnungen auf eingeführte Waren in einer fremden
Shrache, die nicht diejenige des Landes ilt, von wo die Waren
Ehaeführt werden. mühen von einer Unaabe de8 tatfächlichen

"eugunasiandes der Waren benleitet fein.

Singeführte Waren mit britilhen Wab-
den: Die Anbringung des Britiihen Wappen it von den
Sunliichen Behörden bheanitandet worden. Wenn auch ein aus-
Südliches gefeßlidhes Verbot der Anbringung des Brisiichen
Dabbens hei Ginfuhrmaren nicht beiteht, fo darf doch das
Xönialidhe Wabpen in Enaland nicht als Handelsmarke eins
Teitagen werden und kann deshalb auch nicht als HandelS-
Narfe eines enaliidhen Kaufmanns oder Kabrikanten ande-
eben werden.

Bei Uribrungsbezgeidnung auf Tafdenuhren:
Der Taldhenuhren wird angenommen, dak Jich eine Vezeich-
TUng auf dent Uhrachäunfe muk-die Ubr bezieht. Wird daher

‚ine hr {chmweizerifchen KabrikatS eingeführt und ift das Gehäufe
in dielem! Lande heraeitellt und tränt eine Anaabe oder Be.
zeidhnung des britifchen Urfprungs (mie 8. B. ein britiiches
Prüfungsseichen), dann muß vorhanden fein entweder
a) in unmittelbarer Nähe des Vrüfungszeihens eine deut:
liche Annabe, dak die Talchenuhr ausländiidhen oder
{Ohweizeritdhen Sabrifat2 it, oder
ı) auf dem Sifferblatt und auch auf der_oberen oder unteren
Klatine des Werkes, awildhen den Stegen Kchtbar, eine
unverlöfchliche Anaahe oder Bezeichnung, daß die Laldhen“
uhr ausländiidhen oder Ichweizeriichen Fabrikat? iit.
Verpadungsmaterial: Werden leere Behälter
der andere Umiohliekungen zum Zwede der Nufnahme von
Raren, die in dem Vereinigten Königreich heraeitellt oder
erzeuat werden, eingeführt und tragen Dabei den Namen oder
das Warenzeichen der irma, deren Waren Ke aufnehmen
jollen, fo braucht auf ihnen eine Herkunftsbeseihnung nicht
angeneben zu fein. Diele Musnahmevorfchrift ailt für alle
Waren ähnlicher Art wie Umhülungen, Bezettehungen, Holen
Afw.. in oder mit denen im Vereinigten Königreich erzeugte
oder hHeraeftellte Warem verkauft oder zum Verkauf ausaeleat
verden oder merben Tollen
‚ Meflamematerial, Kataloge und reis:
Ciften: Cine Urfprungsbegeidhnung wird nicht verlangt
jei Neflamematerial, Katalogen, Breisliiten ulw., die frei
jerteilt werden, borausgelebf, Dak auf den Katalogen und
Qiten nicht der Name eine8 enaliihen Druders oder Händlers
zricheint. Sit auf eingeführten Waren, deren Vertrieb zum
3wede der Reklame für Waren anderer Art erfolat, der Name
der das Warenzeichen einc8 Fabhrifanten, SHänhlers oder
Reaufmann8 in dem Vereinigten Königreich anaebracht, Für
beffen Ware fe Io Neflame machen. To muß bei dem genannten
Namen oder Warenzeichen eine Herkunftsbezeichnung ergünzenb
ınaeaeben fein. So mülen Aichenbeher franzöftichen Fabri-
fat3, die zum Awede der Meklame für das Bier einer britiidhen
Ärauereifirma vertrieben werden, fofern lich, auf ihnen der
Namen der Brauereifirma befindet, auch eine Herkunftsbegeidh-
auna tragen. mie „Mih tray Foreign“ oder „Aih traa made
n France“, Werden indes Beugitoffmufter als Meflame Hr
Beunitoffe aleiher Art vertrieben. fo mich Für Diele eine Her:
‘unitäbezeihnung im Sinne diefer Vorfchrift nicht gefordert.
Für %latate aller Art, die der Neflame enaliicher Eraeug-
fie dienen und die naturgemäß auch den Namen und Die
Marke des betreffenden enaliidhen Eraeuagnilies traaen, {ft eine
Serfunftsbezeichnung nicht erforderlich. € wird in foldhen
Sällen, in denen derartige Plakate nicht von der enalifchen
Xirma Dbdireft eingeführt merden, eine Beitätiaung Dieter
Xirma bverlanat. dak die Plakate tatfächlich Für die Melfame
ihrer FirzenaniHe Seitimmt Tinh
Muiter und Proben: Bei Bezeichnungen auf
Nurltern oder Proben. wird eine nähere Erläuterung nicht
refordert. vorausgefebt. Daß‘ die Multer oder roben an Kich
vertlos find, Feine aanzen oder vollitändiaen SGegenitände bilden
und unichmer al8 Mırlter naher Broben anerkannt werben
‘“önnen.

 Britifdhe Waren, die In demiealben Zuitand
pieder eingefuhrit werden, Im Vereinigten König»
«eich erzeuate oder Heraeftellte Waren, die aus dem Vereiniaten
Röniareich Fortaelandt find und in dDemfelben Zuitand wieder
‚inaeführt werden. brauchem eine? Gerfunftahszeichmung nicht
a Führen . ; .

Britiihe Waren, die im Ausland einer
Bearbeitung unterworfen worden Tind: In dem
Bereiniaten Köniareich erzeugte oder hergeitellte Waren, die
zußerbalb einer Behandlung oder Aurichhung unterlegen haben,
and darauf in das, Vereiniate Königreich wieder eingeführt
ynerden brauchen feine Gerkunftsbezeichuung zu iragen, wenn
nırch Sie Behandluna oder Zuridtung Feine wefentliche Vers
Znberuna der Ware entitanden Hit. Sit indes durch die Bez
Zandhuna oder Zurichtuna eine mwefentliche Veränderuna der
Waren entitenden und werden die Waren nach ihrer Wicder=
Anfubr in dem Vereiniaten NMöniareich unter einem Gritiichen
Namen oder Warenzeichen verkauft oder zum Verkauf aus
zeleat. fo muß diefer Name oder Diefes Warenzeichen durch
ne Gerhmftabezeihnung ernänat werden. Sn derartigen
Yällen fann fich jedoch die Ungabe auf das Wort „Koreian”
der nach Lange des Kalles „Empire“ beichränfen. in Ber.
Sinduna mit erläuternden: Anaahen über die Behandlung oder
)ie Aurichtunag oder mit einer Mnaabhe, dak die Bebhandluna
;der Aurichtuna in dem betreffenden Sand ftattaefunden Hat;
verden 2. DB. britiiche Seipinitmaren nach dem Yusland behufzs
Zurichtuna aefandt und ernibt die Zurichtung eine Wefentliche
Beränderung der Ware, dann fann die Bezeichnung folgender.
maßen lauten: „Horeian brinted” oder „Printed in Jrance”
ınitatt des einfachen „Foreian“” oder „Made in Wrance”,

Serkunftsbeaeihnung: Wird für eingeführte
Maren eine Herkunftsbezeidhnung berlanat, fo it Diele ent.

nn
        <pb n="32" />
        weder einfach durch das Wort „Horeian“ oder nach Lage des
alles durch das Wort „Empire“ zu neben ie nachdem die
Waren in einem fremden Lande oder in einem Teil des bri-
tifihen Neichs außerhalb des Vereininaten Königreichs herge-
itellt oder erzeuat find. oder nach Wahl durch eine genaue Un-
aabe des wirklichen Landes. wo die Waren hergeitellt oder
erzeugt waren, 3. B. „Made in Germany”. „Canada Bros
yuce” ulm,

‚ Allaemeine Merkmale für die Serkunft38-
bezeidhnung, Me qualifizierenden Unaaben müßjen deut-
lich und in nächiter Nähe der Annaben, die fie näher beitim-
men follen. annebracht fein. Soweit mönlich, follten fie all-
gemein von aleiher Art fein, mie die Bezeichnungen jelbit.
Yis Geritelungsland bei eingeführten Waren ailt das Land,
wo fie zulebt (bor der Einfuhr nach dem Vereinigten Nönig-
Teich) eine wefentlidhe Veränderung durch irgendeine Behand-
Yuna aber Rurichtunag erfahren haben.
Merdandife-Mark8- Act. 1926:
Die Merchandise Marks Bill zerfällt in zwei AbfHNnitte:

AbichHnitt 1 beftimmt, daß Waren, die ganz oder zum
Wwefentlichen Teil im Augslande Hergeftellt find und den
Namen oder das Warenzeichen eines britifhen Herftellers
Dder Händler8 tragen, nur dann verkauft merdemw Dürfen,
wenn fie eine Herkunftsbezeighnung tragen.

— Abfhnitt 2 gibt der englifchen Kegierung die Befugnis,
bei gewiffen Ginfuhrmwaren generell ein UrfprungsSzeichen zu
verlangen. Der ErlaHß derartiger Verordnungen, Die
Urfprungsangaben für beftimmte Waren einführen, erfolgt
durch Föniglide Berordnungen, für welche Borausfeßung
ein Antrag der beteiligten englifdhen Interefferten ft.

Folgendes Verfahren findet Anwendung: Geht bei dem
Board of Trade ein Antrag aus Intereffentenkreijen ein, fo
übermweijt diefeS den Fall einem zu foldhen Zwecden zu er-
nennenden ftändigen Ausfehuß zur Pritfung. Diefe Ueber-
meifung erfolgt drei Wochen vor Beginn der Sigungen des
Ausfhuffes und wird in den wichtigjten Zeitungen publi-
ziert. Der Ausichuß tagt außer bei vertraulichen Gegen:
itänden Sffentlich; er erftattet an da3 Board of Trade ein
Sutachten, FJene3 beantragt nach Prüfung des Zalle8, fo
fern e8 auch feinerfeit3 den Srlaß einer Verordnung für
angebracht Hält, eine fokdhe beim König. Hierauf wird der
Entwurf der Berordnung veröffentlicht und im Parlament
20 Tage ausgelegt, um Diefem Gelegenheit zum Ein[pruch
3 geben, Erfolat fein Cinjpruch, fo erläßt der Mönig die
Berordmung. Sie tritt früheftenz drei Monate nach ihrem
Sag Ä Wirkamfkeit, morauf befonder&amp; hingewieien mer-

nt much.

Abfchnitt 1 des Merchandije Mars Act, 1926, bezieht
lich auf den Kleinhandel und daz AuzZkegen für den Klein-
handel. Er erftreckt fich auch auf den Großhandel, aber nicht
auf Dad Murälenen zum Girohhan del.
„ Beim Grokhandel mit eingeführten Waren, auf denen
ein britiiher Name oder Warenzeidhen anaebracht it, a
deutet e8 einen auten Schuß in einem Verfahren wenen, Aus
Miderhandkuna aeaen Ybiehn. 1. menn die Waren an den SHE
üeaen eine fhriftliche. bon ihm unter Anaabe feiner Getchäfts-
adreife unterzeichnete Srfläruna berfauft werden, hak fe aus:

veführt merden follen ober aur Musfuhr verkauft find, ,
„. Verkauf. — Abichnit} 1 des Gefekes von 1926 erftredi
1 nicht auf: , nn
a) den Verkauf von Waren in Konfignation, die der Verkäufer
an eine Berfon aukerhalb des Vereiniaten Königreichs

, tötiat (3 B, den Verkauf von Waren zur UYusfuhr);

X Den Verkauf von gebrauchten Waren: N bes
*) den Verkauf von Nahrungsmitteln in SGajfthäufern ode
Yeltaurants oder anderen Verzehritätten: , iniat

' den Verkauf von Nahrungsmitteln, die im Vereinigten
Röniareich einem Roch-, Zubereitungs- oder KonfervierunaS-
verfahren unterleaen haben
Miidungen und Gemenae. Abihnitt 1 des Ge-
TebeS yon 1926 bezieht fich nicht auf Mifchungen oder en
Menge (a. B, eine Mijhunag von indilchem und Saba-Lee oder
ein Gemenne von Kaffee und Zichorte). Sr eritredt fich jedoch
auf Miichungen oder Gemenne, die durch ein Bearbeitung
verfahren aus Materialien veridhiedener Arten ergeungt fin
(a. ‚3. eine Ware. die al8 Seiden= und Baummolenaemifc
baeichnet mirki
‚. Gingeführte Waren. die einer Zurichtung
hr pdem Vereininten Königreich unterlegen
üben. — Wbiehnitt 1 des Gejebes von 1926 bezieht fich nid
auf eingeführte Maren die nach dem Taae der Sinkubhr in

Sroßbhritannien
jem Vereinigten Königreich einer Behandlung oder Zurichtung
unterworfen worden find. wodurch eine Wefentlidhe Verän-
jeruna der Waren entitanden if.

Befuaniz des Boardof Zrade Ausnahmen
yuzgulaffen — Ser Boarb of Trade hat nah Unter»
xbfichnitt von AMbicdhnitt 1 des SGefekes von 1926 die Befunniz
ınauordnen. daR Ybihnitt 1 des Gefebes nicht Anwenduna
Anden foll auf Waren einen beitimmten Alalie oder Art oder
auf Waren. die unter einer befonderen Bezeichnung verkauft
verden und awar unter den Folaenden Bedinaunaen:

_ Daß bei dem Board von Berfonen, die nach feiner Mırficht
zin mefentlihe8s Xnterelle an der Krane haben, Boritelungen
erhoben merden:

dak das Board übergeunt if:

a) daß unter Berückichtiqung der befonderen Verhältniffe
des Handels Schwieriakfeiten entitehen würden, Falls Ybidn. 1
zuf Tolde Waren oder auf Waren, die unter einer befonderen
Bezeichnung verkauft werden, aur Anwendung gelangen
mürde. und . en

. b) dak die Sffentlidhen Interefflen in dem Vereinigten
Aöniareich durch die Gewährung der Ausnahme nicht materiell
xefchäbigt mürbden.

Ausleauna von YWofchnitt 1.

Die Yuslenuna der Beltimmungen des Sefebes von 1926
einfchlieklih Abidhnitt 1) iit eine Angelegenheit der Gerichte:
Berfonen, die in Zweifel darüber find, ob die Beitimmungen
de3 Abichnitts in ihrem Falle anwendbar Kind. follten ih mit
Ei zuitändiaen Gericht in Verbindung feben und fh danach
richten.

Anfragen bezüglich Abfdhn. 16 des Gefebes yon 1887
find an das Secretary, Customs House, Lower Thames
Street, London, E.C.3 und bezüglich Abfonitt 1 des Ge-
feßeS von 1926 find an daS Secretary, Board of Trade
Great George Street, London, S.W. 1, 3 rimten.

S3oflvorichriften.

Äollvorfdhriften für Mufiter: . eu .
Muiter unterliegen in Enaland den aleichen HZolliäßen wie
die Ware jelbit. e8 fei denn. dak fe feinen Handelswert mehr
haben. d. b.. dak fie der Menne und dem Umfange nach gerade
aenüaen, um die Beichaffenheit feitzultelen. oder daß Ne in
irgend einer Weile für den Gebrauch unbrauchbar cemacht
vorden find. Die Enticheidung darüber. ob ein Muijter Vere
fauf8mwert hat oder nicht, lieat bei dem abfertigenden Boll-
vdeamten, Gin bei. der Sinfuhr erhobener Zoll wird in der
Kegel innerhalb einer beitimmten Trifft mieder ausgeführt
werden.

— Bur Verfendung als Muiter (Tample) werden nur wirkliche
bona fide) Multer oder Warendroben (Tamples vr hatternz
of Merchandife) ohne Verfaufswert zugelalien Mufiter müfien
bezeichnet fein al8 „Samples, not for falle“ („Muiter nicht zum
Verkauf“). Yukerdem muk jeder einzelne in der Sendung
ınthaltene Artikel ebenfalls als Sample not fox fale” gekenn»
zeichnet fein oder in Tonit iraend einer Weile derartig un
brauchbar aemacht merben, dak er im oemöhnlidhen Handel
nicht berfauft werden kann. Um ein Beifpiel anzuführen,
mülßen Sandihuhmulter durch einen Schnitt für den Verkauf
unbrauchbar aemacht werden. Bona Fide-Gandelasmulter, von
zusländiichen Verkäufern an Makler oder Grokkaufleute im
Rande gerichtet und zur YMufnabme von Aufträgen bei diefen
beitimmt. Können mit der Maketnoft (oder in verficherten
Rafeten). mie folat, aolfrei eingeführt merden:

Gewebe (andere als Bänder) in Längen bis zu 1 Yard;

Bänder, in Längen bid&amp; zu 2% Yard, borausgefekt, bdak

lie der Kante Imna einaefhnitten find:

Garn: Wofall; Robhfeide — bis au vier Unaen.
Die Rakete follten einen Bermerk tragen. dbak der Ynhalt aug
SHandelsmuftern beiteht.
(Siehe Muiter in riefen.) N
Muiter von Handkungsreifenden:;

Bollpflichtiae Waren, mit Ausnahme von Motorw
Unterteilen zu folden und Motorrädern. die aus Deutidland
al8 Geichättsreifenden-Mufter oder -Aroben (in Begleitung
oder ohne Dealeitung eines Neilenden) nach England einge-
ihrt werden, find aollfrei. doch muß der Rollbetrag in bar
jinterleat oder durch Bürafchaft Ychergeitellt werden, Auch
Filmvofitive au Multerameden werben Aollfrei augelatien, boch
nüflen Tämtlihe Bildfeniter durchlocht fein derart, dak dos
Yoch bei Vorführung des Kilm8 auf der Leinwand erfdheint
Bei der Einfuhr aollpflichtiger Muiter oder Broben mukR ein
Reraeichnig nebit MBeichhreibung und Wertanaabe POtaelen:
im
        <pb n="33" />
        werben. Falls e8 fi um Waren handelt, die dem Werte nach
veraoilt werden. Das Verzeichnis Toll von der zuftändiaen
Dienititelle des Auslandes heakaubiat fein. Wit bei Ankunft
der Multer fein Verzeichnis vorhanden. fo Iann e8 im Sin-
huhrhafen außaeitellt werben, doch muß der Wert urkundlich
nacdhaetwiefen werden Das Verzeichnis wird von einem
Hollbeamten abaezeichnet und geftempelt. und mit einem Vers
ınerf über die Hinterleaung des 8olls und über die Srfen-
nunaßaeichen der Muilter verliehen. Dielelben Vorfchriften
gelten auch für Broben und Muiter von Metallwaren, die der
Cbdeimetallprobe unterlienen. DVelteht der Seaenitand ganz
qu8 Edelmetall, fo muß Hr Waren aus Gold Hir jede Unze
Zrohagewicht 17/. für Tolche aus Silber 1/6 ie Unze hinter-
leat werden. Werden nur einzelne Teile des Artikels der
Sbdelmetallprobe unterzogen, fo Kind je Unae Zrohaewicht au
hinterlegen: bei Gold 34/, bei Silber 83/. Bei nicht zollpflich-
tigen Waren braucht fein Verzeichnis heinebracht zu werden.
‚ Die Ausfuhr der eingeführten. Muiter kann über iraenb
cinen der arößeren enalilchen Häfen erfolaen. Aweds Gre
Hattung dea Hinterleaten Betraaes muk das Verzeichnis Der
Waren mit dem Vermerk des Aollbeamten, der fe bei der
Sinfubr aeprüft hat. vorneleat werden; ferner muß eine in
Gegenwart eines Benmten unterseidhnete Erflärung vorliegen.
des Inhalts. dak die Waren nur als Muiter und Proben ver-
wendet wurden, und dak He mit den eingeführten Waren iden-
ti find. Die Ausfuhr muk fpäteltens innerhalb 12 Monaten
nadı dem Sinfuhrdatunmn: erfolgen. Muf Antraa fann die HFrift
auf 2 Sahre nerlänaert merden.
Muiter in Briefen:
Muiter die auNlpflichtia find, dürfen in feinem Falle, auch
Wenn e8 fih um noch fo geringe Mengen handelt, mit der
Briefboit einneführt werden. Hiervon beiteben nur folgende
Ausnahmen:
Unverarbeiteter Tabak (nicht Bingarren, Riaareiten oder
berarbeiteter Tabak ufw.) bis 6 Unzen Gefamtaewicht genen
einen 300 von 2 ih 9 d; neiftige Getränfe (Branniwmein) ohne
Zuias bon Niedhitoffen. bis 6 Unaen Gefamtaewicht und mit
deutlicher Inhaltanaabe „Spirits (not verfumeb)“ in der
Yufichrift, genen einen Zoll von 3 Ih 6: Wein dis 12 Unzen
Seiamtaewicht zollfrei: Tee bis 8 Ungen Geiamtaemicht mit
Beuflicher Anhaltsanaahe in der AMuffchrift. bon 3 Unzen an
5 bennn, Roll; Hopfen bis 16 Unzen SGelamtaewicht und mit
eutflicher Xnbaltsanaahe in der Aufkfchrift. aeaen einen Boll
don 8 d:; Jaubere Aumpen.
‚. Muiter von Tabak mülfen in der Auffchrift den deut-
lichen Vermert „Sample of Tobaffo not manufactured”
(tanen, Much für Muiter von Wein {ft die nhaltsanaahe auf
er Sendung voraefchrieben. S3 empfiehlt fich überhaupt, all-
gemein in der Auffchrift von. Multerfendungen — Ihon wegen
er Srleichterung bei der Bolprüfuna — iItet8 den Snhalt
deutlich anzugeben.
seja Son den an lich aollpflihtigen Gegenitänden können Han-
Delsmuter bon Geide und Kuniftfeide jowie von Sbiken und
Ketunmten ©tidereien als „bona-fide“ = Muiter eıngeruhrt
Nerden, wenn e8 ch um Handelsmulter bon waden aus Gewe
Den Kunitieide, bon Geweben, Bandern (ribbons), Flechten
raid) Cchnüren (cord8) und Befagen (trimmınas), von
ung eide oder UWbfallen von Seide oder Kuniftieide, von Spiben
Cr 30llpflichtigen Stidereien handelt, Das Kohnewicht jeder
qeduna darf 16 Unsen (= 453 Gr.) nicht uberfehreiten,
die 2 Sendung muß auker der vollen Anfchrift des eigent-
en Empfängers noch die (zweite) Unfchrift „C/O (care of)
P Officer of Customs and Excise, Mount Pleasant Depot, General
Se Office, London E, C.“ und an gut jJichtbarer Stelle eine
KeDaltanaabe nadı den Warvenbezeihnungen des engliichen
ke tarifs nebit dem Meingewidht der Ware und eine Erflärung
Aaen, daB e8 fih um „Dona-fide”-Handelsmuiter handelt.
et Derartige Muiter find zollirei. wenn in einer Sendung
it 3 nur ein Muiter von derfelben Art und Farbe enthalten
; US die Muiten folgenden Bedingungen entinrechen
Bei Seide und Kunitieide:
a) Gewebe (andere al8 Bänder (ribbons), wenn fie in der
Sänge 1 Yard (= 90 em) nicht überfdhreiten, obne
p) Rücticht auf die Breite bon Kante zu Kante; N
Nach dem Werte zu verzollende Stoffe (Gewebe im Stüe,
(piece qood8), wie Schnüre (cord8), Gimpen ulmw., wenn
lie in der Qänge 1 Yard (= 90 em) nicht überfehreiten;
3) Bänder (ribbons) in Langen bis gu 2,5 Yarde (= 225 cm),
wenn fie an den Kanten in Zwilchenräumen von nicht
mehr al8 9 enal. 2oll (etwa 2286 em) eingefdOnitten find;
d) ®arne, Nohfeide und AWbfallieide, wenn fie nicht über
4 Unzen (etva 118 Gr.) wiegen.
2. Dei Sbiten und an fih zolpflichtigen Stidereien:
a) Die Muiter dürfen 36 engl. Zoll (= 91,4 cm) in der
Dreite — 5. bh. zwilchen den natürlichen Kanten oder
Säumen — nicht überichreiten:

OSroßbritannien
b)Sie mülen in ber Längsrichtung an den Kanten in
Bwiichenräumen von nicht mehr als 9 enal. Boll (etwa

22,86 cm) eingefchnitten fein. _

Gleichaeitia find noch folaende Handelzmulter zugelafien
DOrDEN:

Rohe Bichorie. Rohkaffee, Rohfakfao, nedürrte Früchte und
Buder bis au 8 Unsen Meingewicht und mit deutlicher
Ynbaltsangabe in der Auffchrift: '

Spielfarten bis höchitens 2 Spiele in der Sendung, von
denen eine Ede jeder Kartei auf % enal. Zoll (= 1,25 cm)
Länge abaefchnitten fein muß. und mit deutlicher Ynhalts-
angabe in der Uuffchrift „Playing Cards‘;

Glasbehälter mit Serum mit deutlicher Anaabe der Urt
des Anhalts und in borfchriftsmäßiger  Verbadung gegen
Rabhluna bes InduktrielAuß-Aolle8.

Sn CEnaland wird für jede Muiterfendung, eine Vers
zollungsaebühr von 6 di erhoben, wenn für die Sendung tat-
jächligh Aoll au zahlen it. |

Diefelbe Gebühr von 6 -d wird erhoben. wenn Mufter-
fendungen, die wegen Nichtbeachtung der Hollborichriften dem
Boll zur Verfünung geftellt waren, der Woft zurüdgegeben
werden, um fie genen 8Zahluna des Zolles dem Empfänger zu
behändiagen.
Aullamtlide Abfertiaung von Bofjtuaketen,
Der: Empfänger einer Poftpakfetfendung in Enaland wird von
dem Sinaana der Sendung benachrichtiat und aleichzeitin auf-
gefordert, eine Aollerfärung abauaeben. Solche Boltbaket-
fendungen, bei denen die HZolldeflarierung mit dem Inhalı
übereinitimmend befunden mird, wird durch die Boltbehörde
zuageltellt und der Rollbetraa bis Au einer Höhe von 5 Bfund

Sterlina von den Koitboten einneasoaen, Von diefer arund-

(äßlichen Regelung aibt c8 aber Ausnahmen, Eine BZoNinhalts-

zrfläruna (Entry) wird nicht berlanat:

1. bei Warenfendungen, die einem Wertaoll unterliegen (Mac
Kennasöllen und Induitriesöllen), wenn die Sendung von
einer Brivatperlon im Auslande entweder an eine Privat
berfon ober eine Handelsfirma im Inlande gerichtet it
und der Wert des! zollpflichtigen Inhalts den Betran von
15 fd. St. nicht überiteint;

oder allgemein der Wert der Sendung den Betrag von

15 rd. St. nicht Üüberiteint:

2, bei Warenfendungen, die unter den Seidenzoll fallen, es
fei denn, daß die Sendung an eine Handelstirma gerichtet
iit und der aollpflichtiae Wert der Senbduna den Betrag von
3 Bid. St. übertteigt;

In allen Fällen. in denen eien RZolinhaltserfHärung nicht
verlangt wird, mird das Baket zollamtlidh abgefertigt und gegen
Sinziehuna des Zollbetraas durch den Boftboten zugeftellt. Sine
allaemeine Ausnahme Ddiefer Art des Hollabfertiqungsber:
fahren8 ift nach Anficht der enalifchen ZoNlbehörbe deshalb nicht
nönlich, weil die Mehrzahl der in Snaland zur Erhebung
fommenden Aölle Wertanlle Knd und weil deshalb die Zoll»
bchörde Wert darauf leaen muß. als Unterlage für die Zoll-
srhebuna die Wertdeflaration einer im Inlande anfäffligen
Neriänlichteit in Göänden zu haben.
        <pb n="34" />
        Srlianß
Srland.
DBeriandvorfchriften.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 Auslandspaketkarte, 1 ftatijft. Anmeldefchein, 1, über Bel-
Bien 3 ZollinhaltSerfärungen in deutfcher, englifcher oder
Iranzöfifcher Sprache. (Zullfakturn f, u.)
3ollinhaktserflärungen:
Sede einzelne Warengattung {ft nah Warenbezeichnung,
Einzelgewicht und Menge aufzuführen.
Arfprungszeugniffe:
find nicht erforderlich.
Soflfatturen:
Die Borlage der Originalfakturen des Verfenders üft in
allen Fällen, in denen Waren einem Wertzoll unterliegen,
borzulegen, €3 ijt zwedmäßig, auf diefe Fakturen die Worte
„Original invoice“ zu Ddrucdem und fie durch eine Dverant-
Mortliche erfon unterzeichnen zu Laffen. Die Eijenbdahn-
und Schiffsgefellfichaften, die al Agenten für die Impor-
teure handeln, empfehlen den Verfendern — um Staus
Unger im dem Lagerhäufern der Gefellfchaften und Berzöge-
Tuhngen in der Muslieferung zu vermeiden — ihnen die
Originalfaktur zufjammen mit der Zolldekkaration zu Übers
Mitteln, fo daß diefe Schriftftüce anläßlich ‚der Abfertigung
der Waren in den Hafen- vder YnkandSzollämtern zur Ber:
fügung fjtehen. 2
. Die Faltura fol den Marktpreis für den erften Käufer
im Freijtaat (einfchließ lich Fracht, Verpadung und Berfiche-
Clng) darjtellen, Sie fol in jeder Hinficht mit den tatfäch-
(chen Sendungen übereinftimmen. Bei der Ausferfigung
der Faktura für den Empfänger follte der Berfender alle
Waren, die unter eine Gruppe der Einfuhrzollijte des iri-
chen Sreiftaatz kommen, zufjammen aufführen. „Er Tollte
ferner, wenn er eine Sendung von mehr al8 einer Rifte
oder einem Backjtück fpediert, die Kijten und Vacitie
Uumerieren und in der Waktura neben ‚jeder Grup-
benbezeichnung Die befondere Nummer der RKijte oder des
Pacitückes angeben, in dem die Waren enthalten find. Auf
dMefe Weife kann vermieden werden, dak alle Varkjtücke einer
Sendung zum Zmwede der Zolfontrolle geöffnet werben
mitffen, als eine Sendung aus zollpflichtigen. und nicht:
30Ubflichtigen Waren beiteht, Io empfiehlt e3 fich, die 30l-
Pflichtigen und die nichtzollpflichtigen. Artikel auf befon:
deren Fokturen aufzuführen,

.. Die Fakturenm des Verfender3 müffen den Werk der
Silte und anderer Lerpadungen, jowie Die VBerfiderung in
ji KOließen, Sind der Wert der VBerpadung und die Aus:
yagen für die vom Verfender bezahlte Verlicherung im Fal-
UTahreis aicht inbegriffen, fo müffen Diefe Pofjten getrennt
Defgeführt werden. Die Fakturen müffen eine Erflärung
enger üufer8 über die Nichtigkeit der angegebenen VPreife

alten.

Zollvorfchriften.
Mariter im VBormerkverfahren:
Muiter zollpflihtiger Sengenitände untennenannter Art. die
nach ihrer Verwmenduna als Muiter wieder auzaeführt werden
tollen. fönnen in den, Irifhen Freiftaat zolfrei als Boitpakete
ınter folgenden VBedinaunaen eingeführt werden:

Die Bollinhaltserflärung Hit mit der Auffchrift „Com
mercial Trayellers Samples“ zu bverfehen, der Inhalt und
jer Wert jeder Warennattung Hit in der BollinhaltserfHärung
genau anzugeben Die, Muiterfendung darf nur an einen
Handlunasreifenden oder einen bona-Fde-Angenten oder Ver:
ireter gefandt werden, der im Freiltaat feinen Wohnfig Hat;
in den leßten beiden Fällen muk der Agent oder, Vertreter
jelbit Meifender fein oder einen ober mehrere KReifende mit
dem Verkauf von Waren, die durch die Muijter bemultert
werden. befchäftigen. Bollfreie Einfuhr an Firmen, die keine
Keifenden beichäftigen (2. B. reine Ladennefchäfte) fommt
nicht in Wrage.

Kolgende, Gegenitände fommen, für die zollfreie Sinfuhr
al8 Muiter in Betracht: Verfönlidhe Kleidungs- und Aus-
Hattungsitüce, 3. ©. Ober- und Unterkleidung, Hüte, Strümbfe,
Taichentücher. Schirme. Krawatten ufw.; Schuhe und, Stiefel;
Betten und andere Deden: aussenommen Dedken für Fuß
Sodenbefleidung.

'onnDffe-
Be Saar den So eben,
"ONNoffemente: va erforderlich. 3land anzu
Cine Segafifierung N Yeiprungs BoNabfertiqung
Menten ift Bent an Denen um
aM di {5 u etz öaern.
der Sen Wicht zu verz5ög
Berpadun .

8Svorfchriften:
Neu Anfzunehmen ift: Gen und Stroh al bg
peaterial ijt für ganz Srland verboten. Die irtfden 30 N
Behörden fönnen Güter, welche in Heu und Stroh verbadt
find, nad) den beftehenden Vorfchriften ohne weitere® be-
"Ölognahamen und vernichten.
Marfierungsvorferiften: x VBerpacung bei der
je Markierung der Berpachung richt
Sina ggte alt be Er alemdine Anordnungen Wi
Meiroffen.
ri prungsGezei mung: and.
Siehe Die A Deirten unter Enalan

„3
        <pb n="35" />
        Stalien.

BeriragsSverhältni8:

Handels= und Schiffahrtöbertrag dom 31. Oktober 1925. Auf
Srund deffen gegenieitige Meijtbegünftigung und Bertrans-
tavif. Der Vertrag kann mit Dreimonatiger Frijt im Falle
der SinfühHrung eines mweuten Zolltarifs gekündigt werden;
jedoch aicdht für einen vor dem 1. MWungarft 1927 Tiegen Den
Zeitpunkt, Zufaßabklommen zum Ddeuwtfch-italienifchen Han-
delSvertram vom 9. 12. 26, gültig bi8 zum 15. 12. 1930. Fu
Rraft feit 2. 1. 1927.
zölle:

Der Tarif enthält Fajt nıtr Gewichtszöle, Die Zahhmag der
Zölle it in Gold vorgefcheieben. Zur Umrechnung Der
Soldzölle in Papierkire wird möchentlich ein Umrechmmnas
'ux8 feftgefeht. Die Zölle find durch SrhöhunmgsStoeffiziente
am Die Beränderumg der Wert und Währungsberbältniffe
angepaßt. Der zu zahlende Zoll it nad) folgender Formel
zu errechnen: 3Z0lliaßg -+ (Bolfaß X Koeffizient) - Gold-
yollautfaelD.
deutiche Konfulate:
Rom (B), Mailand (GK), Semnua (K), Carrara (K),
Slorenz (K), LZivorno (K), San Kemo (K), Neavel (GK),
Bari (K), Brindifi (K), Catamta (K), Meffina (K),
Palermo (K), STrieft (K), Venedig (K), Turin (K).
Se{chäftSfprache: /
Stalienifch: daneben Franz öfiflch.
Yierf qudbort Heifsten.
Segleitpapiere zu Bahnfendungen:
L intern, Frachtbrief nebjt Duplikat (deutfch-franz.-italien.
Vordruck), 2 (bei Durchfuhr 3) Ddeutfoh-italienifche Zoll-
deflarationen (dreifprachig), 1 ftatijtifdher Anmeldefchein.
L unbenl. Rechnung, 1 YefvrungSzeuanis.
Senteitpapiere zu Boftfendungen: |
1 üÄntern, Batetadreßkarte, 1 ftatiftifcdher Anmeldefchein,
2 weiße Zollinhaltserfärungen (franzöfifh), 1 Rechnung,
| UrfiprungSseuanis (f. u).
rachtvorfchriften:

Aufgabe von Sendungen namit direktem internationalen
Frachtbrief über Defjterreidh md vie Schweiz zZuläffig.
Srachtzahlumgsbefränfkmgen beftehen 1uicht, Srachtüber-
weifung ift zuläffig, Nachauahnven fir unbefchränkft zuläffig.
Barvorfchliffe auach Sitakien bis zu 20 ME, von Italien bis
3 100 Lire. Der Abfender hat den Grenzübergang vor-
zufchreiben. Bei allen durch Frankreich oder durch Frank-
eid-Schtveiz nach Stalken beftinungen Sendumaen ÜnDd er
WYrDerlich:

L internationale Zoldeflarativom für Bekaten, |

2 internationale Zofldeklarationen für Frankreich,

2 deutfch=italienifche Zuldeflarationen für Stalien, Die
(Der einzehren Sendung beigegeben werdemw müffen. Auf
Me ordnungsmäßige Augfillung ver Bordruce und Beigabe
Wit befonders zu achten, da Sendungen, bei denen hierin
Anregelmäßigkeiten erntittelt iverden, bis zur Sriebigung
Ye. Michtialtelung autachaltem IDerden niert
Srenzübergangsfintionen:

gangSfiationen: e TE

Ueber ORTEN Brenners, S. Candido Travifio; über
die Schweiz: Chialio, Bino. SKielbe.
Serpadung,
Die Verpadung muß für alle Pakete bejfonder® dauerhaft
ein, 3 wird empfohlen, fejte Holzkiften, Blechkaiten, OQanf-
itoff, Pack oder Wadhakeintwand zu verwenden. Sehr jtarle
Papierumbülungen oder Steifpapter N nur zugelaffen,
Denn der Inhalt auZreichend mwiderftandSfähig ft. Halt
are Umfeonürung ift BorfoOrift, Unzuläffig find äußere
Ambühlungen au3 Delpapicer und Metallbandumfeonlirun-
en. Bei Sendungen, die mit Schlüffel zu Sifnen find,

Stalien
nüffen die Schlüffel für die Zollprüfung gwt an der
ZenDdung befeftigt fair.

Für gewöhnliche Poftpakete und Poftfrachtftitce nach
Xtalien genügt ein VBerfehluß mit Siegelmarken, die ein
jefonderes Abzeichen des AbjenderZ aufweifen; Siegellack
der Plombeunbverfchluß wird nicht mehr verlanat. Feruer
rauchen -Gegenjtäude, die ans einem einzigen Stiuft
zeftehen, wie. Holz-, Metalljtücke ufmw., deren Verfendung
he Umbhilung HandelSüblichH ft, nidht verpadt werben.

Nach Neberfee müffen die Poftpakete in ftarfen Kijten,
Blech fhachteln, Zeiwen- over Hanfjtoff verpackt fein.

Benrerkt wird befonderS noch, daß die italenifche WYolt-
serimwaltung für die Berfiegelung beiten Stegeklack umm Hare
VBetichaftabbrücke verlanat.
zulfinhaltserfärungen:;
u den Zollinhaltserflärungen zu Paketen ach Italien
müffen in alten Fällen angegeben werden: Gattung, Site
der Waren nach dent italienifchen Zolltarif, Reingemwicht
jeder Warengattung ua KXikfoaramm und genauer Wert
jeder Ware in Buchjtaben, und zivar bei Poftfrachtftiicken
in Zire (diefe Angabe muß mit der auf der Paketkarte etiwa
ungegebenen Wertangabe übereinftimmen).
Außerdent muß in folgenden Fällen angegeben werben:
a) bei Wertpaketen: 1. ob die Sendung aus Uhren, Gold-
fmiedeartifeln, Silbergefhirr oder Iulvelen befteht;
2. ob die Gegenftände von God, Silber oder übergqolde-
tem Silber find; 3. das Noh- und Reingewicht fomwie der
Wert aut Gold und Silber. (Bei Wertfendungen jeder
Art mitffen die Zollinhaltserkärungesn mit einem Ab-
drutck Ddesjelben Petfchaft3 im demfeibhen Siegellacd ver-
ehen fein, mit dem die Sendung verfhloffen ft);
bet Tafchenuhren: 1. 06 das Gehäufe aus Gold, Silber
der gemwöhnlighem Metall befteht; 2. vb die Uhren
Xepetier-, Weck oder Spieluhren Hud; 3. die Stückzahl
jeder Gattung;
bei Mufikdofen: die Stückzahl;
zei Siern von Seidenraupen SGemicht und Zahl der
at einer Sendung gehörenden Kartons;
bei Tabak (in genauefter Weitz): Art, Herkunft, Güte
md Menge der Ware;
zei Warenmuftern: Art der Mujter (Kaffee, Zucker,
Stoff ufmw.). Warenmujter find von der eigentlichen
3pflbehandhing befreit; fie zürfen jedoch feinen Han-
delSiuert Haben, auch niuß fich aus ihrer Befchaffenheit
unzweifelhaft ergeben, daß fie für feinen anderen Zweck
118 den einer Mufterfendung beftimmt find. €3 find
daher 3. B. Tafchentücher oder Stücke Stoff von einiger
Sröße mx in dem Fall alz Warenmuster anzufchen,
wenn fie vom Mbfender zerfchnitten amd dadurch zu
&gt;uen, anderen Zmeck als dem einer Probe unvermwend-
bar gemacht find. Bei Mujtern von Stoffen und Ge-
mweben hat der Mobjender durch einen Vermerk in den
ZoflinhaltserMNärungen das Zerichneiden zur Uurbrauch-
barmachung zu geftatten.

Die Abfender werden darauf aufmerffam gemacht, daß
‚ine aunrichtige ober undolitändige Ausfertiqung der ZoU-
ubhaltserffärung (inSbefondere jede falfche, irrtümliche ober
ngenaue Angabe des Sewicht2 oder der Natur der Mare,
c8 Merte8 der Gelder, Wertpapiere ımd Mertaegentände
owie jede wicht angenchene Zufammenpadung bonm Naren
jir verfchiebene Empfänger) Aollitrafe wech fich zieht.

Die aleichen Anaaben auf den Zollerfärungen find auch
Mir Sendungen nach dem Orient via Irieft Towie für Sense
Atitaen int Datrchzug durch SKtakien nofmendiq.

Rechnungen:

Zur Erhebung der italienifchen Umfagiteiter it eS erforder
(ich, daß den Frachtpapieren die Originalfaktura oder fonft
eine nit ihr genau übereinftimmende Kopie beigefitagt wird,
Mn zwechnäfsigiten Hit e3, Diefe hereit3 vorher zufammen
nit dem Avis rechtzeitig einzufenden. — Außerdem
;mpfiehlt e3 fich, darauf zu achten, Daß der in den Waren-
»rflärungen attgegebene Wert ebenfalls aewau mit Dept
NYafturemninert itbereinitimumt.
IrfurungSzeugniffe: . 5
Exybortimvaren, Die auf Grund des deutfeH-italienifchen Ber-
Tage8 in Stakien Meijtbeginftigung gewießen, müffen mit
Uribrungszeuaniffen berfandt werben. Berech;iat Ur Aus.

+
        <pb n="36" />
        Stalien
jtellung ver Zeuaniffe find die italienifchen Xonfulate und
Hanzelstammern in Deutfchland, die Deutfhen ftädtifchen
Behörden, die Deutfchen Handelskammern und Zokitellen.
Für die beim Berfand nadh Staliemw erforderlichen Ur
PrungsSzeugniffe ft folgendes zu beachten:

1. Die Formukterung der Befcheinigung muß, erkennen
laffen, daß das Urfprung3zeugni3Z von der Behörde
(Handelskammer) gegeben Mmwird, Die das Dokument
ausjtellt 1t11d nicht vom Abhfeubder ober einem anderen
Intereffierten.
&gt; Das Zeugniz muß von der ausitellenden Behörde
Bandfchrifikich unterfchrieben feim Die Unterfchrift
Jelb{t mung datrch Beidrückenw des Dienftfiegel8, und zwar
unmitielbar unter der Be[hreibung de’
Ware bealaubigt fein.
3. Da8S Urfprungszeugni3 muß enthalten:
a) Namen 145 Bornamen Des AbhjenderZ und feinen
Mohnort,
b) Namen, Vornamen und Wohnort des ESmpfjängerS,
ec) Menge, Zeichen, Zahl und Nanımern Der einzelnen
Frachtftücke,

1) die Qualität der Ware nach ver HandelZitblichen
Bezeichnung,

a) Das Bruttogemwicht der Packjtücke und fonftige YAat-
gaben, die die Warenmeuge in ausreichender Weife
beftimmen Lajfjen,

:) die gewählte Berfandart,

z) das Dam der Ausftellung des Zeugnifjes,

h) Das Datum des BerfandtagesS.
Bei Urfprungszeugmiffen, die diefen Borfchriften wicht
Mitfprechen, befteht Die Gefahr, daß fie von den itablenifjchen
Srenzzollämtern zurücgenniefen merden.

Die Beglaubigung der von beutfchen Stellen ausZgeftell
ten Zeugniffe datrch itaktenifche Komfulate ift wicht erforder-
fc. Da die italienifchen Zollbehörden bei UrjpCunNgSZeNg:
nijffen in fremder Sprache, außer franzöfifch, eine amtliche
Ueberfeßung fordern fönuen, empfiehlt e3 Jidh, Die Zengniffte
deutfch und itakiewifch, oder Deutich und franzöfiih aus:
yuftellen.

Zur Ausftelung von Urfprungszengniffen für Crzeug-
Nijje Dritter QLäuder, die durch Deutfchland durchgeführt
Merden, find ur Die deutfchen Zollbehörden zufiändig.

€3 empfiehlt fich, auf den Begkeitbapieren 31 vermert-
fen: „Urfprunaszenanig beigefügt“.

Ari prungszeugniffe zu Boftfendungen:
Urfpruurgszengniffe find nicht auf jeden Fall erforderlich,
Jedoch Fönnen die italienifchen Zollämter bei allen Artifehn,
die Meijltbequnffigung genießen, jederzeit ein Urkprungs:
Zeugnis fordern.

. Im Verkehr mit Stakien find Poftpakete und Fracht:
üde‘ zu unter[deiden:

„ a) Pojftpakete: Pakete bi3 10 Kilogramm mit einer
Längenausdehmung von Hhöchitenz 150 Zentimeter Der
einem SGefamtumfang (Länge und größter, nicht iw der
Längsrichtung gemeffener Umfang zufammen) von 300
Zentimeter, die lediglich durch Vernrittlung ver deutfchen
— Sfterreichifchen — {Himeizerifchen (je nad dem Leitwege)
Und italiemifchen Boft befördert werden. Diefe Poftpakete
brauchen nicht von Urfprungszeugniffen begleitet zu fein.
Die italtenifjchz Zolbehörde verlangt Urfprungszeumiiffe
auch für folche Pakete bi 10 Kilogramm, die vom Ahfender
Wicht wach dem ttakieniichen Beftimmungsort, fondern an
einen Spediteur nach Chiafio zur Weitergabe nach Stakien
Gerichtet merden.

3. Pakete im Gewicht von 5 bis 10 Kilogramm nach
anderen Orten als den im itakienifchen Ori8ver-
zeidhnis zur Gebührentafel angegebenen.

Dieje Frachtjtüice müffen bon einem UrfprungsSzeugnig
begleitet fein, wenn fie Waren enthalten, jür die der Kon-
bentionaltarif ermäßiagte Zölle vorfieht. Welche Waren in
Betracht fommen, muß der AYbiender felbit ermitteln.
Konfulatägebühren:
Urfiprunmgszeugniffe gebührenfrei.
3Zoflvorfchriften.

Suflvorfehriften für Muiter:
Muilter ohne Wert, zur Daritelunaga von Genenftänden de:
itimmft. vom denen fie einen Meitandteil bilden, find zollfrei
Die Befreiung umfaßt au Proben von Bavier und Stoff
au Tapeten bis au einer Größe, die Azur Sriennung des
ganzen Multer8 erforderlidh it. Ferner Muilter von Por.
aellan. Stoffen und anderen Waren, die in einent einzigen
Stücde verfchiedene Muflter enthalten, Tofern der Sinführer
Jh dazu verjteht, fie zu einem anderen Zmede als dem.
jeniaen ihrer Beitimmuna unbrauchbar zu machen. .
MNonefehen hiervon können Multer, die mit Koldeflaration
al8 Baket oder, Frachtaut eingeführt werden, zollfrei auf Zeit
gegen Sinterfeanng des Aolles zugelaffen merben unter Ähn-
PO Bedinaunagen. wie fie in Frankreich und in der Schweis
gelten.
Mıufter in Briefen:
Die Beförderung, don, Gegenitänden, die Waren mit Gandel8:
wert enthalten. find in Briefen ungzulälfig. Sie werden dem
Empfänger nicht‘ ausachänbiat, fondern von der Hollner-
el mit Befchlan Bekeat. „Für den Verlkult mird nicht
AQeHaTtiel.
Maufter im Neifeverkehr;

Die Bollitellen Italien? find angewicfen morden. auch Waren:
proben im MReifenebäd, die Geichäftsreifende au gefchäftlichen
Sweden mit fh Führen und die al2 folde erfenubar Ind,
unbeanitandet durdaehen zu Ialfen N

Was den Verkauf der mitnebradhten Waren herrifit fo hal
die Queftura (Voligeibehürde) damit nichts zu tun, An Der
Grenze wird für eine Multerfendung, Falls fie nıcht über:
Gaubpt zollfrei iit, der Ginganassoll erhoben. Diefer kann bei
der Miederausreile eritattet werden.
Zullbehandlung von Neparationsklieferungen:;
Die Waren, die über Neparationskonto nach Italien ge
Liefert merden;, unterliegen den gleichen Zollfäben und Zoll:
formalitäten Wie Die auf gewöhnticdhe Weije gelieferten
Maren. &amp;S3 geften alfo die Beiltimmungen des bdeutfch-
italtenifchen HandelSvertragsS.

b) Sractftücke:

1. Pakete von 10 bis 20 Kilogramm;

2, Pakete his zu 10 Kilogramm, deren Größenverhält-
nijfje die oben unter a) angegebenen Maße Über»
jchreiten, oder die mit mehr als 200 Mark Nach:
nahme bekajtet find, vvder bie eine Höhere Wert
angabe alg 800 Marfk tragen;
        <pb n="37" />
        SIugoflatvien.
Vertragsverhältnis:
VBorläufiger HanzeksSvertrag vom 4. Vebruar und 5, De-
zember 1921. Meiftbealndtiaung, AWolauf 3 Monate nach
Ründiauna.
Zölle:
Die Zölle find GewichtSzölle,. Sie werden bei den meiften
Pofitionen vom Keingewicht erhoben. Die Zoliäße Lauten
auf Golddinar. Zur Umrechnung in Bapierbinar dient ein
SoldzoNaufgeld.
Deutfche Konfukate:
Belgrad (GC), Serajeiwo (K), Zaareb (K).
Sefchüäftsfprache:
ferbifch und deutich.

A

DBerfandvorichriften.

Öegleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern, Frachtbrief mit Duplikat (deutfcher Vordruck), zwei
franz. Zofldeflarationen, 1 {tatiftifcher Anmeldefchein, 1 r-
prungsSzeugni8, 1 Rechnung.
Begleitpapiere zu Boftfendungen:
1 intern. Bafetadreffarte, 1 tatijtifher Anmeldefchein,
® weiße Inhaltserflärungen (franz, oder deutfch, aber in
Inteinifcher Schrift), 1 YrivrunasSzeunnis. 1 Rechnung.
Srachtvorfchriften:

Der Frankatur- und NeberweifungSzsiwang {ft aufge-
hoben. NacnahHmen und Angaben des KIntereffe3 an Der
Lieferung find in der Währung des VerfandlandeS unhe-
TOrTAnkt zugelaffen.

Der Uebergang ijft von Staat zut Staat vorzufghreiben.
Teilfrantaturen find nur bis zur Zandesgremze zuläfjjlig, eine
deftimmte Teikfrankaturfumme {ft ausgefdloffen. Leitunase
DDrfchrift über drei Zänzer it unzuläffta.
Serpadung:
€ find fejte Holzkijten, Säcde, Pad- over Wachskeinwand
3u verwenden. Papierverpachung ift nur bei Paketen ohne
Wertangabe und auf Gefahr des Wofender8 zugelaffen.
Außerdem müffen die Pakete gehörig umfOnürt und mit
Blei oder Hhaktbarem Sieaellack ausreichend verfchloffen fein.
Soflinhaltserflärungen: .
Sie find mit dem Aufgabeftempel zu bedrucken und müffen
enthalten: Vorname und Namen des EmpfängerS, wrt,
Bejchaffenheit, HandelZrezeichnung, Menge unz Wert Der
Anzelnen Waren, Rohgewicht im Kilogramm und Gramm.
Der Preis der Waren kann eutiveder in der Zollinhalts-
erffärung oder im der Rechnung angegeben merDden:
Ari brungszeugniffe:
Die Deutfchland auf Grund des HandelSvertrags gewährte
Weiftbegünftigung erfordert die Vorlegung von UrfprungsS-
jeugniffen. Diefe find von den zujtändigen HandelSammern
der Verjender auszıtficllen. Die Vifierung durch einen
Terbifchen Konful ift nicht erforderlich.

Die nadhftehenden Bejtimmungen über die Urfprungs-
äertififate find genaw zu beachten:

1. 903 Beweis, daß die Ware auS dem VertragSaus:
lade ftammt, muß im Urfprungszertifitat angeführt wer-
den: das Urjprungsland, die Nummer, da3 Signum, Die
Verpackungsart und Anzahl der Kolli fomie Brutto- oder
Nettogewicht.

Die ZoNlämter werden nur folche Urfprungszertififate
annehmen, welche mit den nötigen Daten verfehen und von
Wigenden Behörden ausgeftellt find:

a) Die HandelStammer, welche für den Erzeugungs3- bezw.
für den Verfandort zurjtändig {ft:

Iugoflatwvien
ie: Fudautfiriekammer, weile für den Ort der Er-
zeutgung zufändig tz
die HandelsSkammerbereinigungen, welde mit Den
'ammern unter a) gleidhberechtigt find und welchen das
Deffentkichteitsredht zuge[proden wurde;
die MutölanbSzollänıter, bei weichen die Ware ZUT
Ausfuhr angemeldet wurde; .

Die GerichtS-, Polizei: und Gemeindebehörden, welche

für den Erzeugungs- oder Verfandort zujtändig find.

Eine Ausnahme hiervon bilden nur folde Waren,
veldhe die Häfen Marfeille, Ze Havre, Hamburg, Triejft und
Zalonifi paffieren. Für foldhe Waren fann audy Daß
Sranfitzollamt bezw. die Handelskammer des bheireffenDden
Hafens ein Ur]prungsSzertififat ausijtellen.

Urfprungszertifitate, melde nicht den Borfehriften ent-
;prechen, werben ausnahmalos zurücdgemwiejen. Für Diefe
Waren muß der Höchfizoll gezahlt werden.

DaZ Urfprungszeugni8g braucht den Namen des MAbfen-
der3 nicht zu enthalten. Die nachträglidhe Borlage eines
UrfprungsSzeugqmiffes zu Waren, deren Sinfuhr erklärt
wurde, ift zuläffig. Nachträge mit Yinte in UrfprungsSzeutg-
miffe, welche mit Malfchinenfchrift ausgefüllt find, find wicht
utläffig.

Bu Warenfendungen, denen Urfprungszeuagniffe und be-
glaubiate KecdhuungsSabfchriften nicht beigefügt zu werben
Orauchen, fiebe Ausnahnreborfchriften.
RonfulatSfakturen: ; .
Aonfulatsafaktarren md mücht erforderlich.

Rechnungen:
€ muß die ODriginaljaktura beigefligt merden. Am SchHufje
der Rechmung ift folgende ErHärung abzugeben:

. Mir erklären Hiermit, daß der RednungSbetrag in
Höhe von .... in Wortem .. .. mit unfern ordunungsS-
mäßig geführten Büchern ijbereinftimmt und daß Die
Yieferung gemäß Berkaufsabfchluß vom .... an Die
ira... . erfolgt.

HandelSger. eingetr. UnterfArift.

&amp;3 empfiehlt jich, die Rechnung durch die zuftändige

HanzelStlammer beakaubigen zu Iajffen, (Siehe Ausnahme-
vorfchriften.)
KusSnahmevorfchriften zu Urfprungszeugniffen und Nednungen:
A. Die Originalrechnung und das UrfprungSzeugniz find
nicht erforderlich: a) bei NeparafionSjendungen nad) SUqo-
{fatvien, wenn au3 dem Frachthrief und den lbrigen DBe-
aleitpapieren erfichtbich ijt, Daß c3 fi um Wiederaufbaugut
handelt, das für Staatäbehörben oder Öffentliche Anftalten
beftimmt ijt; b) bei Sendungen zur Durchfuhr durch FJuqo-
Namien, wenn au8 dem Frachtbrief und den übrigen Begleit-
papieren hervorgeht, DaB die Sendungen SıtaoMaipien nur
urchrolen. |

2. Bon der Beigabe des UrfprungSzeugniffes bei Der
XNufgabe der Sendung kann abgefeben werben, wenn Der
Frachthbrief in Der für fteuer- oDer zollamtfidhen Srklärungen
„orgefehemen Spalte einen Bermerk trägt, daß daS Nr-
prungszeugnis bei der Verzollung In .... (Name Deg
ugoflawijcdhen Zolamt8) durch den Empfänger oder durch
xinen Beauftragten des AbfenderS vorgelegt wird,

Boftfendaungen, auf welchen ein Bettel „Sendung mit
Begleitfehein“ aufgeklebt ift, find nach dem Minimaltarif
ohne UrfprungSzeugnis zu verzollen, fall® au3 ben
poftakifchen Begleitdekllarationen erfichtlich ijt, daß die Ware
au3 einem Staate ftammt, mit weichem Iugoflatvien einen
Handelavertrag oder HandelsSabkommen gefchlofen hat.

a ollvorichriften fiche nächte Seite
        <pb n="38" />
        Zugoflawien
3Zollvorfehriften. ”

Zullvorfcdhriften für Muiter;
Untr Multer werden nach der jugoflawifdhen Zollordnung
fleine Menaen oder Veile eines Seagenitandes veritanden. Die
an und für fih nicht mehr verwendet werden fönuen ober
feinen einenen Verfaufswert befiben. Dieie Multer Kind bom
all hefreit.
Muflter mit Wert können bei der Einfuhr nah Iunao-
MNawoien auf Qofuna abaefertiat werden. : Der Deklarant if
verpflichtet. in der _ Deklaration alle Multer genau zu Dver-
zeichnen oder dem Bollamte ein Verzeichuts aller Mufter vor
zulegen, indem er jeden einzelnen Segenftand Inowie Die
Kennaseichen. weldie zur Ndentifiaierung dienen können, bes
zeichnet. Sierauf beriieht das Bollanıt nach Mönlichkzit jeden
Seaeultand mit dem Hollzeidhen (Stempel, Sienel oder
Ylomben ufw.).

Nm Falle das Anbringen der, Zollgeihen auf die bvor-
itebend angeführte Weite nicht mönlich iit, d. h. wenn die
Natur der Kollis dies nicht auläßt, dann kann ausnahmSweife
geftattet werden, dak jeder Gegenitand derart genau bes
TOrieben, werde. daß er nach der Beicdhreibung leicht wieder:
erfannt werden fann. Waren, die auch auf diefe Art nicht
gefennzeichnet werden können, müllen verzollt merden

Bei der MWiederausfuhr nimmt das Austrittözollamt ‚auf
Srund der Deklaration und deren Beilagen eine genaue
Mebifton vor, wobei die Mücdzgahlung der Zölle nur für jene
Senenitände erfolgen kann, bealialich deren Identität feinerlei
Aweifel heiteht und deren Bahl mit dem Vergeichnis überein:
immt. Tragen die Multerfkartons und Tafeln keine oder be-
YIchädiate Rolgeichen an fi. io unterliegen die Multer der
Sinfubrveraollung. Eine Rüceritattung des Sinfuhraolles
fommt nur dann in Frame, menn bei der Sinhibhr von Muitern
oder Kommifionsware die evtl, Wiederausfuhr angemeldet
wird. In diefem Falle wird in den Bollpapieren ein Vermerk
angebradht und der Boll als Depot behandelt. It der Boll
Doch obne Vorbehalt erleat worden. fo wird er nicht zurüd-

allen Leaitimationsaften bealeitet waren, erforderte aroBen
Beitverluft und viele Schwierigkeiten. Somit empfiehlt e4
Ho mit Nüciicht auf diefe Beitimmungen, feine Warenmufter
ber Bolt zu fenden. fondern joldhe felbit mitzuführen oder per
Bahn zu Tbedieren.
Zuilbehandlung von Reparationslieferungen,
Die Frage über die Zolbehandlung von Heparations-
Keferungen läßt fich gemwerell nicht beantmorten. Befondere
Beitimmungen über die Verzolung von MeparationsSkiefe:
rungen beftehen nit.

Hall8 Ddeutfhe Firmen KeparationSkieferungen zu Über:
wehnten gebenfen, wird entjdhteden von verzollter LZieferunc
abgeraten, da in Der ANustegunmg der Zolltarife felbit bei Den
2pflbehörden oft. Meinunasverfchiedenbheiten beftehen.

Mufter im Neifeverkehr:

Die von Sandlungsreifenden aus den Vertransitaaten nach
Augoflamwien mitgeführten Wareumulter werden, chenfo mie
andere Warenfendungen aus bielen Ländern, nach dem
Ninimalzolltarif verzollt. Während nun au diefem Zwed bei
der Verfendung mit der Bahn oder der Boft ein Urfprungs-
Aertififat beizubringen ijt, wird Ddiefer Nachweis hei Waren»
Muitern, die Kih im Berlonengebäd foldher Handlungsreifender
befinden, nicht verlangt € genügt die Vorweilung der von
einem MWertransitaat ausgeftellten Legitimationsfarte für
Handlunasreifende. In den Sinfuhrbeklarationen, die von
den Handelsreifenden auszufertigen find, it auf Zahl und
Datum der Ausitelung diefer Leaitimationsfarte Beaua zu
ehimen.

3ollpflichti endungen:; | 5 ;
era Sen einichl. Wertbriefe mit solpflidhtigem Inhal
find zuläflie.

erfand bon Muijtern der HandelSreifenden;

MulterfoNektionen, die von HGandelsreijenden nach Iugo-
Nawien aefandt werden, follen nie ver Poft, fondern per Bahn
Sefürbert oder {elbit mitneführt werden. Speziell bei Sold-
und Silbermwaren Hit bei der Ginfuhr in Iugoflawien der
betreffende Bollpreis fautionsweife zu erlegen und wird bei
der Musfuhr wieder zurüceritattet; dies zwar nur, wenn ein
diesbezünlicher Vermerk bei der HZolleingahlung gemacht und
auf den Zoldokumenten vorgemerft wurde, UNe Bahnzoll-
Amter find ermächtigt, Mufternepäd bedingungstweife au Ders
Aollen unter. Vorbehalt der Wiederausfuhr. Die Loftsollämter
dagenen beliben diefes Recht nicht und Können Toldden Sen:
dungen nur gegen Cntrichtung des Zolles die Einfuhr geftatten,
Ohne irgend welden Vorbehalt befreffend der Wiederausfuhr
Machen 21 fönnen
Schweizer-Reifende der Ubhren- und Bijouteriebrandghe
hatten in der MM Beit aroke Schwierigkeiten mit Muilter-
(olleftionen. die fie per Bolt nach Yunoflawien befördert hatten,
Namentlich an die Adrefle von Spebitionsfirmen im Lande,
mit der WMbiicht die Waren noch nach anderen Sändern weiter
zu Senden. Bei der Ausfuhr beitand aber feine Möglichkeit
mehr, den bezahlten Boll zurüczuerhalten, fondern es durften
l9gar die Uhren nicht mehr ausgeführt werden mit Nückficht
7! bas iugoflawifche Musfuhrverbot von Cbelmetallgenen-
tänden. Die Sreilaffuna der Warenmulter, Die amwmar bon
        <pb n="39" />
        Lettland
Vetitland.

Bertragsverhältnis:
Vertrag zur Regelung der wirtfhHaftlichen Beziehungen
zwifdghen Deutfdland und Lettland ‚vom 28. Juni 1926.
Sn Kraft feit dem 1. 12, 26. Auf Grund des BVertranes
Tedgenfeitiage Meiltbeaqlinitiaung.
Zölle:
Der Tarif enthält SGemwicht3zölle. Die VBerzolung erfolgt
nach dem Keingeiwicht, foweit im Tarif nichtS anderes DDT-
gefchrieben wird. Der Tarif it ein allgemeiner (autonomer),
neben dem ein Vertragstarif nur für eine geringe Zahl
von MWarengattungen befteht. Die Zowljäße find im SGold-
franfen (Lat3) fejltgefebt. Die Entrichtung der Zölle erfolgt
im Tettländifchen Rubeln nach einem veränderkichen Umrech-
mungStiurs.

Deuticdhe Konfulate:
Riga (G), Libau (K).

Selhäftsiprache:
Tettifch, deutfch und rufifch.
Berfandvorfchriften.
Begleitpapiere zu BaHnfendungen: ,
1 deutfcher Frachtbrief biS zur oftiprenßifchen Umbchand-
Iungsftation, 1 internationaler Frachtbrief für den Weiter:
IranSport, 1 nachträgliche Verfügung für die Weiterfendung
a BeftimmungsSitation, 1 arüner fatiftifcher Anmelde-
ein.
Segleitpapiere zu Boftfendungen:
1 MustandSpakeikarte, 1 fiat, Anmeldefchein, 2 deutfch-eng-
LÜch-französfifche, bei Leitung über Litauen 3 deutfche, eng-
liche oder franzöfiiche ZollinhaltserfNärungen.
Stachtvorfchriften: .
Der Wbjender kann auch in ver nachträglichen Verfügung
Beantragen, daß die Austellung Des internationalen
Hrachtbriefes durch die Deutiche Umbehandlungsitation in
feinem Auftrage. borgenommen wird. Zranfatur oder Ueber-
weifung nach Wahl des Verfender3. Teilfrankatur ft für
einen beftimmten Betrag oder bi3 zur Grenze des VBerfjand-
Tandes zu(äffig. Nadnabhme ft zuläffig in Währung des
Verfandlandes, jedoch, keine Barvorfchitffe. Nachträgliche
Auflage oder Nenderung der Nachnahme, ferner Deklaration
des Intereffes an der Lieferung ft wicht zuläffig. Der Ber-
jender hat den Transportwveg vorziufehreiben. AI Umbe-
Dandlungsftation fommt Röniasberg Hauptbahnhof (nur
lebende Tiere und Filgut), Königabera Oft (Fradhtaut)
Dder Injterburg in Frage. Da der Eingang von Sen-
dungen nur den Empfängern mitgeteilt wird, menn die
Adreife bekannt und die Benachrichtigung vom Abjender im
Srachtbrief beantragt iit, fo embpfichlt e3 fi, die An-
IOriften der Empfänger genau anzugeben und gleichzeitig
Im Frachtbrief vorzuichreiben, meiche Art der Benach-
Mchtiqgung (durch die Roft {Oriftlich oder telegraphijch, Durch
Ferniprecher ober durch befonderen Boten) gewünfcht wird.
Deutich-Litauifche Grenzübergangsftat onen: 6 yYydifuhnen
—Wirbalis, Tiljit—Bajegiat. Litauifh-Lettifche Grenzüber-
SANASÜationen: Xoniafis- Meitene, Wbeliai—Griba.

IrfprungSzeugniffe:

Kür Waren, die den Zoljägen des VBertagStarifs unter-
ftegen, find YrjprungsSzeuaniffe vorzulegen. Die Urfprunas-
zeugniffe, welche von Deutfchen Handelskammern, 3olbehör-
den Gemwerbelammern, Handiverfäfammern oder Polizei:
behörden ausgeftellt find, merdem in Lettland alZ gültig an-
ertannt. Die Beglaubigungen dürfen fig lediglich auf
wide Waren beziehen, die in dem betreffenden Lande er-
zeugt worden find; nicht aber auf Tranfitiwvaren, In Den
Beuguiffen ind die Zahl der Warenpackjtücke (in Ziffern
und Buchfktaben) ihre Zeichen und Nummern, Das Roh- und
das KReingeicht (ir Ziffern und Bauchftaben), die Art Der
Ware nach deren handelSüblicher und technwifcher Bezeich-
mung anzuachen, fomie weitere Angaben zur machen, falls
lich deren NMotmwendiakeit auS den Beftimmungen und dem
Inhalt Des bheir, HandelSvertrag3 ergibt. Kür Yranfit-
waren, die in ausländifchen Zollämtern gelagert Haben, {ft
aine Beftätigung vorzulegen, aus wer hHerboraeht, daß Die
betreffenden Waren tatfächlich in einem Zollamt gelagert
Gaben und nicht bereit3Z im freien Berfehr gebracht worden
111.
3olfinhaltserkärungen:
SKedes aus dem Auskande ins Keich kommende Poftpaket
nNnuß von einer doppelt auSgefertigten ZoNinhHaltserflärung
begleitet fein. Die Inhalktserfärung wird vom Abfender
de8 Yaket3 verfaht und dient al3 Urkunde für Die Be-
Äichtiqgung der Ware.

Die Zollinhaktserklärung muß eine genaue Angabe des
Ynhaltz enthalten, und zivar nach der Gattung Der Um dem
Batet befindlichen SGegenjtände gemäß ihrer HandekZübkichen
Bewennung, fomwie nach Menge und Gewicht,

Koitpakete, die nur mit einer ZollinhHaltserflärung ein-
yeführt werden, oder mit einer folchen, weiche die qefotDer-
ten Angaben nicht enthält, desaleichen mit einer Zolinhalts-
zrfärung ohne Siegel (oder Plomben) des Abfender2,
\Yerben ins Matesland zurückrefandt.

3olffakturen: ®
ur Verzolungszwede müfjffen befonDdere Bollfakturen in
zwei Eremplaren eingereicht merde, Die bon Den Lieferanten
auszuftellen, mit den Firmenjtempel zu verfeben und hand:
fOriftlich zur unterzeichnen find.

Die Faktareımn müffem Marken, Nummern, Berpackungs-
art umd Brutto: und Nettogemicht jedes einzelnen Aollis
aufhalten, außerdem muß der InHakt jedes Rolli3 nach
Stückzahl und Material der Ware genau angegeben werden,
Handelt e8 fich um Waren verfehiedener Gattung, jo ift für
jede Ware das NMertogetwicht mit innerer Verpadung und
Ua8 reine NMettogewicht befonderS anzuführen. Sm Übrigen
vermeifen wir auf nähere Angaben im Zolltarif. Bei
zrößeren Sendungen find entfprechende Mufftellunmgen ein-
zureiden. In dem Zollfakturen find auch die Preife der
Waren anzugeben.

Die Angaben find abfolut zuverläffig zu Machen, Da
Nobmeichungen des ZollbefundeS von der Haktura mit Aoll-
trafen belegt werden. N . ,

Die Angaben in dew Zolljakturen müffen mit den An-
gaben in Den Berfandvorfhriften und Demw Deklarationen
auf ben Frachthriefen bezw. Konnoffementen aenau üÜberein-
timmen.

Seryadung: . .
Diefe muß befonder8 forgfältig und dauerhaft fein. Bet
Wertpaketen find fefte Golzkijten oder Umhülungen mit
Harter Leinwand zu verwenden. Bei Sendungen über Lübec
UND Stettin muß die Berpachung den Anforderungen Der
Seeheförderung entfpredhen. Pappfkäjten und Hokzkijten aus
dilnnen Brettern find bei Beförderung auf Dem Seewege
Dit genügend mitbderftandSfähig. Die Sendungen miüffen

Ur Siegel im gutem Siegellact oder durch Plomben ge
dörig verfchloffen fein. Siegelmarkenverfchluß genügt nicht.
Sonfulatsfatturen: .
€8 find feine Konfulatafakturen erforbderfich.

3ollnorichriften fiehbe nächite Seite.
        <pb n="40" />
        Lettland
Zollvorfchriften.
öoflvorfchriften für Muiter:
Warenmuiter können für die Dauer von awei Monaten zollfrei
nach Lettland eingeführt werden. doh muß bei. ihrer Sinfuhr
der Aollvermaltuna ein Depot in Söhe des vorgefehenen Zollee
geftellt werben, das bei der Wiederausfuhr zurüderftattet wird

Mollpflichtige Briefe:

Gefchlolfene Briefe mit zollpflidtiaem Inhalt Kind zuläffig.
Waren und Warenmulter, für die der Eingangszoll den Betrag
bon 5 Rubel nicht überiteint, fönnen in Brieffendungen jeder
Art zollfrei eingeführt werden Kreusbandfendungen mit z00-
pilidhtiaem Anhalt werden zur Verzollung an die Zulbehörde
gegeben. ur jede derartige Sendung erhebt die Loft
50 Centimen

Solluormerfverfahren:

Der Finanaminijter hat daz Recht, die Einfuhr von
Waren aus dem Musland ohne Erhebung der Zowlgefälle unter
der Bedinaguna zu aeltatten, daß die Ware in der vom Miniiter
in jedem Ginzelfalle feitzufebenden Frift, die zwei Jahre, vom
Tane der Auslieferung der Ware durch das Zollamt gerechnet,
nicht überfteigen darf. wieder in das Yusland ausgeführt wird,

Der Finanaminifkter kann zur Erfüllung diejer Bedin-
aunden die Stelluna einer Sicherheit oder die Hinterlegung
der Rollgefälle verlangen.

Die zur Einfuhr zugelafienen ausländifhen Waren können
nach Müczahluna der etwa Binterlegten Zollgefälle unter
Anwendung der nachitehenden Beitinmmungen wieder auß:
geführt werden.

Kür die Wiederausfuhr von Waren in das Ausland. deren
Boligefälle hinterleat worden Knd und die bereits das Boll-
gewahrfanı verlalien haben und Fir die Nüderftattung: der
Sinterleaten Bollgefälle it in jedem GCinzelfall eine SGeneh-
Mmiguna erforderlich. und zwar von dem Bolldepartement, wenn
die hinterleaten Aollaefälle nicht mehr als 600 Lat und vom
Sinanaminijter, wenn die hinterlegten ZoNlaefälle mehr als
500 Lat betragen.

Die aus dem BoNlgewahrlam entnommenen Waren find
dem. Bollamt unverändert aur Wiederansfuhr bvorazuführen,
wobei die zur Feititellunm der Nämlichteit angebrachten
Vlomben. Stempel und andı ‚en Eriennunasseichen undverlebt
Tein müffen.

Waren, die wieder in das Ausland ausgeführt merden
Tollen, find vom Bollamt an! der Hand der Cingangsabferti-
AungSbapiere als die gleidhen feitauitellen, die feinerzeit ein-
reführt worden find,
fü Die Erteiluna der Musfuhrerlaubnis befreit den Sigen-

ümer der Ware nicht von der Entrichtuna der Nebengebüihren
und etmaiaer Rollitrafen.
        <pb n="41" />
        Litauen
Oitauen.

BertragSverhältnis:
Handelsabiommen vom 1. Juni 1923. Deutfchland genießt
die Meikbeaünftiaung. Sn Kraft feit 5. Mai 1926,
3ölle:
Die Zölle find Gemwicht83ölle,
Deutfche Konfulate:
Kowno (6).

Sefhäftsiprache:
Deutich,
Berfandvorichriften.

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
L Ddeutfcher Fractbrief biS zur ojipreußifchen Umbehand-
[ungSitation, 1 internationaler Frachtbrief für den Weiter-
transport, 1 nachträglihe Berfügung für die Weiterfendung
iS zur Beftimmungsitation, 1 arüner {tatiitifcher Anmelde-
ichein, 1 Rechnung.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
| Auslandspaketadreife, 1 {tatijtijdher Anmeldefdhein, 2 Zoll-
inhaltserflärungen in Ddeuticher, englifcher oder franzöfifcher
Sprache, 1 Rechnung,
SrachtvorfAriften:
Der AMofender kann auch in der nachträglichen Verfügung
beantragen, daß die Ausftellung des internationalen Fracht-
3nxiefes durch die Deutihe Umbehanskungsitation in feinem
Muftrage vorgenommen wird. Zrankatur DDer UYebertveifuaug
xach Wahl des Verfender8. Yeilfrankatur {ft für einen De-
itimmten Betrag oder bis zur Grenze Des VerfandlanDdes
zuläfftg. Nachnahme ift zuläffig in Der Mährung des Ver-
jandlandesS, jedoch feine Barvorfchliffe. Nachträgliche Huf-
(age oder Henverung der Nachwahme, ferner Deklaration
des Intereffes an der Lieferung ift wicht zuläffig. Der Ber-
jender Hat den Transportweg vorzufchreiben. MAIS Um-
behandlungSftation Lommt Königsberg Hauptbahnhof Mur
’ebende Tiere und Silgut), Königsberg Oft (Fracdtgut) oder
Injterburg in Frage. Da der Eingang von Sendumngen
zur den Empfängern uitgeteilt wird, wenn Die Woreffe
bekannt und die Benachrichtigung vom Abfender im Fracht-
orief beantragt ift, fo empfiehlt e&amp; fich, die AnfaOriften der
Empfänger genau anzugeben und gleichzeitig inv Hradhtbrief
vorzufchreiben, welche Art der Benachrichtigung (Dutch Die
Poft fehriftkich oder telegraphifch, Durch Sernjprecher wDder
durch befonderen Boten) gemwünfcht wird,
Deutfh-Litawifche Srenzübergangsitationen: Eydtkuhnen
—Birbaliz, Ziljit—-Pajegiat, LYitamifh-Iettifjhe Grenzüber-
yang8jtationen: SFoniskiz-—Meitene,- AWbekiai—Sriva, Lete
kfcheeitniiche Grenzüberganasitationen: VBalfa-—Balk.

UrfprungsSzeugniffe:

Nach Art. 17 des deutfch-Fitauifchen Handel8vertrages vom
31. Mai 1923 behält fich jeder Der beiden vertragfliehenden
Teile daZ Recht vor, Urfprungszeugniffe zu jJordern, wenn
je nad dem Urfprung der Waren befondere Zöle fejtgefebt
find, Die Regierungen behakten fih vor, die Einzelheiten
über die Ausiielung der Urfprungszeugniffe im gegen-
jeitigen Benehmen zu regeln.

Zurzeit find bei Sendungen von Deutfehland uach
Ritauen Urfprungszeugniffe nicht erforderlich,
Kecdhnungen:
3 find Rechnungen beizufügen. Hierin muß die Sendung
zenaut nach Signatur, Nummer, Rollianzahl, Inhalt und
Sewicht angegeben fein. €3 muß fi auS ihr für jedes
nzelne Rolli das Brattio= und Nettogewicht ergeben. Sine
Bealaubiaung der Rechnungen it jedoch nicht erforderlich,
Z3olvorf. chriften.

Muiter im Vormerkverfahren:

für die an ih zollpflichtiaen Muiter wird im Falle des Nach-
weifeß ber Identität bei der Ginfuhr und der binnen Yahres-
*rift über dasielbe oder ein andere8 Aollamt erfolaten Wieder-
ızu8fuhr deutfichen Kaufleuten auf rund des Handelsver-
xanes Befreiung von Sin- und Ausfuhrabgaben zugeftanden.
Die in Deutihland anaeleaten YWentitätsbezeihnungen werden
im Litauen anerkannt, .

Die Wiederausfuhr der Multer muß durch Hinterlegung
7e8 ‚Hollbetranes oder Sicheritellung anderer Art aemwmährleiftet
MeryDP1L
Sollpflidtige Brieffendungen:

Durch S&amp; 143 des Kitautihen Zollgefeßes vom 1, April v. I.
vird beitimmt. daR „aollpflichtige ®eaenftände in den aus
jem Auslande. anfommenden VBrieffendungen“” auf dem Um-
cOlaa näher bezeichnet fein müllen. Wird in Brieflendungen,
ie diefen Vermerk nicht tragen, eine zollpflichtige Ware feitz
zeitellt. fo. verfallen die Sendungen der Beichlaanahme und
der Empfänger wird von dem Bollamt entiprechend vers
tändiat. Gegen die Befchlaanahme kann der Empfänger nach
5 63 des Bollgejeßes innerhalb von 14 Tagen vom BZeitpunfkt
ver Bekanntgabe ab Befchwerde einlenen. In der aleichen
Rrilt ann. auch der Wbiender Beichwerde Führen. Falls die
Beichlannahme aufrechterhalten wird, folat ordnungsmäßige
Beriteinerung. die eine Hälfte des erzielten Erlöfes fickt in
ie Staatsfahie, die andere erhält als Prämie der Beamte, der
ie  aollpflichtiaen Seaenitände ermittelt hatı GCine Vers
flichtuna für das Rollamt, dem Abiender oder Empfänger
äne Cntichäbiauna zu ocewähren. BGeiteht nicht.

rucfachenfendungen :
Die Einfuhr ausländiiher Druckfachen it nur über die Soll
ämter MBWirballen, Kaunas, DPiemel, Bogegen, Mazeiki,
Xantichti und Aeli aeftattet, während Drucfachen aus dem
Yuslande über die übrigen Zollämter nicht nadh Litauen
zereingelafien merder

Berpadung:
Die Berpadung muß befonder3 Haktbar fein. Bei Wert»
valetem find fejte Holafijten oder Umhüllungen mit fiarker
Yeinwand zu verwenden. Die Pakete find außerdem mit
zutem Bindfaden zu verfhnüren, die Enden Der Schnüre
Änd zu verfiegeln oder zu verbleien.

3uflinhaktserflärung:

NYede Spalte des VordrudZ muß ausgefüllt fein, DefonderS
ijt die AnfoOrift des AbfenderS und Des Empfänger3 anzıt&gt;
geben. Ferner müffen Die GSegenftände genau (nach jeder
Warengattung) bezeichnet werden; 3 genügt 3. DB. bei der
Xnbhaltsangabe nicht „Schuhe aus Leder“, fondern 23 muß
jeißen „Schuhe aus Kalb- (oder anderem) Leder“; bei
Baummolle muß die Angabe, ob gefärbt oder ungefärbt, bei
Tüchern die genaue Bezeichnung der Stoffe vorhanden fein.
Weiter müffen das Rohgewicht, das Keingewicht oder ftatt
deffen die Stüczahl der Gegenitände towie der Vreis
angegeben werden.
        <pb n="42" />
        Suremburg
Suremburg.

3 ollverhältnis:
Auf Grund Des bekgifch-Iuremburgifchen -Wirtfchaft8ber-
trage3 vom 25. Sult 1921, in Kraft gefebt am 1. Mar 1922,
wird der Iuremburgijche Zolltarif Durch den belaifdhen Zari]
erjebt. dir die Einfuhr von Waren nach Quremburg gelten
demnach die aleichen Loricdhriften mie Für Belaten.
Konfulate:

Quremburg (G).
Sefchäftsfprache:

Deutich (daneben franzöfifch).
Verl andvorfchriften.

Begleitpapiere zu Bahnjendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franzöfifcher
Bordrud), 2 Ddeutfch-franz. Zowldekkarationen, 1 arüner
Hatijtifcher Anmeldeichein.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 Auslandäpatetadreije, 1 ZolinhaltserNärung, 1 ftatiftifcher
Anmeldefchein.

Frachtvorfehriften:
Sendungen fönnen mit direktem internationalen Sracht-
brief aufgegeben werden. Die Frachten können ganz oder
teilweife franktert oder in Neberweifung geftellt werden.
NadhnahHuren find zuläffig Di3 zum Werte bes Shute8, Bar-
vorfhuß nah Luremburg bis zu 20 ME, von Luremburg
bi8 zu 100 Fr.

GrenzübergangsSftation: Iael Grenze.
Arfprungszeugniffe
find nur jür Borto- und Madeiratvein erforderlich. Hr
andere Erzeuagniffe werden fie nicht gefordert.
KonfulatSfakturen:
SyDd nicht erforderlich.

Kechnungen:
&amp;3 ft für den Deutfchen Verkaber zu beachten, daß den
Sendungen ftet3 die Kechnungen beigefügt werden, bezw.
der Empfänger rechtzeitig in deren Befig gelangt, meil Da-
Burrch nie Nerzollung weientlich erleichtert wird.
Berpadung und Markierung:
Die Frachtitice müfien mit Zeichen, Nummern oder Adreeffe
verfehen fein. Die Waren felbft oder ihre Umfohließungen
brauchen wicht mit dem GHerkunftstand bezeichnet zu fein,
Bei der Verbadung der Waren {it die Berwendung bon
Bo und Stroh zuläflig

Zollvorfchriften.
Beranllung von Mufjtern:
Die Muiter werden zollanmıtlih ebenfo behandelt mie Die
Waren. die fie darftellen.

Abweichend von diefer Veitimmung find zZ0llirei zu
behandeln Muiter und namentlich Zengltoffmuiter, die Io fein
And. daR e8 unmöalih it, Ne au anderen Zweden al8 au
Muitern oder Vorbildern au verwenden, Andernfalls, d. h.
wenn e8 Jich beitpielsweile um BeunitoffabiOnitte von einer
zewilien ©röße oder um ganze SGenenitände, wie Schals,
Taichentücher. Aramatten handelt. müffen die Multer vor
Srteiluna der Erlaubnis zur freien Ginfuhr dergeitalt 3C.-
ichnitten oder zerichliet werden, daß fie ihren SGebrauchs« und
ganzen GHandelswert verlieren,

Alle Beugitoffmufjter, deren Länge 30 cm auf die ganze
Stoffbreite überiteiat, find zollpflichtia.

Als Meiniakeiten können Weinmulter in Flalchen von
nicht mehr als 15 Aentiliter Inhalt zollfrei aelaflen werden
unter der. Bedinauna, dak das Zollamt feinen Aweifel heat,
bak He zur Rrobe beitimmt Kind

Muiter im Reifeverkehr: . .
Genenitände, die von fremden Kaufleuten, Fabrikanten und
anderen Gewerbetreibenden oder ihren Reifenden eingeführt
werden. um bei Gefchäftsabichlüfien in Belgien als Muiter
zu dienen, können, falls fie nach obigen Veitimmungen Feine
Rollfreiheit genießen auf Zeit zollirei zugelafien werden. Die
BWiederausfuhr oder Wiedereinlagerung in eine Sffentliche
Niederlage wird mittels eines Durchfuhricheins oder eines
Bolfiericheins fidheraeitellt; melder eine genaue DVeichreibung
der Muiter mit allen zur Mpäteren Feititelung ihrer Nämlich»
feit dienlihen Ginselheiten enthalt; Genenitände, bei denen
ne fTolche weitere Sicherheitsmaknahme ausführbar ift,
verden außerdem mit einem Stempel, Siegel oder Blei des
Zollamt8 verfehen; bei der Uusganasabfertiqung oder Wiedere
zinlagerunag werden die Nämlichkeitsseihen abgenommen oder
vernichtet. Die Urkunde wird gegen Büraichaft oder Hinter-
(eauna der einfachen Zölle ausgehändigt; fie nibt das Aus-
aanaszollamt und die auf ®rund der Anmeldung des Vetei-
linten feitaefeßte ®ültinfeitafrilt an, die ein Sahr nicht über-
iteinen darf. Wenn die Zölle beim Singanassollamte hinter-
leat find, fo werden fie beim Uußganassolamte gurlüider]tattet,
nachdem die Beamten die Nämlichkeit der Geaenftände feit-
neitell+ haben.
3uNpflichtige Brieffendungen: .
Geichlofene Briefe einichl. Wertbriefe mit aollpflidhtinem
Snhalt Kind zuläfiig.

Seraollung der Verpadung: . N

S$ iit zu bemerfen, dak Kilten, Fäfier, Sefähe und alle
Genenitände, die gewöhnlich als Verpadung für Waren dienen,
nicht zollpflichtia find, Diele Beitimmung findet feine An-
wendung auf Gegenitände, die einen HandelSswert Haben und,
&gt;bwobhl fie al Umidhliekung dienen, feine handelsübliche
Verpadungsart bilden, Diele Gegenitände merden nach ihrer
Beichaffenheit verzollt. . |

Leere. idhon aebrauchte Umfhliekungen, die keinen
Hande[snenenitand bilden. bleiben aleichfalls beim GSingange
anllfrei

iX
        <pb n="43" />
        Niederlande.

BeriragSverhälinifje:

Gegenfjeitige Meijtbeaünftigung; die Niederlande genießen
zußerdem in Deutfchland Zollermäßigungen für gewiffe
Waren. HandelS- und Schijfahrtövertrag zwi{fchen den
Staaten des Deutfhen Zollvereins und den Niederlanden
vom 31. Dezember 1851. Abänderungsvertrag bom 3, Yuni
1923, Ablauf ein Jahr nach Kündigung. Wirtichaft2-
ıbfommen vom 26. November 1925. Die vdeutfcherfeitZ einz
zeräumten VBertragszollfäge werden mit Wirkung vom
2, Dezember 1925 an. Gerückhfichtiat.
yölle:
Der Tarif {ft ein algenweiner (autonomer), neben dem cin
Rertragstarif nicht beiteht. Die Zölle find Wertzölfe.
deutfche Konfulate:
Amiterdam (GK), Groningen (VK), Harlingen (VK),
Maajtridht (K), Nynmiwegen (K), Kotterdam (K), Dord-
pecht (V), Midvelburg (K), Yınuiden (V), Zevenaar (V),
Arnheim (K), Haag (G, ohne fonfularifche. Befunniffe).

Niederlande
ändifcher Währung nach dem Kurfe von ... (3. B. 100 Fr.
— .., ntederl. Gulden). €E3 empfiehlt fich aber, den Wert
zleich in nicderländifjcher Währung anzugeben.

Die Zollbehörde kann Beiweisitücke für die Angaben in
sen ZolinhaltserHärungen fordern; e&amp; empfiehlt fich daher,
den Zollinhalktzerflärungen eine Rechnung oder eine Wb-
ichrift der Rechmung beizufügen,

Bleibt nad Auficht der miederfändifjchen Zolbehörde
yer in den ZollinhHaktSerflärungen angegebene Wert Der
Mare hinter dem wirklichen Wert zurüc, fo hHändigt fie bie
Bafete nicht aus, fondern verlanat Beweisftücke über Die
Wertangabe, € empfichit fih daher, fteis den wirklichen
Wert der Waren anzugeben, auch wenn er bei Wertpaketen
ao der Angabe des Wertes auf der Paketlarte und Sen-
dung abweicht, und den Begleitpapieren eine Rechnung oder
zn Doppel Dvderfelben beizufügen. Bei Sendungen mit
Proben und Muftern {ft ein Wertbetrag nicht erforderlich;
;&amp; geniigt Der Bermerk: ohne Wert, ;

Für jede Warengattung find Menge (Maßangaben nach
Meter vder Liter), Moh- und Reingetwicht in den Zoll-
;nhaltzerfärungen zut vermerken.

Bei Waren, Die zur Durdhfuhr beftimmt ind oder auj
»me Niederkage gebracht werden follen, it in den Zoll
inhaktserfärungen zu vermerken: „franjito Durch Die
Niederlande“ oder der NMame des NMiederLafiungsShaufes8.
Gef häftsfprache: =
Soländiidh und deutfch.

DVBerfandvorichriften.

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Duplitat (deutfher Bordruck),
L {tatiftifder Anmeldefchein, bei Wageniadungen: 2 Fracht:
(iiten: empfehlenSwert: 1 Rechnung.
Segleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern. Baketndrekfarte, 1 {tatijtifcher Anmeldefchein,
3 weiße Zolldeflarationen, deutfche, Holländifh oder fran-
öfifch: empfehlenswert: 1 Rechnung,
Srachtvorfahriften:

Die Deutiche Nebergangsftation {ft im Frachtbrief zu be-
zeichnen. Ferner muß auS diefem der Wert der Ware, in
Faukden und CGent3z ausgedrückt, erfichtbich fein. Ber Wagen-
adungen mit zählbaren Gütern ift Aırzahl, Art der Ver-
„achung, Snbhakt und Semicht der einzelnen Arachtitücke
znzugeben.

€ befjteht Teinerlei Frantahurzmwang. SFSrachtüiber-
weifungen find zugelaffen, ferner Nachnahmen unbefchräntt
8 zum Werte des Gutes, Barvorfchuß bis 20 IM.

Grenzübergangsftationen: Altjtätte Grenze, Bocholt
Brenze, Borken i. W. Grenze, Cranenburg Grenze,
Smmerich Grenze, SGilbehausz Grenze, Gronau i. W. Grenze,
Daffum Grenze, Herzogenrath Grenze, Kaldenkirchen Grenze,
Laarmald Grenze, Kidhterich Grenze, Straelen Grenze, Dal-
heim Srenze, Bentheim Srenze, Weener Grenze,
Arfprungszeugniffe und Konfulatsfakturen: | .
Urfprungszeugniffe und KonfulatSfakturen find nicht et-
Foyderlich,
Rechnungen:
€8 empfiehlt fich, den Begleitpapieren eine NMechnung oder
ein Doybel derfefben beizufätgen.
zullinhaltSerflärungen:
Sn den Zollinhaktserklärungen {ft jede eingelne Waren-
Battıung genau nach Art, Menge, Noh- und Reingelwicht
‘owie nach Wert nebfit Verpadungs-, Beförderungs-, Ver-
icherungskoften ufm. aufzuführen. Der Wert Kant in jeder
Währung angegeben werden; nach dem Werte zu ver:
jollende Waren werden nach der Wertangabe in den Zoll-
inhHaltserflärungen bverzollt, wobei Umrechnung fremder
Gelbiwverte in der niederländifhen Währung nach dem
Amdfterdamer oder Rotterdbamer Börfenkurfe vom age des
Berkaufs der Ware (D. i. der Auftrag3- oder AufiragsS-
zejtätigungstag) ftattjindet. €3 ijt deshalb in den 3oll-
nhaltzerffärunagen anzuaeben: Umrechnung in Nnieber-

3Zollvorfehriften. ;

wllonrfdhriften für Mufter:

Bollfrei find Sammlungen von Multern ohne oder nur von
zinenı aanz unbedeutenden Handelswert, Ve

Ferner find zollfrei: Gegenitände, die aiveds Befichtigung und
Srbrobung mit der Ablicht (yäterer Wiederausfuhr ein-
‚eführt werden.

en, die unverfauft mieder ausgeführt
nerden. s

Waren, die al8 Modell eingeführt‘ und {väter wieder aus:
acführt werden
Nufter in Brieffendungen: .
Gefchlolfene Briefe mit zollpflichtinem Inhalt einibl. Wert-
oriefen, find auläfiig. Genaue Angabe (auf arlüinem Zettel,
Multer A) der Art der Waren, des Gewichts und des Wertes
mönlichit in niederländiicher Währung) für jede Sorte ge:
xzennt, it .unbedinat erforderlih, Die VersoNlungsgehlihr wird
35 Cent beitragen Verwendung des arlınen Rettels (Muiter B)
ıicht auläffig.

MWarenproben mit Verkaufs (Handels-) Wert oder mit z0ll=
‚Fichtiaen Beaenitänden find unzuläflia.

Nulter im Neifeverkehr: . .
Multertoffer von Meifenden fönnen nur unter beftimmten
Bedinaunaen zollfrei belalien werden. Für die Multer_ muß
bei der Sinreife ein Toa. Tranlitpak geliit werden. Darin
änd die Multer eingeln anaugeben; iedes Stüd muß mit
nem Grfennungszeichen verfeben tein. Außerdem it als
Sicherheit der jeweils in Frage Kommende Bolliag au Hinter-
Zaen. Von den im Tranfitichein aufgeführten Waren darf
nichts verkauft werden. Sehlt bei der Wiederausfuhr ein
Muiter. fo muß der volle Zoll für fämtlihe im Trankitichein
Anaenebenen Waren entrichtet merden.
Reifegepäd: , , , , N
Nach den niederländiidhen Zolbeitimmungen ift der Reifende
berpflichtet. den niederländiichen Bolbehörden die Zollabferti:
auna von Neilegebäcd dadurch au ermöglichen. daR er über
Jen Snbhalt feines Gepädsa Aufklärung gibt oder die zollamt.
liche Unterfuchung durch feine Gegenwart ermöglicht Iit der
Neifende nicht augenen, fo it die Zollbehörde an
äh auc Burüchaltung des Gepäds befugt,

Die niederländifchen Zollbehörden find nicht verpflichtet,
urücaehaltene Sepäckitücde nadhaufenden, wenn ihnen auch
ındererfeitg auvorlommendes Verhalten aegenüber dem
Rublikum zur Bilicht aemacht Hit
        <pb n="44" />
        Norwegen
YNorweaen.

BeriragSverhältniffe:
Meiftbegünitigung und Vertragszolk für nortvegifche Dilch-
tonferven. Verträge mit Preußen vom 14, März 1827 und
anderen deutfchen Staaten, Ablauf ein Jahr nach Kün-
digung. Abkommen wegen der Fifhkonferben vom 11. Hurik
200- Molauf 3 Monate nad Kündigung.
e:
Die Zölle find vorwiegend Sewicht8zölle, Daneben. Deftehen
Moß-, Stüc- und Wertzölle. Die Berzolung erfolgt nach
dem Keingemwicht, Auf die im Zarif jeftgelegten Zölle wird
ein Zufchlag vom 10 bi&amp; 60 Prozent erhoben und 3
Anpaffımga an Die Geldentivertung ein Gwidkoeffizient.
Deutihe Ronfulate:
9810 (G), Walefund (V), Arendal (K), Bergen (K),
Bodö (Amt Nordland) (V), Drammen (K), Drontheim (K),
Sarfunmd (V), Frederikshald (V), KrederifSftad (V), SGrimitab
(V), Sammerfeit (K), Kragerö (V), Kriftianfand S (K),
RKriftianfumd N (V), Zarvik (V), Mandal (V), Melbo (V),
Molde (V), Moß (V), Namjos (V), Narvikt (K), Sande-
ford (V), Sarpäborg (V), Stavanger (K), Tönsberg (V),
Trom{ö (K), Bardö (V), FlekkefiorD (V), SHaugehend (V),
Stien-Borsgrund (VK).
Geichäftsfpradhe:
Yorkyeaiich td Deutich (auch enalifch).
VBerfandvorfehriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern, Frachthrief nebjt Duplikat (deutfcher Bordrud),
1 ftatiftifcher Anmeldefchein, 1 Rechnung, foweit Verzollung
nad) dem Wert erfolgt.

Benleitpapiere zu Poftjendungen:
1 intern. Baketadrefkarte, 1 fiatiftifjcher Anmeldefchein, eine
weiße ZullinhaltserNärung deutich), 1 Kechnung, foweit
Verzolung nad) dem Wert erfolgt.

Frachtvorfhriften:
Der Aojender Hat die Nebergangsjtation im Frachtbrief
borzujchreiben. €3 befteht feinerlei Frankaturzwang.
Frachtübermweifumng tft zuläffig, fermwer Nacdhnahmen. nad
Norwegen bi3 zu 150 ME, von Norweaen ni8 zu 230 nfr.,
Barborfhüffe bi&amp; zu 20 ME.

Srenzübergangsftationen: Flensburg für Siljfeücgut
und beflhlennigte3 Eilfilickgutt; Stenahurg Weiche fPir
BWagenkadungen (Frachtaust, Sikaut und befcleunigtes Sil-
aut) formie Frachtitücaut: Siüverfügum. Warnemünde,

— Saßnis.

Bafete:
Die Beifitgung eines für den Empfänger des VBaketes
beftimmten und verfchloffenen Yriefes ijt geftattet.

Bullinhaltserfärungen:
Art, Gewicht und Wert des Baketinhalts if fo aenau mie
möglich anzugeben.

Berpadung:
Die Berpacung muß bhefonder3 hei der Leitung über Ham-
burg recht haktbar fein. Rappfchachteln find nur Dann
zugelaffen, menn fie aus befonber8&amp; miderftandSfähigen
Stoff beftehen.

Urfprungszeugniffe:
Bei der Sinfuhr nach NKorkvegen werbdeit Nur für ver»
i[Ohiedene Kolonialwaren Urfprungszeugniffe verlangt, Die
von der Handelskammer des Abhjendeortes und dem 3U-
jtändigen normwegijchen Konfulat beafauhiat Tein miütffen

Becmungen:
€ empfiehlt Jih, Waren, die einer Wertverzollung unter:
kegen, eine Hechnung beizufügen. Nırz Diefer Itechnung
muß erfichtlich fein, ob € fich um norwegifche, Düwifche Der
jOmebijche Kronen Handelt. Sofern. eine au3Ländifdhe
irma mit ihrem Hiefigen Bertreier ein Abkommen getroffen
Dat, daß die Firma an Diiefen Kechnaumgen für verkaufte
Waren mit Angabe des Namens des wirklichen. Käufers$
außfitellt, und fofern der Bertreter hier die Kedhnung für
dem Käufer in eigenem Namen ‚auSf{tellt, fann die genannte
Rechnung als Ausweis über den Preiz gemäß S$ 1 Des
Sefebes vom 30. Juni 1923 bei Der Wertverzollung von
Waren anerkannt werden, wenn fie durch die an den Ver.
treter ausgestellte Rechnung beitättat wirb.

Zad-Certifitate: N
Die Verwendung von Heu, Stroh, gebrauchten. Säden und
"onitigem Verpacungsmateriaf aus Webitoffen ZU Ver-
yacıng vom Waren, die nach Norvegen eingeflihrt werden
jollen, tt verboten, ,

Sine Ausnahme Ywitb gemacht, wenn Der Sendung
ein don einem norwegifjhen Konfulat Geglaubiate® Sad
Certifitat nach Schema 1 oder 2 beinefligt Hit.

(Firma-Stempel.) Schema Nr. 1.

„... sekker, .... tonns, .... (varens art) merket
„0... erden.,..19.4 8... . (by) i,... (land) innlastet
i DIS .... for export til firma ....+.-

Norge, .

Undertegnede FE ee Ars (land)
attesterer herved pas tro og love, at de til forsendelse av
ovennevnte vareparti benytteide sekker er nve or tidligere

ubrukte,

2.0.0004 den ... 19...

(Konsulatsattest) SV. un KEMMERE
(Firma-Stempel.) . Schema Nr. 2.
Sekke-Certifikat,

„.1. sekker, ..... tonns, .,.. (varens art merket
2. erden... 19.4 1.... Oby)i.... (land) innlastet
1 DIS... for export til firma ,..-..- .
(by). Norge. .

Undertegnende fabrık EN
ıttesterer herved paa tro og love, at de til forsendelse av
vennevnte vareparti benyttede sekker er originale sekker,
som bare har väret anvendt ved innförsel fra en
; x 3 . raastoffer til kraft-
and til Sehen eller möllen av enten ler Son mballaste
Mn og at sekkene siden har henligget ubrukt ©

babrikk,
vor mölle, ;

 ..0.00. den ... 10...
(Kansulatsattest}

Ayollvorichriften.

Zollvorfchriften für Muiter: .
Vom Zoll find Toldhe Muiter (Proben) befreit, die offenbar
ih, al@ eaenitand des Gandela anaejehen merden fönnen.
Mujter im Bormerkverfahren: es

Muiter. die (al3 Paket oder Bahnfendung) ordnungsmäßig
mit Aolldeklaration verfendet werden, fönnen im Vormerkver-
fahren unter der VBedinguna der fpäteren Wiederausfuhr
jenen Hinterlequng des HZolles abaefertigt werden. Die Abe
a berarticer Muiter aefchieht nach folgenden Grund
jäßen:
_ Solche Mufiter können von jedem eingeführt werden, €
ft alfo nicht notwendia, daß fie von Handlunasreitenden ite
xeführt werden. Der Vorbehalt der Wiederausfuhr Mt auf
der Bollanmelbuna (ZoNerflärung) au vermerken, Maz als
Xrobe anaulehen it, enticheidet die BoNlbehörde, Sine arößere
Sahl nleichartiaer. Genenitände ailt nicht als WBrobe, Rallg
58 die Beichaftenheit der Ware auläßt, wird die Nämlichkeitr
bom Bollamt durch Siegel oder in anderer Weiie gefihert.
Xit dies nicht möalıch. fo kann Seitattunrg des Zolles nleiqh:
wohl erfolgen. wenn daß Zollamt bei der MWiederausfuhr weiß,
ak die Ware nicht Gegenitand norwenifcher Gerftellung it
und fein Zweifel an der Nämlichfeit porlient.._ Deutidhe Roll:
Renel werden anerkannt und dentiche Mufterbäfle bei der Ver.
zollung mitbermenbdet und abgeitembelt, Die Wiedermusfiuhr
HE an feine beitimmte Srijt naebunden, indelfen ft jedoch die
Sritattuna des Bolles abaelehnt worden, wenn feit der CSinfuhr
mehrere Jahre veriridhen waren. Die Proben mühen fämte
Äch wieder ausgeführt werden; ein teilweifer Verkauf if
alfo nicht Hatthaft. Die Nusfuhr kann auch über cin anderes
QaNlamt ala hei her SGinfuhr erfolgen.
MT nshenen Srieipaltienb

erfhlofienen Briefpoitiendungen mit aufgeflebter, vorfchrifts.

ntäßiaer arüner Stikette über den aollpflihtigen Anhalt erden
zur Bollbeichau abaeliefert. Beträgt der Aoll höchitens 1 Krone
io find die Sendungen den Wbreiiaten auszsuliefern; übers
iteint aber ber Zoll eine Krone, {9 find die Sendungen in
nemöhnlicher Meile zurüdanfchiden Mm
        <pb n="45" />
        Polen
Kolen.

Bertiragsverhältnis:
Generaktarif; bolnifcherfeitz SEinfwhrvberbote, deutfdherfeits
Ginfuhrverbote und Kampfzölle. Abkommen und Crleich-
ferung deS Meinen Grenzverkehr3 vom 29. April 1922 und
vom 30. Dezember 1924. Polnifich Oberfchleften: Abkommen
über Oberfehlefien vom 15, Mai 1922, Abkommen über den
oberichlefifchen Erenzverkehr bom 23. Februar 1924 bis zum
Inkrafttreten des Wbkommen® vom 30. Dezember 1924

3ölle:
Die Zölle find Gemwicht8zölle, Sin Goldzollaufgeld kommt
augenblicklich nicht in Frage.

Deut{he Konfulate:
Warichau (G), Kattowig (GK), Krakau (K), Bofen (GER),
Thorn (K), Lodz (K).

SeTchäftSfprache: ;
SBolmwifch un Deuwtfch.
DBerfandvorfchriften.

Zdegleitpapiere zu BaHnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfch-poln. Bordruc),
3 Bulldeflarationen in deutfcher und polnifcher Ausfertiaung,
3olifaktura, 1 ftatijt. Anmeldeichein,
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
L intern. Pafetadrekkarte, 1 ftatijtifch. Anmeldefchein, 2 weiße
ZollinhHaltserflärungen in franzüfticher vb. deutichet Spradie
und RechnungSabichrift,
Yrachtvorfchriften:
Die Sendungen find mit internationalem Sractbrief —
deutfcher und polnifher Bordrud — aufsultefern. eif-
Franfaturen find für die Streden des Verfandlandes zu-
läffig. NacdnahHmen find ausgefcloffen. Die Angabe des
HIntereffes an der Lieferung Yt nur in der Währung des
VBerfandlandesS zukäffig. Frachtübermweifungem find zuge
lafjen. Der Grenzübergang Ht im Frachtbrief vorzujdhreiben.
Die Beftimmungsitation ift im Frachtbrief in polnifcher
Sprache anzugeben. Ferner ift die Beifügung eines pol-
mifhen ftasiftifchen SinfuhricheineS ertwiünfcht, damit die
yollamtlicdhe Abfertigung befhleunigt wird. Die ANofertigung
Durch ein fremdes Land ift auSgefchloffen. Bei Sendungen
nad polnifchen Stationen mit. mehreren ‚Bahnhöfen muß
der „Empfanagsbahnbhof“ angegeben merden.
Srenzübergangsitationen:
Bomit, Coftan, Firhau, Fraufjtadbt, Freyhan, Gr. Boichbol,
Aorfenz, Kreuz, Schneidemühl, Stentich, Wehrie.
Zoflfakturen:
Bei Ausfertigung der KHechnungen ift folgendes zu beachten:

1. Gine Faktura, die bei der Verzollung der Zolbehörbde
vorgelegt wird, darf nicht Die Bezeichnung „Copiz“ oder
„Duplikat“ fragen. Sm anderen Falle wird fie feitenZ der
3ollbehörde nicht al8 Originakfaktura andefehen und für
undollfommen erachtet.

2, Die größte Aufmerkjankeit Ht der Bezeichnung der
Waren in der Faktura zu mwühmen. Die Befthreibung der
Waren muß deren Gattung und Art enthalten, €E€3 genügt
3. DB. nicht, wenn Die Kaktırra Iautet; „Borzellantvaren“,
Vielmehr muß Hier zum Ausdruck gebracht werden, ob Das
Porzellan weiß oder einfarbig, mit gefärbten Nändern oDer
Mit anderen Verzierungen verfehen if. Die Befhreibung
der Ware muß fo gehakten fein, Daß fie dem genauen Wort:
laut des Bolltarif@ entfpriht. E€3 fol Hierdurch erreicht
werben, daß der rebidierende ZoNlbeamte Die Nerzolung zer
Ware noch vor ihrer Rebifion vornehmen Kann.

Eine genauere Bejolgung diefer Borfehriften DUrH DEN
ausländifchen Verkäufer {ft jelbitverjtändlich uur in Den
jeltenjten Fällen möglich, da nur wenige ausländifche
Kaufleute mit dem polntjhen Zolkltarif vertraut find
Dagegen befibt der inländifche Käufer die Möglichkeit. Dir

Rechnung in diefer Hinficht, d. h. wenn die Bezeichnung
der Ware nicht dem Wortlaut des Zolltarif@&amp; entfpricht,
dadurch zu ergänzen, daß er in der Faktura neben der Ware
diejenige Zollpofition anführt, die für deren Berzollung
maßgebend ijt. Die Zollämter find verpflichtet, Die Rechnatna
bei ihrer Borkegung auf ihre Hichtigkeit hin zu prüfen und
zegebenenfallz den Empfänger zu ent]prechenDder Ergänzung,
d. hd. zur Anführunmg der betr. Zollpofition, aufzuforbdern.
Diefe Beftimmung wird indeffen in der Praxis fehr wenig
angewandt, da einerfeit3Z in vielen Jällen der Empfänger
richt am Sig des Zollamtes wohnhaft ijt, andererfeits Die
Ajencja Celna der Eifenbahn, die al Vertreter der Partei
zegenüber der Zollbehörbe auftnitt, eine entfprechende Er:
qänzung der Faktura nur dann vornehmen fann, wenn Jie
die Gattung und Art der Ware genau kennt,

3. Bon grundfäglicher Bedeutung ift die Angabe des
Brutto: und Nettogemwicht8 in der Haktırra, Enthält Die
Rechnung mehrere Warengattungen, d. 9. folche Waren, Die
anter berfchiedene Zollwofitionen fallen, fo ift [für jede Diefer
Warengattungen das Brutto- und Nettogewicdht gefondert
anzuführen. Sine nachträgliche Wenderung der SemichtS-
angaben ijt micht geftattet, .

Srrtümer, die feitenz de3 Lieferanten in Bezug auf
die Angabe des Netto- und Bruttogewicht3 begangen
werben, find gewöhnlich für den Warenempfänger mi
zroßen Nachteilen verknüpft. Wird in ver Vaktura Jälfch-
(ichermweife ein Höhere3 al Da3 tatfächliche Semicht an-
negeben, {o wird erftere3 al2 Grundlage bei der WVerzoklung
angenomMEN, MindeijtenZ erfolgt jedoch in foldjen Hällen die
Erhebung der Akzivdenzgebühr. Sine nachträgliche Me:
Hamation hat infofern geringe Ausfiht auf Erfolg, al? das
wirkliche Gewicht der Ware, nadhdem fie bereitz in den
jreien Verkehr gefebt mworben it, nicht immer Feitaeitellt
werden Fan.

Sit dagegen da3 in der Faktura angegebene Gewicht
geringer al8 daß tatfächliche Gewicht Der Mare, {9 3ieht
ein {older SYırtum eine befonder3 Harte Strafe nach fich.
Die Zollämter erachten hier bereits eine BoNldHinterziehung,
ie eine Befchlagnahme der Sendung im Verhältnis ver
ticht angegebenen Gewichtzmenge zur Jolge hat. Die he.
Ihilagnahmte Sendung wird mit dem bierfachen ZoU belegt.
Der evtl. Einwand des WarenempfängerS, Daß Die faljche
Bemwichtsangabe Lediglich auf einem Irrtum beruht, wird
"eiten8 der Zollbehörbe nicht anerkannt. Gewichtzvifferen-
jen, Die ebtl. aus der VBerichiedenartigkeit der Wagen her-
übren, dürfen nicht mehr al 10 Yrozent ne8@ Nettodgewichte
zusmachen. ; .

Nustiändifhe Komumriffionäre, Die mehrere, von verfchie-
denen Firmen ftammende Teilfendungen Im Inteveffe der
Frachterfparni8 zu einer Sendung vereinigen, müffen dem
Empfänger die Rechnungen für Tämtliche Teilfendungen
zwitellen. Sofermw bei Der Verzollung die Haktura für eine
ber Teilfendungen fehlt, erfolgt gewöhnlich deren Befchlag-
1ahıne, da der Empfänger in Unfenntnis Darüber, daß Diefe
Sendung mit einaeaangen ift, Diefe nicht zur VBerzollung
anmeldet. , N

4. @&amp;8 ijt felbftverftänbdlich, bag jede Nechnumg Die
Angabe des mirklidgen Werte der Ware enthalten muß, für
zen fie dem Empfänger verkauft wird.

5. Die Rechnungen find durch den Lieferanten grund
jägßligh in mindeftens zweifacher Ausfertigung au3zuftellen,
da eine von diefen beim Zolamt verbleibt, während Die
andere im Gejchäftsgebraug Berwendung findet.

6. &amp;8 ijt ferner darauf 3zU achten, daß die Ausitelung
zer Rechnung in ein und Derfelben Mafjchinen- bezw,
Handfchrift erfolgt, Hechnungen, Die I Mafcdhinenfhrift
zuuSgefertigt werben, dürfen Hanbichriftliche NMachtraaungen
micht aufweifen. |

7. Die Verfendung der Rechnungen {ft {o zu Betreiben,
Daß diefe unter allen Umjtändew bor Eintreffen der Sendung
beim Zollamt. in den Händen des Warenempfänger® find.
Eine nachträgliche Borkegung der Faktura wird nicht beriütck:
fichtigt, hat vielmehr Die Erhebung der 10 VBrozent Alzidenz-
gebühr zur Folge. Ä

Sofern die Berzollung der Waren am WohHnlig des
Empfänger2 erfolgt, find die Rechnungen diefent direkt zu-
zuwitellen. Im anderen Falle {ft eine Zaktura dem Fracht-
brief der aufgegebenen Sendung beizufiigen.

Zofldeffaratiunen: | .
Die Anofdekllaration muk in zmei Eremplaren bei der Aoll:

3
        <pb n="46" />
        Polen

abfertigung borgelegt werden. Walls Die Zoldeflaration
vom Bollamt felb{t auf Grund der Warenfendung (nicht
an Hand von Fakturen) ausgefertigt wird, bezw. wenn die
Kaktıuren ungenügende Angaben enthalten, {0 wird eine
befondere Gebühr (Afkzivenzaebiihr) von 10 v. S. des Aoll-
betrageS erhoben.

RonfulatSfakturen:
Sind nicht erforderlich.

Boftpatete:
Zur ZoNabfertigung von Poftfendungen ift kediglich eine
Mb{Orift der Faktura (oder Originalfaktura) der Sendung
beizufügen. Die Faktura muß Da3 genaue Netto- und
Bratttogemwicht fomwie Anaabe der Tara enthalten.
Markierungsvorfchriften:
Die zum Berfand nach Polen gelangten Koliz müffen mit
denfelben Marken und Nummern, weiche im Frachtichein
und in der Faktura (Nedhnmung) aufaeageben find. verfehen
een.
Sinfuhrbewilligungen:
Bei dem Berfand der Ware nach Polen find vor allem Die
polnijchen Sins und AMauöfuhrbeftimmungen zu beachten,
nötigenfalls {ft von den polnijchen Kunden die erforderliche
Cinfubraenebntiquung anzufordern.
Berpadung, -

Die Verpadung der Sendungen trägt wefentlich zu einer
Iorrekten, im Fntereffe des ESmpfänger3 Tiegenden BVBer-
zollung bei. Werden in einer Sendung mehrere Waren
auf den Weg gebracht, fo find fie nad Möglichkeit nach
ihrer Gattung und Art zu verpaden. Die HKebifion Der
Waren bezw. die Feftitellung der Gewichte der einzelnen
Waren mird dadurch wefentlich erleichtert.

Die Berpacung muß befonder8 hHaktbar fein. Pakete
mit mehrfacher Umhüllung von Pappe oder ftarkem Back
bapier find zugelaffen, wenn Ddiefe Verpackung nach Der
rt des InhaltZ genügend mwiderftandsfähig erfcheint. Die
Rakete müffen haltbar verfhnürt und durch Siegel oder
VWomben verfchloffen fein.
Irfprungszeugniffe:
Für Waren, deren Berzollung nach dem Konventionaltarii
berlanat mird, it ein von einer HAaNdelSfammer beglaubig-
tes und- vom polnijchen Konfkılat legakifiertes Umprungs-
zeugni3z beizugeben.

— Die Ausftellung von UrfprungSzeuagniffen dürfte zur:
zeit für Deutfche Waren nur in den verhältnismäßig feltenen
Källen in Frage fommen, wo eine Zollermäßigung vom
polnifchen Finanzminifjter auf Grund der Verordnung vom
11. April 1925 gewährt wird. Ferner werden Waren, welche
in Kolen einem GEinfuhrverbot unterliegen, auf Grund eines
Urfprungszeugniffes von diefem Verbot befreit, wenn e8
ch um nidtdeutfhe Waren handelt. Zur Befchleunigung
der Handelsabwiclung dürfte e8 ratfam fein, daß Die
Erporteure mit den Importeuren ih jedesmal vorher in£
Einvernehmen feßen würden, oD Urfprungszeutaniffe be:
nötigt werden.

Die Zeugniffe fönnen nur von den Indieferde- und
HandelStammern oder fonjt hierzu befitaten Stellen aus
gefertigt werben, Die für den UrfprungsSort der Waremw ZU:
jtändeg fird amd mitffen vom zuitändigen Konfurlat beglaubig
werben. Für die Zeuagniffe find befondere Borbrude v0Tt
gefehen, bie entweder auf befonderem Bogen oder auf der
RHückfeite der Faktıra gedruckt oder mit der Maichine nieder.
gefchrieben fein müffen. Die Warenbezeichnung im Zeugnis
Toll möglichit am die Klaffifizierung des polnifdhen ZoMtarifs
anlehnen; das Urfprungszeugni8 hat auf den Namen der
irma zu Iauten, die die Faktura auZgeftellt Hat und muß
auf einem im Zolgebiet der Republik Polen wohnenden
Empfänger ausgeftellt fein. Das BZeugni3Z {ft 3zwei-
Iprachig, pomnijdh-deutfch ober poInifch-Franzöfiih, auszue
jertigen. BZeugnig und Faktura find dem Konfulat in

. doppelter Ausfertigung vorzulegen.
Ynhaltsverzeichni8:

Den Frachthriefen über Sammelgutfendungen nach) Polen
Hit vom Abfender fiet® ein Verzeichnis in vierfacher Aus-
jertigung beizugeben, in dent jedes einzelne Stüc ber Sen-
Ming mit Zeichen, Nummer, UnfOrift, Suhalt und Gewicht
genau aufgeführt it. In den Frachtbriefen {ft Die Beigabe
De8 Nerzeichnifie8 im vierfacher Mıssfertiaunmg DDNt AWbfender

zu8drücklich zu vermerken. Die Maßnahme gilt nicht nur
ir den MWechjeklverkehr mit Polen, Jondern auch für alle
ınderen Verkehre, an denen Polen im Durchgang beteiligt
ft (3. 3. Verkehr mit Rumänien). Die Güterabfertigungen
haben zur Vermeidung von Unzuträglichfeiten bei Der Neber-
gabe auf der GrenzübergangSftiation Darauf zu achten, daß
den Sammelgutladungen daZ Berzeichnis in der borge-
ichriebenen Anzahl beigegaeben wird.
tonfulatsgebühren:
Bollfakturen — L Prozent vom Wert. Urfprungszeugniffe
— 1 Proz. vom Wert, Mindeftgebithr 1,60 Mt. (— 2 3019),
Höchftgebüihr 40 Mt. (— 50 Zloty), im Beredekungsverkehr
— 0,80 Ml. =— 1 Zloty), für jede Anlage — 0,80 ME.
(— 1 Afoty). Handelabeicheiniqungen — 10 3l0otd — 8 ME
Soflvorichriften.

sullvnrichriften für Mufter: . 5 . .
Bollirei find Muiter und Warenproben. Die Kich nicht für
andere Verwendung eignen. ,

is aollfrei find auf Kartons Dbefeitiate Muiter bon
Metall, Bapier= und ähnulihen Waren in einzelnen‘ Stüden
znaufeben, welche fich von einander durch Größe, Geitalt,
Narbe oder Zeichnung unterfcheiden. wie aum Beifpiel Gare
nituxen von Anövfen. Vefchlägen. Briefumfehlägen, Rolt-
tarten und deral. Muiter aller Art werden bei der Sinfubhr
Hıtr dann aollirei abaefertiat. wenn biefe mit Sinveritändnis
des Interelenten für eine ihrer eigentlichen  Beitimmung
»ntivredhende Verwendung unbrauchbar aemacht werden.
Diefes Unbrauchbarmacdhen gefchieht vor den  BZollbehörden
tet3 durch BZeritanzen beaw. Durchlöchern oder Durchihneiden,
Wenn daher die Unbrauchbarmachung nad Bolen einau-
ibrender Muiter vermieden werden foll, bleibt die einzige
Möglichfeit, die betreffenden Muiter bei der SGinkhuhr regulär
au beraollen.

Bei der Sinfuhr von Muitern und Proben au Waren,
deren Ginfuhr verboten ift, muß. wenn Diele Muiter und
Broben eventuell alz Ware nebraucht und verkauft werden
fönnen und feine Sinfuhrbewilliqauna vorneleat wird, eine
dohoelte Kaution Hinterleat merben, nümlidh in Göhe des vyor-
aefehenen Boll8 und in Göhe des Wertes der betreffenden
Rollektionen. Xit daaeaen eine Sinfuhrhemillianna vorhanden
fo fällt die zweite Kaution fort.

Wiederaußfuhr von Muftern: .

Hinfihtlih der Wiederausfuhr der nit als Muiter
deflarierten Waren ailt folgendes:

Die Wiederausfuhr von Waren, für weldhe der Zoll bereit?
entrichtet wurde, oder die ih fhon im freien Verkehr befinden,
it. bon der Bewiliquna des Kinanaminiiteriums abhängig.

Danaeaen fönnen Waren, für welche der Hol noch nicht
entrichtet wurde. mit Auftimmunag des auftändigaen ZoNlamts
wieder ins Musland ausgeführt merden, falls nachnewiefer
wird, dak entweder der ausländiiche Giaentimer der Ware
die MWiederausfuhr verlanat ober der inländiihe Empfänger
bie Nebernahme der Ware vermeinert

Mufter im Relfeverkehr:

Multer beutiher Handlungsreifender fönnen bei der Sinfuhr
in Danzsia oder Bolen nicht im WVorvermerkverfahren degen
Ginterlemuna de2 Roles abnaefertiat merben
Berzollung von Katalogen:

Alle Kataloge. Vreisverseichniile und Handelsprolvekte aus.
[Andiicher Firmen, weldhe aus dem Ausland in Poitfendugnen
zwed8 Gandelsreflame beinefünt find, find zollirei abaufer-
tigen. Tall8 die Menae diefer Drucfhriften fünf Sremplare in
jeder Senduna nicht überiteiat und lie nur Fir den Gebrauch
der Empfänger beitimmt find.

Aollpflichtiae Brieffendungen ; . ” .
Yusländiiche Brieffendungen welche bei den Boltämtern ein-
(aufen. werden unter Mithilfe von Bollbeamten Tortiert, Die
Bollbeamten beitimmen, welche Brieflendungen einer Boll.
rebiiton ınmtermorfen merben folen. Der Aollrevilion unter.
liegen:

Geichloffene Briefendungen, welche bon dem Abfender
auf der UNdreifenfeite mit einem Vermerk verfehen find,
welche die Definung der Sendung und Unterwerfung der
Rollrebifion aeftatten, offene Brieffendungen, weldhe Waren
enthalten, die der Verzollung unterliegen oder deren Einfuhr
verboten it: geichloliene Brieffendungen, weldie den ge
nannten Beitimmungen nicht entfprechen und bei welchen ein
bearündeter Verdacht vorlient. daß fie verzsollbare ober foldhe
Waren enthalten, deren Sinfuhr verboten iit.

Das aleiche ailt auch für Mertbriefe
        <pb n="47" />
        Kortuaal. 0

BertragsSverhältnis:
Im 20. 3. 26 it ein neues deutfch-portugielifches HandelS-
ıbfommen unterzeichnet worden, Deutfhde Waren genießen
danach in Portugal de facto Meijtbeglinftigung Durch Sin-
räumung. der Zollfjäge des Minimaltarifs. Das Abkommen
Hit am 1. 6. 26 in Kraft aqetreten.
3ölle:
Die Zölle find hauptfächlihH Gemwicht2zölle neben MWertzöllen.
Die Eingangszölle find in Gold zu zahlen, Umrechnungs-
hira 4% ($8f1uD08 — enal. DBfunD.
deutfche Konfulate:
Lifjabon .(G), Anara do Herovismo (V), Fundjal (K), Ponta
Delgada (K), Borto (K), Villa Moba de Bortimao (V),
Soimbra (K).
SefchäftSfprache:
Bortutateltich 1411D Tramaoftfch.

Herfjandvorfchriften.

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
Fin direkter Berfand ft nicht möglich.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 Batetndreffarte, 1 tatiftifcher Anmeldefchein, 2 Boll:
inhaltsertlärungen in iranzöfifdher Sprache.
zollinhaktserflärungen:

Au8 den Erklärungen muß herborgehen, ob der Inhalt der
Sendungen zum Privatgebraug oder für gefhäftliche 3wede
beitimmt ijft. Bei Sendungen ohne Wert muß Der Vermerf
‚ohne Wert“ angegeben fein. Der Yuhalt {ft genau 3U
bezeichnen; allgemeine Angaben find nicht ausreichend.
Waren verfchiedener Sattıng und Güte find getrennnt unter
Wnoabe de3 genauen Neingemwicht3 jeder Warenmenge auf-
atführen. Das RKeingetwicht darf auch hei mer ziner Maren-
Yattıma richt Fehlen.
Roftpatete:

3 find meder Rechnungen noch KonfulatZfakturen ober
Irfprungszeugniffe erforderlich. .

_ Om Boftpaketen dürfen verfhloffene und offene Briefe
2ineS weniger al8 6 Monate zurückiegenden Datums nicht
Hingeleat merden: z3zuläffig {ft die Beigabe einer offenen
Rechnung, die nur die daz Wefen der Rechmueng ausSsmachen-
den Angaben enthalten darf. Ferner Hit e3 aeftattet, In
jedes Poftpaket eine einfache Abfohrift ver AWuffdhrift mit
Angabe he Mhfendera eimzuleaen
Aarenfendungen über Frankreich und Spanien nach Portugal,
Wie die HandelzZtammer zu Köln mitteilt, find bei Ver-
jendungen, vom Gütern nach Portugal auf dem Landiw2ge,
alfo bei Eijenbahnfendungen, die via Frankreid und
Spanien nach Portugal befördert mernen, folgende Beitim-
Marngen zut Beachten:
68 find f{ogen. „Declaracoes de Carga‘“ — Berkade-Delika
‚ationen bon dem Verfender auszufertigen und dem
zujtändigen Konfulat zur Beglaubigung einzureichen.
Diefelben find in Drei Erempfaren auszufertigen, DON
denen ein Sremplar — Duplicata -— heaglaubigt dem
Berfender zurücgegeben witb, weicdheS-bon Diefem Dem
Empfänger zu überfenden ift, damit €$ hei ber Ber:
zollung im BeftimmungsSort vorhanden ift. Das zweite
Syemplar wird von Dem Konfulat an die Zokdirektion
in der Beftimmungsjtadt gefandt, Das dritte Sremplar
bleibt im Archiv des Konfulates. Formulare ind ZU
0,45 N.-ME. pro Sag in dem Konfulat erhältlich, Mit der
Einrzichung ijt eine zuberläffige Fakturenfopie einzu
fenden und eine eideSitattliche Erflärung, dak die Waren

Portugal
heutfchen Urfprungs find. — Die für Ddiefe Declaracao
je Carga 3u erhebende Gebühr beträgt E2cwdos Gold
CM — 16,60 RM, olme Rücjicht auf dem Wert der
Ware.

Auberdem find jeder Sendung Urfprungszeugniffe bet:

zufügen, und zwar in zwei Cremplaren, Hormulare

dazu find auf dem Konfulat zu 0,30 R.-Ml. pro Saß
srhältlidh. Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt

S2c1003 Gold 4,50 — 20,70 R-Mi., ohne Kücftht auf

den Wert der Ware.

Ungeachtet deffen find die Werte der Waren in Der
Rähraung, in der fie verkauft fird, genau an die Dafür De-
fimmte Stelle einzujeben. Bon den beiden Formularen
virD das Original, weiches vom VBerfender dem Empfänger
zer Ware zu überfenden i{t, beglaubigt zurücgegeben,
vährend das Dupkikat au] dem Konfulat bleibt.

Declaracoes de Carga fotwie Urfprungszeugniffe follen im
ortugiefijcher Sprache ausgefüllt jein. Mangel Kenntnis
jerfelben ift Die Ausfülung in fpanifcher, franzöftjdher, eng-
‘ijcher und italtenifcher Sprache zuläffig,

Die Gebühren in Keichzmark find mit dem Antrag gleich
mitzufenden. Die Erhebung datrch Nachnahme Tommt nicht
in Frage.

Sendungen per Boftpaket bedürfen feiner Declaracao
je Carga. Urfprungszeugniffe für Ddiefelben werden nur
auf befonderes Verlangen ausgeftellt,

Urfprungszeugniffe und Declaracoes de Carga find vom
Neorfender zu unterfehreiben.
Irfprungszeugniffe:
Deutjchen Warenfendungen nach Portugal find Urfprungs-
jewanijfe beizugeben, damit fie auf Grund des deutfch
ortugiefifhen HandelsSahlommens bie Vorteile der Meilt-
Segünftigung gemwießen.

Sedem Urfprungszeugniz ft eine Fakturenkopie, Die
bon der Handelstammer beglaubigt fein muß, beizufügen.
- Urfprungszeuaniffe find nicht erforderlich Für Deutfche
Waren:

1. Wenn fie von einem deutfhen Hafen nach einem porftit-
gieftihen Hajen verladen werden. (In Diefem Kalle
werden die erforderlichen Papiere In dem Ddeutichen
Zeehafen aufgemacht.) Im ZmweifelSfalle kann jedoch
au noch eim Utfprungszeughis angefordert werden
Kenn fie mit der Poft vberfandt werden.

Dagegen ift die Beibringung Der Urfprungszeugniffe
»rforberlich für deutfche Waren:

1. Wenn fie über einen fremden Hafen nach Portugal
berladen werden, auch menn fie mit Durchfracht-
tonnoffementen verfehen firb;

2. wenn fie mit der Sijendahn verfandt werden (außer-
dem eine Declaraca De carga);

2 für nichtdeutfhe Waren, die in einem Heutfchen Safen
auf dem Seelwege ober von einer Ddeutfhen Sifenbahn-
ftation nach Portugal verladen werden. ©

Urfprungszeugniffe werden don dem zuitändigen Xon-

Mulat beataubiat.

zonfulatsfakturen:
Bet der Einfuhr von Ware auf dem Sseivege nach Portugal
ind Konfulatsfakturen (LandungsS-Deklarationen) vorge
Ichrieben, die von feiten des Rortugiejtidhen Konfulats im
Seehafen Fegakifiert werden.

Alle Konfulatafakturen müffen zwei Tage vorher, ehe
fe Yegalifiert werden, eingereicht merden.

63 wird feine Konfukatsfaktura angenoMmehn, ohne
daß Die entfprechenD richtig Datierte UND unterfOrtebene
Ronnoffementtopie miteingereicht wird, welche auch auf dem
Ronfulat verbleibt; das Konnoffement muß den Wert Der
Ikare in Mark enthalten und Die Konfufatsfakturen müffen
Aenatn mit dem KAomnnaffement übereinftimmen.
Zonfulatägebühren:
Ronfulatäfjakturen:; 4 Prozent des Wertes, mindejtens
&amp;8c, 4$50. .
Urfprungszeugniffe: €3c. 4$50 = ME. 20,70.
Deckaracao de carga: E€2c, 3$60 =— MI. 16,60.
(Gifenbahn-VBerkabe-Declaration.)
        <pb n="48" />
        Rortgual
3Zollvorfchriften. .

Zulluorfriften für Multer:; .
Roffrei find, Muiter von Waren, wenn die Bollgebühren nicht
über 800 Mei8 ausmachen (außaenonımen berarbeiteter Tabak).

Mufter in Briefen:
Geichloffene Briefe einfchl. Wertbriefe mit anllpflichtigent
SXnhalt Hnd aulälfic. Ferner Können Gegenitände bon
Inäkiaem Sandelawert als Warenproben verfandt werden,

Mufter aegen Zollhinterlenung:

%ür Warenmuiter it die Einfuhr auf Beit geltattet, d. 9.
Muiter können unter acwilien Vorausiebungen genen Hinter-
feauna des Bolles der bei der Wiederausfuhr innerhalb der
vorneichriebenen Reit eritattet wird. eingeführt werden.
„Is Muiter dürfen nur Tolche Waren nach Portugal auf
Zeit eingeführt werden, die Warenthpen daritellen, unterein-
ander unaleich find und deren Amed als Multer augen fDein-
ich üt. Sie mühen bei der Einfuhr aolamtlich derart gefenn-
zeichnet oder in den Verzollungspabieren fo  beichrieben
werden. dak fie bei der Wiederausfuhr ohne Schwierigkeiten
wiedererfannt werden füönnen. Beim Wiedberausgange werden
fämtlihe Reichen uf, mieder entfernt. Die Rücsahlung der
binterleaten  Bollaefälle erfolat nur dann, menn aus den
Ausganasabfertiqungspabieren Gervornaeht, bdak allen aefeb-
fichen Anforderungen acndiat it.

Multer von Handlungsreifenben: .

Bei Muitern zollpflichtiger Waren, die von deutihen
Gandlungsreitenden mitgeführt und au zZeitweiliger
Ginfuhr dem Bollamt vornelent werden, wird von der Un-
bringung neuer Stempel oder Erfennungs-
zeichen der portugiefifjhen Zollämter abgefehen, wenn
lie mit Stempel und Griennungsseichen der deutichen Zoll-
ämter verfehen find, ausgenommen jedoch im Falle, dak Diele
Stempel und Erfennunagszeihen vermiicht find oder nicht
für aenlinend anaefeben werden, um die Muiter Dei ihrer
Wiederausfuhr au identifisieren. Sin meidhes Verfahren
fommt bei den deutidhen BZollämtern Dbezüglih der von
bortuniefiichen Handlungsreifenden mitgeführten Muiter zur
Anwendung.
3ullbehandlung von Neparationslieferungen:
Befondere Beftimmungen für die Verzollung der deutfehen
Yedarationalkieferungen find bisher nicht erlaffen mworben.
        <pb n="49" />
        Rumänien
Rumänien.
VeriragSverhHältnis:
68 befteben keinerlei Verträge.
Zölle:
Die Zölle find Gemwicht8zölle (auZgenommen. für Tiere,
Wild und Geflügel). Die ZoMäße find in Gololei feftge-
jeßt, Für die Zahlung in Bapierlei it ein UmrechnungsS-
fur8 angefeßt.
Deutide Konfulate:
Bukareft (G), Cernautt (Czernomwig) . (K), Salati (Sala)
(K), Brafom (Kronftadbt) (K), Ploejti (K), Timifoara
(Temeswar) (K), Chifinau (Kijchinef) (VK).
BefchäftSfprache:
Kumänifch und veutfch.
DBerfandvorfchriften. a

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Srachtbrief nebit Duplikat (deutfch-franzöfifcher
Bordrucf); 2 Zullerflärungen, 1 ftatiftifcher Anmekldefchein,
1 Rechnung.
Begleitpapiere zu Poftfendungen: ; .
1 intern. Pafetndreßkarte, 1 ftatijtifgher Anmeldefchein,
2 Bolfinhaltserflärungen, 1 Rechnung.
Srachtvorfchriften:

&amp;8 ift dem Berfender anheimgejtellt, ob er die Fracht bei
Aufgabe des Gute3 bezahlen oder ob er fie auf den
Empfänger übertweijen will. Teilfrankaturen find nur bis
zu einer Landesgrenze zugelaffen. Die Zahlung einer be-
itimmten Summe auf Teilfrankatur darf nicht vorge[chrie-
ben merden, Dect hei Frankaturen der hinterlegte Beitrag
die aufgelaufenen Frachten 1fw. nicht, fo hat der Empfän-
ger den nicht gedeckten Betrag zu bezahlen.

Nacmahmen find zugelaffen, und zwar: NachnahHmen
nach Singang bi8&amp; zur HShe von 150 RM., oder 200 Gold-
Jets Barvorfchüfie nach den Beitimmungen ver Binnen-
arife.
zollinhaltserflärungen: .

Sede Warengattung aufführen, Zahl, Süte, Heinz und
Rohgewicht in Gramm, Zufammenjeßung der Ware nach
Serftellungsitojfen, Art und Feingehalt der Metalle, aus
denen die Gegenjtände oder ihre Verzierungen hHergeftellt
find, bei Geweben Zahl der Fäden auf 1 OQuadratzenti-
meter und 1 Quadratmeter angeben. Bei Mängeln Tehnt
Die TUmMÄNIfche Boit jede Verantmwortlichteit ab.
Nechnungen:
Seder Sendung muß eine offene, vom Abfender gefwrie-
bene HandelSrehnung mit allen üblichen Einzelheiten bei-
gelegt werden. Die Faktura kann dem Zollamt auch vom
Empfänger borgelegt werden. Wird die Haktura weder Det
Sendung beigefchloffen, noch von dem Empfänger Votge-
wiefen, verzögert [ih Die Verzollung, AuzZ der Rechnung
muß inZbefondere Menge und Wert der Ware 3Zu eNt-
nehmen fein. Bei einer Gefamtfendung (mehrere gleich-
zeitig eingeliejerte Pakete an denfelben Empfänger) genlgt
ine (Gefamt-) HandelzZrechnung bei den VBengleitpapieren
de8 erften Raket8; in jedes weitere Paket derfelben SGefamt-
jendung dt ein Zettel mit der Anfchrift Des AhfenderZ und
Ol Einzelaufzählung des betreifenden Batetinhaltz eir-
AULEdeEN.
Stempelpfliht ıumünifcher Fakturen: N
Nach Artikel 75 des rumänijchen SGSebithHrengefebes müffen
alle Fakturen von Induftrie- und Handelsunternehnıen mit
1 %. Tauf, deS FakturenbetragesS veritempelt werden. ZU-
widerhandlung macht nicht nur jtrafbar, fonderm hebt auch
jede prozeffirale Gültiakeit der Kakturen auf.

BerpadungSvorfriften:
Kür Poftpakete wird VBerpadung in fejten Holzkiften, Halt-
jaren Säcden, Pad- oder Wachsleinwand gefordert, [olche
un Backpapier oder Kartons find nicht mehr zuläffig.

Hz
ondere BorfehHriften:

Alle Tertilgarne, die in Bobbinen, Strähnen, Spulen,
Ballen uf. verkauft werden, gleichgültig, vb fie in Ku-
mänien oder im Austand hergeftellt worden find, müffen
jolgende Befchriftungen tragen:
1) auf jedem Paket oder jeder Schachtel das Nettogewicht,
den Inhalt, die Anzahl der Bobdhinen, Ballen, Sträh-
nen, Docken ujw., Stärke des Fadens, die Länge des
Sadens der einzelnen Ballen, Strähnen ufw., das
Serftelungsland und den Namen des Herfteller8;
auf den an jedem Ballen, jeder Strähne uw. befeftig-
ijen Gtifetten die Länge des Fadens, die Stärke Des
en Heritellungsland und Handelsmarke des GHer-
tellers.

:J

Ale Make müffen dem metrifhen Syftem entfprechen.
Die Angaben miüffen in rumänifcher Sprache gemacht
verden. Neben diefen Anfchriften bleibt es den. Fabritanten
too rTallen, noch andere Etiketten in fremder Sprache anzıt-
xinden.

3Zoflvorfehriften.

zofluorfchriften für Muiter: Dan .

Von der Entrihtung der Zölle find befreit:

|. Meine Teile von Waren, melde zur GerfteNung eines Ganzen
unaureidend find, a. 3. Meine Stoffe, Textilfäden bis 25 cm,
Heine Leder: Vayier- oder Kartonitüide, Marmor oder Steine
in Heinen Stücden;
Muiter, welche durch Einfhneiden oder Bruch unbrauchbar
aemacht worden find: |
Modelle, welche au fein find, um verwendet werden Zu
fönnen. 2. %. Modelle einer Maichine eines Schiffes oder
son Analigen ulm.

Die als Muiter ohne Wert vom Auslande angefommenen
Rakete. weiche Xumwelen. Aurawaren, Spiben, Konfektion und
ede andere Ware, die einen Handelswert hat, emthalten,
merden von der Koftvermaltuna an das nächfte Rollamt nefandt.
welche daß bierfache des Rolliakes erheben wird. — Sollte das
Batet Monovolwaren oder au Sinfuhr verbotene Waren ent-
Jalten. fo wird aemäß Artikel über Schmuanel des Allgemeinen
QAollaefebea verfahren.
Mufter im Bormerfverfahren: ,
Sür Muilter mit Gandelswert, die nur zeitweife als Multer
ıebraucht werden und zur Wiederausfuhr beitimmt find, muß
zin Betraa in O5he der AoNfäge hinterleat werben. Bei Wieder-
zusfuhr der Ware wird Ddieler Betrag  zurüceritattet, Die
Wiederausfuhrfrilt beträgt 3 Monate. für SandlungsSreifende
onate
ZuNfreiheit für Ratalone und Preisliften,
reiskataloge und Preislilten aenieken in Rumänien, fofern
ein fremden Sprachen nedrudt find. Zollfreiheit, Preis.
tataloae und Breisliiten in rumänifdher Sprache find
folaendermaken, aollpflichtia:
a)in Blättern oder brofchiert 100 Kinr. 112,50 Goldlei;
b)fartoniert oder in Leinen gebunden 100 Kigr. 187,50 Soldlei;
alın Qeder aebhunden 100 Kar. 300.— GOoldlei.

3oftpakete: .
ie RPoftpakete aus dem Auzlande find binnen 15 Tagen
nach erhaltenem Avis einzulöfen. ach diefer Foift wird
der AMufgeber aufgefordert, über die Sendumg zu verfügen.
Sefchieht die8 nicht, fo wird das Paket 30 Tage nach dem
Eintreffen an den Aufageber in das Ausland zurücgefandt.
3Zollbehandlung von Reparationslieferungen, .
2 gibt keine befonderen Beftimmungen für die ZoU-
behandlung deutfcher ReparationSkieferungen. Reparationg-
seferungen fommen an Private nach Rumänien nicht in
Yrage; für die jtaatliden Stellen kann höckftens eine
Interne Verrechnung der Zollgebühren erfolgen.
        <pb n="50" />
        Saargebiet.

BeriragS- und Zollverhältnis:
Deutidhe Waren werden nach dem franzöftichen Zolltarif ber-
zollt. DaZ deutfch-franzöfiiche HSandelSsabkommen findet ent:
fprechend Anwenduma,
DBerfandvorfchriften.

Begleitpapiere zu BahHnfendungen:

L internationaler oder ein gewöhnlicher Frachtbrief mit
Duplikat, 1 {tatijtifcher Anmeldejchein, 3 internationale 301:
deflarationen (deutfch-franz.), 1 Kechnung, ferner foweit
erforderlich: 1 begl. Nechnung für die Wertverzollung,
L UrfprungSzeugnis und eine KontingentSbefcheinigung.
_ Ferner im Durchgang durd) Belgien und Lugemburg:
eine weitere internationale Zolldeklaration,
Begleityapiere zu Boftfendungen:
L internationale atketkarte, 1 franzöfifihe oder deutfhe Zoll
inhaltserflärung, 1 {tatijtijder Anmeldefchein, 1 Redhnung.
Serner fjoweit erforderlich: 1 begl. Rechnung für Wertver-
zullung, 1 Uriprungszengnis, 1 KontingentSbefcheinigung,
Srachtvorfchriften:

Sendungen können fowohl mit internationalen al3 auch
mit deutfchen: Frachtbrief aufgeliefert merden. Die Fracdhten
merden auf der Reidhsbahnitrede in Reichsmark, auf Ddeı
Saarbahnitrefe in franzöjifchen Srankemw berechnet ung
lönnen ganz oder teilweife frankiert oder MN Uebermwetfung
gejtellt werden. Die GrenzütbergangsSftation ift vom Aobfen:
der Horzufhreiben. Nachnahmen find zuläffig unbefchränkt
bi8 zur Söbhe de8 Antte8&amp;, Barvborfchuß bia 20 Mi.
Srenzübergangsfiationen: : ;
Veurieh, Compare Merzig, Bruchmühloach, vie rar
Homburg Grenze, Bijchfeld, Limbach, Sinsd, Zweihrü 1x8.
Türkismiühte, NMamborn, Schönenhera, RübelSbhera, Cäaers-
bura.
Boftpatete:
Briefe dürfen nicht im Pakete beigelegt werden. Das Saar-
gebiet ift in die franzöfifidhe Zollbehörde eingezogen, Bei
Paketen gelten daher über Beifügung der Briefe und Boll-
inhaltzerflärungen Die aleichen Beitimmungen mie für
Xrankreich.
3afldeflarntionen:

3 find Zoldeflarationen auf den borgefhriebenen Formu-
faren in Ddeutjcher und franzöfijher Sprache zu verlenden.
Die ZollinhaltserfNärungen müffen enthalten: Noh- und
Neingewicht, Art, Menge, Gattung, Ausmaß und Wert jeder
unterfchiedlidhen im Paket enthaltenen Ware, {hr UrjPrungsS-
fand. und bei Durchfuhrfendungen auch da3 fchließlidhe Be-
immungsland. Die Waren müffen nach dem franzöfijichen
Zolltarif bezeichnet fein, Sammelbezeidhnumgen wie Baum:
mwollwaren, demifche Brodukte, Lebensmittel, Arzneien u. &amp;
find unzuläffte.

Nach dem franzöfijchen Zolvrecht miüffen in den Zoll
deklarationen, Die den Warenfendungen nach dem Saar:
gebiet beigegeben werden müjffen, die betr. Nummern des
[ranzöfijdhen Zolltarif@ und die Bezeichnung ver betr
Waren nach dem Wortlaut de8 franzöfijhen Zolltarifs an
gegeben fein. Fehlen dieje Angaben, fo mwtrd Die Boll-
abfertigung außerordentlich verzögert. € dürfte daher
den Erporteuren zu empfehlen Fein, fih Die von den faat-
(ändifchen Kundew tatjächlich abgegebenen Tichtigen De-
Harationen bekannt geben zu laffen, um auf Dieje Weife
über die Art der Dekkarationen praktifhe Erfahrungen 3zU
fammeln. Gin enge? Zufammenmwirfen von Hbfender und
Empfänger bezw. abfertigendem Spediteur ift unerläßlich
und am Dbeften geeignet, Verzögerungen bei Der Ybfertigumng
3u vermeiden, Wenn der Frachtbrief an der vorgefehenen
Stelle einen Bermert! des MbjenderS trägt, daB die Sen-
dung auf der Vrachtbriefbeitimmunasitation Durch den

Sanargebiet
Smpfänger zu berzollen ft, i{jt Die Angabe der OrdnungsS-
uummer des franzöfifhen Bolltarifs in der VBerfjende-
seflaration nicht erforderlich.

Rechnungen:

Bur SFeftitellunmg des zur Crredhnung der Einfudrumfas-
teuer zugrunde zu Legenden Wertes der Waren it €$
wicht erforderlich, der Sendung eine von Der Han-
vyelsfammer, der Kommunal- oder Polkizeibehörde des VBer-
\andortes beglaubigte Rechnung beizufügen, fondern: e5
vird lediglich empfohlen, eine derartige undeglaubigte
Rechnung zur Srleichterung und fOnelleren Abfertigung
der Sendung beizugeben.

Zwed8 größtmöglichjter Ermäßigung der Sinfuhrumfas-
teuer it e3 zwecdmäßig, zu vereinbaren, daß die TranSport-
ud Zollabfertigungstkoften. zw Laften des AWbfender? der
Baren gehen, fo daß ih der Rechnungsbetrag, der für Die
Srhebung der Sinfuhrumfaßfteuter maßgebend it, ent
‘prechend verringert. €3 empfiehlt fich, auf Den Kecnungen
1achitehenden beglaubigien Text anbringen zu laffen;

„Le montant de Im facture est conforme A celui figurant
Jans les livres de la maison ci-dessus Frais de transport ä&amp; la
charge de l' expediteur. Vendeur etabli au pays d’ origine:
importation directe sans intermediaire.“
Recdmungen für die Wertiverzollung:
Rechnungen für Waren, welche nach dem Wert berzollt
werben, find von der Handelskammer und vom Konfulat
zur: beglaubigen. Die Konfatlatsbzglaubigung ift gebühren-
pflichtiqa. Diefe Rednungen find am Schluß mit folgender
ErHärung zu verfehen: ;

„Sich erfläre hiermit, Daß Der KechnungSbetrag in Höhe
an. ... (in Worten-. , . .) mit meinen ordnungSgemäß
zeführten Büchern übereinftimmt, daß der Verkäufer in
Deutfchland anfäffig und Der Kanfabichluß in Deutfchlanb
yetätiat worben it.“
ArfvrungSzeugniffe:

Urfprungszeuagniffe find erforberlih für Waren, weldhe ein:
Korzugsberzollung genießen follen, Urfprungszeutgniffe
'önnen entweder von den Zolbehörden oder don den ZU»
tändigen HandelStammern auSgeftellt werden. Die Zeug“
ıiffe müffen dew von der Zollvermaltung ober Den ftaatlich
yrerfannten HandelZtammern des AWofendzlandes vorge
iriebenen Mufjtern entiprechen. Sie find entweder in der
Sprache des UrfprungslandeS oder in der des Beftim-
mmmaslandes auZzufertigen: im erftgenannten Sal behalten
ich beide Länder das Recht vor, die Beibringung einer
Jeberfebung zu verlangen, Die von den Handelskammern
ntägeftellten Urkprunagszeugniffe find dem zuftändigen Kon
hrlat zur Bifferung borzulegen. Diefe&amp; erhebt eine Gebühr
on 4 Mi. für Sendungen über 30 Mil (— 100 Gold
iranten) Wert.

Häufia entftehen bei der Berzollung bon Roftfenrdungen
a Saarbrücden Schmierigkeiten, menn die Urfprunaszeugmiffe
nicht den Sendungen beigefügt, fondern vom MAbiender un-
nittelhar an den Empfänger eingefandt worden find, was an
fi zuläffig, aber nicht empfehlenStwert it. (3 wird empfohlen,
die UrfprungSzeugniffe tegelmäßtg den Brieffendungon und
Päcchen (in die Sendung eingeleat oder auf der Mückfeite
durch Freuaiveife Umfhnürung befeftigt) und den Benkeit-
pabieren (haftbar mit HeftMammern befeitiat) zu Bateten
beizufügen.

prozentige Abgabe:
Beck Befreiung der veutfchen Ginfuhr in das Saargebiet
bon der 26prozentigen Abgabe ift auf den ZoNwldeklarationen
auf dem Frachtbrief und auf der Faktura Folgender Ver-
mert anzugeben:
destin&amp; nour la consommation en Sarre“.

BorzugsSverzollung:

Bei deutjhen Waren, die auf Grund des Deutfch = fran-
zöftjchen Abkommen? vom 17. 8, 27 Anfpruch auf Verzollung
xach dem Minimalktarif oder einem 3 wijkchentarif Haben
&gt;mpfiehlt e3 jich, die ZoNinhalktserklärungen bei Verfendung
im aufjallender Weife zu fennzeichnen, etwa mit dem Vere
nerf „Minimaltarif bezw. Zwifgentarif auf Grund des
reutfich-Feranzsfiichen ANblommen3 vom 17. Auauft 1927
        <pb n="51" />
        Saargebiet

Kontingentbefcheinigungen:

Kür einige Waren find im den Lifjften A und C des deutich-
franzöfifhen Gandelsabiommenz Dbeftimmte Kontingente
borgefehen. Dieje Waren genießen Die vorgefehenen Vers
günftigungen nur, wenn fie von einer Kontingent3-
befcheinigung begleitet find. Das NeichswirtfchaftS-
minijterium hat für Induftrieerzeugniffe FOLGENDE Berbän se
mit der Ausitellung der Kontinaentsbefcheinigungen De-
traut:

Kür eleftrifhe Giühlampen der Po. aus 361 des Fran.
zöfifchen BZolltarifs den Zentralverband Der Deutfchen
({eftrotechnifchen Yudarfjtrie, Berlin W. 10, Corneliusfir. Si

Für Wachätuch der Pof. 430/431 und aus 385 des fran-
zöfilchen Zolltarif@ Den Verband Deutfcher WachHStuch-,
et und Kunftlederjabriten in Leipzig, Hugo Licht-
Straße 1.

Sir Nadeln für Trikotz, Wirk» ufw. Stühle der Pol.
aus 544 bi8 des franzöfifhen Zolltarij3 den Sifen- und
Stahlwarenindujtriebund, Elberfeld, Hofaue 95, IL.

Für Schuhwaren der Pof. 481, 482, 483 des fran-
zöfifchen Zolltarifz ven Neichsverband der Deutfchen Schwh-
indutftrie, Berlin € 2, Buraftr. 7.

Bei Stellung des Antrage3 anf Ausitelung einer KXon-
tingentäbejcheinigung find vor allem folgende Angaben
Noten Diaq:

1. Genaue Bezeichnung der Ware;

2, Keingemwicht und Zahl der Stücde; .

3, von welchem Kontingent, welcher franzöjifchen Boll-
tarifnmummer ift die Sendung abzufdohreiben;

4. Abfender;

5. Embfänger,
Berzollung von Waren bei der Einfuhr in das Sanrgebiet:
BZahlreiche Mighelligkeiten bei Der Ginfuhr zollpflichtiger
Waren in das Saargebiet find Darauf zurückzuführen, Daß
die Annahme von Sendungen von den Empfängern Det-
weigert wird, weil die Zollbeträge al2 untragbar hoc
empfunden werden. Der Borgang {pielt fich meift in Der
Weife ab, daß die GifenbahHnzoljielen an den SGrenzbahn-
Höfen die Deklaration auf Grund der beigefügten Bapiere
Dornehmen und den von der Zollverwaltung berechneten
Boll vorkegen. Dabei erhöht fidh ver Zoll Häufig moch um
eine Zollitrafe wegen untichtiger Deklaration, weil Die Der
Sendung beigefügten Papiere nit Dem tatJächlichen Waren-
befund nicht übereinftimmen, Die zollamtliche Aofertigung
ijt damit erledigt; die Sendung wird in freien Verkehr
gefeßt und geht weiter nach dem EmpfangSort, Dort wird
der Empfänger von der Bahn vder dem Spediteur Don Der
Ankunft der Ware und zen auf ihr ruhenden und von der
Bahn bereit3Z gezahlten Zollgebühren in Kenntnis gefebt
Der Empfänger, der bei Aufgabe der Beftellung mit
wefentlich niedrigeren Zöllen gerechnet Hatte, fieht fi
außerftande, die tatfächlichen Zullgefälle zu fragen und fatcht
fi durch Verweigerung Der Annahme hHerauszuziehen.
Hierzu if zu bemerken, daß die Zollvermaltung in dem
Augenblick, im den fie die Sendung endgültig abgefertigt
und in den freien Verkehr gefebt Hat, In Dem Die Ware
alio da3 Zollgewahrfam verließ, zu einer Kückerftattung
der Zölle auch dann nicht verpflichtet ft, wenn die Ware
ohne in die Hände des Adrefjaten gekommen zu fein, [ofori
mieder ausgeführt wird. Möglich ijft Die Rückerftattung aan
ausnahmamweije auf Grund befonderen Auftrags Höchitens
dann, wenn die Sendung nicht an der ODhhut der Bahn
gefonımen ift. Hat die Bahn die Sendung aber bereit3 an
einen Spebiteur oder an den Norcfaten (bit auZgchändtiet,
fo it eine Rückerjtattung der Zölle völlig auSgefchloffen.
Die einzigen Mittel, um fih Hiergegen zu fehliben, find;
Vorherige genaue Erfundigung über die in Betracht fom-
menden Zullfäbe bei der Zoildirektion, bei der Bollaus-
funftitelle der Handelskanımer oder einem Spediteur, Ein-
gehende Vorfchriften an den Lieferanten Hinfichtlich Der
Ausfüllung der Deflarntionspapiere, In befonderS {hmit:
tigen Fällen: Berzollung im Beifein des EmpfängerS unter
Beantragung einer „vorläufigen Befichtigung‘“ (vuverture
Probifvoire) durch die Zollvertnltung, wobei al8dann Der
genaue Charakter der Ware und die Sorm der abzugebenTen
Deklaration unzmweideutig feitgeftellt und die Gefahr einer
jalfden Deklaration mit daraus folgender Zuuitrafe vEr-
Mmicden werden fannu.

3Zollvorfehriften.
vür Sendungen uach dem Saargebiet nelten Diefelben Zoll-
vorfdhriften wie für Scndbungen nadı Frankreich,

3ufpflichtige Brieffendungen:

Kolaende Bedingungen find aenau zu beachten:

1) Offene Brieffendungen (zoNlpflihtiae Warenproben oder

Drucfachen) mülen einen auffälligen arünen Bette] (Größe
efwa 4X 7 em) mit der Aufichrift tragen: Dem Zoll vor.
zulegen. Darunter Kind anzugeben: Art (nach den VBezeich-
nunaen des Franzöfiichen Zoltarif8), Uriprung, Gewicht und
Wert der Ware, Diele Angaben fönnen auch auf einer bes
jonderen RollerfNärung aemacdht werden, die in die Sendung
zu legen oder haltbar an ihr zu befeitigen it.
Verfchloffene Brieffendungen, au Päcchen, miüffen die
gleichen Zettel mit demjelben Angaben tragen wie au a),
außerdem muß die Nummer und das Datum der (Sinfuhr-)
Senehmiagung, bie dor der Wbiendung vom Wbiender bei der
Bolldirektion in. Saarbrüden einzuholen it, durch den Ver.
merf „Genehmigung der Aolbdireftion in Saarbrücden
Nr. ..... vom. .... +. +” auf der Sendung angegeben
und darunter bermerft werden: „Durch die Bolt in Saare
brüden zu bveraoNlen“  Sämtlike Angaben über die Ware
inmie die Genehmicuna können auch in einer befonderen
Bollerflärung aemacht werden. die nıit Freuzweife gefnühfter
Schnur an der Senduna befeftigt fein, muß. In, rer.
iOloffenen, freigemachten Briefen im Gewicht bis zu 150,
die an Brivete nerichtet find, fönnen Webmaren, mit Mus-
Sms von Spiken, Tül und Stidereien, zollfrei verfandt
werden.

yJ

Brieffendungen, bei denen Feitaeltellt oder vermutet mird deok
ie mbaabepflichtioe SGeaenttände enthalten und die den obiaen
Bedinaunaen nicht entiprecdhen oder die ein und durchfuhr-
jerbotene Genenitände enthalten, merden befchlaanahmt.

Befchlannahmt werden in allen Fällen: Segenitände mit
falihen fFranzöfiichen (Bandels-) Marken: fremde Scheide
nünzen: Spielfarten: Bühernachdrude; Araneien, die nicht In
nem amtlichen Geilmittelverzeidhnis Itehen; Sacharin:; Tabak,
Diaarren und Biaaretten
        <pb n="52" />
        Schweden
Schweden.

BertragsSverhältnis:
Deutich-ihwebdifcher HandelS- und Schiffahrisvertrag vom
14. Mai 1926. ES3 i{t ein fogenannter YMeiftbeginiftigungs-
vertrag, der außerdem eine Keihe von Tarifabreden enthält.
Der Vertrag it am 1. 8. 1926 in Kraft getreten,
Zölle:
Die Zölle find Gewicht83ölle, 3. I. auch Kertzölle, Bei der
Gewichtsverzollung wird Das Keingewicht der Ware 3U-
arunde geleat.
Deutiche Konfulate:
Stockholm (G), Abus (V), Geile (K), Cothenburg (RB).
Sakmitad (V), Helfingborg (K), Hernöfand (K), SHudiks-
vall (V), Kalmar (K), Karlöhamn (V), a Iöfrona (K),
Qandafrona (V), Lulea (K), Malmö (K), Norrkföbing (KK),
Nyköping (V), ODStarshamn (V), Bieta (VI), Stelleftea (V',
Söderhamn (K), Sundsvall (K), Umea (V), Weiterbit (V),
Wi3by (K), Yftad (V).

Sefchäft8fprache:
Schwebifdh und Ddeutfch:.

Der Umftand, daß die an der Ware vorkommende Bezeich-
aung in {Olwedilcher Sprache abgefaßt oder daß an Der
Mare eine Abbildung mit fhivebdifjchem Motiv angebracht
it, foll, auch wenn in dem Leßteren Falle die Abbildung
oon einem erflärenden Texte Hegleitet {jt, nicht an und für
ch ein Hindernis für die Einfuhr der Ware hilden.
DiefezZ Verbot findet keine Anwendung,
menn nachgemwiejen wird, daß Die Ware wirklich in
Schweden erzeugt oder Hergeftclt wird und früher
au3 dem Reiche ausgeführt worden if;
wenn die darauf angebrachte Bezeichnung nach Dem
HandelSorauche nur dazır dient, die Art Der Ware
anzugeben (gegnerifde Bezeichnung); oder
venn. außer der JOwedifchen Urfprungsbezeidhnung auf
der Ware noch in deutlicher, Leicht in Die Hırgen
jallender und dauerhafter Weije der ausländijdhe
Urfprung angegeben (ff.
Eier, die in Schweden eingeliefert merden, mütffen mit
dent Stempelaufdruck „Import“ und dem Namen Dde8 Ur
fpraug3fandes bverfehen fein.
eonfulatsgebühren:
Sede Beglaubigung == 4,60 Mi.
Zollvorfehriften.
Berfandvorfchriften.

Begleitpapiere zu Bahnjendungen:
1 intern, Frachtbrief nebfit Duplikat (beutfcher Bordrum,
L $tatiftifdyer Anmeldefhein. (NMechnungen 1, u.)
Begleitpapiere zu Pojtfendungen: .
1 intern. Latetadreftarte, 1 ftatiftifcher Anne dejchein, eine
weiße Zollinhaltserflärung (deutfch). (Rechnungen f. 1.)
Srachtvorfchriften: Der Aofender hat die deutfche YebergangS-
jtation im Frachtbrief anzugeben. Sn ber Frachtzahlung
Defteht feinerlei Zwang, Fradtübermweifung {ft 3uläffig.
NacdnahHmen find undbefhränkt DiS zUr Höhe des Gutes, Bar-
Vorichuk big zu 20 RM. zugelafien.
Srenzübergangsftiationen: „
Slenzdurg für Silfkückgüter und befhleunigtes EifÜAaU:
Flensburg Weiche für Tagen ka darnagen (Krachtauft, Gitqut
und befchleunigte8 Silgut), 1owie Frachtitücaut; Sübers
fitgum, Marnentünde, Sahniß.
i nfulatsfatturen: . ma.
Age u nie um See Bonfulatäfatturen find nicht €
for derlich.
Rechnungen: A ertzoll unter-
ea ae die in Schiveben Un b Zn rau von
fi t a8 Bollamıt vom Verzoller Tchrieben fin,
Tonungen. welche vom Kabrilanten 1 af Der deutiche
verlangen. E3 Iheint daher zWwechmäßtg, Xarüber hinaus
Nabrikant die Mechnungen unterfhreibt. Rollbehörde hie
kann in Zweifelsfällen die jdmwedilche Unterlagen nad-
Rechnungen durch Vorlage vor geeigneten
Prüfen.
Markierungsvorfehriften:
Sedes Koni ijt mit einer genauen UND deutlichen Marke zu
verfehen, und diefe Marke muß far aus dem Konnoffement
herborgehen, Falls diefe Borichrift nicht beachtet wird, If
Mit einer verfpäteten Zollabfertigung, unter Umitänden
auch mit Sonzerkoiten zu rechnen,

Tuorichriften für Mufter: . .
Qollirei find Warenproben. die bei der Einfuhr keinen Handels-
mert haben oder bei der KoMabfertiaung wertlos gemacht
verden.

Sir aollpflidhtioe Muiter. die ordnungsmäkßia nit Zoll-
deflaration al8 Voltvaket. Wertfältdhen, oder, Bahnfendung ein-
neführt werden, fann Zollbefreiung auf beitinmte Hirzere Beit
xemährt werb:n. wenn e8 fih um Gegenftände Handelt, die zur
Mnlicht al8 Broben einochen und die an und fir Kch nach ihrer
Reichaffenheit nicht al8 au BVerkaufsameden eingeführt an-
aelchen werden fönnen.

Muiter im Reifeverfeht: ,
BWarenproben mülen in der Regel in aewehnter MWeife verzolt
verden. jedoch fann bei der Wiederausfuhr eine Ritderftattuna
’e8 Bolles erfolaen. Unter welchen Kormalitäten das möalich
it, erfährt der Neifende auf Verlangen an der fchwebiichen
Srenzaollitation. Unter gewillen Bedingungen können Waren
nufter, die lonit aollpflichtia find. nach Schweden zolNlfrei ein-
zeführt werden, aber nur dann. wenn Diele Mufter feinen
Zandelawert beiiben oder jeitens der Bolbehörde entwertet find,
Sbenfo fann Zollfreibeit gewährt werden, wenn als Sicherheit
zine Summe entiprechend dem Bolliaß bei der Bowlbehörde
3interleat mird. Yuf eine Rüderitattuna des Hinterlenten
Betrages fann nur aerechnet werden, wenn die Warenmuhlter
innerhalb eines Nahres wieder ausgeführt werden und der
Handelsreifende der Zolbehörde die folgenden Dokumente bor-
feat. die don einem Ichmwebilchen Konkulat oder der auitändigen
Ortiabehörde beicheiniat fein mülien: 1. Eine DBeicheinigung
der Sirma des. HGandelsreijenden dahingehend, daß er als ihr
rechtmäßiner Vertreter beauftranat ft, in Schweben zu reifen.
2 eine Beitätiaung der Firma des Neifenden, dak die mite
naeführten Waren. die im übrigen in einer befonderen Qifte Din-
fichtlich ihrer Gattung Zahl. Menge, Größe ulm. im einzelnen
renau genannt fein mülien, tatfächlich dem Meifenden als
Multer bon feiner Firma mitgeaecben worden find.

Mufter in Briefen:

3 Briefe freinemacdhte Sendungen aus dem Yuslande, einfchl,
Werthriefen, wenn durch Stifeiten oder Vermerk auf ihnen
anaeaeben iit, dak fe zollamtlich abaufertigeen 1tnd, ind dem
Ndreflaten nach der VBeraolluna in der üblichen Weile auszu:
händiaen. Für die Verrichtungen der Voftverwaltung bei der
Aollabfertiaung von aollpflichtiaen Yriefen wird für Nechnung
= zieren eine Gebühr von 0.30 Kr. für iede Sendung
»rhoben.

Arfprungsbezeichnung: i
In Schweden ijt dur Gefeb vom 4. Suni 1913 die Einfuhr
bon Waren mit unzureichender Urfprungsbezeidhnung Der
boten. Gine Ware, an der eine Bezeichnung angebracht it,
welche der Ware den Anfehein gibt, al8 ob fie in Schweden
erzeugt oder beraeitellt wäre, Darf Midht eingeführt erden,
        <pb n="53" />
        Schweiz
Schweiz.
Bertragsverhältmis:
Vertragstarif und gegenfeitige Meifjtbegünftigung. Schwei-
zerifch-Deutfches Protokoll über die Sinfuhrbefhränkungen
bom 17. November 1924, DE 2 Monate nad Kündi-
gung. Deutih-jhmweizerifcher HandelSvertrag vom 14. 7. 26,

au Maler am 1. 12. 26, in Rraft feit 1. 1. 27.

Zölle: ;
Die Zölle find SGewicht3zölle. Sie werden vom Rohagelmwicht
erhoben.

Deutiche Konfukate:

Bern (G), Zürich (GK), Bajel (K), Davos (K), Genf (K),

.  Zugano (K), St. Gallen (K).

BefchäftSfprache:

Deutfch, im franz. Teil: franzöfi[Q.
Yerfandvorichriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebit Duplikat (deutfher oder deutfeh-
franzöfiicher Bordrud), 1 Schweizer Zulldeflaratiun, 1 ftatift.
Anmeldefchein.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern, Batetadrefkarte, 1 ftatijtifcher Anmeldefchein,
1 Boffinhaltserflärung (deutfidh oder franzöfifch).
Srachtvorfchriften: N
Sm Verkehr zwifchen Deutiland und der Schlveiz {ft
NachnahHntebelajtung in Marl oder Franken biz zur Höhe
De3 Wertes Des Gutes zuläffig. Krankaturen über Vracht-
überweifungen find in beiden Nichtungen unbefdhränft zu-
gelaffen. Die beutiche Lebernanasitatioun ift borzufchreiben,
$renzüberaangsitationen:
Bafel Bad. Bhi. Güteramt (Für Frachtguti, Barel Bad, Eil-
aut (für Silout), Bafel NO. (nur für Wagen einheitlicher
Radaumna al3 Frachtaut), Erzingen (Grenzzollamt für Neber-
gang Schaffbaufen, Friedrichshafen, Konftanz, Lindau-
Stadt (für Gifaut), Lindau-Keutin fir Frachtaut), Schaff-
Haufen, Singen-Sohentmwiel, Maldshut,
Auf dem in Betracht fommenden SGrenzabfeOnitt beitehen
“olgende foOmweizerifche BahHnzokämter:
Bafel Bad, Bahn Frachtaut, Bad. Bahn Silaut, Ban,
Bahn Rangierbahnhof, Waldahırt, Erzingen, Thayngen-
Bar ONGOE, Singen, Konftanz, Nomanshorn, Rorfchach,
e:
Die Beifügung von hrieflichen Mitteilungen an den
Empfänger des Bakete3 iit geftattet.
Verpacdung:
Gut verpacte gewöhnliche Pakete ober foldhe mit unteil-
barem Subhalt brauchen nicht verfiegelt oder verbleit zu fein.
Metallumfonürung ift nicht zugelaffen.
3ullinhaktserflärungen zu Pojtpateten: .
Waren in gewöhnlichen Paketen werden nach dem in Den
ZollinHaltzcrkärungen angegebenew Kohgemwicht verzollt,
wenn €8 nur bis 400 Gramm geringer it, al Das amtliche
Semwicht der Paketfarte, und wenn Die Richtigkeit Der
Sewichtsangaben in ven ZoUinhHaktserkärungen wicht aus
irgend einem Grunde (3. B. fehlendes NReingewicht jeder
Warengattung) bezweifelt werden muß. € ijt für jede
Sendung das KRohgemwicht und für jede Warengattung Das
Neingewicht bis wenigitenS auf volle 100 Gramm gemalt,
jerner Bezeichnung, Menge (Stück oder Literzahl) und Wert
leder Ware aufzufithren. Auffällig zu vermerken ift, ob Die
Sendung nur zur Ein- oder Durchiwbr oher nad einem
Niederlagehaus beitimmnmt ij. . .

Die AWofertigung einer PoftfenDung nach einem andern
Zollamt an der Grenze oder im Iunern oder nach einem
Zollager kann erfolgen, wenm der Antrag Im beutlicher
Schrift auf Begleitadreffe und in der ZoNldeklaration geftellt
wird und Beftimmungspofititelle unD Bollamt fich am altei-

3 Den Orte befinden.

olldekflaration zu BahHnfjendungen: .
Nach den fchweizerijchen Zowbeftimmungen muß bei Den
zur Einfuhr in die Schweiz beftimmten Waren, Die an Der
Grenze verzunlt oder zollfrei in den freien Verkehr gefebt
werden folen, in den „Deklarationen für die Einfuhr“ der
Wert de3 Gutez (Marktpreis am VBerjandort) zuzüglich der
Beförderungstkoften Di8 zur Schweizer Grenze In Schiveizer
Währung anaeaeben fein. Die nierfeitiaen Schweizer Boll-

neffarationen fönnen nur bon ver Schweizer Zolvermwal-
amg bezogen merben. Diefe find bei Der Sinfuhr aus
ER in deutjcher, wicht in franzöfifidher Sprache, ab-
yutfajen.

Bei Sendungen, die an einen in Bajel oder Schaff-
zZaufen wohnenden Empfänger gerichtet find, fanın Die Betz
yabe der fchmeizerifchen Zollwekfklaration durch den Wofender
dann unterbleiben, wenn der AWbjender im Frachtbriefe
vorfchreibt, daß Die (Oiveizerifche Zollahfertigung durch den
Empfänger beirieben merden 1oll. Die für die Deutfche
Ausgangsabfertiqumnug erforderlichen Papiere (3. DB. ftatiijtitche
Mat3fuhranmelbdefcheine) find aber au in diefen Fällen
*et8 vom Abfjender dem Frachtbrief beizufügen.
yungSzeugniffe und Konfuklatsfakturen:

%8 find weder Urfprungszeuguiffe moch Konfulatsfakturen
&gt;rforderlich.
ZoNvorfchriften.

1.

zofluorfchriften für Mufter: .

Unter Wauiter und Broben, die aolfrei nd, Hırd nur folche zur
Veranichaulichung, Untertuchung oder SGrprobung  beitimmte
Waren au verntehen, die wegen ihrer Seringrügiafeit ober
befonderen Beichaffenheit keinen felbitändiaen Wert beligen.
Woarenabbildungen und Wuiteraufmachungen, die im Yuslande
beitellg und al8s Handelswaren von Ddorther‘ bezogen werden,
haben feinen Unfpruch auf die für Muiter und Proben Dor-
ET Bollbefzeiung. ebenfowenia NMahrunags= und Genuß:
mittel.

Wuiter in Briefen: . .

— oltfendungen bis und mit 100 Gramm fiud aollfrei, u
Ausnahme der Tabakfabrikate, deren aullfreies SGejfamtagewicht
zuf 50 Gramm beichränft (it, In Fällen, wo aollpflichtige
Waren aleichzeitia oder in aanz furacır Heitabftänden, in mehe
tere Boltfendungen von 100 bezw. 50 Giramımn und Weniger
xbaeteilt. nach der Schweiz beriandt Kuchen, um auf Diele
Weile den Zoll zu ummnehen, it das Gelamtgewicht der bes
‚reffenden Teilfendungen als zollpflichtia zu behandeln,

Yruchteile eines Hektogrammes merden auf da8 nächite
Deftoaram aufaerundet.

Sir Briefpoftfendungen. die eigentlihe Multer enthalten
zur Benufterung. Offertenheritellung oder Aushiigrumun von
Zieferunasaufträgen) fönnen Wweiterachende Srleichterungen
jemährt merden. So werden ver Briefvolt verfandte Multer
on Getreide Hülienfrüchten Sämereien Kolonialwarin, von
»ohen und bearbeiteten Spinnitoffen. Towie Garne daraus,
Boriten und deral. bis au einem Sefamtaemicht von 500 SOramm
wollfrei zucelafien. aber unter Vorbehalt jederaeitigen Wider-
-uf8 diefer Beounitiaung, wenn Mikbräuche feltaeltellt werden.
Mit der Vriefpoft dürfen feine Betäubungsmittel her-
landt werden,

Die Sendungen mitfien mit dem voraefchriebenen grünen
Zettel aefennzeichnet werden. Dies ailt auch Fir Wertbhriefe.

San Verkehr mit der Schweia Können fortan HNeinere Waren-
menaen, jeder Art mit aeringem Gandels- oder Kaufwert, auch
wenn fe nicht eigentlich zur Bemufterung dienen, bis zum
Höchitaewiht von 500 Gramm au den Für Warenproben
beitebenden ermäkßiaten Gebühren zur Beförderung augelajien
werden. Die Sendunaen müflien im Übrigen den Bedingungen
der Morenbroben entiprechen und dürfen namentlich Feine
unzuläfliaen Ichriftlichen Mitterlungen enthalten. _ Mit ber
Xnbalt zulpflichtia. {jo find die Sendungen auf der Vorderfeite
init dem bvoraeichriebenen arlınen Zettel au verfehen

Zuunrfdhriften für Neflamedrucfadien: .

Nach den Iümweizertidhen Beltimmungen werden ausländi{iche
Werbedruckfachen, die zur Mufnahme von: DBeltelungen, zur
Anpreifuna ausländiicher Sraeuanifie und fomit aur Belebung
des Geichaftsberfehrs mit dent Yuslande dienen, dann zollirei
Abaefertint, wenn die Kataloge, Protyekte und dergleichen in
einzelnen Stüden eingehen, und zwar auch dann. wenn diefe
ie mehr al8 250 Gramm wiegen.

Enthalten derartiae Sendungen jedoch mehrere Exemplare
aleicharfiger Breislilten, oder Kind die In mehreren Srem-
plaren eingehenden Ltiten mit dem Aufdruck der Unfhritt der
ichweizeritchen Vertreter ausländiicher Firmen verfehen, finb
dieie Waren zollpflichtia, weil fe danıu al3 ein im Inland8-
verkehr benubtes Werbemittel angefehen werden, Ferner
werden ale Werbeartikel, die den Charakter von Sebrauchse-
aeaenitänden aufmeifen, der Zollpflidht unterworfen, 3, B,
unterliegen Schreibmapben, Schreibunterlagen, NRotizblods,
Nbreikßfalender und deraleichen, auch wenn Die Nur mit dem
Aufdruc auslärmiicher Sirmen nerfehen nm her VMer-
aollung,

Anmerkung: Frachtbriefe und Meberfendungen nach der deutichen
Schweiz Kind nicht in fransöfiicher Sprache abzufalien, SG
Braucht fauın betont zu werden, wie befrembend eine folche
Neflame bei den deutichibrechenden {OQweizeriichen Sicmen mirk
        <pb n="54" />
        Shbanien
Spanien.

BertragSverhältnis:
Deutfch-{panifher HandelSvertrag vom 7. Mai 1926.
Deutfchland genießt für 250 rtikel die Meijltbeginftigung.
Die Zolherabfegung geht aber nicht über 20 Prozent unter
Kolonne 2 des Tarif3 hınanz, Die übrigen Artikel werden
nach Kolonne 2 verzollt. Das MAokommen ift feit Dem
1. Summit 1926 im Rraft.
BLTICH s
Der Tarif enthält Semicht3- und Wertzölle. Die Zahlung
der Zölle hat in Gold zu erfolgen. Das Goldzollaufgel®
wird beladenimueife feftgefeBt.
Deutiche Konfulate:
Madrid (B), Barcelona (GK), Alicante (K), Almeria (V),
Bilbao (K), Cadiz (K), Cartagena (K), Coruna (Qa) (K),
Corcubion (V), Giion (K), Granada (V), Huelva (K),
a3 Bolmaz (V), Mahon (K), Malaaa (K), Palma de
Mallorca (K), San Fekiu de Cutixol8 (V), San Sebajtian
(K). Santa Cruz de Teneriffa (Ki, Santander {(F), Bara-
Aoffa (K), Sevilla (K), Tarragona (V), Valencia (K)
Baladolid (V), Vigo (K), Vivero (V).

SefchäftS{prache:
Spanifch,
VBerfandvorichriften. Lt

Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
L intern, Frachtbrief nebjt Duplikat, 3 intern. Zoll efla-
rationen, 1 ftatiftifcher Anmeldefchein, 1 Urfprungszseunnis,
(Rechnung ff. u.)
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern, Pafetadreftarte, 1 itatijtifdher Anmeldefchein,
4 weiße Bollinhaltserflärungen (franzöfifch), (UrfprungsS-
zeuani3S und KMechnung ff. 1.)
Srachtvorfchriften:
Sin direkter Verkehr ift nicht möglich. Die Sendungen
fönnen an eine MittelSperjon nach Station Bort Bou ober
ran an der Franzöfiich-ianiichen Grenze aefandt merben.
Boftpatete:

Die ZoNlbehörde verlangt eine Deklaration Des NojenderS
mit Angabe des Inhalt2, des GervichteS 1112. € ijt Da-
der unumgänglich nötig, fofort nad Aufaabe der Pakete
eine foldhe Deklaration einzufenden mit genauer Angabe
des SInhalt3, der Marken und Nummern, Yruttos und
Nettogewichte, fomwie genauer Angabe Der Norelfe Des
Empfänger3, Ort, Straße und Hausnummer. Um Neber-
jeßungen und da Oeffnen ver Pakete möglichjt zu vers
meiden, müjfen die Deklarationemw gleich in {panifcher oder
franzöfifder Sprache verfaßt fein. €2 kommt recht Häufig
vor, daß die Abije erft nach Sintreffen der Pakete ans
lommen. SGierdurh mird Die Abfertigung verzögert und
er[dhwert. 83 empfiehlt jih daher, um Weiterungen, Yager-
folten, Zeitberlujt und Beraubungen auß dem Wege zu
gehen, gleich auf der anderen Seite Der BPaketkarte ven
Namen und die genaue Adreffe des endgültigen Empfängers
3u Dermerten. Außerdem ijt fehr zu empfehlen, in jedes
Malet einen Zettel oder Stikette mit der aenauen Morzefie
DES Cmpfänaer8 einzuichlieken.
Die Deutfhe Neichspojt nimmt Pakete biZ zu 20 Kilo-
gramm unmittelbar an Empfänger in Spanien al; Diefe
Aafete werden mit der urfprünglichen Verpackung und Yıtf-
Ichrijt den Empfängern in Spanien geacn Sinziebung Des
Aolbetraage@&amp; augaehändiat.
Spanien, hat feine BinnenaoNämter; alle eingehenden
Waren mülien an der franabliidh-Ibaniichen Grenze oder,
wenn fie mit Schiff eingehen. in beitimmten Safenorten ber
Aolbehörde unraefihrt+ werden.

_ Die Toanifhe Bolt Führt den awifchenitaatligen Boitpaket-
yienit nicht felbit aus. fondern ICKt ihn durch bie Inaniiche
Sifenbahnverwaltuna bverfehen. Sie befhränkt 1Uh darauf,
yelen Dienit au übermadıen fowie den Schriftmwechfel und die
Yorechnung mit den anderen Boltverwaltungen an bermitteln.
Dies it in dem Weltpoitvertrag ausdrücklich unter der Bes
yinauna augelafien, daß Die Vottvermaltung die vollitändige
Xustübrung, aller Xeitfeßungen DES Roitpactabkiommen? durch
ie Gitenbahnvermaltung ficheritellt. mwte_Die8 auch Heute 100
n Rrankreich und Belgien aefchieht, Offenbar Hit jedoch In
Zpattien die Sinwirkhuna der Boltvermaltung auf die Sifen-
sahn und Zollvermaltung nicht {o eindringlich und wirkffam
pie % DB. in Frankreich, |

Die foanilche Poit Läkt den zwiicdhenitaatlidhen KoateE
serfehr nur für Batete Dis 5 ke zu. Für Iqhwere Pakete Hit
bie Verniittlung eines au der Grenze anfälligen Spebditents
und Rollagenten nötia, Auch die Deutiche Neichsbolt muk Die
Bernrittlung eines Spediteurs an der Ipanilchen ®renze
zür die Veraollung und Weiterfendung der In Deutfchland
air Nolt aeaebenen Batete im Gewichte don mehr als 5 bis
0 ke in Unfpruch nehmen, Wer joldhe Batete nach Spanien
zu verfenden hat und nicht bereits einem erbrobien zuberläflig
ind preiswert arbeitenden ©renafpediteur fennt, tut aut daran,
‘ine Rafete bei der Loit einauliefern. Dadurch Äpart er lich
xie Mühe, einen Spediteur zu finden und beiunders zu bes
auftranen: außerdem bat er auf Bafet und afetfarte ledigs
üch den Namen des EmpfännerS in Spanien, nicht auch
den des Syediteurs anauneben; auch jebt er Nch nicht der
Setahr aus, dak er oder der Raketempfänger Durch einen
Denia aewitienhaften Vermittler überborteilt oder Holiirafen
Tu8cefebt wird. Der von der Deutichen NReichspoft gewählte
Brenazipediteur beachtet genau die Dom Ahfender in den Holl-
«nhaltserflärunacn gemachten YUngaben in beaung auf den
“sanilchen Rolltarif.
Kecdmungen; .
Bei der Berzokung find Hriatnalrehnungen mit einer NO-
Schrift vorzulegen. . | .

Sie Originakrechnumng dient NUT ZUM Vergleich mit der
Mbfchrift und wird foforf zurücgegeben, Die AoiOrift fann
ne NamenZanagabe Des AbfenderZ und SmpfjängerS DOT:
zeleat merden. Sine Zegaflifation Durch ein fpanifhes
Ronfulat ft nicht erforderlich. Die in Ipanifcher, fran-
‚öftlcher, englifcher, portugiefiicher oder italienifcher Sprache
uu8gejtellten Rechnungen bedürfen Leiner ‘Neberfebung, Für
alle in anderen Sprachen aug8geftellten Rednungen ift Jie
erforderlich. Boftpakete find von wer Borkage von Hedh-
augen befreit, joweit Deren Bolabfertigung mittel3
Kormular Serie C Nr. 7 erfolgt. In Diefen Fällen {ol
nur der SGejamtivert der Sendung angegeben werden. DadE
die Originalrehnung mit Ab{Hrift bei Der Nerzollung nicht
vorgelegt merben Tann, fann dem Importeur eine Srift
von zwei Monaten, fall3 die Sendungen auz SCuropa
Zammen, und don Drei Monaten für alle, übrigen Länder
8 zur Vorlage Der Rechnungen gewährt werden. Die
Nichtvorlage Der verlangten Nedhnungen und Dokumente
Dird mit 5 Proz. des Betrages Der Aolrehnung befiraft.

8 ijt unerläßlich, Daß erwähnte Rechnungen Jämtliche
Transportkojten Dom Lieferorte Dis zum Eingangshafen,
jomie bie VerficherungsS- UND KommiffjionSbeträge ent-
halten bezw. von einer hefonderen, Diefe Angaben machen-
den Aufftellung begleitet find. Au) bei Cifj-Berkäufen
find die Angaben Über FTransportkojten uw. undedinat
erforderfich. Den Begleitpapteren 3U Paketen, die al8
Noftfrachtjtüce über die Schweiz und Frankreich nach
Spanien abaechen follen, muß der Abfender eine im frau
zöfilcher, {panifher 0Der englifcher Sprade ausgeftellte
Kechnung nebit einer Mbfchrift beifitgen, in denen genaue
Einzelangaben enthalten find. Sine Bealaubiaung der
ochnung it nicht erforderlich.

Urfprungszeugniffe: | . N ;
UrfprungSzeugniffe find. vorgefchrieben für Diejenigen
Karen, für die Die Zollfäge gegenüber dem Marimaltarif
herabgefebt find, alfo für folche Artikel, vor weiden im
Bolltarif „C“ ftebt. Beglaubigungen Durch die Hanzels-
Fammer und Bilierung durch Das zuftändige {panifcdhe Ron-
julat. Das UrfprungSzeugnis muß in {panificher ober
‘sanzöfifcher Sprache aufgemacht fein.

3 aibt zivei Sorten von diefen Formularen; Ur-
prungszeugniffe Nr. 1 find für SFabrifanten, Nr. 3 für
Händler beftimmf, Werden Urfprungszeugniffe der Leßteren
falle dem Sonfkulat zur Lenalifierung vorgelegt, dann

3}
        <pb n="55" />
        muß der Syhorteur gleichzeitig die Fakturen (Rechnungen)
einreichen, die ihm fein Jabrikant für die gelieferten und
im UrfprungsSzeugnig aufgeführten Waren ausgeftellt Hat.
Diefe Rechnungen dienen nur zur Einfidhtnahme und mwer-
den mit dem Dokument zurücgegeben. Kür jede Waren-
fendung find vem Konfulat zwei Urfprungszengniß-
Cremplare einzureichen. Beide müfjffen von der zuiändigen
Handelskammer Tegalifiert fein.

Auf der erften Zeile Des Textes Der vorgedbruckten
Formulare Hinter dem Worte „Don“ muß der Name ber
ausftelenden Deutfchen Behörbe, Hinter den Worten
exhibidos, don der Name der erportierenden Firma und
bor den Worten ha Fakturado der WohHnort derfelben an-
gegeben werden. Nachfjtehend geben wir bekannt, in welcher
Weite die fenkredhten Spalten auszufüllen find: 1. Bultos
— Anzahl und Art, der Rolli: 2. Marcas — Zeichen der
felben: 3. Nummeracion — Nummern derfelben; 4. Peso
bruto — Bruttoaewicht: 5. Peso neto — NMettogewicht;
5. Contenido — Inhalt. (Genaue Deklaration unerläßlich;
fonft Zollitrafen.) In dem weiter folgenden Tert fommt
hinter den Worten de Don der Name des fpan‘fhen Roll
aqenten, Hinter dem Wörtchen en Deffen Mohnort und
hinter den Morten reexnedidos a Don her Mame des wirk-
lichen Empfänger3 in Spanien und beffen Wohnort hinter
dem Worte en.

Xn den Urkbrungszeuaniffen find aeviffenhaft anzıt-
Aachen: die Anzahl der Rolli, ihre Marken und Nummern,
forte Das Netto: und Bruttogewvicht; im Inhal*3feld:
Welcher Marenoattumnmg der SJnbhalt angehört und aus
welchen Materialien die berreffenden Maren heraeitellt ind.
Sn den Urkbrunazzsemaniffen muß die Hezeichnung Des
Materials und die Mrt der Waren deutlich zum Muznruc
fammen. 62 acnitot zum Beifniel nicht, omaummeben
„Mıminiumgegenftände“, fondern e3 muß auZdrücklich er-
fMärt werden, um welche Art von Gegenitänden e3 . fich
Bannelt, Zum Beifpiet mükte, menn Alınminiumfocdhaeichitze
in race fämen, „Artifel aus Aluminium in Küchen:
keräten“ (articutos de alıminio en bateria8 De cocina)
Ddeffariert werben, Dann muß auch bei iener Mare daß
Material angegeben werden, au3 der fie befteht. E€3 genüg
wicht, „rebde8 de heBcar“ (Fijdherneke) anzugeben, fonbdern
I mutk zum Beifniel heiken „rede de heScar de alaodon“
(Fildherneße au Baumwolle).

Die Urfprunaszeutaniffe fönnen an Order nder anf den
Namen einer beftimmten Berfon auZaeitellt fein. Sowohl
in dem einen mie in dem anderen Falle können fe In-
doffiert merden. Rorausfehuma ift jedoch, dak der In:
doffotar nr der Worlaae der Urkumde in’ dent Aollamt mit
der BZollerflärung auf dem Urfprung3zeugnis eine von ihm
Unterzeichnete Erflärung über die Annahme der Konfia-
hation unter Beifüaung de8 Datums feßt. Urfprungs-
zeuaniffe müffen da3 Datum tragen, an dem die Beglauhi-
mung durch die GHandelSfammer erfolgt ft. Uriprungs-
Acataniffe mit abmeänderten Daten mwmerden von den
Tbaniichen Zollbehörden feTbit dann zurücgemiefen, wenn
die Menderung von der Kammer auZdrüctih beafaubtat
und mit dem Vifum des zuitändigen fpanifchen Konfulz
verfehen it,

Der Erporteur hat genau darauf zu achten, daß in den
Dokumenten nicht die Meinften VBerbefferungen, Rafıtzen
der Bufäbe vorkommen, da erfahrungZaemüß folche Ur-
rungszeugnifie von ven fpanijchen ZoNämtern al8 un-
bollitändig zurücgewiefen werden.

. € ilt für jeden Xänfer in Spanien bezw. Empfänger
le ein Urfprungszeuagni3 erforderlich. Sin UrfprungsS-
ZeEMANIS {ft nur für Bafkete im Gewicht von 10 Li3 20 Kilo:
Aramm erforderlich. Paketfendungen unter 10 Kilvaramm
AND don der Beibringung von Urkprungszeugniffen befreit
Cranfitzeugniffe:

Bei Sendungen über Holland empfiehlt 2 fih, ein Tranfit-
3eugnis beizufügen. DaS Zeuagni8 hat folgenden Wortlaut:
Asimismo certifico que los generos arriba expresados, segun
Consta de documenlos que se me han presentado, fueron
facturados per los Sres.............eldiade....,

de ,.....1925,.....en-:..,. estacion de Ferrocarril
de 00.0. cuyos generos son de producion de este pals y
Se destinan para seguir en transito por „... hast!

Spanien
la Aduana espanol de ,............Y van consignados
a........ para ser reexpeditos a los Sres......-
de ..

;aflinhaktserfärungen:
Die Zollinhaktserfärungen für Pakete nach Spanien miiffen
enthalten: RKohgewicht und Keingewicht jeder Waren-
gattung, genaue Bezeichnung und Wert des Inhalt8.
Allgemein gehaltene Inhaltzangaben gelten als unvoll-
jtändig und jtraffällig. € müffen Befchaffenheit und
Nrenge der Ware angegeben werden; außerdent ftet8 Das
Yeingewicht einjdhl. der inneren Verpadung; bei Brannt-
wein, Litören und fonftigen alfoholifchen Setränken noch
die Literzahl und das Kohagewicht jeder Sendung; bei
Schirmen: Stückzahl ver Schirme und Bezeichnung der ver-
wendeten Stoffe; bei Hüten die Stückzahl; bei Muftern der
Vermerk: „Dhuriter obune Wert.“

tonnofjemente:

Das fpanijche GSeneralfonfulat in Samburg gibt bekannt,
saß in den Sonnoffementen allgemeine Bezeichnungen, wie
Herreteria und ähnliches wieder gejtattet find. Dagegen
ijt bei Tabak, Spinnz, Weberei-, Pofamentierwaren, Dat-
ben, Parfümerien, Fächer, Spielwaren, Schirmen und
Zmwirnen das Rohmatertal, au weichem Die AWrtifel ges
fertigt find, in den Konnoffementen mit anzugeben. Das
aleiche ailt bei robem und raffiniertem Petzoleum fomwie
bei alfoholifhen Getränken, bei welchen gleichzeitig der
Literinhalt mit zu Ddeflarieren ift. Konnoffentente, Deren
Anhalt diefen VBorfchriften wicht entipricht, meifen die
Zpanien-Reedereien oder deren Makler zurüc, und die
RNerlader haften für die vdarauS entftehenden. Zolgen.

Irfprungsangaben:
Karen, die Marken oder Etiketten in fremder Sprache tra-
gen mit Ausdrücken oder. Säben, Die ver ausländtjhen
Morphologie entnommen find, merden bei fehlender An-
nahe eineS [panifchen Herftellhungsorte3 ober eine Tpanifhen
Kabritlanten nach Maßgabe der geltenden Borichriften Für
aren ausländifcher Herkunft und KFabhrikation angefehen.
eonfulatsgebühren:
Urfprungszeugniffe — 10 Be].

Aoflvorfchriften fiehe nächfte Seite,
        <pb n="56" />
        Spanien
Zolvorfchriften.

Zullvorfchriften für Muiter:
Mufter aller Art von Waren Kind aollfrei, wenn fie einen
Gandelswert nidht beliben, allo wenn fe in einer Sorm ges
fchict werden, die ihre Verwendung zu anderen Amweden als
ausfchließlich dem, Beitellungenr auf Grund diejer Mufter zu
erhalten. unmöanlih macht. Wenn lich bei der Deffnunag der
Rafketchen herausitellt, dak e3 fich nicht nur um Muiter, fondern
um Ware handelt. wird eine RolMitrafe in fünffadiem Betrage
bes für den Artikel in Betracht fommenden Bolliakes vom
Smpfänaer eingezogen.

Muiter im Retfeverkchr:

MuiterfoNeftionen, wie fie namentligG bon, Meifenden mitge-
führt werden, können nach Spanien eingeführt merben, indem
ber in race Kommende Roll Hinterleat wird und der Betrag
beim Wiederverlakien des Landes an den Neifenden aurücs-
eritattet mird. Cine Ointerleauna und HAurüderitattung des
2008 fommt aber nur Für foldhe Qänder in Betracht, mit denen
ein Gandelsabhfnmmen (Gandelsvertraa. Handelschfinmmen,
modus vivendiy beiteht, und wenn Die hetreffenden Neifenden
mit einer ‚Bealaubigung (Carte de Legitimation) verjehen Kind,
die den Pmed ihrer Meife und die Mitführung einer Multer-
{oNeftion ermähnt.

Aullbflichtiae Brieffendungen:
G8 empfiehlt fich, bei Verfendung von Multern arößte Vorficht
walten zu Iaffen.

„Muiter ohne Wert“ können jederaeit bon allen Ländern
nah Svanien aefchidt werden. und der Inhalt unterlieat
feinerfei Rollen oder Bollitrafen, menn e3 fh um Muiter
handelt. die einen Hondel8= und Gebrauchsmert nicht bhefiben,
Meine Beuanbichnitte, Naniermulter in Meinem Format, Mirjters
itücfe von Bindfaden und deraleichen werden felbitverJtändlich
al8 „Muiter ohne Wert“ auch von der Ipaniidhen , Bollbehörde
betrachtet und anitandalos dem Empfänger ohne iraendwelche
Dollaebühren oder Strafen ausscehändiat; Wenn ‚die Muiter
ober einen Gandels= oder Gebrauchswert Haben, mülen fe als
Ware deflariert und „icht al8 „Mınter ohne MWert‘ hezeichnet
werden. um einer Rollitrafe au entaehen.

Beranllung von Poftpaketen:
Bei der Veraoluna von Boltpaketen muß eine vom Bollagenten
oder Spediteur unterihriebene Deklaration eingereicht merben,
in welcher der Urfprung Nettogemicht fowie Art und Material
der in dem Paket enthaltenen Waren anzugeben it: wenn
die voritebend aenannte Deklaration manael8 Unterlagen ober
aus anderen der Rolbehörde alaubmwürdia ericheinendben Grün:
den nicht abaeneben werden fanıy Hleibt e8 der. Sollbehörde
überlalien. die mündliche Erklärung auaulallen. In diefem
all muk aber der Verzollende in Der betreffenden Roll-
auittunag nach der Unterfhrift des Bolbenamten einen Vermerk
eintranen. in welchem er ich mit der Merzolung einbveritanden
erilärt obon farman Mroteit aeaen die Beraollung geltend macht,

Berfendung von Nekflamematertal:
Neflamematerial.. Kataloge, Druckidhriften oder mafchinen-
aefdhriebene Brofveilte dürfen nicht als Boltpaket verfandt
werden. Dieles Material muß als Druckfache oder als Boft
aweiter Sale aufgegeben werden, je nachdem „e3 Jh um
Druckichrift oder Melchinenichrift handelt. Die Nichtbefolaung
iefer Vorfchrift wird beitraft.

Die au Brovadbandaaweden eingeführten Drudiachen,
Plakate ulm. werden. Falls Ddiefelben vom Empfänger nicht
zurüdgezogen und zur Versollung angemeldet werden, für
Brodacandagwede unbrauchbar gemacht und fodann al8 Mob:
material 5. h. als Makulatur auauniten Des Staates veriteigert

Sbanifdie Zone in Nordafrika:

Die Rreibäfen der fyantihen Zone in Nordafrika werden In
bezua auf Die erforderlidhen Bealeit-Babiere, fomohl für
Danmdfer als auch deren Ladıma. aenau fo behandelt wie alle
anderen Ivaniichen Häfen und Zollämter. Die Sonderitelung,
welche. die nordafrikaniidhen Häfen der Ipanifdhen, Bone gemäß
Üirtifel 59 der Ibaniichen Zoll-Veitimmungen bisher einae-
nommen haben iit in Sortfal nelommen.
        <pb n="57" />
        Tichechoflotpafet
Tichechoflotvafel.

BertragSverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbegünftigung. Mirtfhaftsahivmmen bom
29. Satırt 1920 und Noteniwechfel vom 15. Sehruar 1924.
Abkommen über Erleichterungen im SGrenzverfehr vom
4. März 1924.
Zölle;
Die Zölle find fajt ausfchließlidh SGemwichtszölle. Die 3ölle
werden nach dem Reingemwicht berechnet, fojern Der Tarif
nicht8 anderes borfchreibt. Sie beftehen aus Srundzöllen
und RAoeffizienten, Die miteinander multipliziert Werden.
Deutfche Kunfulate:
Brag (G), Brünn (K), Eger (P), Mährifeh-Oftrau (P);
Wrekburg (K), Keichenbera (P), Kofcban (K), Pilfen (K).
Verfandvorichriften.

Begleityapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfeber Vordrugc),
1 {tatijtifcher Anmeldefchein, 2 cohechifehe BZollerflärungen,
1 tfchechiicher Anmelde{chein, 1 Hechnung.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
Li intern, Bafetadrektkarte, 1 fintiftifcher Anmeldeichein,
| weiße Bollinhaltzerflärung (deutfeh in Iateinifcher Schrift),
1 Nechnung.
Srachtvorfchriften:
Die Sendungen find mit internationalem Fradgtbrief ab-
zuliefern. Die Fracht kanıv nad Wahl des NofenderS von
diefem felbjt- oder vom Empfänger gezahlt werden, auch
fir Teilfrankaturen biZ zu einer LandeSgrenze zu{läffig.
Die Tarife enthalten Direkte Frachtfäbße in Schnittform
für bie t{chechoflowakifche und deutidhe BeförderungsSitrecke,
Die Frachtfäbe gelten nur bei Beförderung über die im
Tarif angegebenen Grenzübergangsftationen, Cntgegen-
jtehende DVerkehräleitungsvorIchriften De AWojenbder8
jOließen deren Anwendung au. Eine Verpflichtung für
den AWbjender, den Beförderungsweg (Grenzübergangs-
Hation) im Frachibrief vorzuichreiben, beiteht nidt. .
Nacdhnahmen find bis zum Werte des Gute8, Barbor-
Thu bi8 aut 20 Mit. zuläffig.
Srenzübergangsftationen:

Bodenbach, Ebersbach, Eger, Eilenftein, Franzen3bad (Boll-
grenze bei Boiterareith und Wih in Böhmen), Furih 1. W,
Hardmiühke, Halbitadt, Heiner3dorf, Herm2bo0r] bei Kried-
land, SJägerudorf, Sohanngeorgenf{tabt, Kfingental (Aoll-
grenze bei Graslig oberer Bahnhof), Kurbelna, Liebau,
Mitteljteine, Mittelwalde, Moldau, Obderberg, Bokaun,
Heichenberg (Zolarenze bei Zittau), Keißenhain, Sehnib
(3Bollgrenze bei MNiedereinfiedel), Seidenberg, Tetfchen,
Frobbayu, Marnadorf, Meivert, Ateaenhals.
3oinhaltserfNärungen: it im tichecho-
Der Wert jeder einzelnen Warengattung {ft in 0
De Sehen nn ir deuticher Währung anzıtaehen.
Balcte: . 10808
Die Beifgung eines für den Empfänger beftimmten Yriefes
it gefaltet ebene Rakete brauchen nicht verfieaelt
ober verbleit zu imerden.
; iaefit ya nach $ 25 des
KEN Senungen DET Gehen Date ı "bie Shzuallener
Sefeße3 Nr, 268/1923 die heit abet DPEL wo Tan el
bei der Einfuhr aus dem Er N ze erhoben wird, wozu aud)
; Bert der Ware « Tatfert.gunas-
Den On ME A {ten bi3 in den Zolla ingebenden
Er en  ngetüßrten Waren eingehen
Se ee eliifen au von der Kiefernden Mirma
8 SAMT
Deataubiat werden.

xonfulatsfakturen: .
8 find leine Xonfukatsfakturen erforderlich.
Irfprungszeugnijfe:
Urfprungszeugniffe werden gefordert, wenn €S fi um
Waren handelt, welche im Kahmen eines Vertragskontin-
ment3 eingeführt werden, oder wo e3 ausdrücklich jür die
Berzolung nad Bertragszöllen angeordnet wird, oder wenn
die Berfanddokumente Zweifel über den Warenurfprung
auffommen laffen.

Vom 10. Sumi 1926 ab wird die Sinfuhr von frifchen
Weintrauben, Zmwicheln und Anohlaucdh, Schweinefett,
ZOweinefdhmalz, Schimeinefped,  Sänfefett, audy ausge
fOmolzen, nur dann zugelaffen, menn die Sendung von
einem Urfprunmgszeugnis begleitet ft. Die UrfprungsSzeug-
niffe müffen von den zuftändigen HandelS- und Gemwmerbe-
lamern des Herkunftstandes ausgeftellt fein. Das Bijum
des zuftändigen t{Oechoflomwakticdhen Konfıtlats Hit nicht er
iorberlich jür Deuwtfche Maren,

Beitügung von Frachthriefen bei Einfuhrbewilligungen:

Zoweit für Sendungen nad) der IIheHofkomwakei Sinfuhr-
jemwilligungem erforderlich find, müffen Ddiefe oder vom
Smpfanger zu befchaffende Teikbewilligungen den Fracht-
zriefen beigefügt werden. Hierbon darf nur dann abgefehen
verben, wenn der Abfender im Frachtbriefe unter Unagabe
zer Ausitelungsbehörde, des Ausftellungstages und Der
Rummer der Einfuhrbemwikigung erklärt, daß Die
Bewilligung zu den nach der SGrenzitation bejtimmten
Zendungen beim Empfänger zu den unmittelbar nach den
;{checho-(omwakifchen SBinnenftation gerichteten Sendungen
Zeil einem nach Namen und Wohnung genau bezeichneten
Beauftragten in der SGrenzitation hinterlegt ij. Senwdun-
zen, die obigen Beftimmungen nicht entjprechen, dürfen zur
Beförderung nicht übernommen werden. Die 1{hocho-
HNomwatifdhen Srenzzolämter verlangen in der Hegel Die
Borlage ver Orviginalbewilligumng. Nıtr wenn fi am
SmpfangSorte ein Zollamt befindet und im Frachtbhrief
micht auZbdrücklihH die Zollabfertigumg an der Grenze vor-
gefchrieben ijt, fowie bei Sendungen, deren endgültige Zol-
abfertigung beftimmungsSgemäß an der SGrenze ftattfinden
muß, 3. DB. bei Lebenden Pflanzen, ferner wenn im FJrach‘-
brief ein beitimmt genanıutes UntermegSzollamt zur 3oll-
z&gt;rledigung Dder die Verzollung beim Empfänger Durch
HauZbefchau vorgefchrieben ijt, aenlagt die Vorlage einer
zeafaubiaten Abichrift.
zichechoflomwafifcher Anmeldefchein:

Auf die Beigabe eines weißen ftatijtifchen Anmelvefcheines
jür die tichechoflomwakifche Zoltitelle kann verzichtet werden.
Bei Nichtbeigabe it jedoch der Warenwert entweder auf
der Einfuhrbewilliqung ober auf den Warenerflärungen
der auf dem Frachtbriefe oder durch Beigabe einer Rech-
mung anzıuacben. Der MWert ift zu ermitteln, indem der
RednungsSbetrag und Die KAoften der Verpadung fowte
tivaige Verficherungsgebithrem 1D Die Fracht bi@ zur
Bollarenze erhöht mird. Die Annahme der Sendungen wird
ıllerdinas von der Angabe bes WerteS nicht abhängig
zemacht, e3 empfiehlt fich aber, im ihrem eigenen Yntereffe
nen. Marenwert möalichft aenau anzıuaeber.
TransportermüchtigungSffaufel:
8 ift erforderlich, daß auf der Rückfeite einer jeden Sin-
und Ausfuhrbemwilligung folgende2 evtl. durch Stempelauf:
druck angebracht und von Der Partei mitunterfertigt wird:
„Zmocnuji firmu aby zbozi v tomto povoleni uvedene
za mne odbavila — prijala, odeslala —.
Toto zmocnen{i plati do dne ..... 192 .. . vcetne.“
In deutidher Sprache Lautet die Klaufel:

„sich ermächtige die irma, die in diejer Bewilligung
angeführte Ware für mich abzwiertigen — zu übernehmen
SÖREN Diefe Bevolmächtiguung gilt bi8 inkl...

Das Datum it möglichft mit Dem keHten Gültigkeit3-
tag der betr. Bemwilliqung zu bezeichnen.

IrfprungsSbezeichnung:
ea in der Tichechoflomwakei beftehende Sefeß über Die
Urfprungsbezeichnung von Waren bezwedt die Anpaffung
der tichedho-Momatiichen Sefebaebung an die Beitimmungen

5
        <pb n="58" />
        Tichechoflotvafei
der internationalen Vereinbarungen, die id gegen die
unrichtige Warenbezeidhnung und fomit au gegen eine
Gefondere Art des unlauteren WettbeiwerbZ richten, €
&gt;nthält nachftehende Beitimmungen: Al3 eine im Sinne
diefes GefeßeS unrichtige Urfprungsbezeichnung ift jene
aufzurfajfen, die geeignet ijt, im SHandelSverkehHr die unrih-
tige Vorftelung zu erwecken, daß die betreffende Ware in
einem Dbeitimmten Ort, Bezirk oder Staat erzeugt wurde
(88 4 und 5). Als unrichtige Bezeichnung gilt auch jene,
die, obwohl fie zufäßliche, auf den wahren Urfprung der
Waren, beziehungsmeife ihrer Art hinweifende Angaben
enthält, dennoch geeignet Yt, Die obige irtige VBorftellung
zu erweden. Angaben, die in der Sefchäftswelt allgemein
al8 Bezeichnung der Art, bezw. Bejchaffenheit einer beftimm-
ten Ware bekannt find, und die im den intereffierten Han-
def8freifen die Bedeutung einer Urfprungsbezeichnung ver-
{oren haben, unterliegen den Sanktionen des SefjebeS nicht,
außer, DaB folchen Angaben (Benennungen) ein Beifag (wie
„echt“, „natürlich“, „urfprünglich“ ufw.) zugefügt würde,
der die uriprünglidhe Bedeutung der Bezeichnung wieder-
herftellen würde. Die NMamen von Weinforten, Bieren und
Mineralwälfern, die den Ort8-, Diftrilt3Z oder Staat
urfprung diefer Warenarten angeben, werden nicht als eine
Bezeichnung der Art oder der Quutalität betrachtet.

3Zollvorfichriften.

ollunrfchriften für Muiter:
BoNlirei zu behandeln find: .

Muiterfkarten und Multer in Abichnitten oder Proben,
welde nur zum Gebrouche als Toldhe aeeianet find. jedoch
unter Musichluk aller Proben don Monovol- und Versehr-
gegenitänden; . ,

Danenen. Hit die anllireie Einfuhr von Muitern in Ab-
fonitten, melde nad ihrer Gröke noch zu einem andern Ges
brauche al8 zu Multern aeeianet ericheinen, und von Muiter-
farten und Muilter in Sortimenten, wmobon fjedes Stück für
ch zu dem aemöhnlidhen Gebrauche geeignet erfcheint, a. DB.
Scheren, Meier. Brieftaldhen. fünitlihe Blumen ulw., nur
3uläffia. wenn fie vorher auf Antrag der Partei oder mit
ihrer, Auftimmung beim Bollamt für die gewöhnliche und alle
aemeine Vermenduna derart undrauchbar aemacht werden,
daR fie nur nach mis Muilter verwendet merden fönnen.

Muiter im Neifeverkehr:

Muiter. die im Bollvormerfkverfahren eingeführt werden,
werden ohne Bewilligung, obne Anmeldung und ohne Ses
bühren augelafien, wenn die Sintuhr von Seichäftsreifenden
aus foldhen Staaten durchneführt wird. mit denen das VBor-
merfverfahren vertraalich feitneiebt it oder die in diefer Be
ziehuna Anipruch auf die Meiltbegünitiamung haben. € wird
vorausafebt dak die Multer in der Feitgelebten Zeit wieder
ausacführt merden. Grfolat dies nicht und wird nicht nach
Ablauf der Kriit die Sintuhrbewilliaung vorneleat, fo wird mit
der Ware in der leihen Weile verfahren, als wenn Ke ohne
Cinfuhrbewilliguna einaeführt worden wäre, und zwar nach
den Beitimmungen des Gefälitrafgeiebes.
RoNpflicdhtine Brieffendungen: . -
®eichlofiene Briefe mit zollpflichtigem SXnbalt find auläflig.
Beranllung von RNeifekoffern: z
Nach einer Entiheidung des Prager Obervermaltungsgerichts
in Bolliachen find NReifefoffer bet der Neberichreitung der
tiGecdhoflowatiichen Orenze nur dann nach Urtifef 10 des
Bolltarifgeiebes vom 18. Webruar 1906 als Meiteeffekten
Aollfrei, wenn nachaewiefen wird, Daß He in einem Verhältnis
Au der Merfon. zu den VBedürfnilien bes Neifenben fomie
zu einer Deitimmten Seife Itehen.

2"
        <pb n="59" />
        Türkei
Türkei.

BertragSverhältnis:
Gegenfeitige Meijtbegünitigung und Mertragstarife in
beiden Ländern. HandelZSvertrag vom 12. Januar 1927,
in Rraft feit 22. Subi 1927. Dauer 2 Fahre, KündigunagsS-
iriit 6 Monate,
Deutihe Konfulate:
Ronftantinopel: Deutidhe Bot{haft,
Smyrna: Deutihes Generaltonfulat für Süd- und Weit-
Anatolien.
Yrapezunt: Dewtfches Konfulat für Nortoftanatolien.
Sefchäftstprache:
Türkiich, franzöfiich und deutich.

DBerfandvorfchHriften.

Bahnfjendungen: . __
Sin direkter Bahnverfand {ft nicht möglich.
Begleitpapiere zu Boitfendungen: .
1 Auslandspatetfarte, 3 Zollinhaltserflärungen (weiße),
1 Rechnung, 1 {ftatiftifjcher Anmeldefchein, 1 UrfprungsS-
3euaniS,
Berpadung: .
Mur Merpadung find je nach dem Inhalt fejte Holzkiften,
Säcke, Pad- oder Wachsleinwand, Deltuch, Wachs oder
Teerpapier, Delpadpapier, Zoljtoffpapier, Wellpapiere oder
ähnliche Haltbare Stoffe zu verwenden. Außerdem miüffen
die Poitpatete gehörig verfchnürt fein. Bet Leitung Uber
Stalien oder Jugoflawien find Papier- und Bappumbülun-
gen ufip, nicht zugelaffen.

die genaue Inhaltsangabe veS Packjtückes,

das Roh- und Reingewicht jedes KXollis,

die Wbzlige für Kaffen- und Warenffonto fowie Ber-

aütungen jeder Art,

Bei der Ausitellung der Fakturen ift jtreng darauf zu achten,
aß die Lieferanten die Angaben, wie „ab Fabrik“, „ob
BerfchiffungShafen“, „ctf Ankunftshafen“ in die Faktırra auf:
vehmen. Salz diefe Angaben fehlen, werden die Fakturen-
reife von ber türfijchen Zolbehörde al3 „Ah Yabrikpreife“
angefeben und Die zur ESrrechnung der Umfabitenuer zu De-
‚echnenden Transportkoiten bis cif türkijchen AUnkunftshafen
bäßungsSweife, unter Umfjtänden alfo zu hoch, feftgefeß!.
Die Fakturen müffen folgende Beftätigung iragen:
„Nous certifions que celte facture est authentique
et quella est la seule emise par nous pour les marchandises

y mentionnes.“

Dieje Erfärung muß die Unterfrift der verfenden den
Fabriken oder Kaufleute tragen. Waren ohne Faktura
werden nicht verzollt. Die nicht mit diefer SrHärung ver-
jebenen Falturen werden einer Gelditrafe von 150 Pit.
unterworfen, und um die Sendung aus dem ZoUamt Zu
beziehen, muß ein Depot von 10 Prozent bi zum Sintreffen
der wie oben durch den AWbiender beglaubigten Faktura er:
legt werden.

Erforderlich find 4 Faktıuren, und zwar: eine für Den
Bertreter, eine für den Kunden, eine für die Berzolung und
zimne für die Umfaßiteuer.

+ anfulatsgebühren:
Urfprungszeugniffe: Wert der Sendung unter 50 türf. Pfand
Mr Um ter = 20 % RE
50 bis türk. Pjund — 16 Piafter = - ara pro Pfund;
ieDe8 Biatd über 2000 alte — % Prater — 10 Sara,

3ollinhaltserfNärungen: |
Der Inhalt der Pojtfendungen muß {tet genau In den Zoll-
inhaltserflärungen angegeben werden, andernfalls werden
fe dem Empfänger nur gegen Zahlung einer Buße autS-
Jekiefert oder zurücgefandt. Enthält ein Paket verfhiedbene
Waren, fo müffen in der betr, ZolinhHaltzerHärung jede
AL EHTENGE und jede Warengattung getrennt eingefeßt
erden.

ArfprungsSzeugniffe:

Soll dem Empfänger die Zolöeglnftigung zugute fommen,
1o muß dem Waren ein Urfprungszeugnis beigefügt werden.
Diefes Urfprungszeugnis muß von der Handelskammer Dee
alaubigt und von einem türkifchen Konfulat vifiert fein,
au bon einem örtlich unzuftändigen, &amp;€8 find vorgedruckte
Formulare zu verivenden. Gehen Pakete, die Urfjprungss
jeugnifje haben müffen, ohne folche ein, fo müjfen Die
Smpfänger einen Betrag von 15 bis 100 türkifehen BiunDd
bi8 zur nachträgkligen Berfchaffung dez Zeugniffes hHinter-
fegen. wenn jie Die Bakete in Empfang nehmen wollen.
‚ Boftpakete brauchen nicht von einem 1 rungsSzeuwanis be-
gleitet zu fein, wenn e8 fig um Sendungen Handelt, Die
wicht den Charakter einer Handelsware haben oder wenn Der
Boll für die betreffende Ware den Betrag von 2500 Piajter
micht überfteigt und wenn für die Ware nicht die Bere
zollung nad dem Minimaltarif verlangt wird, foweit
23 fid) um Ware Handelt, welche auS einem VertragsSitaat
ammt. €3 ijt fomit die Beibringung eines UrfprungSzeug
niffe8 nur dann empfehlenswert, wenn die Zollermäßigiwug,
die durch die Ausitelung eines Urfprungszeugnilfes ent-
ehenden Kojten überiteiat.
: Die
Safturen: . detailliert fein, 8 D: D tet:
Sede Originakfaktura in ber Bollamtstlafrifitatio een
Iieden. fund men. auc) Befonder@ muigefü
Sie muß folgende Anaaben enthalten:

3 oflvorfchriften ftehe nächfte Seite.
        <pb n="60" />
        Türfel
3Zollvorfehriften.

SoNuorfdhriften für Mufter:
Ale MWarenproben, die einen Gandelswert Haben, find zoll-
pflichtiaq.

Aoflpflidhtiae Yrieffendungen:
San Verkehr mit der Türkei find verichloflene Briefe mit
zollpflihtiaem Anhalt aungelaffen, Die Sendungen mülien
mit dem vorgefichriebenen arlinen Bettel gekennzeichnet werben.
Wuiter im Netfeverkehr:;

Warenbroben und Multer fönnen zollfrei eine und wieder
ausgeführt werden. Die Meifenden müllen im BVelig eines
Multerbalies oder einer Lilte der Muiter nebit drei Abichriften
jein. Die türkiihen Zollbehörden können eine Neberjekung
deg Ralie8 ing Lürfkiiche verlangen. Die Miuijter werden
geltempelt oder geliegelt. Sit Dies nicht mönlich. fo it der
Sbentitätsnachweis durch Lichtbilder, Zeichnungen oder ein-
nehende Beichreibungen augelalen. Sind die Muiter nicht
ichon bei der Ausfuhr aezeichnet, fo brinat die türkiiche Rolle
behörde neue HZeichen an. Die Zölle und Abaaben Kind bei
der Einfuhr zu hinterlegen oder e3 it Sicherheit dafür zu
leiiten, Wiege= und andere Gebühren find fofort bei der
Ginfuhr zu entrichten. Auf Antran der Reifenden Kind die
Bollämter verpflichtet. ftatt Hinterleaung des Zoll die Muiter
zu bergollen. Dies aefchieht nach dem jeweils geltenden Höcften
Bolliaß. Die Warenhroben und Multer find binnen Sahres.
Friit wieder auszuführen, Die Zollbehörde kann die Frift
verlängern. Bei der Wiederansfuhr ind die Multer und der
Muilterbak oder die Beidheinigung des Bollamtes vorzulegen.
Alsdanı erfolat die Rücaahlung der hinterleaten Beträge oder
die Vefreiuna von der Sicherbeitsleittung. Die Rüczahluna
fann von allen Grenzaolämtern und den daaır befunten
BinnenzaNämtern erfaniaen
Aufammenbaden von Waren: a
„Man darf bei der Sinfuhr aus dem Ausland nicht in die-
jelben Krachtitüde einfaches Keniteralas und Sbiegelalas und,
entaeaen dem Gandelabrauch, unaleichartiae Sraeuanifie ver-
ichiedener Verfertiauna und in demfelben Paket verfchiedenen
Rolliägen untermorfene Baummwollgarne aufammenpaden.
Wenn diefe Artikel in der daraelenten Weile verpadt find,
merden die einem höheren Zo0 unterliegenden als SeOmuggel-
waren betrachtet. Wenn mildernde Umftände bewirken, daß
die Waren nicht als Schmungelmaren annefehen werden,
fommt auf alle diele Waren der Zoll des am höchiten zu ver-
zollenden Artifel8 zur Anmendung. Den DBeltimmungen
diefes Artifel8 find diejenigen Waren nicht unterworfen, die
aus technifchen. Transport und Ähnlihen Gründen „Not-
wendiagerweife in einem NFrachtitücg eingeführt werben, infos
fern der Rolbehörde vor Vollenduna der Formalitäten eine
detaillierte Lilte der in jedem Frachtitüc zufammengebadten
SGenenitände überneben worden, it unter Ichriftlicher Dar-
feauna der Gründe. Herner nd von den VBeihränkungen
diefes Artifel8 ausgenommen die aollpflidhtigen Süter und
die auch aollpflichtiaen verlönlihen Bebarfsartifel. die
NReifende mit lich Hihren.“”
Cranfitfendungen:

Kür fämtlide Güter, die nicht ausfhließlih „tranlit“ nach
Smbhrna befördert werden, allo weder im Konnofement noch
auf der Verpaduna 3. DB. als „Smhrnastranfit” bezeichnet find,
muß im Sale der Weiterfendung nach einem anderen
(Hürfilhen oder ausländijhen) Safen, allo auch im Vale der
Rücfendung ins Gerkunftsland, der Zoll mit einem Huichlag
von 20 Prog. devoniert werden, Diejes Zolldepot wird erit
nach Borweilunag einer Belcheiniguna des betreffenben Hafens
Aollamte3 aurüderitattet. nachdem die Ware dort richtig aus:
geladen murbe, G2 empfiehlt Kch. Tamtlidhe Süterfendungen
Für die Türkei itets „irankit“ nach dem betreffenden türkiidhen
Beitimmunashafen aufaungeben. ES aenlat nicht, den Traniite
vermert auf der Verpadung anaubringen. Die Tranlit-
bezeihnung muß auch in den Konnoffementen angebracht fein,
da fich die Bollämter in eriter Linie an die Schiffömanifelte
Salten. Xm Wale der Traniitbeseihnung können Weiter:
oder Nücfendungen underaolt lagernder Waren anftandslos
ohne Dedaonierunn bhe8 Aolles8 voraenommen merben
        <pb n="61" />
        Ungarn
{naarn.

BertragSverhHältnis: &amp;
Gegenfeitige Meijtbeglinftigung. Proviforifches Ablommen
zur Regelung der Gbeiderfeitigen Wwirtfdhaftlichen Be-
ziehungen vom 1. Suni 1920. Ablauf drei Monate nach
Riündiauna.
Zölle:
Die Zölle find Gewicht8zölle,. Sie find in Goldmährung
Feitgefegt. Bei Zahlung der Zölle in Papierwährung wird
ein Aufgeld erhoben.

Deutfche Konfulate:
Bubdapeit (GC).
SefchäftSfprache:
Sm ÄAuslandvberkehr meilt Deutich.

DBerfandvorfichriften.
Benleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebit Duplikat (deutfcher Vordrud),
L jtatijtifcgher Anmeldejchein, 2 deutfh-Franzöfifhe RZoldekia-
rationen, 1 Rechnung.
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 Austandspafetkarte, 1 ftatiftifdher Anmeldefchein, 3 Zoll-
inhaktserHärungen | in deutfcher, ungarifcher, franzöfifcher
yder enaliicher Syrache, 1 Recmung.
Seo , .

m Verkehr über DefterveichH und die Tichehoflomwakei
fönnen die Sendungen mit internationalem Frachtbrief aufs
geliefert werden, Nachnahmen und Intereffedeklaration find
zugelaffen. Frankaturzmwang befteht nicht. Zradtiüber-
meifungen find zuläffig. Nebergang {ft bon Staat zu Staat
borzuidhreiben. Teilfrankaturen find nur bias zur Lanhes-
arenze zuäffig.
RonfulatsSfakturen: ich.
(68 ak feine Ronfutbataiakturen erforderlich.
Ariprungszeugniffe:
Für eine Anzahl von Waren wird bei Der Ginfuhr in
Ungarn ein Urfprungszeitgnis verlangt, wenn fie nach dem
niedrigeren Zolliaßg des franzöfifeh-ungarijchen Sanbdels-
ablommens verzollt werden follen.

Die Urfprungszeugniffe müffen von der für den Auf-
gabeort zuftändigen HandelSkammer ausgejtellt fein. Cine
A bom zuitändiaen Rondulat iit nicht erforber-

Sn dem Urfprungszeugniz muß unter allen Umftänden
ber Erzeuger der Waren angegeben werden.

Bei Poftpaketen if ein Urfpramgszeugnis nur erforder:
fich, wenn die Waren an einen unaariichen Wiederverkäufer
berfauft werben.

Für welche Artikel ein UrfprungsSzeugnts erforderlich it,
erteilt die Xudaitrie- und Handelskammer nähere MNurSkunft.
Beifügung von Rechnungen:

Zur Befchleumigung der zollamtlichen Abfertigung ift Den
Bofjtpaketen und Poftfrachtitücen nah Ungarn eine Kech-
mung oder eine. Ab{Hnift Zavon beizufügen. Die Rechnungen
find den Paketen wicht offen beizufügen, fondern in Die
Paotete zu legen. Gehören zu einer Gejamtjendung an Den-
Jelben Empfänger mehrere Pakete, ID genügt e5, Wenn EINEN
Paked eine Gejamtrechnung beigefügt wird. Alzdann ift
jedoch erforderlich, daß der AWbfender die LPakete mit jort-
laufenden Nummern verfieht, in den ZoWinhHaktzerNärungen
unter Bezeichnung der Iaufenden Kummer angibt, In
welchen: Paket fih die Nednung befindet, und in der Hufe
cOrift Diefes Pakete8 vermerkt: SEinlienend Rechnung für
Die Batete Nr. 1 hi8g Nr...

Den Bahnfjendungen {ft ebenfall® eine unbeglaubigte
Rechnung beizufügen.

Nur folche Faktıuren dürfen von den Zollämtern ange
1ommen werben, welche die Unterfchrift oder den Stempel:
ıbdruck der die Ware kiefernden Fabrik oder Firma tragen
Die Kaktıra hat überdie®% die Nummern, Zeichen und
Sattımg fotmwie daS Roh- oder Heingewict ber Ware, Die dem
Berkaufe zuarunde kegende Menge und den PreizZ Der
Ware, dann die Schlurkfumme deS ganzen Fakturamvertes in
Buchjtaben und Ziffern zu enthalten, Korrigierte Fakturen
dürfen nicht angenommen werden, wenn die Korrekturen
Eon der ausitellenden Nirma nicht befonders beakaubigt
110.
Ztamm- und Zollinhaltserflärung:

Bes Erleichterung Des WBerzollungsverfahren i{jt der
ausländifche Abfender verpflichtet, die Angaben über Die
für daß Zolnlgebiet oder für die Durchfuhr durch DdaSfelbe
beitimmten Sendungen in befonderen, den Frachtboku-
menten beizulchliebenden f{fOriftlichen Srffärungen anzı-
zeben, 5. bh. die Sendung auch feinerfeitS zu deflarieren.
Diefe befondere fOriftliche Erklärung {ft im SCijenbahn= und
Zchiffahrt&amp;verkehr die StammerHärung, im Pojtverkehr Die
Zollinhaktserklärung, Die Stammerklärung (3Zolinhalts:
ertlärumg) Hat einerfeit® den Zmwec, daß die Partei, welche
die Ware für die Zolbehandkung eingehend zu deflarieren
hat, die Angaben der Stammerklärung bei der Warendekla-
*atlon verwenden kann, andererfeitZ dient fie Dazu, Daß
das Zollamt auf Grund vderfelben die Richtigkeit der für die
Bollbehandkunmg abgegebenen Warenerkärung überprüfen
ınd im Kalle einer mündlichen Ertlärung fomwie bei unter.
;affener Vorführung der Ware den Inhalt der Sendung
md die zur Berzollung notwendigen Anaaben aus der
ZtammerfNärung feftftellen Fanıt.

Die Stammerflärung (ZoßinhaltZerfärung) hat genaue
Angaben über alle zu enthalten, mas für die Zeftfeßung
der Bollichuld makgebend fein kann, Wenn der Abfender
5ie Ware nicht mach ihrer zolltarijarifdhen Benennung dekla
tiert hat, fo ift zur Angabe der Sattuma der Ware in der
Stammerflärung nicht die allgemeine Bezeichnung, Fondern
die handelziübliche Bezeichnung Dverfelben erfichtlich zu
machen, 3. B. fatt Eifenivaren, Baummollivaren, Toiletten.
ırfitel: „Tafchenmeffer“, „SFutterftoffe au3 Baumwolle“,
‚Mundiwalier“ ufw. Der AWofender Tanz die Stamm:
»rMNärungen in einer für die Frachtbriefe Durch Inter-
rationale Nehereinftommen feitaefebten Sbrache ausftellen

Sm Straßen-, Keifenden-, einen Grenz. und Yuftber:
‘ehr find feine StammerHNärungen beizugeben, Deszaleien
fann die Beigabe von Stammertlärungen im Frachtverkfehr
mit unbedingt zollfreien Malfenartiteln (mie 2%. B. Rohe,
Srde, Stroh ufmw.) unterbleiben.

Die mit der Loft eingehenden Pakete und Wertpakete
müffen bon dem Abjender mit einer in ungarifder, Deutfcer
ober franzöfijher Sprache ausSgeftellten ZowlinhaltZerNärung
herfehen fein, au welcher zu erjehen ift:

a) Erzeugungs- und Herkunftsland,

b) Name und Wohnort des Empfänger28,

ce) Bahl ver einzelnen zu der Inhalktserklärung zugehöri:
zen Poftititcke, ;

d) Art der in jedem Poftitück enthaltenen Waren. nach
hHrer LandeZüblichen Bezeichnung,

e) Ort und Tag der Ausitelung der IYubaktzerNärung,

fi Name des Verfenber8.

‚Der Verfender vermerkt die Beigabe der Zollinhalts.
rffärumg auf der Poftbegleitabreffe. Chenfo {ft Die etwaige
Beigabe vom Keblausbefcheinigungen, Urfprungszeugniffen
Zefonderen Bewilligungen und fonftiaen Beftätiaungen und
Zeuaniifen zu vermerken.
ZollinhHaktserkärungen find nicht zu verlangen bei Poft.
jtücen mit Akten, Urkunden und anderen Schriften und
bei Zeitungen einzeln oder in Verfehlüften.

Die Zoßinhaltserfärung bei Briefen mit z0Wpflidhtigem
Snhalkt wird erfebt durch einen vom Berfender dem Briefe
heizufügenden grünen Zettel mit der Auffchrift Zoll
(Dovtane), auf weichem Sattung, Gewicht und Wert ber
Klare erfichtlich gemacht it.
        <pb n="62" />
        Aingarn
z Verweigerte Boftfendungen:

Zollvorfehriften. Roitfendungen in Ungarn, deren Annahme wegen irrtümlicher
Keitiebung der Bollichuld vom Smpfänger verweigert wird
merbden von den bvermitielenden Boitämtern nicht mehr eine:
neuen RMebilion zugeführt, iondern als unbeltelbar behandelt

Aulvorfchriften für Muiter:;
Bolfrei find:

Muiter und Proben, die nur zum Gebrauch als folche
geeignet find, mit Ausnahme non Monodok- und Verzehrungs«
gegenftänden, , , .

Unter Muitern und Proben in diefem Sinne find nur
folde zur Beranidhaulidhung, Untertuchung oder Erprobung be-
Himmte Waren beariffen, die wegen ihrer Gerinafügiafeit oder
beionderen Beichaffenheit einen felbitändigen Sebrauchswert
nicht befißen. a. DB. Muilterkarten, auch in Buchaufmachung,
mit Yoichnitten von Stoffen, Stidereien und Vefabartikeln
mit Garniträhndhen u, 6, Aus und Abfchnitte von Vorhängen,
Tabeten und Teppichen, eingelne Schuhe zum Nachbilden,
Zuflammenitelungen von Drechsler= und Formerarbeiten, wie
Rnöpfe. Kallungen, Verichlükie, von Siten= und Metallwaren,
wie Beichläge und Schloffereiartitel, alle in bverliedenen
Größen, Feinheiten, Formen ulw.. Proben Hir Unterjuchungen
u, ä. Sind Muiter und Proben noch für andere Verwendung
aeeianet. fo fann nur dann von der AZollerhebung abaefehen
werden. wenn fie zuvor auf Antrag des Gerfügungsbreechtigten
oder mit feiner Bultimmung unter Bollaufficht derart uns
brauchbar aemacht worden Kind, dak eine, Verwendung au an-
deren Amecden nicht mehr anzunehmen Yt

Muflter im Reifeverkehr:

Die Mitführung einer MuiterkoNleftion it auch in Ungarn
geitatiet. ©3 muß aus der Multerfolleftion aber unzweifelhaft
berbornehen. daR es fich um eine Kollektion handelt, die nicht
Verfaufsaweden dient. Falls die Möglichkeit beiteht, ak: die
®ollektion verkauft werden kann. wird in der NMegel von den
RoUbehörben, foweit e8 fich um einfuhrverbotene Waren Han-
delt. die Devonierung des ZoNlbetrages und außerdem die
Stellung einer Kaution feiten8 einer ungariidhen Firma ver-
{anat. Um zwedmäßialten it e8, wenn die Multerkolleftion
dan der aultänhiaen Gandelafammer heftätiat it.

Berfendung zoNpflidgtiner Waren in Briefen:

Nach Unaarn Können zollpflichtiae Waren in Briefen gefandt
werden. Der ausländiiche Mufgeber muß auf die Umbülung
folder Sendungen den mit dem Stodbholmer Nchereinfommen
feitaefebten arünen fonen. „Zolfennzettel“ oufffeben. der die
Aufichrift „Bam-Douane“ zu tragen hat, Der Lollfennaettel
erfeht die MWarendeklaration, menn auf ihm die Gattuna. has
Gewicht und der Wert der Ware erfcheint,

Die Boltämter mülen die mit foldhen Zollfennaetteln ver:
fehenen, wie überhaupt auch andere Briefpoitfendungen, bei
welchen der Verdacht beiteht, dak fie zollpflichtigen Sırhalts
Änd, der ZoNlbehandlung zuleiten. Die Gemwidhtsnrense Für
Waren und Geaenitände, die in Briefen oder Warenmulter-
fendunaen sollfrei verlendet werden können, aeht an3 der
untenftebenden Tabelle herbor. .

Der Aufaeber kann in der dem Briefe oder der Waren-
muiterfenduna beiceichloffenen, oder auf der auf den Genen-
itand felbit aufaeflebten Erflärunag den Bunih äußern. daß
das RoNlamt den Geacnitand. wenn er andernfalls einer Soll-
aebühr unterläce, durch Berktücelung, Zeridhneiden ulw. für
den Sandelsverkehr ungeeianet machen (deformieren) um
On nach erfolgter Deformierung sollfrei behandeln fol. Kalle
dies der Nufaeber nicht ausdrüclih vberlanat, fönnen die Zoll:
Er bie Senduna mit der vorfderiftsmäktaen AnNachühr

eilaiten.
Sahelle:
Bis zum Nohaewicht von 50 a:-T. Mr, 41, Tee, 47 Kar-
damomen. 47 Safran. 47 Vanille, 149 Bärerwaren. 169 Ras
viar und Kabiarfurtonate, 159 Schokolade,

Bis aum Rohaewicht von 100 a: X. Mr. Ava Kaffee, roh,
406 Kaffee. gebrannt. 42 Pieffer, 42 Biment, 45 Zimt,
46 Sternanis, 46 Gemwüranelfen, 46 Muskathlüten, 46 Muskat-
nüfie. 125 Weindeltilate und Konnak, 126 Liköre und andere
aefüßte, aebrannte aeiltiae Getränke, 127 Num und Mrraf.
128 Üranniwein, 133 Schaumwein, 158 Kakaopulver. 162 Ge:
müfefonjerven. 163 Obitkonferven, 167 Feifhtonjerven, 168
Filchkonferven, 171 Hüfliae und felte Suppenkonferben, Suppen
und Speifewürzen, 173 nicht anderweitia genannte Sraeuanifte
der Lebenss und SGenukmittelinduitrie. .

Bis aum Rohaewicht, von 200 a: X. Nr. 88 Rofinen.
97 Mandeln, 98 Hafelnüfjie, 99 Nüfie,

Bis zum Rohaewicht von S00 N: SF, Nr. 1831 Fraubenmoft
und Wein. 182 Obitmoit und Wein,

„ Boitfendungen. die Warenmuiter von Staatsmonobolgegen-
itänden. Araneien, bdungierungsbflichtigen Waren enthalten,
find ohne Küclicht auf des SGemicht unbebinat dem Aollamte
Dorauführen
4
        <pb n="63" />
        M.d.6S. SR
Anion der Sozialiftijchen
Sowvijet-Republiten.
(il. d. S. S. RR.)

BeriragSverhältnis:
SGegenfeitige Meijftbegünftigung. Vertrag von Rapako
16. April 1922. Vertrag vom 12. Oktober 1925, beftehenD
au8: 1. dem Abkommen über Niederlafjung und allgemeinen
KechtSjchuß, 2. dem Wirtfhaftsabkiommen, 3. dem Sijen-
bahnabkommen, 4, dem SeefchiffahrtZabtommen, 5, dem
Steuerabkommen, 6. dem Abkommen über Handels-Schieb2-
fe and 7. dem AWotommen über gewerblichen RedhtS-
u8,
Deutfche Konfulate:
Moskau (B), Leningrad (Petersburg) (GK), Nowo Nikola-
jewät (K), Wiladiwvojtof (K), a (Ufraine) (GK),
Kiew (K), DObdeffa (K), TiMlis (Transtautafien) (GK),
Baktıu (K).

SefchäftSfprache: .
Landesfbrache, ruffifdh und Deutfch.

DBerfandvorfchriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: |
L intern. Frachtbrief, 1 {tatijftifcher Anmekdefchein, 1 Rech
nung und Spezifikation in je zweifader Ausfertigung, Sin-
fuhrbemwilligung, und zwar: einfach bei Warenfendungen bis
zu 100 DM., zweifad) bei Warenfendungen bi zu 1000 ME,
Dreifach bei MWareniendungen von mehr als 1000 ME
Begleitpapiere zu Pofjtjendungen: .
1 AustiandSpatetfarte, 1 fatijtifcher Anmeldefchein. Bei
Leitung über Litauen und Lettland 4, bei Leitung über
Sübed oder Stettin und Lettland vder Ejtland 3 Boll:
inhaltserHärungen in deutfcher oder franzöfilcher Sprache,
Sinfuhrbewinligung in dreifacher Ausfertigung.
Srachtvorfchriften: .

€8 ijt ein Frachtbrief in veutfch-Littauifch-ruffifhem Vor-
druck zu verwenden. Der Trangsportiveg {ft vom Abfender
im Frachtbrief vorzufdhreiben. Die Fracht kann entweder
vom Abfender oder vom Empfänger erhoben werden. Teil.
franfatur biz zur Grenze de3 Verfand- oder des ECmpfangsS-
Landes zuläffig.. Nacnahmen find nur bei Aufkieferung
der Sendung zuläffig, Barvborfchliffe find unzuläffig.

Für den Verkehr nah Rırkland über Polen ij er-
forberfich: 1 ftatiftijcher Anmeldefchein für die Ausfuhr,
1 polnifche Durdhfughrbemwilligung, Tuffiiche Sinfuhrbemwili-
gung wie oben. Falls Durchfuhr- und Sinfuhrbewilligung
Richt dem Frachtbrief beigefügt wird, Kann fie bei der an
der polnijdh-ruffifichen Srenze gelegenen Zolljtelle Hinterlegt
werden, Nach ven im deutfh=ruffifhen Güterverfehr be.
ltehenden Bejtimmungen müjfen fitr jede Sendung Drei

Frachtbriefe ausgejdrieben werden, und zwar: 1 Fracht
brief al8 Original-Frachtbrief, 1 Frachtbrief alS Dupkikat-
TVrachtbrief, 1 Frachthrief al3 ZoW-Dokument. Nach den
tariflicdhen Vorfchriften müffen die Fradtbriefe in Deut-
1er Sprache außgefertigt fein; die Aufnahme der Aoreffe
in rTuffiicher Sprache {ft ermünfcht, jedoch nicht unbedingt
2rforbderlich.
rn { €: GM fen Der

. A een nach Rußland ME etlment
eine AWbjchrift des intern. Hrachtbriefes a
Für das ruffifiche Zollamt mitzugeben.

Boftpafete: tete im Gewicht
Sm Verkehr mit der 1..5.S.R, werden Bakete im Gewicht
bon SA 0 zur Poftbeförderung wicht meh
augelaffen.

3Zollinhakltserflärungen: A müffen außer den

id. inhaftserfänungen zu Bafeten mülen 0UBET D
ae indaltserflärunge Angaben die genaue Bezeichnung

des Ynhalt3, die Menge, den Preis und Das Nohaetvicht
der einzelnen Gegenftände oder Waren [omwie einen Vermert
darüber erhalten, ob der Inhalt des Paket? SHandel2zwecen
dient oder nicht.
DZ

rpadhung:

Boftpakete nach Rußland mitffen allgemein durch Siegel
oder Blet mit befonderem SGepräge oder Kennzeichen Des
Aojender3 verfhloffen werden. Pakete nach Kußlanb, Die
in anderer Weife — 3. B. durch Siegelmarken — ver.
jehloffen find, dürfen von den Boitanitakten nicht ange-
nommen werden.
Kehnungen:

Feder Sendung ift eine Rechnung Heizufügen, Die Rech:
mungen müflfen die UnterfOrift und den Stempel der Han:
delsfirmen fragen. Außerdem müffen fie entfprechende An:
gaben iiber Art der Ware, Rollizahl, Markierung, fpezifi-
zierte&amp; Gewicht (brutto ober netto), Empfänger u], ent-
halten, Ddesgleichen Stempel der Handelsvertretung über
die Nebereinftimmung der Rechnung Mit Der gegebenen
Einfubhraenedmigung.
Giruhrgenehmigung:
Mlle Sendungen, Die, unabhängig von ihrem Gewicht,
irgendwelchen Inhalt mit Handelswert Haben, werden den
Empfängern nur gegen Borlegung - der vom Tuflifchen
Rommiffariat für den Außenhandel oder von feinen Be:
auftragten ausgeftellten Genehmigung behändigt.

Fine Ausnahme befteht nur für Pakete unter 5 Rilo-
aramm zum perfönlichen Gebrauch. €3 gelten folgende
allgemeine Borfohriften:

1. A3 Bakete zum perfönlichen SGehrauch werden nNUr
‘olche angefehen, mit Demwen fein Handel8szwecd (frehe
Punkt 4) verfolgt wird und Die NUT Gegenftände aus ginem
jefonders zujammengeftellten Verzeichni8Z in der Dort ange:
Hihrien. Menge enthalten. Das Kohgemwicht eines fokdhen
Raket Darf 5 Kilogramm nicht überjteigen. Sofdhe Pakete
änd zur Sinfuhr in daz Gebiet Der U.5.S.S.R. ohne die
‘ont erforderlidhe Borlegaeng einer Senehmigung des VolfS-
fommiffariatz für den Handel zugelaffen.

2, Sm Falle die nach dem Berzeichnis zugekaffene Menge
:iner Ware ufmw. in einem Paket Die vorgefOriebenen Grene
jem um nicht mehr als Das Doppelte überfhreitet, Wird
zeben den gefeglichen Zokgehühren Für die zugelaffernie
Hewichtsmenge für den überfüffigen Teil der fFünffacht
Betrag der Zollgebühren erhoben.

3. Ml3 Pakete, Die zu SHandelZzwecen beftimmt find.
verden angefehen:

a) jolche bon einem HandelShausS an ein Handel2ZHaus,

b) folde bon Privaten Abhfjendern an ein Handelshaus,

ce) folche von einem HandelZhaus an Private felbit, wenn
fie verfchiebene Anfchriften fragen unD jedeS BPatet für fich
die für den perfünkichen Gebrauch gezogenen Grenzen inne.
Hält. Poftpakete ausfändifcher Firmen an Privatperfonen,
die in der Sowjetunion ihren Wohnfig Haben, don den
renzbehörden der Sowjetunion nicht durchgelaffen wer-
den, auch in dem Fall nicht, wenn e3 fich um Segen ftänbe
handelt, Die ZUr Ginfjuhr in die Sowjetunion ohne Gin-
Arhrlizenzen zugelaffen werden. Derartiae Poftpaktete wer:
sen vom zuftändigen bolfhewijtifichen Zollamt an die Ab:
tenderfirma zurücdgefdicht werden,

4. Bakete an Staatzeinrichtungen vder an Senofjfen-
IaftS-Vereinigungen werden nur dann ohne Genehmigung
5e8 Voltskommiffaniat3 für den Handel zZugelaffen, wenn
1 Da fediglich aus Marjtern ohne jeden HandelSwert
eftent.

Genehnrigungsfrei Mt die Einfuhr von Paketen mit
Büchern, Apparaten und Injirumenten an Die Anfchrift von
Unibverfitäten (Kliniken, miffenfhaftlide Sammlungen und
Zaboratorien) und anderen Einrichtungen für Wüiffenichaft
mnıd höhere Bildung, Derartige Batete werden nur gegen
sing JOriftliche Srilärung bez EmpfängerS ausgehändigt
daß der Inhalt nicht zum Verkauf gelangt. '

Pakete, die den obemw zu 1, 2 und 4 angegebenen Be:
dingungen nicht entfprechen, Werben nur gegen Vorveifung
ner Einfuhrgenehmigung DIm Handelskommi ffariat aus
3ebänDigt anderenfall® aber am den Aufgabeort zurück
geleitet. .

Daz Berzeichnt3 kann in Der zufiändigen Indufirie-
und Handelskammer eingefeben werben. Srduftrte-
        <pb n="64" />
        U. 5.6. S. R.

UrfprungsSzeugniffe:

Für Waren, die von einer Herftellerfirma nach Somwjetruß-
fand eingeführt werden, find Urfprungszeugniffe nicht not-
wemdig. E23 genügt, wenn die Hechnungen Der Sirma den
entfprehenden Vermerk über den Urfprung- der Waren
fragen und mit der eigenhänDdigen Unterfehrift des Zeich-
uungsöberechtigten verjehen find. Fir Waren, Die nicht von
einer Herftellerfirma, fondern von Händlern zur Einfuhr in
die Union gelangen, find Urfprungszeugniffe, die von den
Sandelatammern beafaubiat fein müilfen, erforderlich.

Kennzeichnung von Waren:

Die Zeichnung der Waren wird in den Hemtern Dorge-
nommen, welche die Waren vebidieren. Bei der Zeichnung
wird vom Warenempfänger zuguntfien Des Staates eine
Aogabe erhoben in Höhe von 2 Kopeken je Plombe, Ban:
derole oder Zeichen, Der Zeichnung unterliegen nidt
Waren, die für die diplomatijchen Bertreter ausländifcher
Mächte in der Union eingeführt werden, de micht zum
Zwect des Abjabez ausnahmömweife z0Nfrei oder zu einem
herabgefebten Zollfab eingeführt werden; Waren, die von
Wirtjchaftsorganen zur Umarbeitung auf den Fabriken
beitimmt find; Mıurfter verfchiedener Materiale und Erzeug-
miffe, die wicht alz Ware anzufprechen find; LzenzionSlofc
Ilaren zum berfönkichen Gebrauch der Smpfänger 1t. a.

Berfand von Preisliiten etc:

8 Ausnahme aus dem beitehenden Lizenalnitem hat der Hat
Hır Arbeit und Verteidiaung den Itaatlihen Unternehmungen
und  wirtidhaftliden Staatsorganifationen, das Recht bes
unmittelbaren Vezunges und der Haenafreien Ginfuhr_ von
Rreislilten, Katalogen und Proipekten nach der U. d. ©, S. R.
singeräumt, {fofern Diele für den Sigenverbrauch notwendig
änd, Die Verzeichnilie der in Frage kommenden Organifation
merden von dem Nußenhandelstommifariat und dem Yinana-
fommiliariat im Benehmen mit den intereifierten Refiorts
zufaeitellt. Der Weiterverkauf des aus dem Yuslande ligens-
rei erhaltetenen. Austunftsmaterials it verboten, Jerner Hat
der Kat für Arbeit und Verteidiaung der genannten Unter
nehmungen das Recht des unmittelbaren Schriftverfehrs mi
ausländiicgen Firmen und Behörden bei technifhen Konful-
iationen und Analtıfen auagebilliat

Durchfuhr:

Dür jede Durchaganasfjendung durch Das Sebiet der Somwjet-
union ift eine befondere Zranfitlizenz notwendig. Der Un-
trag auf Erteilung einer foldhen it vom AWbfender ODE
Empfänger der Ware entweder beim Negulierungsdeparte-
ment des Bolklstommifjariat® für Außen- und Binnen-
Handel, Moskau, Utkizga Kafina 26, oder hei der Somwjet-
handelSbvertretung im Beftimmungslande zu fielen. Diefe
Anträge müffen den Empfänger der Ware bezeichnen; €8
müffen ihnen eine Spezifikation der zu vberjendenden Waren
joe KRecdnungsabiriften in vierfacher Ausführung Dei
Gefügt fein. Die LYizenzabteilung der Berliner Sowjet«
handelSbertretung fann folche Gefuche weiterleiten, auf
Kojten und Wunfch des Antragjteller8 auch telegraphtieren.
ür Poftpakete ijt der Durdhagangsverkehr noch nicht frei-
gegeben. Der Durchaangsverfehr von Deutfchland nach
Perfien unterliegt keinerlei Sinfuhr-, Ausfuhr oder Durche
gangszöllen; eine ganze Keihe von Waren iltindeffen zum
Darrchaanagsvertehr nicht zuagelaffen.
Soflvorichriften.

3ollireie Boftfendungen: 0 Ha
Der Bundesrat der Voltskommiillare hat die Bulle, Ne
Boltvateten aus dem Auslande in den Fällen A alte
nehmiat, in denen bie, von dielen Au erhebenbden 5
95 @nnefen uicht jöiberiteigen.
30Nlpflichtige Briefe: blifen dürf
Mad der Union der fozialiitiihen Sowijetrebubliten DULTEN
Aollbflichtiae Gtenenitände in Briefen, nicht verfandt. werden.
Benin ind Warenproben, NS ET em
Dithets ; aflen. Bollpflichtt i
fönnen im Werfebe mt Ytukland nur in Bateten berichiet
Merden
Berzullung von Muitern und Warenproben:

Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Warenproben und
Muitern bedarf feiner helonderen Genehmigung, Als Waren-
broben oder Multer aelten alle Gegenitände, die eine Deitimmte
Ware vorftellen unter der Loraustebung, daß die Nümlichkeit
der Genenitände bei ihrer Wiederausiuhr Feitaeltellt merden
fanın. und dak die Gejanıtheit der einaeflihrien Geaenitände
nicht foldhe Menaen oder Werte daritellt, dak Die Gegenttände
bandelsitblidh nicht mehr als Proben, gelten können, Proben
und Muiter zollpflichtiner Waren, die perfönlich oder dur
Vertreter eingebracht werden, genieken vorläufig BZollfreiheik
menn der Singanassoll hinterleat oder Sicherheit geleiftet, wird,
die die Zahluna des Rolles jidheritellt. Muilter bon Sabrikaten
und Materialien, die dem Anfehen und dem Charakter nach
feine Mare darktelen. find aolfrei.
7}
        <pb n="65" />
        Negubten
DBerfand- und Zollvorfchriften:

a.
ander.

; Markierungsvorfchriften:
Megukten. ; Markierungsborfchriften bejtehen nicht,

Bertragsverhältnis: . . 2
ken ande Meijtbegünftigung. Ein Handel8svertrag be-
fteht nicht,
Zölle:
Ein ausführlicher Zowtarif befteht nicht. Die Waren werden
mit einigen Ausnahmen mit dem Sinheitsfaß von 8 Prozent
verz0lit.
Deutiche Konfulate:
Kairo (G), Aerandrien (K), Port Said (K), Suez (K).
SefhäftSfprache:
Sranzöfiich.
Berfandvorfchriften.
Zolfinhaltserflärungen: rn
&amp;3 find zwei ZoNinhaltserkflärungen in franzöfifcher Sprache
notwendig. E3 i{t Wert und Menge jeder einzelnen Waren-
gattung anzugeben. Sie find ausfchließlih in franzöfifdher
Dder englijdher Sprache auszufjtellen. Sendungen, denen IN
anderen Sprachen abgefaßte Deklarationen heigegeben Tind,
fönnen den Empfängern megen der Schwierigkeiten bei der
ee lung nur mit beträchtlicher Berfpätung ausachändigt
erden.

Zollvorfchriften.

Zolluorfchriften Für Multer:

Waren. die als Muiter durch Ynduftrielle oder Handlungs:
reifende eingeführt werden, unterliegen Cine und Ausfuhr:
zöllen nicht, vorausgefest, Daß fie, unberfauft wieder aus-
geführt werden, und mit der Sinihränkung, bdak die Boll-
bedinaunaen für die Wiederansfuhr wie Für bie Caneruna in
den Lagerhäufern erfüllt werden. Die Umlauffriit der Multer
Gat man aunächft vom Kunenblid ihrer Sinfuhr an auf ein
Nabr feitnefebt. Sur die Wiederausfuhr {ft eine Garantie
au Teilten, enimeder durch Ginterleaung ‚einer beitimmten
Summe, die etwa den, bHichtmäkigen SinfuhraoNlgebühren
Aeichfommt oder durch Stellung einer Kaution.
Mufiter in Briefpoft:

Geichloliene aus dem Auslande _in Negbpten . eintreffende,
nach Briefportotare Freigemachte, Sendungen, die z0Wpflichtige
Genenitände enthalten. mülen von den Abfendern mit einer
befonderen arlnen Stikfette verfehen werden, die die Art, das
Gewicht und den Wert des Inhalts angeben muß, Die Sen
dungen unterliegen der Bollfontrolle, Die Zollämter haben
daher das Recht, diefelben von Aınts wenen au Sffnen, und
die vorfdhriftsmäkigen Einfuhraölle zu erheben. BoNpflichtige
Merthriefe Kind nach den aleichen Borichriften aulällig.

Ronfulatsfakturen und Urfprungszeugniffe: .
€3 find keine Nonfulatsfatturen und Urfprungszeugniffe
erforderlich.
Rechnungen:

Den Begleitpapieren zu Sendungen nach Aegypten muß
eine Rechnung offen beigefügt werden, die Über die einzelnen
Warengattungen, ihr Keingewidht und ihren Wert genaue
Angaben enthalten muß. Für mehrere von demfjelben Aofen-
der an denfelben Sm ynger gleichzeitig eingeliejerte Stücke
genügt eine gemeinjame Hechnung. Die KRedhnungsbeträge
find in enalifcher Währung anzugeben,
Berpadung:

Pakete nach dem Sudan Ele in gut verfOraubte ober ver-
nagelte wibderftandSfähige Holzkijten, in Weißblechbehälter,
in Leinwand oder in einem anderen gleichartigen Stoff ver-
packt fein; einfache RNapier- oder Pappumhiüllung genügt
nicht. Pakete in Leinwandumhüllung find zu umfehnüren
Und an den Kanten und Falten zu vernähen, Die Knoten
und Enden der Schnur find zu verfiegeln. Spec, Schinken,
Butter, Honig und alle fettigen Stoffe müljen als innere
Verpadung noch befonders in Metallbehälter verbadt fein,
die Iuftdicht zu verlöten oder mit einem die Feuchtigkeli
uffaugenden Stoff zu umgeben find. Sämtlidhe Patete
müffen hinreichend bverfiegelt oder durch BPlomben ber
IOloffen fein.
Arfprungsbezeichnung:
Waren nicht Brilijchen Urfprungs mit HGandelSbezeichnung
in englijcher Sprache müfjfen Angabe des Urfprungslandes
(3. ©. Made in Germany) tragen, andernfalls werden fie
beilagnahmt.
3
        <pb n="66" />
        Algerien
Olaerien.
Sn Algerien it mit geringen Abweichungen der Bolltarif
bon Srantreich in Seltung.
Ronfulat:
Deutfches Seneral-Konfulat in Algier (Algerien), Hotel
Sontinental.

Berfandvorfchriften.

Arfprungszeugniffe: .
Sämtlide Waren müffen von Urfprungszeugniffen begleitet
fein, die nach Beglaubigung durch die Handelskammer vom
Franzöfifhen KXonfulat leaalifiert werden müffen, €8 ind
erforderlich: . N

Gin Antrag fjomwie zwei Zeugniffe. Lebtere müffen ent:
halten: Dampfername, Empfänger, Wohnort, Marke und
Yımmer fomwie Xnbalt und Bruttoaemwicht der Kilten.
dandelSfakturen:
Die Verzolung erfolat auf Grund der Handelsfaktura. Die
Beglaubigung der Rechnung erfolgt durch die zuftändige
SHandelstammer. Die in Betracht kommenden Fakturen
müjfen in breifacher Ausfertigung eingereicht werden und
müffen am Schluffe folgende Erflärung tragen:

„SO befcheinige hiermit, daß der KechnungSbetrag in
Höhe von... in Worten... ....) mit meinen, ord-
nungSgemäß len Büchern übereinftimmt, der Ver-
fauf in Deutfhland ftattgefunden hat und der Nerkäufer
in Deutidhland anfäffia Hit.
Markierungsvorfchriften:
Markierungsborfohriften befteben nicht.
e Te de ed rche ZokinhaktserfNärungen erforderlich.
Ronfulatsgebühren:
UrfprungsSzeugniffe — 20,16 Mi.
Sollpflichti iefe: . i
N Dekereters feier ein[Ol. Wertbriefe mit zolwlpflidhtigem
Inhalt find zuläifia.
        <pb n="67" />
        Argentinien.

BertragsSverhältnis:
Gegenfeitige Meijltbeqinftiqung. FJreundichaftS-, Sandels-
SchiffahriSvertrag Preußens&amp; und der übrigen Staaten des
Deutfchen Zolvereing mit der Argentinifchen Konföderation
vom 19. Sebtentber 1857. Ablauf ein Jahr nach Kündigung.
Zölle:
Die Zölle find Wertzölle in Höhe von 5 his 50 Prozent.
Deutfhe Konfulate:
Buenv3Z YWires (G), Bahia Blanca (K), Comobdora-Riba-
Ddadia (V), Concordia (V), Cordoba (K), Mendoza (K),
ofadag (V), Puerta Gallego3 (V), Puerto Madryn (V),
Kefiftencia (V), Kofario (K), Salta (V), Santa We (V),
Tucuman (V), San Julien (VK).

Se{häftSfprache:
Zyamifch.
VBerfandvorfehHriften.
Segleitpapiere zu Boftfendungen: ;
1 intern. Baketadrekkarte, 2 Zolinhaltzerflärungen (meiß)
it franzöfifjher Sprache, 1 ZolwinhaktserNärung (grün) in
Ddeutfcher Sprache, 1 itatiftiicher Anmekdefchein.
3ollinhaltserfärungen:
Beizufitgen find 2 ZoNinHaltsertlärungen in franzöfi{dher
Sprache, Unrichtige und undvollftändige Ausfülung der Zol-
inhaltsertlärungen hat re und unter Umftänden Be-
ilagnahme der Sendung zur Folge. Der Inhalt i{t daher
genau zu bezeichnen, allgemeine Angaben genligen nicht.
Barcel- und Mufterfendungen: |
Unter „Parceffjendungen“ werden alle Heinen Sendungen,
deren Einzelgetwicht nicht über 10 Kilogramm Hinausgeht,
und deren Inhalt nach Art und Menge beweijt, daß eS {ic
um Waren für den perfönkichen Sebrauch des namentlich be-
zeichneten Empfänger8 Handelt, verfianden. ;

Zür „Mujterfendungen“ {ft keine Gewicht2grenze DOT:
zefOrieben, ihr Umfang fol aber 1 cbm nit überfreiten.
3dr Inhalt fol auSichließlich aus Muftern beftehen, Die
Argentinifchen Zolvorfchriften beftimmen dariiber folgendes:

„AZ Murjterfendungen werden die Sendungen ange-
fehen, die Heine Abijdhnitte von Stoffen enthalten, die
nicht für den gewöhnlichen Gebrauch verwendet werden
fönnen, desgleidhen Sendungen mit einzelnen Stüden
von Waren, die gewöhnlich fortiert in Sägen bezogen
werden, und nur ein oder zwei Stück nach Sattung,
Größe und Qualität enthalten. Die im folchen. Mufter-
jendungen enthaltenen Waren miüffen fo fein, mie fie im
allgemeinen in größeren Mengen bezogen werden, fowohl
der Sattung al aucdy der Oualität nad“.

SHinfichtlich der Bezeihnung der äußeren Umhülung {ft
vorgejchrieben, daß „Mırfterfjendungen“ mit der Bezeichnung
„Miteftra“ und „Barcelfendungen“ mit der Bezeihnung „en-
Comienda“ bverfehen fein müffen.

Die Konfulatgebihr für die Beglaubigung der Parcel-
Dder die Mujterfcheine beträgt:

bei einem Wert bi zu 20 Pefos o10—1 Befo 010
bet einem Wert über 20 Pefo2 070 —2 PejoS 010.

Sit kein Wert angegeben, {jo erfolgt die Einichäbßung

durch Dem Konful. egeben, 1
| | ie zum Wieder-
bie Waren u Sie hi geilen
verfauf beftimmt find, find Feine Beton ihnen enthaltenen
Vorfehriften au erfüllen. Wenn die in ngeführt pder dort
Waren nicht im argentinifchen Zoltarif e ü0e nen Den
Unter „Wert-Dekflarierung“ angegeben fi ; / n
Alunbigte Kechnung beigebracht © bie Gandelstamm :
Die Beglaubigung erfolgt dur Cat Tür Lenalifie-
und muß dann dem zuftändigen Konfır
TUNG borgeleat merden

Argentinien

Sm Berkehr nach Argentinien ift eS geftatiet, bis zu
drei Pakete, die von Ddemfelben AWbfender an Ddenfelben
Smpfänger gerichtet find, mit nur einer Paketkarte zu fen-
den. Die übrigew Beglkeitpapiere find in diejem Falle für
die zufammengehörigen Pakete nur einmal auszufertigen.
Bow der VBerfendung von Baketen mit geringtvertigerem
Inhalt {ft im Interefje von Abfender und Empfänger ab-
zuraten, Die argentinifdhe Zolbehörde erhebt felbit vor
den KMeinften ausSkändigchen Paketen äußert hohe Säße, die
bei Meineren Paketen meijt bedeutend Höher find als Der
Wert des Inhalts. So koftet jedes Paket, unabhängig von
Inhalt, Gewicht und Wert, ohne weiteres ftet8 Pap. Pejos
1,12 oder 6,75 Km, an Zollnebengebüihren. Diefer Betrag
it fällig, ehe der Empjänger das Paket Öffnen Iäbt, auch
dann, wenn fih beim Deffnen herausitellt, daß der Inhalt,
3. B. Bücher, zollfrei Mt. Zu dew Pap, Pefos 4,12 treten
in der Regel SGebithren von mindeften3S PefioS 5,— (8 Gmf.)
jür den Holabijertiger, der vor der ZolbGehörde die Ver-
zollung vornehmen läßt. Außerdem find noch die eigent-
fichen, fehr hohen Zollhauptfäbe zu entrichten; dies alles
neben den Unfofjten, die dem Wojender entitehen.

Bücher nach Argentinien fendet man anı beften als ein-
sache oder als „eingefchriebene“ Druckfachen, da Druckfachen
und Mıurfter ohne Wert, ohne durch Zoll zu gehen, von. der
KBoft direkt beftellt werden.

Srachtfendungen: .
Kür Frachtfendungen mit Waren, die. nicht im argen-
tinifhen Zolltarif angeführt vder die dort unter „Werte
Dekflarierung“ angegeben find, muß ebenfalls die Nichtigkeit
von der Handelskammer beglaubigt und vbom zuitändigen
Konfulat Teagaliftert werben.

Schließlich it woch zu bemerken, daß die zuftändigen
Ronfulate mit Manifelten, Konnoffementen, Urfprungs-
jeuaniffen und allen übrigen Verkladeangelegenheiten mwichts
zu tun Haben. Diefe Anfragen müfen an Das General:
fonfulat in SGambura,. Ferdinanditraße 56, aerichtet werben

yalturen:

Konfularifch beakaubigte Vakturen find im allgemeinen filr
die Einfuhr in Argentinien nicht erforberlkich, da der arößte
Teil alter zur Einfuhr gelangenden Waren im argentinifchen
Zoltarif mit einem eingefchäßten Mindejtwert aufgeführt
ift, wonach die Berzollung vorgenommen wird. Um Diefe
VBerzollung vorzunehmen, ijft eine einfade Faltura ert-
forderlich, die die Ginzelnettogewichte enthalten muß und
dem Empfänger der Ware fofort bei Abjendung der Waren
jufammen mit den Komnoffementen und Urfprungszeuge
niffem zu überfenden ft.

SZür Waren, Die im argentinifchen Zoltarif überhaupt
nicht aufgeführt find, oder für die im Zoltarif die Werts
deffarierung vorgefehen ift, ijt für die Berzolung kon fu =
[arifm beglaubigte Faktura erforderlich. In
diefem Kalle ift die Yaktura auf den üblichen Bordrucken
des AusitelerS in einfach aufzumacdhen und unter dem
Endbeirag mit der gleichzeitigen ESrflärung zu unterfchrei=
ben, daß der angeführte HecnungSbetrag in Höhe von...

.„.... mit den ordnungsmäßig geführten Büchern über-
zingjtimmt. Diefe Faktura {ft fodann der für den Bezirk
des AusftellerSs zufjfändigen HandelSfammer zur Beglaubi-
gung einzureichen, Bon einem der näcHjt gelegenen argen-
Harifchen. Konfuln fann fodann die Unterfhrift der HandelS-
fammer beglaubtgt werden, wofür eine Gebühr von $ 010
4.— = 16,40 KM, zu entrihten ift. Wird eine konfurlarifcdhe
Beftätigung gewünfcht, daß die eingefeßten Preife gemäß
Erklärung der Handefskammer richtig bezw. glaubwürdig
find, erhöht fih die Sebühr um $ 070 1.— für jeden aus-
geführten Artikel derfelben Warengattung und Qualität,
Die Konfularifjdhe Beglaubigung kann audh in der Form
erfolgen, daß die Nebereinftimmung der vorliegenden Fat:
tra mit der vorzulegenden Originaljabrifantenfaktura be-
ftätigt mwird. Die Geblihrenberechnung {ft in diefem Kal
die aleiche wie dHie Leßtgenannte.
zonnoffenente und Urfprungszeugniffe: |
Für die Berfhiffung find drei Originalionnoffemente un
fünf Kopiekonnoffemente erforderlich, die vom Ablabder
au8zuftellen find und an den SchHiffömakler fpäteftens zwei
Tage vor Abgang des Dampfer3 eingereicht werden müfien.
        <pb n="68" />
        Die Kunnoffemente müffen fonfutlariid) beglaubigt
werden, Semäß den argentinifehen Zollbefiimmungen
müffen die Konnoffemente 11. a. enthalten: die Art, Menge,
Nummern, Marken und Gewichte ver Packjtücke fowie Das
Urfprungstand. Außerdem müllen. in den Konnoffementen
bei Waren in fogenannten „Hacienda“-Packjtücken (D. 9.
Drogen, Stoffimwaren, Konfektiongsmwaren, Kurzmaren, Band-
waren) für jedes einzelne Pacht Gewicht und Maß
(Rauminhalt) angegeben werden, während Dei fMijfigen
Waren, 3. 3. Wein, Spirituofen und Mafjjenartitel Die
Sefamtangabe von Maß und Gewicht genügt. Die Boll-
ämter der Republik fertigen keine Waren ab, wenn die Kon-
noffemente diefen Borfchriften nicht ent{prechen,

Beizufügen i{t noch ein Urfprungszeugnis in Dreifacher
MNuZjertigung, wofür befondere Formulare zu haben find.
Die Urfprungszeugniffe find in [panifcher Sprade auszu-
ftellen. Eine Wert- und Nettogemwichtsangabe i{t nicht er-
forderkich. Diefe Dokumente werden dem argentinifchen
Konful im Verichiffungshajen durch den Schiffämakler zur
Beglaubigung eingereicht, fo daß Die Ablader diregft mit
dem Konfuk nichts zu erledigen haben. JÜr die Legalifie-
rung der Konnofjemente wird eine Konfukatägeblihr von
£ —.17.6 erhoben, die zufammen mit der Fracht bezahlt
wird. Die Legakifierung der Urfprungszeugniffe erfolgt in
Gemeinfchaft mit den Konnoffementen Ioften(08.

Um BZolljtrafen zu vermeiden, find Die Originaltonnoffe-
mente und Urfprungszeugniffe tunlicjt mit dem Träger Der
Ware abzufenden, da die Verkadepapiere dem Hol in
Bueno3 NWires fpäteltens innerhalb 14 Zagen nach Sin-
treffen vorzulegen find, tit für Tchnellite Aofendung Sorge
zu tragen. Ve

Bei Berfchiffumngen nach einem argentinifchen Hafen
zur Durchfuhr nach einem anderen Lande Südamerikas {ft
auf der Borderfeite des KonnoffementSZ unter dem Text ein
aut fihtbarer Vermerk: en tranfito para .. .. anzubringen.
Urfprungszeugniffe find für biefe Sendungen nicht erforder-
fich, auch wird eine Konfulatsgebühr für die Konmoffemente
nicht erhoben, e3 fei denn, daß eine Fonfularifche Beglau-
bigung der Konnofjemente befonderS gewünfcht Wird, MW0-
für dann gleichfalls eine Gebühr von £ —17.6 erhoben
wird. Gebührenfrei Tegakijiert merben au Xonnoffemente,
in denen als Empjänger der Ware im Konnoffement ein
argentinijches Minijterium oder die Vertretung eines auS-
fändifchen StaatZ in Argentinien erfcheint. Die Angaben
in den Konnoffementen haben mit denjenigen Im Urfprungs-
zewgmnig übereinzufjtimmen; faliche Deflarierungen im Ge.

wicht, der Markierung ul. werden mit Zollitrafen belegt,
gleichgültig, worauf Die Taliche Dellarierung zurücdzuführen
it. Nach der Lonfularifjhen Beglaubigung Dürfen Yen»
derungen in den Dokumenten unter feinen Umftänden meht
vorgenommen werden. — Wenn jih Fehler in der NusS-
itellung der Dokumente nach Aogang des DampferS Herau3-
ftellen follten, fo kann innerhalb drei Tagen nach AWbgang
des Dampfer3 eine entfpredhende Richtigjvellung dem argen-
tinijhen Konful zur Beglaubigung eingereicht werden.
Dieje Richtigftelung {ft an Das argentinifche „SGeneralton-
Julat im  Verjehifjungshajen zu rTichten UND IN Tpanijdder
Sprache und Dreifach auszufertigen. Die LegakifationS-
gebithr hierfür beträgt BeioS 070 8.— =— 32.80 RM. Diefes
beglaubigte Zertifikat ijft den Konnofjementen beizufügen
oder fofort dem Empfänger der Waren zur Bermeidung
Don Apllitrafen nachzufen Den.
Murkierungsvorfchriften:

Die Koki uellen auf allen vier Seiten markiert fein. €2 ift

wicht notwendig, daß die Marke auf dem Deckel gezeichnet

wird. Das Urfprungsiand muß angegeben fein. .
Für Leben8- und Genußmittel, Pflanzen, Samen, Medi-

famente, lebenves Vieh, wgejährlide Güter etc. beitehen be-

jondere Borfchriften, die beim argentinijchen Ronfautiat 34

erfahren find.
onjulatsgebühren: nn
Nonfalatsf teten: 4 BPejo Gold== 9,25 Pefo Papier.
Ürfprungszeugnt2: gratis.
Konnoffemente: 4 Dollar.
Ürfprungsbezeichnung:
Alle aus(änDiichen Erzeugnuiffe mütffen auf ihren Behältern
der Verpackungen an jichtbarer Stelle ven Namen des

Yirgentinien
UrfprungsiandeS tragen. Anftatt Des UrfprungStandes
dürfen auch die Namen don Stähten oder allgemein be-
fannten Lroduktionszentren (Beifpiele: Sheffield, Berns:
dorf, Sofingen, Lyon) genannt werden; allerdings erft nach
vorheriger Genehmigung Durch die Generaldirektion für
Handel und Indaritrie (Zandwirtichaftäminiftentum).
Werden Waren unverpackt in Argentigien eingeführt
und an Ort und Stelle verpackt, jo verkieren fie dadurch nicht
ren Charakter als Ymportmwaren. Dasfjelbe gilt, wenn
Apparate, Majchinen, Kraftwagen uw, in Teilen eingeführt
und im Lande zufammengefeßt werden.
Ale in Argentinien verkauften Waren heintifcher oder
ıusländifcher Fabrikation müffen Angaben über „OAualität“,
„KHeinheit der Mijchung“ und das „HKeingewicht und Maß“
‚Hrer Behälter tragen. Das Wort „Qualität“ bedeutet den
üblichen Namen der Ware, 3. B. Seife, Fett, SGafolin, Cau
de Colvane atfw., während die Angabe, ob „rein oder ge-
mifcht“ nur für Nahrungsmittel, Webwaren und Fabrikaten
au3 Teßteren notwendig it. Stoffe werden alz „reine
Wolle“ Maffifiztiert, mMenn fie nur aus Schafiyolle gefertigt
änd; al3 „gemifchte Wolle“, wenn fie au? Schafivolle mit
Beimifchung von Bicuna, Llama-, Guanaco-Wolle Deftehen;
8 „Wolmifchung“, wenn fie au3 Wolle mit Beimifchung
von Baumwolle, Seide oder anderen Fafermw zufammengefeßi
find. Entfprechende Borfchriften gelten für Baumwolljtoffe
und! deren Mijchungen,
Nur folche Artikel, die nach Einheiten verkauft werden,
rauchen auf den Etiketten ihrer Meinen Behälter die Zahl
ner darin enthaltenen Sinheiten fowie deren Länge, Gewicht
ader Umfang (je nacdy der Bafis, auf der der Preis berech-
net Dirbd) zu traden.
Der Name des Urfprungsiandes muß „auf den Behäl-
ern, der Verpadung oder den Segenjtänden felbit gedruckt“
jeim. Diefe Anaaben miüffen entweder auf der Berpackung
oder den Behältern oder auf jedem einzelnen Stück, Das
eine Injchrift trägt, vorhanden fein, und bei Artikeln, Die
wegen ihrer geringen Größe nicht einzeln gekennzeichnet
werden Können, miüffen die Behälter ent{prechende Auffehrif-
few tragen. Tragen Metallteile HandelZmarken, fo ift die
Irfprungsangabe in derfelben Weife wie Die Marke anzıt-
oringen, d. O0. jr Dieje eingeftempelt, fo muß auch erftere
zingeftempelt fein. Mit anderen Worten, alle Angaben einer
Ware haben den aleichen Charakter zu tragen. Eine Aus-
nahme bilden jedoch Mardhinen, bei denen die Angabe auf
giner befonderen Metallplatte gemadt werden kann, die an
dem Hauptteil derfelben, an fichtbarer Stelle, angebracht fein
muß. Diefe. Platte {ft entweder mit Nieten oder miit
ZOrawben zu befefjtigen, deren Entfernung durch hHemifche
Zaubftangen unmöglich gemacht ft. Sind Webwaren mid
Aner Handelsmarke verjehen, jo hat die Bezeichnung bes
Yrfprungs, der Quakität und Zufammenfeßung in der ihr
aleichen Weife zu erfolgen.
Die erforderlichen Angaben müffen in einer Der fechs
wuchtigiten HandelSfprachen, Deutich, Enalifh, Franzöfi[ch,
Xtalteni{, Spanijdh oder Bortugieliich nemacht merbden.
Die in Argentinien eingetragenen Handelsmarken
'marcas de fabhrica) Dürfen nur Worte in fpanijher Sprache
jder in einer der toten Sprachen enthalten. frgentmifche
Yiederlaffungen auZländifcher Fabriten, die diefelben Gr-
jeuaniffe wie die Mutterfabrif hHerftellen, dürfen auch Die:
jelben. Marken benuben, jedoch mit dem Zufaße „Indurfiria
Araentina“
Die deutfche Handelstammer in BırenoS Wires Hat ein
Markenzeichen „Deutfche Ware“ in fedhS verfhiedenen Girö-
zen gefchaffen, das in Ausführung des argentinifchen
Mirfter- und Marken{hubgefebes in Kraft gefeßt worden äft.
Die durch diefes Markenfhubgejeh vom 10. November 1923
orgefdhriebenen Urfprungsbezeidnungen find, wenn das ge:
rannte Warenzeichen angegeben N nicht mehr auf den
yeutfchen Waren und deren Umhüllungen erforderlich, Diefe
Mae fönnen natürlich nur für Waren, die im
zeutfhen Zolinland hergejtellt find, verwendet werden
Multer find bei der Handelskammer einzufehen,

» Al
        <pb n="69" />
        Argentinien
Zollvorfehriften.

Mufter ohne Wert:

Muliter ohne Handelswert oder foldhe, die für Handelsawede
unbraudbar gemacht worden Kind, find zollfrei. Als Muiter
obne Wert können von der Bowlvermaltung nur Azugelalfen
werden Baditice mit Heinen Abihnitten oder Stüden von
Waren, die offenbar für Verfanfsawede ungeeignet find und
die keine arößere Länge als 10 Bentimeter aufweifen, oder
einzelne Artifel oder Gengenitände, bie fo verunitaltet find daß
He für Sandelsswede unbrauchbar find. Wenn derartige
Muiter in Koffern. Reifeläden ober anderen sollpflihtigen
Behältern eingehen, fo ijt für die Behälter der fällige ZoU
zu entrichten oder zu Hinterlegen,

Is Muiterfendungen werden die KolNli annefehen, welche
Meine Abichnitte von Stoffen enthalten, die für den gewöhn-
lichen, Gebrauch nicht verwendet werden können, NTerner Koll
mit einzelnen Stüden von Waren, die für gewöhnlich fortiert
in Gäben bezogen werden, und nur ein oder zwei Stück jeder
Battung, Größe und Qualität enthalten. Die in folden Mufter-
fendungen enthaltenen Waren müllen derart fein. wie fie im
allgemeinen in größeren Mengen bezogen merden fowohl bon
einer Sattung wie auch Qualität in jedem Kolli.
Muiter mit HandelSwert: . ”
Multer mit Gandelswert oder, Multer, denen die ZoNbehörbe
einen Gandel8wert bheimikt, find zowlpflichtig.
Multer tm RNeifeverkehr: .

Vor NMofertigunag der Muiter muk der Handlunagdreifende der
RoNbehörde feinen arnentiniihen Grrerbefchein ulm, vorlegen,
Der Boll Für aollpflichtiae Multer, die innerhalb 90 oder 15C
Tagen wieder, ausgeführt werden follen. wird von der Zoll:
behörde aurüderftattet. wenn dabei folgende Bedingungen er
Füllt find: 6 muß ein Geht an das Finanaminifterium oder
an den Voriteher des Hetreffenden Zollamtes gerichtet werden,
worin beantraat wird, die einzeln aufauführenden Multer
aeaen Sicherheitsleiitung vorübernehend zollfrei einzulafien.
Der Bolbetran it bar oder in einem Bürafdhaftsmechfel auf
90 oder 180 Tage Sicht zu hinterlegen. In den Abfertiaungs-
babieren mülien alle Cinzelheiten angegeben werden, die den
abzufertiaenden Geagenitänden eigentüumlich find und die Feft-
itelluna ihrer Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr ermönlichen.
Wenn die Muiter nit innerhalb der Friit vorm 90 oder 180
Tanen der RoNlbehörde aur Wiederausfuhr vorgeleat werden,
fo verfällt der Hinterlente Barbeiraa. oder der Wechtel wird
Au Rabluna präfentiert.
3obflichtine Brieffendungen:
Geichloffene Briefe mit zaollpflichtigem Inhalt find auläflig
        <pb n="70" />
        Aujftralien
Yuftralien.

Bertragsverhältnis:

Generaltarif. Nach der auftralifchen AntidumpinggefeB-
zebung fommen Antidumpingzölle yegen Deutfland nicht
mehr in Frage. €3 fheint aber, DaB auf SGyrund interner
Verfügungen der auftrakifchen Zoklverwaktung, die Te Der:
öfferstlicht und Hier wicht bekannt find, in einzelnen Fällen
aleichmwohl ein Antidumpinazoll agegenliber Deutfchland
?PrhbDdben 101irD.
Zölle:
Die Zölle beftehen aus Wert, Stück, Maß- und GemwichtS-
zöllen. Der Zoltarif beiteht aus dem britifchen Vertraas-
tarif, Dem Amwifchentarif und dem Generaltarif.
Deutfohe Konfulate: |
Melbourne (GK), Brisbane (K).
Befchäftstprache:
Cnaktitch.

Yerfandvorichriften.

Ur 6 iffe: , ws ;
nt find im Verkehr mit Auitrakien nicht
erforderlich.
Sakturen:
&amp; ift eihe Zollfaktura und Rechnung erforderlich. Für Die
Boklfaktura ift ein befonderes Muiter vorgeftrichen.. Sinne
anttfiche Beglaubigung ift wicht erforderlich.

— Die Zollverwaltung erhebt vom Empfänger eine3 Poft-
pafete3 au dem Auslande, Das zu Handelszivecken. ein ge-
führte Waren enthält, eine HinterlegungsSfumme in Höhe
vow 20 Proz. des Wertes der Waren, wenn die Rechnung
den Zollvorfdhriften in Auftrakien nicht entfpricht. 63 ilt
nicht erforderlich, daß die Hechnung dem Batet beigefitat
wird, fie fanır dem Cmpfänager auch unmittelbar überfandt
werden.

Der jetrweikige VBerfänfer im Urfprungslande der Ware

muß das vorgefhriebene Formular ausgefüllt Haben. SI
der Erporteur der tatfächlidhe Verkäufer der Ware, Jo genügt
die Vorlage der von ihm auszgeftellten Rechnung, Aıvbers
liegt der Fall, wenn eine deutiche Firma nur al3 bfoßer
Ginkfäufer gegen Provifion tätig it UND Das Geiäft 3Wi-
fchen. dem Ddeutfchen Fabrikanten und Dem auftralifchen
Kunden Lediglich vermittelt. In Diefem Falle würde die
Rechnung des Fabrikanten vorgelegt werden müffen,
Die Borlage der Rechnung eines Erporteurs genügt,
JalS diefer der wirkliche Verkäufer Hf. Die eide3itattliche
GErffärung muß von dem „Supplier“ oder „Manufacturer“
Unterzeichnet werden. Die Kommiffion, die der Erborteurt
oder Agent dem auftralijchen Importeur Fr qeleiftete
Dienfte in Anrechnung bringt, bleibt bei Der Teftfebung DCS
3Zollmertes außer Anfjab; dagegen Darf von dem HZollwerte
nicht ein Preisnacdlaß abgezogen werden, Der bOM Erporteur
Oder Macnten bon dent Kahrikfanten acmwährt mornen Uf
‚ Falls die Angaben in diefer Beziehung UNgenaw und
die Zollbehörden daher im unklaren find, welcher Wert für
die Zollberechnung tatfächlidh in Frage kommt, jo haben
fie Die Pflicht, die Angelegenheit aufzuklären, und fie wer:
den zu diefem Behufe Hin und wieder aucd die Borkage
der OÖriginalrehnung des Fabrikanten verlangen. Dies
Befchieht dann aber nur deshalb, WM den Wert der Ware,
Wie er nach den ermähnten Aolbeftimmungen 42 ETTECHNEN
Mit, feitzufeben.

Neberfeefrachtjtücke nach Autftrakien (Muftratifcher BUND).
Neufeeland, fen für jedes  rnseiie Baket oder für jede
Sefamtjendung durch eine Rechnung auf vorgefchriebenem
Vordruck in zweifacher Ausfertigung belegt werden. Die
Kechnung fann entweder den Begleitpapieren beigefügt oder
Unmittelbar an den Empfänger gefandt werben.

Siehe „Britifche Zollfatturen“ im Anhang,

Zolinhaltserflärungen: , |
Rei Leitung über Belgien 2, fonjit 1 ZowinhHaltserflärung
in Ddeuticher, enalificher oder fFranzöfiicher Sprache.
Urfprungsbezeidh nung: .
1.Reine Herfunft2bezeid mung brauchen il 1ra-
gen;

a) Maren, die überhaupt nicht gefennzeidhnet find,

b) Waren, die Worte in nur deutfcher UND underkenn-
bar Deutfcher Sprache tragen.

2.Mit dem Aufdruck „Made in Sermany“ —
(die Hinzufügung eineS Dveutfehen. Landes iit aeftattet?
müffen berfehen fein:

a) alle im dem Trade Descriptions Act aufgeführten
Waren, nämlich NahrungZmittel oder CSetränfe zum
menfchlichen Senuß und Segenitände, die zu ihrer
Herftellung dienen; — Arzneimittel ober medizinijche
Präparate; Düngemittel; — KleidungsSitücke (einfcbf,
Stiefel und Schuhe) und Materiabien für ihre Ger
jtellumng; — Schmucdfaden; — Samen und Pflanzen.
alle Waren, die eine Auffehrift in wmwichtdeutfcher
Sprache tragen, oder die font im einer Weife ge-
fennzeichnet find, die einen Ziweifel über ihre Ger:
Arnit aufkommen lalfen Fönnte.

A}

Sind deutidhe Waren mit ven englifhen Worten „yards“
der „inches“ oder ihren Wofirzungen bezeichnet, oder it
auf Waren die Angabe „qual“ angebracht, Die al8 cine Wb-
hürzung DdeS enaltichen Wortes „quality“ andefprochen Wwer-
dem Mürde, fo miffen derartige Bezeichnungen gemäß Der
Zollproffamation. Nr. 120 durch die Aıraabe „made in Ger
manv“ näher beitimmt Tein.
MaZ Waren ankanat, die in UmfehHließungen verpackt
ind, fo ift e8S erforderlich, Daß eine Anaabe Des Urjprungs-
amıdeS auf den Waren und dew Umfehkiehungen vorhanden
ift, falls fie beide in einer anderen als ver Sprache des
Erzeugungslandes bezeichnet find. Befindet {ich die frembe
Markierung nur auf den Waren und gibt fonit nichtz auf
zen Umfehließungen Beranfaffung, über den Urjprung ziyei-
jeßhaft zu fein, fo it nur erforderlich, daß auf den Waren
xiate Aırgabe des Urjprungslandes angebracht {ft. Befinden
äh umgefehrt nur auf Dem Umfchließungen fremde Markie-
zungsangaben, fo brauchen die Waren Jelbft gemäß Der
Broffamation. nicht mit einer weiteren Angabe verfehen fein,

BefleidungsSgegenftände (einfOließlich Stiefel und
Schuhe) und die Materiakien, auZ denen fie hergeftellt finD,
jerner FJumelierwaren und Bürftenmwaren müffen mit einer
Urfprungsangabe verfehen fein, Damit Den Erforderniffen der
„Commerce (Imports) Regulations“ Gendiige gefeiftet wird.

Ziny Artikel in üÜüberfeeifchen Befibutgen oder
Dominien eines fremden Landes erzeugt, fo it Der Name
der Befibung oder des Dominiums als das Sand anzugeben,
wo Die Artikel hHergeftellt oder erzeugt find, und wem
rtifel in einer Provinz oder einem Diftrikt erzeugt oder
hergeftellt find, Die geoaraphifd einen Teil eines fremden
ZandeZ bilden, fo it der Name des fremden Landes! und
wicht derjenige ber Provinz oder Des DifiriktS alS DaZ Land
anzıLae ben. pop Diie Dlrtifel Heraeftellt ober erzeuat fimrD

Anktoorfchriften fiche nächite Seite,

a Tz
        <pb n="71" />
        Auftralien
Zollvorfchriften.
3uNpflichtine Brieffendbungen : +
Geichloliene Briefe mit zolpflidghtigem Inhalt find zuläffig.
zoluorferiften für Muilter: ,
G3 empfiehlt fi, bei Berland darauf zu achten, daß nur ein:
zelne Muiteritücde, die wirklich als Warenmufter ohne Wert
anaefeben werden fönnen, zur Verjendung gelangen, weil bie
Sendungen fonit ebtl. der Konfisfation unterliegen, dem
Empfänger Unannehmlichfeiten bereiten fönnen, und zum
mindeften mit langer Verzögerung und Strafporto dem UAb-
jender al8 nicht aulälfta für Multerpoltverfand zurüdaeaeben
TIP.
Serzollung von Werbebrucfachen:

An den Staaten des Auitraliichen Bundes unterliegen u. A,
Werbedructachen der Veraollung, auch wenn Nur eingelne
Stüce an einzelne Berlonen verfandt werden, Vetränct der
Roll indes für die Gefamtmenae, die von dem Abtender in
einem Boitverfand nach einem einsigen Staate des Bundes-
ngebietea nefandt wird. nicht mehr als 1 Schilling, fo wird von
der RoNaahluna abaefeben: In joldhen Fällen empfiehlt e$
ch, auf die Umihließung der Drudfadhe einen Vermerk
niederaufhreiben. dak diefe Meralinitiaung in Anforuch ae
nommen wird. .

Muiter, die mit Werbegetteln, Karten . uw, verfandt
merben, find als Ware zollpflichtia. e8 fei denn, daß eS fich
um zerfhnittene Miulter handelt, die offenfichtlih feinen
Sandelaswert haben. Die Werbezettel, Karten ulm, nd u. U.
als Werbedrudiachen zowlpflichtia. .

Kür Werbedrucfachen wie Preiskiiten, Warenvergeichnifie,
Kundihreiben, Anzeigen, Geichäftskarten und andere bedrudte,
bhotographierte oder Kithonraphierte Sengenitände (z DB. Bilder
und Anfchlanzettel für Werbeawede, bedructe Vapiertüten und
Babbichachteln. Kalender, Almanache, auch Andreifungen, die
Beitichriften oder ahnlidhen Veröffentlihungen Iofe beigefügt
oder daran befeitiat, aber mit einer Durhlochung _ zum
Aotrennen verfeben find, beträgt der Zoll 10 d für das Pfund
(engl. = 453 g) oder 45 v, ©. des Wertes, je nachdem, melcher
der beiden Zollfäge Höher it. -

Der Wbiender ann den Boll voransaahlen,

_ _ @) burg befondere Stempelmarken, die. hei der Gefchäftsz
itelle bes Sich Commiflioner of Auftralia in London, W. €, 2
Strand. Auitralia Houfe oder von der Speditionsfirma
M. Sartrodt in Hamburg, Alitertor 1, Thaliahof, au Heziehen
und auf der Rückfeite der Sendungen aufaufleben find;

b) durch Neberfendung eines Beirages, der die Gefamt-
menge bes Werbeitoffes dekt, die nah einem Staate gerichtet
Ht, an den Deputh Boltmalter-General des betreffenden
Staates, Xn diefem Wal it jedes Baket mit der Angabe
„300 überfandt“ (Duty remitted) zu verfehen;

e) bei der Bollitelle des Empfanasitacte2 durch den Ber.
treier des AWblenders.

5 Sit der Roll nicht in einer der drei Arten vorausgeanhlt,
0 wird er don dem Smbfänager einadezoaen.
Sollbehandlung des yeriüönlidien Neifegepäc®,
Der Hiah Commiiflioner. für Yuitralien hat von dem Handels-
und Bolldebartement, in Melbourne telearaphiflh Mitteilung
dahin erhalten, bak jeder in Yultralien nadı dem 1. Hanuar
1928 Iandende Reifenbe verpflichtet it, eine Srflärung öu
unterzeihnen. worin alle in feinem MNeifenepät enthaltenen
Senenitände aufzuführen find, die nicht Teine bverfönlidhen
Reifeeffekten find. . .

Der AMusdrug „yerfönlide Sffeiten“, die gemäß den
Deitimmungen des Zolltarif8 vom Einfuhraolle befreit Hleiben,
Hit amtlich, wie folat, erläutert:

Bekleidungsagenenftände, Yumweliermare, Zweiräder, Sättel,
Keuerwatfen, Feldausrüjtung von Sportsleuten jowie andere
Senenitände für den eigenen perlönlidhen Bedarf des
Meiflenden: ferner Araftfahrräder (einichlieblih der etwaigen
Beivanen), welche Gigentum von bona fide-Anfiedlern find,
die fih in Multralien dauernd niederzulalien beablichtigen,
und bei anderen Neitenden Kraftfahrräder (einfchlieklich der
einigen Beimanen), wenn das Kriitfahrrad und der etwaige
Deiwangen während der lebten 12 Monate im Ausland
ununterbrochen im Beliß unh Gebhrauche he8 Neifenden ae€-
wefen find. &amp; .

Waren wie Kraftwanen, Fuhrmerfe, Boote oder Warmerels
maldhinen fallen nicht unter die Berreiung. Die Vefreiung
Rilt nur für {oldhe unter die vorktehende Benriffsbeltimmung
fallenden Gegenjtände, die undbedinat das bona Fide-Gigenium
des Neifenden find und nach Aultralien weder zum Verkauf
eingeführt werden noch zum MVerfchenfen oder Lauf
Deftimm+ ink
30
        <pb n="72" />
        Bolidien
Solivien.

Bertragsverhältnis:
Segenfeitige Meiftbeglinftigung. VBereinbarung vom 12.
März 1924 über die Wiederinkraftfebung Des Freund{haftsS-
and Handelsvertrages vom 22. Suli 1908, in Kraft feit
i. September 1927, Ablauf 1 Jahr nach Kündigung.
Zölle:
Der Tarif enthält Gewicht8=, Wert-, Maß- und Stückzöle.
Nach welchem. Gewicht die Ware verzollt wird, fchreibt Der
Yarif bet jeder Yarifnummer DOT.
deutfche Konfulate:;
Qa Paz (G), EG (K), a Paz (K), BPotofi (K),
Puerto Suare8 (K), MRMiberalta (V), Santa Cruz (K),
Zucre (K), Trinidad (V), Billa Montes (V), Ornrto (K)-
Selhäftsfprache:
Spaniich.
Verfandvorfchriften.

beilinhaktsertlärungen: . .
Beizufügen find 4 ZollinHaktzerkfärungen, beim Leitweg
über Belgien 5, über Niederlande und Enaland 4 3Zol-
nbaltzerfärunaden in iranzöfticher Sprache.
Tonfulatsfakturen: Ve . .
KXonfukatZjakturen find in fünffacher Ausfertigung auf 007-
zefchriebenen Formularen in fpanifcher Sprache einzu-
'eichen, hei Berlnbanden, über Berat find 6 Formulare nötig,
Sie Faktura muß enthalten: . .

Mare Des Mofenders, Name Des VerfhtffungsplaGeS,
503 Golibvianifche Zollamt, nach welchem Die Ware gehen
ll, den Namen des Konfignator3 an Den Holibianifdemn
LöfOplabe oder dem ausländifchen Tranfitplage, ben Namen
des Empfänger3 in Bolivien, die Zeichen, Nummern, Zahl
und Art der Frachtjtücke, die Menge UND Bejchaffenheit der
darin, enthaltenen Waren, deren Brutto- UND Nettoeinzel-
Jewichte, den Gefamthetrag der Faktura in USA, Dollar
vährung (der Wert ijt au in Buchjtaben anzugeben), Das
Datum der Borlegung und die Uinterfchrift de8 betreffenden
Abhfenders. .

Die Angabe „Order“ Hi in der Konfulat2faktura wicht
‚uäffie. . .

Die Fakturen dürfen wahl Hektographiert werben, jedoch
nuß die Unterfchrift des Abhfender3 bezw. VerlaberS ge-
Idhrieben fein, - . | .
Die Anzahl der Kolli, Das Gewicht und der Wert Der
men ung müflen am Sude der betreffenden. Spalte addiert
merben. .

AL Nachweis für die Richtigkeit der zur Beglaubigung
9DTgelegten Cd it dem Konfulat zur Einfihtnahme die
Sabrif- oder Sinkaufsrechnung vorzulegen. Uanfoiten, Fracht,
Verficherung am. brauchen dem Warenwert nicht hinzuae-
Ugt zu werden. ; U
_ Sn der Kurbrif „Clajfifikation de tw mercaneria“ find
freie Linien und WiederholungSzeichen nidht zuläffig. Dite
Jorfchrift2mäßigen Konfulatafakturen-Zormulare find Nur
beim Generaltonjulat der Republit Bolivien, Hamburg,
Schlüterftraße 2, zu Gaben. €% darf daran weder etwas
jeffebt noch abgejdnitten merden. Beim Ausfüllen der
Saktıra muß Darauf geachtet werden, Daß unten genug
Blag für den Konfulatsjitempel freigelaffen wird (8 Zenti-
Neter), fonjt müjfen Fortfebungsformulare Henußt werden.
m Schluffe der Konfulatsfaktura muß folgender
ZcHtwur Handfchriftkio® abgegeben und unterfehrieben
Werden:

„Protestamos (protesto) en vez de juramento que el

sontenido y los valores declarados en esta factura son los
/erdaderos“,
_ Die Verlader dürfen die Fakturen erjt nach Abgang
des Dampfers einteichen aber nicht [päter al eine Wode.
Die Konfulatsfakturen find mit den Buchitaben N, B, C, D
Und € zur: bezeichnen.

tonnoffemente; .
- Die Beglaubigung der Konnoffemente i{t wicht erforbderfich.
Boftpatete:
Die Auslieferung der AuSlandspakete erfolgt gegen Bor-
jeigung der HandelZrehnung. Falls ver Wert der Sendung
0 Bofibvianos — 60 Dollar überfteigt, muß außerdem Die
KonfarlatZfaktura vorgelegt werden. Der Empfjang2berech-
figte Fann Die Wbfertigung des Paketes entweder jelhjt oder
yurch einen amtlich zugelajfenen Zonagenten beantragen.
Huf Grund ver vorgelegten Urkunden mird die Sendung
zach dem Zwlltkarif verzollt, wobei befonderer Stempelhogen
a der bisher vorgefchtiebenen Anzahl zu verwenden jind.
Bird eine Konfulatsfaktura nicht beigebracht, fei eS, weil am
AbjendungSort fein bolivianijdhes Konfıulat vorhanden if,
"a e8 aus irgend einem anderen Srunde, Io werden Die
Zonfulatagebühren nachträglich in Höhe von 6 Prozent
1e3 Mertes der Handelsrtechnung erhoben. Bei Der Paket»
‚ofertigung erfolgt audy die Erhebung der ftatiftijhen SGe-
yühr, der Transportfteuer und. Der Lagergebüihr (50 Cen-
tabıo3) für Das Patet, in Stempelmarfen zu entrichten.
Bei Paketen, deren Inhalt einem Wertzoll (nicht Ge-
vichtszod) unterliegt, it außerdem noch eine vom Abfender
nrägeltellte und geitempelte HandelSrechnung an Den
Empfänger einzufenden, Der Wert des Inhalts darf micht
zu niedrig angegeben werden, fonit wird doppelter ZouU
zerhänat.
Murfkierungsvorfriften: |
zämiWiche Koi müffen In roter Farbe den Vermerk
‚En transito para Bolivia‘ frAAem.
zonfulatsgebühren: .
Konfulatsfaktura 6 Prozent vom Dollarwerte der Rednung,
zahlbar in der Währung des HerhunftSlandes.
3Zollvorfchriften.

ofluorfdhriften für Muiter: ”

Handelt e8 fih um Muiter ohne fhäßbaren Wert oder um
Fertige Waren. die nur als Proben der Beihaffenheit dienen
follen. fo aeniat die Angabe „Muiter ohne Wert”. Die Muiter
“Und aollfrei. während alle anderen alz Muiter deflarierten
Waren zollpflichtim And. Snthalten Frachtitüde. deren Nb-
*ertiaung mit der Anaabe als Muiter beantraat ft, Wert-
jegenitände. die nicht unter obige Borfchrift fallen, fo werden
5 la Strafe mif Dovbelten Sollfäkben beleat.
‚ollbehandlung von Katalunen, Zeitfhriften ufwW.:;

Nach Rof. 1274 des holivianiidhen Zolltarif8 find alle Beit-
jOriften. Gefte, Kataloae, Proaramm5, Nekflamen, Kalender
ulm. mit 2 Centabos je Kiloar. brutto, bei der Sinfuhr 3u
seraollen. Sinzeljendungen unter, Kreugband find, foweit
befannt getwoorben, zollfrei. © empfiehlt ih indes, mertvoNere
Kataloge ufmw. al3 einaefdrichene Drudfadie zu fenden, da
äe fonit zum arößten Teil verloren gehen, SGedructe Bücher
‚eden Kormats Knd von fämtlihen Itaatliqgen, fommunalen,
3pll- und VBoitabnaaben befreit.
zulpflichtine Briefe: 5 , n
Brieffendungen mit zollpflichtigem Inhalt find unzuläflig.

1
        <pb n="73" />
        DBrafilien
Braßfilien.,

Bertragsverhältnis: =
Ten r eine Meijtbegünftiqaung. Ein HandelSvertrag befteht
Nicht.
Zölle:
Der Tarif enthält Sewicht3zölle, daneben au einzelne
Maß-, Stüc- und Wertzölle,. Der Tarif gilt als Minimal-
barif. Die ESinfuhrzölle find zu 60 Prozent in Gold und
40 Yrozent in VBadyier zu zahlen.
deutfche Konfulate:
Rio de Janeiro (G), Bahia (K), Blumenau a Ceara (K),
Suritika (K), Cuyaba (K), Forianopokig (K), FJoindvike (K),
Suriz de Flora (V), ManaoZ (K), Para (Velem (K), Per-
nambuco (K), Porto Alegre (K), Rio Grando do Sul (K),
Santos (K), Sao Luiz de Maranhao (K), Sao Baulo (K),
Victoria (Eipirito Santo) (K), Aracoju (VK), SGogaz (VKI.
SefchäftSfprache:
DES prne
Berfandvorfchriften.
3ollinhaltserflärungen: N . nn
Beizufügen find 2 ZollinbhaltserNärungen in franzöfiicher
Sprache
tonfulntSfatturen:

Nür jede Sendung {ft eine m in bierfacher
Äusjertigung in portugiefifcher Spracde mit Wertangabe
in englificher Bfundwährung einem brafilianifchen Konfulat,
in dem Verfchiffungshafen oder an den Orten der VBerfen-
dung der Waren einzureichen. Srforderlich find vier Fal-
turen auf borgefchriebenem Formular, ein Formular wird
beglaubigt zurücgegeben. Die Konfulatsfakturen müffen
enthalten:

a) Nummerierung der Faktura. — Die Ausftellung
N a, vom Konfulat uud beainnt in jedem Jahre
it Mr. 1.
bb Erflärung. — Sie muß vom Ausfteller, weldher für
re Genauigkeit hürgt, unterighrieben Jein.

„c) Name und Nationalität des SchiffeS find 3U €T-
wähnen; zesagleichen vb Segel- oder Dampffhiff.

d) Berfchiffungs- bezw. Berfandort der Waren.

e) Beitimmungshafen; Hierunter {ft Der legte Zollhafen,
wohin die Ware abgefertigt it, zu verftehen.

f) Gritärter Gejamtiwert. — Der in der Faktıura an-
gegebene Gefamtmert muß den Wert der Waren zuzüglich
mad und annähernder Selen in Mark angeneben ent-
alten.

g) Fracht und Unkosten. — AIS Unkojten (in Mark an-
3Jegeben) werden die Spefen angefehen, die nach dem Kauf
der Ware entftianden find. . ae

h) Marke und Nummer. — Sie müjfen auf der Rücfeite
der Saktura in den hezüglichen Spalten und in richtiger
Reihenfolge aufgeführt fein.

€8 it nicht {tatthaft, in ein und derfelben Faktura vers
bacte Waren und Loje Güter von verfehiedenen Marken aNn-
zuführen, ebenfalz nit Sendungen verfhiedener Partien.
8 eine Partie werden nur folche Sendungen angefehen,
die die: gleiche Marke tragen und für einen ESmbpfänaet
beftimmt find. .

i) Anzahl und Art der Frachtjtücke, — D. D, ob e8 fich
um Riften, Tonnen, Körbe ww. Handelt. .
wie © Bezeichnung der Ware. — Allgemeine Bezeichnungen,
vie Baummwollwaren, Eijeniwaren, Majchinen, Liköre uf.
Ci Nicht geftattet. €&amp;3 müffen Bezeichnungen Wie „UNO:

eidhte Baummwollwaren“, „Baummwolljtoffe in Verbindung
mit anderen Beftandteilen“ uw. gewählt werden. Sm
übrigen i{t bei jedem Artitel die Materialangabe erforderlich,
% 1) Gewichtsangabe in Kilogramm. -— In die Spalte
Tee der SFrachtjtücke“ wird daZ Gefamtgeiwicht der
Dkeren SE in die Spalte „wirkliches Reingetwicht“
Um Gewicht der Ware abzüglich der äußeren und inneren
Michliekungen: in die Syalte . Mohaemicht der Ware“ das

Sekvicht der Ware abzüglich der äußeren und inneren Um-
"Hliekungen, weiche bei Entrichtung des ZolleS ausger
Oloffen find, wie BlehHvojen, Säcke uftw., und die fich im
Tarif aufgeführt finden.

m) Angemeldeter Einzelwert. — In diefer Spalte if
ber Wert jedes in ber Faktura gewannten Artifel® in eng:
Gijcher Pfundwährung anzugeben,

n) Uriprungsland, — Für Koherzeugniffe gilt als
‚oiches daZ Land der Gewinnung und für Fabrikate irgend
welcher Art das Land, in welchem da3z Kobherzeugnis
bearbeitet worden it.

o) Menge der Ware, — Diefjfe Spalte wird für Waren
benautßt, Die nach der Einheit mie Dubend, Taufend, Hundert
4m. berzollt merbden (Uhren, Strümpfe 1[m.).

Sendungen, für welche das Konnoffement und die Kon-
hulatafaktura aus irgendivelchen Gründen dem Zollbeamten
nicht vorgezeigt werden, Lönnen auch ohne diefe Dokumente
verzollt und empfangen werben, wenn die Dokumente auf
en Namen einer Firma ausSgeftellt find, die als ESmpfänget
Ääguriert. Die betreffende Firma muß in dem Falle im
Boll eine fOhriftlidhe ESrHärung geben, dak; fe Mir Nach-
Lieferung der Dokumente auflommt.

Kür jedeS LandungS-Aonnoffement bei See- und Land:
mwangsporien. nach Brafilien ift eine KonfulatSfaktura erfor-
derlich. Al Waren gelten auch genmtünztes Sold und Silber,
Banknoten und Börfeniwvertpapiere. Konfulatzfakturen find
nicht erforderlich: 1. fütr Pojtpaketfendungen (für Poftfracht
Hücke {ind Fakturen erforverlich); 2, für Parcel- over Mufter:
Iendungen, deren HandelSwert am Ausfuhrpfaß 10 Pfund
Sterling in Gold oder Gegenwert in einer anderen Gold-
münze, ein{dhl. aller Spejen, nicht überfteigt; 3. für Paffagtier-
mut (Effekten), auch menn der Eigentümer nicht gleichzeitig
meitreift; 4. für Waren aus Nachbarländern, in denen keine
brafilianifdhe fonjularijche Vertretung befteht. Bon fämt-
‘ichen anderen Sendungen it eine Aondulatsfaftura einzu
veichen.-
Nechnungen:

Den Begleitpapieren zu jedem Fracdhtijtück (auch ven Murfter-
jendungen) oder jeder Gefamtfendung (mehrere Pakete an
den gleichen Empfänger) it eine Rechnung offen beizu-
jügen, die genaue Angaben über die einzelnen Warengattun-
gen, das Kohgemicht der Sendung und der einzelnen Ware,
daß NReingewicht jeder Ware, deren Wert und die Befür-
derungs- und fonjtigen Koften enthält. Die Bejchreibung
der Waren kann entiveder in Yebereinjtimmung mit dem
amtlichen brafilianifjdhen Warenverzeichni$ oder nach dem
Handelzgebraucdh unter Angabe des Stoffes, aus Dem jeder
einzelne Gegenftand zufammengefegt ift, erfolgen.

Für jedes Paket oder jede Gejfamtfendung (mehrere
Pakete an denjelben Empfänger) mit einem Wert von
mehr al8 10 Pfund Sterling, einfchl, der Koften für Fracht,
Berbachung ufmw. ift eine Konfulatzrednumg erforderlich.
die bon den Spediteuren Defchafft Wird.

Die Koften für die Beglaubigung betragen für jede
Sefamtferdung (nicht jedes Paket) 4 Milreis Gold, die
von dem Konfuk nach dem jeweilz gültigen Kur umgerech-
net werden. Diejle Gebühren fowie 3 ARM, für die Be:
jhaffung der Konfulatsrednung werben nachträglich vom
Abfender eingezogen. Zu Diefem Zweck’ ijt den Begleit-
papieren poftfeitig ein Gebührenzettel beizufügen.

Ferner find den Begleitpapieren zu jeder Sendung (nicht
jedem Bafket), für die eine Konfulatsrechnung erforderlich
Ht, außerdem zwei vom Herfteller oder dom Ausführer, der
die Ware verkauft hat, gehörig unterzeidnete Handelsrech-
nungen beizufügen. Die Etheit der HandelSrehnungen {fi
durch eine Beftätigung der zufändigen HandelSfammer nach:
zumweijen. Beim Fehlen der HandelSrednungen darf die
Konfulatärecdhnung nicht beglaubigt werden. Der Empfän-
ger hat in diefem Falle den doppelten ZolW zu zahlen.

Sn verfhiedenen Konfutkatsbezirten ift folgendes Ver-
jahren eingeführt: Firmen, die Ko mit dem Crport nach
Brafilien befaffen, reiden der Imdiiftriez und Handels.
tammer eine Aufjtelung der Unterfhriften ihrer zeichnungs.
berechtigten Herren in doppelter Ausfertigung ein. Die
Richtigkeit wird durch die Kammer beftätigt und das Ver-
zeichniz dem brafiliantichen Konfukat eingefandt, Auf
diefe Weije erübrigt e8 fih, die UnterfAhriften antj
ben einzelnen Handel8fakturen iemeils beionder8 zu
DE
        <pb n="74" />
        Brafilien

Ronnoffemente:
Die Beglaubigung der Konnofferrente erfolgt durch Vers
mittlung des Schiff3makler8.

Markierungsvorfchriften:
Die auf einem Konnoffement bezw. einer Konfukat3faktura
aufgeführten Waren Mirfen ftetS Nur eine Marke tragen.

(Nummer beliebig.)
Die Zollbehörden haben in mehreren brafilianifchen
Häfen die Durchführung des Art, 12 8 1 der Zowlbeftimmun-
gen wieder aufgenommen, der eine Strafe von 2 Prozent
vom Werte vorfieht, JS die zu einer Sendung gehörigen
Ziften nicht mit durchlaufenden Nummern bezeichnet And.

Xonfulatsgebühren: ;
Konfulatafakturen: BiZ zu 200 Pfdo. Sterling Wert =
4 OLE jede weitere 100 Bund Sterling — 1 Gold:
milreis.
Zollvorichriften.

iollvorfchriften Für Muiter: . N
ür die Zollbehandlungen der Warenproben und Mufter Wi
beitimmt. dak Warenbroben oder Muiter ohne oder von NC-
vingem Wert. d. h. Bruchitüce oder Teile iraendeines SGegen-
itandes oder einer Ware in einer Menge, wie He durchaus
nötig it, um ihre Art, Gattung und Bejhaffenbeit erfehen
zu fallen, Rollfreibeit genießen, wenn die Aonaben 1000 Neis
im aanzen nicht überiteigen. Wis Muiter von aeringem Werte
oder Toldhe ohne Wert Kind nach einer Enticheidung der Bol-
behörde anaujeben: Stüde oder Teile von. Srzeugnifien oder
Waren aller Art, jedoch nur in folcher Menne, als zur
Schäbung ihres Wertes mit Rücklicht auf ihren Zultand, ihre
Gattung oder Veichaffenbeit undedinat nötia {it und fofern
ibr Bollwert ein Vilreis für das Baditüc nicht überiteigt.
Nertige Gengenitände, die jedoch für dem Zweck, dem lie dienen
iollen, nußlos und untauglich Kind, werden hiernadı als Muiter
obne Wert anaefeben: auf feinen all it e8 Itatthaft, Die
Ware gelegentlich der zollamtlidhen Befichtiqaung unbrauchbar
au machen um He hierdurch vom Sinaanasaoll Au befreien.

Maiter im Neifeverkehr: Sa

Nalls Reifende nicht für ihre Muiter, die fie wieder auszu-
Hihren beablichtiaen, die hohen SingannsSzölle bezahlen, wollen,
io Baben fe vor ihrer Abreife bei dem zuitändigen brafilia-
niichen Konfulat. dem alle nötigen Dokumente zu uUnter-
breiten find, ein Verzeidhnis ihrer Muiter einzureichen und
Gealaubigen zu lalten, Auf Grund des vom Koniul aus»
geltellten Zertififates hat der Neilende bei feiner Ankunft in
Örafilien nur eine Bürafchaft zu hinterlegen, die ihm bei
feiner. Wiederausreife wieder zurücveralitet Mmird, VOrAauG-
gefeßt, dak die im Verzeichnis mufaeführten Muilter Ho in
feinen: (endd Hofinhorn
\o(bilichtige Brieffendun

ft nen: ,

Brieflendungen, deren Inhalt - im Beitimmungsland, zoll-
bflichtia it, werden beichlaanahmt. €3 wird Deshalb empfohlen,
AoÜbfilichtige Sendungen nach Vrailien nur in Voftpaketen
nder Mertfaltchen 21 herfenden

4 ‘3
        <pb n="75" />
        Br che Kolonien
ur“ efißungen.

Britifche Kolonien

und DBefigungen,
zefchrieben Jind, müffen Waren nicht oritifchem Urfbrungs
nit HandelSbezeichnungen in enaglifcdher Sprache die Angabe
Des PEN dragen, da fie Tonft beichlagnahmi
WeTDen.

Itach den britifchen Kolonien und Befigunagen fommen Sie
folgenden Bealeithabiere in Krage :
gand | Zollinhalts- | Dandes-| Boll- | Eefprungs-
Erklärungen ! fakturen | fakturen | zeichnung

Yden . 0.0.0.0
Yeguptifcher Sudan .
Antigua. . 2.0.0.
Sahama-Infjeln . .
Satbados . . .
Safjfutoland . . ;
Betfehuanaland
Belutfchiftan
Bermuda-Infem

Brit. Honduras

Seulon .
Subern . . 2.0
Dominica . . .
Saltland . . . +
SiÖji-Injeln . ;
Sambia . . .
Silbert- und SMice-Infeln
Srenada . .
Bongiong . .
Stab
Samaifa . . 2.0.00
Kamerun. . . 2...
Kenya 0
Sobrador. . .
Malayifche Staaten .
Malta .
Mauritiug . #
Mefopotamien .
Montferrat .
Neufundland
Neu-Ouinea

Yeufeeland

Nevis,

Baläftina

Bapua .

Bemba ,
Rhodefia .
Salomon-Injein
Samoa *

St. Kitts. „ .",

St. Zucia

St. Binceent .
Sartrawat ws
Seychelles . |
Sierra Leone . :
Singapore . .
Straits GSettlements
Stoaziland .
Tanganyita , 8
Tasmania . m m
obago . 1
090 1
Trinidads , Fa 8
Ugunda . ;
Walfilhbau 3
Sanzibar „x 3 I
Sollinhaltsertlärungen:

35,e *)/
27€
&gt;, ef |
„5, ef
25,8 f
5, e, f°)
d,e *)
5, e; 1
‚56, ef
75, ef
1 5, €, n
2, ef.
25, ef
25, ef
25, ef
25,e f
25, ef
1 &amp;, e, f*)
35,6 f
&gt;5ö, ef
E {°)
2f *)
25, ef | -
15, e, f* 5 I
°$ ;
ö, €, f K
5, €, ı 2 | 3
5, €,
d, ef 3
d, e, f 3
5, e, f ;
» € | 3 A
d, €,
ö, e, 0) | 2 9
5, €, f | 2 3
d, e, f°) =
ö, e, f ,
ö, e, f 3 ja
&gt; £, f 3 ja
- Y . | 3 ja
5 ef}
5, e, f
5, e, 1
d, e, 1)
d, e, 1°)
1 d, £, f*)
"def
5, e, f
d, e, f
ö, e, f
5, €, N ]
d, ef} ls 2 |
+ *} )
d = deutfch
+ = englifch,
| = franzöfiich ;
* = über England und Belgien 2 De Ben angege-
Deim Verjanz über Belgien it u etforderlidh.
benen Zahl eine weitere Aollinhaltserflär ;
Zullfatturen: . , en find in dem Mertblat
Die VBorfchriften über Bollialuten ngeHiOrt.
„Britifiche Zoljakturen“ im Anhang Ze
i ; 3 Hi ändern DL
Hi VENaSbegei NUNG: hei obigen X

Chem. Deutich-Südwvejtafrika.

&amp;3 gelten die aleichen Borichriften wie für die Sübdafrika-
nifche Union.

Chem. Deutich-Oftafrifa,

Siebe die Borichriften für Zanganyika.

%
        <pb n="76" />
        Chile.
Chile.

BertragSbverhältnis:
Gegenfeitige Meijtbegitnuftiqung. FJreunbfhaftS-, SHandel8-
ud Schiffahrisvertrag Preußens und der Korigen Deut:
fchen Staaten des Zollvereing mit der Itepublif Chile von
|. Februar 1862 bezw; Zujagberhandlung vont 14. SYatli
1REI 9bilauf drei Monate wach RAlndiauna.
Zölle:
Die Zollfäbe find Gewicht8zölle. Der Tarif {hreibt jebeS-
mal vor, welches Gemicht zu Grunde gelegt wird, Daneben
befinden fich einige Maß- und Stüczölle, Der Tarif atft
alz3 Minimaltarij. Die Zollfäbe find in GoldvefoS felt-
nefekt. 1 Mofdheio — 18 enal. Bence.
Deutiche Kunfukate:
Valparaijo (GK), Antofagafta (1X), Arica (V), Caldera (V),
Concepcion (K), Coronel (V), Jauique (K), La Serena (V),
08 Aude8 (V), Dforno (V), Puerto Montt (V), Punta
Arenaz (K), Santiago (K), Zalca (V), Talcahıtano (V),
Temuco (V), Tocopilla (V), Baldivia (K), Santiaao (G,
ohne K-Abhteilung).
Sefchäfts{prache:
Eine )
Yierfandvorfchriften.

zollinhaltserflärungen:
Beizufügen find bei unmittelbarer Leitung über Bremen
oder Hamburg 2 ZolinhaktSerklärungen, jonft 2, über Bel-
glen 3 in franzöfifher oder fponifcher Sprache.

Die ZollinhalktserNärungen müffen mit den zuaechöriaen
Xonfulatsrechnungen übereinftimmen.

Pakete, die von unrichtigen ZolingaftserNärungen
Gegfeitet find, werden befülagnahmt. Der Inhalt der
Pakete muß in den Zokinhalktserkärungen im einzelnen
nach Gattung, Sigenfehaft und Menge der Waren genau
angegeben werden, allgemein gehaltene Anaaben ziehen
YMichtaushäudiauna der Bakete wach ich.
Yunuo emente: 4 Chi
Ai Kommwffenente über Waren-Frachtjendungen wach Chile
miüffen von den chilewifhen Konfulen in den Her nn ! tt
Häfen bealaubigt fein. Die Anzahl der SEHEN far
ticht begrenzt, e3 ınuß jedoch mindeftens ein NOTE ah
begleitet von einen ziveiten, Mir has Konfutatsarcht ;
NeTeicht herdeu
Marfierungsvor riften: LOAD
Die Kb E mit Marke, a Aber N
und Beftimmumgsbafen auf bier Seiten mi
Markieren.
TonfulntsSfatturen: "P | ia u
Sehe N OWRKALSIRTUNG muß in füinffacher a ge
Vorgefchriebenen: Formularen eingereicht A NN al und erite
Den der Interefjent zwei zurücderhält EHEN u are patt:
Ropte.) Die on THatSjalture muß folaenbe
Halten in fpanijcdher Sprache: „ er.

a) Name des Dampfer8; Nanıe des Berkäufer8 ober Ber
[ader2 der Ware . ;
Name des Empfängers und be NE AE Tl
de are, Sit der Name Des Der augaeltelli
Ser {0 FA die Faktura an Or ie a
werden, e8 muß dann aber auf alle Cd At A Unt-
ange geben werden, für deren Rechnung die
laden wird), i ; i
c) Der ame? jür went die Ware verkaden ieh off amd
U Marke und Nummer, Anzahl und Art der
ir Inhalt, . 9%
8) Das Brartto- und Nettogewicht Der Ware,
f) Der Wert jeder in Faktura verzeichneten Ware,
z) Das Urivrunasland der Ware.

Die Konfulatsfakturen, welche diefe Angaben nicht ent-
Halten, werben wicht zur Beglaubigung angenommen, Wenn
ine Gifte verjchiedene Warenforten enthält, fo {ft eS nicht
»rforderlich, für jede einzehie Sorte das Mettogewicht 1110
den Bert anzugeben, e@ genügt, wenn der Intereffent Die
Anzahl, da3Z Map oder das Gewicht der Ware andaibt jr
ach der Giuheit, nach welcher die Ware gemeffen wirb,
außerdent muß der Wert angegeben merden. Wenn Der
deffarierte Wert ciner Ware dem Konfuk nicht dem am
Pfaße üblichen ent{prechend erfehehnt, fo muß der Sutereffent
Aue umterfchriebene ErfnNärung am Fuße der betreffenden
Konfukatsfaktıirra geben, in meldher Die Wahrheit der Mıt-
zabe Gbeftätigt wird, ausgenommen fhrd natitrlich Fälle, in
Melcher Der Preis einer verladenen Ware Durch fceOrijtlichen
Kontrakt feitaclegt ift, weicher auf Verlangen des Kounfuls
vorgeleat werben uutp. Sin zur Beglaubigung vorgekegte&amp;
Dokument fol jtet8 far und Deutlich in fpaxifcher Sprache
zefchrieben fein, oBue Flecken, noch KHadierungen oder ToNfi-
zen fichtbaren Wenderuntgen, andy werden die Yutereffenten
zebeten, darauf 3 achten, Daß fämtlihe Aıgaben In. Der
TonfukatSfakturag in Die entfprechenden Murbrifen gefehlt
werden. Ein Dokument, welches Diefen Arnforderungen
nicht entfpricht, fan nicht beafaubigt werden, uud Im Sale
»ier Nenderung der gemachten Angaben mutf diefelbe von
ziner Nenderungsnmitteilutunug (Carta de correcetwn) In Dier-
jacher Ausfertigung benfeitet fein, vom Welcher ein Erent.
pfar vom Ronfulat beglaubigt,- der betreffenden Zoloechörde
mit der betrefferden Ronfukatsfaktura vorgelegt werden
ung. Die betreffende Mitteilung muß fämtliche Aırgaben
über Nemwderungen bezw. VBerbefferungen tr Der Faktıtra
aitfbaften. Die Beglaudigungskoften für diefen NenderungsS-
brief betragen 4.— Dollar. Sin für einer beftimnunten
Dampfer beglaubigtes Konfulatabokungent Tayır auicht Für
nen anderen Dampfer verwendet werden, Jede Mon-
ulatsfaktura muß mit folgender Erkhfärung [Oließen:

„Deeclaramos que en cuanto a valor peso y contenido,
osta factura expresa Melmente 10 embarcado nor nOsolros
en esta fecha.‘

„Protestamos deeir verdad y proceder de buena fe“
and dayn zum Schluß Datum 1114d Yatterfchrift des VBer-
inder8. Der Wert der Ware muß iu den Konfukatsfakturen
ix Reichsmark und in Dollar angegeben werben,

Die Beakcanbigung von KonfulatSfakturen 100 von
Ronnoffensenten ift obligatorifch ir alle über einen deutichen
Hafen nad Chile verladenen Waren und aut Don dem
Hilenifchen Konfukat im Berfchiffungshafen vorgenommen
yerden. Ausgenommen von der Beglaubigung find Senz
augen, welche int Dirrchaang fit Bolivien beftimmt find
"oivie fämtliche Güter, die mur im Diutrchaganasverfehr Die
GHilenijGen Häfen berühren, Für Waren in Heinen Rois,
welche auf ‚EntpfangSfcheine (Percel-Recoipt) verladen
werden, miüffen cbenfals KFonfulatsjakturen eingereicht
merden, melche gratis beglaubigt werden, Meint e8 fich um
Mujter ohne Wert Handelt. . Die Unterlaffitug der Begkau-
biqung irgend eines Dokumentes, welches den Oilewilchen
ZollbehHörden vorgelegt wird, Wird nit einer Aollitrafe in
Söbhe der dreifachen Aonfulatsaechithr beleat.
aufulatägebühren:
Komnoffemente: bi3 200 ton8 2 Dollar. Fir jene ineitere
200 tons 2 Dollar.

Konfukatafaktura: bi8 zum Werft von 10 Dollar =-
gratis, (5 Erempfare) von 10 bi8 20 Dollar ==2 Dollar
bon 20-200 Dollar -=5 Dollar, über 200 Dokar 2 Prozent
vom Mehrwert, für jedes weitere Eremplar 2 Dollar, Bei
Zahluna in Retchöntark == 5 Brozent Mukfchlana. ;

Buftpatete: .
Sur Boftfenrdungen find Koufulatsfakturen erforderlich
jedoch werben Diefe gratis beglaubigt, menu Der Wert 10...
Dollar U.S.A. nicht überfteigt. Die Konfulatsfakthuren für
RPoftfendungen miüffen Don Den! Konfufat beglaubt werden
in deffen Amtabereich der Mobhnwrt des Mbienders kieat. ‘
GemichtSsangnben:
Kenn in den Warenfakturen und Lieferfdheinen DieGchicht3.
aufftelungen (Brutto- und Nettogewicht) fehlen, fo wird ein
Zollauffdhlag von 10 Prozent erhoben.

Su den Verfehiffungsdokumenten find die genauen Ge
mwichte anzugeben, Stellen fih bei der Verzollung Differen.
zen herau8, fo wird ebenfalls her Aolfauffchlaa von 10 Yr ;
zent erhoben Ve
        <pb n="77" />
        Chile.
3Zollvorfchriften.

iollvorfchriften. für Mufter: , a N ,
Multer zahlen bei ihrer AWofertinung die Sinfuhraölle, womit
die Waren, au welchen fie gehören, belaltet find, wenn der
2a mehr aa 9 Wein Bbetiräat

Wuiter im Neifeverkehr: . N

Bei der SEinreile nad Chile muß ein Betrag in Höhe des
Sinfuhraoll8, der auf Muitern Heat, einnesahlt oder eine
®arantie in O5he diefes Betrages ngeleiftet werben, Um den
Vorderungen der DHilenifhen Rollbehörde zu entfprechen, und
Schwierigkeiten bei der Mücaahlung des Depots oder Sreigabe
jer Garantie au vermeiden. wird empfohlen:

„1. Beibringung einer Befcheinigaung des vorher befuchten
Landes, dak_ die Muiter von dort ausgeführt find. für die
HileniIhen Zolbehörden,

2. Die Ablicht, die Ware wieder auszuführen, follte an
jem Ort erflärt werden, über den der Reifende Chile zu vers
allen. beabfichtiat und das entiprehende Wiederverichitfungs-
certificat erhält.

. 8. Dei Einreife in das nächfte Land follte eine Befchei-
hiquna darüber befchafft merden. dak die befanten Waren aus
£hile ausgeführt find. Diele Befdheinigung follte demjenigen
Hilenifihen Sollamt überreicht werden, von dem das Wieders
verichiffungScertificat ausaeltellt war, dann fann der bezahlte
Sinfuhraoll wieder erlanat werden.

©3 empfiehlt fich, diefe Formalitäten durch verantwortliche
Nertreter nder Aollbeamte erlediaen zu laffen.
Muiter in Briefen: .
au den aollpflichtigen und deshalb von der BVerfendunag in
Brieffendungen, ausgefchloffenen SGegenitänden gehören in
Shile außer Sdeljteinen, Shmukfachen, mertvollen Sachen
2u3 Gold. Silber ulm, insbejondere Wurenkroben, die einen
Dandelsmert haben, DBei Veriendung folder Seagenitände mit
der Briefpolt nach Chile haben die Wbfender damit zu rednen,
JaR die Mushändiaung an die Empfänaer nur unter Erhebung
Inher 2allftrafen erfalat
        <pb n="78" />
        Shina
China.

BertragSverhältnis: .
Gegenfeitige Meiflbegüinftiqung. Deutfch-OHinefifche Berein-
barunmg iiber Wiederherftellung Des FriedensSzujftandes
Notenwechfjel vom 20. Mai 1921. Gilt bi2 zum Abichluß
aine8 enDdaüktiaen Bertraaes.
3ölle:
Die Zollfäße find teilz GewichtS-, Maß- und Stückzölle, teils
YWertzölle.
deutfdhe Konfulate: .
Beting (G), Canton (GK), Chungling (K), Hankow
'GK), Sarbin (K), Shanghai (GK), Tientfin (GK),
Efinanfu (K), Muklden (K), Tüngtau (GK).
Sefchäftsiprache:
Cnalifch und veutfoh.
VBerfandvorfchriften.

3Zollinhaltserfärungen: .
Beizufügen find bei Leitung über die Niederlande, Belgien,
Schweiz, Stalien und YWegypten 2, fonft 1 Zolkinhalts-
orflärumng in Ddeuticher, enakiicher oder franzöfticher Sprache,
Ronfulatsfakturen und Urfprungszeugniffe:
jind nicht erforderlich, e&amp; genügt eine einfache Vaktura.
Ronnoffemente: VS en
Et A eubiamnn ift nicht nötig.
Srieffendungen: . .
E83 werden Häufig Warenproben nach China gejandt, die
den Vorfchriften nicht entfprechen. Gefjtattet it nur ein
Sewicht hi zu 500 Gramm und nicht biZ zu 2 Kilogramm,
Die vielfach angenommen wird. Sendungen, Die DaS er
;aubte Gewicht überfchreiten, werden zurücgefandt.

Briefe mit zollpilichtiaem Sırhakt find unzuwläflig.
        <pb n="79" />
        Softa Rica
S’oitng Rica,

Beriragsverhältnis:
Gegenfeitige Meijtbealinitiqaung, Ein Gandelsvertrag be-
{ftebt nicht.
Zölle:
Die Zölle find Gemicht8zölle, Sie werden nach dem BYrutto-
gewicht erhoben,
a, Puntarena3 (V), San Hofe de Cofta
Rica (KB).

Sefchäftsfprache:
Zpanifch.
Verfandvorfchriften.
Sakturen:
Die Originalfaktur muß der ZoWMbehörde in zwei Exemplaren
Augeftellt merden, ıunbefdhadet weiterer CSremplare, die Der
Abhjender dem Empfänger zugehen läßt. Die Originalfaktur
farın meder durch die Konfulatsfaktur noch durch irgendein
anderes Schriftftick erfeßt werden. Sie muß in fpanifch
ıbgefaßt und mit dem Auforuck und der Unterfehrift Der
derfendenden Firma verfehen fein. Die Warenbezeichnung
nuß mögkihjt dem Zoktarif angepaßt fein, jede Angabe,
ie die Zunlbehörbe zur Anwendung eines niedrigeren Zoll.
IaBße8 oder eineS geringeren Gewicht verleiten Könnte, hat
ae Vermutung eines VerfuchS der Zolehinterziehung für
ÄO. Die Originalfaktura muß Datiert fein und außerdem
enfhalten: die Bezeichnung Des Beftimmungshafenz und
des Konfianatar3, die Zahl ver Stücke fowie Zahl und
Nummer und Bruttogewicht jedes Stücke. Bei Majchinen,
Eijen und Holz zu Bauzwecden braucht nur je das Sefamt-
Jewicht angegeben zu merben. Originalfakturen, die Diefen
Anforderungen nicht entfprechen, oder die nicht in fpanifcher
Zyrache abaefaht find, werden nicht mehr zugelaffen.
Ari prungszeugniffe und RonfulatsSfatturen:
find nicht erforderlich.
Si N 1 &lt; 1 A ( ft el jorderli OD.
i X aut b 4 Cu Der 49 nnsfemMente 1 i HM
Une HL TER)
Zollvorichriften.
Mıtiter im Rei

ifeverfchr:
Muiter von Wert, die von Gefchäftsreifenden zum Vorlegen
und mit der Mblicht der Wiederausfkuhr eingeführt werben,
nd nach Makaabe der Folgenden VBeitimmungen zollfreit:

Der Neifende oder fein Bevolmächtiater hat einen Antraa
zuf Zollabfertiqaung feiner Muiterlammlung einzureichen,
ıenau fo, al8 ob e8 KO um andere Waren handelte, und den
?niibrechenden Rollbetran au hinterlegen. Der auftändige Doll-
beamte hat ein agenauec8a Verzeichnis der einzelnen ackftücke
aufauitellen. Der Boritand des Aollamtes erteilt hierauf dem
AntraniteNler oder defien, Bevollmächtiaten  bealaubigte Ab-
‚hrift oder Aufitellung (pöliga), weile dem Gefuch um
Wiederausfuhr Geizufünen it. Der RKeifende fann über feine
aefamte  Muiterfammlunag oder Teile davon mit Srlaubnis
265 auitändiaen ARollamtsboritandes und nach Cntrichtung Des
Aolle8 verfügen, Den Reifenden wird eine Krilt von 90 Lagen
3ehwährt, innerhalb deren fie die ihnen eingeräumte Verglin-
tigung genießen, Sit nach Ablauf die Wiederausfuhr nicht
Sefolat, Io findet keine Rüczgahluna des Bolles Itatt, Wird die
Wiederausfhur beantraat. fo wird dem Antraaiteller der Boll-
%eitan zurüderitattet, vborausgejeßt, daß der Anhalt Der ein-
einen Gepäcitüde mit dem Inhalt, der bei dem Antrag auf
Aollabfertiqung feftaeitellt wurde, nenau übereinitimmt. Bon
»m Betrane werden jedoch als Sin- und Ausfuhrzoll abge-
Ä0gen 0,10 Colones für 1 Riloaramm RKohnewicht, N
&amp; Ausgenommen von diefen Beitimmungen find Iumelen
$olds und Silberwaren.
\ollborfchrifte

f n für Muiter: .

Cr Muiter ohne Sandelaswert wird eine Gebühr von 0,10
9lone8 für 1 Rlar Rohaemicht erhoben.
        <pb n="80" />
        Dominikanifehe Republif
Dominifaniiche Rebublif.

Beriragsverhältnis: .
Gengenfeitige Meiftbealinitiqung. Sin Bertrag beiteht nicht.
3öfle:
Der Tarif enthält meift Gemwicht8zölle, daneben einige
Stüc- und Wertzöle. Der Tarif fOreibt vor, welches
Betvicht als Unterlage zur Berzoflung dient.
Deutiche Konfulate:
Ban Pedro de Macori8 (K), Santiago de [08 Caballeros-
Za Vega (V), Santa Dominao (K).

Selchäftsiprache:
Zpamnifch.
Verfandvorfchriften.

iollinhaltserflärungen:
Beizufitgen find bet Leitung über Hamburg 4, über Frank
:eich 5 ZollinhaktserfHärungen in franzöfijcher Sprache, Jede
Angelne Woarenagattumg ijt genau nach Menge und Wert
aufzuführen. Bei mehreren Warenftücken ijft Beziffern Der
Anzehten Stücke mit Nummern, die in den Zolinhalts-
?zriärungen. zu vermerfen find, erforderlich.
Tonfulatsgehühren: . .
Cm tönebührer merben Bon: Cmbfänder ENnadez0aen.
tonfulatsfafkturen:

&amp;8 find KAonfulatSfakturen erjJorderlich. Bei der AUus-
Fertigung find folgende Borfehriften zu beachten: Wer in
WsTänDdifchen Häfen Waren mit der Beftimmung nach der
Dominikanifchen Yepwolik verfrachtet, Hat dem Konful oder
deffen Vertreter eine eideSjtattlich unterzeichnete Faktura
in vier Ausfertiaungen in fpantfcher Sprache Dorzuklegen,
Melde folgende Aıgaben enthält:

Den Namen des AbjenderZ und Des Eigentümer3 Der
Waren, ve8 Empfängers oder Konfianators, Den Werfchif-
UNgS- und Beftimmungshafen, die Klafje, Staatzangehörig
eit {vivie Namen des Schiffes 1.115 des Napliäns;

Beichen, Nummern und Rohgewicht der Packftücke mit
dem Wwirklichen Werte der Waren nach dent Marktivert zu!
Beit der Vorlage der Fafktıra, Reingewicht, Menge und
Maß des Inhaltz der Packjtücke,

. Die einzelnen Faktautren dürfen nur für einen Sinführer
Seltimmte Waren enthalten.

 Backjtäicke gleichen Kubhalt3, Gemwicht3 und gleicher Form,
welche die aleichen Zeichen und Nummern, tragen, fönnen
In eine Boft zufammenngefaßt merben. Allen Faktıren müffen
die „ent{prechenden Ladunmgakonnoffemente beigefügt fein,
worin. Zeichen, Nummern und RKohaemwicht der Packftücke
Mgegeben find. Wenn die Beteiligten ver fpantfchen
Sprache nicht mächtig find, fo haben fie e3 dem Konfatl mit-
ilteilen, der in diefemn Falle Die Nakturen in fremder
Sprache annehmen mird.

Die Konfularerflärung unß in Gegenwart des Konfuls
1b zwar von den Verladern felbit oder von einer von
Oren gefeßlich hierzu ermächtigten VBerfon abaengehen
Verden,

Die in der Faktura geforderten Sinzelheiten [ind In Den
Sakturen. anzugeben ohne Rückficht Darauf, oO Die Waren
ach dem Kohgetvichte, dem Reingewichte, nach der Stitef
jahl, dem Maßgehalkte, dem Werte zoNpflichtig find oder
5b fie Marfpruch auf zoklfreie Zulaffung haben,

Die Bezeichnung der Waren in den KonfukatSfakturen,
NSbefondere Hinfichtlih Menge, Maß und Gewicht, muß
1ach den Maßitäben erfolgen, Die in Dem Tarif als Grunde
‚age für bie Zolberechnung gebraucht find.

‚Nach dem Rohacwichte zollpflichtige Waren, Da zo
Dflichtige Gewicht {AOlickt das Gewicht aller inneren UND
Iußeren Verpackungen, UmfehlieBungen und Behälter In
1 ein, obne irgend einen Abzug für Das MerbacdunagsS-
Material zu aecwähren.

Nach dem RKeingewichte zollpflidhtige Waren, Das z0ll=
‚Flichtige Semvicht hficht alle inneren oder unmittelbaren
Behälter in fih ein, einfOl. Näftchen, Karten, Papier und
Kappe, die feinem Höheren Zolliage uuuterimorfen find, als
yie Ware felbit. Dagegen find nicht einbegriffen DAS ne-
vöhnliche äußere Verbpadungsmaterial, Iofes Stroh, Hobel-
päne, Sägefpäne und dergleichen Material, Das fich zwifchen
jem äußeren und unmittelbaren oder inneren MNehälter
ye findet.

Biyei oder mehrere Packjtiücke, Die Gogenftände Der
Waren verichiebener Gattungen, Befchaffenheit 0Der DET=
OGiedenen Material ufiv. enthalten, Dirfen nicht auf einer
Zeile in ver Faktura aufgefithrt werden, Der Sudalt
„genzifchter Backjtüicke“, D. 9. von LPackftücken, die mehrere
erichiedenartige Waren enthalten, {ft unter befonderer
Yurgabe jedes einzelnen Pacftüces näher zu bezeichnen.

18 Wert einer Ware i{t für Die Anwendung Des Wert-
‚oll8, mag er unbedingt oder bezingt fein, Der SGroßhandelS-
prei8 der Ware an den Hauptmärkten des Landes 3
Gefrachten, Don 10 De eingeführt wird, verpacdt UND fertig
am Berkaden, einfchließlich der Seefracht, der VBerficherung,
zer iur Gerkunftskande entrichteten Auzfuhrzölle und Der
Bermittlungsipefen. Die Aunnoffemente werden aicht
Beafayubiat.
toumoffenente:
Lenaklifierung der tomnoffernente {ft erforderlich. Huf ci
und Dvemfelben Aonnoffement Darf nur eine Marke
ericheiten.

BefonderS zu beachten:
Orderverladungen find geftattet. Konnofjemente uud Konfut-
Tatäfakturen müjffen Den gleihen Empfänger aufweifen,
Ausitellung der Bapiere auf eine Bank {ft geftattet.
Kuftfendungen: . .
Konfarklatafakturen find nicht erforderkich.
MurtierungSvorfehriften: . | |
Die Kolli, weiche auf einen Konnoffement oder einer Sal
tra ‚zur Berkadung gelangen, Dürfen nur eine Marke
Fraaen,
ZoNvorfchriften.

Zerzullung von Multern:

Muiter in Werte von nicht über $ 2000 bona fide, die von
Rommiilionären für ihre Geflchäftsswede eingeführt werden
und die nicht mehr als bier Monate im Lande verweilen, und
Ser SXmborteur eine vom Yebvilor. welcher die Waren bei
Sin und Ausfubr aweds Keitbaltuna der Identität prüft,
Hi binlänalich erachtete Sicheritellung Keiitet, fönnen zollfrei
innefithrt wmerbden
Kufter im Reifeverkehr: .
Beiondere Vorfchriften über die ‚Behandlung von Muftern,
die Handkungsreifende mit lich. Führen, beitehen nicht, In-
jeifen wird in der Regel wie folat verfahren:

Das Bollamt feßt den Roll Fir die Multer feit und zieht
den Betraa von dem Eigentümer ein, Kehrt der Eigentümer
zurück und führt einen Teil der Multer wieder aus, fo erhäli
»r vom Rollamt den DBetran für diefe Mırlter wieder zurüdc,
%ür die Wiederausfuhr der Multer bewilligen die Zollämter
» dor Regel eine Frilt von 90 Tagen
        <pb n="81" />
        Ecuador
Ecuador.

BertragSverhältnis:
Gegenfeitige Meijtbegitnjtiaung. Freunmdfchaftsbertrag Dont
28. März 1887, Ablauf 1 Jahr nach Kündigung.
3ölle:
Der Zolltarif enthält Gewicht2zölle, Bei jeder Kaffe wird
vorgefchrieben, ob die Verzollung nach dem Bruttko- ober
Nettoaetvicht verzollt wird.
Deutiche Konfulate: .
Quito (G), SGuayaquil (K).
Sefchäfts{prache:
Spanifch.

Boftpafete:
Konfurkatsfakturen find wicht notwendig.

BatetfenDdungen im Werte von weniger als 40 Dollar
nd don der Beifligung von KAonfulatSfakturem befreit, In-
deffen dar] bon derartigen Sendungen mit jeder Poft nur
ein Batet ein und demfelben Empfänger zugeftellt werden.

Morkierungsvorfchriften:
Auf jedem Frachtjtück muß das Bruttogewidht in Kilo-
Arammen in minDdejtens fechz Zentimeter hohen, UNanSTöfch-
baren uud autt Leferlichen Aiffern angegeben Werben.

411
wachten;

Berfchiffingen an Order dürfen nicht ftattfinden, {odaß nach
Ecuador fowohl das Konnoffement als auch die Nonfulats-
jaftımra auf eine Embfanasfirma auszutftellen find.

DBerfandvorfchriften.

3ollinhaltserflärungen: . ,
Bei Leitung über Enaland 3, über Belgien 4, fonjt 2 fran-
3öliche Zoßkinkalktgerkflärungen.
Xonfulatsfakturen:
Die Fakturem find vom Abfjender oder Jeinem Spediteur Hl
dem Verjchiffaungshafen in fünffacher Ausfertigung auf vOT-
gefchriebenen Formularem in fpanijcher Sprache und in
U.S-A.-Dolarmährung zu unterzeichnen. und feitenS Des
ecuadorifchen Konfulz zu beglaubigen,. Die Formulare find
bei den ecuadorifchen Konfulaten erhältlich.
Konfulatsfakturen müffen enthalten:

a) NMame des Aofender8 und ESmpfänger3 der Ware, des
Schiffes, Rapitäng, der Flaage und. des BeftimmungsS-
DIteS;

Sefamtivyert der in der Faktıura aufgeführten Waren in
U.S.A.-Dolarwährıumng; N
Zeichen und Nummer, fowie Anzahl der Backjtlicke;

rt der Verpaching (3. B. Ballen, Tijten u]1.); |
Roh- und Reingeoidht jedes einzelnen Packjtücke® in
Kikvaranım oder eine Anzahl von Backtitcken aleich-
artigen Inhaltz (enthält eim BPacktitct bverfchiebene
Waren, fo it das Nettogewicht jeder einzelwen Warte
anzugeben); außer dem Bruttogewicht Das fogenannte
„gefeßliche Gewicht“, D. h. Das Nettogewicht einfdließ:
lich der inneren Umfehliekungen, in die Zollfaktur ein
zujeBen;

Inhalt der Packjtiücke (unter genauer AYırgabe Der
Warengattung). Bei der Warenbezeichnung find allge-
meine Ausdrücke nicht zuläffig, jondern e3 wird Die
genaue Bezeichnung mit Angabe Des Material vot-
geicdhrieben. Daz UrfprutngSland der Ware muß In Die
Konfulatzfakturen eingefeßt werden. Für jeden Artikel
getrennt ijt der Wert anzugeben, und zwar in amert-
famijchen Dollar, zum Kurz am Tag der fonfularifchen
Beglaubigung der Fakturen umgerechnet. Sämtliche
Angaben über Gemicht, Menge, Wert, Auakität müffen
ganz genau gemacht werben; €S wird Datin feinterket
EUR gewährt, Abweichungen: werden mit Bußen
geahndet.

Bei Einreichung der Konfukatsfakturen ift dem Kon-
fulat ein Eyremplar der HandelSfaktura vourzZuzelgen zUT
Heititelung der Lebereinfjtimmung des Wertes mit Der
Konfulatsfakttura,

Die Konfulatafaktura und ein volgültiges Kone
noffement müffen bei der Zollbehörde des Ankunft
Hafen3 fpätejtens 12 Arbeitstage nad MYakunft Des
DampferS eingereicht fein.

Sinreihungsort: Berfehiffungshafen..

})

3Zollvorfchriften.

Zuflunridhriften für Multer und VPreisliiten:
Gefchäftsanzeigen und SGenenitände, die zur Andpreifung oder
Körderung des Abiabes beitimmt find, werden nur dann
zollfrei zuaclafien, wenn fie ie nadı Lage des Wales eine
aedrucdte, aravierte oder Hithographierte Inihrift tragen,
weldie befaat, dak fie aur unentaeltlichen Verteilung be
ftimmt Hnd: die Ynichrift darf in nicht geringerer Größe
als 5 Millimeter auf dem Blatter Bogen oder Bapptafel oder
bei Genenitänden auf der Vorder= oder Schaufeite er-
fichtlich fein, ; .
Gegenitände, die  vaarmeife aebraucht oder - verkauft
werden. find nur dann zollfrei, wenn fie für den Weiter.
herfauf unbraucdabar aemacht morben Kind.

Muiter im Reifeverkehr:
Vom SHandlungsreifenden eingeführte Warenmufter find von
Zöllen fjowie deren Zus und YNuffchlägen befreit, fofern ie
Innerhalb der unverlängerbaren Friit von 90 Taaen wieder
auESäaeführt metden.

ZuNpflidhtine Briefe: . ” ;
San Verkehr mit Ecuador find gefchloffene Briefe mit A0ll-
pflichtiaem Inhalt zugelafien. Die Sendungen mütlen mit
Som voraefdhtiebenen arünen Bollzeftel gekennzeichnet merden

Konfulatsgebühren:

Konfukatäfakturen 4 Prozent.
8 . 3 x AT ‚orderlich
Tem ffememer der Komtoffentente ift nicht erf
        <pb n="82" />
        Franzöjifiche Kolonien,
Befigungen und Krotektorate.,

Bertragsverhältnis:
Mrtitel 42 des veutich-Franzöfifchen. Hanbelsvertrages be-
ftimmt über die Simfuhr deutfcher Erzewaniffe in Die fran-
zöfifchen. Nofomien folgendes:

Franzöfifhe Kolonien,
DBefigungen und Proteftorate

3 jranz. Zollinhaktserflärungen: Madagaskar, Reunion,
Z0malifüfte, -

2 franz. Zollinhaltserflärungen: franz. Guiyana, Sua
reloupe, franz. Indo-China, Martinique,

Ferner beim VBerfand nach SIenbeinküifte Sabon und
Zenegal über Frankreich 4 franz, über Bremen oder Ham-
hung 2 franz, nad Toao Über Frankreich 4 franz., über
Bekgiemw 2 deutfche, engl. oder franz, Jon 1 Ddeutfche, engl.
der framga., nach Zunis itber Frankreich 2 franz, Jon
1 franz, nach Saint Pierre und Miquelon über Belgien
2 franz, fonit 1 franz. Zolkinhaltserflärung,
L. Affimilierte Kolonien:

Die Boden- und Semwerbeerzenanijfe deutfchen Ur-
prungs und deutjcher Herkunft genießen bei ihrer Sin-
fahr in die fogenammten affintikierten franzöfifchen Koko-
wien, Dd. 9. diejenigen, Die gramdfäßlich Das Aol{yften
5e3 Mautterlandes Haben:

1, wenn fie in den Liften A und B aufgeführt find, Den
Minimalktarif, aleichgqultig vb diefer Minimaltarif der
de3 Mutterlande3 ift oder ob e8 fich um einen befon-
deren Tarif Handelt,

) wenn fie in der Lifte C aufgeführt find, die Dort an-
gegebenen Abfchläge von dem in Kraft Hefindlichen
Gereraltarif, gleichaitltig, ob e3 fich um den Tarif des
Mıuttterkandes oder um einen befonderen Zarif

Handelt.

Die affimikierten franzöfifchen Kolonien, Befigungen
und Protektoratsländer find zur Zeit folgende:

Algerien, Guadeloupe, Martinique, Franzöh-Suband,
Naumion, Sranzöf-Hinterindien (Indochina), MadagaS-
far und zugehörige Gebiete, Neu-Kakedonwien und zUAde-
Hörige Gebiete fowie Sabon.

Nidtaffimilkierte RAolonien:

Yu dem fogemanuten nicht affimikierten Kolonien,
d. 9. denjenigen, die ein befondere8 ZoWlfyftem haben,
u ie Tunis geniehen Erzengniffe Ddenutfchen Urfprungs
ıtırd Deutfcher Herkunft Die niedrigiten ZoNlfäße, die gegen:
wärtig oder Hinftig irgendeiner anderen Macht auf Grund
bon Tarifmaßuahmen oder HandelSverträgen gewährt
jverden.

Nichtaffimikierte Kofonien, Befibungen UND Lrotekto-
ratsfänder find:

Tunis, Marokko (Franzöfiiche Zune), Franz öfifch-Welt-
Mirika (Senegal), Sudan, Franzöfiich-Ouinea, Mauri-
lanten, Sijemwbeinkitjte, Dahomey, Oßber-Bolta- 11110 Niger
gebiet, Franzöfifch-Nequatorialafrifa mit Auznahme von
Gabon (d. O9. der frangöfifche Teil des konventionellen
Kongobedfens), Franzöfifg-Somaliland ud zugehörige
Gebiete (Gebiet von ODbok und Protektorate Der Somali-
füllte, von Tabjourah und der Danafil-Länder). Siüdfec-
infehn (framzöfifche Niederlaffungen in Ozeanten), Saint-
Bierre und Miquelon forie die Neu-Hehriven.

Chenfol8 ein. eigene3 Zolliyjitem befibenm ferner Die
franzöfijchen Mandatzgebiete - Togo, Kamerun Fomwie
Zyrienm und Qibanonaechiet.
Ari penngsSzeuguiffe:
Dir SUaLen, Die nach obigen Beftimmumngen eine BZollver-
Jünftigang genießen, ijt ein Urfprungszeugnis erforderlich.
Für diefes Urfprungszeugnis find die gleichen. Worfehriften
Wie für Xranfreich zu beachten. (Siehe dort.)
Rechnungen: VS
Soweit die Waren nach dem Wert verzollt a ne
HandekSfjaktura erforderlich. Die Borfehriften hieri
Wirter Frankreich: Nechmatnaen 3,
Öefondere ‚iften: .
Elfe nt AR A e: Die Kollis müjffen nit „Made in Ger:
Many“ markiert jein. .
Sndo-China: Die Borfehriften über Urfprungsbezeich-
Wing in Frankreich find zu beachten.
3ollinhaltserflärungen: . a
Den Paketfendungen find beizufügen: Sabomen franz.
4 franz. 3oßlinhaltserHärungen: Di ha atenonten,
Suinea, franz. Kamerun, Mauritanien, €
franz. Sudan.
50
        <pb n="83" />
        Goldfüfte
Solöfühte.

Marfierungsvorfhriften:
Markierungsvorjchriften beftehen nicht. €3 ift ratfam, wenn
Fämtliche Rolli mit „Made in Germany“ verfehen werben.
DBerfandvorfchriften.
Deutfche Konfulate:
Accra.

Sefchäftsfprache:
LEN
3ollinhaltzerfHärungen:

Beizufügen ijt bei Leitung über Hamburg eine Zollinhalt3-
ertfärung in englifcher oder franzöfifcher Sprache, Let Leitung
über Niederlande und England eine, über Belgien. zwei in
deutfcher, englifcher oder franzöjifjher Sprache. Der Wert
des Inhalt der Sendung {ft in Reichsmark und im Sold-
franfen, zmwedmäßig auch noch im enaliicher Währung, an-
2taeben.
zoflfakturen:

&amp;3 ijt eine Zollfaktura in zweifacher Auzfertigung mit drei
Kopien auszufertigen und zwar müfen vben am Kopf hinter
dem Morten Invoice of: die Namen der Waren, weidhe auf
der betreffenden Seite aufgeführt werden, erfcheinen, 3. B.
Enamelware, Crockery, Beer, Nails ufmw.; Hinter den Worten
Purchased by: muß der Name Des überfeeifchen Kunden
eingefigt werden. FalZ e3 fih um eine größere Berfahiffiung
Handelt, find die Beträge der erften Seite zu addieren un
der Gefamtbetrag auf eine zweite Seite borzwiragen; auf
der zweiten Seite müffen oben auch wieder die Artikel an-
gegeben merben, Die Du der betreffenden Seite im Einzelnen
ach Rolltanzahl ulm. fpezifiert werden müffen, .

Die RKückfeite {ft in der Weife auszufüllen, daß hinter I
der Name des Prokuriften ober Gefchäftsführer3 der betrei-
jenden Firma eingefügt wird, und hat derfelbe die Zo0-
faftura recht zu unterzeichnen, während (inkfs unterhalb des
Wortes „Wittness‘“ Die Unterfohrift de8 betreffenden Profu-
tijtemw oder Gefchäftafithrer8 Durch einen anderen Angeftellten
durch Unterfehrift beglaubigt werden muß.

Die weitere Ausführung der Formulare ergibt fich au
dem Tert der Formulare, der bei der Handelskammer ein-
zefehen werden fann.

Cine Beakaubigung diefer Faktırra ift wicht erforderlich.

€3 genügt Unterfehrift eines Ynhaber8 der Firma und die
Beglaubigung Der Unterjehrift Durch einen Augenzeugen,
Waß natlırlich eine reine Formfache {ft.
„Die Zollfakturen mitffen fowohl in Sterling alS auch
Im Mark ausgeftellt fein und der Umrechnungskur3 angege-
Sen werden. €3 genügt nicht, dap der Endbeirag in Marl
Umgerechnet mird, e8 muß vielmehr jeder einzelne Poiten
Im Mark und in Sterling angegeben werden.

In den auf den Baketen angebrachten Bordrucken oder
Etiterten {find die Wareniverte bei der Einfuhr in die
Aolonie oft niedriger angemeldet alZ in dem über die Waren
AuSgeftellten Rechnungen angegeben ift. Iede Unterbeiver-
tung der mit der oft eingehenden Waren macht Die
Empfänger nad dem Zollgefeße ftrafbar. Zur Bermeidung
vom Beitrafungen ijt bei der EinfeBung der zollpflihtigen
Werte in den auf den Baketen Hefindlichen Bordbrucken oder
Ethitfetten. die größte Sorgfalt walten zu Taffen.

Ziehe auch „Britifiche Anflfatturen“ im Mnbana.

3Zollvorfchriften.

Beraollung von Muftern:
Aollfreie Waren: Gandelsmufter, Warenproben, Muiterkarten
und Nekflameartifel, als folde bam RoMfontrolleur zuagelalien
Mufiter im NRetfeverkehr:

Die neuen Bollbeftimmungen fehen die zolfreie BZulafuna
von Muitern für Gandlungsreifende und von anderen z0ll-
pflichtiaen Waren unter der Vorausfebung vor, daß die
Mauilter oder Waren aus der Kolonie innerhalb 6 Monaten vom
Tane der Bulafluna der Ginfubhr ab wieder ausdeführt werden
und daß derjenige, dem die Erlaubnis erteilt wird, den Zoll
beitrag Für folde Muilter oder Waren hinterleat oder für feine
Gntrichtunn eine Sicherheit itellt

Ari prungszeugniffe: ,
Urfprungszeugniffe werden nicht verlangt, dagegen muß 481
die Rechnung das Urfprungsland gefebt werden. CS erail
Äh Diefe8 aus den RecnunasStormularen.
Konnoffemente: .
Konnaffemente bedürfen feiner Beglaubtaung.
Önitpatete: ®
Bei der Ausfertigung von Poftpateten find die üblichen von
der Boftvermwaltung vorgefchriebenen Formulare forte HZol-
Taftarren beizufügen. Sin Brief an den Empfänger ann
In das Ratet geteat werden
        <pb n="84" />
        Suctemala.

Bertragsverhältnis:
Gegenfeitige Meijtbeglngtigung. SandelSahfommen vom
4. Oftober 1924. Dauer 1 Fahr, AlndigungSfrijt 3 Monate.
Das Handelsabkommen it am 3. Kuni 1926 in Kraft ae-
treten.
3ülle:
„Die Zölle find Gewicdht3zölle ueben wenigen Maß- unD
Ztückzöllen. Der Tarif fOreibt vor, meiches Getmvicht Tetveils
als Berzoßunagarunmdlade Dient
Deutfche Konfulate:
Coban (V), Ci Tumbador (V), Guatemala (K), Livingjton
(K), Quezaltenango (K), Ketalhuleu (V).

Sefchüftsiprache:

Zyamifch.
VNerfandborichriften.

Zollinhaltserfärungen:

3 ijt eine, bei der Leitung Über Belgien 2 Bolinhalkt3-
erfärungen ia Deuticher, enalifcher oder franzöfticher Sprache
Heizufügent.

Wenn Sendungen die Anfehrift eimer Mitteläperfon
3. B. einer Bank tragen, empfiehlt es fich, danchen auf Dem
Pafet felbft und auf der Patketfarte auch Namen und Woh-
Huma Dde8@ eigentlichen. Embfänager8 anzıuaeben.

onfulatsfakturen:
in Sendungen find bealaubiate Aonfıtlatäfakturen beizut-
Ügen.

Die Konfulatafakturemn find in fünffacher Ausfertigung
auf vorgefchriebenen Yormularen in fpanifcher Sprache mit
Wertangabe in U.S.A.-Dokarwährung einzureichen, unter
Beifügung ver kaufmännifchen Faktura (Dreifach). Die Han:
SelSrechnungen miüffen anfdliehend an Den: Fakturenwert
gefrennt, Die Fracht und Spefen bis Bord Dampfer Ham:
burg, die Verficherungsprämien [owie die Fracht und Koften
ab Verfhiffungs- bi8 Singangshajen Guatemala aufmwmeifen
Diefe Angaben find aleichlautend auch in den Aonfulats:
'aftıren anzugeben:

Bei der Ausitelhng der Konfulatztfakturen find folgende
Borfchriften zu beachten:

„. Die Konfukatsfakturen find In fyanifcher Strache 41
KOreiben und müffen enthalten:

1.die Kaffe des Schiffes,

2.Die NMotionalkitätsflagge,

3.Dden Namen Des Schiffe,

4. den Namen des SchijfSfithrer8S,

5. den Namen des Konfignators,

6. Den Hafen, nach dem die Waren gehew Follen.

Xm Ginzelnen nit entfprechenden Unterfcheidungen:

1. Zeichen, Gegenzeichen und Nummern der Frachtititcke,

2. die Art der Verpacdung (KXifte, Ballen, Fälfer 1110.),

3.die Zahl der Frachtitücke im Ziffern und Buchitahen,

1.da8 Brarttogewicht für jede Art bon Srachtitücen in

_ Ziffern und Buchitaben,

5. daS Bruttogeivicht, Da Gewicht mit Innerer Nan-
{Oließung oder daZ Nettogewicht, in Ziffern vDer Buch»
itaben, für jede Warengattung, welche in den Fracht
ltücken enthalten ijt, je nachdem Der Boll auf Grund
jener Gewichtsangaben erhoben wird,

A die Anzahl der einzelnen Stüde von Waren (in Ziffern
und Buchjtaben), weiche den Aoll nach Diedem Makitab
entrichten,

"Die Majffe, den Namen und das Material der Waren
nach Maßgabe der Bezeichnung im BZolltarif und Den
beigefügten Warenverzeichnifien und, falls fie nicht
darin benannt {ind, die Angabe des KRohjojfes, Der
Sorm und der fonitigen für die Aufltarifierung Nöfigen
Ginzelbeiten.

Guatemala
den Wert jeder einzelnen Warengattung und die Ge:
Jamtfumme der Frachtjtücke,
den. Namen des Ortes ver Ausitellung ver Faktura,
daS entfprechende Datum und die UnterfeOrift Des Ber:
frachters oder AbfenderS mwebit der eidlichen Sıflärung,
daß der Ynhakt der Faktura in allen Teilen richtig it,
und daß Der Ausiteller fiH den Beftimmungen Der Ge:
febe Des Landes bezüglich der Ungenauigkeit oder Un-
richtiafeit der Aanaaben in den Fakturen untermwirfkt.

8
7

Sind zivei oder mehr Ballen, Aijten, Fäljer oder andere
Berpacungen zu einen Frachtftitk verbunden, fo ift Diefer
Umstand in der Konfulatafaktura zum Ausdruck zu bringen,
au8genommen {oldhe Waren, weide ihrer IHatırr nach In
diefer Form verbackt find, mie Stangeneifen, Röhren,
Bleche, Eimer, Mafjchinenteile und andere von ähnlicher Be-
chaffenheit.

Die Konfule dürfen Fakturen, weiche diefjfen ErforDder-
iffen nicht ent{prechen, nicht Geglaubigen.

€3 find die amilichen, bei den Konfulaten erhältlichen
Kakturenbordrucke zu benußen. . Da

Giarreichunagort: BerichifiunagsShafen.

annDfjCMENTE:
Die KAonnoffemente müjffen beglaudbigt werden, und zwar
find zwei Originale und zwei Kopien bporzuflegen. An Drder-
berkadumngen fur nicht zuiäffig.
UrfprungsSzeugniffe:
Für Waren franzöfifchen Urfprungs find Urfprungszeutg-
niffe beizufitaen, da danm Aollermäßiaung eintritt.
Koftfendungen;
MWoftfendungen erfordern feine Ronfulatsfakturen. €%
genügt, wenn Die HandelSfaktura dreifach dem zwujtänDdigen
Konfjulat zwed8 Beglaubigung vorgelegt wird. Jede Polt-
Faftura muß am Schluß folgende Alaufel enthalten:

„El infrasquito .....- de la casa de comercio .....
de esta ciudad, declara y jura que son ciertos todos l10s
particulares que en la presenle factura se consignan.
sujetandose a las leves de Guatemala nor eualquiel inexactitud
Oo ilegalidad “
tonfulatägebühren:
Kongulatafakturen 8 Prozent, bei oftpaketen 8 Prozent,
Sana minbdeiteng % Dollar: Komnoffemtente: 1 Dollar.
Zolvorichriften.

Muiter für Handlungsreifende: n

Xeder Handlungsreilende hat ein Yuentitätszeuanis von be:
immter Form voraumweifen das bei Ausländern Ionfularifch
yijiert fein muß. Ferner wird eine Gebühr von 25 QYuekßales
(= ameritfan, Dollar) für Handlungsreijende, die in Sua-
temala arbeiten wollen, feitnefebt, Sie ailt für fedhs Monate
vom Tane der Sinreite ab. Die Muiter werben gegen Bürg-
ichaft oder Ointerleauna des Bollbetrages, der bei der Musfuhr
2urüderitatiet wird, eingelaflen Für eine Friit bon zwei Mo-
Hafen, die auf Antrag aweimal um ie zmei Monate verlängert
merden Iann. ,

Gandlungsreifende, die aus dem Yuslande fommen
brauchen feine Koniulatsfaktur über ihre Muilter vorzulenen:
wobl aber müllen He eine Xilte der don nen mitaeführten
Yaırltor narleaen.
zulpflidtige Briefe: .
Brieffendungen mit zollpflichtigem Snhalt müffen entweder
eine Umhüllung haben, die one Verlegung zur Prüfung
des Inhalt3Z geöffnet merbden fann, oder ce8&amp; muß auf der
AHufichrift der Vermerk jtehen:

„L’expediteur autorise FPouverture du Dresent envoi en
vue de la verifieation“

BR
        <pb n="85" />
        OÖaiti.

Bertragsverhältnis:
Segenfeitge Meiftbegiüngtigung feit 1. 10. 27.
Notenwechfel vom 28. Sunmt 1927.
Deutfche Konfulate:
Bort au Prince (K).
Sefchäfts{prache:
ranzöfiich.

DBerfandvorfchriften.
ZollinHaltserflärungen: ,
&amp;8 ift eine, bei Leitung über Frankreich 3 ZoWinhalt8-
erfärungen im franzöfticher Sprache notwmendia.
Urt prungsseugniffe: . . .
Urfprungszeugnifje find erforderlich für Waren Deutfiher
Herkunft, wenn Zolbehandlung nach Mahaabe Des Meilt-
beaiünitiaumnasabiommens beanfvrucht Wird.
Ronfulatsfakturen:
Bei der Aufitellung von Konkulatstakturen {ft folgendes zu
beachten:

Hür jede nach Haiti beftimmte Ware muß eine Redhnung
(SFattura) vorhanden fein. Diefe muß in vierfacher Aus:
fertiqung in framzöfifcher Sprache auSgeftellt und durch den
Haitifchen Konful des Verfchiffungshafen8 ober, fall® dort
fein Konful feinen Sig hat, durch einen bereidigten Beamten
beglaubigt fein. Die. Kechnung muß die Zeichen, Gegen-
zeichen und Nummern Der Packjtücke, deren Zahl, genauen
Snhalt, Preis der Waren, die Schiffsfracht, die fonftigen
Roften fowie die Angabe des VBerfhiffungshafen3 enthalten
und muß eine mörtliche Wiedergabe der Bücher des VBer-
jender3 fein. Außer dem Bruttogewicht muß daS Rein-
gewicht der Ware und Da3Z Gewicht der Verpadung getrennt
gegeben fein. Zu dem KHeingewicht der Ware {ft auch das
Gewicht der unmittelbaren UmfHLiehunmg zu rechnen. Stim-
Mmex die Aıurgaben der Faktırra mit demw Dei der Verzollung
feftgeftellten Gewichten nicht überein, dann. wird als Strafe
der Doppelte Zoll erhoben. Jede dem Konful zur Beglauz
bigung vorgelegte Rechnung muß am Schlujfe Folgende von
dem Kommijfionär oder einer anderen gehörig ermächtiaten
Berfon unterzeichnete Erklärung enthalten:

‚Sch beftätige, daß diefe Rechnung getreu und wahr-
heitögemäß auggejteltt ift, daß fie in jeder Hinficht im Sin-
fange mit meinen Büchern jteht, Daß meder die HandelS-
übliche Benennung, noch das Gewicht, die Art, die Menge
der angegebenen GVeagenftände, noch deren Wert Falich om-
Gegeben fin

Haiti
3Zollvorfehriften.

zoffuorfehriften für Muiter: |
Multer Kind in Gaiti nur dann aullirei, wenn fie feinen Wert
Saben. Wertmuiter unterliegen denfelben Zöllen wie die‘ ent-
{bredhenden Waren. Sine Veraütunag des Aolles findet hei der
NMiederausahurbhr nicht fItatt

Aoflvorfchriften:

Konfulatsfaftura und Ladelhein dürfen nicht fpäter am
Beitimmungsorte eintreffen. als da3 Schiff mit der Ware;
fonit entiteben für den Empfänger Unkoiten, Die Ware muß
{väteltens innerhalb fünf Zanen nach Ankunft des Schiffee
unter Beifügung der Dokumente (Konfulatsfaktura und Lades
fchein) deklariert werden. Tonft wirb fe mit einer Strafe von
20 Bros, des Bolles beleat.

Hat der Empfänger die Ware Ichon vor SGintreffen der
Dokumente deflariert und ftimmt die DYeklaration nicht mit
den Dokumenten überein oder war fie fonitwie mangelhaft,
ann wird eine weitere Strafe von 20 Prosa, des Holles der
ahne die aeforderten Sinzelheiten deklarierten Ware erhoben

Bor den Strafen kann id der Empfänger Ihüßen indem
zr eine Broforma-Deklaration abaibt, In diefem Falle muß
er jedoch eine Kaution von 10 Proz, des Wertes der Ware
itellen und eine eidesitattlihe Berficherung abaeben, .

Die Ware wird dann an Hand der Broforma-Deklaration
axbaefertiat; die Kaution wird aurüdaeneben, wenn bie
Roniulatstaktura und endalltige Deklaration innerhalb drei
Monaten nachnereicht wird,

Der Sendung darf keinerlei Reflamematerial beigefügt
merden. fonit mird her dobbelte Roll erhoben.

: . . . hiat werben
nuffementer müffen Tonne benlaubie
„Order “-VBerkadungen find ageftattet.
. über 10 Dollar
ee nen mit einem engen von über
Ht eine Ronfulata&amp;iattura erforderlich.
Markierun hans
CruNgSvOrfehriften: . , fr
Die Marfesume der Kolli Hat jtet8 mit dem Anfanasbuch
Haben der EmpfanasStirma zu erfolaen.
 onfulntsgebühren: N
Ronfulatsjatturen 2 DoMar, Zollfakturen 4 Prosent, Kom
Noffemente 8/9 Schillina.

LE
        <pb n="86" />
        Honduras, Republik
Honduras, Republif.

BertragsSverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbegünftiqung, Sin HandelSvertrag {ft am
5. 3. 26 abgefchloffen worden. €E3 ift cin reines Meiftbeglin-
ftiqungsabiommen auf der Grundlage der gegenfeitiaen un-
bedingten Meiftbegünftigung. “
DazZ Handelsahiommen it am 8, 8. 1926 in Kraft ge:
treten.
Zölle: . 2 es
Der Zolltarif enthält durchweg Setwicht2zölle neben einiaen
Autanabmen.
Deutich Inte:
Saale re Choluteca (K), San Pedro Sıtla (K),
Tequeigalpa (K).

Seidhäftsfipracdhe:
Spanifch.
Berfandvorfchriften.

KannDffemente:

3 muß je ein Originalfonnoffement über die nach Häfen
der Kepublik Honduraz3 direkt oder mit Umkadung getätigten
Berfchiffungen an die Kontrollitelle für Statijftil des
Heneraktonjulats gefandt werden.

Sufolgeveffn find mit den Konfukatsfakturen die Des
ireffenden Orginaktonnoffemente (je ein Eremplar) Dem
Seneralfonfulat einzureiden. Das betreffende Konnojffement
erhalten die Berlader nicht zurücg, fodaß die Ablader fich
Dow dem Schiffämakler ein Originaltonnoffement mehr
fordern müljfen. Gleichzeitig wird darauf hingemwiefen, Daß
die Konnoffemente in Bezug auf Wblader, Empfänger
Marke, Kontermarke, Nummer, Anzahl der Kolli, Gewicht,
Ynhalkt ufw. genau mit demw KonfukatSfakturen üÜbereinte
timmen müffen.

Hrderberladungen find unzuläffig.

Ro-tfulatsgebühren: ;
Konfulatsfatturen: 3 Prozent vom Nettowarenimvert.
Konnoffemente: 2 Dollar, Sandelsfakturen: 1 $.

Die Gebühren find in Konfulatzmarken durch Aoffleben
auf die Fakturen efc. zu entrichten,

Blanko-KonfukatSfakturen find beim Konfulat erhältlich
umbd Ioiten ber SaB (5 Stüc) $ 0.50,
Martierungsvorfchriften: |
Markierunasvorichriften beitehen nicht

3ollinhaltserflärungen: n , ,
Beizufiügen find: bei Leitung über Belgien 2, fonfit eine
Aollinhattaerklärung in fvanifcher oder franzölifcher Sprache
onfulatsfatturen:
Seder Sendung find fünf Konfulatsfakturen in fpamifcher
Sprache mit Wertangabe in U.S.A.-Dolarmährung beiziut:
Migen, Für die Aufmachung der Konfulatäfaltura {ivd DOT:
gefchriebene Formukare zu benwben. Die Beglaubigung der
Verfchiffungspabiere ul. hat ftet8 im BerfchiffungShafen
Au erfolgen:
Die Faktura muß enthalten:
entweder Name und WohHnfig des AbhjenderZ oder
Name des Spediteur, Klajje und Name Des Schiffes,
mit welchem die Ladung erpediert wird, Name Des
Dan brangerS Der Ware und Name des BeitimmungsS-
afensS.
N a Gegenzeichen und Nummer Der ZadungSjtücke,
Bruttogewicdht jedes Koliz und Nettogemwichte in ar.
Die Angabe der Nettogewicte it nur Dann erfot-
Tr wenn mehrere Teile in einem Rollo verbackt
And.
Art der Verpadung (Säcke, Kiften ufw.).
Sefamtbetrag ver Faktırra und detaillierten Werte Der
ber{cdhiedenen Gruppen von Waren.
Genaue Bezeichnung Der Materialangabe der Ware,
Ginzelgewicht und Herkunft derfelben.
Aiioholiichen Gehalt von Wein und Likfören.

„nn der Faktura müffen auch Die Fracht umd Spefen
berücfichtigt fein. Seefracht, Spefen und VBerliherungs-
N En müffen am Schluffe der Naktura aetrennt andeneben

erden.

In einer Konfulatsfaktung darf nur ein Empfänger an-
gegeben werden, auch dürfen Waren für verfchiebene
Cmbfänger nicht auf einer Aonfulatsfaktura fein.

a}

3ollvorfchriften.

Muriter im Reifeverkehr:
Multer, die einen Handelswert Haben und von Handlungs-
ceifenden zum Ausitellen oder mit der Ablicht der Wieder.
ausfuhr eingeführt werden, unterlieaen Folgenden Regeln:
Der Gandkunasreifende oder fein Vertreter hat cine Ab-
tertiaung8anmelduna über feine Muiterfammlung genau fo
joraufeaen. al8 ob e8 fich um iraendeine Ware handelte. Der
Zolleinnehmer nimmt die Mfertiqung und Verzollung vor
ınd berechnet den Betraa auf der Anmelduna, die von dem
Rollamt durch Hinterlenen des Solles erledint wird. Der Zoll.
zmt8averwalter händiat denr Beteiligten oder defen Vertreter
in Gxemplar der erlediaten Anmelduna aus; diefes Gxremplar
muß von dem Durchfuhrichein bealeitet fein. den. das Boll-
ımt auf das Anfuchen der Wiederausfuhr ausitellt und der
5on jedem beliebigen Zollamt ausneitellt merden fann. Das
Bollamt. über welches die Wiederausfuhr erfolat, Hat die
Beraleihuna der Muiter mit der Anmeldung voraunehmen:
wenn 11h ein UnterIchied eraibt oder einiae Gegenitände fehlen
jo büht der Beteilinte den acaahlten; ZBoW in feiner Gefamt-
heit ein. Wil der Meifende über einen Teil oder Über alle
Pluiter verfügen Io fann e8' der Bollamtvermalter nach bor-
jeriger Rahluna des Zollamts neftatten. Für Ddiefe Ver:
Jünitiqaunag wird den Handlungsreifenden eine Keilt: von
30 Taaen gewährt, Sit nach Ablauf diefer Frilt die Wieder:
zu8fubhr nicht erfolat. fo wird der Zoll endalltia vereinnahmt
Wird die Wiederausfuhr beantraat, fo wird der gezahlte
Soll dem Beteiligten zurücdgezahlt, menn der Inhalt der Kolli
zarnz aenau mit dem vom Sinaanagszollamt in der An:
melduna feitaefebten Befund Übereinitimmt, IS _ einziac
Abaabe werden von dem aezahlten Betrane für die Sin: und
Anötubr der Muilter 5 Centanns für ie % Kiloaramm
bhneanaen
DandelSfatturn: YAtB-
Don Sendungen nach Honduras find neben den N
fakturen auch Handelsfakturen in 2jacher Ausfertigung Det
zufügen, % .

Die Handeksfakturen müffen in jeder Beziedung Ar
den EN übereinjtimmen und find den dr
[aten der Republik Honduraß gleichzeitig mit den Koma-
{at@fatturen zur Zeaalilierung vorzuleaen.
‚onfut-
. inreichung von Kon
Voitpatete: fetfendungen it Die EEE 8 edoch won
Für et wicht A rozent erhoben fl Ce

lat3- und Han fete Die Gebühr von Beitimmungsor

en Pas hehe Di des Baketes am

F HT M x

Sondurae.
        <pb n="87" />
        ABritifch-Oftindien.
Beriragsverhältnis:
Gegenfeitge Meiltbeginftiqung. Ein Sandelsdertrag beiteht
nicht.
Zölle:
Die Zollfäße find durchweg BWertzölle, Die
erfolgt nach dem jeweiligen Tariiichäkgungswert,
Deutiche Konfulate:
Kalkutta (GK).
Bejchäftsiprache:
(Snalifch.

Nerzolung

DBerfandvorfchriften.
3oflinhafktserfärungen:

3 find 2, bei Leitung über Bekgien 3 Zokinhalktserkfärun-
gen in deutfcher, enalifcher 0Der franzöfifdher Sprache erfor-
Derlich. Der wirkliche Wert der einzelnen Waren i{t an-
zugeben, da andernfalls die Sendung beichlagnahmt ift.
Außer ber allgemein geforderten genauen Angabe Des Wer-
te8 dez Inhaltz miüjtfen bei BekkeidungSftücken (befonder$
für Damen) die Stoffarten, aus denen die Stlüide gefertigt
jind, genau angegeben werden, weil die Zollfäße je nach
der Stoffart vberichtedenm firud.
Rechnungen:
Alle Kechnungem müffen von den Lieferanten unterzeichnet
fein, nicht unterfhriebene Rechnungen werden von Den
indijfchen. Zollbehörden nicht anerkanıt und e3 wird danu
der indijdhe Marktpreis der VBerzollung zugrunde gelegt.
Im Falle die Preife cifei find, muß derfelbe Preis in Der
Kechuung angegeben merden. Verfteht ich der Preis fob oder
er Factory, fo merk eitte oTDRUNASMÖBLG unterzeichnete Auf-
Hellung über die BerfendungsSkoften den Kechnungen bei-
fegen, andernfalls die Zolbehörden 10 bis 15 Prozent Zoll
zuißhlagen. ‚Wenn Mufter oder Anfndigungen in ben Pack-
ftücken mit enthalten find, fo müffen diefe in’ der Rechnung
getrennt aufgeführt und der Wert muß für Die Zollzwecke
angegeben werden, andernfalls das Packjtück aeöffitet UND
badıtrch die Verpackung befchäbigt wird. Iedes Dokument
muß von einer Spezifikation bealeitet fein, worin der Yuhalt
jedes Lackjtückes angegeben ft, die ec3&amp; Den Importeuren
ermöglicht, die von den Zollbehörden verlangten Maren
aufzufinden. Die Nummer des PackjtückeS, worin Mufter
oder Anfünzigungen enthalten I follte in den Schrift-
Hücen angegeben jein. Der Zoll wird auf Grund Des
Wertes Der Ware bei ihrer Ankunit in Indien erhoben,
d. Dh. die Noften für Verpackung, Berficherung, Fracht, Kom-
Miffion uf. find getrennt aufzuführen. Die Fafturen miüffen
beim Gintreifen der Güter im BeitimmunasShafen vorkiegen,
Ir prungsbezeichnung: | .
Die wichtiajte gefeßlide Borfehrift, die von deutfchen Firmen
zu beachten ijt, it die „Merchandise Marks Act“ itber Die
Anbringung de8 Bermerkf3 „Made in Germany“ in gewiffen
Fällen. Auf Grund diefes Gejeße&amp; muß der Aufdruck Made
in Germany“ auf allen Waren und Verpackungen deutfcher
Serhurft angebracht fein, wenn fie irgend eine Marke oder
Bezeichnung tragen, die eine „false trade description“ im
Sinne diefes Gefjehes daritellen; als folche gelten Auf-
Koriften oder Bezeichnungen in englifcher Sprache auf
Waren, die nicht aus Snaland ftammıcı, Da Der Gebrauc
der engkifchen Sprache auf Herkunft au England fOkießen
laffen fönnte. Wo daher auf nichtenalifchen Waren englifche
Oder auch englifeh Mingende Worte verwandt find, muß In
gleicher Größe und gleicher Schriftart die Urfprungsangebe
— bei deutihen Waren alfo „Made in Germany“ angebracht
werden. Das Gleiche gilt bei Waren, die auZ Deutfchland
tammen, au für andere Bezeichnungen in nichtdenticher
Sprache, 3. B. franzöfifche, .
Die indifchen Behörden pflegen im der Beachtung diefer
Beftimmungen jehr {treng zu fein; f[hon geringfügige Ber-
(öße führen zu Gelditrafen oder Beichlagnahmungen, Nach-
Tägliche Neflamationen haben felten Erfolg. &amp;€3 wird

Indien / Ceylon
jaher eine peinkiche, gewiffenhafte Befolgung Diefer Vor-
OHriften Dringend empfohlen.

Die indifche Regierung hat die Sinfuhr nach Britifch-
Sardien auf dem Schiffämwege von jeder nicht In England
;der den enaglifhen Dominions hergeftellten Ware verboten,
ie ein Warenzeichen trägt, Das irgendivelhe Nehnlichteit
nit dem enalifchen Wappen hat und daher den indijehHen
Ronfumenten über die Herkunft der Ware durch ein dem
nalijhen Wappen ähnliches Warenzeichen ZU täufchen
zeeianet wäre. Die Ginfuhr irgendwelcher Waren nach
Britifch-Fndien ift verboten, die außerhalb des Britifchen
Reiches Hergeitellt find und als Kennzeichen oder Stifett
ine Abbildung des Königs von England oder Der Königin
yder irgeirdeines anderen. MitgkiedeS Der fönitalichen Familie
‚ragen, das am Tage der Verordnung febte oder welches
nnerhalb der Tekten 30 Yahre vor Diefent Datum geftor-
den ift.

Der Vermerk „Made in Germany“ muß in ebenfo gro-
Ze und deutlichen Buchftaben Hergeitellt fein wie Die übrige
AUuffchrift, und zwar ift er auf Demfelben Stück oder Bapier
mie die übrige AMuffchrift, nicht etwa auf einem befonderen
augehefteten oder aufgeflebten Etikett anzubringen. Au
genügt nicht die Anbringung auf der äußeren Umbüßlung,
*ondern fie hat auf jedem einzelnen Stück zu erfolgen, auf
dem fich überhaupt irgendeine Auffchrift hefinDdet, aus Der
nam auf einen anderen alZ Ddeutfehen Uriprung der Ware
ichließen fanın.

MRarenm mit einer gefälfchten HandelSmarfe oder mit
siner falichen Sandeläbezeichnung find von der Sinfuhr
ausgefchloffen. Zur Bezeichnung Der Herftelhtuug von Waren
in Deutfchland genügt nicht der Bermert „Sermany“,
tomdern nıtr der Bermerk „Made in Germany“.
Martkierungsvorfchriften:
Die Kiften müffen mit Der Berfandmrartfe und dem Namen
des Hafens, mit Schablone aufgemalt, verfehen fein. Wenn
ver Name des Beftimmungshafens fortgelaffen it und der
Diampfer die KNijften im iraend einem anderen Hafen I5{Ot,
werden die Schiffahrizagenten die Nojten Für den Verfand
der Kiften vom Ausfehiffungshafen nach dem SBeftimmungs:
Hafen micht tragen. Hierdurch werden die Ymporteure uN-
uötigermweife. in Anfpruch genommen. € iit zu empfehlen,
alle Waren: gegen Beraubung und Diebftahl zu verfichern.
Der Name des die Verficherung abfhkießenden Aacnten muß
in der LBerlicherungspoklice vder im Zertifikat aenannt fein,
pifpflichtine Briefe:
Gefchloffene Briefe einfchl. Wertbricfe Mut zolpflichtigem
Yırbalt find zuläffig.
Moreffenangabe bei Sendungen nach Indien:

Bei Berladung gefährlicher Gitter, 32 Denen unter anderem
auch Zellutvidwaren gerechnet werden, verlangen die in-
difchen. Hajenbehörden unter allen Umfjtänden den Namen
und Die geialte Adreffe DES Empfängers. Ohne diefe Un-
zaben entftehenm Schwierigkeiten bei Der MAugskieferung. Die
Sinpfänger find anzugeben, auch wenn die Ware „an Orber“
Dericht Fit 10170.
Briefanfriften:
68 ift zur Vereinfachung Und Beichkeunigung der Brief-
berteilung in Britifch Indien zu empfehlen, daß Die nach
Britifich Iudien gerichteten Brieffendungen in der Muffe
jchrift außer dem Beiftimmungsort auch den Namen der
Broviana tragen, in melcher der BeitimmmigsSort gelegen ift,
Ceuflon.

Zeriragsverhältnis:

Seit März 1926 gilt der deutfh-britifche Sand

vom 2. Dezember 1924 auch für Seyton. 9 eHSDertran
Söfle:

Für Ceykon Dhefteht ein befonderer Zolltarif. € ä

fomwohl Wert» wie auch Gemwichtszölle. ! &gt; enthält
tonfulat:

Colombo.
Berfandvorfchriften:

Zeche die BVorfchriften unter Brit. Indien.
        <pb n="88" />
        Niederländifch -Indien
Niederländiich-Indien.

Bertragsverhältnis:
Gegenfjeitige Meijtbegiünitigung. Die rechtlichen GrunDd-
lagen bildet der HandelS- und Schifiahrtsvertrag. zwifchen
den Staaten des Deutichen Zolverein8 und den Nieder-
fanden vom 31. Dezember 1851. AoänderungsSbertrag vom
3. Suni 1923. Aokauf ein Jahr nach Kündigung. Wirt-
ichaftaabtfommen vom 26. November 1925.
Zölle:
Der Tarif enthält in der Hauptfache Wertzölle, daneben
auch Gemwicdhta- fomie einige Stüd- und Maßzölle.

ZuNuflidhtine Briefe:

Die niederländifh-indifche Woitverwaltung 1äkt weder Briefe
mit aolfpflichtigenı Inbalt noch Warenproben mit Handelswert
ach Miederländtich-Indien zu, Sie fithrt jedoch eingehende
Brieffendungen mit vermutlich aollpflichtigem Anhalt der
Zollvermaltung vor und händigt He nenen Zahlung der Boll=
jyebübren und einer Voitvergolungsgebühr von 25 Ct8, dem
Smpfänger au8, e3 fei denn, daß die voraefundenen Gegen:
fände einfubroerboten find. Dabei werden aollpflichtige
Sendungen, die mit der Gebühr für Warenproben Freinemacht
änd. nit der NMachaebhihr für Briefe bekeat. Die Vorfchriften
“erden im nenuejter „Zeit {treng achandhabt, _ Wenn daher
Gein Ybfjender Zweifel beitehen, ob eine UMıulterfendung
Aandelswert hefikt oder ob fie zoWpfichtig it, empfiehlt es
ch genenmörtia nit, fe aegen die Warenprobengebühr zu
verfenden; e8 wird voraugsiehen fein, fie mit der Baketpoit
oder al8 aefchloffenen Brief zu vberichiden, um den Geidhäfts-
Sreunden Unkolten und NMerner zu erfparen,
Deutfche Konfulate:
Batavia (GK), Makajjar (Celebe2) (K), Medan (Sumatra)
({K), Badang (Sumatra) (K), Soerabaja (K).
Seihäftsfprache:
Vandesfprache: Holländifch. €8 kann auch Ddeutfeh oder
enalifch forreinondiert merden.

VBerfandvorfchriften.

Konfulatsfakturen: .
KAonfufatZiatturen find micht erforderlich.
Rechnungen:

Die Verzollung gefchieht auf Grund der NKechnung des

Verlader3, die Brutto: und Nettogewichte enthalten muß.
Urfprungszeugniffe:

Urfprungszeugniffe find nicht erforderlich.
Runnoffemente: . ,

Konnoffemente bedürfen keiner Beglaubigung,
Poftfendungen: ; . ;

Vorlage der HandelSfakturen ft erforderlich.
Markierungsvorfchriften: ;

Markierungzvorjchriften beitehen nicht.
Urfprungsbezeichnundg:

€8 jind feine befonderen Vorkchriften erlafjen worden.

3Zollvorichriften.

Seraolluna von Muitern: ;
Unter Muitern werden veritanden Mufjter oder Noichnitte bon
Raufwaren und Modelle, die an fHch feinen HandelSwert Des
tBen und ausichlieklich dazu dienen follen, um über Die Ware
oder die Sorte urteilen zu können. Muiter von KMeidunas-
iüden oder anderen Genenitänden, gana bearbeitete Handel8-
artifel im unverfehrten Zulkande, die als Toldhe wirflichen
Wert hefiben, können demzufolge nicht, ebenfowenig wie edele
Metalle. al8 Mııter anaefehen werden und Kind zollpflichtig.
        <pb n="89" />
        Japan
Saban. .

Beriragsverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbegüngtigung. Deutfeh-japanifcher Han-
Ddelsbertraag vom 20. Juli 1927. Noch nicht in KAraft gefeßt.
Zölle:
Der Zolltarif enthält übermiegend SGewicht@zölle, neben
einigen Stück und Maßzöllen, felten Wertzölle.
Deutiche Konfulate: .
Tokio (B), Kobe (GK), Yokohama (K), Dairen (K).
Seihäftsiprache:
englifch.

DBerfandvorfchriften.
3ollinhaltserflärungen:
Beizufügen find: über Belgien 2, fonit 1 in franzöfijcher
oder englifher Sprache, Die Angabe des Reingewicht$ der
Sendunmng i{ft erforderlich. Enthält ein Paket mehrere Waren-
Gattungen, fo find Die einzelnen getrennt unter Angabe des
Neingewicht® jeder Ware aufzuführen,
Art prungszeugniffe:
Urfprungszertififate merden nur für jene Waren ausge:
ftellt, weiche auf Grund von Verträgen mit den Urfprungs-
ändern in Japan Zollbegünftiguugen genießen. Fir deutfche
Waren it daber fein Uriprunaszeuani8 erforderlich.

3Zollvorfchriften.
Soflorichriften für Muiter:

Nach dem iabanifhen Bolltarif find Warenmuiter, fofern fie
hur zum Gebrauch als foldhe meeinnet find, aollfrei, Andere
Muiter, die zum Zwede der Mufnahme von DBeitelungen ein»
geführt werden. find zollfrei, menn Ne innerhalb eines Jahres
nad der Sinfubhr wieder ausaeführt werden Tollen und bei
Aa Einfuhr Hir den Sollbetraa entivrechende Sicherheit ac»
£Ufet mird.
Mutter im Rei everfehr: if
Vorftchende  atrtiıra gilt Towobl für die Ginfuhr mit der
Bolt al8 au durch Gandlungsretiende.
Soll pflidtige Briefe: en
Briefe nit zollpflichtiaem Xnbhalt Kind unzuläflig.
3ollbehandslung von Neparationslieferungen: , ,
Auf Rebarationskieferungen nach Japan wird der japantfche
Cinfuhrzoll erlaffen, f{oweit 23 fich um Beftellungen Der
lahaniidhen Regierung Handelt. Ueberträgt die  japanifche
Kegierung ihre Forderung an Reparationsliejerungen auf
Private, {o unterliegen Die Lieferungen der gewöhnlichen
Sinfuhrzolbehandlung.

% 4
        <pb n="90" />
        Kanada
8@anada.

BeriragSverhältnis:
SGeneraltarif, feine Meijtbegünftigung,

3öfle: ;
Die Zölle find größtenteils Wertzölle, Daneben befteben
Semwicht3-, Maß- und Stückzölle, Der Tarif bejteht aus
einem Britijchen Borzugstarif, einem Zwifchentarif und
einem Gjenerakltarif.
Deutiche Konfulate:
Montreal (GK), Winnipeg (K).
Seichäftsfprache:
Snakitch.

gom einem Zertifikat begleitet fein, weldhes beftätigt, Daß
5aß verwendete Heu oder Stroh in einem feuchefreien Be-
jirtf gemwachfen und gelagert wurde und Daß die Ware eben-
‘'all8 in einem Bezirk, der frei von Seuche oder anderen
ınftedenden Krankheiten ft, Dverpact wurde, Diefes
Zertififat muß von einem feitenz der Behörden in Kanada
merkaunnten Deutfchen Tierarzte3 auZgefertigt werden.

Kenn folcheS Zertifikat nicht mit dem Dampfer, mit
jem die Ware verladen if{t, reift, mird die Ware im VBerla-
ungsShafen wicht entladen, fowdern unweigerlich mit Dem-
jelben Dampfer wach Hamburg zurücgefandt.

Sit kein Hen oder Stroh zum Verpaden verwandt, {vo
smpfiehlt e3 fich, die Rolli mit dem Vermerk zu verfehen:
No Hay, Straw vr Kodder ufed a8 pading.
Zollvorfchriften.
DBerfjandvorfchriften.
3ollinhaltsertlärungen: . n .
3 ijt eine Zollinhalizertlärung, bei Leitung itber Belgien 2,
in deuticher, enaliicher oder jranzöfiicher Sprache erforderlich.
Sollfatturen:
€3 find Zollfatturen erforderlich. Die Fakturen find in
bierfacher Ausfertigung auf vorgefihrichenen Kormularen
au8zuitellen. Der Verkaufspreis muß In Der Verkaufs»
währung und Der Snlandsverbrauchsprei3 in Deutfcher
Keichsmark angegeben werden, ungeachtet Der Währung, in
welcher ver Verkauf in Deutichland ftattgefunden hat.
Cine Beglaubigung durch ein britifches Konfulat 0Der
durch die kanadifdhe HandelSvertreiung ilt nicht erforderlich.
Die Befcheinigung in Formular M it vom Erporteur felbit
der von feinem beftellten Verireter 3zU unterzeichnen.
Siche auch „Britifiche Zoliakturen“ im Anhang.
Ronnoffemente: En
Die Konnoffemente werden nicht beglaubigt.

Urfprungsseungniffe: ,
Urfprungszeuagniffe find nicht erforderlich.
Irfprungsbezeichnung:
Einem SEinfuhrberbot und gegebenenfallz der Befchtagnahme
unterliegen Waren, die in einem fremdemw Lande hHergejtellt
find ud die den Namen oder die Handelsmarke (Waren-
zeichen) eine8 Fabritanten oder Händler in Großbritan-
Nien oder Kanada tragen, oder aber mit einem Ortsnamen
berfehen find, der identifch ift mit einem englifchen oder
fanadifchen Ortänamen oder {jo ausfieht, wie ein folder,
fofern folche Waren zicht auZdrücklich mit einer Deutkichen
Bezeichnung de wirklichen Herftelungstandes verfehen JinD.
. Die Angabe des UrfprungslandesS auf deutfchen Waren,
felbit wenn diefelben mit der Handelzüblichen Warenbezeich-
nung in englifcher Sprache verfehen find, Darf Daher fehlen,
jolange die Waren oder die Verpadung nicht den Namen
Dder das Warenzeichen eines a oder fanasifhen
Fabrikanten oder eine enalifche oder kanadifche Ort8bezeich-
Mung tragen, oder einen Namen, Der fo augficht, wie ein
englifjcher oder kanadifcher Fabrikanten- oder Ortsname,
Drucfachen und Lithographien aller Art (einfchließlich
Büchern und Bildern), fomwie Bleiftijie auz Holz und Fiber,
jener Baujteine, müfjfen die deutliche Bezeichnung Des Ur:
Prungslandes in englifchen ober franzöfijchen Worten Ira:
gen. Die Bezeichnung muz Io unmauSIöfchlich und dauerhaft
erfolgen, al3 die Art der Waren dies zuläßt. Waren ‚nicht
Sritijchen Uriprungs mit Gandelsbezeichnung In englifder
Sprache müffen Angabe des Urlprungslandes (Made in
SBermany) tragen, andernfalls merden fie befchtagnahmt.

zulfvorfchriften für Mufter:

Xalls e8 fich um Vuijterabichnitte oder ähnliche handelt, welche
durchaus nicht verfäuflich jind und durch die Boft ngefandt
werden und einen Wert von unter 25 Dollar repräfentieren,
it eine Austtelluna und Bealaudimung des Währungssertififats
nicht erforderlich. fondern folgende Beicheiniaung muß auf
das Nafer aeflebt und vom AWoiender in Gegenwart des Boft-
beamten al3 Beuge unterichrieben werden,

Every article to the extent of at least onefourth of its
value is bona fide the produce or manufacture
Of (1) virememunn

Dated at .......00.0.0. 19.0.

Signature of sender ......0000007000

In presence of (2) ....0004000
(1) Name of country. .
(2) Sienature of postal officer,

Zul auf Kataloge;

Kataloge Preisliliten und Reflamematerial unterliegen bei
der Einfuhr in Kanada den Beitimmungen des Zolltarifs, Um
die Annahme foldher Druciachen feitens der Udreifaten zu
üchern. empfiehlt c8 Jich. den Zoll bereits bei der Abiendung
zu entrichten, zu welchem Zwecd die kanadiichen Behörden Boll-
marten in verichtedenen Wertitufen, bereit halten. Sie Jind bei
dem Secretary des High Commisioner for Canada. London
SW. ı. Victoria street, erhältlidh.

Zolpflichtiae Briefe: , a . en
eichloliene Briefe mit zollpflidhtiaem Snbalt And auläffig.

onfulatsgebü ren: i |
Sür Die Mnskellung eines Währungszertifikat® Ol elor
Takturen unter 1000 DoNar Wert: 1 Dollar; über 1000 Do
Wert: 2 Dollar. 1 Dokar — 420 ML
Sertififate für Heu- und Stroh-Berpadung:
Alle ide, welche mit OD oder Stroh verbackt find, müffen
        <pb n="91" />
        Kolumbien
Rolumbien.
HertragSverhältnis:
Segenfeitige Meiftbegünftigung. FJreundfchafts8=, Handel8-
und Schiffahrtävertrag zipijchen dem Deutfchen Reiche und
dem Hreiftaat Kolumbien vom 23. uni 1892. Ablauf ein
Sabr nach Alindiauna.
3ölle: .
Der Zolltarif enthält Gemwidht23zölle.
Deutfhe Konfulate:
Bogota (G), Barranquilla (K), Santa Marta (V), Bogota
(K), Bucaramanga (K), Call (K), Cartagena (K), Me-
dellin (K), Orucıue (K), San Iofe de Cucuta (K),
Tumaco (V), Manizale@ (K).

Se{häftSfprache:
Spanifch.
BerfandvorfchHriften.
3oflinhaltserflärungen:
Bei Leitung über Niederlande und Sngland find 3, bei
Leitung über Belgien 4, bei Leitung über Hamburg 2 Bol-
inhaltserflärungen in franzöfiicher Sprache notmendig.

Sn den ZollinhalktserHärungen ift Aufgabenummer der
Pakete, jede einzelne Warengattung, Wert jeder Ware in
ameritanifden Dollars, Keingewicht, eigenhändige Unter-
fOTift des Wbhfenders anzugeben. Ale vieje Angaben müffen
mit der Rechnung übereinjtimmen, AMänderungen oder
Ausfcghabungen find unzuläifig.
Ronfulatsfakturen:

a) Bei direkter VBerkadung find vier Vormulare in
fpanifcher Sprache einzureichen, von denen der Iuterelfent
ein Cremplar zurücerhält. Wertangabe in’ U.S.A.-Dolar-
Währung erforderlich.

op) Die vorgefchriebenen Zurmulare müffen Die feft:
gefebte Größe (32 mal 22) Haben; und deshalb darf meber
21ma8s angeflebt noch abgefühnitten merden, Diefelben dürfen
nur auf einer Seite beichrieben werden.

ec) Die Fakturen dürfen Hektographiert werden, jedoch
muß die Unterfhrift Des AWbhjenders bezw. VBerkaders
gefürieben (nicht Hektographiert) fein.

d) Auf einer Faktura i{t nur die Marke und einı
Kontra-Marke zuläffig. Für verfchiedene Marken bezw
Kontramarlen, auch wenn diefelben für einen Empfänge
beftimmt find, ift für jede Marke eine Faktura auszujtellen

e) Das Gewicht und der Wert eineS jeden. Artikels find
genau anzugeben, FJal8 fich verfchiedene Artikel in einer
Kifte befinden, felbit wenn fie zu berfelben Zowklaffe ge-
hören, müfjen jtet8 die Angaben des Gewichtes und des
Wertes für jeden einzelnen Artitel gemacht werden. Unter-
läßt der Verlader die Angaben des Wertes oder des
Gewichtes jedes einzelnen Artifel8, fo hat er evtl. eine
Strafe von 5,— Dollar für jeden Fall zu zahlen.

„.f) Die Angahl der Rolli, da3 Gewicht und der Wert
Mmüffen am Ende ver betreffenden Spalte addiert werden.
% g) Die Fakturenm müffen mit den Konnoffementen bezw.

anifejten betreffend Marke, Kontra-Marke, Nummer, Be-
Be sunrg der Kolli, Gewicht, Wert, Name ves Abjenders

030. Verlader8 und des Empfänger, Beftimmungshafen
A ganz genau Übereinftimmen: auch dürfen in den Kon-
hoffementen die Werte für mehrere Fakturenm nicht 3zU-
‚ammengefaßt werden, fondern find einzeln genau den
Sakturen entfprechend anzıuaeben.

Verladung an Order find zuläffig.
=. h) Am Fuße der Faktura muß der Verlader folgenden
Schwur HELLEN $ fo
ar „Declaramos bajo jurmento que el valor dado a los
° culos en esta factura es exactamente igual al de la
actura comercial“

i) Für Fakturen über Waren, die in anderen Häfen
umgeladen werden, müffen 6 anftatt 5 Eremplare vorgelegt
werden, da dem Konful des betreffenden Hafens Durch das
A 1 Cremplar für bdelfen Archiv zugeftellı
virdD.

k) Aenderungen in den Konfulatsfakturen find nicht
zejftattet, ebenfalls darf nicht zwifkchen den Zeilen gejcdhrieben
Derden.

]) Die Fakturen. müffen fpäteftens. zwei Tage vor
Nogang des Dampijer3 eingereicht werden. Für bverfpätete
Sinlkieferung wird 1 Dollar Strafe erhoben.

m) Die Fakturen find abzuholen am Tage der Ab-
jertigung des DampferS; die Hücdgabe an die MAbladeı
indet fofort nach erfolgter Beglaubigung des Schiffamani-
’ejteS ftatt, um 3u ermöglichen, daB alle Dokumente (ye:
dloffen mit dem Träger der Ware erxrpediert- werden fönnen

Für folgende Artikel it die Stückzahl in. den Konfukats:
afturen anzugeben:

Lebende Tiere, Pflüge, Schnellfodher, Pumpen, Karuffell3,
Anematographifche Apparate, Zaterna magicas, Projektiongs-
ıpbarate ıufm., DynamosS, Transformatoren, Widerftands:
ıpparate ufw., Malchinen, Landwirtfchaftliche, für Baum:
wolle, Kaffee, Weizen ufmw., für Spinnerei und Weberei,
Nöhmafchinen. und Mafchinen für Grokinduftrie, Motoren
ür tierifchen, Dampf-, elektrifchen, Gafolin-, Spiritusantrieb,
Windbmotoren ufw., Mähmalchinen, Säemajchinen, Ma:
ihinen zum Streuen , von Kunftdümnger ufw., Mehitühle,
Rraftwagen, Wagen, Kutfchen, Lokomotiven, Traktoren ufw.,
Mujikinfrumente aller Art.

Die Konfukate find angewiefen, Fakturen, welche obigen
Borfchriften nicht entfprechen, zurüczumeilfen, da Die Mefot-
vderten Angaben der Anzahl für Die Statiftit benötigt
werden. Um zır verhindern, daß der Befteler einer Ware,
die erft in Kolumbien bezahlt werden foll, fih ohne Be-
zahlung in den Befig der Ware febt, ift unterm 7. November
1925 den folumbianijchen Zoldirektionen durch Das kolum-
biamifche Sinanzminifterium unterfagt worden, Ab{hrift
der Konfulatäfakturen an andere Berfonen al8 an den Kon:
jignatar der in den kolumbianifchenm Häfen anfommenden
Waren auszudhändigen, auch wenn jemand, der um die
AbfOrift erfucht, fich als Sigentümer oder Embfänger der
Ladung ausweiten fann.

Einreidhungsort: Berfchiffungshafen.
UrfprungsSzeugniffe:
Urfbprungszeugniffe find nicht erforderlich.
Rt unnaffemnente:

Beglaubigung ber Konnoffemente {ft erforderlich. Sie
müffen auf die Empfänger oder an Order ausgeftellt fein
„ Bon jedem Sa Konnoffemente wird ein Stück mit
einer Stempelmarfe von 50 €. verfehen und dem Schiffs:
mafler zurücdgegeben. Diefes geftempelte Stüd ift vom Ver-
fader an den Empfänger in Kolumbien weiterzugeben. Die
übrigen Stücde werden mit einer Befcheimwigung über die
erfolate Stembelung des Originals verieben.
BPoftfendungen: n |

Poftfendungen bedürfen keiner KonfulatSfaktura; denfelben
find jedoch taufmännifche Hakturen bezufügen, welche Die
Schwurformel enthalten müjen, daß alle Angaben (Inhalt,
Werte und Gewichte) richtig find. Bei mehreren Baketen
bon einem Aofender an ein und denjelben Empfänger ge:
nügt eine folche Itechnung. Auf den Paketen ift anzugeben,
in welchem Paket fi die Nechnung befindet. Die Gebühren
Mir die Iechnung betragen 3 vb. ©. des Wertes der Waren,
;jahlbar in DolarfchedsS (feinere Beträge auSsnahmön eife
u Reichsmark), Dazu kommen 50 CentavosS für jedes Dlati
zer Originalrehnung uud ein Heiner Auffchlag für Kurs.
interfchiebde zwifchen Dollars und folumbianifchen Velos
Die Manifejtgeblihren betragen 0,15 v. GO. des Gefamtmweries

Enthält ein Paket Waren, welche nach verfchiedenen
Alaffen des Zolltarifs zu verzollen find, fo wird das Hanze
Kohgemwicht nach der Kiaffe verzollt, unter welche die Döchit:
belegte Ware des Paketinhalte3 fällt. 3 empfiehlt {ich
Jaher, nur Waren gleicher Kaffe und nur jolche Waren
deren Zolljäße wicht zu erhebliche Unterfchiede aufiweifen.
in einem Paket zu verfenden. Die Verzolung erfolgt durch.
weg nach dem Kohgewicht, Die Aufichrift der Lakete joll
UL}
FF
        <pb n="92" />
        Kolumbien
außer dem Beftimmungsort auch möglichjt die EingangsS-
yoitanitalt und die zujtändige Verteilungspofjtahftalt im
Snneren enthalten.
Berpadung von Waren:

Die Sinfuhrwaren werden nach dem RohHaewißdt ver-
zollt. Um an Zoll zu {paren, wird vielfach eine Leichte
Berpadung vorgefchrieben, die aber für manche Artikel nicht
zegignet i{jt. €3 ift daher zu empfehlen, für die Seereife
ine fjtärfere Berpadung zu nehmen in Form von Neber-
*iten oder Lattenverfhlägen, Die um die vorgefehriebene
leichte BVerpacdung herumgelegt werden, Die an der Yahrt
nach den beiden Staaten beteiligten Dampferkinien Iajfen
jolche Yeberkiften ufw. ‚im Beftimmungshafen vor Der
EntLöfchung abfOkagen, fo daß die Verzollung im ber Leidhten
Berbadung vorgenommen werden kann. Die Reedereien
geben für die Durchführung Ddiefer Magnahme befondere
Bedingungen Heraus,

Gefährliche Güter müffen., in deutlicher Auficdhrift DAS
Wort „Beligrofo“ tragen, und zwar in roter Farbe.

it alfo aerinafüagia, das Boflabfertinungsverfahren Hingegen
amitändlich und wegen der erforderlichen Hohen Stempel-
narfen foftipieliga. Amedmäkßigerweile follte die Neberfendung
son Katalogen in Boftpateten (bis au 10 Kiloaramm auläffig)
an die Deutiche SGefandtichaft in Boaota erfolgen, .
Kataloge und fonitiges Propanandamaterial, gebiegen,
cediaiert, und ausaeftattet, mülien in fbaniiher Sprache ab:
aefakt fein, Kataloge obne verbindliche Breislilten, find
zwedios. Die Preiie müllen mindejtenz fob europäiidhen
Hafen oder heifer cif Kolumbianiidhen Gafen Ialkuliert fein

MartierungsSvorfhriften: . | |
Die zu einer Faktura gehörenden KoNi müffen die gleiche
Marke tragen.

x unfulatägebühren für Warenproben:

Durch Berodnung Nr. 780 it in Kolumbien beftimmt wot-
den, daß die Handelsreifenden, die ihre Proben nach dem
Sefeß zoullfrei einführen dürfen, die aber nicht nur Proben,
jondern auch Sroffijtenimare alz Maufter mit ih führen, um
ie den Kunden vorzulegen, nicht verpflichtet find, Gebühren
für die Konfulat3faktura Hinfichtlich fokcher Ware zu zahlen.
Doch folk in den Fakturen vermerkt werden, daß die Gebühr
5i8her nicht entrichtet wurde, Bei endalltiger Sinfuhr der
Waren wird die Kofumbianifjche Zolbehörde, die davon den
Boll zu erheben hat, zugleidh die Gebühr für die Konfulat8-
Faftura einziehen.
tonfulatsgebühren:
KonfulatSfatturen 3 Prozent, Zollfaktturen 3 Prozent,
außerdem 50 Centavos pro Blatt, für jede befondere Kopie
25 Cent. Konnofjemente 0,15 Prozent.

Zollvorichriften.

Aollvorfchriften für Muiter: Gebrauch als folde nicht
i { zum G®Gebhrau
bla a a Mer Beitimmungen des Bolltarifs
ao llirei.
Muiter im Neifeverkehr: |
Handlunasreifende können Warenmuiter, welche fe herfönlich
Anführen, aegen Hinterleaung einer Büraichaft innerhalb
2iner Rriit bon awei Xahren wieder ausführen.
| } ; i i ü den
Ynfler in. Briefen: in Briefen in Kolumbien An, The tür
and alz Muiter vbne Wert bezeichnet wer A een Doll,
1a aber aollpflichtia EEE NE Dem Kreta Hr ben
i © CC n » .
De epeben, on Oietem Auichlaa find allein Buchfendungen
AuSsgeichloffen.
Serzollung von Boitpaketen:

Enthält ein Ratet Waren. welche nach verfchiedenen Mailen
de8 Bolltarifs zu verzollen find. fo wird das ganze NRohnewicht
nach der Malle verzollt. unter welche die Höchitbelente Ware
‘ällt, 8 empfiehlt Jich daher. tet nur Ware aleicher Kalie
er doch nur foldhe Waren, deren Zolliäkbe nicht zu erhebliche
Unterichiede aufweifen. in einem und demfielben Paket au Der:
jenden. Der Veraollung wird durchwea das Rohagewicht aU-
Arunde aeleat.
Nerfendung von Katalo
gen; i i
Drudiachen, nicht über 2 Kilonramm Ihwer, die mit der
em lichen ‚oi eingehen, find ER en Re En
(COreiben, Baket= oder Frachtaut verfandt werden, NN
über 1 Centabos Hr { NEU DKTEHLIN, au entrichten. Der Bol
        <pb n="93" />
        Kuba
Quba.
Bertirngsverhältni8: .
Gegenfeitige Meiftbegünftigung. Sin Vertrag befteht nicht.
deutfdhe Konfulate: |
Havana (G u. A), Matanzas (VI, Santiago de Cuba (K).
Sefchäftsfprache:
NN Me mcben auch enalifc.
Berfandvorfchriften.

Rechnungen:

Zu jedem Paket over jeder SGefamtfendung (mehrere Pakete
in den gleichen ESmpfjänger) ift eine KXonfuklatsrednung in
Hinffacdher Ausfertigung auszuftellen, die von einem fuba-
ıifchen Konfulat beglaubigt werden muß, wenn ein Jokches
am Mırfgabeort vorhanden {jit. Der Abfender erhält eine
MHusfertigung zurück, die er dem Empfänger unmittelbar zu
überfenden Hat, Befindet ih kein kubanifhes Konfulat am
Mufgabeort, jo muß der Abfender die zu jedem Paket oder
jeder Gefamtfendung gehörige KonfulatZredhnung unbeglau-
biat im fünffacher Ausfertigung unmittelbar an den
Empfänger fenden.

3oflinhaltsernärungen: . . .
Sedem Paket find zwei Zolinhaltserkfärungen in fran-
öfifcher Syrache beizufügen.

Koanfulatsfakturen:
Den Sendungen werden zwei beglaubiate RKonfulatsfakturen
beigefügt, melde der Fabrikant oder Verkäufer der Waren
jedhSfach auszufertigen Hat. €3 find die vorgefchriebenen
Ronfitlatsformulare zu verwenden. Die Fakturen follen in
panifcher oder englifher Sprache wahrheitgemäß aufge-
macht werden, ohue AWbänderungen, Streichungen, noch
Rafuren; fie find auf fejtem Pabier nit unausStöfchlicher
Tinte zu fOreiben. Für Habana find Hinf, für alle anderen
Häfen vier AbfHriften erforderlich, Bei Verwendung von
SOreibmafchinenfchrift mırz daS Original vorgelegt werden;
Die übrigen AuzZfertigungen fönnen Durdhfhläge fein. Sinp
mehrere Blätter notwendig, Io find fie aneinander zu Heften
und die Deklaration {ft auf daS Teßte Blatt zu Ichreiben
Zie müjffen enthalten: Die Namen des AbfenderS, ESmpfän-
zer8 und Schiffes, Marke und Nummern, Befhreibung der
Ware (unter Angabe des Materials, aus welchem fie Defteht;
3. B. bei Melfern, ob au3Z Eifen oder Stahl, mit Holz- oder
Hornariffen bei Schuhen, ob aus Leder mit oder ohne
Seinwandeinlage, vb für Männer, Frauen oder Kinder und
die Grüße; bei Mafchinen, ob aus Stahl oder au3 Stahl
und Mejfing oder anderem Metall; bei Möbeln, aus welcher
Dokzart; KRoh- und Keingewicht (in Kilogramm); Einzel-
preife und GSefamtivert, und zwar für jeden Artikel gefon-
dert. 3 ijft zu empfehlen, die Breife in U.S.Y.-Dolkar-
Währung anzugeben bezw. die Borfohriften der Empfänger
Jinfichtlich der Wertdeflaration auf da3 genauefte ZU be-
‚olgen. Nach Borichrift des Konfulatz muß die Endjumme
jeder Faktura gegebenenfallg durch Umrechnung in Dollar
Ingegeben werden. Dem KedhnungZbetrage find am Ende
jeber Faktura fämtliche Unkoiten, wie Fracht, Spefen, Kon-
iulatägebühren ufm. zuzujchlagen. Dieje Angabe kann jedoch
'ortfallen, wenn der Vermerk „lJibre de gastos hast destino
(franto Beftimmungsort) aufgenommen wird, Ant Schluffe
jeder Faktura Hat der Ausiteller die folgende ESrflärung,
Melche recht3gültig unterfchrieben merden muß, anzubringen:
„Declara que soy el vendedor (0Der fabricante, DDeT produc-
or) de las mercanicias Ela Sn la presenie ne
/ que ciertos los precios emas particulares, C
se consignan.“ Hierauf folat Angabe de3 Orte8, Datum
Mb Unterfchrift, Much für Poftfendungen miütffen beafaubiate
Xakturen beigebracht werben.
„Die Vereinigung mehrerer Sendungen zu einer Faktura
it nicht geftattet. Rorrefturen, RKafıtzen, Zujäße Oder
ANenderungen find ur zuläffig, wenn fie dor der Deklaration
in fpanifcher oder enakiicher Sprache heitätiat find.

Um Fuße der Faktura haben Fabrikanten, Produ-
‚enten, Berkäufer, Befißer oder Verlader in der oben vorge.
cOHriebenen Form zu unterzeichnen. Hat niemand von ihnen
einen WohHnfig in der Stabt, fo muß der Vorzeiger Der
Kaktıura eine [Oriftliche Vollmacht vorzeigen. Jun Diefem
yalle ift außer der erwähnten Deklaration, . die von Dem
Vabrilanten ujw. unterzeichnet ijft, eine zweite vom Ver:
;refer unterzeichnete Deklaration in fpanijcher Sprache Dei-
urbringen.

Zur Vermeidung von Strafen wegen Verlegung des
Ronfulargefebes für den Fall, daß die Verjchtffer von
Waren nach diefer Republik im Zweifel find, welcher Konful
pie Sakturem zu bealaubigen hat, wenn €3 an ihrem Wohn-
üiße feinen, wohl aber im Verichiffungshajen einen Tolchen
Beamten gibt, oder wenn ein folcher wicht im Verfohiffungs-
hafen, wohl aber am VBerkaufsort aufäffig {ft oder wenn an
beiden Orten Konfuln vorhanden And:

‚Die Fafktıren dürfen nah Wahl des VBerfchifferS ent-
weder durch den Konful am Berkaufs=- oder Urfprungs-
orte oder durch den des Verichiffungshafens beglaubigt
werden, wenn an beiden Orten Konfuln find.

Fall8 e8 am VBerkaufzort keinen Konful gibt, muß Die

Beglaubigung Durch den des Verfhiffungshafens er-

folgen, wenn Dort ein folcher anfäffig ift, oder umge-

fehrt durch den Konful am Verkaufzorte, wenn e8
feinen Konful im VBerfhiffungshafen gibt.

3 Für Waren, die in einem ausSländijden Hafen{peiher
[agern, von wo au fie nah Kuba verfchifit werben
follen, und die in ihrem ErzeugungStande nicht von
vornherein für einem Lrbanijchen Händler gekauft wor-
den maren, find bei ihrer Verfchiffung und NHeber
jemdung nach Kuba Die fonfularifchen Beglaubigungs:
gebühren zu zahlen, falls in dem SHajen ein Konful
feinen Si8 hat.

Xonnoffentente:
Das Konfulat verlanat zwei Ausfertigungen Der Konnofie-
mente; Das Original wird beafaubiat, Die Kopie zurüc-
behalten. Das vom Konful hHeakaubigte Konnoffenrtent {fi
mit der Konfuklatafaktura dem Zolamt vorzulegen. Bei
Berhuft des OriginalionnoffementS wird ein Duplikat Koften-
{03 auggeftellt. KXonnofjemente über Waren im Werte von
wenider alz 5 Dollar brauchen nicht beafaubiat zu merden
MartierungSvorfchriften:
MarkierunagsvortOriften beftehen nicht.

tonfulataägebühren:
Konnoffemente 1 Dollar, Konfulatafakturen: bis 4,99 Dollar
— 0,10 Dollar, 5—49,99 Dollar — 0,50 Dollar, 50—200
Dollar =— 2 Dollar, für jede weiteren 100 Dollar —
0,25 Dollar, jede 2. Ausfertigung — 0,50- Dollar, Aende-
tungen 5 Dollar, 1 Dollar = 4.40 RM., zahlbar im voraus
‘4 Neichamart.

Qolflborfchriften fiebe nächfte Seite
        <pb n="94" />
        Ruba
3Zollvorjchriften.
zu Nuorfchriften für Mufter:

Bolfrei find nur Muiter von Filzen, Papiertapeten und Se

veben, falls nachitehenden Veitimmungen entfprechend:

a) wenn foldhe, über der Kette der Gewebe gerechnet, nit
über 40 Rentimeter lana find, au wenn Ddiefelben die
ganze Stüdbreite einnehmen, welche bei den Geweben von
ber Sadleifte, und bei den Filzen und Babiertapeten von
dem unbedrudt aebliebenen Ichmalen Rande ab au be-
itimmen it:

b) dak die Mufter, welche diefe Mennzeidhen nicht tragen, in
feiner Dimenfkion 40 Zentimeter überichreiten;

;) aum Verhiüten von Mikbräuchen genießen nur folde Muiter
die Freilahung, welche von den Intereifenten in der Weite
zur Wofertigung nelancen, daß fie nach der Breite von
20 au 20 Bentimeter durch Sinfhnitte unbrauchbar ge-
nacht find, ,

Multer von Bofamentierwaren in Meinen Abihnitten
bne fonitiae BVermendbarfeit und ohne GHandelswert.

Mufter im Reifeverfehr:

Andere _al8 vorktehend beseichnete Muiter find nicht aoNfrei
änzulalien: iedoch fol für gewöhnliche und gebräuchliche
Sandelamulter melde von Handlunasreifenden bona fide in
Orem Gepäck eingeführt werden, nach, Prüfung und Kennaseich:
nuna durch das Rollamt bei der Wiederausfuhr binnen drei
Monaten nach dem Tange der Sinfuhr, eine Rüdvergütung
von 75 rom. der dafür aezahlten Bölle eintreten, Falls bei der
Borleoung aur Wiederausfuhr die Muiter als mit den Früher
jeraollten identiich bom  Bollamt anerkannt werden: weiter
mird hierzu vborausgefebt, Dak der gefchäßte Wert der aedachten
Mırlter K00 Dollar nicht iüberiteiat.

Synitiae beachtenzwerte VBorfehriften:
Strafen: Neberiteigt der gefhäßte Wert einer Ware den
deflarierten Wert. io wird auker dem Boll eine Buße von
Lv. ©. des nefamten aeldhäßten Wertes für ie 1 o, ©, er-
joben- um ben der aefchäbßte Wert den deklarierten Überfteigt,

Neberfteiat der UnterIhied 50 v, S., To wird ein Beirugss
erhuch angenommen und die Ware Leichlaanahmt, Ueber
Reklamationen enticheidet der KVeiter des Zolldienjtes in
Habana endnültig.

Bei verfpäteter Benlaubiaunag der Konfulatsfakturg und
des Konnoffements werden die dopbelten Konfulatsgeblihren
erhoben. Dasielbe nilt Für Konfulatsfakturen, wenn der ge
idhäßte Wert höher it. als der Ddeflarierte, Diele Strafen
treten jedoch nicht ein, wenn e&amp; KO um Waren aus Ländern
er ‚Säten Handelt. in denen lich kein Iubaniicher Konful
Zefinbe:
        <pb n="95" />
        Yiberia
Yiberia.

BertragsSverhältnis: . .
Gegenfeitige Meijtbegünitiqaung. Ein Handeklsvertrag bejteht
nicht.
Deutfiche Konfulate:
Ylonrovia (K).

DerfanddorfchHriften.
Zoflinhaltserflärungen:
3 find 2, bei der Leitung über Belgien 3 enalifche Zoll
inhaltserfärungen beizufügen.
Berpadung: ) .
Die Berpacung muß fehr jtark und dauerhaft fein.

Konfulatsgebühren: |
Konfuflatafakturen 1 Prozent, mindeftensS 119.
Rt onfulatSfakturen:
€ ift eine Xonfulatsjaktura erjordberlich. Die Beglaubigung
fann entweder im Verichiffung3hafen vder vom Konfukat
des Bezirk8, in dem der betreffende Erporteur wohnt, Dor-
zenommen werden.
Die vorgefdhriebenen Formulare find. in zweifacher AUıur3-
jertigung einzureichen.
Die Konfulatsfaktura {ft dem Empfänger unmittelbar
zinzujenden.
RXonnoffemente:
Legalifterung ift nicht erforderlich.
BPoftpatete: .
Bojtfendungen bedürfen einer Konfulatsfaktura.
Markierungsvorfchriften: .
Markierungsvorfchriften befteben nicht.
zullvorfchriften für Mufter:
Mıtfter ohne HandelSivert fönnen zollfrei eingeführt merben.

„3
        <pb n="96" />
        Maroffo
Ntaroffo (Spanifch).
Deutfidhe Konfulate: .
Larafch (V), Tetuwan (K).
Sefchäftstprache:
Spanifd.
UrfprungsSzeugniffe und Konfulatsfakturen:
3 find weder Urfprungszeutagniffe noch Konfulatsfaktturen
erforderlich.
Konnoffemente: .

Die RKonnoffemente müfen fonfularijd Lkegalifiert werben.
MarkierungsSvorfchriften:

Markierunasvorichriften beftehen nicht.
3olinhaltserfHärungen:
Den Batketen find 3 franzöfiiche Zoninhaltserklärungen, bei
Sendungen über Frankreich und Spanien 4 in franzöfifcher
Sprache beizufügen.
3Zullpflichtige Briefe:
Brieffendungen mit zollpflichtigem Inhalt nach der fpa-
nifcben Zone von Marokko find unzuläffig.

Mitaroffo (Fränzöfifch).

Urfprungszeugniffe und Konfukatsfakturen: .
Konlu ni efartiren und UrfbrunagSzeugniffe find nit er-
orberlich. -
Sakturen:

Dagegen Ht eine HandelSfaktura in dreifadher Ausfertigung
der Sendung beizufügen, die von der zuftändigen Handel&amp;-
lammer beglaubiagt fein muß. Die Fakturen mülfen am
Schluß folgende Srklärung tragen:

30 befdGheinige hiermit, Daß Der Rechnungsbetrag in
dShe von .... (in Worten ....) mit meinen 0rdNUNGS-
gemäß geführten Büchern übereinitimmt, der Verkauf in
Deutichland {tattgefunden hat und der Berkäufer in Deutich-
fand anfäffig {ft

‚den...
Markierungsvorfchriften: |
Martkierunasvorichriften beiteben nicht,
Berfand von Waren in Briefen:

Brieffendungen jeder Art nach Marokko, die Waren oder
jollpflichtige GSegenjtände enthalten, müfjfen vom Nofender
nit einem Zettel in grüner Farbe und in der Mindeftaröße
von 7:3 Zentimetern beklebt fein. der folgende Angaben
nthält:

A soumettre A la Douane.

Nature de la marchandise.

Origine.

Poids, nombre, contenance.

Yaleur, .
Bei NiGtbefolgung diefer Vorfchriften fann 1. a. Die
Sendung bef/Olagnahmt werden.
i d en: . Derlich.
Me N 5 erforderlich
Ürfprungsbezeichnung:
Die Einfuhr von SGegenitänden mit faljhen Urfprungs- oder
Derkunftsangaben oder foldhen Angaben, weidhe Die Ware
18 ein inländijhes Erzeugnis daritellen, {ft verboten, ES
zilt das Madrider Abkommen betreffend Die Unterdrücdung
jalfher Serkunjtäbezeichnungen auf SCinfubrivaren.
        <pb n="97" />
        Yrerifo. ;
BertragSverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbegünftigung. FreundkchaftS-, SHandelS-
und Schifjahrtsvertag zwifchen dem Deutfchen Reiche und
den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 5. Dezember 1882.
Tritt am 31. Dezember 1927 laut Vereinbarung außer Kraft.
Zölle:
Der Zolltarif enthält Gewichtszölle neben einigen Maß,
Stüc- und Wertzöllen. Der Tarif} fOreibt vor, welches
Gewicht bei jeder Pofition zugrunde gelegt wird,

Deutfche Konfukate: . |
Mexiko (G), Chihuahua (K), Colima (K), Duranao (V),
Garadalajarra (K), SGuanajuato (V), SGuaymas (K), Mazat-
‚jan (K), Merida (K), Monterry (K), Orizaba (V), Puebla
'’R), Satina Gruz (V), San Luife Potofi (K), Tampico (K),
Tapachıla (K), Tepic (K), Zurzila Gutierrez (V), Beracrug
(K), Billa Hermofa (V), Deraco (VK).

SefchäftSfprache:
SZpanifch (bei aröheren Firmen auch englifeh).
DBerfandvorfchriften.
ZollinhHaktSerflärungen: .
Beizufügen find: über Frankreich zwei Zolinhaltserklärun-
gen in franzöfijcher Sprache, fonjt eine ZoNinhHaltserklärung
in franzöfijcher oder englijder Sprache,

3 ijt das Koh- und Keingewidkt nach KXiloaramm und
Sramm anzugeben.
Berbadung:
Die Verpadung muß {o befichaffen fein, daß eine zollamtliche
Prüfung des Snhalktz durch Herausnehmen der Nägel und
Schrauben oder Löfen der Umfeoniürung leicht odne Ber:
örung der Umhühung ufw. vorgenommen werden fann.
Berlötete Zinkkäjlten oder mit einem Schloffe berfehene
Räften, denen der Schlüffel nicht beigefügt ft, Dürfen Nicht
vefördert werben.

xonfulatsfakturen:
Für alle Waren, die nach Mexiko verladen werden, {ft dem
Seneraltonfulat eine Konjulatsfaktura auf vorgefchriebenen
Hormukaren in fünjfacher Ausfertigung in fpanifcher, eng-
Äfcher oder franzöfticher Sprache zufammen mit einer au8-
zehenden Faktıra einzureichen. Die Konfulatsfaftura Muß
nthalten:

Name und Nationalität des Dampfer$S;

Name des Kapitäns; x

Name des Konfignatär8s ver Waren;

Eintrittahafen der mexikanifhen Republik:

Marke für jedes Kolli;

Nummer für jedes Kolli;

Yuantität der Kolli in Zahlen und Buchitaben und Lotal-
{umme der Koli am. Fuße im Zahlen und Buchftaben;

Xrt der Kolli;

Bruttogewicht für jedes Koi in Zahlen und Buchjtaben;

Fotal-Nettogewicht in Zahlen und Buchftaben für Die
AO welche den Eingangszoll auf das Nettogewicht
zahlen;

Total-Legalgemwicht in Zahlen und Buchjtaben für Die
AAN welche den Eingangszoll. auf das LZegalgewicht
zahlen;

Fotal-Länge und Breite derjenigen Waren, Die den Sin-

„Auhrzoll auf die Maffe enirichten müffen;

Ztüchzahl, Paare oder Taufende. in Zahlen und Bıarch-
Haben für die Waren, die den Singangszoll nach der
Nualität entrichten; .

Name, Material und Art der Waren, wenn e3 fi um
jofche handelt, die weder im Zolltarif noch im Boka-
aulaer find, mülfen alle notwendigen Daten angegeben
werden, die den Artikel genau Geftimmen;

Urfprungsland der Waren;

Wert in Zahlen für jede Partie Waren;

ım Fuße den equivalenten Wert in merikanifchen Gold-
BefosS, gerechnet zum Kurfe von 1 Dollar U.SAU. —
2 Befo3, und Totalfumme am Fuße in Zahlen und

 DBuchjtaben;

Zchmwmur binfichtlich de@ deflarierten Wertes:

Mierito
Dri und Datum, an welchent die Faktura ausgeftellt wird;
Unterfchrift des VBerladerZ oder AbhfjenderS.

Die Beglaubigung der RonfulatsSfaktuten kann im mert-
znijchen Konfulat des Urfprungsortes oder im Ber-
chiffungshafen erfolgen.

Die Einreichung der Faktura Hat fpäteftenz am fünften
Tage nach Auskanufen des betreffenden DampferS, mit dem
ie Waren verladen find, zu erfolgen, andernfalls mird zu
jen Gebühren 50 Prozent Zufchlag erhoben. Fällt der
‘Unfte Tag auf einen Som» und Fefttag, müffen die Yak-
arten am Werktage vorher eingereicht werben.

Der Wert der Waren zwed2 ihrer Ausführung im Der
Deklaration der Zolfakturen muß Dberjenige fein, den fie
ınm dem MWMohnfig der Konfulatsbehörde haben, wo die Falk-
‚urem beglaubigt werben, menn fie dort notiert oder VeT-
;auft mürden, Gefchieht dies an einem anderen Orte, {0
vird der Wert der von der Konfukatäbehörde des Ur-
prunasSort8 der Ware bifierten HandelSfaktura zugrunde
Jeflegt, wenn eine folche dort borhanden ijtz ft eine meri-
‘ante Aonfulatsbehörbe dort nicht vorhanden, von der
Zonfulatsbehörde einer befreundeten Nation oder, beim
Richtvorhandenfein einer folchen, von der Behörde des
Ortes. Diefem Werte ift der Wert für die Fradten und
Aoften bi3 zu dem AmtSfig der Konfulatsbehörde, welche
ie Faktırra bealawbigt, hinzuzufügen.

Ienn weder an dem AWusitellungSorte der Faktura noch)
ın dem VBerfchiffungsplaße der Ware eine merikanifche
Ronfulatsbehörde vorhanden ijt, Hat der Abfender die
„ifierte Handelsfaktura der Musfertigung für den Kon-
Hanatar im BeitimmunagsShafen beizufügen.

Il. NMichtigiteklung der Fakturen,

Wenn ein Berlader nach erfolater Legalifation irgend
nen Fehler in feiner Faktura bemerkt, Jo kann Dderfelbe
edvedem mexikanifchen Konfulat eine RKReftifikation in bier-
'acher Ausfertigung vorlegen, in der er den unterlaufenen
Sehler bezeichnet und richtigjtellt. Wird eine folche Ratifi-
ation dem Konfulat vor Eintreffen der Ware am Beftim-
&gt; präfentiert, fo mird Dadurch der Nehler richtiag-
veftellt.

Wenn durch eine Kektifikation der deklarierte Wert der
Haren erhöht wird und dvemzufolge auch eine Höhere
tonfulatsgebithr Hätte entrichtet werden müfjfen, [0 wird die
Differenzgebithr vom Zoll eingezogen. Wenn die NRektifi-
ation ich auf eine Verringerung der Koli-Anzahl bezieht,
velche nicht verlabden werden konnten und deren Berladung
'päter erfolgt, fo wird bei Berlabdung berfelben eine Kon-
'ulatsfaktura aufgemacht, in der diefelben Daten enthalten
'ein mäiffen, wie in der alten Faktıra angegeben, und die
16 auf die zurücdgebliebenen Kolli beziehen. Die AbfeOHrift
yjerurfacht feine Konfukatzgeblihren, menn die Verladung
nnerbalb 6 Monaten nach dem Ausitelungsdatum Der
»riten Faktura erfolgt.

HandelSfakturen:

Yede Konfuklatäfaktura, muß zufammen mit zwei Handels:
rechnungen des Fabrikanten oder Verkäufers eingereicht
werden, fo wie biefelbe an den Kunden in Mexiko auSgeftellt
wird und rechtägliltig unterzeichnet fein. Ausgenommen
Äänd die Fälle, in denen der Wofender der Waren und Aus-
iteller der Konfulatsfaktura gleichzeitig der direkte Verkäufer
der Ware ift, in welchen Nällen eine Unterichrift nicht not:
menDdig ft. .

HandelSjaktıuren über folde Waren, welche nicht am
Wohnort de3 betreffenden Konfuls, der die Legalifation
vornehmen {oll, quotiert werden, müfen von dem Konful
5e3 Urfprungsorte8 vorher beglaubigt werden. ;

Unter dem UrfprungsSort der Ware verfteht man den
Plag, von dem aus die Ware nach Meriko abgefandt wird
nicht genau den Ort, an dem die Ware hergeftellt wurde.

In der HandelSfaktura muß der Wert der Fracht und
Zpejen bi zu dem Ort, wo die Beglaubigung der Kon-
julatgfaktura erfolgen fol, angegeben fein.

Aunnoffemente:
Die Legakifation der Konnoffemente ift nicht erforderlich.
Boftfendungen: | .
Sur Poftfendungen ift eine beglaubigte Handelsrechnung
Ua notwendig; ebenfowenig erfordern fie eine Konfulata.
Faftura.
Die. Berzollung erfolgt auf Grund der HandelsSfattura
        <pb n="98" />
        YMeerifo
MarkierungSvorfchriften: .
Ale Sendungen müjffen wie Folgt bezeichmwet fein:
a) Name und AnfeHrift des Käufer in Mexiko;
b) zu Händen von (Name und AnfooOrift es Zollhaus-
bertreter3 im SingangsSHafen).

Alle Backftüce müffen der Reihe nach numeriert Jein.
Huberdem muß auf dem Backftück das RKRoh- und Legal-
zjeiwicht angegeben fein.

Das Legalgemwicht it das Gewicht der Ware einfeOliech-
lich der inneren Verpadung, mie Kartons, Blechihachteln,
Aöjlten oder Flajchen ufw., jedoch nicht das Gewicht der
iußeren Verpachung, mie Kiften, Verfchläge im.

Wenn Unterfchiede zwifjfchen den Marken und Nummern
5er Berfchiffungspapiere und der Koli TOOL 1 werden,
ielit wenn nur ein Butchjtabe oder eine Zahl fehlt hHezw.
richtig ijt, beleat die merikanifche Zollbehörde die Güter
nit Zollitrafen. &amp;3 ift alfo die größte Sorgfalt Darauf zu
serwenden, daß keine Unregelmäßigkeiten genannter Art
den Zolbehörden zu rüclihtSlofen Strafen Veranlafung
geben.
Ronfulatsgebühren:
Konfulatafakturen 10 Proz., Handelsjakturen bis 10 Pefo:
freis 10 bis 100 Befo: 2 Befo; mehr al8 100 Pefo: 4 Befo.

Bahlbar in Bankicheck auf Newyork oder in Dolarnoten

- 1 Brozent oder in Reichsmark + 1 Prozent Spefen.

Die Beglaubigungsaechlihr für Konfjulatsjakturen von

E Prozent ermäßigt KO auf 5 Prozent bei Folgenden
Waren:

ichtenhHolzteer, wenn nachweislich zur Reinigung von
CErzen im Flotationsberfahren beitimmt.

Aupferröhren;

3inft in Blöden, in Drahtform und in Pulverform;

Zink im durchlochten Platten zur Aufbereitung von Erzen;

Pflüge, ein- oder zweifcdharig, und ihre Erfaßteile;

aelel au8 Sifem von mehr al3 15 cm innerem Durch-
melfjer;

Dedel oder Bedachungen und Böden auZ Eifjen oder
Stahl, nachweislich für Behälter von mehr al8 2500
Liter Kauminhalt beftimmt;

Mineralöl, unrein, — Altaliniiche Cnanlire. — Natrium-
Hopofukfit:

Mafchinen aller Art für die Funduftrie, die Zandwirtfchaft,
den Berabaw und das Handwerk, nicht befonderZ auf-
geführt, forvie ihre einzelnen Teile und (Erfabitücke;

Traftoren mit Rädern aller Art, und ihre einzelnen Teile
oder Erfabitüce, wenn fie zu einem anderen Amece
nicht verwendbar find;

Werkzeuge aller Art für Handwerker;

Yampen: aller Art für Bergleute;

Düte und Selme für Beraleute und Veuermwmehrleute.
Die Konfuln follen beim Beglaubigen Der Fakturen
:inbheitliH den Saß von 10 Prozent erheben; mwmenn fi
ıber bei der Abfertigung der Waren in dem Zowamt et-
3ibt, daß e8 fih um die im vorhergehenden Aofaß genann-
en Waren handelt und demaemäß nıtr der Sag von 5 Pro-
jent zu erheben ijt, {fo foll daS Zollamt der beteiligten
Berfon eine dahin lautende Befcheinigung ausitellen, damit
da8 zuftändige Konfulat dem Abfender der Waren die zu:
viel gezahlten. Gjebühren eritattet.
Artbrungsbezeichnung: » {
Sn Mexiko beftehen Hinfichtlidh der UnmfprungsSbezeichnung
„Germann“ feinerlei einichränfende Lorichriften.
3Zollvorfichriften.
Aollvorfchriften fi
r Muster: . 2 al
Muiter unterliegen den entivrechenden Böllen. wenn fie nicht
ür den Verkauf wertlos find. eb
„ .. 8 aollfreie Muiter werden die YMbichnitte von ALCI-
toffen annejeben, welche nicht länger al8 20 Zentimeter Hand.
uch wenn fie die nanse Breite des Gewebes haben, fowie
ıle Gegenjtände, welche. meil ununfitändia. anım Verkauf
ungeeignet find,
Außerdem find Yınben von Meinen, Branntimeinen ober

difören in Behältern von nicht über 40 Bentiliter Inhalt
ınd bei einem Gewicht der Rlüliakeit bis zu 400 ®ramm
‚Ufrei auaulafien; ijeboch darf das Gefamtreingewicht oder
je: ®ej{amtinhalt der von einem Wbjender an einen Kon-
ianatar zu berfendenden Proben 5 Kilogramm oder 5 Liter
ıiht uüberiteigen.
Muiter ganzer Gegenitände, wie Fabrikate aus jedwedem
Material, Arammaren, Siien- oder Kuramwaren, Zücdher, Um-
hlangetücher, Strümpfe, Semden ufw. zahlen Die ent-
'predhenden Zölle oder werden aum Verkauf unbrauchbar ge-
nacht. indem He eingefdhnitten oder durchlocht werden, Wenn
Multerfendungen von Krammwaren oder Sifenwaren eingehen,
veldhe Seagenitände enthalten, die  bverfchiedenen BZollfägen
interlienen, und das Gewicht jeder Kalte ich nicht beitimmen
‚Akt, 10 zahlt das Sansae den Boll in Höhe des Höchitbe-
tenerten in ber Dlılterfendung befindlichen Geaenitandes.

Nuiter im Reifeverkfehr: ” ,

Gandelt es fich um vollitändine Warenmufter, welche der Ein.
‘Uhrer unverändert wieder ausasuführen beabiichtint, Io kann
‚Dre Sinfubr sollfrei augelafien werden, wenn das Zollamt
zlaubt, daß ihre dentität beim Ausagange TFeltgeftellt werden
ann: in dieflem Falle hat der Bollverwalter eine Bürgichaft
der den. Betrag der Zölle, den bie Waren zu entrichten
jätten, au erfordern und dem Cinbringer der Waren eine
nit dem erforderlihen Stempel verfehene Beicheinigaung Zu
zrteilen, in der die einneführten Gegenitände nach ihrer
'ariflihen Benennung, die Au ihrer Kennzseidhnung erforder:
‚Gen Angaben und die zur Wiederausfuhr gewährte Friit
jermerkt find: bie Wiederausfuhr darf bei Vorlage der Multer
ınd ber vom Singanasasollamt erteilten Beldheinigung über
edes Bollamt erfolgen. Rach der Prüfung der Multer und
hrer Kdentifigierung auf Grund der beifolgenden TVeicheini-
una, berftändinct das Ausganaszsollamt das Singangszolamt
‚on der aechöria erfolaten Wiederausfuhr behufs Aufhebung
jer beitelten Bürafchaft oder Rüdaabe der hinterleaten Zoll-
zebühren.
„.. Die BoNämter fönnen für die Wiederausfuhr der einge
übhrten Multer eine Frilt bis zu 6 Monaten‘ bewiNigen; die
»m Aollanıt bewilliate Rrift kann auf Anluden des Bes
‚eilinten von der Holdireftion bis zu awei Jahren verlängert
verden; in diefem Falle hat die Sicheritelung in der Ginter-
eauna des Rollbetraage8 in bar zu erfolaen
wIlpflichtine Brieffenbungen: . ,
Seichloffene Briefe mit zollpflihtigem Inhalt ind nach Mexiko
zuläifie, nicht Wertbriefe, Kennzeihnung der anllpflichtigen
Briefe durch arıunen AnUzettel it erforderlich
Anmerkung: VBorfchriften für Warenfendungen:

„Sournal of the American Chamber of? Commerce
»% Mexiko“ Ihreibt: „Die erite wichtige Angelegenheit,
die eine nadı Mexiko liefernde Firma au erledigen Hat,
it die Beitätiaung des YMuftrans, Diejes {ft befonders
michtia, Telbit dann, wenn die Firma nicht Hicher fit, ob
He den, NMuftrag bünktlih erledigen ann. — Firmen
jollen daher ftets fofort den Wuftrang beltätigen und
den mexifanifchen Imborteur nach Meönlichfeit benach-
richtigen. wann He borauslichtlich die, Waren abichiden
önnen. Falt alle Aufträge merikaniicher Importeure
enthalten die NWuftragsnummer, Häufig auch die Requi-
itionanummer, Itet8 aber Die Worderung, daß die
Zenduna an ihren BSollagenten und Spediteur gerichtet
wird, welchen fie in dem von ihnen beitimmten Anfkunfts«
bafen haben. NYebde Kilte muk In großen BuchHitaben
die YMuftragsnummer, die volle Adreife des Smpfänger?
und deß YMaenten. fowie die NMummer der Lifte Hihren.
damit der Anhalt an der Örenze leicht feitgeitellt werden
Die Kilten mülhen von 1 an aufwärts numeriert werden,
und die Rabhlen mit denen der Ladelifte Übereinitimmen,
fan. Dieles 1it auch Für die Revifion durch die merxi-
fanilchen Aolbehürden erforderlich. Die Verfchiffungs:
abiere mülen bünftlih bei Mfendung der Ware an den
Moenten abaelchict werden, damit ettwaine Verzögerungen
vermieden werben, Die Ladeicheine müllen die AnfqOhrift
bes Empfängers fowie des Anenten enthalten, fomwie alle
Rennzeidhen der einzelnen Kiften. Die Lilte der Kilten
muß da3 Brutto-, Netto- und legale Gewicht in der Meihen-
folge der Nummern für Die einzelnen Kiften enthalten,
Da in Mexiko die Angaben nach dem Gewicht der Ware
erhoben werden. ift auf die Richtigkeit diefer Angaben
befonderer Wert zu leaen. ‚68 it ferner münfdenswert,
aß die SLiite Muffchluk aibt über das Material, aus
welchem die verkchiedenen Yrtifel Hergeftellt find, ins.
jefondere bei Metall» und Konfektionswaren, Die Ver
jaduna muß die zollamtlidge Deffnung des Pakets durch
%erausnehmen der Nänel oder Schrauben oder durch
Löfına de8 Minhfohens8s der Umbhlüllunga leicht aeltatten
        <pb n="99" />
        Nicaragua
Nicaragua. ;

Bertragsverhältnis:
Gegenfeitige Meiltbeglinftiqung, Freundfchafts-=, HanbelS.-,
Schiffahrtä=- und Konfularvertrag vom 4. Nebruar 1896.
Nblauf 3 Monate nach RAündiauna.
Deutfche Konfulate:
Qeon (V), Managua (K), Matagalpa (V).
Sefhäftsfprache:
DEE (eventl. enalifch).

Beriandvorichriften.

Zollinhaltserflärungen:
Beizufügen find über Hamburg (Seeweg) eine, Über
Niederlande und England 2, über Belgien 3 fFranasfiiche
Aolinhaltsertlärungen.
Ronfulatsfakturen:
Für ale Sendungen find vorgefchriebene Konfukatsfakturen
erforderlich, die in fechSfacher Ausfertigung in fpanifcher
Sprahe mit Wertangabe in U.S.A-Doklar-Währung ein:
zureichen find... Auf einer und derfelben Faktıra darf nur
eine Marle erfheinen. Die Beglaubigung der Verlade-
bapiere hat {tet3 im VerjchijfungsShafen zu erfolgen.

„In jeder Konfulat8faktura muß der Inhalt eines Pad-
HüceB im einzelnen angegeben und außerdem das RKoh-
gewicht, daZz Meingewicht und der Wert der verfchiedenen
Waren enthalten fein. Bei der Befchreibung der Waren
jo die Menge in kaufmännifjchen Maßen und Gewichten
außgedrüct werden. Unter Rohgewicht verfteht man Das
Gewicht der Waren mit volljtändigem Einfluß der inneren,
äußeren oder unmittelbaren Berpadungen, Neberzüage, Be-
hältniffe, Ummiclungen, Berfhnäirungen und Umhülungen
aller Art, worin die Waren hei der Verichiffung enthalten.
aufbewahrt oder verpadt find.

— In das Reingewicht einer Ware find keinerlei gewöhn-
liche VBerpacdungen, Ueberzüge ufiy. eingefloffen, Darin
zingefchkojfen find jedoch alle inneren oder unmittelbaren
Behältnifie, einfhkießlichH Karton, Pappe, Holz oder andere
Materialien, an die die Waren geheftet find. AZ Teile
de8 unmittelbaren Behältniffes darf weder angefehen noch
in das Rohgemwicht einge[AOloffen merden: 10fe8 Stroh,
Rapier, Holzwolle oder andere ähnliche Materialien, weldhe
zwifdhen der äußeren Hülle und dem unmittelbaren Behält:
ni8 zum Schuß der Waren eingelegt find. DAS Gewicht
muß in ilvaramm oder deffen ruchteiken auzZaedrückht
merben,

&amp;8 wird noch darauf Hingemwieren, daß Die Angabe des
Urfprungslandes mur dann erforderlich ift, wenn e8 fi um
Waren nichtdeutfchen Urlprungs Handelt, Die aber ab
deutichen Nerichtitunagahäfen zur Berladung aelanaen.

Boftpakete:

Yür Sendungen, deren Wert 50 Dollar überfteigt, {ft eine
Ronfulatsfaktura erforderlich. Poftfakiuren werden unent-
zeltlich Legalkifiert. Die Bejchafiung von Ionfıutlarifih De
Maubigten Redhnungen für Pojtpakete ift nicht unbedingt
nötig, aber zu empfehlen, um zu vermeiden, daß bei „aD
vakorem“ zu verzollenden Sendungen ein zu hoher Wert
von der nicaragkanifdhen Zollbehörde angefebt wird. Dem
nicaraguanifchen Konful find zur Beglaubigung fech8
Durchfchriften vorzulegen; hiervon behält drei der Konfuk,
yivei find von dem Empfänger fogleidh unmittelbar zu
überfenden, und eime verbleibt dem AÄAbfender.
Markierungsvorfchriften:
Die auf einem und demfelben Konnoffement zur Berladung
gelangenden Frachtjtücke müffen ftet8 gleiche Markierung
tragen; e8 find möglichft fortlaufende Nummern 3uU Der-
WENDEN.
x onfulatsgebülhren:

Kür die Beglaubigung der Konnoffemente merden Sebühren
im Höhe von 3 DolarZ erhoben. Die Beglaubigung von
Urfprungszeugniffen erfolgt tojtenlos, Für die Beglaubi:
gung von Konfulatsfakturen für SchiffSfendungen al8 auch
für Pojtfendungen find al8 Konfulatshonorar 30 v. H. zu
erheben auf die Konfulategebühren, die am Beitimmungs-
prt vereinnahmt iverben.
Sollvorfichriften.

3ellvorfchriften für Diniter: 5 .
Waren, die al8 Muiter einaeführt werden, find zollpflichtig,
ausgenommen Gengenitände, die nad Anfkicht des RAollver-
wWalter8 feinen SGandelamert haben
Mufter im Reifeverfehr:
Die Einfuhr von Mufternm ohne Zolwlentrichtung darf geiltattet
werden, wenn der Handlunagsreifende dem Hollverwalter eine
aenügende Vürgichaft leiltet und fich zur Hahlunag des Sin-
fuhrzolles für den Wall verpflichtet, Daß er die Multer nicht
innerhalb. einer vom Bollberwalter feitnefeßten, anaemeffenen
#xrift wieder ausführt, In dem WVerpflichtungstch:in find
Urfprung Gattung NRohnewicht und alle anderen Einzelheiten
anzugeben. die die Yowlbeamten Für nötig erachten.
Handlungsreijende, die unbekannt und deshalb nicht im:
itande find. die geforderte Büraichaft ‚zur Sicheritellung des
Sinfuhraolles für Muiter au leitten, Iönnen den Zollbetrag
beim Rollamte aeaen Empfannsbelcheininung hinterlenen, Der
hinterleate Betran wird aurücgezahlt, wenn durch Vorlage von
Schriftitücen die Wiederanstuhr der Mutter nachaewieien
mir
ioNpflichtine Briefe: |
%ür einaeichriebene Brieffendungen,  beionberg Bädchen
(Miufter ohne Wert), wird eine Zollitrafe von 100 Prog, der
Bollnebühren erhoben, wenn He wertvolle Gegenitände ent-
balten und ihre Ankunft nicht dor ihrem Gintreffen beim
Noftamt des Sinfuhrhafens dem betreffenden Rollamt fchrift-
ich anaemeldet worden Hit
Urfprungszeugniffe:
Auf Grund de8 beftehenden VFreundfchafts-, Handels-,
Schiffahrt8- und Konfularvertrages zwifchen dem deutfhen
Reich und der Republik NMicarayıra vom 4. Februar 1896
find für die verfchiedenen deutichen Srzeugniffe hei Der
Einfuhr in Nicaragua Urfprungszeugniffe vorzulegen, Da«
Mit die Zollermäßigung von 25 Prozent der IM Aolltarif
angegebenen Sinfugrzoljäge zur Anredhnung gelangt.
‚Für welde Waren Urfprungszeugniffe notwendig find,
erteilt die HandelSkaminer Auskunft. Die Urjprungszeug-
nifje {ind auf vorgejdhriebenen Formularen der HandelS-
fammer und dem Aonfulat zur Bealaubiqung vorzuleaen.
Ronnoffemente: En ; erden
Die SKonnoffertente müffen Fonfularifd A neisfatturen
und dürfen in Uebereinjtimmung mit den wei gezeichnete
tet nur eine Marke tragen. &amp;€3 priien Si  onfulat ein:
KXonnojfjemente (davon ein Original) dem
gereicht mervden.
        <pb n="100" />
        Nigeriv
Nigeria.
DeutfcheSs Konfulat:
Qaao8 (Kl).
ZollinhaltserNärungen:
€ iit eine Zollinhaltserflärung, bei Leitung über Belgien 2,
in deuticher, enaliicher oder franzöfifcher Sprache beizufügen.
Berpadung: |
Die Berpadung muß befonder8 feit und wajferdiht fein.
UrfprungSzeugniffe und Konnoffermente:
Süehe die Boricehriften unter Goldküjfte über Zolliakturen
Boftpafete:
Bei Sendungen im Werte von nicht mehr als 10 Pfd. Sterl
find die vorgefchriebenen Fakturenformulare nicht erfor:
derlih. Sin Brief an den Embfänger kann in das Vaket
gefeat werben.
MarkierungsSvorfehriften:
Die Beftimmungen find für die verfchiebenen Waren-
gattungen verfchieden und können in der Gefchäftsftelle Der
Bergijichen Induftrie- und Gandelstammer eingefehen
Werden.

Berzollung von Muftern:
Zolklfreie Waren: Modelle, Mırtjter und Anzeigen, al? folche
vom ZollfontroNleur unter Beachtung der zu diejem Zwecke
vom Gouverneur feitgefebten Kegeln zuagelafien.
3Zoflfatturen:
Ueberfeefrachtitücde mach Nigeria müffen für jedes einzelne
Paket oder für jede Gefamtfendung durch eine Rechnung
auf vorgefüriebenem Bordruck in zweifacher Ausfertigung
belegt werden. Die Rechnung kann entweder den Vegleit-
pabieren beigefügt oder unmittelbar an den Empfänger
Hefandt merben, .
Naühorca fiehe „Britiiche Rolfakturen“ im Anhang.
        <pb n="101" />
        Baläftina
Kaläftina. a

Bertragsverhältnis:

Gegenfeitige Meiftbegünitigung. Die Beftimmungen Des
deutfh-englifchen HandelS- und Schiffahrtsvertragc8 wurden
nut Wirkung vom 2. 12. 1926 auf das Mandatgebiet Pa-
(äjltina ausgedehnt, jedoch mit der Makagabe, daß das
Deutfche Reich HinjihtlichH der befonderen ANbmachungen, Die
aläjtina in Hebereinftimmung mit Artikel 18 der Man-
datsbeftimmungen für Paläjtina mit Syrien getrofjen hat,
oder die e8 auf Grund des Yrtikel3 18 etwa in Zukunft
treffen follte, feine Rechte auZ der Meiftbeglinftigungstfaufel
des Handel8Svertrags in Anfjpruch nehmen wird und Daß
die Britijhe Regierung nicht beabfichtigt, die Vorzug$-
behandlung nach Maßgabe diefer hbefonderen Mbmachungen
auf Staaten außzudehnen, die nicht unter Artikel 18 ber
Mandatzbeitimmungen fallen.
Zölle:

Der Tarif enthält Wert-, Sewicht2=, Maß- und Stüchzölle
Deutfche Konfulate:

Serufalem (GK).
Ge{häftsfprache: ;

Deutich, enalifch, franzöfifch.
DerjandvorfchHriften.
Zollinhaltserflärungen:
€$ find 2 ZoNlinhaltserffärungen, bei Zeitung über Belgien
3, in Ddeuticher, englifcher oder franzöfijher Shradhe et»
forderlich.

Berpadung: .
Pakete müffen in ftarfen Holzkiften, in BlehHbehältern, in
Leinwand, Segeltuch oder ähnlidhen Stoffen verpadt fein.
Papier: oder Pappumbülung genügt nicht.

Urfprungszeugniffe:

UrfprungsSzeugniffe find nicht erforderlich.
Ronnoffemente:

Sine Beglaubigung ijft nicht notwendig.
Roftpatete:
Den Poftpaketen ift eine Rechnung über den Inhalt beizu-
legen: außerdem wird eine Wertbeflaration verlangt. Der
tatfächlicdhe Wert in den Deklarationen muß mit der Faktıtra
iütbereinitimmen.
a .
Die einzelnen Kolli follen mit mindeftens 8 Zentimeter
hoben Buchitaben und Nummern deutlich gezeichnet fein.
3Zollvorfchriften.

ollvorfriften für Multer: .
Muiter. welche Keinen Handelswert haben, find zollfrei, müflen
iebodh auf der Redanung ausdrüclih als Oratismuiter an-
he fein und dürfen als nganses Keinen Gandelswert
eltben.
Mujter im Neifeverkehr: ” , .
Kür Muiterfolektionen. welche 'Gelhäftsreifende mit fich
Hibren muß der Roll Hinterlent werden, jedoch werden die
Beträge ohne jede Schwieriafeit zurücdveraltet, menn die
Muiter innerhalb drei Monaten mieder ausaeflihrt werden

3uNpflidhtige Briefe: |
Gefchiolfene Briefe einichl, Wertbriefen mit 30llpflichtigem
Snbalt find auläffig

Xonfulatsfakturen:
Sind nicht erforderlich.
DandelSfakturen:

Die Berzolung der Ware wird auf Grund der vorzu-
legenden Rechnungen der Fabrik hezw. des AbjenderS) bot:
genommen. In der Rechnung, wird vermerkt, wie fih die
reife verftehen, DD. dh. ob die Ware ab Werk verkauft
Wurde, ob die Koften der Verpadung in diefen Preifen
Mitenthalten find, bezw, ob die Preife franko Ausfuhrhafen,
job Ausfuhrhafen oder cif BeftimmungsSort gelten. Auch
Muß Marke und Nummer der einzelnen Kolli, fowte
Vrutto- und Nettogewicht der Sendung angegeben werden.

Sind die Preife nicht cif Beitimmungshafen geftellt, 10
benötigt der Empfänger der Ware für die ZoNlabfertigung
eine Rechnung, Die die Spefen bi8 ci} Beftimmungshafen
enthalten, da die ZollbehHörben die Gebühren nach dem
Cijf-Wert erheben. Kann eine foldhe Spefenrechnung nicht
borgewiefen werden, fo {Hlägt das Zollamt auf den Nech-
RUungSbefrag nach feinem Ermefjfen einen Betrag auf, Der
In der Regel bedeutend Höher ijt, als die tatfächlichen
Shefen. Werden den Paketen keine Rechnungen beigegeben,
{io werben die Zölle auf Grund des in ven ZowinhaltS-
erfärungen angegebenen Wertes fejtgefebt. Ale Rech»
Nungen über Zeugwaren müffen Länge, Breite und Rein-
Bewicht jede3 Gegenitandes oder Stücke8 und die Sorte
Dal Handelsmarke, unter der die Ware bekannt ft, ent-

en,

Die Fakturen find dem Empfänger {tet? in zweifacher
Ausfertigung zuzuitellen.
/ on i Di ft, ift zu
SE eraeini8: die aus mehreren Oh de alien
empfehlen, ein Inhaltaverzeichnis beizu OR N IL
bon jedem einzelnen Rolli ee ne BE
Und Neitogewicht und der genaue Snha E  BrTeichtert
dadurch Die Zollmanipulationen bedeuten.
Werden.
        <pb n="102" />
        Banama.

Bertragsverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbeglünftigung. Ein Vertrag befteht wicht.
Zölle:
Der Tarif ijft in drei KMlaffen eingeteilt: 1. Klaffe: zoNlfreie
Gegenfjtände, 2. Klaffe: Gegenftände, die einem Wertzoll von
15 Prozent unterliegen, 3. Kaffe: Waren, für weldhe be-
fondere Zollfäge vorgefehen find.
Deutfche Konfukate:

Bocas del Toro (K), Colon (K), Banama (K).
SefchäftSfprache:

NEN Ti englifch. ;
DBerfandvorfchriften.

Ranama

Bei Berladung von Schaummwveinen i{ft ein Urfprumng2-
‚ertififat einzureichen.

Waffen und Munition, falls nicht für Iaadzwede be-
timmt, unterliegen einer befonderen Sinfuhrerlaubnis
yurch die Regierung; diefe Sinfuhrerlaubnis ijft bei Sin-
ieferung der Konfukat3faktura mit vorzulegen.

Die für die Legalifierung der Berkadedokumente zu ent-
‚ichtenden Sebühren werden am Beitimmungshafen ber
Ware bezahlt.

€2 ijit nicht erlaubt, in den KonfuklatSjakturen 3ZU
‚adieren, zw {treidhen oder irgend welche Nenbderungen DOT»
zunehmen; auch darf micht zwilchen den Zeilen gefchrieben
werden.

Kür Pofjtfendungen nach der Kepublit Panama find
Ronfulatsfakturen nicht erforderlich.

Ginreidhungsort: Berfohifjungshafen,
tonnoffentente:
Die Konnoffemente müffen beglaubigt werden. €3 find zwei
Originale und eine Kopie einzureichen.
MNusfitellung an Order ijft zuläffig.
Boftpafete: ,
Kür Boftfendungen find keine KonfulatSfakturen erforderlich.
3ollinhaltserklärungen:
Bei Leitung über Hamburg (Seeweg) ift eine franzöfifche,
bei Leitung über Niederlande und England 3 deutfche, eng
(ifche oder franzöfifdhe, bei Leitung über Belgien 4 deutfche
EEE oder franzöfifiche Zokinhalktsertlärungen erforder:
io.
tonfulatsgebülhren:
Konfulatsfakturen 2 Prozent. Konnofjemente: gebührenfrei
Zahlung von Konfulatögebühren in Panama:

Die Konfuln find nicht berechtigt, die SGeblihr für die
Beglaubigung von Verfehiffungspapieren, die von den
Ontereffenten bei ihnen eingereicht werden, zu erheben.
Ueber die Gebühr berichten vielmehr die Konfulnm foaleich
bei der Legalifierung an ihre Regierung, und die Gebühr
felbjt wird fodann gleichzeitig mit den Gebühren für Kon-
fulatsfakturen und Konnoffjement fomwie dem Sinfuhrzodn
um Beitimmuwnasbhafen entrichtet.

Tonfulatsfakturen:

Hür alle Waren, die auf Konnoffement nach Häfen der Ke-
publit Banama (Colon, Panama, Bocas del toro) verladen
werben, ift dem Seneraltonfulat eine KonfulatSfaktura in
febenfacher Ausfertigung einzureichen. Außer der Kon-
hutfat8faktura find noch zur Legalifierung einzufiefern:
a) Konnoffemente in JechZfacher Ausfertigung, Und zwar
zwei Originale, die der Abhlader zurücerhält, und vier
Kopien, die im Konfulat verbleiben; b) kaufmännifche Saft
turen (ein Sremplar), als Beleg für die Richtigkeit der AUn-
gaben in der Konfulatsjaktura; c) vom Schiffsmakler ein-
zuliejern: Manifejte in fünffacher Ausfertigung, Die beinet-
let Abweichungen von den Angaben in Konfulatsfaktura
und Konnoffement enthalten dürfen, find bei Vermeidung
von Strafgebühren einen Tag vor Wbagang des DambferS
einzureichen.

Am Fube der beizufiütgenden faufmännifchen „Saktura
muß folgende unterfhriebene Schwurformel erfeheinen:
‚. »„Declaro bajo juramento que Jas cantidades y precios de
as mercancias a que esta cuenta se refiere son verdaderos..

Hede Konfulatsjaktura und Konnoffement darf Nur eine
Rollimarte enthalten; Fakturen mit mehreren Marken wer
den zurücgewiefen. .
‚Die Formulare find genau dem Lordruck gemäß Und
in fpanifcher Sprache auszufüllen. Die Anzahl der Kolli,
Gewichte und Werte muß am Ende der hetreifenden Spalte
addiert werden. Die Ware ift fo genau wie möglidh 3U
deklarieren, unter Angabe des Materials, des genauen Ge-
wichtes fowie des Einzel- und SGefamtpreifesS.
„. Verladungen an Order find nicht zuläffig; e8 Hit HEIZ
m beftimmter Empfänger anzugeben.
ta Sollten fih nad erfolgter Legalifierung der Ber-
(adungsdokumente irgendwelche Srrtümer in den gemadhten

ngaben Herauszuftellen, fo i{t dem Generalfonfulat Hierbon

fofort Kenntnis zu geben; e&amp; ijt in folden Fällen ein Ber
tififat in. vierfacdher Ausfertigung einzureichen, in Dem Der
Strtum richtigqgeltellt wird.

Markfierungsvorfhriften:
Konnofjemente und Konfukatzfakiuren dürfen ftet3 nur eine
WMarle tragen.

3ollvorichriften.

zollvorfchriften Für Multer: . |
WERE find nur dann aollirei, wenn fie feinen Handelswert
aben,

Manufakturwaren und befonders Kieidungsitüce find
nicht al8 Multer ohne Handelswert au betrachten, falls dies
jelben nicht vor deren Einfuhr unbrauchbar gemacht worden
ind oder bei deren Ankunft undrauchbar gentacht werden, 10
daß fie nicht benust werden fünnen;

ferner werden Bijouteries und Manıufakturmaren, weldhe
einzeln die ihnen Auagedachte Vermendung finden können, auch
nicht als Muiter obue Wert zugelafien, Muilter von Nahrungs-
mitteln. Barfümen, Arzneimitteln und dergleichen Segenitände
merden nur dann zollfrei Aaugelaffen, wenn die Empfänger
fich verpflichten. diefelben nicht in den Handel zu bringen.

Nuiter im Neifeverkchr;
Kür alle Multer, die einen mirklihen Sandelswert haben, it
ein Boll von, 15 v. ©. des Wertes au zahlen, der bei dem
Aollamt au hinterleoen it. Bu diefenı Zwed Hat der Neifende,
iofern er feine KRonfulatsfaktura vorlegen fann, jeine Artikel
(Muiter) auf Stempelpapier felbit anaumelden.

Der entrichtete Zoll wird voll zurüceritattet, fobald der
Reifende bei feinem Weggang den Nachweis Kefert, daß er
die angemeldeten Mufitergeaenitände auch wirklih wieder
ausführt. Kann er den Machweis nicht vder nur für einen
Teil feiner Muiter erbringen, 1o verfällt der Hinterlenate Boll
Jana ober für bie fehlenden Mufter

SF A
        <pb n="103" />
        Karaguay
Karaquau.

BertragsSverhältnis:
GSegenfeitige Meijltbegünftigung. MeiftbegünjtigungsSbertrag
zwijchen dem Deutjchen Reihe und dem Freiftaat Paraguay
vom 21. Suli 1887. Wolauf ein Jahr nach Kündigung. Der
Vertrag iritt am 27. Februar 1928 außer Kraft.
Zölle: ;
Die Zölle find biz auf wenige Ausnahmen Sewicht3zöle,
Deutfohe Konfulate:

AWuncion (G), Encarnacion (K).
BefchäftSfprache:

Spani{.

DBerfandvorfchHriften.
3ulinhHaltserfärungen: nn .
Raketjendungen nah Paragıay find 4 franzöfifche Boll-
inbaltgerfärungen beizufügen.
REN ua fr TEL find Konfulatsfakturen nicht e1-
Forderlich.
Ronfulatsfakturen:
€2 jind Konfulatzfaktturen erforderlich,

Die Beglaubigung derartiger Fakturen kann entweder
bom paraguayifchen Konfulat des Verfchiffungshafens oder
bom -Konjulat des Bezirk3, in vem der betr. Erporteur
wohnt, oder auch von dem Konfulate, in dejfen Bezirk ver
Fabhritant der Ware feinen WohHnfig Hat, vorgenommen
werben. ;

Zur . Ausfertigung der Zaktıren werden befonDdere
Normulare Nr. 119 verwendet.

„Einzureichen find bei dem Konfulate von jeder Faktura
4 vSNig gleichlautende und in allen Teilen übereinftimmen De
Cremplare, von denen der Erporteur, der Fadbrikant, oder
defien Beauftragter ein Eremplar undeglaubigt zurück
erhält, während ein Eremplar im Konfulatsarchin Vver-
bleibt und die übrigen zwei CEremplare vom Konfukat an
das paragıuayilche Konfulat des Überfeeifchen UmfolagS-
Hafens zur Bearbeitung verfandt merben, DaZ Original
der Faktura muß mit Tinte in {panifcher Sprache mit Deut-
lich Teferlichen Buchjtaben gefchrieben jein, Doch ift Der Her-
itellung auf der Schreibmafchine der Borzug ZU geben, um
{0 mehr, al8 die übrigen Drei Eremplare im Durchihreibe-
verfahren oder durch eine Vervielfältigungsart Herageftellt
werden dürfen. E€3 empfiehlt io, das vom Konfulat 3zU-
tücerhaktene Exemplar unverzüglich an die Firma, Die fich
am überfeeifchen UmfclagSplag mit der Weitervberfadung
der Güter nach Paraguay befaßt, gelangen 3U Taffen, da bei
einer direkten Sinfendung der Faktırra an den paragual-
ifchen mporteur mit bedeutenden Verzögerungen und
Ertratoiten zu rechnen if.

Zur richtigen Aufmachung der Konfukatsfaktura empfieDl
28 fich, Die im nachijtehenden aufgeführten Richtlinien — In
denen die einzelnen Punkte des Formulars 11 Der Reihe
nach behandelt werden — forgjältigijt zu beachten: |
Bunkt 1/3: Die erforderkichen Angaben find vom Spediteur

im argentinijden oder aruguahifchen Umfelaghafen

einzufeßen.

Bank 4: Name des VerfjendersS.

Buntt 5: Name und Wohnort des Empfängers in Paraguay.

Bunt 6: Ausftelungszort der Faktura.

Bunft 7: Sit vom Spediteur im argentinifchen 0Der

0 Uruguayijdhen Unmfcolaghafen auszufüllen.

Bumtt 8; Beftimmungshafen in Paraguay.

Bunt 9: Datum der Faktıra.

Bunkt 10/11: Vom Vertreter im argentinifhen oder ULM
guahifchen Umichlangylabß anzugeben,

Punkt 12; €$ find fämtliche Blätter der Faktırra zu nıume-
rieren, 3. B. befteht eine Faktura au vier Seiten, {Do if
die erfte Seite zu bezeichnen: Seite 1 von 4 Seiten,
die ziveite Seite wäre zu bezeidhnen: Seite 2 von
4 Seiten uf.

Punkt 13 bleibt frei. ;

Punkt 14: Sm Konnvoffement angegebene Marken, Nummern,
Warengattungen, Gewichte uf. nıüffen mit der Angabe
in der Konfulatsfaktura genau übereinjtimmen. Für
jeden. Empfänger find feparate Dokumente aufzumacdhen.
€ empfiehlt fih, die Sendungen außer mit der Marke
au mit dem Beftimmungsort in Baraguay zu fin
unteren, 3. B.

R, R. ;

Asuncion via Buenos Aires

en transito para el Paraguay,
Hierdurch kann ver Weitertransport bedeutend erleichtert
werden und Verwechjlungen werden eher vermieden
Der Vermerk: „ohne Marke“ oder äHnlich {ft unzuläffig,
e8 jei Denn, daß e8S jiH um underpadte Ware handelt,
wie Getreide, Nohfalz, Zement, Petroleum ufw., bei

Punkt 15: Die Numerierung mehrerer Packjtüce mit der
aleichen Nummer ift unzuläffig, DeSafeichen it die Be-
zeichnung „ohne Nummer“ nicht ftatthaft; e8 fei denn,
e3 Handelt fih um unverpadte Waren, deren Signierung
nicht möglich ft.

Punkt 16: Anzahl der Koli ift anzugeben mit Zahlen.

Baunkt 17: Art der Packftücke, E23 it eine präzife Bezeich:
nung der Art der Backjtücke erforberlih. Allgemeine
Bezeichnung, mie Kolli oder dergleichen, find unzut-
fälfig. Wenn e8 fihH um unbverpadte Ware Handelt,
genitgt die Angabe der Stückzahl refp. der Menge,

Batnkt 18: Inhalt der Packjiücke. S3 ift in jedem Falle eine
genaue Angabe der Warengattung erforderlih. Die
Yarenbezeichnung In der KonfulatSfaktura muß mit Der
hHandelZiüblichen Bezeichnung genau Übereinftimmen.
Allgemeine Angaben, wie Eijen, Metall, Brennftoffje
find unzuläffig, vielmehr i{ft fogar das Herftelungs-
material anzugeben. Bei Fabriferzeugniffen find außer
HerftekungsSnraterialien auch Die betreffenden Beftand-
teile der verwendeten Materialien anzugeben. Bei
Legierungen ift der genaue Prozentfaß der einzelnen
Metalle, welche für die Legierung verwendet werden,
anzugeben. Bei Gemeben ift anzugeben, aus Wwiebiel
Prozent Baumivolle tefp. Wolle tejp. Seide der Stoff
Hergeftellt wurde. Kerner {ft unbedingt anzugeben, wie.
viel Gewicht in Gramm ein Quadratmeter Stoff aus-
macht. Sendungen mit genau gleichem Hnhalt tönnen zu
einer Koliferie zulammengefaßt merden. Packjtüce mit
verfchiedenem Inhalt mitffen jedoch ftreug getrennt
aufgeführt werben... Auf jeder Zeile darf nur ein Ar-
tifel vermerft fein. Wenn da3Z Packftüc mehrere Waren:
gattungen enthält, muß febjtverjtändlich jeder Artikel
einzeln aufgefithıt werden, und zwar für jeden Artikel
eine Zeile. Für Artikel, wie Liköre, Weine dder andere
Getränke muß die Literzahl angegeben fein, 3. B. zwölf
Dukend Flafchen a ein Liter, Ferner fer darauf Hin-
gemiefen, daß der unbenubte PlaB auf der Iekten Seite
der Kaktura durch Durchkreuzen abgefdloffen fein muß,
um jeglidhe Nachträge unmöglich zu machen.

Punkt 19; Urfprungsfand.

Bunkt 20: Brusttogewicht in Kilo. DaSZ Bruttogewicht kann
für Rolli gleichen Fnhalts (Kolkijerte) zufammengefaßt
werden. Bei Packjtücken verfchiebdenen Inhalts ijt für
jede Warengattung eine gefonderte Angabe erforderlich
refp. für jedes Rolli eine getrennte Aufgabe zu machen.

Yunfkt 21: Legakguantität. ZwecdsS vorfchriftsmäßiger Aus:
jertigung der Faktura ift dem BVerlader dringend zu
zmpfehlen, daß er fih von feinen Beftellern in Paraguay
genau aufgeben läßt, auf Grund welcher Einheit (ob
nach Gewicht, Maß oder Stück ufw.) der Zoll erhoben
wird, damit die korrekte Ausfertigung ven 3Zolbeftim-
nungen entjprechend vorgenommen werden kann, &amp;
jt bie Quantität nach SHandekseinheit anzugeben, Bei:
‘piel8meijfe Stück oder Liter, Meter, Dukbende oder
Kaar, je nachdem die Ware berzollt wird.

x}
        <pb n="104" />
        Daraguay

dem eine Signierung nidt möglich it. Berpadungs:
material, fomweit fjoldhes aus Holz ober Weidengeflehten
hergeftellt ijt (z. B. Lattenkijten oder Körbe), welches
ingefiührt wird und dazu dient, im der Ausfuhr aus
Paraguay wieder Verwendung zu finden, braucht eben-
Fall8 nicht gemarfkt oder numeriert zu fein.

LYunkt 22: Der Fakturenwert muß für jede Bofition gefon-
dert angegeben werden, und zwar einfchließlid Ber-
padung in Goldmarfk.

Punkt 23: Angabe der Sefamtkolli.

Punkt 24; Gefamtbruttogemwicht.

Punkt 25: Gefamtivert. E23 ift darauf zu achten, daß bei
Sägen mit verfchiedenen Blättern eine genaue Üeber-
fragung vorgenommen Wird.

Bankt 26: Spefen und Fracht bis zum Umichkagsplag in
Argentinien oder Uruguay.

Punkt 27: Genauer Fakturenbetrag einfchließlich aller Koften
bis zum Um{dlag8plag (Addition ber Punkte 25 u. 26).

Punkt 28: Bom Spediteur im Umfehlagshafen in Argen-
tinien oder Uruguay auszufülen.

Runkt 29/31: Sind nur auZzufüllen, wenn die Faktura ich
aus mehreren Seiten zufammenfjegt.

Bunkt 32: Angaben, au wieviel Seiten fig die Faktura
zufammenfegt, Anzahl der beglaubigten refp. geftempel-
ten Erzemplare.

Bankt 33: Muß die vollgültige UnterfOrijt des BerfenderS
enthalten.

Buntkt 34/37: Werden vom Konfulate ausgefüllt.

3Zollvorfchriften.
zuflunrichriften Hir Multer: . n
Sammlungen von wertiofen Muitern können: zollfrei als
Muiter, die ih zum Verkauf eignen, gegen Bürglichaft an
die Zolverwaltung eingeführt werden mit der Verpflichtung,
den entiorechenden Ginnanaszoll au entrichten, wenn die
Mertmuiter innerhalb einer beitimmten Frift nicht wieder
ausaeführt merben.
Nufter im Boitverkchr: .
Alle Boititüce, welche Waren enthalten, werden in Baraguat
in bezua auf die Rollpflidht der Waren unterfucht und der
regelrechten Berzollung unteravagen.

30Npflichtiae Briefe: .
Alle Boltfendungen welche Waren enthalten, werben auf die
Rollpflichtiafeit der Waren unterfucht und der regelrechten
Neraoluna unterzogen.

HandelSfakturen:
Seder Konfukatsfaktura i{t eine handfehriftlih unterzeichnete
Handel8faktura beizufügen. Diefe muß genaue Angaben
über Brutto- und Nettogewichte, getrennt für jedes Bad-
itüc, enthalten.

Ronfulatsgebühren:
Konfulatsjakturen: 1 Pefo o/s pro Eremplar. SS werden
4 Gyemplare legalifiert, 3 werden ausgehändigt, und das
vierte, für welcheS aber Legalifationsfojten nicht erhoben
werden, verbleibt im Archiv des Konfulats.
onnoffemente: |
Die Konnojjemente find vom Konfutlat zu beglaubigen, Der
KubikinhHalt eines jeden Kollis muß in dem Konnoffement
(bezifiziert fein.
Martierungsvorfchriften:
edes Konnoffement darf nur eine Marke (Nummer be-
Liebig) aufmweifen. Sämtliche Güter, die via Buenos YNires
nach Paraguay verfracdhtet werden follen, müjfen die Be-
zeichnung fragen: „Buenos Wires en tranfito bara Para-
auay.“ Diefe Bezeichnung müffen fämtliche Kolli und auch
die Konnoffemente führen.

Jebe Kifte, jeder Sack oder jedes andere VBerpadungsS-
Material muß mit einer genauen Marke und Nummer, dem
Nettogewicht in Kilo und dem Bruttogewicht in Kilo ver-
jehen fein. Die agleidhen Anaaben miüffen in den Konnoffe-
Menten enthalten fein.
I Genchten: .
Außer den Konnoffementen ijt eine befondere Lifte Der zu
exportierenden Güter aufzuftellen, in denen jämtliche Details
der Waren, daß Netto: und Bruttogewicht, der Wert aufm.
verzeichnet fein müffen. Diefe Lifte it für die Durchfracht
in BuenvoZ YNires und für die Berzollung in Afuncion
erforderlich.

zad2
        <pb n="105" />
        Berfien
Rerftien.

Vertragsverhältnis:
Gegenfeitige Meiltbegünftigung. Freundfchafts=, HandelS-
und Schiffahrisvertag vom 11. Juni 1873 nebit Zufaß-Akte
vom 6. Juni 1873, Ablauf ein Jahr nach Kündigung, ge-
fündiat zum 10. Mai 1928,
Zölle:

Der Zolltarif enthält Gewicht8- und Wertzölle.
Deutidhe Konfulate:

Teheran (G), Fäbhris (K).
Sefchäfts{prache:

Berfifh, enaglifch, franzöfifch.
Derfandvorfchriften.
Zalfinhaltserflärungen:
Beizufügen find bei Leitung über Niederlande, England
oder Bombay 2 franzöfifche, über Beirut-Bagbad 3 fran-
3öfijhe Zollinbaltgertlärungen.
dandelSfaktura:
Bei der Verzolung i{ft eine. Handelsfaktura vorzulegen
Die Faktura muß daS genaue Bruttogewicht, Netto: und
Reinnettogewicht {owie die genaue Materialangabe (leßtere
vor allem bei Textilien) aufmweifen, Die Legalifterung der
Saktura durch eine Handelskammer {ft nicht erforderlich.
 onnoffemnente:
Cine Beglaubigung der Konoffemente ijt nicht nötig. Das
Konnofjement muß die genaue Markierung und daZ genaue
Bruttogewicht enthalten.
Boftfendungen:
Da der Poftverkehr via Rußland noch nicht wieder eingeleitet
ijt, [o gehen die Pakete via Bombay und von dort entweder
nad HNathmwaz oder Mahammera am Berfifhen Golf, Dort
it ein Spebiteur mit dem Weitervberfand in dag Innere
bezw, NordePerfien zu beauftragen, da die Pojtbehörden nur
bis ‚zum Perfifdhen Golf Pakete annehmen. Eine wMeitere
VBeförderungsmöglichkeit befteht für Poitpakete über Beirut—
Bagdad.

Markierungsvorfchriften:
Der Markierung der Koli ift ftet3Z der Urfprungsvermerk
„Mode in.....“ beizufügen. Auch auf den Waren Telbft
ft der Vermerk anzubringen.
3Zollvorfchriften.
; jeßli iter
Muiterbehandlung: . Handelswert, einfhlieklidch Sukees
0 Chen welde 30 Benflneien Ang nit er dla
Breite be Gewebes nicht überfchreiten und X
der in Bühelchen find zolirei Gen
; proben
SON tie Briefe; offene Dlbfi@tinem Snbalt find“ augelafen.
: X N S | e
Derartige Cenbatgen üb mt ben wen Dürfen neben. dem
Sollaetteln zu bverjehen. BETONEN DU von 500 Gr,
jonftinen Anhalt nur Warenproben en. Bettel veruriadht im
enthalten. Das Ma namen lihfeiten und Me ha
i e ;+ bobe =
En RE beicdhlagnahmt oder mit
kRrafen belegt werden.
| $ . Dei iften un
in ben na enter verfchicten Seinen, Sa COM Ip
anderen Drucdfachen werben allgemein Umfehläge mährend
Ihlechter Beichaffenbeit verwendet, m bie und von den Sen:
der lannen Beförderungsdauer zerreiken dadurch unzuitellbar
dungen abfallen. Die Sendungen, werden dies au vermeiden,
und fallen der Vernichtung anbeim, CA oder. Streif-
Ken ® burchauß notwendia, dak die Hasiirede entiprechenb
bänder aug feitent, der Eat WELT AU empfiehlt E Ti
i eite ;
De freier GmbfenaeeE auf der Drucfache
wiederholen.

4J
        <pb n="106" />
        Beru.
Beriragsverhältnis: .
Gegenjeitige Meiftbegünitiaung. Ein Handelsabkommen
beiteht nicht.

3öfßle:
Der Tarif enthält hauptfächlich Gewicdhtszölle neben einigen
Maß-, Stüd- und Wertzöllen, Der Tarif fhreibt bei den
einzelnen Pofitionen vor, nach welchem Sewicht die Waren
zu verzollen jind. Der Yarif allt alz Minimaltarif.

Deutfche Konfulate;
Lima (G), Arequipa (K), Cajamarca (K), Callao (K),
Cuzco (K), Iauito8 (K), La Merced de Chanchamayo (K),
Qima (K), Mollendo (K), Biura (K), Salaverry-ZIru-
ülo (K).

Sefchäftsfprache:
Shaniich.
DBerfandvorfechriften.

Zollinhaltsertlärungen:
DBeizufügen find bei Leitung über Bremen, Niederlande und
England eine, fonft 2 Zollinhaltseriärungen in franzöfifcher
Sprache,

Rednungen:
Sind nicht erforderlich.
Konfulatsfatturen:
68 ift eine Xonfulat8faktura in vierfacdher Ausfertigung auf
vorgefhriebenen Formularen in fpanrifjder Sprache mit
Wertangabe in 1.S.A-Dolar-Währung erforderlich.
Die Faktura muß enthalten:

a) Name des AWbfjender3 und Empjänger8, Berfchiffungs-
und BeftimmungsShafen fowie Name des Schiffes.

An Ordververladungen find geftattet. ;

n) Zeichen, Nummer und Anzahl der Backjtücke (Kolli,
Ballen, ufw.), Inhalt, Brutto und Nettogewicht für
jede Warengattung getrennt. &gt;

Kür die Angabe des InhaltZ ver einzelnen Pad:
{tücfe genügt die Bezeichnung des NamenS, der Menae
und des RobhfitoffeS jeder Ware. ,

Die Menge Yt nach Kilogramm, Metern, Sinheiten
oder Zehnern anzugeben, je nachdem die betreffenden
SGegenitände im Cinganaszoll tarifiert find,

Handelt e8 ich um BPackjtüce der nämlidhen Art und
gleichen Inhalt8, fo tanıu deren Deklaration in einer
Linie zufammengefaßt werden.

Urfprungsiand der Waren.

An Schluffe der Faktura und vor der Unterjchrift des

Ausitellerg Hat der lektere eidlih oder auf Chrenwort

zu verfichern, daß die gemachten Angaben genau UND

wahrheitsgemäß find.
q Um die Richtigkeit der Faktura zu prüfen, fönnen die
Ber fulat@beamten, wenn fie e8 für nötig erachten, eine
Me kaubigte Aoichrift der Erflärungen, die bezüglich der
el der Waren vor dem Zollamte des Verfehiffungs-
Zafens gemacht worden find, verlangen, jofern eine {olche
Deflaration in dem betreffenden Hajen gebräuchlich ijt. NUT
8 befonderen. Zweifelafällen find die Verlader verpflichtet,
Se bezügligen GandelZjakturen im der Urfchrift vorzulegen.
De ‚Dorlegung fol N EHE zur Cinfiotnahme und 3U
A. einzigen und ausdrücklichen Zwed der Aufklärung des
oeifelhaften Punktes erfolgen. A Ddiefe eine in der
Alice UngSpolice enthaltene Angabe, io ann fegtere oder
An befjondere Befcheinigung der Verficherungsgefellfchaft
Nele ber Originalfaktura vorgelegt werden, In allen
en Hallen hat der Konfulatabeamte den etwaigen Mangel
® T Nebereinftimmung in der Faktura zu vermerken und dem
efreffenden. Zollamt Mitteilung zu machen. Die Be-

Reru
zaubigung der Konfukat8fjakturen hat entweder in Hamburg
oder in Bremen zu erfolgen, bei Poftfendungen durch Das
zuftändige Konfulat.

Die Fakturen müffen bei Berlabung auf Konnoffement
jpäteftens einen Tag vor Abgang des betreffenden Dampfers
im Konfulat des Verfchiffungshafenz eingereicht werben,
und zwar in bierfacher Ausfertigung, begleitet von einer
RonnoffementSkopie, welche nicht unterfOrieben 3zu fein
braucdt. Nach Abgang de3 in Frage fommenden Dampfers
können Fakturem nicht mehr Iegakifiert werden, mas eine
Strafe von 25 Prozent vom Werte beim Zollamt des Be:
Himmungsortes nach fich zieht.
EEE FEn .
Die Konfulatsgeblihren betragen bei Poftpaketfendungen:
1. 0,50 Dollar;
2. 1 Prozent vom Deflarierten Wert (Nbrundung auf
10 aufmärt8). Minimalgebithr: 0,50 Dollar.
Die Konfulatsgebihren betragen dei Sendungen, welche auf
Ronnoffement per Dampfer verladen werden:
2 Proz. vom dekflarierten Wert, Minimalgebühr 0,10 Dollar.
Die gleichen Gebühren werden am Beftimmungsort noch
zinmal erboben.

li

itpafete:

Kür jedes Paket oder jede Sefamtfendung (mehrere Pakete
an Ddenfelben Empfänger) ift nur dann eine von einem
peruanifchen (Berufs oder Wahl-) Konful beglaubiate
Warenrechnung auszuftellen, wenn der Wert 10 peruanifche
Pfund üÜberfteigt. Die Rechnung kann brieflidh dem
Empfänger überfandt merden. Die Konfulargeblihren wer
den bei der Ankunft der Pakete in Peru erhoben, wenn der
Wert der Batete unter 10.—.— WiD. Sterl. bleibt.

RKonnoffemente:
Sn allen Konnoffementen, befonder3 in den im Ausland
aufgemachten, ift der Wert der Fracht anzugeben. Ohne
diefe Anaabe mMirfen die Konnoffemente don den amtlichen
Stellen nicht angenommen merden. Legalifierung ift nicht
erforderlich.
Markierungsvorfchriften:
Die Frachtftüce müffen mit Schablonen markiert fein; außer
Marke, Nummer und Hafenplag muß au daZ Brutto-
Geimicht angegeben fein.
3Zollvorfchriften.

Berzollung von Muftern:
Multer, die einen Wert Haben, müffen in jedem Falle eine
Konfultatsfaftura haben, Sie find wie jede andere Ware
au verzolen und aollpflichtiga. Die Muiterfendungen Haben
den, Boraum, vor andern Waren befichleunigt abgefertiat zu
werden
Muiter im Neifeverkehr: ,

Bei Mujterfendungen, die von Handlungsreijenden Für
bearenate Beit einneführt werden, werden die HZollgebübhren
nicht beaahit. Tondern auf die Bürafchaft einer Bank oder
eine3 freditfähigen Haufes hin bis aur Höchitdauer von fechs
Monaten ageftundet. Sind die Muflter nach diefer Beit noch
nicht wieber ausgeführt. muß ber Boll entrichtet werben, Mlür
Xumwelen-Muiter it eine Toldhe Stundung nicht geltattet.

4
        <pb n="107" />
        Sbhilippinen
Porto Rico
Rhilippinen.
Deutfhes Konfukat:
Manila (K).

GefchäftSfprache:
Cnalith, panifch,

Borto Rico.

Bei Verfand nad) Porto Rico find die nordamerifanifchen
Zollvorfchriften zu beachten, Siehe pie Verjand: und Zollvor:
Ichriften S, 115—118: Vereinigte Staaten von Amerika.
Konfulate;
Yauadilla (VK), San Juan,
Berpadung:

Die Verpadung muß befondersS haktbar fein. Eine Prüfung
durch bie Zoll- over Poftbeamten muß Leicht vorgenommen
werden können, Alle durch Siegelabbrüde oder Siegel-
marfen verfehloffenen oder auch nur zugeklebten Sendungen
fomwie Riten, deren Deckel verlötet vder mit eijernen Bän-
dern befeitigt find, dürfen uicht eingeführt merden. In Der
Kegel mird eine einfache Uınfhnlirung anzutvenden fein.
Weit Schiföffern verfehene Kiften find nur zuläffig, wenn die
Zchlüffel beigefügt find. Kiften mit aufgenagelten oder auf-
gefchraubten Deckeln, forwie Pakete mit zuagenähten Um-
Bullhınaen fiambd zuaelaften.

Zollinhaltserflärungen:
Sede einzelne Warengattung und jeder SGegenftand ift nebft
dem Wert aufzuführen. Bet zu niedriger Wertangabe wird
die Sendung mit Aollftrafe belegt, bet fonftigen . Mängeln
heichlaanahmt.

Urfprungsbezeichnung:

Alle Artitel ausländifher Herftellung, fomweit fie üblich
und gewöhnlich markiert, geftempelt, eingebrannt oder
etifettiert werden, fomwie alle Packfticke, Die folche ver
andere eingeführte Artikel enthalten, miüiffen in leSbaren
Worten an einer fidhtbaren Stelle entfprechend eine Deutlich
markierte, aufgeftempelte, eingebrannte ober etifettierte Un-
gabe über daS Urfbrungsiand und die Menge ihrez In-
Halt3 tragen; und nur wenn fie fo markiert, geftempelt, ge
brannt oder etifettiert find, Dürfen fie dem Sinfithrer verab-
folat werden. Sollte irgendein Artikel einer eingeführten
Mare eine markierte, aufgeltempelte, eingebrannte DDer
etifettierte Angabe über Menge, Anzahl oder Maß enthalten,
die nicht dem tatfächlidhen Inhalt in foldem Artikel ent-
bricht, fo darf er an den Einfiüihrer erft dann abgelaffen
Werben, wenn die Angabe, der Stempel, das Brandzeichen
oder Etikett, je nach Lage des Falles, To geändert ift, daß ihre
MAnaaben den tatfächlichen Berhältnifen entfnrechen.
Boitpatete:

Die Philippinen Haben eine eigene ZoNlgefeßgebung, Die
Nicht immer mit den Borfchriften derjemigen der Vereinigten
Staaten von Amerika übereinjtimmt, waz bei der Wbfen-
dung von Paketen von Wichtigkeit ift. Für Neberfeefracht-
itüce muß den Begleitpapieren zu jeder Sendung eine Rech-
nung in beutfcher oder englifcher Sprache mit genauer
Einzelangabe des Inhalt und des Wertes jeder Ware bei-
Befitgt werden. Beträgt der Wert eine3 Paket3Z over einer
Sefamtjendung (mehrere Pakete an gleichen Empfänger)
mehr als 100 Dollar, jo ijft eine von einem amerikanifen
Konful beglaubigte Konfulatärecdhmung erforderlich. Diele
‚Ann entweder den Begleitpapieren beigefitgt oder unmittel-
bar an den Empfänger gefandt merden. (Siehe Näheres
intter „Vereinigte Staaten“)

Sm übrigen find die VBorfehriften der Bereiniaten Staa-
ten aufs ftrenaite zu beachten.

JS
        <pb n="108" />
        SI Salvador
Cl Salvador.

Der Name der Republik ijt El Salvador und nur feine Hanpt-
|tadt heißt San Salvador, Zur Bermeidung von IJrriümern
ijt daher 3. B, ein Brief an einen Empfänger in Santa Ana
wie folgt zu adreffieren: Herr X. — Santa Ana — EI Sal-
vador — Centro America vder „Mittelamerifa“

VertragSverhälinis:

GSegenfeitige Meiftbeaqlünftiqgung. HanzelSvertrag vom

14. Aprik 1908, Ablauf 1 Sahr nach Kündigung.
Deutfche Konfulate:

San Salvador (K).
Sefchäftsfprache:

Spanitch, evtl. auch enalifich oder deutfch.

Berfanddvorfchriften.

Zuflinhaltserflärungen:
Den Sendungen find 2, (über Belgien 3) franzöfifche ober
manifche Zolinhaltsertlärungen beizufügen.
Su den ZokinhHaktzerkkärungen {ft der Iuhalt einzeln
uach der Sinteilung des Zolltarifs von Salvador unter
MHugabe des Reinagemicht3 jedes GSeaenftandes aufzuführen.
TonfuklatSfakturen:
Sine Kaktura ift in fechs Sremplaren auf vorgefchriebenen
Formularen dem Konfıtlat vorzulegen, Diefe Fakturen
müffen in jpanifcher Sprache verfaßt fein und enthalten:

a) den Namen und Wohnort zez Berfender3, denjenigen
de8 Schiffes, in weldhem die Güter befördert werden, Den
Kamen des Kapitängs, den Beftimmungshafen, den. Namen
der Berfon, an welche die Gitter Kunfiqhiert find, fowie
den Namen Der Perfon, für deren MNYuftraa und Rechnung
die Güter verfandt werden;

b) bass Zeichen und die Zahl jedes Kollos;

c) die Art der Berpadung (Sack, RKijte, Ballen ufw.);

d) das Bruttogemwicht jedes Kolos in Kilogrammen,
ausgenommen bei Majchinen, Bauholz und GSifen, deren
He uud Breis in runden Zahlemw anaegeben werden
ann;

e) die Bezeichnumg Des ArtikelS oder Der Mrtikel, welche
n jedem Kollo enthalten find, [omie da3Z Herkunjtsfand;

f) den Wert der Güter in der Währung 5e3 Landes,
ES fie verfandt werden, und den Gegenwert in

SM. $. . |
_ Ferner ijt außer dem reinen RechnungSwert nad Pofi-
tionen getrennt anzugeben: .

L. der ungefähre Betrag der Spefen biS zum ‚Ber:

ThiffngShafen,

3. der ungefähre Betrag der Secefracht, en

3. der ungefähre Betrag der Verliherungsprämten.

7) bei Weinen oder Lifören die Altoholjtärke. .

‚Die Konfuln nehmen feine Fakturen an, welche Sin-
IOaltungen, Verbefferungen, Mafıtren oder Tintenflecke ent-
haften, fjofern diefelben nicht am Fuße von dem Verfender
angemerkt find, md in folchem Falle hat der Lebtere eine
Geldijtrafe bon 1 Befo für jeden vorfommenden Mangel
diefer Art zu entrichten,
„ 3iwvei oder mehr Kokni mit demfelben Zeichen, verfelben
Zahl ober mit dem gleichen Zeichen und der gleichen 3ahl
dürfen nicht auf derfelben Faktura aufgeführt werden;
AltSgenommen von diefer Beitimmung find Sijen in jeder
Seitalt. (unverpact), Bauholz in ofen Stücen, und
Mafchinen; ebenfomwenig dürfen Giliter für zwei DDer
inehr Berfonen auf derfelben Faktura aufgeführt werben.
fi Da die Konfular-Faktıutra in einem etwaigen gericht
den Verfahren oder für richterliche Entfcheidungen gefeß-
Liche Seltung hat, fo hat ver Berfender der Güter am Fuße
jeder Faktıra eine feOriftkiche ErfMäruna in folgender Form
zugeben:

(Name jhmwört und erflärt auf fein Ehrenwort,
daß obige Kaktura, beftehend aus... Seiten, ....
Soli mit einem Gefamtgewicht von . ... Kilogramm
UND einem Gefamtivert bon .... (in der Währung

des Landes anzugeben, aus welchem die Güter verfandt

werben) einfdhließt; daß das Zeichen und die Zahl

jedes Rollos, daS Gewicht und der Inhalt veSfelben
jowie die angegebenen Werte genau und den Ein-
fragungen in meinen Blichern gemäß find; und daß Die

Summe, zu welcher die Rolli verfichert find, .. 2

beträgt.

Die Konfuln merden nur für diejenigen Kaufleute oder
Sabrifanten Fakturen beglaubigen, weiche entweder herfön-
‚Ach ober durch einen gejeßlichen Vertreter die befchiworene
Erklärung, welde fidh auf von ihnen gekaufte oder gelieferte
Siülter bezieht, unterzeichnen.

Die Beglaubigung der Konfulat3fakturen über Waren,
die in einem Hajen nach San Salvador verfOhifft werden,
zarp nur Durch den dortigen Berufskonfularbeamten bezw.
den Generalkonful, zu Ddefjen Amtäbezirk der. betreffende
Hafen gehört, vorgenommen werden,
tunnoffemente:
Die Konnofiemente müffen fonfularifch beglaubigt werden
ud Dürfen im Nebereinjtimmung mit der KonfulatSfaktura
itet$ zur eine Marke tragen. Sin Oriainalfonnoffenment {ft
erinrderlich.

Boftpatete:

Kür alle Sendungen find vom zuftändigen Ronfulat begkau-
bigte SHandelSrechnuungen in bierfacher AuSfertigung erfor-
derlich. If am Serkunftsurt der Ware oder am Verfchif-
fungShajen fein Berufskonfuitlarbeamter oder kein General-
fonfuf, zu Ddeffen Amtsbezirk der betreffende Hafen gehört,
für Salvador vorhanden, fo kann die Beglaubigung auch
bon einem Ronful für Mittelamerika, der Republik Panama
und der Kanalzone von Panama vorgenommen werden.
Die Beglaubigungsgeblihren mwmerden bei der Verzollung
erhoben. Fchlt eine Beglaubigung, erfolgt ein Zufchlag
von 25 v. GH. der Aölle.
Markfierungsvorfchriften:
Markierunasvorfchriften beftehen wicht.

IrfprungsSzeugniffe:

Hür eine Anzahl Artikel wird ein Rabattnacdhlaß der ZoU-
gebühren gewährt. Sine Lijte diefer Waren kann in den
Handelskammern eingefehen werden. Um diefe VBergüin-
tigung 3zu erlangen, ift den Konfulatsfakturen ein Ur-
Iprungszeuagnis beizufügen. Das Urfprungszewanis ft in
Ipanifdher Sprache in Dreifacdher Ausfertigung auszuftellen.
3 muß durch die zufjftändige Handelskammer und vom
zuftändiagen Aonfulat keaalifiert werden.

tonfulatägebühren:
Konfulatsfakturen: 4 Prozent. Urfprungszeugniffe: gratis,
Komnnofjemente bi8 500 Dollar Wert==1 Dollar, Jede ange:
fangenen 500 Dolar==1 Dollar, Höchftbetrag 10 Dollar.
Kür jedes weitere Exemplar der Konfulatsfaktura — 1 Dofl-
far, für Komnnoffemente 1 Dollar, Berichtigungen 1,50 Dollar,
HandelSrechnmuNA für Boftpakete: 1— KM.
3oflvorichriften.

Muiter im Neifeverfehr:

Maulter, die durch, ausländiiche Reifende in SL-Salvador cin:
geführt werden, ind, foweit fie feinen Handelswert befiBen
agänalich zolfrei, fie müflen aber fo gefennzeichnet fehr Daß
le Für feinen anderen Zwed aebraucht werben fönnen
Muriter, die einen HGandelswert befiben, werden nur ZzUge-
(allen. wenn ein Betran Hinterleat wird, der fiir nicht zurück
achende Diulter in Betracht füäme.

behandlung der Poftbakete:
Vakete oder Sendungen, die Zeitungen, gedrudte Bücher, im
gewöhnlicher Bappe oder Dbrofchiert, Geicdhäftspapiere oder
Muiter obne Wert enthalten, geben ohne jede Sridhwerung
ein: enthalten fie danenen zollpflichtige Waren, fo find die
entirechenden Zölle und Moaabhen au zahlen ®

a ‘4 aollptt

zierfendungen mit zollpflichtigen Waren nrüfen in der Auf

fchrift folgenden, , vonı Abfender zu unterihreibenden. U
mer£ haben: „L’expediteur autorise Pouverture du Et
envoi en vue de la verification “ Present

“
        <pb n="109" />
        Siam
Siam.

BertragSverhältnis:
Gegenfeitige Meiltbegünitigung. VBorläufiges Wirtfchafts-
abfommen dom 28, Februar 1924, in Kraft feit 14. Zebruai
1925, Dauer 2 Jahre, KündiaunagsSiriit 6 Monate.
Zölle:
Die Zölle find Wertzölle. Sie find in inländifher Währung
zu zahlen.
Ronfulat:
Banakot (G).

Sefchäftsfprache:
(nal.

Derfandvorfchriften.

3öllinhaltserHärung:
Bei Sendungen über Frankreich 2 franzöfijche, über Belgien
2 beutfche, englifche ober El fonft eine Ddeutiche,
engalijcdhe oder franzöfifhe ZolinHaltserMNärung,
Ronfulatsfakturen: .
Sind nicht erforderlich. ;
Rechnungen:
Der Wertberzollung wird der Wert der HandelSfaktura zu
Grunde gelegt. Aus diefer muß der Preis cif Landungs-
hafen Siam erfidhtlich fein. Sine Beglaubigung der Vak
tura ft nicht erforderlich.

Irfprungszeugniffe:
Sind nicht erforderlich.
3Zollvorfchriften. ;

Serzollung von Muitern: Ed .
Multer ohne Wert können abaabefrei eingeführt werden. Sind
diefelben von Wert. io müllen Abgaben auf den Cif-Wert
bezahlt werden
Muiter im Neifeverkehr: .
Siam it dem Genfer Internationalen Abfommen vom
3. November 1923 beigetreten, wonach zollpflichtige Waren»
Multer von SHandlunagsreifenden bei Srfüllung der vorge
IOriebenen Förmlichteiten innerhalb einer beitimmten, ren
nach ihrer Sinfuhr gegen Eritatthung des bei der Sinfudhr
Feaahlten oder hinterleaten Bolls wieder ausgeführt werden
unen

‚up 7
        <pb n="110" />
        Sierra-Seone.

Bei den Zollfakturen, Urfprungszeugniffen, Konnofjementen
und Poftpaketen find die gleichen Borfchriften wic unter
Soldfkfüfte zu beachten.
Markierungsvorfchriften:
Die Kijften müfen mit „Made in Germany“ bezw. dem
Urfprungsland verfehen fein, des ferneren müffen alle
Kartons, Pakete, Dofen, Slajfchen uf, mit der Auffehrift
„Made in Germany“ oder Des betreffenden Herkunftslandes
deutlich verfehen fein,
Miufter im Reifeverfehr:

Kür zollpffichtige Mufter, die don HandlungsSreifenden ein:
gebracht werden und für andere als VerzehrungSgegen-
jtände, die Durchreifenbde für ihren eigenen Sebrauch mit
lich führen, ijt entiyeder ein Geldbetrag in Höhe des Sin-
gangSzolle8 für die mitgeführten Gegenftände bei dem Zoll-
erheber zu hinterlegen oder von dem Einführer durch einen
oder mehHrere Bürgen für einen Betrag Bürafchaft zu lei-
jten, der mindeftensS dem auf die eingeführten Mırfter oder
Segenjtände entfallenden Zolbetrage aleichfommt.

Werden die Gegenftände innerhalb eines MonatzZ oder
einem ferneren, jedoch im ganzen drei Monate nicht über-
[Oreitenden Frijt wieder ausgeführt oder in eine Zoll.
niederlage gebracht, {o wird der hinterlegte Zoll zurück:
gezahlt oder die Bürafchaft aqelStcht.
Verzollung von Katalugen und Kreisliften: .
Handelsfataloge, *Breislijten f[omwie gedruckte Handels:
anzeigen und -Rekfkame, zur Gratisverteilung, werden 3Z0-
frei zuaelajien.
Zeberfeefrachtftüde:

Neberfeefrachtitücke nach Sierra Leone miütffen für jedes ein-
zelne Paket oder für jede Gefjamtfendung durch eine Kech-
nung auf vorgefchriebenem Vordruck in zweifacher AuzSfjer-
tigung belegt werden. Die KRedhnung kann entweder den
Begleitpapieren beigefügt oder unmittelbar an den Empfän-
ger gejandt werden. Siehe „Britifche AZollfafturen“ im
Anhang.

Syrien es
Surien und SGropßlidanon.
tonfulat:
Beirut (K).

3ZollinhHaltserflärungen:
Loftfendungen find 3 franzöfifiche Zollinhaltserflärungen
Heizufügen.
Berpadung:
BPatete müffen in Harken Holzkiften, in WeißblechbehHälter, In
Leinwand, Segeltuch oder in ähnlichen Stoffen verpackt fein
Rabier oder Vaypeumbhüdlung aendtat nicht.

kKechnungen:

Die Zollgebühren werden erhoben auf Grund der Driginal-
faßtırren, zuzüglich der Spejen bis zum Beftimmungsort
bezw. -Dafen, abzüglich der übrigen Nachläffe und Stonti.
AlB echt merden nur jene Fakturen anerkannt, die folgenden
Nermerf de8g Verkäufer3 oder Fabrikanten tragen: „Wir
beftätigen, daß Ddiefe Faktura authentifhH und Die einzige
ijt, die für die darlır verzeichneten Waren ausgeftellt wurde,
daß fie dem genauen Wert der Ware anfüihrt, ohne Hoz1tg
»ner Afontozahlung, und daß die Provenienz ausfchließlich
‘Rame des Landes) ijt.“ Diejer Vermerk muß für nicht:
‘ranzöfijche Waren vom fFranzöftjhen Konful begklaubiat Fein.
Yakturenbeträge in fremder Währung werden in Syrien:
Piafter umgerechnet zu dem am Tage der Takturenbeglau-
bigung gültigen Zageskurfe. Die Beglaubigung der Her-
Ainft und der Preis entfällt für Poftfendungen im Werte
von unter 1000 Franken und für gewöhnliche Sendungen
‘mit Ronnofjement3) von unter 2000 Franken. Unter
„Sendung“ fix jJämtlihe Kolli verftanden, Die fih auf
Uadefcheinen gleichen DatumS befinden und fi auf Waren
beziehen, die von einem Wofender an einen Empfänger
gerichtet {UnD.

3ulipflichtige Briefe:
GSefchloffene Briefe mit zollpflichtigem Inhalt einfhl. Wert-
briefen find zuläffig. AI3 Mufjter ohne Wert dürfen Gegen-
fände, die feinen HandelScharakter Haben und infolge ihres
geringen Werte3 HeftimmungsSgemäß 3zolfrei find, verfandt
eb Verftöße gegen diefe Borfchriften haben Strafen
zur Volde.
zonjulatägebühren: .
Die Bijierung von UrfprungsSzeugniffen und Kakturen,
welche deutfche Waren nach Syrien begleiten, werden von
den franzöfifjchen KXonfukaten in Deutichland gebührenfrei
bealaubiagt

1u&amp;
        <pb n="111" />
        Süsafrifanifche Union
Südafritanifche Union.
(Auch Südiwvejtafrifa).

Bertirngsverhältnis:
SGegenfeitige Meiftbegqünftiqgung (unter Ausfchlutf Des Prä-
ferenzibftem8 für Deutidhland in Südafrika).
Deutfche* Konfulate: ;
retoria (GK), Kapftadt (K), Windhuk (Zweigitelle).
GefchäftSiprache:
Cnali{c.

Betrag in der
Währung des
Erbortlandes

Enthalten
Dder nicht

4

Fracht zur Bahn und oder Docks
Inlandsfracht (Bahntranshbort oder Walfer-
ransport) uns andere Unfoften bei Anlieferung
im Hafen einfeließlich der Inlanöverficherung
Yntoften für äußere Berbadung . . . .
Wert der äußeren Berpadung . . . + .
D6 die O®üter irgenötweldem Ausfuhraoll
ınterliegen
Der Lieferant, oder nah Lage des Falles der Yabrikant,
muß neben jedem in der Faktura aufgeführten Warenpoften
in den Spalten „Current Domestic Valucs“ und Selling Price
to Purchaser“ den Bruttoivert oder Bruttoprei8 angeben
md am Ende oder im Hauptteil der Faktura die etivaigen
Diskonf- oder Rabattfäbe, die er auf folche oder Ähnliche
Maren zutaeftanden oder bemwilliat hat.
VBerfanddvorfchriften.

zoflinhaltserflärungen:
€ ijt eine (über Belgien 2) ZoNinhaktzerfärung in Deut-
icher, englifcher oder franzöfijcher Sprache erforderlich.
€ ift der volle Wert des Inhaltz anzugehen, anderıt-
Fall8 mird die Sendung befhlaanahmt.

Poitparfete:

Den Begleitpapieren zu jeder SGefamtfendung (von mehreren
Paketen an denjelben Empfänger) von Bakteten und Poft-
Trachtftücen muß eine Rechnung in englificher Sprache und
in englifdger Währung beigefiigt werden, die Über Die ein-
zelnen MWarengathungen, ihr Keingewicht, ihren Wert
genaue Angaben fowie Die folgende, neuerdingS ges
änderte Erklärung in englijgder Sprache enthalten muß:
„We certify and swear the present invoice to contain a true
and faithful account“. .Cigenhändigce Unterfchrift Des Ab-
fender3 i{t erforderlich.

_ Rechnungen für Warenjendungen im Werte von
höchitenz Liund Sterling 10.—.—. find nicht erforderlich.
Berpadung:
Mizulkiefernde Ballen {find nicht nur mit einem einjadhen
Eifenband, fondern auch wenigjtens mit einem Kreuzband
zu verfehen, Da fonjt die Konnojjemente „„infuffictently
baded“ zu jtempeln find. Nur folgende Artitel find von
Diefer Norfchrift augsaefchloffen:?
Teppiche und gewöhnkidhe Decken, Fiber, Federn (menn
ın Doppeltjuteleinen verpackt und mit 3öll. Stahloraht
gebunden), Mafjchinenpacung, Iutegemebe, Jutejäce, Leder,
Matragen, Linoleum, Papier (glatte Bogen, wenn in Ballen
Derpact und auf gewöhnliche Weije mit Latten verfehen
und mit Bandeifen gebündelt), alte Zeitungen, Seile und
Stricfe, Sättel (einfach, ohne Zubehör), Garn, Zelte, Tau-
werf, Baumwoll- und Leinentuch, Segeltuch, Kugeln, Roh-
bauımtwvolle und -mwaren und ähnfiche Artikel, Tapeten,
ball olNe
Yoffrecnungen:
€8 ift eine Zollrechnung mit folgendem Wortlaut in drei-
[acher Ausfertigung in englifcher Sprache erforderlich. Sine
Beglaubigung durch die Handelskammer oder ein enalifche®
Konfutlat it nicht notmenDdia.
Mufmachung der Rechnung:
SInlandöswert
"prunetan une SEHE) SEM und (de egp. Kandes
nm \(fiee 2Aof. 3 u. 4
ber Sn der Waren (508  gertratee)|
Betrag

Berfaufspreis
an den Käufer
DBeirag
OU 3ähle die folgenden Unkoften auf und bemerke dabei,
Der ‚Betrag in dem obigen Jukandivert enthalten if

Wert: und UrfprungSzertififat:
Sin Zertifikat, durch den Lieferanten vder Fabhrikanten aus-
zeitellt. nach folgendem Mufter, it beizufügen. Die Kom-
zinierten Wert-Zertififate oder UrfprungS-Zertififate müffen
Jandgefehrieben, mafchinengefdOrieben oder gedruckt auf Den
Rechnungen der für die britifhen Befibungen beftimmten
Ausfuhrgüter angebracht fein:

Xch, Endesunterzeichneter (1) .... der Firma ©)
Ve. iM B) 2.0.0.4 Fobrikant/VBerfänufer der in
viefer Kaktura erwähnten Waren, {ich Delaufend auf
2... erfläre hierdurch, daß ih (4) ermächtigt bin,
xiefe Srflärung im Auftrag Des bvorhergenanutent
Sabrikanten/ Verkäufers 3 unterzeichnen, und daß 1
mitande bin, zu wiffen, Und hierdurch erkläre ich wie folgt:

i. Daß diefe Kechnung in jeder Hinficht richtig it;
;ine wahre und volftändige Ausstellung des wirklich
5ezahlten ober zu bezahlenden Preifes Der genannten
Raren und deren Nuantität enthält.

2, Daß keine andere Kechnung der in genannter
Xechnung erwähnten Waren au Semanden‘ zugeftellt
worden 1jt, oder jein wird; daß kein Wokommen oder Ein-
verftändnis betreff3 Verkaufspreis, Stionto, Rabatt oder
Beraqütung auf Itgend eine Weife zwwifchen. genanntem
Au8führer und Abnehmer oder zmwijdhen irgend jemanden
im ihren Namen abgemacht worden ijt oder fein wird,
wenn nicht volijtändig in Diefer Rechnung aufaeftellt ft,
Der mie folat: (5)
3. Daß die inkändifhen LPreife unter der NRubrif
„Qaufender infändifcher Wert“ eigentlich diejenigen fird,
die Die obengenannte SZirma für ganz ähnliche Waren in
den üblichen SGroßbandelsmengen (6)
ırgend einem Abnehmer für inländijehen Bedarf int aus:
jihrenden Yande am Tage der Ausfuhr berednen würde,
mit einem Kaffajfonto von... Prozent, und daß folche
reife etwaige Verpachunrgskoften (Kijten 1ujw0.), mie 05
‚nun einem folchen Lande für inländiichen Bedarf aewöhn-
ich it, icht) einfhliegen. .

4. Dak irgend eine auf den Waren erhobene Steuer,
die wor der Lieferung der Waren für infändifchen Bebart
auferlegt ift, auch in den Preifen eingerechnet Yt, und daß
het Ausfuhr der Waren ein HKückzoll oder Steuernach-
laß von ..... von Der Zolbehörde des ausführenben
Zande8 aeftattet worden Hit oder fein wird.

dem ......... Zeuge, UnterfOrift.

1. Mame de Leiter8, Prokurijten ober fonjt irgend ei
ın Frage fommende Berfönkichteit. Tonft irgend eine

2, Name der Firma oder Gejellfchaft.

3 Name der Stadt ober Des Landes.

1. Diefe Worte müffen ausgelaffen werden, falZ der
Fabrikant oder Lieferant perfünlich das BZertififat
Anterzeichnet.

Sind anzugeben: Sinzelheiten itber irgend eine be-
Dub EEE 9 n S
Hier find anzugeben: ” Lagerhaus, Nabrif ob N
hi ffungZHafen. er Ber

Diefes Formular kommt nur in Frage für Waren

deutichen Urfvrunas. Stage Für Waren

an

gi
        <pb n="112" />
        Südafrifanifche £Ainion
Wertangabe für die Zulibehürde:

1. Befondere Beachtung muß der Anmerkung der Fak-
tura gefchenft merden, die den inländifchen Wert behandelt, da
ausführliche Informationen von der Zollbehörde der Be-
fißungen (Dominion8) verlangt merben, wenn der Wert
bezüglich Verzollung abacfhägt wird. Die Erporteure Jollten
außerdem darauf achten, daß die im AWbfaß 3 und 4 ver-
fanagten Sinzelheiten des ZertififatzZ durchaus genau Ae-
macht werden.
2. Ferner foll darauf geachtet werden, daß Die Yreife
nn der Rubrif „Inkandawerterkflärung“ diejenigen fein
joßlen, die im offenen Inlandskonjum anpaffen und
nicht notmendigerweije folche reife ausgemworfen werden,
zu dem die Order abae[chlofjen wurde, Da e3 häufig vot-
fommt, daß Währungsihmwankungen fih im Lande der Her-
itelhung ereignen 3zmwifdhen dem Datum der Abnahme der
Order und dem Datum der Verjehiffung. In befonderen
Umjtänden mwirn das Kakturendatum alS Das Datum Der
Ausfuhr betrachtet, aber wenn irgend eine Nenderuung DC5
Wertes ziuifchen dem Datum der Ausftellung ver Rech»
mmg und dem Datum des tatfächlichen Srborttages fih er-
signet, danır muß diefer Währunasunterfchied unbedingt
vermerkt merbden.
3. Wenn die Waren, Die für den InlandSverbrauch
beftimmt find, zu Großhandekspreifen abzüglich Disfont
oder Rabatt verkauft werden, danı miüffen die Groß-
handekSpreife zufammen mit den Einzelheiten über Disfont
und Rabatt genau in der „Iulandzmwerterkärung“ Der
Maktura verzeichnet werden.
4. Menn die in der Rubrik „Iırlandswerterkärung“

vermerkten Disfonte nicht die gewöhnlichen HandelSDisfonte
find, fondern als Kontingentdisfonte oder Kabatt anzufehen
find, fo müffen fie als Foldhe fyezifiziert und nähere AUnaaben
gemacht werden.
— 5. Wenn die in der Rechnung vermerkten Güter Marfter
find und die Preife fih [hon netto berftehen, alfo abzüglich
eines zu gewährenden Disfonts find, fo nüffen der gewöhn:
liche SGroßhandelSprei3Z und Die allgemeinen üblichen Dis-
fonte, bie beim Handel der entjprechenDden Ware in Frage
fommen, genau in Der Kubrik „Iunlandstmerterflärung”
ipezifiziert werden.

6. Für jede Partie, welche nur cinen Teil einer fom:-
pletten Order bildet, muß der Preis angegeben werden, Der
am Tage der VBerfchiffung auch Für Das gefamte Yuantum
einer kompletten Order unter aleichen Bedingungen im
Xıurlandatoufum uotiert worden wäre.
7. Wenn Waren in Konfignation verfehifft werden, muß
diefes in der Kubrif „VBerkaufäpreis an den äufer“ und
in der Rubrik „Yurlanudsmerterflärung“ vermerkt werden.
‚8. In dem Kalle, daß Güter unter Zollwerfchluß exbor-
tiert werden. oder einem Rückzoll unterworfen find, Muß
der Ynlandaswert zuziüglidh ZoW in der Rubrik , InlandS-
werterfMärung“ eingefeßt werden und nicht der Zollver-
[Olußimwert oder der Yulandamwert abzitalih des Ritckzolls.
Der Betrag des Zolles oder des Kückzolle3 muß nÄher
[bezifiziert werden in $ 4 des Zertifikats. Sine_ gleiche
Erflärung muß gegeben werden in bezug auf Stempel-
often, Qurusftener oder anderen Ynlandsfjteuern.

\ 9. Was Güter betrifft, Die [peziell für Erport Hergeftellt
Verden und welche im allgemeinen im eigenen Zande nicht
Se Ani werden können, mülfen diejenigen Werte in Der
ubrif „InlandawerterfHärung“ enthalten, zu welchem Der
Lieferant am Tage ver Berfchiffung die gleiche Ware In
denfelben Mengen an irgend ecinen Käufer fir InlandS-
verbrauch in dem Lande des Erport8 verkaufen würde,
Menn die Order für Inlandaverbrauch angenommen werden
würde, In diefer Beziehung wird auf $ 3 des Zertifitats
hingewiefen.

5 10. Befondere Sorgfalt muß darauf verwandt werben,
die Koften in ihren Einzelheiten an dem FußeNDe jeder
ung genan aufgezählt werden, da die Handhabung Der
Berechnung in den verfehiedenen Befibungen (Dominions)
In bezug auf das Ginfchließen in oder Ausfehließen von
dem Wert des erhobenen Zulke8 nicht einheitlich i{t.

11. Man beachte ferner, daß Unkoften fir Lagern, Kai-

Gebühren, Leichtern, Kollaeld, Kranachithren ulmw.. die im

Dockbereich vorkommen, und folche Rofjften, Die fich Durch den
Rur8 und Ausfuhrabaaben ergeben, uicht für Zoullziwecke
verlangt merben, die am Fuße der Kedhnung aufgezählt
werben jollen. Allerdings können folhe Roften, wenn fie
vorackommen find, febarat aufgegeben werden.

Sabriffojten:
Die Vabrifkoften zerfallen in die folgenden Sinzelheiten:

) Sn die Koften der Materialien, wie fie in der Fabrik
empfangen merden, aber nicht etwaige Zölle oder
andere Ausfuhrabgaben ufw. einfließen, die für
folche GSegenftände in dem Vereinigten Königreich
bezahlt werden.

Sun Fadrikföhnen.

Sn die fonftigen Auslagen, die außer den Löhnen

in Frage kommen.

Die folgenden ESinzelheiten dürfen uicht mit in Die
Sabriffoften kalkuliert werden, da fie Kojten Ddarjtellen, Die
Air die Vertigijtelung der Hergeftellten Güter entitanden find:

a) Seemäßige Berbadung und Teemäßiges Verpacken,
Zolche Verbackungsarten fließen ein: Zinkausfchläge,
Teerbapier uf, in welchen die Güter aewöhntkich
exportiert Werden.

‚ Sen Nuben des NVabrikanten vder ECSrporteurS, oder
irgend eine8 Händlers, Schiffsmaklers, oder einer
anderen Berfon, die fi mit Dem Verkauf des Artikels
befaßt, in feinem fertiggeftellten Stadium,

Aoaahen an den Staat, .

Aufugr, Berfiherung uw. vom Plage der Heritellung
Bi8 zum Berfchiffungshafen. .

SIrgend fonftiae Unkojten, Die durch die Vollendung
Ser Mare entitebhen.

Signatur der Zertififate auf Rechnungen:

Das auf der Rechnung angebrachte Bertififat muß perfönlkich
unterfchrieben fein Durch den Lieferanten oDer Herfteller
ober irgenh eine andere Perfon, die die Berechtigung Hat,
für den Herfteller oder Lieferanten zu zeichnen. Der Zeuge,
der die Signatur beglaubigt, braucht nicht notwendigerweife
ein Beamter irgend einer Kategorie zu Jein, fondern kann
Durch irgend jemand erfolgen, der in der Lage ift, al Zeuge
au zeichnen bei gewöhnlichen SGefchäftsdokumenten,
zunnoffenente: ,
Konnoffemente find nicht zu beglaubigen.
Markierungsvorfchriften:
Markierungsvorfchriften beftehen nicht,

IrfprungSbezeichnung:
Alle mit englifchen Aufichriften verfehenen Waren deutfchen
Urjprungs miffen die Bezeichnung „Made in Germany“,
„Serman Produce“, „Serman Manufacture“, oder eine
ähnkiche Urfprungsangabe tragen; aud die Angabe Des
Zandes, wie „Bavaria“, „Saronia“ uf. ftatt „Germany“
it 3uläffig. a
Druckfachen aller Art, außer Zeitungen, dürfen im der
füdafritanifchen Union nur eingeführt werden, wenn fie
gine Angabe des DruderS oder ein Zeichen underLöfchbar auf.
zeftempelt 0DEr aufgebruckt tragen, Moraus Da3 Urfprungs:
fand zu erfennen ijft. Diefe Angabe muß auf Büchern,
DruckiehHriften und Druckmerken auf jeder Seite des Titel
hfatte3 oder dem Abfehlußblatt und bei allen anderen
Druckfachen in leSbarer englifcher oder afrikanifcher Sprache
an einer deutlich fichtbaren Sielle angebracht fein, Die in
feiner Weife verdeckt oder verhüillt wird.

anflvorichriften fiehe nächite Seite

‚U
        <pb n="113" />
        Südafrifanifche Union
3Zollvorfchriften. “
Muiter im Reifeverkchr:

Gefchäftsreifende werden Wie andere Reifende behandelt.
Xühren fie Multer bei HKch, die einen Handelswert hefiken, 10
auiNen fie He verzollen, Der Zoll wird aurückeritattet. wenn
die Muiter innerhalb zwölf Monaten wieder ausgefiihrt wer.
den, aber nur dann, wenn e8 HA tIatfächlih um Miulter ung
nicht etwa um Waren gleicher Art in größeren Mengen
Handelt. Der Reifende muß der Bollbehörde am Kandungss
Hafen eine genaue Hechnung über die Multer vorlegen, die
bon der Behörde aeltempelt mirb. Bei Wiederausfuhr findet
auf Grund diefer Rechnung eine genaue Prüfung der
Waren ftatt, und die SGepäckitücke werden 3olanıtlih ber.
Heagelt, Sine Nücaahlung des Solles findet erft Matt, wenn
eine Befcheinigung der Zollbehörde des Ausfuhrhafens bei-
gebracht wird, dak die Gepäcitüide bverfchifft morden find,
und bie Siegel underlekgt waren, Das Verfahren ift etwas
umitändlih, und wenn ein Verkauf der Multer in Süd-
afrifa möalich ft. fo wird er borzugiehen fein. © mird rät-
lich fein, wenn der Neifende Multer, die er etwa berteilen
oder” fonkt im Lande IaNen will. von denen fondert, die er
wieder ausführen will, Sin Gefchäftsreitender muk in jeder
der vier Mrovinzen der Union eine Seichäftafizenz IöMfen

nur nach der Menge, Jeder Importeur oder jedes Sefchäfts-
haus fann jederzeit einen RMatalog zollfrei erhalten; werden
ber mehrere aleichseitia gefchict, io {it Das betreffende Batet
ie nad dem Wert oder Gewicht aollpflichtia. Da der Wert
oft nicht anaegeben wird, wird nach Gewicht verzollt, Siegt
für beides eine Rahl.vor, fo wird von der HZollbehörde Die:
jenige genommen, welche mehr einbrinat, Sind daher Die
Katalone wertvoll und. umfangreich, fo empfiehlt e3 Nch, Die-
felben in einer aefchlollenen Sendung abzuridhten, damit Me
vom CGmpfätnger verteilt. werden fönnen. Sie Jind Ddamı
zwar aollpflichtig. doch Hit dies beliex, al8 fie an eine Meihe
Ginszelfirmen abaufchifen, meil die Adreffaten möünlicherweirc
etwa entitebende Spefen nicht zahlen wollen und die Sen-
duna darum: nicht abnehmen.

Solpflichtiae Briefe: .
Gefchloffene Briefe mit aollpflidhtigem Anhalt find zuläffig.
Sendungen al8 „Mufter ohne Wert”, die Waren von beträcht-
lichem Sanbdelswert enthalten, werden am Beitimmungsort
nicht ausgehändigt. fondern aurüdaefandt, u. a. auch befchlag-
nahmt. Vor der Verlendung von Multern mit Gandels-
wert nach Südafrika wird daher gewarnt.
Serannlunag von Katalogen:
Kataloae oder Vreisliiten von Muslandsfirmen, die an Ym-
borteure. Gänbler. NJabrifanten, Bibliothefen und, Ähnliche
Einrichtungen adreffiert Jind, Kind zollirei, wenn fie gehörig
berechnet werden. Wird bei Ausfüllung der Konfulatsfatz
turen eine Senduna von RMekflamematerial mit einem be:
itimmten Werte anneaeben, fo wird ein Zoll davon erhoben.
Werden die Katalone aber in der Rechnung als „Kataloge
und Preislilten ohne Gandelswmert aufgeführt. io find He
Aollfrei, Werden Ne in der Rechnung als „Drudfache“ an-
geneben, Io werden fie nach dem Tarif für folche vergollt,
Die Bollämter untericheiden zollpflichtiae oder freie Rataloae

ERNST BAST
ARCHITEKT B.D.A.

REMSCHEID
Telefon 1587

3eeidigter Bausachverständiger

Taxator der Sparkasse und
Hypothekenbanken

Mitglied der Gutachterkammer
Düsseldorf e v

FF

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VERWALTUNGSGEBÄUDE
FÜR ELBERFELD

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yeEreEFEan es

A
        <pb n="114" />
        Uruguay
Uruaquau.

Bertragsverhältnis:
Segenfeitige Meifjtbegünftigung. Sin HandelSvertrag De:
itebht nicht.
3ölle.
Der Zolltarif enthält haupifächlich Wertzölle neben einigen
Semwicht3zöllen. Die Wertihäßung {ft im Tarif für die ein-
zelnen Bofttionen vorgefchrieben,
Deutiche Kunfulate: : .
Montevideo (G), Rocha (V), Salto (V).
Seichäfts{prache:
Spanifch.

VBerfandvorfchriften.

3Zullinhaltserfärungen:
Beizufügen find: Ueber Frankreich und Niederlande Drei
3Zollinhalktserflärungen, fonft zivei Aolinhaltserflärungen
Un Franzöfticher Sprache.
Tonfulatsfatturen: | a
Konfulatsfakturen find nicht erforderlich.
Arfprungszeugniffe:
€ find bealaubigte Urfprungszeugniffe erforderlich. Diefe
find den Konfularagenten in Ur- und Doppelichrift vom
VBerfender mit folgenden unterfehriftlich vollzogenen An-
Jaben borzulegqen:;

Beiden, Nummer, Unzahl der Packftücke, UmfohliecHungsS-
art, Inhalt, RodHgewidht oder Maß und MReingewicht Des
ndaltZ jedes Packftücke8, Urfprung oder Nationalität der
Ware, Gefamtwert in Ort8ivährung, Namen des Ver-
Aigungsberechtigten (Fall3Z die Sendung nicht „an Order“
Jerichtet ijt) und Berfrachtungs= fowie BeftimmungsShafen,

SHedes Zeugni3 darf nur auf einen Berfender und einen
Empfangsberechtigaten Lauten.

Der Konfularagent hat in jedem Zeugnis aus dem In
Ortämwährung angemeldeten Wert der Ware den Gegenwert
In Zandesmwährung nach dem Wechjelkurfe zu Pari fejtzu-
leben. Sede Sprache tft zuläffig, doch mird Die fbanifche
der franzöfifiche Sprache bevborzuat.

3Zoflvorfehriften.
sovorfchriften für Miuiter:

Die Muiter und Muiterlammlungen Können fein:

a) odne Wert und fomit zollfrei, Sierunter fallen nur
Senenitände ohne ijealidhen Sandelsmert, oder Tofche, Die
ihren wahren Wert durch vollzogene Unbrauchbarmachumng
verlieren Daher unbenußbar und nicht mehr im Handel
verwendbar find; .
on beitimmten oder abichäßbarem Wert und deshalb
antweder zollpflichtia nach der entiprechenden Zarinumnmer
oder nach dem gemeinen reife oder Werte zu vergollen,
falls fie im Bolltarif nicht aufgeführt find. en

Bei der Sinfuhr von Muitern und Multerfendungen muß im

Mntraa die Einfuhrart anageneben werden, und zwar, ob obne

Wert oder ob von beitimmtem Wert, ferner, ob die Einfuhr

ne endaültige (ohne Wiederausfuhr) oder bebinate (mit

Yolhinterleaqung bi@8 Friltablauf der Wiederausfuhr); ft.

Die vorübergehende und die bedingte Sinfuhr find. nur Matt:

haft, wenn e8 mönlich Hit, die Waren bei ihrer Müclieferung

an die 2Rolbehörde wiederauerkfennen.
Mıtiter im Neifeverkehr: .
Mauilter können zollfrei eingeführt werden, menn bei ihrem
Sinaana Sicherheit aeitellt mird. dak fie vollaählia micher
ausaeführt merden.
Zofluorfichriften für Boftpakete: | nn
lie Voltvakete find zollpflichta. mit Ausnahme. derjenigen,
Die zu unbedeutend find und feinen Mert Ddaritellen.

onflichtiae Briefe:
Die Einfuhr von Waren mittels Briefpafets oder als Waren
mufjter (paquets-lettres et paquets d’echantillons) 1jt unter-
jagt. Derartige verbotene Koltiendungen Werden bei Anz
funff von den Behörden Ionfisziert. Warenfendungen nach
Uruguay haben, ausichließlih in Boltpakcten au erfolgen.
Sämtliche in Uruguah cingehenden Wertpoltpakete werden
auf @rund des vonı Ablender angegebenen Wertes und nicht
nach dem amtlich Feitaeltellten Wert vergollt. 3 empfiehlt
lich daher. bei Koltbakfeten nach Uruguah feinen höheren Wert
al8 den tatlächlichen Mert des Xnbhalta zu deflariercn

Connoffemente:
Konnoffemente find in 3 Originalen und 2 Kopien dem
Konfulat einzureichen. Die Originale erhält der MoTender
legalifiert zurüc.
Marfierungsvorfchritten: .
Markierungsvorjohriften Deitehen nicht.

Treamfitfendungen: . .
Tranfitfendungen unterliegen den aleichen Borfchriften.
Tonfulatsgebühren:
Urfprungszeugniffe 3/9 engl. f9., Ronnojffemente 7/6 engl. 9.
Üriprungszeumniife für Boltfendungen 1/6 enal. Ib:

19
        <pb n="115" />
        DVBenezuela.

BertragsSverhältnis:
Gegenfeitige Meiftbegünitigung. FreundfchaftS-, Handel8-
und Schiffahrisbertrag vom 26. Nanıtar 1909. Ablauf ein
SSahr nach Aündiauna.
Zölle:
Die Zölle find SGemwicht33zölle. AS VBerzolungsarundlange
bient dag Bruttogemwicht.
Deutfche Konfulate: ;
Caraca3 (G und K), Ciudad Bolivar (K), La Suayra (K),
Maracaibo (K), Puerto Cabello (K), San Crijtobal (K),
Valencia (K).

Verlchäftsiprache:
Zbiich.
BerfandvorfHriften.

3ullinhaltserfärungen:

Betzufügen find: vier Zollinhaltserflärungen in {banifcher
oder franzöfijcher Sprache. Die ZollinHaltserNärungen
müffen für jedes Baket die deutliche und genaue Angabe des
Snhaltz nach dem venezolanifchen Zolltarif und des Ges
wicht? enthalten, Bei verfchiedenen Warengattungen muß
das HKeingewicht jeder Gattung angegeben fein; unbe-
[timmte Angaben find zu vermeiden. Leßtere und andere
Mängel in den Zollinhalktserflärungen haben Nachteile Fir
den ESmpfänger zur FZolge.

€3 empfiehlt fich dringend, die ZollinhaltzerNärungen
ju Bojtpaketen nach Venezuela in fpanifher Sprade aus-
zufertigen, jedoch ift die Anwendung anderer Sprachen nicht
verboten. Erfolgt die Ausfertiqung nicht in fpanijher
Sprache, fo ermwachfen dem ESmpfänger ut. a. auch Neber-
[esungskoften, In jedem Falle muß der Inhalt in den
Inhaltserflärungen genau ent{prechend dem venezolanifchen
Bolltarif bezeichnet werden. Andernfal3 hat der Smpfän-
ger Zollitrafen zu zahlen. Die Abhfender feßen fih wegen
Diefer Bezeichnung zwedmäßig vor der Verfendung mit den
Empfängern in Verbinzung, wenn fie ih nicht auf andere
Meifie darüber unterrichten Lnnen.
Roftpatete: |
Konfulatafakturen für Poftpakete find nicht vorgefhrieben.
Diefe Pojtpakete Können nicht „eingefchrieben“ verfandt wer.
den, € empfiehlt ji daher, fie bei der Aufgabe in
Deutfehland zum mindeften gegen Diebhftahl berfichern 3U
faffen. Falls in der Beitellung des venezolanifchen Im-
borteur2 die Neberfendung mit Pofjtpaket vorgefdhrieben ift,
iteht von vornherein fejt, daß die Ware nicht abnehmbar
Mt, menn fie ander? verpackt und verfandt wird.

_ Der Poftpaketverkehr ijt nah Venezuela bi8 zur Ge:
Wwicht@grenze von 5 Kg. brutto zugelaffen. €3 darf nich!
Unterlaffen werden, die Empfänger von der Abojendung von
Poltpaketen rechtzeitig zu unterrichten, da Iebtere vom
Bollamt nicht Genadrichtigt werden.

Die Einfuhr von Poftpaketen mit Waren gleichen In:

Dalt3, die mit demfelben SchHijff an eine und Ddiefelbe Ber-
fon eingehen, {ft one Mülicht auf die Anzapl der Spafete
bi zum Schftgewicht von 20 Kilogramm zuläffig.
Führt jemand Waren gleichen InhaltZ auf demfelben
Schtff in Pojtpaketen im Sefjamtgewicht von über 20 Kilo-
aramım ein, Jo bat er außer den tarifmäßigen Zöllen einen
3uichlag von 10 v. H. auf das Rohnewicht der eingeführten
Waren zu entrichten.
ri rungsSzeugni{t er
Sind nicht £XfordDerlich.
*onfulntsfatture

A015 n: a .

Sür Jebe Frachtjendung find Faktırren in vierfacher Aus-
Tertigung auf borgeihriebnen Formularen in fpanifcher
Sprache und 1.&amp; M-Dollar-Währung nötie.

DBenezuela
Die Dokumente mülfen nach Möglichkeit einen Tag von
Mbgang de3 DampferS zweds Legalifierung dem zuftän-
digen venezolanifchen. Konfulat eingereicht fein.
Die Konfulatsfakturen müffen in fpanifcher Sprache
utägeftellt fein, die UnterfOhrift und folaende eideSitattlichen
Angaben des BerfchifferS enthalten:
1. Name des Abfenders und Empfängers (Sendungen an
Order find bei hohen Strafen verboten); Berfehiffungs:
Hafen, Datum der Berfehiffung, BeftimmungsShafen fo:
mie die Art, Nationalität und Name des Schijfes.;

2. die Marke und Nummer jedeS einzelnen Yrachtftüickes,
Art und Inhalt deSfelben fowie Bruttogewicdht in K.lo-
gramm, leßiere&amp; in Worten und in Zahlen, und den
Wert in U.S.A.-Dollar-Währung.

Die Anzahl der Frachtftücke, ihre Gewichte und Werte
werden am Ende der entfprechenden Spalten zu[ammen-
gezogen und die Summen in Zahlen ausgedrückt.

- Sede Ware muß in der KonfulatSfaktura {fo vdeflariert
werden, mie fie in dem venezolanifchen Zoltarijgefeß („Ley
de Arancel de Derecho3S ve Importacion“) aufgeführt it,
oder. muß, wenn die Ware nicht im Tarif auZdrücklich
ipezifiziert ift, mit der Deklaration angegeben werden, Die
jür fie nach dem 3ZollgefeB in Frage tommt. Diefer Defla-
rierung fann feitengs des VBerladerS jede erllärende Be:
merfung zugefügt mwmerbden, die derfelbe für nüßlich erachten
jollte. Der Gebrauch von Anführungsfirihen („“), idem,
dito, Klammern 2c. und überhaupt von Abkürzungen irgend
welcher Art * nicht zuläffig, Jondern ftrafbar. Die Wörter,
Ziffern oder Zeichen, welche durchjtridhen oder verbeffert find,
müffen am Fuße ber Faktura noch einmal aufgeführt
verden und unterfehrieben fein. €3 dürfen keine unNausS:
zefüllten Zeilen oder Mbläkße in dem Ferte ber Kaktırra ver-
bleiben.

ZalZ Waren zur VBerfchiffung Iommen, die im ZolUtari}
wicht aufgeführt find, müjfen die Berlader diefen Umftand
in der Konfulatsfaktura angeben. Die Ware i{ft mit der
zrößtmöglichen Klarheit zu befchreiben, unter Angabe zer
Materialien, aus denen die Ware Hergeftellt ft, fomwie ihreg
Hebrauchs- oder VerwendungsSzweds, ”

Die Frachtjticde von einer und derfelben Art, Größe,
Xorm, Gewicht und Inhalt dürfen unter berfelben Marke
und Nummer angegeben und zu einer einzigen Partie zU-
Fammengefaßt werden. Andernfalls dürfen in. Diefelbe
Kaktura Richt mehrere Frachtjtücke mit gleichen Marten und
Nummern aufgenommen werben. E€3 fönnen aber zu einer
LBartie verfhiedene Fracdhtjtüce unter verfchiedenen Num-
mern in ber Haktura zujammengefaßt werden, Die zwar
aleichen Snhalt, aber verfchiedene Gewichte und ablreihende
Sorm aufmweifjen. In folchem Falle muß in dem Terte der
Deklaration daS SGemicht jedes einzelnen Koli und in der
mtfprechenden Spalte das Sefamtaemicht der Senbung an-
zegeben werden. .

Fall ein Frachtitügk Waren verjhiedener Zolkaffen
&gt;nthält, fo muß das genaue Nettogewicdht der Waren einer
jeden Zollflajfje angegeben werden und echenfo daß Tara.
Totalgewicht. Wenn diefe VBorfchrift außer Acht gelaffen
wird, mird daS Rolli bei der Zolwlprüfung [0 behandelt, als
wenn e8 gänzlich aus Waren der Höchjten HZoWklaffe, Die in
biefem Fracdhtijtück enthalten find, zufammengefeßt ift.

Wenn Waren mit Beftimmung na Benezuela in einem
AZwijchenhafen umgeladen werden follen, fo it Diefer Zwi-
fhenhafen fowohl wie Die Beitimmungshäfen vom Wbfender
in nen Merichifiunmagsanfumenten anzıaeben.

Konnoffentente:
Die Konnoffemente miüffen legalifiert werden und mit der
Konfulatsfaktura übereinftimmen, An Orderverladungen
find nicht zuläifid.
Markierungsvorfchriften:
Markierunagsvorfhriften beftehen nicht. ;
eat 14%
onfulatajakturen: 1% Prozent, Mindeftbetraag i
Aonnolfiemente: kfoitenfrei. 5 Bolidares,
a rd Waren:

Die Einfuhrwaren werden nach dem KRohgewicht

Um an 300 zu jparen, wirb vielfach eine (eiDte Wer kOlt
borgefchrieben, die aber für mandıe Mrtifel nicht Aeeiane
13
        <pb n="116" />
        Denezuela
ft. &amp; ift daher zu empfehlen, für die Seereife eine jtärkere
Berpadung zu nehmen in Zorm von Neberfkijten oder Yatten-
gerfchlägen, die um Die vorgejchriebene Leichte Verpadung
jerumgelegt werden. Die an der Fahrt nach den beiden
Staaten beteiligten Dampferlinien Lajffjen folcdhe Neberkijten
mw. im Beftimmungshafen vor ver EntIöfchung abfhlagen,
0 daß die Verzollung in der leichten Verpadung vort-
zjenommen iverden fann. Die Reedereien geben für bie
Durchführung Diefer Maknahme befondere Bedingungen
heraus.

Zollvorfchriften.

jollvorfchriften für Muiter: , .
Die Verfendung von Multern nach Venezuela durch die Loft
fanın entweder mittels Boftpaket oder als „Muilter ohne Wert”
erfolgen, Da nad dem venezolanifchen Koftgefeß Multer
feinen SHandelSwert befigen dürfen, das Höchitgewicht für
Ioldhe Sendungen auch durch internationale, Abiommen auf
350 ®ramm feitgefeßt ilt. fommt wohl in vielen Fällen nur
die Verfendung im Poftpaket in Betracht. Nach den bes
tehbenden bvenesolanifchen Boltbeltimmungen werden Waren,
Je in Briefen oder als „Muiter, ohne Wert” ankommen, be=
5örblih_ befchlagnahmt, ob fie eingefhrieben eintreffen ober
1icht. Diefes Schidfal wird auch Muiterfendungen, auteil, die
jen Beltimmungen nicht entipredhen, 3 kommt beifpielsweife
50x, dak Multer von Krawatten. Strümpfen, Zaldhentüchern,
Schmudfachen ufw.. die als „Multer olıne Wert” eingehen,
»0n der Boftbehörde befchlaanahmt werben, weil folche Mufter
'mmerbin einen Oandelsmert befißen, Um Muiter diefer Art
or Beichlannahne. zu Ihüßen, empfiehlt _e8 lich, fie erit nach
Unbrauchbarmachung (Durchlöchetung, Galbierung 11m.) zu
derfenden, In Poltpaketen eingehende Multer unterliegen der
Beichlannahme auch dann nicht, wenn Je einen Handelswert
befiben. Sn folchen Fällen it lediglich der Cinganassoll au
2anir:chten
Nuiter im Meifeverkehr:; .
Örökere Mengen von Warenmuitern, welche Reifende mit fich
‚Ühren und wieder ausgeführt werden jollen, können für einen
deitimmten BSeitabihnitt zollfrei eingeführt merden, 3 muß
Jann aber ein entibredjender Betrag beim ABoNlamt bar hinter:
egt werden Bei der Wiederausfuhr wird, nachdem fejtgeltellt
vorben ift. dak dielelben Multer und in aleidher Ungahl. wie
Angeführt, vorhanden Kind, der als Sidherheit hinterlegte
Betrang von der Zolbehöärde dem Neifenden erltattet
Murjter 3 tiefen: .
SOUDrLicEi Gegenitände, die in Briefen als Selle
Multer obne Wert, eingefdrieben oder nicht, en De
Derden mit Belchlan belegt und zur Beftreitung der
irafen versteigert.

5ejellichaft für automatiiche Telephonie

b. H.
ELBERFELD
Textilhaus / Fernsprecher Nr. 4745, 8054 und 3739
Telefonanlagen in Kauf u. Miete.

Sr 6
haben SF. |
Bahkb rc

SEE

N ZT
A 3
        <pb n="117" />
        Dereinigte Staaten don Amerika
Verein. Staaten bon Almerifa. *

Bertragsverhältni8:
Gegenjeitige Meiftbegüinftigung. FreundjchaftS-, DHandel3-
und Konfularvertrag vom 8. Dez. 1923. Dauer 10 Vahre;
Kündigungsfrift 1 Nabhr. Am 14. Oft. 1925 in Rraft ae-
treten.
3öfle:
Der Zolltarif zerfällt in eine Zoflijte und eine Freilifte.
Die Zölle find überwiegend Wertzölle, Daneben beftehen
Geivichta=. Mak- und Stückzölle.
Deutfche Konfulate:

Chicago (Illinois) (GK), New Orleans (Lowifiana) (K),
Charlefton (Süd-Carolina) (K), Sakvefton (Texas) (K),
Mobile (Alabana (K), Benfacola (Fforida) (K), San An-
tonio (Texas) (K), Savannah (Georgia) (K), Newyork
(Nemwyork) (GK), Baltimore (Maryland) (K), Bofton
(Maffachufett2) (K), Cincinnati (K), Cleveland (Ohio) (K),
Neivport NetvS-Nordfolt (Virginia) (V), San Francisco
(Californien) (GK), 208 Angele3 (Californien) (K), Port-
fand (Oregon) (K), Seattle (K), St. Zowiz (Miffourt) (K),
Maihinaton (B, vbne Konfulat2abtla.), Denver (KK).
SefchäftSfprache:
hin

Verfandvorfchriften.
Begleitpapiere zu Boftfendungen:
1 intern, Paketadreßkarte, 1 veutfche oder englifhe Zoll-
inbaltserflärung, 1 Itatiitiicher Anmelnefichein.
Boftparete:
Briefe, Poftkarten und Schriftftücke jeder Art, die die Sigen:
Kaft einer perfönlichen Mitteilung haben, dürfen in Loft
balete nicht eingelegt werden. Die amerikantfche Poltver-
waltung belegt die in den Boftpaketen vorgefundenen Briefe
ulm. mit der doppelten Gebühr.

— Bateten unter 100 Dollar Wert {ft eine HandelSfakturo
beizufügen. Diefe HandelSfakturen unter 100 Dollar Wert
miüffen alle Angaben enthalten, die für Konfulatsfalturen
vorgefchrieben find. Die Fakturen mülfen vom Mbiender der
Ware unter[Orieben Fein.

Den Baketen über 100 Dollar Wert ijt ein Eremplar
der KAonfulatzfaktura „Nuadruplicate“ beizufügen, und e8
empfiehlt fich, da3 zweite Exemplar „Duplicate“ in allen
Källen dem Empfänger direkt zuzuitellen.

Die amerikanijchen Behörden verlangen nur eine einzige
Sonfularfaktura für beliebig viele Poftpakete, Die gleid-
zeitig von einem Abfender an einen Empfänger auf einem
Schiffe erpediert werden. Um die ZoNabfertigung bet Der
Ankunft zu befchleunigen und ingsbefonbere daS fofortige
Auffinden der Pakete, denen die Konfularfaktura oder ein
Anderes Dokument diefer Art beigefügt ift, zu ermöglichen,
verlangt die amerifanifche Behörde, daß im Falle Der-
Artiger Sammeljendungen alle Pakete desfelben Lofe3 mit
einer befonderen Marke verfehen fein müffen, EmpfehlenS-
wert ift e8 hierbei 3. B., einen Bruch zu wählen, Ddeffen
3ähler eine Ordnungsnummer und defjen Nenner die Ges
lamtzahl ber Lakete bilder, Tofern e3 fichH um 15 Bafete
handelt, alfo etwa Nr. 1/15, 2/15, 3/15 uiw.

8 ‚ Bei Poftpaketen, Poftfrachtftücken und eingefdhriebenen
zeseten muß die äußere Hülle oder die Verpadung einen
&gt; Crmerf tragen, Der die Deffnung durch die ZoWlbehHörden
der Vereinigten Staaten zum Zwecke der Unterfuchung des
SNDaltS geftattet; ohne diefen. Vermerk merden die Pakete
es. Stüde zurücgefandt oder Häufig au befhlagnahmt.
R empfiehlt fich, auf die äußere Hülle ber Verbaduna den
ermert zu jeßen:
exar/Scals may be broken by U. S. A. Custom Service for

badungSvorfchriften:

Die BVerpacung mıutk den allgemeinen Anforderungen ent-
"prechen, dabei aber fo befthaffen fein, daß die Prüfung des
Indhalt2 durch die Zoll- ober Lojftbeamten Leicht vorgenommen
merden tann. Alte durch Siegelabdrüce over Siegel-
narfen verfehlojfjenen oder au Nur zZIugeklebhten Sen:
ungen, fomwie RXijften, deren Deckel verlötet oder mit eifernen
Bändern Dbefeftigt find, Dürfen nicht angenommen werden.
än der Regel wird eine einfache Umflnlirung anzuwenden
jein. Mit Schlöffern verjehene Kiften find nıtr zuläffig,
menn die Schüffel beigefügt find. Kiften mit aufgenagel-
tem oder aufgeführaubhtem Dedel, fowie Pakete mit zuagenäh:
ter Umbülung find zugelaffen. € ift verboten, BPakete,
welche die AnfchHriften verfchiebener Perfonen tragen, 3U
ziner Sendung an den Empfänger zu vereinigen, Bei Zu:
mwiderhandlungen wirz jedes einzelne Paket amerikanifcher:
leit@&amp; mit der tarifmäkßkiaen Sehühr beleat.
deu: und Strohverpadung.

In den Vereinigten Staaten von Amerika muß daS bei
eingeführten Sendungen al8 VerpadungSmaterial verwen-
bdete Heu oder Stroh von dem Empfänger der Ware ver-
nicdhtet werden, wenn jolde Sendungen nicht von einem
Beugnis begleitet find, daS Der zujtändige amerifanifche
Konful beglawbigt hat. In Ddiefem Zeugnis ift zu be-
Iceinigen, daß daS Heu oder Stroh Desinfiziert worden ift.
Hieraus geht hervor, daß in den Vereinigten Staaten fein
allgemeine Verbot für die Verwendung von Heu und
Stroh bei der Verpadung befteht.

Die vorjtehend erwähnten Erfchiverungen werben vers
mieden, wenn zur Verpadung der Ware kein Heu oder
Stroh, fondern Hokzwolle oder anderes geeignete3 Pad-
material vbermendet wird. In diefem Sale muß auf der
Aubenjeite der Kijte und auch in der Rechnung eine Ver:
mert enthalten jein, daß zur Berbadung z. BD. nur Hola
wolle beripenbdet iDorben iit.
önfinhaltserfärungen:

Beizufügen ijt eine Zollinhaltserklärung in deutfcher oder
znglijcher Sprache. Der Inhalt der Sendungen muß in
den Zollinhaktzertlärungen genau bezeichnet fein; auch
ijt die Angabe des Wertes der einzelnen Gegenjtände und
Karengattung erforderlich. Die Zölle werden in der Regel
nad dem in den ZolinhHalktZerklärungen und in den Rech-
nungen angegebenen Werte erhoben; daher hat die Angabe
eines höheren al3 des wirklichen Werte3 erhöhte Zoll-
gebühren zur Folge, Andererfeit3Z darf der Wert nicht unt:r
Sem wirklichen Markt- oder Kaufpreis Des Palketinhalts
angegeben werden; 3u niedrige Wertangabe kann Zoll-
jtrafen, Befhkagnahme und Verhuit der Sendung nach jich
zieben.
ze onfulatsgebühren:
Konfulat3jakturen 2% Dollar, jedes Weitere Cremplar
1 Synllar Hir Menderungen 2% Dollar.

eonfulatsfakturen: .
Bei Ausitelung und Einfendung bon Kakturen find folgende
Richtlinien zu befolgen: ;

1. Da8 amerifanifhe Zoukamt verlangt eine beglaubigte
Ronfulatzfaktura über jede Sendung, deren Wert 100 Dollar
überfteigt. Die Faktura ft auf befonderen, vom Konfulat
zu beziehenden Formularen auszuftellen, und zwar werden
ir vom Importeur gekaufte Waren blaue (Nr. 138—140)
ınd) für Konfignationsfendungen weiße (Nr. 139—140)
Kormulare verwendet. (Sür zurückgefandte amerikanifche
Maren beiteht ferner ein gelbes Formular, deffen Beglaubi:
auug 1 Dollar Koftet) Fakturen müffen im allgemeinen
5reifach, fönnen aber auch bierfach auSsgefertigt werden:
ya8 Konfulat behält ftei8 zwei Erempflare. Für Sendungen
ach den Philippinen find Kakturen in vierfacher Aus-
ertigung erforderlich. Zormulare werden tojten1o8 gegen
Finfendung der Bortogebühr vom Anuhulat geliefert, ;

2. Zujtändig für die Ausftellung von Konfulatsfakturen
ind der Käufer oder Verkäufer oder deren bebolmächsigte
Agenten (bei Konfignationzfendungen der Fabrikant ober
Eigentümer oder deren bevolmächtıgier Agent), Der Agent
jann nur dann al? zeicnungsSberechtigt anerkannt merden
nenn eine bealaubiate Vollmacht beim Konfulat hinterlegt

‚5
        <pb n="118" />
        it. (Das VolmadhtSformular Nr. 104 muß dazu verivendet
werden und ijt vom Konfulat unentgeltlich zu beziehen.)
Der Name des Agenten erfcheint nur in der UnterfHrift,
und zivar unter dem Namen feines Auftraggeber. Fal-
uren dürfen nur mit Tinte unterzeichnet werden.

3. Die Spalten „Consular Certificate“, Form, Kr. 140,
‚Custom House Endorsement“ und „Consular Corrections
or Remarks“ find gänzlich frei zu Laffen. Sonft {ft Das
amtliche Formular Nr. 138 refp. 139, weiter DaSjenige
überfchrieben mit „Invoice‘“ und dasjenige mit „Purchased
by Importer“ volljtändig auszufüken und auf beiden Seiten
zu unterforeiben. Bei „Purchased by Importer“ find die
Zeilen „Invoice No.“ und „Certified . , ..“ frei zu Iaffen.
Kals dem Srporteur der NMame des Dampfer3 unbekannt
At, mird Derjelbe nicht verlangt. Der „Port of Entry“
‘Berzollungsort) ijt mit peinlidher Senauigleit anzugeben,
damit dag Konfulat ein Eremplar der Faktura dem rich-
Higen Zolamt zuleiten ann. Bei „Port of Arrival“ (An-
'unft@hafen), fowie „Port of Entry“ ift [owohl der Staat
vie die Ortichaft anzugeben (3. B. New York, N. Y., Bofton,
Mall., ufm.).

Bei Sammelladyungen darf die RKRubrit „Seller“ mit
‚Various Sellers“ oder. „Various manufacturers“ auggefült
verben. Die Faktura muß aber in diejem all die Original-
nungen der Verkäufer oder Wuszüge aus denfelben ent-
3alten.
4. Die Waren find ftet3Z fo zu befhreiben, daß fie
nit Leichtigfeit in die amtliche. amerikfanifhe Klaffifikation
ingereiht werden fönnen. Am beften verwendet man die
amtliche amerifanifde Bezeichnung. E23 wird aber ferner
%e vom Erporteur gewöhnlich gebrauchte HandelSübkiche
Bezeichnung gewünfeht. (Die amtliche amerikanifche Klaffi-
‘ation Heißt „Schedule Governing the Statistical Classifi-
:ation of Imports 1926“ und fann beim Konfulat ein-
yefehen werden.)

53. Da8 amtliche Formular, überfhrieben mit „Invoicel‘‘,
‚it bei längeren Fakturen nur al3 SOHußfeite, bezw.
Zufammenjtellung zu vermenden. Kopfbogen oder jonftige
Blätter find nach Bedarf. zu benußen, müffen aber dem
Sormular fejt angeklebt fein, und zwar ohne den Vordruck
jur verdeden. Rote Tinte darf unter keinen Umftänden ver-
Mendet werden. Hektographentinte nur dann, wenn die
Ausjertigung der Falkturen dadurch nicht an Klarheit und
Deutlichteit verliert. Sine Ausfertigung mit der Schreib-
Nnafchine ift am aeeignetften.

6. Hinter jedem deutfchen Ortsnamen ift der Name des
Reiche8 zu fegen.

„7. Um Schluß einer jeden Faktura muß eine befonbere
Slaffijtsierung der fakturierten Waren in „Ibs, squarefeet
Ste.“ Derart erfolgen, mie dur die bereitz erwähnte
„Schedule Governing the Statistical Classification of Imports
926“ borgefchrieben wird. um Beifpiel:
SUMMARY OF INVOICE.
Nos, Scissors Dollars or Marks
Nos. Pocket Knives Value up to $1.—-p.doz.
Nos, » „ „  morethan $L— » v
N Nos, Hair Clippers | „ n »
«+. Nos, Razors „ upto$[L-p.doz. » n n
N # „ more than $L- u u
+» +. Ibs, Tools ” ;
Zolinaer Stahbivaren And alle in Stücdzahbl anzugeben.
Das Konfulat ift gern bereit, bei genauer BefchHreibung
Ier zu erportierenden Waren anzugeben, in weldher Maß-,
Semwicht3- oder dergleichen Sinheit die nötiae Aufitelung
u machen ft.

8. Enthält die Faktura verfchiedene Artikel, 3. B. Glas,
Dolziwaren pp., fo ift eine Zujammenftelung nach Waren-
3attungen erforderlich... Der SGefamtwert muß mit dem
Sefamtbetrag der Kaktıra jübereinitimmen.
9. Auf der Faktura find jämtlige Spejfen und Koften
jefrennt anzugeben und dem Preis der Ware Hinzuzufügen,
IND zwar auch diejenigen Spefen, die darauf tuhen würden,
al3 die Ware im Inland verkauft worden wäre, felbft
venn foldhe Spefen tatfächlid wicht bezahlt wurden. Sind
die Spefen im LVreife nicht einheariffen, Io Ht DieS genau

DBereinigte Staaten von Amerika
anzugeben, und zwar am beften durch folgenden Vermerk:
(The following charges ara included in fhe above price
(Folgende Unkoften find in obigem Preife einbegriffen:,
Marks or Dollars
Sartong
Kırften
Verpadung
rovifion
Umfaßfteiter N
onjukatsgebühren
Werficherung
Xracht bis Verichijhunashafen

vor boxes

cases

packing

commission

turn over tax

Consular Fee

insurance

freight to port of

shipment
Total amount of charges . .: Sefamtbetrag:
_ Sind die CSpefen nicht im Berkaufspreije einbeagriffen,
io find fie in derfelden Weife anzugeben und dentfelben
zinzuzuabdieren. Vals ver UmrehHnungsSfurg jür die Kon-
adlatsgebithren U im voraus feitfteht, kann der Betrag
'n deuticher Mark {(HägungsSweife angegeben werden.

Die Faktıura muß den vom Käufer tatfäcdhlich bezahlten
Breis enthalten (bei Konfianationsfendungen den deut] hen
Marktpreis). Weicht der Verkaufspreis vom deutihen Fn-
andamarkipreis ab, fo ijft der Unter[chteb Durch folgenden
Bermerk anzugeben:

„The prices given in this invoice are ....,.°%o greater
(or less) than the German domestic wholesale market
prices.‘

„Die in diefer Faktura angegebenen Preife find... %
höher (oder niedriger) al3 die Ddeutfchen Inland8-Groß-
HandelZ-Marktpreife.“ | .

Kenn der FakturenpreiZ gleich ift beim Deutfchen In-
‚andS-Großhandelsmarktpreis, fo muß Dies auch vermerti
verden.

„The prices given in the invoice are the same as the

(jerman domestic wholesale market prices,‘

11. Außer den Angaben, die Jich aus dem Vordruck felbit

»rgeben, muß jede Faktura folgende Auskunft enthalten:
a) Das Datum der Auftragzannahme feitenS des Ber.
fäufer®, wobei folgender Wortlaut empfohlen wird:

Order accepted on... Wenn die Waren an verfchie-

denen Daten verkauft wurden, fo find die einzelnen

Daten nebit den dazu gehörigen Waren und Beträgen

anzugeben.

Die Art der Währung, unter Angabe, ob Sols-, Silber-

oder Babierwährung; 3. B.: Prices in this invoice arte

ziven in German Gold-, Reichsmark bezw. in U. S, gold.
silver od paper currency.
Nuf Grund des Yoichnitts 481 Ziffer 7 des Tarif

geiebe3 für die Vereiniaten Staaten vom SIJahre 1922

4t in den Nakturen neben dem Wert in der Möhrung

5e8 betreffenden Landes noch anzıuaeben. ob Ddiefe Werte
old. Silber oder Babiermert baritellen, Da in einzelnen
allen die Bezeichnung „Reichsmark“ allein ohne jeden
weiteren Aufab. zu Beanitandungen Anlak aeneben Hat,
pird den DdeutfhHen Importeuren empfohlen, in jedem
ingelnen Sal in den Fakturen hinter dem Worte

‚Keichhzmark“ den Bulaß „Soldmark“ aufzunehmen,

Der Inhalt jedes PackjtückeS ft getrennt anzugeben.

Erfolgt Die Warenfendung in mehreren Kiften, Io muß

ine diesbezügliche Spezifikation angegeben Werden,

1u8 der Nummer, Inhalt, Nettogewicht und Wert

‘eder einzelnen SKifte zu erfeben ft,

Die Zeichen, Bezeidhnungen, Nummern oder Waren:

‚eichen, unter denen die betr. Ware im Inland be-

‘annt ift, bezw. verkauft wird. Sind diefe diefelben,

wie die in der Faktura angenebenen, fo aenlat ein

diegbezüglicher Bermerfk.

12. Sede Faktura muß folgenden Vermerk enthalten:

„These goods are subject to a home consumption (turn-
ver) tax of % percent.if sold for use in Germany, this
home consumption (turn-over) tax is (or is not) included
in the above invoice price,“ . .

(Heberfeßung: Diele Waren unterliegen im deutichen
Snlandmarkt einer Umfabfteuer von % Prozent; bieje
Umfabjteuer ft (oder: Hit nicht) in obigem Vreife ein-
nxefchloffen.)

13. Ein adrejfiertes Freikubvert zur Rücjendung ift
tet8 der Faktura beizulegen, Wenn keins beiliegt, [0 wird
zugenommen, daß die Faktura abgeholt werden wird.

3

aß
        <pb n="119" />
        14. Die Gebühr für Beglaubigung einer Faktura in
rei: oder bierfacdher Musfertigung beträgt 2,50 Dollar und
‚{t jtet3 im voraus aleidhzeitig mit Einreichung ber Faktura
;u zahlen. Für die Beglaubigung jedes weiteren Eremplars
iber vier wird eine Gebühr von 1 DoMar erhoben,

Die Beglaudbigungsgebühren von 2,50 Dollar prv Kal-
ura find in bar im Gegenwert von 10,75 Mark in NeichS-
narf mit der Naktura einzufenden. Briefmarken werden
ticht angenommen.

15. €3 muß auf der Yunenfeite der Faktura in der
ntiprechenden Rubrik der Wert der Waren per Einheit
ıngegeben werden, jei c8 per Stück, Dugbend, Pfund (1b8),
9ard8, ufmw., ebenio die Totaffumme Hierfür, 3. B.:

Price p.Unit. Total amoun
.... yards cotton braids ....$%....p.yard $....
.. . lbs, Aluminium goods $,...p. lbs. $....

Ale Waren, auch wenn fie einander fehr ähnlich find,
ber in dem Materialbefitand von einander abweichen,
ind geirennt aufzuführen, 3, B.: Velvet:

. .sqvds. Velvet, (more cotton, cotton ....°%o,

silk .... 9%)
$....p-sayd.$ ....

. lbs. Velvet, .... (more silk, silk ....°%/o,

cotton ., ..°%)
5 ....p-lbs. $..
USW. USW.

In der Konfulatafaktura ift folgende Klaufel aufzu-
nehmen, wenn der Lieferant die gleiche Ware auch {in
Deutichland verkauft und feine Preife, alle Steuern ufw.
inge[hloffen, nicht Höher find als die Crportpreife:

„On date of invoice home market price including all
sosta, taxes etc. is no greater than the purchase-price as set
orth on this invoice.‘‘

— Mird die Ware aber nur für den Export Heraeftellt, fo
folgender Bermerk aufzunehmen:

„I (we) do not sell the merchandise covered by this
nvoice for home consumption in the markets of this country“.

16. Unter „Kind of Good3“ (VBorvderfeite) muß je nach
Art der Ware für jede Warengruppe Total nettogewidht,
Maß ufw. angegeben werden. Dazu der Total redhnunas-
deirag diefer Warenklaffe.

Datum ver Orderannahme {ft in der Konfulatsfaktura
‘blaues Formular) anzugeben. (Order accepted N ....
1925.) Sag Konfulatsformular muß ftet3 die Schlußfeite
der Kaktura fein. Al3 Anfang müffen die eigenen Kech-
NungSformulare dienen, die auf der Innenfeite der Kon-
tlatafaktura angeflebt werden müffen. Der Endbhetrag
der Faktura muß auf dem Konfulatsfakturenformular
itehen. Falls Dampfer unbekannt, fo ift unter „Carrier
infnown“ anzugeben.

Val za8 Anheften von eigenen Rechnungsformularen
8 Anfang notwendig ift, fo it Darauf zu achten, Daß fie
ticht breiter find, al8 da Konfulatfakturenformular.

Beiblätter ufay. find auf der Innenfeite der Sakura
oben Ünkz auzufleben. (Die Borderfeite enthält Die
Deflaration des Verichifjer3 fomwie die Beglaubigung.) Su
der Deklaration des Verfchiffer2 (mittlere Rubrik) {ft am
Xnfang „oder We“) ,... der Vor- und Zuname Des Unter-
yeichneten anzugeben, in die nächfte Zeile... „truly
declare that... .“ {it die Firma und der Ort einzufeßen.
_ Die Fakturen müffen Deutlich Le8bar fein, Durhjeoläge
ind nur dann geftattet, menn Ddiefe Mar und Deutlich find.

Heu oder Stroh darf nicht als VerpadunaZmaterial
Rebraucht werden; folgende Erflärung muß die Faktura ent
Jalten: „So hay or Stramw ıutfed a8 pading material”.
Jede Faktıra muß die Angabe enthalten (Vorderfeite, mitt-
lere Rubrik): „.. . further declare that thi3 invoice {3 made
Zi in... YMrt der Währung und ob Gold, Papier oder

Silber.

Kakturen, welche diefen VBorfehriften nicht entfprechen,
werden unweigerlich unbealaubigt zurücgemiefen.
Tonnoffemente: .
Konnoffemente bedürfen keiner Beglaubigung.
Marfierungsvorfehriften: .
Sn Paket, Ballen oder Kifte muß entweder die volle
(drejje oder eın Markenzeichen, f[omwie den Namen des
Urfprungslandes tragen. Ale Waren miüjjen mit dem

DBereinigte Staaten von Amerika

Namen deS UrfprungslandeS markiert werden. Bei Stahl-

waren muß Diefe Markierung mit einem Stahlitempel vor-
genommen werden,

Bei Sendungen, die nach amerifani{den Inlandplägsen

beitimmt find, empfiehlt es fih, nvoc9 den Bermerk „in bon

ko 4“ (hier folat der NMame der Stadt) hinzuzufügen
iriyrungSbezeichnung:
\leber die Urfprungsbezeidhnung beitehen Folgende gefebliche
Beitimmungen:

„Ale Waren ausländifcher Herftekung oder Erzeugung,
»ie ohne Befchäbigung markiert, gejtempelt, mit einem
Brandzeichen verfehen oder etikettiert werden fönıuen, joXen
n leferlickem, englifdgen Wortlaut an einer in die Nugen
'allenden Stelle, die nicht durch fpäteres Beimwert ober
3Zufammenfeßungen vberdedt oder verborgen werben darf,
’5 marfiert, geftempelt, mit Brandzeidhen verfehen oder
tifettiert merden, daß daß Urjprungsland zu erkennen {ft
Die genannten Marken, Stempel, Brandzeichen oder EStike11$
ollen, fomweit die Art der Ware e8 zuläßt, mönlichjt unausS-
öichlih und dauernd fein. _

Alle Umfchließungen, bie Sinfwhrmaren enthalten, Jollen
nit Marten, Stempeln, Brandzeidhen oder StifettS verfehen
‘ein, die Ieferlih und volljfändig in englifchem Wortlaut
»ag&amp; Urfprungsiand und die Menge des InhaltzZ angeben,
ınd folange die Waren vDer Umichließungen den in diefem
Wbfchnitt vorgefchriebenen Anordnungen ent{prechend nicht
narfiert find, follen fie dem Einführer nicht ausagchändigt
verben.

Sollte eine Ware oder Umfehliehung einer eingeführten
are mit Marken, Stempeln, DA oder Etikett2
serfehen fein, welche den Inhalt der wir (ich in der Ware
yder dem Backjtück enthaltenen Menge, Stückzahl oder des
Nake3 nicht genau angeben, fo Toll fie dem Einführer nicht
ut8gehändigt werden, bevor Marke, Stempel, Brandzeihen
der Gtikett, je nach Lage des Falles, {jo geändert And, daß
äe der Wirklichkeit entfprechen.“

Die amerikanifhe Zollobehöürde ficht jeßt fehr {trena
yarauf, Daß alle aus Deutfchland kommenden Waren den
Ztempel „Made in Germany“ tragen. Ohne diefe AufiOrift
olfen die Waren nicht mehr in die Vereinigten Staaten
jereingelaffen werden.

BZufolge einer Verfügung Des amerifaniihen Schuß-
jepartement3 fönnen eingeführte Waren, die nicht in Der
yorgefchriebenen‘ Weife mit dem Urfprungsliand verfehen,
yezeichnet, markiert oDer geftembelt finn, noch nachträglich
ach der Einfuhr unter der MAufficht der Zolbehörde mit
jent erforderlichen Uriprungsvermert, 3. B. „Made - in
Kermany“ gezeichnet 11119 freigegeben Werden, allerdings
ur nach Entrichtung eines Bolauffchlags von 10 vv. S.
hrez Wertes vDer bei zollireien Waren eine2 BetrageS von
0 vo. SH. DeS gefhäbten Wertes.

St die Ware ganz in Deutfehland hergejtellt, in einem
deren Lande aber mit Schußmarfke und Ctikett verfehen
Ind bon dort aus nach Den Kereinigten Staaten ausgeführt
yorden, {fo muß die Ware den Vermerk „Made in
Kermany“ tragen. It Die Ware nur zum Teil in Deutfch-
and erzeugt und erft in einem anderen Lande fertiggeftellt
ınd von dort nach den Ver. Staaten ausgefithrt worden,
D tft al3 Urfprungsland der Staat anzufehen, in welchem
zer wichtigite Teil hergeftellt wurde, Sind alle Teile in
Deutidhland erzeugt, in einem anderen Qande aber mon-
iert worden, {0 ijt die Ware „Made in Germany“ zu be-
einen. Waren, die aus bdeutfchen KRohftoffen ganz in
ÄAnem anderen. Lande erzeugt wurden, aber nicht folche, die
1u3 einzelnen Deutfchen Hertigteilen montiert wurden,
nüffen das andere Land al® Urfprungsland erfennen Laffen.

Ueber die Markierungen von Smportwaren hat das
Freafurh-Departement Der Mereiniagaten Staaten folgende
Entfcheidung gefällt:

Mafchinenteile, die jelbfjtändige Stücde beim Eingang
yarjtellen, unterliegen dem Zufchlag5zol, wenn fie nicht It
jem Urfprungslande markiert find.

Bei Stadheldraht auf Rollen im Gewicht von 80 Bid.
jenüigt e3, wenn die Rollen mit dem Urfprungsliande bite
jert find, weil nicht Der Draht an fich, jondern die Draht-
‚olle der HandekSartikel if.
        <pb n="120" />
        DBereinigte Staaten von Amerita
Vereinigten Staaten unter den vom Schabiefretär zu erlalien:
jen Verordnungen und Bedingungen ohne Zollgahlung gegen
Sicherheitsleiltuna für ihre Ausfuhr innerhalb fechs Monaten
1ach dem Tane der Sinfkuhr auaclafien werben:
Modelle von Frauenkleidern, von WFabrikanten nur zum
Gebrauch als Modelle in ihren einenen Werkitätten und
nicht zum Verkauf eingeführt; Muiter, nur aum Gebrauch
bei der Annahme von Warenbeitelungen,
Um von diefer Vergünitiauna Gebrauch maden au Fönnen,
mülien die Mufiter bei der Einfuhr al8 folche angemeldet, der
Boll hinterleat und die Murlter innerhalb fedh8 Monaten
wieder auSneführt werden in welchem Falle der AHoll erftattet
wird. Man bedarf alfo zu diefem Verfahren fteis einer
Mittelaverion im Singanashafen (Nemwnork).

Bei Packpapier in Rollen, mehrere Stücke in einer Kifte
verpadt, muß jede einzelne Rolle oder der Umfhlag um Die
ode markiert fein; e8&amp; genügt nicht, wenn Die Kifte Das
Irfprungsiand aufmweift.

Allgemein genügt „Sermany“ ohne „made in“ alZ An-
zabe des Urfprungslandes. In folgenden Fällen muß e$
‚Made in Germany“ Heipen:

bei Strumpfmwaren,
bei Artikeln, auf denen der Name des amerika-
nifjchen Käufer3 oder BerkäuferS vermerkt ift.

Wenn auf folgen Waren der Name des deutfchen Her-
iteler3 angegeben ift, genügt eS, wenn unter dem Namen
5638 Heriteler das Wort „Germany“ gefeßt wird.
x benchten:

Der mit der Verladung betraute deutfche Spediteur {ft

yarüiber zu bverjtändigen, wer Empfänger der Sendung ift,

and leßterem find die Verladungspapiere möglichft bald,

/pätejlteng aber mit dem gleichen Dampfer, der die Ware

‘trägt, einzufenden, Wefentliche Mehrkojten können entitehen,

venn Rechnungen 11nd Verkadepapiere den Empfänger erft

nach Ankunft der Ware erreichen. Falls vie Wbjendung

der Konfulatsfaktura nicht rechtzeitig erfolgen kann, fo jollte

der Empfänger hiervon benachrichtigt werden; da die Zoll-

xbfertigung geftattet wird, wenn der Empfänger Sicherheit

Air die [pätere Beibringung einer Konfulatsfaktura gibt,

‚o fann gegegebenenfallsS- eine gewöhnliche Faktura nach-

yefchictt werden. Die über die Preife gemachten Angaben

nüffen in fämtlicen VBerfchiffungspapieren, Konfulats.

‘atturen ufw, genau übereinftimmen.

Zur Erleichterung der Berzolung ijt e&amp; erforderlich, den

Inhalt der Kifte auf der Rechnung einzeln anzugeben. Nur

Venn In einer Sendung von mehreren Kiften in jeder Kijte

die gleidhe Quantität Waren enthalten ijt und die BPreife

jür alle Waren aleich find, erlbrigen fich die Angaben für

lede einzelne Kijlte, Auch in der Rechnung ijft immer zu

vermerken, ob LZuxzuS- oder Umfagftener auf die Waren in

Deutfhland erhoben wird und in welcher HShe,

Dem Empfänger liegt die Pflicht ob, fih über die Z0U- zu en und Büchern:

abfertiqung genau und einagaebent zu informieren. 58 Mai len Condungen mit Büchern, Drucfacdhen oder
Raren nach den Vereinigten Staaten, von AUmerita entweder
sine Rechnung — wenn €e8 fih um Sandelsware handelt —
oder ein Verzeichnis — wenn die Sachen nicht zum Kauf oder
Verkauf beitimmt find _— beizufigen, aus denen der Wert
5e8 Xnbalts und die Bahl der zu einer Sendung agehörıgen
Stüce aenau erfichtlidh fein muß. Neberfteiat der ®elanmt-
wert einer Senduna (nicht eine8 einzelnen Stüdes) 100 Dollar
7a empfiehlt lich die Beitlimung einer Ronfulatäfaktura.

Mufter in Briefen:
Gefchlofiene Briefe mit aollpflihtigem Inhalt find zuläflig,
e8 barf lebt nur noch der arüne Zettel B verwendet werden,
Die dabei nötige Bollertlärung (oder eine Rechnung) ift in
Eee zu legen, nicht mit Shenur äußerlich au be
eitiaen.

Damit find die früheren Beftimmungen (Auffdhrift:
Aay beopened for customs. examination before delivery’
ınaliltia aemorben.

— Gandelswarenmuiter in offenen (auch eingefdhriebenen)
Brieffendungen follen entipreciend dem neuen Verfahren
zefennzeichnet und mit Bollerflärung berfehen werden.

Kür Warenproben it die zollfreie Einfuhr acfeblich nicht

rgejehen:; fie merden jedoch. wenn fie nach Unficht der Boll:
jehörde feinen Handelsmert haben, zollfirci augelafien. Gegen:
tände auf Beitellung oder zur Probe oder als SGefdhenke dürfen
1icht al Warenbroben verfchict merden. Ale Warenproben
mülen den Vermerk „Trade samples“ tragen.
_ Sofern zollpflichtiae Brieffendungen nach den Vereinigten
Staafen von Ymerifa verfiegelt find, emofichlt c&amp; iM, außer
jem _arünen Aollzettel noch Folgenden Vermerk in der Yuf-
Ichrift anzıbringen: „May be opened for customs purposes
Jelivery to the addressee‘, weil Die Aolbehörde fonft nicht
ohne weiteres berechtiat ilt. berfiengelte Sendungen zu öffnen.
Nehlt dieler Vermerk, fo wird meiiltens die erite Sendung
oldher Yıt dem Smbfänger mit dem BVedeuten behändigt,
jem Äbiender mitzuteilen, dak die nächite unvorfchriftsmäßige
Zondıuna aurüdaelandt werben müßte.

Sollvorfchriften für Muiter: . ,
Warenmulter, die aut Erlangung von, YMufträgen und nicht
für den Verkauf oder Handel beitimmt find, find ohne Rücjicht
zuf die range des Handelswertes zollfrei. Segenjtände, die
Für den Gebrauch oder Verkauf al3 Ware aeeianet find, dürfen
nur dann als Multer frei eingeführt. werden, wenn fie 3er-
Ihnitten. durchlöchert oder an Fichtbarer Stelle und unger-
itörbar mit dem Worte „Sample“ derart aeitempelt oder bes
druck werden. dak ihr Gebrauch oder ihr Verkauf als Ware
NSoefchloffen it: .

Geaenitände aeeianet Für den Gebrauch oder Verfaif als
Ware. die nicht. mie vorktehenh vorgefdhrieben, zerfehnitten oder
deitempelt werben. find als Ware mit Bow zu belegen.
_..Geaenitände, die mehr aur Freien Verteilung als An-
Yreifungsmittel denn als HGandelsmufter eingeführt werden,
nd mit Boll au beleaen wenn fe zum Gebrauch oder zum
Verkauf als Ware geeinnet find. Genenftände, die vom HZol-
mt. als Muiter, nicht aeeinnet zum Sebraudh oder Verkauf
der Ware, erklärt find. werden zollfrei eingelalten, auch wenn
1e nach der SKalktıura einen Mert heligen.
Nititereinfuhr auf Beit: nn Ce
Tachitehende Artikel Können, fofern fie nicht zum Verkauf auf
eitätiauna. (sale on androval)l einaeführt merden. nach den

rein Crec_‚referm, Pomrsn efd, Direlt.: Max Hutter.
eschäffsrä:r me: Elberfeldersir. 80 / Fernsprech-Ansdhluß Nr. 16.23 und 3322
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1418
        <pb n="121" />
        Anhang.

Als Anhang zu den DBerfand- und Zollvorfchriften fügen wir
diefem Heft als befondere Zufammenftelung bei:
1. Merkblatt über die ftatiftifichen Anmeldejcheine.

2. Britifche Zollfakturen.

3, AUlphabetifches Berzeichnis der Kolonien und
Defigungen.
        <pb n="122" />
        NMierfkblatt über die Statijtifchen Anmeldejcheine.

werd des Scheines:

Sie dienen zur Statiftik über den deutfchen Warenverkehr.
Bezüglich der Notwendigkeit des Statijtifjchen Anmelde-
[cheine8, der zu vermwendenden Art und der Verpflichtun-
gen, die fih für den Abfender auZ der‘ Verivendung et-
geben, hHerrichen vielfach noch Unklarheiten, die zu mancher
Migheligkeit führen. In folgendem fei darum kurz Das
— über die Anmeldefcheine zufammen-
geitellt.
Art der Scheine:
Der ftatijtilhe Schein, {tet3 auf arünem Papier, ijt in zwei
Arten gebräuchlich; ohne fHivarzen and bei allen gewöhn-
fichen Sendungen in der Mehrzahl aller Fälle, mit fOwar-
jem Rand in den Fällen, in denen die ing Ausland zu ver-
jendende Mare unter Zollkontrolle {teht. (Bealeitfcheinagliter.)
Srforderlich:
Sin jtatiftijher Anmeldefhein muß im Poftvertehr mit
Sem Musland beigefügt werden: *

a) jedem Raket mit oder ohne Wertangabe,

b) jedem Käfthen mit Wertangabe,

») {oldhen eingefchriebenen Brieffendungen und Wert:
briejen, die Waren enthalten, (Hierzu rechnen nicht
die Warenhbroben mit hHandelzübkichen Muijtern.. Sie
bedürfen alfo feines ftatijtijhen Anmeldejcheines.)

Am Bahnverkehr find allen Sendungen ftatijtifche
Scheine beizufügen.

_ Für alle gleichzeitig bei derfelben Poftftelle aufge Lieferten
Sendungen ift nur ein gemeinfamer (Sammel) -Anmelde-
IHein erforderlich.

— In der Regel Toll ein Anmeldejchein nur den Sndhalt
eine8 einzelnen. Wrachtbriefes oder Konnoffement® um-
fajfen. Ausgenommen von Diefer Beftimmung find jedoch
bei der EB Sendungen an einen oder bverfchiedene
Empfänger, die von ein- und demfelben VBerfender gleich-
zeitig über ein= und diefelbe Anmeldejtelle ausgeführt wer:
den. Hiernach madht es feinen Unterfohied, ob die Sendun-
gen für Empfänger in ein und demfelben Lande oder In
berfichiedenen. Ländern heftimmt find. Die Angabe der ein-
zelnen Beitimmunagsländer i{t jedoch erforderlich.
YUlgemeine Borfchriften,
In einer jeden Querfpalte darf immer nur eine Waren-
gattumng verzeichnet werben. Wenn ein Vordruck nicht aus-
teicht, um damit die zu einer Sendung gehörigen Waren
anzumelden, fo können ihm mweitere VBordrucde angeheftet
werden, Yuf fjämtlidhen VBordrucen ijt die Firma des
Ausiteller&amp; deutlich anzugeben. Die ftatiftifjche Gebühr Hit
nach den gebührenpflichtigen Gefamtmenngen jämtlicher Bor-
drucke zu berechnen.

Für den Inhalt ver ftatiftifjhen Scheine, d. h. alfo für
deren richtige Ausfertigung, ft allein der Abfender verant-
wortlich. Die Pojt und Bahn prüfen Iediglich die formelle
Richtigkeit der Sintragungen, eine fachliche Pritfung wäre
ja auch auS einer Reihe von Gründen ganz unmöglich.
„Eine Nebereinftimmung der fatiftifjhen Scheine mit
den ZoNinhaltserfMärungen iIft nicht erforderlich.

Die ftatiftifhen Scheine find in jedem Falle mit der
Sendung und den fonft erforderlichen Papieren (Patetkarte,
Bollinhaltzerflärung) zufammen aufzuliefern.

Bei der Auszfüllung des ftatijtijhen Scheines {ft Vor
allem darauf zu achten, daß die Spalten 1—4, 3—11 ausge-
füllt werden. Sm Kopf oben rechtZ ift die Nummer und
daß Datum der Ausfuhrbewilligung anzugeben.

vi Die Angaben in den Anmeldefdheinen dürfen außer für
i£ Amwecde der amtlichen Statiftit bi8 auf Mmeiteres auch

für WöährungsSziwede fowie für Ziwede der Verhinderung
der Steuerflucht oder der Kapitakfabwanderung in daS MAıts-
fand verwendet werden.

Der VBerfender ift berechtigt, bei der Verfendung von
Waren nach dem Ausland Angaben, die er zur Wahrung
gefchäftlicher Beziehungen geheim Halten will, dem Aus-
juhranmeldejdhein in verfhloffenem, an die Anmeldeitelle,
iber bie die Waren ausgehen fjollen, gerichtetem Brief:
umfchlage beizufügen. Derartige Briefumfehläge müffen
mit den Anmeldefjfcheinen jfeft verbunden jein, In den AusS-
Fuhranmeldelcheinen felbft Hit in diefem Falle auf den bei-
gefügten Brief Bezug zu nehmen.

Das ftatiftifche Reicdhsanmıt Ht ermächtigt, Ausnahmen
yom der Form, Größe und Sinrihtung der Anmeldefcheine
anzu laffen.
Stiatiftifche Anmeldeftelle:

Die Anumeldefcheine müffen in der finfen oberen Se ent-
yeder den Stempel des Statijtifhen KReihSamts oder den
Ztempel einer inländifchen Sijenbahnvermwaltung tragen
der fie müffen anjtatt eineZ diefer beiden Stempel mit dem
Bermert verfehen fein „Vordruck genehmigt vom Statijti-
ihen Reichzamt durch Verfügung... vom... ..“. Die
Berwendung von Scheinen der lebteren Art, die Abiweichun-
zen bon dem fonjt vorgefdriebenen Mufjter enthalten, ift
einigen großen Firmen vom Statijftifjdhen ReichsSamt zuge-
itanden, Diefe Scheine dürfen von den SGüterabfertiguun-
gen nicht zurücgewiefen werden. In Privatdruckereien her-
gyeftellte AUnmeldefcheine, die den Stempel des Statijtifhen
Heichsamt2 nicht tragen, find vor ihrer Verwendung der
Sijenbahn vorzulegen, die fie gemäß S 65,6 der Sifenbahn-
Berkehrzordnung gegen die tarifmäßige Gebühr auf ihre
Nebereinftimmung mit dem vorgefdhriebenen Muiter zu Prü-
jen und abzuftempeln hat.

Spalte 2:
As Beftimmungsliand {ft das Land anzugeben, für deffen
Verbrauch die Ware beftimmt ift. Ift diefes Land nicht be-
fannt, jo ift das Land anzumelden, das alz Endziel der
Sendung bekannt ift. Die Ddeutfhen Zowausfchlüffe (außer
Helgoland und den babifchen ZollauSfchlüffen) fomwie die
Kreibezirke dürfen als BeftimmungsSland nicht angemeldet
merden. Der Freihafen Hamburg ift. als EEE
'and nur dann anzugeben, wenn die dahin ausgehende Ware
dafelbit gelagert, verbraucht oder be=- oder verarbeitet wer:
den fol, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in den Kreihafen
;ine Beitimmung über die Weiterverfendung der Ware noch
1icht getroffen ijt. Im Testeren Falle {ft in der Spalte
„Beitimmungsland“ vorläufig „Freibafen Hamburg“ unn
jer Name des Empfänger8 anzugeben, der daS Beftim-
nungsland vor Weiterbeförderung der Ware unter Beifü-
ung feiner Unterfchrift einzutragen Dat.
Uebereinjtimmung des im Anmeldejdhein angegebenen
BeftimmungslandeS mit dem Beftimmungsorte des Fracht-
Oriefe&amp; ober der Boftpaketadreffe ijt nicht erforderlich.
Pakt 3: it insbe

Hier ift in ejondere au anzugeben, ob Die Au =

folgt: nach Veredelung einer ausländifchen Ware EM
zur Veredelung in Lohn, zum vorübergehenden Sebrauche,
zur MAnficht, zur Ausstellung, zum Meß- und Marktverkehr
oder als Speditionsqut im Wuftrag eines Ausländers,
Spalte 4:
Der Anmeldung der Warengattung {ft Das ftatifti
verzeichnis zugrunde zu legen. Sofern eine bee +2)4
nicht genannt ft, ijlt fie mit ihrer handeksüblichen oder | WE
yrachgebräuchlichen Benennung anzumelden. Läßt .
        <pb n="123" />
        Hieraus die ftatiftifjche Nımmer noch nicht beitimmen, fo ij
außerdem der Stoff, aus dem die Ware hergeitellt ijt, Die
Hirt der Bearbeitung und der Berwendungszivec zu De-
zeichnen.
Spalte 5:
Kann der Ausfteller diefe Spalte nidht ausfüllen, fo Ne-
iOteht die3 durch das ftatijtifche KReicdhZamt.

Zpalte 6:

Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpacten Waren i{{t
das RNeingewicht anzugeben. Wenn in den einzelnen Brie-
jen oder Packjtücen nur eine Warengattung enthalten ift,
genitgt die Angabe 5e3 Kohgewichts und der VBerpadungsS-
art. Bei Külfigkeiten wird die unmittelbare Umfohliehung
zum KReingewichte gerechnet... Verdichtete Safe, Hüffige,
tierifche und pflanzlidhe Fette, fette DYele und Mineralöle
jind mit ihrem Eigengewidhte — jonach ohne das Gewicht
ber Umichliekßung oder der zur Beförderung dienenden
Behältniffe, anzumelden.

Bei bverfchiedenartigen Pacjtücen und verfOhiedenen
Sütern it daS Roh- und Reingewicht getrennt anzugeben,
meil bei der Berzolung die Tara prozentual auf das Rein-
gewicht verteilt wird.

Spalte 7:
Die nach anderen Makßitäben al3 nach Gewicht anzumelden-
den Waren jind nach beiden Maßitäben zu bezeichnen, Die
neben dem Gewicht nach anderen Makjtäben anzumelden-
Sen Maren And nach beiden Makitäben anzugeben.

Zpalte 8:
AS Lieferungsort ift 3. B. Berlin zu nennen, wenn „ab
Berlin“, Hamburg, wenn „frei Hamburg“, Antwerpen, wenn
„frei Antwerpen“ geliefert wird. Soweit die Angabe Des
Sakturenmwerte8 nicht möglich ijt, ift Die Ausitelerin gehaf-
fen, den Grenzwert (Spalte 12) anzugeben.

Spalte 9:

Die Fracht-, Verficherungs- und fonftigen Koften vom Lie-
ferungSort bis zur deutfhen Grenze brauchen in der Spalte
9 bes AusfuhranmeldejcheincZ nur ihägungsSweije angege-
ben zu merden. Liegt der Lieferungsort an Der Ddeutfchen
Grenze, Io erübrigt Jich die Angabe überhaupt. Bei der
Ausfuhr von Waren mit der Poft ijt die AusShülung der
Spalte 9 gleichfalls nicht erforderlich.

Die Fracht, Berficherungs- und fonjtigen Koften vom
RieferungZort bi3 zur Deutfchen Grenze find vom Ubfenbder
einzutragen, fonady vom Spediteur, wenn er den Srachtver-
trag fließt. Zu den fonfjtigen Koften gehören die Spebdi:
tion8- und Lagerkojten. Srfolgt die Lieferung frei bi3 zu
einem ausländijgen Plage, fo find die Fracht-,. Verfiche-
rung8- und fonjtigen Koften von der Grenze bis zum Lie-
ferungsort in der Weife zu berechnen, daß von den Gefamt-
loften diefer Art die Koften vom infändifchen Berfendungs-
orte bi8 zur Grenze abgezogen werden.
Zpalte 11:
Für das Zahlungsziel (Spalte 11a) genligt ungefähre An-
abe. Die Angabe des Zahlungsortes (Spalte 11c) kann
unterbleiben. . Bei ungenügender Angabe der Zahlungs-
bedingungen dürfen bie ftatijtifjdHe Scheine nicht heanftan-
det werden, da Das jtatiftifche Meichsamt auf diefe Annaben
feinen befonderen Wert keat.

Spalte 12:
Die Eintragung des Grenzwertes kommt, mie fih au der
Zpaltenüberficht ergibt, nur danı in Frage, wenn Der alt=
turenmwert nicht angegeben werden kann.

Der Berechnung vde8 Grenzwerte8 ijt der Prei3 3zU-
zrunde zu legen, der für Waren gleicher Art und Befchaffen-
yeit im Beftimmungslande zulegt erzielt morden ijft. Bon
Siefem Preije find die Fracht-, VerfidherungsS- und fonftigen
Aoften von der deutfehen Grenze bis zum Empfangsort im
Musland fowie die für den Verkauf dafelbit anzunehmen-
den Koften und der etwa entrichtete au3ländifjhe Zoll in
Nozug zu bringen. Fit die Ermittlung des Grenziwertes
zuf diefle Weije nicht möglich, fo ter auZ dem Marktpreis
am Verfendungsorte zuzüglich der Zracht-, VBerficherungs-
m fomnftigen KXoften bi8 zur deutichen Grenze. zu be-
rechnen,

Kenn der Grenzwert (Spalte 12) angegeben ft, fo
leiben Spalten 8, 9, 10 und 11 unausgefült.

Y%irmen, benen die unmittelbare Wertanmeldung ihrer
Auslandfendungen beim Statijtifhen ReichsSamt geftattet it,
rauchen die für die Wertberecnung vorgefehenen Spalten
der Anmeldejcheine überhaupt nicht auZzufülken. Sie haben
aber in Spalte 12 der Scheine den Vermerk „Unmittelhare
Rertanmeldung beim Statiftifdhen Reidhzamt“ aufzunehmen
und außerdem in einem oben recht3 auf den Scheinen
aufgedruckten Rechteck au fHwarzen Balken gemäß ihrer
Bereinbarung mit dem Statiftifhen Reichsamt ein RKenn-
wort nebit einer laufenden Kontrollnummer einzufeßen.
Derartige Anmeldefcheine dürfen wegen FehlenzZ der Wert:
angabe don den Güterabfertiaungen nicht beanftandet
werben.

Spalte: „Die Sendung ift...... U
Die am Fuße dez Anmeldejcheine® verlangten Angaben, wie
Name des Verkäufer®, (Lieferer8), des EmpfängerS und
desjenigen, für deffen Kedhnung die Lieferung erfolgt if,
fönnen unterlaffen merden. Dem Statiftifchen Heichsamt {ft
jedoch die Ermächtigung erteilt, in befonderen Fällen die
nachträcliche FSintraaqunag diefer Anaaben zıt verlangen,

Interfchrift:
Die Vollziehung der Anmeldefcheine braucht -nicht durch den
Mofender felbit, fondern kann auch durch einen feiner Ange
itellten. vorgenommen werden.

Der Anmelbejchein it vom Ausiteller mit Ort und Tan
der Ausfertigung fomwie mit Deutlichem AWbdruc feinen
Yirma und außerdem mit feiner Unterfchrift 3U werfehen.
Befißt er keinen Stempel, {o find Name und Wohnort mit
befonder3 deutlicher Schrift einzutragen. ;

Der Kirmenitempel allein genüat nicht.
Statiftiiche Marke.
Die Marke für die ftatiftifhe Sebühr tk unten in der Iin-
ten Ede des Anmelvefcheine3 aufzukffeben.
Die ftatiftifdhe Geblihr beträgt:
1.bet Waren, die ganz oder teilmeife verpact find, Für
je 500 Kilogramm 5 Pfennig,
2.hei Maren, die unverpadt find, für je 1000 Kilo-
gramm 5 Pfennig,
3.bei Kohlen, Kof8, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln,
Erzen, Steinen, Salz, Koheifen, Zement, DüngungS-
mitteln, Nodhftoffen zum Verfpinnen und Den an-
deren im ftattfjtifhen Warenverzeichnifje benannten
Maffengütern in Wagenladungen, Schifjen oder
Ziöffen, verpadt oder undverpackt, Für je 10000 Rilo-
gramm 10 Pfennig,
4.hei Pferden, Mauktieren, Efjeln, Nindvieh, Schwei-
nen, Schafen und Ziegen für je 5 Stücd 5 Pfennig.
Bon anderen, nicht in UmfeHließungen verwahrten
(ebenden Tieren wird eine Geblihr nicht erhoben.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten fommt Die volle
Sebühr in Anrechnung.
        <pb n="124" />
        STeiS zu”
4ofchaffen-
ft. Von
jonftigen
iagSort im
unehmen-
: Bol im
&gt;n3ivertes
tarftpreis
Herungs-
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Na ihrer
ftattet ift,
Spalten
te haben
tittelbare
unehmen
Scheinen
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zufeben.
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1 an-
nnten
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Ril0-

Oivei-
8.
Brien

nole

Dritijche Zollfakturen.

Die Verzolung nach dem Warenwerterfolgt in den briti-
iden Kolonien und Befigungen teils auf Grund ber ge-
möhnlichen Handelsfaktura, teil2Z auf Grund fogenannter
zollfatturen mit vborgefchriebenem Text.

Die vorfehriftsmäßigen Formulare fann fich der Abfen-
der au handfchHriftlich over mit der Schreibmafdhine felbft
heritellen. € ift durchaus nicht unbedingt erforderlich, ge-
Öruchte Formulare zu verwenden. Die Ausfertigung ij u
?nglijcher Sprache borzunchmen. Bon diejen Zolfakturen
ind zu jeder Schdung drei Eremplare erforderlich, weiche
dem Empfänger direkt zu Überjenden find, {jo daß He beim
Eintreffen der Waren zweds Vorlage hei der Zollbehörde
in feinem Befig find. ES empfiehlt fih, dem Empfän-
jer außerdem jtet3 zwei CEremplare der pe pn lien Han-
delsSfaktura zu übermitteln. Zür Poftpafkete, die keine zum
Berkauf beftimmten Handelswaren enthalten, und deren
Inhalt einen Wert von 10 £ nicht Überfteigt, werden keine
Zollfatturen verlangt. Die Zollfakturen jtiimmen im Wort-
Aut nicht miteinander überein, fondern enthalten für ver-
iiedene Kolonien einige Woweicdhungen oder Ergänzungen.
Nach den folgenden Srläuterungen Zürfte e8 möglich fein,
die verfchiedenen Saktıuren vorfcehrift@möäßia audzufüllen:

oder gedruckt auf den Hechnungen der für die britifchen Bıe-
übungen beftimmten ANusfuhraliter angebracht Jein: -

Sch, EndeSunterzeichneter (1) ...... der Firma (2)
...... m BB) ....... Fabrifant/Berfänfer der in
diefer Faktıra erwähnten Waren, fi belaufend auf
„...... erfläre hierdurch, Daß ich (4) ermächtigt bin,
diefe SrHärung im Irftrag des vorbergenannten
Habrifanten/VBerkäuferS zu unterzeichnen, und Daß ich
pmftande Gig, zu miffen, und Hierdurch erkläre ich mie Folgt:

l. Daß diefe Kechatung in jeder Hinficht richtig it:
zine wahre und Dvolitändige Aufftelung ve8 wirklich
Jezahlten oder zu bezahlenden Preifes ver genannten
Waren und deren Quantität enthält.

2. Daß feine andere Rechnung der im genannter Rech-
mung erwähnten Waren an Jemanden zugeftellt worden
ijt, oder fein wird; daß fein AWblommen over Sinver-
tändnta betrejf3 Verkaufspreis, Skonto, Rabatt oder Ber-
zütung auf irgend eine Weife zwildhen genanntem Auts-
‘ührer und Abnehmer, oder zwifcdhen irgend jemanden
n ihren Namen abagemacht worden i{t oder fein wird,
wenn nicht volljtändig in diefer Mechnung aufgeftellt ijt,
oder wie Folat: (5)
Aufmachung der Redhnung: . .
Invoice of: Namen der Waren, weiche auf der betreffenden
Seite aufgeführt merben, 3. B. Enamelware, Crockery,
Beer, Nails uf.

3, Daß die inlkändifchen Preife unter der KRubrif
‚Zaufender infändifcher Wert“ eigentlich diejenigen {ind,
die Die obengenannte Firma für ganz ähnliche Waren in
den üblichen Sroßhandelsmengen (6)

Urfprungstiand |

MNitarten | Quantität und
ind Nummern | DBefhHreibung
5er KRodni Aer Maren

Inlandstvert
in der Währung: 2
des exp. Landes Verkaufspreis
(fiehe Abof. Zu. 4| an den Käufer
deg Gertifikates)|
Betrag | Detrag

irgend einem YWbnehmer für inländifchen Bedarf im au3-
jührenden Lande am Tage der Ausfuhr berechnen würde,
mit einem Safjffajfonto von... Prozent, und daß foldhe
Preife etwaige Berpadungskojten (Kiften. ujw.), wie 23
in einem folchen Sande für inländifchen Bebarf gewöhnlich
ift, (nicht) ein[Oließen.

4. Daß irgend eine auf den Waren erhoben Steuer,
die vor der Lieferung der Waren für inländifjchen Bedar]
uuferlegt Hit, auch in den Preifen eingerechnet it, und dab
bei Ausfuhr der Waren ein Rüczoll oder Steuernacdhlap
von .... von der Zollbehörde des ausfiüthHrenden Lan-
de8 geftattet worden ift oder fein wird.

den ....... Zeuge, Unterfchrift..

ı Name des Leiters, Profuriften oder fonft irgend eine
ın Frage fommende Perfönkichkeit.

2. Name der Firma vder SGejfelfchaft.

3. Name der Stabt oder des Landes.

4. Dieje Worte müflen ausgelaffen werden, Falls ver
Kabrifant oder Lieferant perjünkich das Zertifikat
unterzeichnet.

5 Sind anzugeben: Einzelheiten über irgend eine befon-
dere Vereinbarung.

6. Hier find anzugeben: Lagerhaus, Fabrik oder Ver-
JOiffungSHafen. ;
Diiefe8 Formular kommt nur in Frage für Waren

Beutichen Unbrungs,

Man zähle die folgenden Unkoften auf und bemerkfe Du-
bet, vb jeder Betrag in dem obigen Yunlandivert ent:
hakten ijt oder wicht:
Betrag in der
Währung des
Erportlandes

Enthalten
oder nicht

— Fracht zur Bahn und oder Dode .
SInlandsfracht DBahntransport oder Wafjfer-
Raneporı To Sntere Afntoften bei Anlieferung
im Hafen, einfehließlich der Inlandverficherung
Untoften für äußere Berpadung .
Wert der äußeren Berbadung . . . .
O5 die Güter irgendwelchem Ausfuhrzoll
Unterlienen
Der Lieferant, oder nach Lage des Falles der Fabrikant, muß
chen jedem in der Faktıra aufgeführten Warenpoften in
den Spalten „Current Domestic Values“ und „Selling Price
to Purchaser“ den Bruttowert oder Bruttopreis angeben
und am Ende oder im Hauptteil der Faktura Die etwaigen
Diskont- oder Rabattfäße, die er auf joldhe oder ähnliche
Waren zuageitanden oder bewilligt hat.
. Vals 08 fihH um eine gqrößere Verfchiffung handelt, find
die Beträge ver erjten Seite zu addieren und der Gefamt-
detrag auf eine zweite Seite borzutragen; auf der ziveiten
Seite müfen oben auch mieder die Artikel angegeben mer:
den, Die auf der betreffenden Seite im Einzelnen nach Xoli.
Anzahl u{ip. fyezifiert merben mitffen.

Wertangade ps die Zollbehörde: .
i. Befondere Beachtung muß der Anmerkung der Faktura
gefchentt werben, Die den infändijchen Wert behandelt, da
ausführliche Informationen bon er Zollbehörde Der A
ißungen (Dominions) verlangt merbden, wenn der Wert
Jezüglich Verzollung abgefhägt wird. Die Erporteure follten
zußerdem darauf achten, daß die im Abfaß 3 und 4 Det:
'angten Ginzelheiten des Aertififats durchaus genau gemacht
BE old —_
9, Kerner Joll darauf geachtet werden, daß die Vreife i

jer Rubrik „Sulandamwerterkärung“ N elentEen Ja) ie
ie im offenen Sulandätonfum anpaffen ıumdb auricht ne

Dert: und Urfprungszertififat: , . .
Gin BZertifikat, Durch den Lieferanten oder Fabrifanten aus:
Seltellt nach folgendem Mufter, ijt auf der Kitcfeite anzu
iungen, Die kombinierten Wert-Zertififate oder Urfprungs-
Zertifikate mitjien handaefchrieben, maichinengefchrieben
        <pb n="125" />
        mendigermweife jolde Preife ausgemurfen werden, zu Dem
die Order abgefdhloffen wurde, da e8 häufig vorkommt, Daß
Währungsjhwankungen fih im Lande der Herftellung er-
eignen 3zmwijdhen den: Datum der Abnahme der Order und
dem Datum der Verfchiffung. In befonderen Umitänden
wird das Faktırrendatum als das Datum. der AuzZjuhr
betrachtet, aber menn irgendeine Nenderung des Wertes
zmwifchen dem Datum der Austellung der Rechnung
und dem Datum des tatjächlichen Crporttage? fidh ereignet,
dann muß Diefer Währungsunterfchied unbedingt vermerkt
Werden.
3. Wenn die Waren, die für den Inlandsverbrauch
beftimmt find, zu Großhandelspreifen abzüglich Diskont oder
Kabatt verkauft werden, dann müffen die Grokhandelspreife
jufammen mit den Sinzelheiten Über Disfont und Kabatt
zenau in der „Inlandswerterflärung“ der Faktura ver.
seichnet werben.
4. Wenn die in der Rubrik „Hulandawerterklärung“ ver-
merften Diskonte nicht die gewöhnlichen SHandelSziskonte
find, Jondern als Kontingent3disfonte oder Rabatt anzu-
jeben find, jo müffen fie al jolche {bezifiziert und nähere
Angaben gemacht werden.
5. Wenn die in der Rechnung vermerkten Güter Muijter
And und die Preife fih fehon netto verjtehen, alfo abzüglich
eines zu gewährenden Diskonts find, fo muß der gemwöhn-
lie Großhandelspreis und die allgemeinen üblichen Dis-
fonte, die beim Handel der entfprechenden Ware in Frage
tommen, genau in der Rubrif „InlandSmwerterklärung“
Ipezifiziert werden.

6. Für jede Partie, weide nur einen Teil einer kom:
pfetten Order Hildet, muß der Preis angegeben werben, der
am Tage der VBerfchiffung auch für das gefamte Quantum
einer fompletten Order unter gleichen Bedingungen im
Snlandskonfum notiert worden wäre.

7. Wenn Waren in KAonfignation verfchifft werden, muß
diefes in der Rubrik „Verkaufspreis an den Käufer“ und
in der Rubrik „HunlandSmwerterklärung“ vermerkt werben.

8, In dem Falle, daß Güter unter Zolverfchluß expor:
bhert werden oder einem Rüczoll unterworfen find, muß
der Inlandswert zuzüglich Zoll in der Rubrik „Inland3-
werterHlärung“ eingejeßt werden. umb nicht der Zolverfchluß-
wert ober der Inlandaiwvert abzüglich des Kückzolls, Der
Betrag des Zolle3 oder des Rüczolles muß näher {pezifiziert
werben in S 4 deS Zertifikats. Cine gleidhe Erilärung muß
gegeben werden in bezug auf Stempelkojten, Lurusitener
ober anderen YnlandsSfteuern.

9. Was Güter betrifft, die {peziell für CSrbort hHergeftellt
werden und weldhe im allgemeinen im eigenen Lande nicht
verfauft werden fönnen, milffen diejenigen Werte in der
Kubrit „Inlandsmwerterklärung“ enthalten, zu welchem der
Zieferant am Tage der VBerfchiffung die gleiche Ware in
bdenfelben Mengen an irgend einen Käufer für Inland3-
verbrauch in dem Lande des CSrports verkaufen würde, menn
die Order jür InlandSverbrauch angenommen werden
mürde. In Diefer Beziehung wird auf 8 3 des BZertifikat®
hingewiefen.
10. Befondere Sorgfalt muß darauf verwandt werden,
daß die Koften in ihren Einzelheiten an dem Fußende jeder
Kechnumg genau aufgezählt werden, da die Handhabung
der BerehHnung in den bverfchiedenem Befigungen (Do-
minions) in bezug auf Das Sinjhliegen in vder AuZfehlieHen
von dem Mert des erhobenen Zolke8s nicht einheitlich ift.

11. Man beachte ferner, daß Unkoften für Lagern, Kat-
ebühren, Leichtern, Rollgeld, KArangebithrem ufm., Die im
DockbereichH vorkommen, -umbd folche KXoften, die fich Durch
den Kurs und Ausfuhrabgaben ergeben, nicht für Zolzmwede
verlangt werden, die am Fırke der Rechnung aufgezählt
werben follen. AllerdingS können foldhe Koften, wenn fie
vorackommen find, feparat aufgeneben werden.
Subriffoften:
Die Fahriffoften zerfallen in die folgenden Cinzelheiten:

1) In die Koften der Materialien, wie fie in der Fabrik
2mpfahngen werden, aber nicht etfivaige Zölle oder andere
Ausfthrabgaben uf, einfhließen, die für Jolcdhe Gegen-
Hände in dem Vereinigten Rönigreich bezahlt werden.
3n Fabriftöhnen.

In Die fonjtigem Auslagen, die außer dem Löhnen in
Xrage fommen,

Die folgenden Sinzelheiten dürfen nicht mit in die Fabrik
‚often Faffuliert merden, da fie Koften darftellen, Die. für
»%e Fertigftelung ver Hergeftellten Güter entftanden find:

) Seemäßige Verpadung und feemäßige3 VBerpacken.

Zofche Berpacdungsarten fchließen ein: Zinfausichläge,
Teerpapier uf, in welchen die Güter nembhnlich
erportiert werden.
Den Nıurken des Yabhrikanten oder des CSrporteur8, oder
irgeny eine8 Händlers, Schifjamafkler8, oder einer
anderen Perfon, die fich nit dem Berkauf de@ Artikels
befaßt, in feinem fertiqgeftellten Stadium.

ce) Mbgaben an den Staat.

a) Anfuhr, Berficherung uw. vom Pkabe der SHerftellung
bi8 zum Verfchiffungshafen.

e) Frgend fonjtige Unkoiten, die durch die Vollendung
der Mare entiteben.
Signatur der Zertifitate auf Rechnungen:

Das auf der Rechnung angebrachte Zertififat muß perföünkıch
unterIhrieben fein durch den Lieferanten oder Herfteller oder
irgend eine andere Perfon, die die Berechtigung hat, für
den Herfteller oder Lieferanten zu Zeichnen. Der Zeuge,
der die Signatur beglaubigt, braucht nicht notwendiaerweife
zin Beamter irgend einer Kategorie zu fein, Jondern Tann
durch irgend jemand erfolgen, der in der Lage i{t, alz Zeuge
ut zeichnen bei gewöhnlichen Gefchäftsbdbokumenten. Eine
Beglaubigung durch die Handelskammer oder ein enalifches?
xonfulat ft nicht nottvendia.
Sebraud) der deutfchen Sprache,

Die Britifiche Kegierung Hat für ihre Befigungen in Cypern,
Barbados, Dominica, den Fibfhi-Infein und Guyana, Die
Oberfommiffjare der Dominien Kanada, Südafrifa, Aujtra-
lien und Neufeeland für diefe Gebiete ihr Einverftändnis
damit erklärt, daß die bei der Einfuhr von Gütern zu ver-
mendenden Redhnungsvordrucke (invoices) künftig in ge-
mwiffem Umfange in deutfher und enalifcher Sprache an
Stelle der englijdhen Sprache allein, und daß gewijfe Sr-
‚Äuterungen nur in deutfcher Sprache anftatt in englifcher
abgefaßt werden, Hierdurch fol die richtige Augsfülung
zer KechnungsSvordrucke erleichtert werben.

Befondere Zufanmenftelung:
Sine ausführliche Zufammenftellung befindet fich in Der
Schrift „HZollrehnungen im Verkehr mit dem Britifehen
Keiche“, Wersffentkchung der Bertehrsabteihung der SAudur
Hrie- und Handelskammer zu Berlin.

‚2.
        <pb n="126" />
        Alphabetifches Berzeichnis der Kolonien
und Befigungen.

YWir geben Hier eine alpbhabetifche Mleberficht über die Länder tvieder, deren BorfehHriften unter einem
allgemeinen Titel (3. B. Britifche Kolonien etc.) aufgeführt find und deshalb im Inhaltsverzeichnis. nicht erfcheinen.
Hinter jedem Land ift der Titel der Seite angegeben, unter tvelchem die Dorfchriften für das einzelne Land aufgeführt find.

Die VBorfehHriften über

Hden

Wasta

Antiqua

Armenien

Mierbeidbfchan

Bahama Infeln

Bali

Barbados

Bafatoland

BelutfcOiftan

Bermuda-Infeln

Betfehwanaland

Borneo

Britfch Honduras

Selebes .

Seylon

Dadomey

Deutfch-Oft-Afrita ehem.
fiehe Tanganyika

Deutfch-Sübmeftafrita,
ehem.‘

Dominica

Elfjenbeinfküfte

Elice- u. Gilbert-Infeln

Salkland ,

Serner Often

Sidji-Yarfehn

Sabon

Sambia

Seorgien

Silbert- u. EMice-Infehn

Suadeloupe

Suagana, franz.

Suam

Suinea, franz.

Srenada

Damwai

Sonduras, brit.

Donglong

Sndo-China, franz.

rat

Island ;

Samaika.

Saba

Kamerun, brit.

Kamerun, franz.

Renya

Yabrador

Madagastar

Malayilde Staaten

find zu finden unter | Seite
73
73
15
61
61
73
86
73
73
73
3
73
36
7/3
36
35
30
7%

britifche Kolonien uf.
Vereinigte Staaten von Ameritka|
Hritifche Kolonien ufw.
u. db. S, 3. R.

u. d. S. SS, R.

Sritifche Kolonien ujto.
Niederfändifch-Indien
britifche Kolonien ujw.
britifche Kolonien uf.
dritifche Kolonien ufw.
britifche Kolonien ufw.
britifche Kolonien ufm.
Niederländifh-Indien
dritifhe Kolonien ulm.
Niederländifch-Indien
Britifh-Indien
ranzöfifche Kolonien ufm.
’ritiide Rolonien ulm.
Sitdafrifanifche Uırion

100

zritijche Kokonien ufw.
ranzöfiidhe Kolonien ufmw.
zritijche Kolonien uf.
ritifhe Kolonien ufw.
1.5.6. S.

hritifge Kolonien uf.
'ranzöjijdge Kofonien ujw.
5ritijche Kolonien ufmw.
u. 5. S. S, R.

ritifidhe Kolonien ujw.
ranzöfifge Xolonien ufw.
'ranzöfijche Kolonien ufw.
Vereinigte Staaten von Amerika |
iranzöfijche Kokfonien uw.
hritifche Kolonien ufw.
Bereinigte Staaten von Amerika
Oritifche Kolonien uf.
britifjche Kolonien ufav.
jranzöfijde Kolonien ufw.
britifde Kolonien ulm.
Dänemark

britifcdhe Kolonien ufm.
Niederländifch-Indien
Sritifjhe Kolonien ufiw.
jranzöfifjge Kolonien 1fmw.
Obritifche Kolonien ujw.
dritijche Kolonien uf.
"ranzöfifjche Kolonien uf.
uritifche Kolonien ufw.

73
30
73
33
51
73
30
73
51
73
30
30
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80
73
115
73
3
30
73
5
73
36
73
30
73
73
| 80
73

Die BorfehHriften Über

Malta
Martinique
Mauyritamien, franz.
Mauritius, brit,
Mefopotamien
Migutelon
Montferrat
Neufundland
Neuguinea
Neu-Suinea
Neukaledonien
Neufeeland

Revi8

Baläftina

Papıra

Pemba
Porto-Rico
Reunion
Rhobefia, brit.
Nıtzland

Zaint Pierre
Zalomon-Fufehn
Samoa (amerif.)
Zamoa

Zaramat

Zenegal
Seychelles
Singapore
Zomaliküjte, franz.
St. Kitts

Zt. Qucia

Zt. Vincent
Ztraits Settlement8
Zudan, äqyptifcher
Zudan, franz.
Sumatra
Zwaziland
Tanganyika
Tasmania
Tobago

Togo

Togo

Trinidad

Tunis

Ugunda

Ufraine
Birginifche Infeln
Weißrußland
Kaltifhbay
Banzibar

A herr a
find zu finden unter | Seite
britifchbe Kolonien uf.

fFramzöfiiche Kokonien aufm.
franzöfiige Kolonien ufmw.

britifjhe Kolonien ufw,

britijche Kolonien ufw,

jranzöfifche Kolonien u]i0.

britifde Kolonien ufw.

Oritifche Kolonien ufw.
Niecderländifch-Fndien

britifche Aolonien ufw.
Iranzöfijche Rolornien ulm,

britifche Rolonien uf.

britifhe Xolonien fm.

britifgge Rolonien uf

britifche Kolomwien ujw.

britifdhe Kolonien uf.

Bereinigte Staaten von Amerika
franzöfifche Kolonien ufw.

britifche Kolowien uf.

U. d. S. S. R. i
[ranöfifde Kolonien uf.

britifdhe Kolonien ufw.

Vereinigte Staaten von Amerika
britifdhe Kolonien ufw.

britifche Kolonien ujw.

Franzöfifjche Kolonien ufiv.
britifcghe Kokonien 11fw.

britifge Kolonien uf.

franzöfifiche Kolonien ufm.

Sritifche Kolonien ufw.

oritifjche Kolonien ufw.

britifgge Kolonien ufw.

britifgge Kolonien ufw.

britifdde Kolonien ufw.

jranzöfifjdhe Kolonien ufw.
Yiederländifch-Indien

britijche Kolomwien ufw.

britijche Kolonien uf.

britifjche Kolonien uf.

britifhe Kolonien ujw.

britifdhe Kolonien ufw. ,
franzöfijdhe Kolonien uf. )
britifche Kolonien ujw. 3
jranz6öfijde Kolonien ufw. 20
britifjche Kolonien fm. 73
u.» 6. 6. R. 61
Vereinigte Staaten von Amerika | 115
U. 5. 6. S. N. 61
britifdhe Kolonien ufw. 73
britijde Kolonien uw. 73

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Fernsprecher: % 10.£

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Gegründet 1854

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Alexanderwerk-
Haushaltmaschinen
Elektr. betriebene Küchenmaschinen
Sroßküchen-Maschinen u. -Anlagen
Fleischerei- Maschinen u. -Anlagen
Gewindeschneidmaschinen
Kopierpressen

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A,VON DER NAHME 2 241417 GES.
AEMSCHEID BERLUN*S:14
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        Feilen aller Arf
für die Göchiten Anforderungen

'essel-
räserfeillen
D.R. PD. ang. mit
Mnterschnittenen
Schneidzähnen
unerreicht in
Qualität und
Leistung
üefert in allen
Ausführungen

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Sagenteie

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Feilenfabrik
Gebr. Wellershaus
Wermelskirchen-Preversmühle.

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"elefon Nr. 1818
oe ı Wahryane-

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‚Werkzeugtf: hr:”

Zobert Putsch Nachf., Remscheid-Hasten
Fornsprecher Nr. 1852 Inhaber: Offo und Julius Vogelsang
Gegründet 1858
Pabrilmarbe

Kreis-, Gatters,

Schrot-, Bauchs,

Hand-, Rück: u.
Spannsägen.

liefert in bester Oualität zu billiostes

Deatcan

sowie sämfliche
Sägen für den
Tischlereihedarf.
        <pb n="129" />
        CV. HAAS
Sägen- und
Maschinenmesser-Fabrik
Gegründet 1854
REMSCHEID

(eFe 5 Aarantieware

4 Speclalität:
‚Beitel, Hobeleisen,
Feilklöben aller At.

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HÜUÜCKESV/AGEN
GEGRÜNDET IM JAHRE 1854

Ci.
EISE
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Abt. Gesenkschmiede
Waggonbeschlag -Teile aller Art
Teile für Kunze-Knorr-Bremse,
Zug- und Stoßvorrichtungen

neueste Ausführung
sowie auch sämtliche anderen
Gesenkschmiedestücke.
Abt. Oberbau
Laschen-, Haken- und Schwellen-
Schrauben.

Abt. Schloßfabrik
Vorhangschlösser .
Waaagonschlösser.
        <pb n="130" />
        WE
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Maschinenfabrik
Remscheid
Ferniprecher Nr. 2780

Zahnräderfabrikation

Fräsmaschinen

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Spezialmaschinen
für die Werkzeug-Industrie.
ADOLF CORTS

Log

„JA [9M

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Wi

Werkzeugfabrik

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Sonder-Fabrikate:
Runde Schneideisen
Sechskantschneideisen
Vierkantschneideisen
Sewindebohrer
Gewindeschneidkluppen aller Art
Für Whitworth-, Gas-, Metrisches

und Löäöwenherz-Gewinde.
Nur erstklassige Qualität / Präcisions-Ausführung.
        <pb n="131" />
        1837

1927
Bohrerkönig
zelegr.=Adr.

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Peter Friedr. Mühlhoff

- wm ;o ıF NZ- U.
Pr ZRWERKE
Werkzeugfabrik
Gegründet 1837 Remscheid Fernr. 169 u. 601
Spiralbohrer, Holzbohrer für Hand- und Maschinenbetrieb
Holzfräser und Werkzeuge zur mechan. Holzbearbeitung
Erdbohrer aller Art.
Hochleistungs-Spiralbohrer.

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CjekerFaNielame
BchloB-u. Baubaschlägefabhrik
PreB-u,Shanzwerk
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Bezirk Düsseldorf
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Wir stellen her!
- MassenarHkel +
nach Muster oder Zeichnung, gestanzl,
geprägt, gedreht oder gegossen aus
Eisen, Messing u. Bronce.
Außerdem
Beschläge für Türen u. Fenster,
Schlogläden Jalousien u.Ralläden.

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J.F.ZIEGLER’SF " BUCHDRUCKEREI
GPOSSDRUCKEREI FÜR I" DVSTPIE, HANDEL UND GEWERBE
RE .CHEID
ALLEESTRASSE
13-17

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in Flußstahl- u. Gußstahl-Qualität

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SG, m. b.
"”emscheiad Johann essir. 5
Telefon No. 1874 und 1875

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Safe
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        Auf Grund

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Erfahrung

Heftern:
TEMPERGUSS
GRAUGUSS / HARTGUSS
tür alle Induftriezweige
/owie als Ferfigerzeugnife
Spannfchienen
für Elektromotore und Dynamos
Stahlpanzerrohr=Biegeapparate
Sägenfeilkluppen

X
Eifengießerei und mechanilche w/-rkffätften
SEMEID-

&amp;

FernsprecherNr. 1582. Gegründet 1902 Tel.=Adrefle: „Wopa“

FÜHL
MNEGELC
vd am m“

SDR,
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ABRIH FÜRBLECH -
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Bergische Schrauben- und Muttern-Fabrik
z A .
Hein &amp; Co.,, &amp; Cronenberg
Werk I zu Lenzhaus — Werk II zu Cronenfeld
Hauptkontor: Cronenfeld, Querstraße 1
Fernsprecher: Cronenberg 14 u. 359 — Telegr.-Adresse: Heinco
Massenherstellung von Schrauben
und Muttern in blankgepreßter,
blankgedrehter und schwarzer Aus-
führung für sämtliche Gewerbe-
zweige, wie z, B.
Fisengewindeschrauben ohne und
mit Muttern aus Eisen, Messing usw.
Blankgedrehte Schrauben und
Muttern in sämtlichen Formen,
hauptsächlich auch für den Bedarf
aller Werkzeugfabriken, Stehbolzen
Messerschrauben und dergl.
Schloßschrauben, Maschinen-
schrauben, Riemenschrauben,
Becherschrauben usw.
Größte Leistungsfähigkeit!!
m SHE 5
Hochgradige saubere Ware!
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"nelle Lieferung! Mäßige Preise!

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        Fa

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"-=ründet 1870

Baptkricistprk

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Mer Nr. 786

on von Ka” 6 7RESa
Aufschnüren von Eisenwaren
"tigung von Musterkarten für Reise und Ausstellung / Papphülsen und Futterale
’)ersenden von Plakaten, Katalogen usw. / Bandwickel-Rollen / Bandunterlaufpapier

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"NOHRER
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FÜR DIE
JNDUSTRIE

FÜR DAS
HANDWERK

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ACULAR,
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AA H.Wilke &amp; Co., Remscheid AA
Fabrikzeichen Werkzeugfabrik, Fabrikzeichen

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Steinbach &amp; Goller
Sägen- und Werkzeugfabrik
Remscheid-Hasten
Fernruf 2385,

Spezialitäten;
3and- und Blockbandsägen,
Spann-, Schweif-, Bügel-,
Schitter-, Fleischer- und
Baumsägen -
= in garant.bester Ausführung

AD
        <pb n="136" />
        rn
Hıd
Rems-heircr'-Haster
Werkzeugfabrik
Spezialität: Holzbearbeitungs-Werkzeuge
für die Fräsmaschine.

A.
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(SC
A A ——
* &lt;
SZ
Kugelmaus

MM
lemiche.a / Werkzeugfabrik
Fernsprecher Nr, 1727
Spezialitäten:
Madchinenme(ler für die Papier-, Dappens,
Holz=-, Leder», Metall-, Kork-, Gummi:
und Tabakverarbeitung.
Feilen und Rafpen für alle Zwecke.
Nur Qualitäfitsware.

*
Aug.Schröder Remscheid,
Verkzeug- FE _ CHeldhof)
Wer -Sug _-. Ständig großes Lager,
und Maschinenfabrik daher prompte Lieferung.
Gabrik-} AS. ‘zeicnes Siederohrdichtmaschinen. Mn a Em

|
‚m

Mermceheid-Hasten _
Sägen-, "” --ar. und Werkzeugfabrik.
toarı.

FY
fe.

x

G. Walter Steffens
Remscheid-Hasten

Maschinenmesser für Fleischerei-
hauswirtschaftliche-
und lahdwirtschaftliche-Maschinen
Beste Qualität :-: Angemessene Preise

EN

PL a

19

af
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Werkzeug-

Verlangen Sie
Katalog und
Dreisel
fabrik
Vertreter
Ssesucht !
CRONENBERG (RHEINL.
        <pb n="137" />
        FI

11)

Werkzeugtabrık
Remich“”  "ofter
Fernsprecher Nr. 1055:
fertigt als Spezialität
Gattersägenangeln,
Gatterlehren,
Steinsägenangeln
sowie deren Ersatzteile.

FT

di HP}

EM

J.C. BISCHOFF &amp; CO.
WERKZEUGFABRIK
7EMSCHEID, KIRCHHOFSTR.S

"estefon-Anschluß Nr, 3050 und 3051

Spezial-Erzeuagnisse:
Spiralbohrer jeder Ausführung,
Gewindebohrer, Schneidkluppen

Eingetr. Schutzmarke.

6. Frewein &amp; Co., Bergerhof rn.
Feilen- und M-&lt;chinenfabrik
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Feilen und Raspen aller Art.
Spezialität; Präzisionsfeilen für die Feinmechanik.
sowie Thiel’sche Feilmaschinen - #
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Gustav Heidmann, Remscheid-Hasten
Spezialfabrik für Metallsägen und Holzbandsägen.

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RemschHheid-Hasfen.
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Kahnert&amp; Nockemann, Cronenberg
Fernruf 268 Werkzeugiabı ik Rheinland
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Sein Strecken und Biegen mehr,
Zen £ nis: Offenbach a. Main, d. 5. Mai 1925.
Nachdem ich nun 5 Jahre Kunde in
hren Kluppen und Schneideisen bin, sehe
ch mich aus eigener Initiative veranlaßt,
'hnen mitzuteilen, daß ich als Händler
mit Ihren Fabrikaten bis heute außer-
ardentlich zufrieden bin, Ueberall waren
meine Kunden, wo ich Ihre Ca bis
jetzt verkauft habe, über die hervor.
‘agende Arbeitsleistung erfreut, umso-
mehr, als jeder ungelernte Arbeiter so-
fort damit arbeiten kann, was Hm auf
die praktische Anbringung des ührungs-
. Sn . inges zurückzuführen sein dürfte, Was
die Schneideisen .betrifft, so sind solche nicht allein von gutem Material her-
gestellt, sondern sie gewährleisten durch ihren eigenartigen Anschnitt und Schnitt-
winkel ein viel leicht. Schneiden u, schnellere Arbeit, wie jedes Konkurrenzfabrikat.
Nicht unerwähnt möchte ich die auffallend lange Lebensdauer der Schneideisen
lassen, die sich bei andauerndem Gebrauch auf Jahre hinaus erstreckt. In An-
betracht dieser Vorzüge kann ich Ihre Kluppen und Schneideisen jeder Werk-
stätte bestens empfehlen. Hochachtungsvoll Heinrich Bottmann.
Bergisch - Märkische Präzisions-Werkstätten Elbracıt &amp; Co., Nomm.-Ges., Mettmann
Ratschenkluppen, Steuerkopfkluppen, Schneideisen nach DIN, Gewindebohrer
Für einige größere Städte $uCh@N wir noch Vertreter.

Carl MesenßBßöller
WERKZEUGFABRIK
Segründ.s871 Remscheid-Hasfen re ruf 1562
Spezialitäten:
Reben-, Garten-, Raupen-, Trauben-.
Geflügel- und Blechscheren, sowie
einschläg. Werkzeuge und Stahlwaren

Telegramm-Adresse.
‚CAROLUS'‘ REMSCHEI!:

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Werkzeugfabrik
Cronenberg 21 (anıa.

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Leder» und Blechscheren.
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FERNSPRECHER 1928 u. 1887
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Fernsprecher Nr. 1687 Amt Remscheid
Telegramm-Adresse: „‚Autobeschlag“ Remscheidhasten.

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für den Handgebrauch.
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Papier- und Hobelmesser. Gewerbliche und
landwirtschaftliche Messer.
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„1810, +
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zur Holz- u. Metallbearbeitung
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Remscheid-Hasten, Gerstau | Berlin SW. 68, Oranienstr. 81/82
Telegramm-Adresse :
Lingenbergsohn, Remscheidhasten
ernruf Nr. 63

Telegramm-Adresse‘;
PALIN TATOHE Berlin
Fernruf Amt Dönhoff Nr. 712,.713, 714

Remfeheider Mertalkfägenfabrik
Ferdinand Schfleufermann, Remfeheid-Halten.
Telegramm-Adr.: „Metallsäge‘‘ — Fernsprecher 1487

Az
CB

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up Üuaßhtätsware.

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‚zallsdgen
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SAGEN- UND WERKZEUG - FABRIK
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Wiege-. und Hadmeffer, Sleifcherwerkzeuge,
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eignet und unübertroffen für Hochleistungswerkzeuge, wie:
Dreh-, Hobel- und Stoßmeißel, Fräser, Gewindebohrer
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Narmmatrizen, Schnitte und Stanzen, Schlagsäume usw.
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Segründet 1910 Telegr.-Adr.: Gesenkschmiede

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Bigenem Verfahren herge-
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Metallbearbeitung in feinster
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Gegründet 1848

Gegründet 1842
Hermann Röntgen, Ka Fb

Remscheid-Hasten
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        „rd Felde, Remscheid-Hasten
Zegründet 1818 Sägen- U Werkzeusgfabrik Fernruf 184, 142

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100 Jahren:
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. Gatter- und Kreissägen
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Br
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        <pb n="145" />
        Berfand- und Zokvorfehriften {m Berfehr mit dem Ausland
5, Auflage vom November 1927. a
fs ; . ur
abagefchloffen am 27. Januar 1928. . f A
Seite 18: Offtpreuken.
Die Berwendung von Jrachtbriefen, bei denen „im
Verkehr zmwifchen Oftpreußen und dem Übrigen Deutfchland
af.“ nur haudfchriftlich oder bei denen unter dem Worte
‚zsrachtbrief“ der Vermerk in Schreibmafdhinenfchrift ein-
zefütagt ift, ift fortab in Berfchr mit Oftpreußen nicht mehr
uläfig.
Seite 22: Finnland.
Heute Faffung des Wbfjages:

Zolipflidtige Brieffendungen:
Sin Verkehr mit Finnland jind fortan gefehloffene Briefe
({aud Wertbriefe) mit zollpflichtigen: Inhalt zugelajien.
Die Sendungen mitffen mit dem vorgefchriebenen grünen
Zollzettel gekennzeichnet werden. Bevor ein Derarttiger
Brief an den Empfänger ausgehändigt wird, fol die Poft
diefen an die Zollbehörde zur Berzollung befördern. Die
Abgabe fir die durch die Poft vermittelte Verzollung von
Briefen mit zollpflichtigen Geagenitäuden beirägt 3 Wark
30 Wenn Fiir jeden Brief.
Seite 28: Grokbrifannien.
Zullabfertigung durch Spediteure:
Um jede Verzögerung in der Beförderung der Waren zu
vermeiden, beustigt der Spediteur neben der Faktura des
Abfjenders, die für die Verzollung in England Bermendung
findet, auch eine Zollautorifation des Smpfängers8, Dd. Dh.
jeine rechtSgültige und unterfOriebene ESrflärung, daß der
Spediteur berechtigt fei, in feinen Naynıen die Berzollung
durchzuführen. €3 wird alfo in jedem Falle, wo eine dDer-
artig generelle Zollautorifation -— auSgeftellt auf Den
betreffenden Spediteur — bei dem englifjchen Singangs$-
‚ollanıt uch nicht hinterlegt ijt, notwendig, eine derartige
Erflärung an den Spediteur einzufenden, Falls Der
Empfänger auf die Anforderung des SpediteurS dieje Zoll-
autorijation nicht unverzüglich einfendet, fo ft eine Ber-
‚daeruna Nicht zu Vermeiden.
Seite 33- Halien.
(€ ift unter „Hechnungen“ zu ergänzen:
Poftpafeten braucht eine Hechnung uiOht mehr beigefügt
jut werden, Dagegen ift fie bei Poftfradhtjtücden erforderlich.
Unter „Begleitpapieren zu Poftjendungen“ Yt an Stelle
von „1 Mechuunag“ zu feßen: „bei Boftfrachtitüicken 1 Mech-
LEN
Seite 41: Niederlande.
Barendeflarationen: N n
Entjprechend den niederländifchen Zollvorfchriften müiffen
Einfuhrfendungen von in hHolländifcher Sprache verfaßten
Warendeklarationen (Generakflaring) begleitet fein, Die
auf für Ddiejen Zwed vorgejehenen Hormularen  aus-
Beftellt fein muß. Wenn dieje Deklaration vom Empfänger
1icht rechtzeitig vorgelegt werden kann, fo i{ft fie vom HbO-
’enbder dem Xrachtbrief beizufliagen.
Seite 45: Borfuagal, a.
Zu „RR Sfafturen‘“: | . . .
EEE der Konfulatsfakturen ft folgendes
3 beachten:

€$ it nur das anıtlicdhe Formular.zbenuBell, ..

Sie onfulatsfakturen müffen in portfudielicher, fFramn-
‚Öftfcher, englifcher, fpanifcher oder itakienifcher Sprache
efdriehben fein.

Die Konfulatsfaktura i{t in Drei gleidhlautenden CSrem-
Maren augszufjertigen und ordnunasSagemäß vom BVBerlader
at unterfcreiben,

ie Spalten miüffen ausgefüllt und jämtliche Angaben
jemacht fein. ;

„ le Konfulatsfakhuren müffen legbar mit Tinte oder
nit Schreibmafchine und ohne Kehler oder irgqendivelche
Menderungen gefchrieben fein.

Yon den drei Eremplaren wird Das geftempelte
Original an die Zollbchörde Des BeftimmungsSHajeng ge-
andt, bag Duplikat dem Verlader ausgehändigt und Das
Yriplitat mird im Konfulat aufbewahrt.

Konfulatafakturen über Waren nach Portugal, den
Azoren und Madeira können nur von Konful des Ber-
cHiffungsShafen3 vifiert werden, gleichgültig, welches bie
Serkunft der Ware ijt. Sollen die Waren auf dem Wege
mgeladen merden, {fo ft das VBijfum von dem Konfuk des
egten UnıfavehafenzZ zu erteilen.

Alle Konfulatsfakturen miüjffen zwei Zage vor SEr-
eihung des Vifums eingereicht werben. Werden fie an
‚inem Sonnabend eingereicht, fo werden fie am folgenden
Dienstag zurückgegeben. Ein Beleg über das SCingangs-
Jatımm und die Auglieferung der Konfukatsfaktura wich
em Muntraaiteller überreicht. Bezüglich Der Konfulats-
‘aftırren jür die Azoren und Madeira müffen Diefe vom
Berlader mindeftenz 24 Stunden vor Abgang des Dampfers
ingereicht werden, damit die Originale dem Kapitän mit-
jegeben werden können. Im andern Halle werden die
Yafturen auf Koffen dez Verlader3 durch die Bolt gefandt,
Die Aonfulatsfakturen Über auf dem Land-, Luft oder
Boftiveae verfandten Waren werden {tet3 Durch die Poft
jefandt.

Die Originale der Konfulatöfakturen, welche bei Kla-
jerung des DampferS fertig find, werden dem Kabitän
nitgegeben. In diefem Falle wird dem VBerlader der auf
yieje Kakturen bezahlte Portobetrag zurücvergütet,

68 wird feine Ronfulatsfaktura zur VBifierung auge:
wunumen, menn mehr als 10 Tage feit der Klarierung des
»ie Ladung übernehmenden Schiffes verftrichen find.

Konfulatsfakturen find nicht erforderlich für Sen:
ungen, deren Wert E3cuDo3 22 $ 50 Gold (— 103,50 RM}
1icht überichreitet.
ton ulatsgebühren:
Die Gebühr für Beglaubigung von Konfulatsfakturen Dbe-
‚xägt für Sendungen auf dem Seeweg ab 1. Februar 1928,
äir Sendungen auf dem Yand- oder Yuftmea und für Boft-
jendungen ab 1. Sanızar 1928;
3 Proz. des Wertes, mindefjtens SSc. 2 $ 25; für be-
jimmte Lebensmittel und RKRohftoffie % Proz. vom
Wert; für Tranfit-, Wiederausfuhr- oder Umlade-
iendunaen MM Vroz. vom Wert.

Seite 55: Tichehoflowatkei,
Inter Frachivorfchriften {ft im erften Nbfag der le
‚u ftreichen und dafür zu feben: 8 lebte Sag
Der Abjender hat im Frachtbrief den Befirderungsw
zur Angabe der Srenzübernanasftatior S ;8
Staat vorzufchreiben. | bon Staat zu
        <pb n="146" />
        Unter „Zollpflidhtige Brieffendungen“ ift hinzufügen:
Sm Verkehr mit der Ifhechoflowakei jind neben ge-
IOloffjenen Briefen mit zollpflichtigem Inhalte neuer-
dings au) MWarenproben mit Gegenftänden von
ınäßigem HandelSwert zuläffig. Die Sendungen müffen
if den voraefchriebenen arlınen Zollzetteln beflebt jein

Seite 85: Britijh-Indien.
zu „Rechuungen“:
Bei der Cinfuhr von baumıwollenem Nähgarın muß das Rein:
gewicht des Garnes8 angegeben werben.
Seite 86: Niederländiich-Indien.
Seite 43: Dolen.
Unter „Srachtvorfchriften“ ft zu ftreicdhen „Naduahnien
ind ausgefchloffen“ und dafür folgendes zu fegen:
„Nacdhnahmen nach Singang find nur in der Währung
Des Verfjandlandes zugelaffen. Barvborfchlijffe find aus-
gefloffen.“
Aerner {ft auf S. 6 im Artifel „Nachnahmen im Eifenbahn-
verfehr“ unter Polen zu berichtigen:
unbefchränft bis zum Merte des Sutes.
Seite 59: Unaarn.
3ölfe:
Der Sab: „Bei Zahlına der Zölle in Pabiermährung wird
ein Aufgeld erhoben“ it zu erfeben durch:
1 Goldirone — 1.16 BPenas.
Dem 1. Abfag unter „Beifügung von Rechnung“ ift
hinzuzufügen:
€ empfiehlt fich jedoch bei Sefamtfendungen, zur Ber
jehleunigung der zollanıtlichen Abfertigung jeden der
Bakete eine AWbfchrift der GSefanıtrechnung beizufügen,
auf mwmelcher der Teil der NMechuung, welcher fich auf
daß betreffende Vafet bezieht, vermerkt it.

Seite 61: 21. d. 5.5. R. .
Der Hojaß „Pakete“ wird durch folgenden erfebt:
Batfeter
Sm Verkehr mit der 11.D.S.S, NR. werden Pakete in
Sijewicht bi8 10 Xilsaramu zur Vofitbeförderung zutaclaffen.

Seite 64: Algerien.

Der erfte Hojaß unter der Ueberfchrift erhält folaeude
Saffuna:

Algerien fteht mit Fraufreich de facto in Zollumion.

Das deutfhH-fFranzöfijche Handelsabhkommen vont 17. 8. 27

erftreckt fich deshalb auch auf Algerien.
Die Vorfehriften Über, „Urfprungszeugnifjfe“, „Handels.
fjafturen“, „WMarkfierungsvorfchriften“ und „Konfulats:
gebühren“ find zu ftreichen umd dafür zu Teen:

Begleitpapiere:

83 gelten die gleichen Vorfchriften mie für den Verfand
nach Frankreich.

Muf S, 80: Franzöfilche Kolonien, Befigungen und
Proteftorate ift unter 1: WAHffintilierte Kolonien im Lekten
Mbiabß „Miaerien“ zu reichen.
Seite 68: Mufltfralien.
au „Urfprungsbezeichnung‘‘:

Bei Haushaltungsartifeln i{ft die Anbringung von Her-
funftsbezeichnungen auf der Bodenfläche oder RKückjeite
zugefaffen. In übrigen uutß die Herkunftsbezeichnung in
unmittelbarer Nähe der Marke („in close proximity of Ihe
marking“), alfo fo angebracht fein, daß fie gleichzeitig mit Der
Muffhrift gelefen wird, welche die Veranlaifung zur An-
brinauna der Herkunfta@bezeichnung Mit.
Seite 73: Brifiiche Kolonien und Belibungen.
Anfchrift bei Sendungen nach Neufeeland: . ,
€ empfiehlt fich, bei Sendungen nach Neufeeland die Be: Zu
zeichnung „Auftralien“ fortzulaffen und „Neu-Seeland“ als
Beitiuunungsland auzuaeben.

zu „Zollpflichtige Briefe“:
Gm Verfehr nach Niederländifh-Indien können Gegen-
‘tände, für die der Einfuhrzoll nicht mehr alz 25 Cents
beträgt, gegen die Gebühr für Warenproben verfchickt
iyerden. Neberfchreitet der Sinfuhrzoll 25 Cents, fo Nebhi
die niederländifH-indifjche Poft die Sendung nicht mehr
alz Warenprobe an, fjondern belegt fie mit der Nachgebühr
Fir unzureichend freigemachte Briefe, Die Berfendung 3Z0U-
oflichtiger SGegenftände in gefchloffenen Briefen ijt nach
Kiederländifch-Indien nach wie vor nicht zulöffig.
Seite 89: Kolumbien.
3u „Sonfulatsfakfturen‘“:
Zu a): € find jegt 5 Formulare erforderlich. Zn erften
Sag ft daher vier in fünf zu ändern,

Bu c): €3 find nur Formulare zu verwenden, welche
vom Konfulat des Berfjchiffungshafens erworben find.

Die Preife der Formulare jind die folgenden; Kon-
jufatsfatturen: pro Kormular 5 Cent; Korrekturbriefe: pro
Xormular 5 Cent; Cartas de aviso: pro Xormular 5 Cent;
Manifeite: pro Formular 10 Cent.

Cartas de aviso:

Hinfichtlih der „Cartas de aviso” it zu bemerken, daß Diefe
»xforderlich find für die Zollbehürden Kolumbiens im Falle
ıicht rechtzeitiger Sinlieferung und Abfendung der Kon-
'ulatäfakturen nach Kolumbien. Zu {pät eingereichte Xon-
‘tlatsfakturen erreichen den Anfhluß an den Dampfer nicht
nehr und freffen daher mit mehr oder weniger Verfpätung
bei den Zollbehörden Kolunbiens ein, die in jedem Falle
n befonderes Avis verlangen. Verjpätungen in der Ein-
Jieferung der Dokumente beim Seneraltonfiulat, die leicht
unangenehme Differenzen ergeben, find möglihjt zu ber:
meiden. Sind jedoch Avife für die Zollbehörden erforder
Lich, fo find hierfür an Gebühren und timbre nacional $ 2,50
21t entrichten.
Seite 91: Kuba.
Die Neberfichrift „Kechnunaen“ Hit zu Ändern In
„Moftfenduugen‘*
Seite 95: Meritfo.
NVertragSverhältnis:
Der legte Sag muß lauten:
Sritt amt 31. Dezember 1928 Iaut Vereinbarung außer Kraft,

Seite 100: Vanama.
‚BertraugsverhältnisS‘:
Gin Handels- und Schiffahrtsbvertrag zwijchen Deutfchland
und Panama {ft am 21. 11. 27 unterzeichnet worden. Cr
it bisher unch 1uicht in RAraft actreten.

at

Seite 106: EI Salvador.
At

‚Konfulatsfakturen“:;
Bei Sinreichung der Konfukatsfakturen muß die zu der
Zendung aehöriae HandelSsrechutna boraezeigt werben.
Seite 108: Syrien und Groklibanon.
Rechnungen“: ,
Das Datum der Rechnung muß uif dem Datum der Mb-
jenduna der Mare vom VerfendungSort Übereinttimmen.
        <pb n="147" />
        Berechnung der Wertzölle:

Der der AZoNlbehörde zu deklarierende Wert der Waren, weldhe
Wertaöllen unterliegen, it derjenige, den diete Waren zu dem
Peitruntte befigen, in dem fie der Zolbehörbde zur Entrichtung
der Einfuhr: oder Ausfuhrzölle vorgeführt merden. D“ieler
Wert umfakt den Anfaufspreis ausliglih aller fpäteren Xoften
58 au dem Heitbunikt der Ubagabe der Bolldetlaration, Der
Unfaufspreis it, mag weiterhin erforderlich bleibt, dur Ror-
jequng der durch Verordnung vom 14, Oktober 1924 beitimm-
ten authentiichen Rechnung nachaumweifen: er muß mit dem
normalen Breiie des Verkaufsiandes Übereinjtimmen. Wenn
der Wert in augländiicher Währung auggedrüct it, muß er
in Hbanon-Ahriiche Goldbiafter nach dem Kurie des Tages, an
jem die Boldeflaration abgegeben wird, umgerechnet werden.
Xeboch kann das Oberfommiliariat in Zeiten der beitändigen
Entwertung einer fremden Währung Ddiefe Umrednung in
jer Weile regeln, dak die bverfleinernden Wirkungen des
Wechielfurfes vermieden werden, oder den zoNlpflichtigen Wert
in Hbanon-Inrtiden Golbpiaftern feltfeben,

Das Datum der Rechnung über die betreffende Ware muß
mit dem Datum der Abiendung der Ware vom Verfendungsort
übereinitimmen. Ms Wert der in amtlidhen Zollniederlagen
der mehr al8 drei Monate in Maaazinen und Sondernieder:
lagen Iagernden Waren ailt der, den fie im Zeitpunkt des
Mustritts aus dielen Lagern haben; doch fann die Polbehörde
au den auf aufhentiihen Rechnungen, angegebenen Wert
jer VeraoNlung zugrunde Iegen, wofern feitdem feine Wert
änderung eingetreten ift. .

Die Aollbehörde it berechtigt, die Necdhnungen auf ihre
Schtheit und RKichtiafeit hin nachzuprüfen, Hieraus erwach-
jende Streitigfeiten fönnen durch das Sachverjtändigen = Vers
‘ahren entichieden werden.
Seite 109: Südafrifaniihe Union. :
Au „Deutiche Konfuklate“: .
GHandelsangeklegenhHeiten werden auzZichließlihH vom deutfchen
Generaltonfjulat in Pretoria bearbeitet. &amp;€3 empfiehlt {iD
daher, um Verzögerungen zu vermeiden, etwaige WUnfragen
gefchäftlicher Art unmittelbar an daz SGeneraltonfulat in
Lretoria und nicht an daZ Konfulat Kapfitadt zu richten.

Seite 112: Uruguay. ;
Die Borfchriften über Konfulatsgebühren find durch
folgende zu erjegen:
RonfulatSgebühren:
Xür Frachtfendungen:
Beglaubigung des Konnofjementz . . . . L 0.126
Kür Beglaubigung einer weiteren Konnoffe-
ment@fopie . . L 0.126
Urfprungszeugnis . . . L 0. 49
Xür Barcelfendungen mit Wert:
Beglaubigung des ParcelfheinzZ . . . . . LO. 96
Urfbrungszeugnis Vs LO 49
XYür Barcelfendungen ohne Wert:
Beglaubigung des Parcelfcheines . . . . L 0.20
Urfprungszeugniß$ 2.0. 0.0.0000 ‚ L 0. 49
Nür Boftfendungen: ;
Urjprungszeugnig . . . . L 0. 2.0
Sür Gefundheitäzeugniffe:
Beglaubigung ® „0.0.00. L 0189
und NeberjeBung . L 0. 96

Seite 115—118: Verein, Staaten von Amerika,

Breisnachlaß in Rednungen und KonfulatSfakturen:
reisabzlige, die in der Rechnung wegen fehlerhaften
Waren früherer Sendungen gemacht find, fönnen bei der
Heftitelung des Wertes der vorliegenden Sendung nicht
berückhichtiat werben.
Seite 35: Iugoflawien.
zu „VBertragsverhältnis*:
HandelS- und SchiffahriSvertrag vom 6. 10. 1927, ent-
hHaltend Beriragstarif und Meiltbeqünitigung. In Kraft
feit 20. Dezember 1927.

Seite 47: Rumänien.
zu „Srachtvorfchriften“: a.
Der Betrag des Interefjes an der Lieferung ft in ber
Wahrung des Beriandlandes anzugeben.

Seite 23: Frankreich.
Rechnungen:
But 1.—3.:

Awed3 arößtmöglichfter Ermäßigung der Eirvfuhr-
imfaßfteuer {ft e8 zwedmäßig, zu vereinbaren, daß Die
Yransgport- und Zollabfertigungstojten zu Laften des YWb-
jenders der Waren gehen, jo daß fich der Rechnungsbetrag,
wr für die Erhebung der SEinfuhrumfagfteuer maß:
zebenb ift, entfprechend verringert. €3 empfiehlt ich, auf
jen Kechnungen nachitehenden bealaubiaten Tert anbringen
at Taffen: .

„Le montant de la: facture est conforme ä celui figurant
ljans des livres de 1a maison ci-dessus Frais de transport ä la
;harge de Vexpediteur. Vendeur 6tabli au pays d’origine;
mportation directe sans intermediaire.“
ut 2.—3.*

Die auf den Rechnungen anzubringenden Vermerke finh
edoch nicht in allen Konfulatsbezirfen einheitlich. Nach
iner Mitteilung der HIudufiries und Handelstammer
Danabrück verlangt daz franzöfijhe Konfulat in Bremen
ınftelle der Vermerke 2. und 3. auf jeder Rednung
olgende Srfkärung;

„Wir verfidhern Hiermit an Sidesftatt:

daß fich unfere Rechnung mit unferen Gefhäftshichern

in Uebereinftimmung befindet,

daß die darauf bezeichnete Ware Deutfhen Ur-

iprungs ift, ;

daß der Verkäufer bezw. Lieferant diefer Ware Deut-

jher und in Deutfchland anfäffig i{ft,

daß diefe Lieferung auf Grund eines in Deutfehland

abagefchloffenen LieferungZvertrages erfolgt.“

4.
        <pb n="148" />
        ‚nische Industrie-
ag De

A

‘Berfand- und Zollvorfehriften im Berfehr mit dem Ausiand
5. Auflage vom November 1927. BET
ET T. | Sn N a
abgefchloffen am 29. März 1928. ; $ Waren

Seite 13: Belgien.
AZ dritter Abfag {ft hinzuzufligen:
Miuiter im Neifeverfehr:

Ein Teil diefjer Gegenitände kann im Lande belaffen wer-
zen, ohne fie noch einmal vorzuführen, aber unter der Be
dingung, daß dem AMusgangszollamt oder dem Riederlageamt
der Biedereinlagerung eine Erflärung — wenn die Zahl
zer Gegenftände groß ift, in Form einer Lifte —- mit YNuf-
zählung der nicht wieder ausgeführten Gegenjtände mit
jenen der Einfuhrurkunde oder angehefteten Lijte angege-
jenen Einzelheiten vorgelegt wird. Das EingangsSzollamt
befchränkt fich dann Darauf, den bei der Sinfuhr Jicher-
geitellten Betrag bis zur Höhe der auf die wieder auSgeführ-
ten Geagenitände entialenden Aölle zurüczuerfiatten.
Seite 14: Bulgarien,
Ergänzung:
Ddeutfche Konfulate:
&lt;Movdiv (VK.)

x

Mudfter im Bormerkverfahren:
Sm L Sag iit das Wort „SJahresfrijt“ zu erfeben durch
‚6 Monaten“.

Seite 42: Norwegen,
Ddeutfche Konfulate:
„Sxrederifghald“ fit zu erleben dur „Halden“.

Seite 48: Saargebiet,
6prozentige Abgabe:
Diefer Nojag ift zu ftreichen.
Rechnungen für die Wertverzollung:
8 {it zu ergänzen: 5
Bei der Einfuhr bon Waren auf dem gewöhnlichen
Boftivege (Briefpoit, Poftpakete) und auf dem Luftwvege {ft
die Worlage von Konkulatäfakturen nicht erforderlich,

Seite 74: Chile.
Seite 23: Frankreich.
Kerhnungen:

Der Abfag 2 iit zu ftreichen, nachdem die ReparationS-
ıbgabe durch eine Paufchalzahlung des Reiche abaelsit ift.
Bei Wofag 3 ift zu ergänzen:

Bei der Sinfuhr von Waren auf dem gewöhnlichen
Boftivege (Briefpoft, AT SRTN und auf dem LZuftivege {ft
die Borkage von Konfulatstakturen nicht erforderlich.

Urfprungszeugniffe:
Der lebte Abfag lautet:

Für Boftfendungen ft ein Urfprungszeugnis nicht er-
jorderlich, wenn e8 fiO um Sinfuhrwaren Handelt, Die
nicht den Charakter einer Handelsware haben.

BWertberechnung: ,

Der 1. Ablag (26brozentiae Revarationgabgabe) it zU

{treichernt
Seite 27: Griechenland.
Ergänzung:
Deutiche Konfulute:
andia (Kreta) (VK.).
Seite 33: Italien.
Deutfche Konfuklate:
Frieit (GKJI.

Seite 35: Jugoflawien.
Srgänzung:
Deutiche Kunfulate:;
Syılt-Spalato (VK.).

Seite 39: Lifauen.
Ergänzung:
Deutiche Xounfulate:
Memel (GK.).

tonfulatsgebühren: N . .
Die Konfulatsgebühren find ab 1, Mpril 1928 um
in Vrozent erhöht.
Seite 80: Franzölijhe Kolonien, BefigGungen
und Virotefforate.
irfprungszeugniffe:

Für Waren deutfhen UrfprungsS und deutfher Herkunft
ijt bei der Sinfuhr nach Zunis die Vorlage eines Urfprungs-
zengniffe3 nicht erforderlich, um Die Meiftbeqünitiaung zu
beanfpruchen,

Rechnungen:

Bei der Einfuhr nach Tuniz wird die Vorlage von
RonfulatZfakturen nidht verlangt, au wenn e3 fi um
Klaren handelt, die nach dem Wert verzsollt werben.

Seite 89: Kolumbien.
tonfulatsgebühren: -

Die Gebühren für die Konfulatäfakturen und Manifefte
änd nicht in den Konfulaten des Abladehafen3, fondern bei
Ankunft der Ware in Kolumbien zu entrichten und zwar bei
der Zollftelle desjenigen HafenblakesS, für weichen die Ware
beitimmt ift.
Seite 101: Baraquan,
BertragSverhältniS:
Das am 27. Februar 1928 außer Kraft getretene Verr-
{raaaberhältniz it verlängert worden.
Baftpatete:
_ Für Sendungen im Werte unter 40 Befo3S Gald und
unter 20 fg Gewicht find keine Konfulatsfakturen erforder.
lich. Für Sendungen über 20 ta Gewicht, einerlei welcher
Mert. find Konfulatsfakturen aufzumacdhen
        <pb n="149" />
        Beriand- und Zollvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Auflage vom November 1927.

abaefchloffen am 8. Juni 1928

Seite 22: Finnland,
“Neuer YUbiaß:
Nonnofjemente ; =
Die Finnifjden Zollämter fordern Häufig bei der QYerzollung
die Vorlage des Konnoffenient$, Es 1jt daher ratjam, daß
er Verlader von Waren nad Finnland dem Empfänger
ıcben der Urfehrift des Konnoffjements eine Abfjchrift zugehen
[äßt, die für die Berzollung benugt wird, damit bei der Ner-
wolluna unnötige YBerzbaerunaen vermieden werden.

Seite 23: rantkreich,
Nertragsverhältniffe:
Sag 3 und 4 find zu ftreiden; Ddafitr ij zu jeßen:
Deutichland genießt die volle Meiitbeaünitiaung feit 16. April
1928,

Rontingent$befheinigungen: .
Der Mbiak {ft vollitändia au reichen,

Seite 52: Spanien. &gt;
Rechnungen: .
Yın 2. Abichnitt 4. Sah ift einzufügen, daß auch die in deut-
icher ‚Sprache ausaeitellten Redhnunaen einer eberfeßung
sedurien.

Seite 57: Türkei

Ronfulatsgebüihren: Geh SO im
Bei gebührenpflidtigen Waren dürfen die erften und für
Ds „AebüneeHpS Der  ebiıbren nicht in 2Abzua gebracht merben.
Mujter im Neifeverfehr: .
Da die Berzollung von Waren, die ohne Mrfprungszeugniffe
zingehen, nad) dem autonomen Zolltarif erfolgt, fo empfiehlt
28 fid für Handlungsreifende, die die Hinterlegung von Zoll
beträgen nad) dem Bertragstarif vorzunehmen beabfichtigen,
lich mit ordnunasmäßig bealaubiaten Siriprunasseuanifien Au
verfehben.

Seite 70: Bolivien,
BertragsSverhältnis:
Das Bertragsverhältnis ift feit 29. Februar 1928 in Kraft
(nicht 1. September 1927.)

Seite 79: Ecuador.
onfulatsgebühren:
Zu ftreidhen ift: „Nonfulatsfakturen 4 Drozent“. Dafür {ft
zu feßen:
a) Ronfulatsfakturen für Doftfendungen 5% Proz.
bo) Konfjulatsfakturen für Bahnjendungen 4 Proz.
518 zu einem Wert von U.S.Y.-Dollar 25 hefräagt die Gebühr
1 Dollar.
Doftpakete: ;
Zu {freien ift der 1. Ablagß „RonfulatsTakturen find nicht
notmenDdia“.

Seite. 80: Franzöfildhe Kolonien,
Belikungen und Vrofeftorate:
Zertragsverhältnis:
1. Alfimilierte Kolonien:
*“% .
Der Abfchnitt 1 mit Unterabichnift 1. und 2. ift zu reichen,
SHuierfür it zu. fehen:
Die Boden- und Gemwerbeerzeugniffe deutfhen Urfprungs und
yeutfcher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die fogenann-
en ajfimilierten franzöfifdhen Kolonien, d. db. diejenigen, die
zrundjäßlid) das Zolljyftem des Mutterlandes haben, die
A a In Wbweichung vom Tarif des Mutter-
{andes Fönnen beftimmte Erzeuanifie in diefen Kolonien be-
andere Aollreaekunaen erfahren.
Seite 87: Javan.

Nertraagsverbältnis:
Der lebte Sab „Noch nicht in Kraft gefebt“ {ft zu ftreichen
Dafür ift zu feBen: ,
Der Mertraa iit am 17. Aprit 1928 in Rraff aetreten
        <pb n="150" />
        DBerjand- und IoNlvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Yuflage bom Nobember 1927. Bern
abgefchloffen am 14. Juli 1928, Ve N 0 . ;

Seite 16: Dänemarf,
‚Der Abfaß „Mujter im Bormerkverfahren“ ift durch folgende
Korfchriften zu erfeßen:
Mufter im Reifeverfehr und im Bormerkverfahren:
In Dänemark dürjen Warenproben nach der BZolab-
jertigung nur ausgeliefert werden, [als der NReijende nach-
weilt, daß er figh die erforderliche Legitimationskarte ver-
[Dafft hat, oder, jals er im Lande wohnhaft ijft und feine
Berechtigung zum Handel den Zokflochörden nicht bekanıt
it, glaubhaft macht, daß er zum Handel berechtigt i{t. Die
Abfertiqung fann beim Grenzzollamt erfolgen oder bei
einem anderen Zollamt im Lande, wohin die Warenproben
inter 3Zolverfchluß als unverzullte Waren gefchidt werden.
Handelt e3 fihH um Handgepäck, kann der Keifende Diefes
bis zum DBeftimmungsort mitnehmen gegen Sicherftellung
jer fpäter zu entrichtenden BZollgefälle. Die Hinterleate
Sicherheit wird nach) erfolgter Zokzahlung zurücklvergütet.
Kür Warenhbroben, deren Zoll zurücdgezahlt werden
ol, gelten folgende Beitimmungen:
1. Zür Proben von Waren, die nach Gewicht, Stück

zahl oder Maß verzollt werden.

Bei der Sinfuhr ift anzugeben, daß die Mufterfamm-
hung zur Wiederausfuhr beftimmt ift. Die Zollbeamten
ind berechtigt, die Proben mit Zonfiegel zu verfehen.

Bei der Wiederausfuhr, Die binnen jechs Monaten nach
der Eingangsverzollung erfolgen muß, it eine Ausfuhr-
anmeldung in zwei Ausfertigungen abzugeben mit beige-
fügter Stempelmarte in Höhe von 1 Krone. Die Boll-
quittung ınuß vorgelegt und eine Erfärung auf Treu und
Stauben mit Bezug auf die Nämlichfeit der vorgeführten
Waren mit den auf der Bollquittung angeführten abae-
zeben werden. Falls nicht die ganze eingangs3 abgefertigte
Samnpılung zur Ausfuhr gelangt, ft außerdem eine fpezi-
Hzierte Aufitellung über die im Lande aebliebenen BYroben
abzugeben,

Die KRückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der
Musfuhr erhoben fein muß, wird bei dem AZokamıt aus-
gezahlt, wo die Waren zur Ausfuhr angemeldet find; in
Kopenhagen it dies das Zoleinnahmebliro auf dem 3Zol-
unt (Zoldfajffererfontoret paa Toldboden, AUmaliegade).

2 Sür Proben von Waren, die nach dem Wert verzollt

merden.

Bei der Sinfudr ft anzugeben, daß die Waren zur
Wiederausfuhr beftimmt find. Außerdem ift eine fpezifi-
sierte Aufftellung über die Warenproben und deren Wert
xbzugeben, monadh der Zollbeamte nach der Art der vor-
Acgenden Waren entfcheidet, ob die Proben mit dem
Hdeutitätszeichen der Zoloehörde (Plombe, Siegel, ge-
itempelte Vignette) verjehen werden follen.

‚ Für ale mit Wertzoll bejiteuerten Warenproben wird
jerner noch folgendes zu beachten fein:

Die RKückvergütung des entrichteten Zo05 wird in
Sällen, wo ein Teil der eingeführten Partie in Dänemark
geblieben ift, davon bedingt fein, daß die derart Hinter-
l'affenen Waren den Zollbehörden vorgezeigt und abge-
(cOrieben worden find. Die Vorzeigung muß gleich bet dem
nächften ZoNamt erfolgen, und die Bejcdheinigung des Zoll-
Jeamten fann auf der Spezifikation oder auf der ZoU-
Yuittung vermerkt werden. Falz der Wert und die tarif-
Näßige Befchaffenheit der im Lande verbliebenen Waren
deutlich aus der Spezififation zu erfehen find, ann die
Borzeigung jedoch unterbleiben, und die Nofchreibung et-
folgt alsdann auf dem Anusfuhrzollamt gleichzeitig damit,
daß die rejtliche Bartie der Multerfammlung zur Ausfuhr
JPraeflhrt wird.

Bei der Wiederausfjuhr miffen ZoNgquittung u10D
Spezifikation borgelegt werden, und außerdem ijft cine Sr-
Yärung auf Treu und Glauben anzugeben, daß die zur
Wiederausfuhr vorgeführten Waren mit den einnanas-
gerzollten tdentifch jind.

Die Rückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der
Musfuhr erhoben werden muß, wird auf demjenigen 3Zoll-
amıf ausgezahlt, bei dem die Waren zur Ausfuhr ange:
meldet find; für Kopenhagen i{{t dies das Zoleinnahnre-
oüro auf dem Zollamt (Tolafaffererfontoret yaa Zold-
oden, Amalieaade).
Seite 21: Eitland.
Nach Eijtland find jebBt außer gewöhnlichen und einge-
Oriebenen Briefen auch Wertbriefe mit zollpflichtigem Iubalt
‚uläffig. Die Klammer im Abfag „zowlpflichtiae Brieffendungen“
nuß Ddaber lauten (einfchl. YWertbhriefe).
Seite 22: Finnland.
Die Vorfchriften über Urfprungszeuaniffe find durch folacnude
ju erfegen:
Urfprungszeugniffe:

Waren, für die auf Grund dezZ Handelsvertrages Zolfrei-

heit vder ermäßigier Zok zu beanfpruchen ift, merden, nach-

dem Das Urfprungsiand der Ware vom Importeur im

Warenverzeichni3 vermerkt ift, zollfrei oder nach ermäßig-

tem Zarif durchgekaffen:;

a) wenn die Herkunjt der Ware durch ein amtliche8s Ur-
Pprungszeugnis beftätigt wird;

m ohne Vorlegung eines  amtlidhen Urfprungszeugniffes,
:all$ fein befonderer Grund vorliegt, den angegebenen
Urfprung der Ware zu bezweifeln:

I. wenn die Ware Direkt vom Urfprunagslande oder von
einem Yande importiert wird, wmelcheS die gleichen Yor-
rechte wie Das Urjprungsland geniecht, oder als Iranfit-
aut mit direktem Konofjement durch ein Drittes Land;
wenn Art, Fabrik oder Warenmarke an fich unleua:
bar den Urfprung der Ware beweift;
wenn die Ware aus einem anderen al3 dem Urfprungs:-
“ande eingeführt wird und der Urfprung der Mare
airch eine von der Handelskammer, Zoll- oder Hafen:
vehörde des betreffenden Landes ausgeftellten Be:
fOeinigung nacdhgemwiefen Wird; |
wenn die Ware die Berechtigung auf eine den Urfprung
angebende Orisbezeichnung befißt, was von einer fonı=
vetenten und vom Finnijhden Staat genehmigien Anz
alt zu befcheinigen {tz
yenn e8 jih um folche Sendungen Handelt, die nicht
zefhäftlicher Art find;
menn der undverzollte Wert der Ware am Einfubhrort
zö0Oftenz 200 Mark erreicht; .
wenn in anderen Fällen durch eine anderweitige {OTift-
fie Befcheinigung al3S Die Urfprungsbefcheinigung
der Urfprung der Ware nadgewiefen wird, und diefe
Befcheinigung von der Zollvermwaltung genehmigt wird.
Wenn bejondere Gründe vorliegen zu bezweifeln, daß

»ie Ware von einer anderen als der angebenen Herkunft it

’o ijt die ZuNloechörde berechtigt, eine vollftändige Beicheint:

zung über den Urfprung der Ware zu verlangen and hat

anter Umftänden das Recht, die vorgelegten DVefcheinigung®
jenm ungeachtet, ein UrfprungSzenqnis, auSgeftellt bon einer

DandeksSkammer, einer Zollvertwaltung oder einer Hafen-

jehörbe, zu ‚verlangen, Im allgemeinen wird Die Lena:

jfation einer finniicdhen Vertretung nicht verlanat.
        <pb n="151" />
        Zu ergänzen it unter =

UrfprungSbezeidhnung:
VBeftraft wird, wer eine Ware einführt oder einzuführen
berfucht, auf der oder deren Verpadung Bezeichnungen an-
gebracht find, welche die Muffalfung hervorrufen können,
daß die Ware anderen Urfprungs oder anderer Art fei. al8
28 tatjächlich der Fall ift.

Eine ESrleidhterung zur Behebung der Schwierigkeiten
bei der praktijchen Anwendung obiger Borfchrift wurde da-
durch gefchaffen, daß dem Importeur geftattet wird, auf
Karen, auf weldhen fein Name deutlich zu Rekflamezweden
angebracht wurde, unter Aufficht der Holbehörde in ge-
eigneter Weije außerdem noch eine Bezeidhnung anzut-
bringen, wodurch die Ware als importiert gekennzeichnet
wird, 3. BB. durch Zufügen der Worte „Iuonti“ („Iınport“),
„FTuottaja“ („Smborteur“), oder ähnlicher Bezeichnungen.

Seite 23: Frankreich,
Unftelle der bisherigen find folgende Vorfchriften cinzujegen.
BYegleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern. Patetadrefifarte, 1 ftatiftifcher Anmekdefchein,
i (über Belgien 2) weiße ZollinhHaltserflärungen (franz.),
1 unbeglaubigie Faktura in Original oder Abichrift, 1 Ur
IyrunaSzeunnis.
Rechnungen:
Für den Verfand nach Frankreich kommen für folgende
Awede Rechnungen in Frage:

i. für die Befreiung der Zufabumfabfteuter von 1,3 Proz.
Die Beifligung einer unterfOhriebenen, aber unbeglau-
bigten Rechnung für die Erhebung der Sinfuhrumfaß-
[teuer ift in den Fällen erforderlich, wo Fonfukarifch be:
glaubigte Fakturen nicht gefordert werden.

3Zwed2 agrößtmöglichjter Ermäßigung der Sinfuhr-
umfjakfteuer {ft eS ziwecdmäßig, zu Vereinbaren, daß die
Transport- und Zolabfertigungstoften zu Lajten Des
Aofjfenderg der Waren gehen, fo daß der Mechnungs-
betrag, der für die Erhebung der ECinfuhrumfagfjteuer
maßgebend ijt, entjprechend verringert. €3 empfiehlt
fi, auf den Rechnungen nachitehenden Tert andrinaen
zulajien:

„Le montant de la facture est conforme ä celul
figuran dans des livres de la maison ci-dessus Frais de
transport A la charge de Vexpediteur. Vendeur G6tabli
au pays d’orgine;importation directe sans intermediaire.“

2. wür Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche
nach dem Wert verzollt werden, find von der HandelS-
fammer und vom Konfulat zu beglaubigen. Die Kon-
[ula‘sbeglaubigung Ht aeblihrenpflichtig. Diefe Rech-
nungen find am Schluk mit folaender Srffärung zu
verfehen: .

„Ssch erfläre hiermit, daß der NechnungsSbetrag in

Höhe von ..... (in Worten) ...... mit meinen

ordnungsgemäß geführten Büchern Übereinftimmt,

daß der Verkäufer in Deutfchland anfäffig und ber

Kaufabjchluß in Deutichland getätigt worden {ft

Bei der Einfuhr von Waren auf dem gewöhnlichen
Boftwege (Briefpoft, Poljtpatete) und auf dem Luft-
wege ijt die Borlaae don KAonfulatatakturen nicht er-
forderlich.

Die auf den Rechnungen anzubringenden Bermerke
find jedoch nicht in allen Konfulatzbezirken einheitlich.
Nach einer Mitteilung der Indutjtrie= UND el
fammer OD3nabrück verlangt das franzöfifhe Konfulal
in Bremen auf jeder NecHnung folgende Erfärung:

„Wir verfidern hiermit an Eidesftatt: .

L.daß fi unfere Rechnung mit unferen Ge[fchäfts-
büchern in Nebereinftimmung befindet, .

2, daß die darauf bezeichnete Ware deutfchen Ur]prungs ift,

3.daß der Verkäufer bezw. Lieferant diefer Ware Deut-
jher und in Deutfchland anfäffig ft,

4. Daß diefe Lieferung auf Grund eine8 in Deutfchland
abaeichtoifenen Liejerunagzvertraage3 erfolat.“
Neuaufzunehmen:

3ufldeflarationen für Reparationslieferungen: . N
Für die deutfhen auf dem Sachlieferungsmwege eingeführt-
ten Waren find die Zoldeklarationen fünftig in dreifacher
Husfertiaung beizufügen. Die dritte MAusfertiaung fol als

Ütatijtijhe Unterlage für die Einfuhr vdeutfcher Sachliefe-
tungen dienen und der franzöfifjhen Regierung die Mög-
[ichteit der Nachprüfung des Prozentfages der Sachliefe-
rungen auf Grund des deutfch-franzöfifichen Abkommens
über die Menderungen des Erhebungsverfahrens Der
26 Ddroz. Reparationsabagabe aeben,
Seite 27: Griechenland.
Zu ändern:

BertragSverhältnis:
Handels und Schiffahrtsvertrag zwifchen dem DeutfehHen
KHeidh und Sriedjenland vom 24. 3. 1928. Gegenfeitige
Meijtbegünftigung fowie Tariiabreden. VBorläufig in Kraft
FTeit 1. Sult 1928.
Seite 28/31: Großbritannien.
Zu „Maufter in Briefen“:
Bu den gleichen Bedingungen können Chemikalien, welche
dem Schlüffelinduftriezoll unterliegen, im Rohaewicdht des
Ainzelnen Pakete8 his zu 8 Unzen als Muiterpoit eingeführt
werden.

Cinem Ent{dheid der englifhHen ZoNlbehörde zufolge fönnen
Mujter von Hand{chuhen, die zollpflichtiq find, zollfrei einge:
führt werden, fallz die Handjhude — bei Leder- oder Pelz-
handfchuhen durch Perforierung des Hand{Huhrückens8, bei
Stoffbandfhuhen durch einen. unauslöfhbaren Auforuck
auf dem Handfihudhrücen — unverfäuflich gemacht werden.
Derartig unverfäuflich gemachte Hand{huhe Iünnen auch
durch die Brief oder Muiterboft einaetührt mernen.
Seite 37: Lettland, ;
Der bisherige Wortlaut it zu ertfeben:
UrfprungsSzeugniffe:

Der lettländifhe Zolltarif fieht Minimal- und Maximal:
zollfäße vor. Die Minimalfäge finden auf ale Waren An
wendung, die au3Z Staaten ffammen, mit denen Lettland
HandekSverträge abgefchlofjen hat. Zur Verzollung veut-
jher Waren bei der Sinfuhr nach Lettland nach dem
Minimaltarif ft die Borlegqung von Urfprungszengniffen
erforderlich. Folgende Deutfche Stellen find berechtigt,
Urfiprungszeugniffe auszuftellen:

HandelsStammern, BZollbehörden, Gewerbelammern,
HandiverfSfammern, Polizeibehörden.

Eine Beglaubigung der von Diefen Stellen ausge:
{telften Urfprungszeugniffe durch die lettländiichen Konfu-
Yarbehörden it nicht notwendia.

sin

Kür die nachftehenden Waren ift biZ zum 16, 1. 1928
Urfprungszeugniz nicht erforderlich:

|, Heringe, gefalzen, in ganzen, DHalben, Viertel= oder
Achteltonnen, mit oder ohne Firmenzeidhen und Marken;
Sals, aller MAıt, Iofe oder berpadt, mit oder vobne
Kirmenzeichen ;
Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder; Beftand-, Erfaß:
und Ausmechjelteile hierzu, mit eingedruckten oder ein-
gebreßten Firmenzeichen?
Summireifen für Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder und
andere Fahrräder, mit eingedructen oder eingeprekten
Hirmenzeichen;
zufamntengefebte Mafcdhinen und Apparate mit einge-
druckten oder eingepreßten Firmenzeihen; in ihre
einzelnen Teile zerlegte Mafdhinen und Apparate nur
dann, wenn feftgeitellt werden kann, daß die einzelnen
Teile, zufammengefegt, eine ganze Majdhine oder einen
ganzen Apparat bilden, SGetrennt eingeführte Beftand-
Erfag- und Auswechfelteile von Majdhinen und Appa-
raten müffen ebenfalz eingedrudte oder eingebrebte
Xirnmenzeichen haben.

)

arenbezeichnungen allgemeiner Art wie „Laliforni
Te niet ’atigreichenD, WEIT Der Uri Wei TUNG BZEUANE
e eichend, weil der Urt &amp; ;
werden muß. Tbrungsitaat angegeben
        <pb n="152" />
        Sanz bejonders wird noch darauf hHingewiefen, daß e8
catfam ft, in den Urfprungszeitgniffen die Anzahl der
Rolli, ferner das Brutto- und Nettogewidht in Zahlen und
Worten anzuaeben. ;
Seite 45: Dorfugal.
Sragänzung zu „Urfprungszeugniffe“:
Ein Urfprungszeugnis ijt für die Güter, die von einen
deutfhen Rheinhafen nach Portugal auf -Durdhkonnoffe-
mente . verfchifit werden, wenn Ddiefe mittels direktem
Konnoffement erfolgt, nicht erforderlich.

Da im Umladehajen ein neues Konnofkement ausge:
Hellt zu werden pflegt, {t e8 notwendig, dDiefem das ur-
jprünglidge Konnoffement anzuheften. Der Empfänger der
Ware in Portugal hat dann auf dem neuen Konnoffement
zu erffären, Daß ein Urfprungszeuagnig nicht beigebracht
mirbd, weil der Urfprung au dem angehejteten urfprüng-
fihen Konnoffement erfichtlich ift. Diefe CSrfHärung wird
von dem portiugiefifjhen Dampferagenten beftätigt.

In der Konfulatsfaktura, die im Umlabehafen auszu-
itellen ijft, muß ebenfalls Deutfhland al3 Urfprungsiand
anaeaeben werden.
Seite 48: Saaragebief.
Begleitpapiere zu Boftfendungen:
€83 ift zu ftreidhen: 1 begl. Rechnung für Wertverzollung
Um Schluß it hinzuzufügen: empfehlenswert: eine unbe:
alaubigte Rechnung. Ferner Mit zu itreidhen: 1 Kontinaents:
befcheinigung.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
63 ift zu ftreichen: eine Kontingent3befjheinigung.
Herner ift zu fireichen der Abhfag „Borzunsverzollung“
und „KAontingentSbefcheiniqgung‘‘.
Srgänzung zu „Berzollung von Waren bei der Einfuhr in Das

Snargebiet:
&amp;3 Dbefteht die Möglichkeit, daß der Abhjender in der Ver-
fenderdeflaration und im Fracdhtbrief in der Spalte „VBor-
gefriebene und zuläffige Erklärungen“ vorfdhreibt: „Die
Unterlagen zur Berzollung find von dem Empfänger ein-
zufordern.“ AIn diejem Falle werden an den Abfender
Anfragen nicht gerichtet, Unter feiner Verantmwortlichfeit
Hält fi die Cifenbahn vielmehr nur an den Empfänger.
Die Empfänger fönnen aber auch verbindliche Angaben
liefern, wenn fie erfären, daß fie auf die Beftätigung ihrer
Angaben durhH den Abfender verzichten und die volle Haft-
pflicht. übernehmen.
Seite 56: Tichechoilowatei.
Die VorfeHriften unter „Zullvorfohriften für Mufjter“ und
‚Maurjter im Meifeverkehr“ find durch folgende zu erfeßen:
Zollunrfchriffen für Mufter:

Ohne Zoll Können nur undverfäufliche Mufter durchaelaffen
werden, D. h. foldhe Sachen, die an und für fichH nicht anders
als Warenmufjter benüßt werden können und wegen ihrer
Geringfitgigfeit oder ihrer befonderen Befchaffenheit keinen
jeloftändigen Wert repräfentieren (3. B%. Mufterkarten,
Aaufterblicher) mit Abfchnitten von Semweben, Stidereien,
VBefäbßen mit Garnfträhnen u. deral., mit Ausfnitten DDder
YNofchuitten von Vorhängen, Tapeten und Teppichen,
zinzelne Schuhe zur Nadhahmung, Sarnituren von Drechf-
ler= und Formermwaren, wie von Knöpfen, Faffungen und
Verfehliütffen, Garnituren von Sijfen- und Metallwaren,
von Bejcdhlägen und Schlofferwaren u. Ddergl.

Sind jedoch die Mufter noch zur Verwendung zu einem
Zwecke geeignet, fo ann von der Zoleinhebung abgefehen
werden, wenn fie auf Antrag der Partei oder mit ihrer
BZuftimmung unter Zollaufficht fo umgewandelt werden,
daß fie zu keinem anderen als zu dem im vorhergehenden
Abfaße bezeichneten Zmwecde Verwendung finden können.
Muiter im Neifeverfehr und im Bormerkverfahren:
Solche Gefhäftsmufter, der Handlungsreijenden, welche
Nicht zollirei durchaelaffen werden fönnen, weil jie den Be-

timmungen nicht entfprecdhen, fönnen im Vormerksverkehr
behandelt werden.

AS Handlungsreifende werden dabet nicht nur jene
Berfonen angefehen, melde Gefchäfte für ein Unternehmen
vermitteln, in Ddeffen Dienften fie jtehen, fondern auch Die
Unternehmer felbjt infofern, al fie das {{jheqoflawafkifjche
3Zollgebiet betreten, um Dort Gefchäfte für ihr eigenes
Unternehmen abzufdlieken.

13 Mufter gelten Warenproben aller Art mit Aus:
ınhme der in der Ginfuhr verbotenen oder befchränkten
Waren (3. B. Srblofivjtoffe und andere Gegenjtände dea
taatlichen Monopols, Gifte ufw.), foweit die Mujter
‚dentifizierungsfähig find und weder der Menge noch dem
DE nach den Üüblidhen Begriff von Multern nicht über-
iteigen.

Bur Sicherftelung der Identität von Multern der
DandlungSreijfenden genügen die von dem Zollamt des
Sandes der urfprünglichen Ausfuhr (des Deutfhen Reiches}
angebrachten Zeichen, wenn fie von einer durch die Zol-
imter Ddiefes Landes beglaubigten Befchreibung begleitet
find. Die HhHehoflowakifhen ZoNämter können jedoch an
den Muftern auch ihre eigenen Zeichen anbringen, wenn
he zur Sicherftellung der Identität bei der Ausfuhr not:
wendia fein follten.

Reichsdeutfche SHandlungsreifende haben fich mit einer
ta) dem vorgefchriebenen Mujter ausSgefertigten Legiti-
nation auszumweifen, Welche von der zujfiändigen Deutfchen
Kolizeibehörde ausgeftellt i{ft. Die Legitimation aillt ein
Sahr und der Handlungsreijende hat fie dem Zokamt bei
jer Einfuhr und Ausiuhr der Mufter vborzumwmeifen, Die
Mıurfter können jedoch dem Handlungsreifenden auch nach:
zefchiett, evt. von ihm vorausgefchickt werden; in Ddiefem
Xall darf die zollamtliche Behandlung auch von einem Be-
zollmächtigten des Handlungsreifenden beforgt werden, fall£
jerfelbe die Legitimation des Handlungsreifenden Vor-
veifen kann.

Mıufter, die aus Deutjhland für iInländifjhe Hand:
[unggreijende eingeführt werden, find von den Zollämtern
auf eine Beftätigung der zuftändigen 1fOechoflowalkifchen
Handels: und Sewerbekammer hin, daß e3 fich um Multer
eines im 3ollgebiete der Ifichecdhoflowakifchen Republit an-
jäffigen Handiungsreifenden handelt, in VBormert zu
nehmen.

Daz Zollamt ift berechtigt, für die Rücausfuhr der
Mıurfter eine Frijft bis zu fechs Monaten zu betwiligen,
bie Kreiszollvermwaltung kann aber inı Bedarfafalle Diefe
rijft um weitere fechs Monate verlängern.

Zur Erteilung des Sinfuhrvormerfs find jene Zoll
Ämter berechtigt, die auch Waren, um deren Wufter e&amp;
lich handelt, bei deren Einfuhr . zollamtlih behandeln
dürfen. Bei der Ausfuhr dürfen die Mufter auch bei einem
anderem Zollamte behandelt werden als jenem, das fie
bei der CSinfubr bebandelt hat.
Seite 57: Türkei. E
Begleitpapaiere zu Poftfendungen: c&amp;$ muß jeßt lauten: ein
Urfprungszeugnis bei Sendungen über 50 Ltg,
IrfprungsSzeugniffe: Hinzufügen:
Für Boftfendungen im Werte von weniger als 50 Lg. ift
ein Urfprungszeugnis nicht erforderlich.

Die 1ürkifchen Zolldirektionen Haben Anweifhun .
halten, die Beibringung Der ÜEIBESSERUNG zurt Si
einer Ausfertigung zu verlangen. Auch die Xonfulate find
Te berechtigt, ein Duplikat al Alteneremblar zu ber-
angen.

Anftelle der Wertangabe im UrfprungSzeuguis i z
jelben eine durch die Indujirie- und BanbelStammer KM
glaubigte Rechnung Über die ‚einzelnen Sendungen beizu-
Tigen. Bw Kechnung ift für die Akten des Konfulatg
eitimmt.
Neu aufzunehmen:
En DE BES ®
im Aiyece der fOnelleren Srledigung der ; :
täten 1ijt auf allen nach Konftantinopel Bee
{tücfen außer der Nummer und der Üblichen Sinatra
        <pb n="153" />
        AbfendersS, auch das Zolamt anzugeben, in dem die Ware
verzollt werden foll, D. bh. alfo, das Zollamt Stambul, das
Bollamt Salata oder das Zollamt Heidar-Pafcha.

Au muß auf den Originalmanifeiten der Ver-
[hiffungshäfen bei jedem Packjftück daz Zollamt vermerkt
werden, bei dem die Ware verzollt werden fol.

Seite 61: 1. d. S. S.R.
zu „Fradhtvorfchriften‘:
m Verkehr durch Polen ift ein deutfch-polnifch-ruffifcher
VBordruck zu verwenden. Die Deklaration des Interefles
an der Lieferung it nicht zuaelaiien.
Seite 68: Muiftralien.
Berpadungsvorfchriften:

Die Einfuhr von Gütern aus Europa ift verboten, wenn
hei der Verpackung Heu, Stroh oder Häckfel zur VBerwen-
dung gelangt, das nicht nach den Beftimmungen der auftra
lifchen Regierung desinfiziert worden ft.

le Fakturen müffen auf der VBorderfeite (Nakturen
jeite) eine Erklärung über die Art des verwendeten Ver:
pyadungsmaterialz enthalten. Diefe ErfNärung fol in eng:
Äiider Sprache abgefagt fein und wie folgt Lauten:

„I hereby certify that the material used as packing for
the goods an this invoice is...“ (woodwool, seaweed etc.)

Diefe Erklärung muß volgültig unterfchrieben fein.
Hals außer der gewöhnlichen Erportkijte, dem warmer
dihten Innenfhug (Zink,Blech, Delpapier ufw.) und dem
inneren Warenbehälter (KartonZ uf.) Xeinerlei Ver:
padungSmaterial gebraucht worden it, {jo muß auf der
Borderfeite (Fakturenfeite) folgende ESrilärung in enalifcher
Sprache abgegeben werden, welche ebenfalls firmalltiq zu
unter[Ohreiben ft: E

„No pack in material of any kind is used for the goods
an this invoice‘

Seite 70: Bolivien.
Ronfukatsfakturen: .
Sm zweiten Abfag it zu reichen in Zeile 8: „in U. S. A.
Dollarmährung“. — Zu ergänzen iftz Die Fakturierung
hat in der Währung des VBerfchiffungslande3 zu erfolgen.
Alle Waren, die über deutfche Häfen verfchifft werden, find
daher in KHeichsmark zu fakturieren. Dagegen kann die
Wertangabe nicht in Keichsmark erfolgen, wenn deutiche
Waren über ausländifhe Häfen verfchifft werden. Bei
Verfehiffungen über Kotterdam muß vielmehr in Hollän-
Ddifchen Gulden fakturiert werben, da füır die bon ben

bolivianifchen Konfulen in holändifhen Häfen befcheinig-
ten Konfulatäfakturen die Berechnung der Gebühren in
der Landeswährung — alfo in holländiicher -— Au er
Iolaen bat.
Seite 74: Chile.
Die VBorfehriften unter „Muiter in Briefen“ erhalten jolaen-
jen Wortlaut:
ZuNpflichtige Brieffendungen:
ah Chile {ft zolwlpfiichtiger Inhalt in MWertbriefen, in ge-
möhnlidhen und in eingefdhriebenen Briefen zuläffig. Die
Sendungen müffen mit dem grünen Zollzettel beflebt
werden. IJeder Sendung tft eine ZolinhaltserNärung und
eine fonfulariich bealaubinate Rechnung beizufügen.
Seite 82: Guatemala.
3u „zollpflichtige Briefe“:
zur dieje Sendungen {ft die Konfulatzgebühr zu entrichten,
ferner ift eine HandelSfaktura erforderlich. Siebe Wolt-
fendunaen.

Seite 83: Haiti,

Die VorfeHriften unter „Voltbakete“ erhalten folgenden
Wortlaut:
Boitpatete:

Konfulatsfakturen find nicht erforderlich, dagegen find den

Sendungen Urfprungszeugniffe beizufügen, wenn Zoll-

ermäßigunag auf Srund der Meiftbeqünitiaung beanfprucht
YDirD.
Seite 84: Honduras.
zu „KXonfulatSfakturen“:
Bei der Ausfertigung von Konfulatsfakturen find folgende
neue Beitimmungen zu beachten:

L. Für jede Marke {ft eine Faktura getrennt aufzumachen.
Much wenn verfchtedene Marten an einen Empfänger
vDder Spediteur verladen werden.

2, Sakturen, welche mit Bleiftift gefchrieben, in welchen
etwa geändert oder rtadiert ft, oder Falkturen, welche
zwifhen den vorgedrucdten LYinien gefOrieben find,
werben nicht angenommen.

5. Honfulatsfatturen find fpätejftenz 3 Tage nach Dampfer-
abgang einzureichen. ,

Die zu der Kofulatsfaktura gehörende HandelSfaktura
muß in Ibanticder Sprache aufgemacht werden.
        <pb n="154" />
        Berfand- und Zolvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Auflage vom November 1927. A
ZN
a JS a DS 5
© f$ Abtolung- VE)
abgefchloffen am 10. Auguft 1928, \ 3 Blei BE
KW 4 ; a 7 % f
artifel2, um den e8 fih Handelt, vorgelebt werden. G€3 fol
auf Diefe Weije vermieden werden, daß der Sindruck er-
meckt wird, als verkaufe die betreffende franzöfifche Yirma,
mit deren Fabrikmarfe die Mekflameartifel verfehen morden
find, ausfändifche Waren.

Seite 23: Frankreich,
Die Borfchriften unter „Begleitpapiere“ find durch folgende
u erfeBgen:
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 internat. Fracdtkbrief nebft Duplikat (deutfoh-franz. Vor-
drucf), 2 internat. Zolldeflarationen (außer Diefen beim
Durchgang durch die Niederlande 1, durch Bekgieni, durch
Luzemburg 1, Sanrgebiet 2 und Schweiz feine. bejondere
Bolldeklaration), 1 ftatiftifher Anmeldejchein, 1 Urfprungs-
zeugniS; bei Wertverzollung: eine beglaubigte Rechnung,
jonft unbeglaubigte Faktura in Original vder Abfchrift,
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern. Pafetadreftarie, 1 ftatijftifcher Anmeldefchein,
1 (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserfärungen (franz)
1 undeglaubigte Redhnung.

Seite 22: Finnland.
Yrachtverfehr:
Die eifenbahnfeitige Umbehandlung ift auch für den Ver-
%dr mit Finnland zugelaflfen. Der Verkehr zwijchen
DHeutfchland und Finnland wird in folgender Weije ermög-
licht: m Verkehr von Deutfjchland werden die Sendungen
mit internationalem Frachtbriefe des direkten Deutfch- und
Yitautfch-Somwjetifchen Güterverkehrz nad der fowjetifchen
Srenze Bjelo Ojtrom mit dem Zufaßg aufgegeben: „zur
eifenbahnfeitigaen Umbehandlung nach ....... (finnifche
Empfangsftation)“. Die Station Bjelo Oftrow gibt ent»
'prechend dem im erften Frachtbriefe enthaltenen Antrage Des
Hbfenders die Sendung mit einem Frachtbrief des finnifch-
*omwjetifchen Verkehrs nach der finnifchen Beftimmungs-
itation auf. Sm Verkehr von finnifhen Stationen werden
die Sendungen mit einem Frachtbriefe de3 finnifch-fomwjeti-
ichen Berkehr8 aufgegeben nach Bjelo Oftrow zur eifenbahn-
'eitigen Umbehandlung nach... ... (Deutfche Empjanags-
tation). Die Station Bjelo Oftrow gibt die Sendung ent-
'predgend dem im erften Frachtbriefe enthaltenen Antrage
5e3 Abfjenders mit einem Fradhtbrief des Deutfch- und
Zitauifch-Somwjetijchen Sütervertehr3 nad der Deutfchen
BeftimmungsSftation weiter auf. Naduahmen und Deklara-
:jonen des SIntereffes an der Lieferung find ausgefchloffen.
Die Fracht von der urfjprüngliden VBerfandftation bi3 zur
Imbehandlungsftation fann franfiert oder Übermwiefen, die
Kracht von der Umbehandlungsftation bis zur endgültigen
Beftimmungsitation muß übermwiefen werden.

Seite 48: Saargebief,

An Stelle der bisherigen ijt folgende Borfchrift einzufeben:

Regleitpapiere zu Boftfendungen: ,
1 intern. Pafetadreffarte, 1 ftatijtifdher Anmeldefchein,
1 franzöfifhe oder deutfche ZullinhHaltserflärung. Empfeh-
fen&amp;wert: 1 unbegl. oder begl. Recdmung.
Urfprungszeugniffe:
Poftpakete deutfchen Urfprungs und deutfcher Herkunft find
don der Beibringung des. UrfprungsSzeugniffes befreit,
z»benfo wie Sendungen von 5 Kilogramm und weniger, Die
mit Flugzeugen eingeführt werden.

Ebhenfallz befreit vom Nachweis des Urfprungs jind
ie nacdhftehenden Erzeugniffe:

KRundhokz, toh, gefägte oder behauenes Holz, Mauer-
‚iegel, Kalt, Zement, Dolomit, beigifcher Marmor, oh oder
jearbeitet, “&gt;=9fchiefer, liefen und Platten, Steinkohle,
Wolle, Bierl.e, Marmor, Pflafiterfteine auZ natürlichen
Steinen, rohe oder bearbeitete Baufteine, zerfleinerte Steine
jr Straßenbefchotterung, Gips, Holzichuhe, Dachziegel,
Kifhe und Krujtentiere von deutfhen Fängen, Stärke, fon-
jervierte Früchte in Büchfen oder Giasbhehältern, in BüchHfen
der Glasbehältern konfjervierte Gemüfe, die in unmittel-
haren Umfehließungen enthalten find, welche in unzerftör-
harem Schriftzeichen deutfhe Marken Iragen.

Waffen, Kraftwagen, Heizvorridhtungen aus Sußeifen
ınd Blech, Fliejen aus gepreßtem Zement, Kaminöfen aus
Gußeifen und Blech, GSefafjchränke, Kochherde aus Sußeifen
ınd Mech, Küchensfen aus SGußeijen und Blech, Defen aus
Sußeifjen und Blech (die Befreiung von dem Urfprungs-.
euani8 eritreckt fidh auf Heizborrichtungen, Kaminsfen, Koch:

Zu „Urfprungszeugniffe‘:
oftpakete vdeutfhen Urfprungs und beutfcher Herkunft find
von der Beibringung des Urjprungszeuqguijffes bei ihrer
SGinfuhr von Deutfhland nah Frankreich befreit, eben{0
mie Sendungen von 5 Kilogramm und weniger, die mit
Flugzeug eingeführt werden.

Ebenfalls befreit vom Nachweis des Urfprungs beı
ihrem Singang nach Frankreich find die nachftehenden, aus
Deutfchland eingeführten Srzeugniffe:

Kundholz, oh, gefägtes oder behauenes Holz, Mauer-
ziegel, Ralf, Zement, Dolomit, belgifcher Marmor, roh oder
bearbeitet, Dachfchiefer, liefen und Platten, Steinkohle,
Wolle, Bierhefe, Marmor, Pilajterfteine au natlirlichen
Steinen, rohe oder bearbeitete Bauijteine, zerkleinerte Steine
für Straßenbefchotterung, Sips, Holzichuhe, Dachziegel,
Fijhe und Kruftentiere von deutfchen Fängen, Stärke, fon-
ferbierte Früchte in Büchfen oder Glasbehältern, in Büchrfen
oder Gfkasbehältern KLonfervierte Gemüfe, die in unmittel-
baren Umfchliegungen enthalten find, welde in unzerftör-
barem Schriftzeichen deutfhe Marken tragen.

Waffen, Kraftwagen, Heizborrichtungen auz Sußeijen
und Blech, Fliefen au3Z gebreßtenı Zement, Kamindjen aus
Bußgeifen und Blech, Seldjhräntke, Kochherde aus SGußeijen
und Blech, Küchensfen aus Gußeifen und Blech, Defen aus
Sußeifen und Blech (die Befreiung von dem UrfprungsSzeug-
nis erftreckt fich auf. Heizborrichtungen, Kaminsfen, Noch-
herde, Defen und Küchensjen, aus emailiertem Blech oder
mit Steingut verziert), Mufikinftrumente, Majcdhinen und
mechanifche Vorrichtungen, Viotorfjahrräder, Schienen, Bei-
wagen, mit einer unzerftörbaren deutfchen Zabrikmarfe.

Superphosphate und Schlade in Säden, die nit Ddeut-
jchen Fabritmarken verfehen find.

Die Zollvermaltung behält auf jeden Fall die Möglich-
feit, da3 gefeßliche Sadhberftändigenverfahren (expertise
legale) im Anfpruch zu nehmen, wenn ihr der Urfprung Der
Zendung zweifelhaft erfcheint.

30

Rechnungen:
Die dritte Zeile muß lauten:
1. für die Crrechnung der Einfuhrumfagiteuer von 2 Proz.
3u Urfprungsbezeichnung: ;
Die franzöfijhe Zolvermaltung hat durch eine im „Bulletin
Douanier“ vom 11. Mai 1928 veröffentlichte Anweifung In
Abweichung von den beftehenden Vorfchriften entjchieden,
daß der Vermerk: „importe de . ..“ bei Rekflameartifeln richt
unmittelbar neben der auf denfelben befindlichen franzSji-
[hen Marke, fondern an anderer Stelle, z. B. bei Mejjern
auf der Rückfeite derfelben, angebracht werden fann. Außer-
dent kann Dem Vermerk: „Importe de...“ daz Wort:
„couteau“ oder „Canif“ bezw. die Bezeichnung des NReklanıe-
        <pb n="155" />
        Herde, Dejen und Küchenöfen, aus emailliertenm Blech oder
mit Steingut verziert), Mufikinjrumente, Malcdhinen und
mechantfche Borrichtungen, Motorfahrräder, Schienen, Bei:
wagen, mit einer unzerftörbaren deutfchen Kabrikmarte,

Superphosphate und Schlade in Süäcken, die it Deuf-
fchen Fabrikmarlen verfehen find.

Die Zollverwaltung behält auf jeden Fall die Wiiglich-
feit, Das gefebliche Sachverftändigenbverfahren (expertise
legale) in Anfpruch zu nehmen, wenn ihr der Urfprung der
Senduna zweifelhaft erfcheint.
Seite 62; 21. d. S. SR.
Der Abfaß „Durdhfuhr“ it durch folgende. Vorfchriften zu er-
eben:
Durchfuht:
Die Durchiuhr aus Ländern, die in vertraglichen Beziehun-
gen zu der UdSSR, {tehen (hierzu gehört auch Deutjhland)
it ohne Lizenz und ohne Bejichränkung hinfichtlih von Kon-
tingenten, auf folgenden Wegen offen: .

a) über folgende wefjtliche und nördliche YandeS- und
Meeresitationen der UdSSK.: über Ardhangelsk, Mlur-
man8f, Schefch, Bigoffowo zu den Häfen des Schwarzen
WMeere2: Ddeffa, Nikolajew, Seimvafjtopol;

b) über diefelben Grenzitationen der weftlichen und
nördlichen Grenze der UDSSR, nach Wladitvofjtof oder Niko-
(ajewsf a. Anıur;

c) über die Sftliche Grenze — Wladitvojtoker Hafen nach
der Station Pogranitfchnaja;

d) au8 der MandfeHuret am Ayrur und Sugart entlang
(iiber die Sungarifche Brandwacht) nad Chabarotwat und
Wiadimwoftof oder NMikolajewsk a, Anur:

e) aus der Mandfhurei nach Wiaditvoftok und zu den
[üblich von Wladimwofjtof gelegenen Zoläntern — via Boll
behörden auf dem Landwege im Oftbezirk der Grenze zwi
ihen der UdSSR, und China.

Neber die Tranfitwaren müffen den Grenz: Zokämtern
der UDSSR, Zeugniffe vorgewiejen werden, die die Herkunft
diejer Waren aus den Ländern, die in vertraglichen Bezie-
hungen mit der UDSSM, jtehen, beftätigen, Diefe BZeugniffe
Änd am Abfendungsorte der Waren zu den anderen Die
Zendung begleitenden Fradtdokumenten (Frachtfcheiue oder
Konnoffemente) beizufühließen. Die Zeugniffe über die Her-
Aunjt der Tranfitwaren werden von den Vertretungen Der
UdSSR, auZgefolat, die in den diesbezüglichen Ländern be:
jteben, oder von den hierfür gefeblich beauftragten Draganen
des Lieferungslandes (Minijterien und deren Lofalbehörvden
Zollämter, Handelskammern ujw.). Die Herkunftszeugniffe,
die von Lokalbehörden ausgeftellt find, unterliegen der Yega-
fijierung feitensS der Konfularorgane der W&gt;SSR.. welche
äh in dem Vieferungslande befinden.

Den Handelsvertretungen im Austiande fteht Das Recht
zu, an Stelle einmaliger Zeugniffe auf einzelne Warenpar-
tien allgemeine Zeugniffe über die Herkunft der Waren an
ausfändifche phhfifche und juriftifche Merfonen für den mehrt-
maligen Tranfit durch die UDSSR, von Waren einer ge
wiffen Art, die diefen Perfonen gehören, mit einer Gültig-
feitzdauer bis zu einem Jahre au8zufolgen. Kopien folcher
allgemeiner Zeugniffe werden von den Handelsvertreiungen
den enti{prechenden SGrenzzollämtern der Territorien Der
UdSSR. überfandt und find diefe verpflichtet, die in den
allgemeinen Zeugniffen bezeichneten Waren ungehindert
durch daß Territorium der UdSSR. pajfieren zu Iajfen, fal@
die Abfender diejfer Waren, Laut Vermerk in den: Fracht
jcheinen, tatfächlich diefelben juridijchen und phofifchen Per
jonen find, auf deren Namen die Zeugniffe lauten,

Das Tranfitverbot wird aufrechterhakten für folgende Waren:

il. Sn der Richtung zu den Schwarz-Meer-Häfen aus
Ortichaften an der weftlichen und nördlichen Landes- und
Wieeresgrenze der LIDSSM.; a) Zuder-, b) Baunımwollbto-
dufte-, c) Sprit-, d) Kautfchuferzengniffe.

2, Ueber Ortfchaften an der nördlichen und weftlichen
Landes- und Weeresgrenze in der Richtung nad Wiadi-
wofjtof oder Nikolajewst a. Aınur und retour: Sprit.

3. In der Richtung nach der Mandfehurei aus Wiladi-
woltof und Nikolajewat a. Amur: Naphtaprodukte.

4. Nach allen Richtungen: die im allgemeinen ZUr ESin-
fuhr verbotenen Waren.

tt VBorfchriften im Tranfitverfehr mit Berfien fiede S. 103:
ien

Seite 68: AYuftralien,
Zu Berpadungsvorfhriften:

Maren aus Deutfchland, die in Strohpadung anfommen,

find folgenden Beitimmungen unterworfen:

L, müffen alle folde Waren von einer Erflärung feitenS des
Abhjender8, Die von einem verantmortlichen Veterinätr-
beamten de8 Urfprungslandes gegengezeichhnet find, be:
aleitet fein, durch die befcheinigt wird, Daß Das ZU Ver-
pachına der Ware verwandte Stroh reines Getreideitroh
ift, un
3)mährenbd eind3 Zeitraume3 von 3 Monaten vor feiner

erwendung alz Parkmaterial frei von jeder tierifchen

Berührung gelagert und aufbewahrt worden iit, oder

„auf eine der drei folgenden Arten behandelt worden ift:

aa) durch eine Heißdampfbehandlung, während welcher

eine Mindeittemperatur von nicht weniger al&amp;

185° Fahrenheit für weniaften? 10 Minuten Dauer
geherricht Hat; ;

bb) durch Iofe Lagerung in einem gefchloffenen Kaum,

mit einer Temperatur von nicht weniger al3 65°
Kahrenheit und durch forajältige Befprengung mit
i0 Unzen flüffiger Kormaldehnblöfung (die nicht
weniger als 37 Proz. Formaldehyde . an Gewicht
zuthält) auf je 1000 cbf. Raum; der Kaum muß
jofort gefdhloffen werden, und fol wenigjtens
8 Stunden gefhloffen gehalten werden, UM ein Cnt-
weichen der Formalbehyde zu verhindern, Der
‚durch Iofe Lagerung in einem jeftverfhlo jenen
Kaum, der unter Zufjaß von Feuchtigkeit auf eine
Temperatur von nicht weniger als 260° Kahrenheit
erhigt ijt. Diefer Hikearad muß im ganzen Rauyı
mindftenz 2 Stunden erhalten werden;

» müffen alle folde Strohpadungen unter Leitung und
unter Aufficht eines Quarantäneoffizier5 bet Ankunit der
Karen in Auftralien auf Roten de Importeurs vernich-
tet werden.

Unter dem Ausdruc „Strohverpadung“ find au Heu,
Siroh, Strohhlülfen, entweder für fih oder als Verpachung
bon Maren, Häckjel, Weizenhüljen oder Material eines ähn-
lichen Charakter3 zu verfteben.
Seite 70: Bolivien, ;
tonfulatSfakturen:
Bu der Nenderung im Nachtrag 4 betr. Angabe des Gefamt-
Gbetrage3 in den Konfulatsfakturen teilen die Konfutlate in
Hamburg und Sifen mit, daß eine Aenderung in der Auf
machung Der Konfulatsfakturen nicht eingetreten fei und der
Wert noch immer in USA. $ anzugeben fei.
Seite 73: Britiiche Kolonien,
zolipflichtige Brieffendungen:
Sefchtoffene Briefe (gewöhnliche und eingefchriebene, aber
nicht Wertbriefe) mit zollpflichtigem Sndhalt find mit ZoU-
fennzettel zugelaffen im MBerkehr mit:
. Bermuda-Fnfeln, Brit, Guyana, brit. Nordborneo,
Kenaa, Uquuda, Neufundland, Neufeeland, Paläfjting,
St. Lucia, Senchellen, Tobaao, Trinidad und Sterra Leone.
Seite 87: Japan.
Die Borfchriften über Urjprungszeuauiffe find zu ftreichen
ınd durch folgende zu erfeben:
Tefprungszeugniffe: . a
ri prungsSzeuguifle find erforderlich für Waren, welche auf
Grund von GandelSverträgen Zunlbeglnftigungen geniebhen
Kür die Ausftellung der Urfprungszeugnijje [ind die Zoll:
erwaltungen und die SKuduitrie- und Handelstammer 3ZU-
HAaNnDdia.
Seite 88: Kanada.
riprungSbezeichnung:

u Ch RECHNUNG „Beit German Make“ Teiftet den Markie-
rungSvorfhrifien Des kanadifchen Bolltarifgejeßes (Sektion
16, früher 12a) nicht Genüge. Nach den Beftimmungen des
Sefcges und der Dazu „erlaffenen Ausführungsvorfchriften
muß entmeder eine bejtimmte Angabe wie „Made in Ger-
zrany“ oder der Name Des Herftelers, Erzeuger8 oder Ver-
eger8 mit dem Kamen des Kandes vder einem Orte in
einer Brobinz, einem Staate ober einer anderen Untertei-
        <pb n="156" />
        fung des Landes, in dem die Waren hHergeftellt vder er
zeugt {ind, als Augabe des Urjprungslandes aufgeflihrt
jein. Bezeichnungen wie „Bejt German Male“ und
„Snglifd Production Throughout“ genügen nicht.
Zertifikate für Heu- und Stroh-VBerpadung:

Das Formular für die tierärztlide Befcheinigung hat jol-
genden Wortlaut:

Form of Cerlificate required for fodder packed shipments
governed by Ministeril Orde of March 21st, 1928, effective
an and after June ist, 1928,

I hereby certify that the packing used in a shipment
consisting of . ..0.00. 2. + + + +. With the following
identification markings . 0. 0.0.0004
consigned by . 0.000000 Of 2
10.0.0... „of ; € % ı w® a Der Sy5iu 3 = 9
sailing ....... . . . has actually been effectively
desinfected by being placed loosely in an aif-tight compart-
ment, ihe temperature of which was maintained at not less
than 65° F. (19° C), and spraying over and into the packing
ten fluid ounces of formaldehyde solution (containing not less
than 37% formaldehyde by weight) for each 1000 cubic feet
of space in Ihe compartment, which was immediately closed
and kept elosed for not less than eight hours.

Datled at. . „‚ ‚this. . . ., dayof . . ... 1928
Signed 2202000000
Adress .’ * © &gt; 0
Title. 20.0 .

Um Beanftandungen zu vermeiden, fei den Ausfuhrfit-
nn dringend empfohlen, fich genau au diefes Kormular zu

alten.

4

Seife 106: €I Salvador.
Zu Konfulatsgebühren:
Die Konfulatägeblihren für Konfulatsfakturen werden In
Höhe von 2 Proz. im Verfhiffungshafen erhoben, während
die „ejtrihen 2 Yıoz. im Beitimmungshafen‘ erboben
werden.
Seite 108: Sierra-Leoue.
Zolpflichtige Briefe: ,
Seichloffene Briefe (gewöhnliche und eingefhriebene, aber
nicht WMertbriefe) mit zollpflichtigem Snhalt find zuläffia.
Seite 112: Uruguay,
Urfprungszeugniffe: .
Der legte Sag i{t zu {treichen, Folgende Borfchriften find zu
ergänzen:

G&amp; find vorgedructe Formulare zu benußgen.

Beide Eremplare find in fpanifcher,. Ddeutfcher oder
jranzöfificher Sprache auszufüllen und an der mit „firma“
bezeichneten Stelle rechtsverbindlih vom Abfender zu unter:
[chreiben. Die Urfprungszeugniffe brauchen HandelStam-
merfeitig nicht beglaubigt zu werden. Nach „R. O0. U.“ ft
Name und Adrefje des Empfängers, bei Hrderberladungen
die Worte „ala orden“ einzufeßen. In Spalte „valor decla-
rado, moneda local“ ift der Wert in Reidhsmart anzugeben,
die Spalte „equivalencia moneda uruguaya“ bleibt vom Yn-
traafteller unausSgefüllt. Irgendmwelche Korrekturen auf den
Urfprungszeugnifjen find unzuläffig. Die Urfprungszeutg-
nifje find dem zuftändigen Konfulat von Uruauah AUT Ne:
afaubigung vorzulegen.

Beim Verfand als Poftpaket erhält der Antragijteller ein
beglaubigte Urfprungszeugnis zum Beipaden in Die Sen-
dung oder zur direkten Neberfendung an den Empfänger In
Uruguay zurüc,

Beim Verfand alz Konnojfementsfendung oder aut
Parcel-Receipt erhält der Antragiteller das Duplikat 3zurüc,
weldes bei Berladung am Verfchiffungshajen mit den
übrigen Verfchaffungspapieren dem Dortiaen urauay’fchen
Soniulat nochmals vorzuleaen it.
Seite 23: Frankreich.
Holgende Borfchriften find zu fireichen:

Auf Seite 23: Zolldekflarationen für NReparationsSlieferungen,
Auf Seite 26: Zolodehandlung von Rebarationslieferungen.
&amp;3 gelten iegt folgende Vorichriften:

Reparationslieferungen.
Cnläglich der Aufhebung des Einzelerhebungsverfahrens bei
jer 26proz. Keparationsabgabe und deren Srfaß Durch ein
Zyftem von Paufchalzahlungen in Frankreich Yt zur Leber-
vachung der Einfuhr von Reparationslieferungen beftimmt
vorden, daß fünjtig die Zoldeflarationen für KeparationsS-
teferungen in Ddreifaher Ausfertigung einzureichen find.
Die dritte Ausfertigung, die zu Kontroll- und ftatijtijhen
3iveden dient, wird vom Zollamt mit einem befonderen
Stempel „Preftations en nature“ verfehen und durch Ver-
nittlung der zuftändigen Zowdirektionen an Das Büro fir
Keparation8Jachleiftungen beim franzöfifhen Finanzminifte-
rium monatlich dreimal eingefandt.
Bei Reparationsliejerungen, die für den Miecderaufbau
jer zerftörten Gebiete beftimmt find und die gemäß Artikel
i1 des GejeBe3 vom 2. März 1928 einen 40pr03. Mofchlag auf
5»ie Zollfäge Des Minimnaltarifs genießen, bedarf e3 einer
aritfen Ausfertiqung der Zoldekflaration nicht. &amp;$ genügt
hier die Vorkegung der Befcheinigung der Dienftftellen Des
Minifteriums für die befreiten Gebiete, aus der hervorgeht,
daß die Waren zu dem angeführten Hofchlag zuaclaffen wer:
en (fogen. certificat d’admissibilile).

&amp;3 ijt hierbei zu beachten, daß vom 16, April 1928 ab
ıicht nur die in den Defreten vom 28, Suli und. 30. Dezember
‚922 aufgeführten Waren, fondern fämtlihe SErzeuguiffe,
te al8 NReparationslieferungen für den Wiederaufbau Der
‚erftörten Gebiete eingeführt werden, den angegebenen 40-
2703. Aofchlag genießen.

Durch Artikel 3 des Gefehes vonı 24. März 1928 War be-
timmt morden, daß durch Drefrete, die nach autachtlicher
Heußerung der beteiligten VMinifter auf den WVorfchlag Des
Finanzminifters 1110 Des HandekfZminifter3 erlafien werden,
zofljtändige oder teiltveife ZoNnbefreiung für Erzeugnifje
zewährt werden kann, Die aus Deutfchland ftammen und
aon dort als MReparationsfachlieferungen unfer der Kon-
tolle der zuftändigen Verwaltungen eingeführt werden, wenn
Diefe Erzeugniffe für Arbeiten von allgemeinen SIntereffe ver-
Dyendet werden follen. Auf diefe begünftigte Zollbehandlung
haben nur folcdhe Waren Hufjpruch, die vom Staat, den
Kolonien, DepartementS, Semeinden, öffentlichen Uuter:
tehmen und den Verbänden, die durch die Gefebe vom 21.
Kuat 1865 und 22, Dezember 1888 genehmigt find, oder
Ronzeffionären eingeführt werden, deren Ginrichtungen bei
Xolauf der Konzeflion teilweife oder volljtändia an die
‘onzeifionierende Behörde zurücgehen müjffen,

Um die Anwendung der von Deutfchland zu bemwirfkenden
Zachlieferungen auf Das fürzlidh gefchaffene Programm
zur Errichtung billiger WohHnHäufer zu ermöglichen, find
die obigen Beftimungen des Gefebes vom 24. März 1928
zuf die Arbeiten 3ZUr Ausführung des Wodhnungsbau-
programm8 Zur Anwendung gebracht morden. Die demnach
zur Ginräumung vollftändiger vDer teilmeifer Zolbefreiung
u erlajjenden Dekrete haben die Kontrolmaknahmen aufs
juführen, deren Anwendung _ficherftellen {oll, daß die als
Reparationslieferungen eingeführten Materialien für die
mageführten Bauten beftimmt find.

Die Zulafjung von Waren mit dem Urfprung aus
Seutfhland, die auf KXofjten der Reparationsklieferungen 3
den Vergünitiqung der durch Artikel 11 des Sefeges vom
2, März 1928 beftimmten ZoNloehandlung eingeführt wer-
den, Hit der Beibringung voINW MBefcheiniungen unterworfen,
ie von den Behörden der Kegions Liberes ausgeftellt JinDd
zud die beftätigen müljen, daß Die Sinfuhr auf Reparations-
*onto und unter der Kontrolle der für die Wiederherjtekung
‚er befreiten Gebiete (regions Libere) zuftändiaen VBermwal-
“ungen erfolgt it.

Die Ankunft der Waren am Beftimmungsort wird durch
‚in acquit-ä:caution fihergeftellt, Die die Zahlung des doppel-
en Zolles im Falle der NichteinhHaktung der gegebenen Frijten
zewäbhrkeijtet. Diefe acquit muß an das Ausgabezollanıt
nırückgefandt werden, nachdem fie mit einer CEntlajtungs-
jefcheinigung durch die- Srilichen Behörden der bhefreiten
Sebiete verfehen morden it.
Seite 80: Franzöfildhe Kolonien etc.
Die Borfchriften diefer Seite find zu {treichen und dahfii
“nfaenDde aufzunehmen: ar
        <pb n="157" />
        SFranzöfifiche Kolonien,
Befigungen und Rrotekftorate.
Franzöfifche Kolonien,
Befigungen und Protektorate.
Mifimilierte Kolonien.
BertragSverhältnis:

Die Boden- und Gewerbeerzeugniffe Ddeutfehen Urjprungs
1D Ddeutiher Herkunft genießen bei ihrer Cinfuhr in. die
jogenanuten ajjimilierten franzöfifchen Kokonien, d. H. Die-
jenigen, die qrundfäglich das Zollfyftem Des Mutterlandes
haben, die Meijtbeglüinftiqung. IN Abweichung vom Tarif
des Mutterlanvdes fönnen beftimmte Srzeugniffe in Ddiefen
Kolonien befondere Zolregelungen erfahren.

Die affimilierten franzöfifhen Kolonien, Befigungen

und Protektoratsäländer find zur Aeit folgende:

Guadeloupe, Martinique, Franzöf.: Guyana, Reunion,

Franzöf.-Hinterindien (Indochina), Madagastar und zuge:
hörige Gebiete, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete
jomie Gabon.

Rechnungen:
Erforderlich find Rechnungen in dreifacher Ausfertgiung.
Die Rechnungen müjfen am Schluß folgende Srflärung
des MHusfteller3 iragen und volgüiltig unterfchrieben fein:

„80 erfläre hiermit, daß der Kedhunungsbetrag in HIhe
von .... (in Worten) ... .) mit meinen ordNUNGSGE-
mäß geführten Büchern übereinftinmt, daß der Ber
fäufer in Deutichland anfäffig und der Kaufabichluk in
Deutichland getätigt worden Üjt.“

LBolgültige Unterfchrift.

Diefe Rechnungen find der Handelskammer und dem 3U-
Pannen Franzöjijchen Konfulat zur Beglaubigung vorzu-
egen.

Richt erforderlidh find diefe Rechnungen im Verkehr mit
franz. Guahana Und Neukaledonien, e8 genligt hier eine
unbeglaubigte Rechnung.

UArfprungszeugniffe:
Sm BVBerfehr mit Reunion und Madagastar gelten für Ur-
prungszeuaniffe die gleichen Beftimmungen‘ wie für Frank-
reich. Urfprungszeugnifje find ferner erforderlich im Vers
fehr mit Guadeloupe und Martinique, Diefe brauchen nur
von der Induftrie- und Handelskammer, nicht aber vom
Konfulat beglaubigt zu fein.

Arfprungsbezeidh nung:
Sm Verkehr mit Indochina find die Vorfehriften über Ur:
{prungsbezeidhnung in Frankreich zu beachten,

ZoflinhaltserNärungen:
Poftfendungen find außer den obigen Begleitpapieren Dei-
zufügen: 1 internat, afketkarte, 1 {tatiftifcher Anmeldefchein,
jerner an 3Zolinhaltserflärungen: Gabon 4 franz., SGuade-
foupe 2 franz, Franz. Guayana 2 franz, MadagasStar
3 franz, Martinique 2 franz., Neukaledonien 4 franz.
Keunion 3 franz, Indochina 2 franz.

Sn den Zollinhaltserklärungen für Sudochina ft jede
einzelne MWareugatiung nebft ihrem NReingewicht anzıt=
führen; in den Zokinhaltserflärungen für YWadagastar {ft
der Paktetinhalt in allen Sinzelbheiten anzıaeben.

3uMNlpflidhtige Briefe:
Siebe unter nichtaflimilierte Kolonien,

Algerien {teht mit Frankreich de facto in Zolunion. _ Das
AAN Handelsabkonımen vom 17. 8. 27 et
itrectt Jich Deshalb auch auf Aaerien.
Xonfulat: .
Deutfches General-Konfulat in Algier (Algerien), Hotel
Continental.
Hegleitpapiere: n
€ gelten die gleidhen VorfOhriften wie für den Berfand
5 nach Frankreich.
Sollinhaltserflärungen: n x
&amp;8 {ind zwei franzöfjifche ZoNkinhaltserflärungen erforderlich.
Zollpflichtige Briefe: , Ve
Gejeloffene Uriefe einihl. Wertbriefen mit zollpflichtigem
Sunhbalt find zuläffta.

aerien.

Nichtaffimilierte Kolonien.
Ber ragsverhältnis:
Sn den fogenannten nicht ajfimilierten Kolonien, D. D. den-
‚enigen, die ein befonderes Aollfyjftem Haben, und in Zunis
zenießen Erzeuaniffe deutfchen Urfprungs und: Ddeutfcher
perkunft nach Artifel 42 de3 deutfch-Franzöfifjhen HandelS-
veriragesg die niedrigiten Zollfjäße, die gegenwärtig DvDer
Hinftig irgendeiner anderen Macht auf Grund von LZarif-
naßnahmen oder Handelsverträgen gewährt werden.

Nichtaffimikierte Kolonien, Befibungen und Lrotefkto-
tat3länder find:

Tunis, Marokko (franzöfijde Zone), Franzöfifc-Weft-
Mfrila (Senegal), Sudan, Franzöfijdh-Ouinea, YPiauri-
janien, Elfenbeintküfte, Dahomey, Ober-Bolta- und Niger-
gebiet, Franzöfifch-Nequatorialafrifa mit Ausuahme von
Babon (d. 9. der franzöfifche Teil des konventionellen
Kongobedens), Franzöfifch-Soumaliland und zugehörige
Sebie/e (Gebiet von ODbock und Protektorate der Somali-
fülte, von Tadjourah und der Danatil-Länder). Sünfee-
infeln (franzöfifche Niederlaffungen in Ozeanien), Saiut-
Bierre und Miquelon {owie die Neu-Gebriden.

Sbenfals ein eigenes Zowlfyjftem befiben ferner Die
franzöjijchen MandatSgebiete Togo, Kamerun fowie Syrien
und Libanongebiet.

Rechnungen:
Zur Verzollung find den Zoämtern unbeglaubigte Han-
delsfakturen vorzulegen. Diefe KechHnungen miüffen ent-
Halten: genaue Inhaltsangabe, Brutto- und Nettogewicht
iowvie Make der KNijte und Wert der Ware in ffir. oder £
Ur prungsSzeugniffe:
Kür Sendungen nach Dahomey, Zoao und Kamerun find
Urfprungszeugniffe in Dreifadher Ausfertiqung erforderlich
Die Beglaubigung erfolgt durch die Induftrie-, und Han:
befsfammer und durch das zuitändige franz. Konfulat.
IrfprungsSbezeichnung:
Sm Verkehr mit Eljenbeinküfte müffen alle Waren und
Umfihliekungen, welche den Anfchein franzöfifcher Her-
{unit erwecken, mit „SImbort d’AÄAlnemaane“ markiert fein.
3ufinhaltserflärungen:

Softfendungen find außer der internat. Paketkarte und dem
itatiftifchen Anmieldefchein folgende Bonindhaltserfärungen
Geizufügen: Neu-HGebriden 2 deutfeh, franz. vder englifc,
Zt. Rierre und VMiquelon 2 franz, franz. Somalilaus 3
Franz.; ferner nach Senegal, franz. Sudan, franz. Guinea,
ARauritanien, Sljenbeinküifte, Dahomey, Ober-VBolta- und
Nigergebiet, franz. Hequatorialajrifa, Zvoqo und Kamerun
4 franz. Aolinhaltzerflärungen.
‚ofpflichtige Briefe:
Sejchloffene Brieffendungen (einfchl. Werthriefen) finb nach
den franzöfifchen Kolonien und Schußgebieten 3zuläffig
unter der Verwendung des grünen ZollfennzettelS, aus-
genommen nad) Dahomey, franz. Somalikfüjte, Madagaskar,
Reunion, Guadeloupe, Franz. Indien, Iundochina, Nenu-
hebriven und Neunkaledonien.
Tunis.
nflinhHaltserflärungen:
Außer internat. Paketfarte und ftatijtijghgen Aumeldefchei
jind Poftpaketen eine, bei Leitung über Aranfreich 2 N
ZollinhaltserMärungen beizufügen. ' Cr 2 PERS
Rechnungen:
Die Vorlage. von Konfulatsfakturen wird nich
K ot verlangt
auch wenn e8 fich um Waren handelt, Die rt
HerzDdllt werden. DIS mal Bein Sihett
IrfprungSzeugniffe:
Für Waren deutfehen Urfprungs und deutfche
na en res mi A En an Norlane ee
euaniffes nicht erforberlich, um Di “Mei nA
aung zu beaunfbruchen. m die Meiftbeaqünfti-
Syrien und Grokbrifannien liche Seite 108.
        <pb n="158" />
        Berfand- und Zollvorfehriften im Berfehr mit dem Auslans
5. Auflage vom November 1927. ;

"ac
abgefchloffen am 6. September 1928.

ws

A

Au Seite 120.
Durch Gefeß vom 27: März 1928 find die Beftimmungen über die Statijtik des MWarenverkehrs mit dem Au“:
'and neu geregelt worden. Das Gefeß fritf am 1. Oftober 1928 in Kraft. Das Merkblatt über Die Statiftifchen
Anmeldefheine auf Seite 120 wird daher mit diefem Tage unbrauchbar. Die neuen Borichriften haben wir au Folgende:
neuem Merkblatt zufjammengefaßt:
Merkblatt über die Statiftijchen Anmeldeicheine.
Allgemeine Borichriffen.

jefferes Ausfehen zu geben, auch alle anderen Heinen innersit
Umfohliehungen fowie Einkagen und bderaleidhen, die in D:;
Regel beim KNiein« oder Einzelverkauf in die Hand des Näuf::.
ibergehen. Bei Füffigkeiten, die fih ohne weitere Umf{chl‘.:
zung in eigens zu ihrer Beförderung eingerichteten Fa:
‚eugen (Tankfohiffen, Keffelwagen und dergleichen) befind ..
‘owtie bei Flüffigfeiten, bei denen das Statifjtifcdhe Warenv:
‚einig die Angabe des Eigengewicdhts vorichreibt, ailt al.
Reinaemicht Itet$ das Eiaenaewicht.

Allgemeines;

Die Bordrude zu Anmeldejdheinen tragen den Stempel Des
Statiftilden Reidhsamts. Die Bordrude werden bis zu 100
Stück in einer dur 5 teilbaren Unzahl von den QUnmelde-
itellen, in Mengen von 100 Stüd oder einem Bielfahen von
100 Stüg von der Neichsdrucderei verkauft. Un nicht regel
mäßig Anmeldende können einzelne Bordrude von den Un-
meldeftellen unentgeltlidh abgegeben werden.

Alle Eintragungen in die Anmeldefcheine mitffen in deuf-
icher Sprache Leferlidh und dauerhaft (mit Tinte, Zintenftifjt,
Schreibmalcdhine, durd Druck oder Stempel) bewirkt werden,

Wort.
Als Wert it der Grenzwert anzugeben, d. L der Preiz
„cr Waren bei freier Lieferung bis zur Grenze des deutfed .ır
WirtfhHaftsgebietes oder bis zu einem oberhalb der FAußmi::
dung gelegenen deutfchen Seechafen. Sit freie Lieferung 1.
zur deutfden Grenze vereinbart, [0 wird demnach in der Ne
der Grenzwert aleih dem Fakturenpreis fein. If Lieferu:
16 DBerfendungsort vereinbart, jo find die Fracht, Z:.
icherungs- und fonftigen Beförderungstkoften bis zur deutfa:::
Brenze dem Fakturenpreis Hinzuzurechnen. SIft freie Lieferu n
8 zum Beftimmungsort vereinbart, fo find die Fracht, Y
iherungs- und fonjtigen Beförderungskoften von der deutfair
Srenze bis zum Beftimmungsorf und der Einfubhrzoll, fa}
+ im Preis mitenthalten if, von dem SFakturenpreis ab‘.
ijehben. Beriteht ih der Fakturenpreis für andere Arten D::
Dieferung, To {ft der Grenzwert, entfprechenDd zu beredhnen.

Bei Kommiffions- (KRonfignations-) Waren, die unmift:.-
Jar nach der Einfuhr veräußert (verfteigert) werden, {ft der
58, bei anderen Rommiffions- (Ronfianations-) Waren D'-

Preis, der vorausfichtlih am Beftimmungsorfe für die. War
‚rzielt werben wirb, der Berechnung Des Wertes zuarunde &gt;:
egen, Die Nommiffionsgebühr, die Fracht-, Berficherunr -
und fonftigen Beförderungskoften von der deutfdhen Grenze I}.
‚um Beftimmungsort und der Einfuhrzoll. find abzuziehen.

Liegt in anderen als den genannten Fällen zur Zeit 5
Anmeldung ein Fakturenpreis für die Waren nicht vor (vs
3. B.. bei Waren, die zur MNerarbeitung für ausländiidhe Roci-
zung eingeführt werden), fo ift alg Wert der Marktwert 6” -
‚ugeben, den die Waren bei ihrer Lieferung bis zur deuff®
Brenze haben würden. Fit au ein Marktwert nicht zu
„mitteln, fo it der Grenzwert der Waren zu {Oägen.

Die Fracht, Berfidherungs« und fonijtigen Beförderung s-
#often dürfen gefhäht werden,

Der Wert ift in Reichsmark anzugeben. Dfenniabeträg&gt;
hHleiben außer Aniaß.

InterfOhrift.

Der Anmeldeichein ijt mit der Angabe des Ortes und
Tages der ANusitellung, mit der Mnterfhrift des Ausitellers
und feiner AUnfohrift zu verfehen. Die usitelung des Unmelde-
icheine$ darf in Berfrefung des zur Husitellung Berpflidhteten
nur dur Angeftellte feines Betriebes erfolgen. Der Berireter
hat in der Weije zu zeichnen, daß er dem Namen oder der
Firma des zur Ausitelung verpflichteten feinen Namen mit
dinem das Bertretungsverhältnis ausdrüdenden Zufjaß bei-
Higt. Zur Unterzeihnung Des Anmeldefdheins genügt eine im
Wege der mechanifchen DBervielfältiaung heraeftellte Namens-
anterichrift (Faklimile Unterichritt).
MWarenbezeidhnung.

Die Waren find mit ihrer handelsüblichen oder fonft
Iipracachbräudlidhen Benennung anzumelden. Kann das Sta
Hiitijhe Reichsamt ober die Unmeldeftelle hiernad die
itatiftijdhe Nummer einer Ware nicht beftimmen, 10 {ff ihm
uf Berkangen die Befhaffenheit der Qare, der Stoff, aus
dem die Ware hergeftellt ijt, ferner die Urt der Bearbeitung
und der Bermendunagszwed anzuaeben.
Berpadung.

Im Anmeldejdhein ift anzugeben, ob die Waren verpadt
oder unverpadt find. Außerdem ift Anzahl, Berpadungsart
und Merkzeiden der Dadjtüce, bei Wagen» und Schiffs-
(adungen Iofe verlabener Waren das Beförderungsmittel
(Cifenbabnmaaen. Laitfraftmaaen, Schiff ulm.) anzuaehben
Menae.

Die Menge ift in der Regel nah dem Gewicht in Kilo»
gramm anzugeben. In der AUnlage zum Statiftijhen Waren-
verzeichnis find Die Fälle vermerkt, in denen die Menge itatt
in Rilogramm nach anderen Gemwichtseinheiten oder neben dem
Bewiht nad anderen Mapijtäben oder Hatt nach Gewicht nad
anderen Mabitäben anzugeben ff.

Das Rohgewicht ift das Gewicht der verpadten Ware mit
ihren Jämtlidgen Umfohließungen. Unter Reingewicht it in der
Regel dag Eigengewicht zu verftehen, d. i. das Gewicht der
Ware ohne jede Umfeohließung. Ievoch wird bei Füffigkeiten
das Gewicht der unmittelbaren Umfohliehung zZUm Reingewidht
gerednet. Zum Reingewidht gehören ferner die Heineren
Inneren Simidkiekunden, die den Imed haben, der Mare ein

yerftellungslanD.

SHerftelungstand {ft das Land, in dem die 3x
jenige Befchaffenheit erhalten haben, in der fie in DES DER z
ZWirtfhHaftsgebiet eingehen, Sit das Herkunftsland nicht % ;
Fannt oder werden inländijde Waren, ohne daß fie im Yu
‚and eine Bearbeitung erfahren haben, wieder eingeführt, {5
it {tatt des Heritellungstandes das Land anzugeben, aus defi X
Gebiet die Berfendung ber Waren nah dem beut{Hen Wi: -
haftsgebiet erfolgt ft (Berfendungsland). Länder dur.)
yelde die Waren, fei es au mit Umladung oder mir nl
una, durchacfiihrt worden find, bleiben auker Betracht A
        <pb n="159" />
        Beitimmungsland.
Als Beitimmungsland gilt dasjenige Land, in dem die
Waren verbraucht oder be oder verarbeitet werden follen
"Berbrauchstiand). Ift das Berbraucdhsland nicht bekannt, {9
xilt als Beitimmungsland das Land, das als Endziel der
Sendung bekannt ijt (Empfanasland).
Rücdwaren,
Rirdwaren find im Anmeldeichein als Toldhe zu benennen.
Einfuhr. .
Anmeldung.

Die Anmeldung hat ftattzufinden bei der Einfuhr unmit-
telbar aus dem Ausland einfhliehlid derjenigen auf Nieder-
'agen und bei der Einfuhr aus Niederlagen,

Ein Unmeldefdhein für die Einfuhr darf nur Sendungen
umfaffen, die von ein und demfelben Importeur über ein und
diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig aus ein und demfelben Her-
Hellungslande (bei der Einfuhr von See mit dem aleichen
Schiffe) eingeführt werden.

Waren, die in das Zollgebiet eingehen und der zollamt-
idhen Borabfertigung unterliegen, find erft bei der endgültigen
Zollabfertigung anzumelden. Waren, die in das IJollgebief
zingehen, ohne daß eine Zollabfertigung ftattfindet, find anzıt-
nelden, Jobald fie am Sig der Eingaanasanmeldeitelle einae-
troffen find.

Bei der Einfuhr zollpflidhtiger Waren, die nad den Zoll
zefebliden Beftimmungen den Zollochörden mündlih angemel:
det werden dürfen, genügt au für die Statiftif die mündliche
Mnmeldung. Im Heinen Grenzverfehr genligt bei der ECin-
uhr zollireier Waren die mündlidhe Unmeldung.

Un die Stelle der Anmeldejdheine treten die Zollinhalts:
zrflärungen zu den Poftpaketen und die Inhaltsangaben auf
den Pädchen bei der Einfuhr mit der Doft in den- freien
Berfehr.

Anmeldepflicht.

Die Anmeldung liegt ob beim Eingang in das deutfche
Wirtichaftsachiet dem Empfangsberecdhtigten, falls diefer den
Antrag auf ZoNlanfertigung ftelltz Hellt den Antrag im YNuftrag
des Empfangsberecdhtigten ein Fradtführer (Berfracdhter) oder
zin Spediteur, fo Keat diejem die Unmeldung ob.

Die Unmeldung hat zu erfolgen im Falle des Einganges
ın das deutfche Wirt|Haftsachiet, fowie im Falle der Einfuhr
zug Niederlagen, fofern eine Zollabfertigung ftattfindet, aleich-
;eitig mit dem Yntrag auf Zollabfertiaung.

Anmeßdeftellen.

Mnmeldeftellen find beim Eingang in das deutiche Wirt

Ihaftsgebiet die Zollitellen.
Hordrude,

Für die Einfuhr kommen Folgende Formulare in Frage:
Multer 1. “Importeurfdhein), ferner
Mufter 2. Auftragsichein) und
Mufter 3. Doppelichein), ale auf weißem Dapier, für die

inmittelbare Einfuhr in den freien Berkehr des
3ollgebietes

‚uf rojafarbenem Papier Hir die Einfuhr zolfreicr
Maren aus CLCägern der Zolausfiehlüffe in den
reien Berfehr des Zollgebietes, fofern eine JHrift-
ige Zollanmeldung nicht erforderlich {ft

uf rojafarbenem Dapier, mit fOmarzem oberen
Rand für die Entnahme von ausländifjhen Waren
us Lägern der Zollausichlüffe zum zollfreien Ber-
rauch) oder zur Beredelung in den--Zollaustihlüften
mporteurfcdhein), ferner

Muftragsichein) und

Doppelichein), alle auf weißem Papier mit [Hwar-
em oberen Rand für die unmittelbare Einfuhr zur
Berebdelung im Zollgebiet oder nah Veredelung im
[ustand

Importeurfchein), ferner

Muftragsicdhein) und

(Doppelfchein) auf helobraunem Papier für die un-
nittelbare Einfuhr auf Niederlagen unverzollter
Waren einfchließliH der Läger der ZoNausthlüffe
‘pwie für die unmittelbare Einfuhr in die 3ZolU-«
zusichlüffe aum zollivteien Nerbraug.

mporteurfcheine.

Sit der Anmeldepflichtiae der Importeur, fo hat er bei der
Einfuhr unmittelbar aus dem Austkand einen ImporteurfhHein
auszuftellen und zwar je nad Beftimmung Multer 1, 6, 9

Importeur der zur Einfuhr anzumeldenden Waren if;
ver die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen Ber:
nittler von einem Ausländer gekauft hat... Der Warenverfehr
jwijchen ausländifden und inländifjhen Nieverlaffungen des
zleiden Unternehmens ift einem Kauf im Sinn diejer Be
timmung aleidhzuacdten. Ferner wer die Waren von einem
Mustiänder in Kommiffion (Nonfianation) nimmt; wer die
Waren, ohne fie gekauft zu haben, von einem Ausländer zur
Be oder Berarbeitung Übernimmt; wer die Waren, fofjern
;$ vertretbare, börfenmäßia gehandelte Waren find, vor ihrer
Ankunft am Sig der AUnmeldejtelle in ungeteilter Ladung von
nem SInländer gekauft hatz wer die ihm gehörigen Waren
1a Be oder Verarbeitung im Ausland zurüdnimmt; wer
ıl$ Lagerhalter die Waren lediglich zur Einlagerung und
Nufberahrung für Rechnung eines: Yusländers übernimmt;
beit Nücwaren derjenige, der fie zurüdnimmt,. Werden Waren
aus einem anderen YUnlaß eingeführt, als vorftehend angegeben,
"o gilt alg Importeur, wer zur Zeit, zu der die Unmeldung
EEREEHDCH bat, über die eingeführten Waren Beitimmuna
ig.

Sit der Unmeldepflichtige nicht der Importeur, fo fkannı
or die Anmeldung in der Weife bewirken, daß er einen vom
Importeur vollftändig ausaefüllten Importeurihein der Un
meldeftelle überatbt.

Doppelicdhein.

Kann der Anmeldepflidhtige den Wert nicht angeben, 10
hat er einen Anmeldefchein in zweifacher Wusfertigung (Dop-
pelfchein) auszuftellen, SIft der Anmeldepflichtige der Impor-
teur, fo hat er die für die Angabe des Empfangsberechtigten
ulm. vorgefehene Spalte des AUnmeldefjdheines zu durdhftreichen

Sit der Untragfteller des Doppeljdheines

der Frachtführer (Berfrachter), fo hat er in dem Anmelde:

fein Namen und Unichrift des Empfangsberecdhtigten an-

zugeben;

in Spediteur, fo hat er im Anmeldefchein Namen und
Anfchrift feines Auftraggebers, falls diefer ein Inländer
it, fonft Namen und Unfohrift desjenigen anzugeben, dem
er die Waren auszuliefern oder zuzuleiten hat;

meder der Frachtführer (Berfrachter) noch der Spediteur

Hondern 3. B. der Abnehmer des Imporkeurs), fo hat er
in dem AUnmeldefhein Namen und AnfOHrift desjenigen an:
jugeben, der ihm die Waren geliefert, d. h. verkauft, in
Aommijffion, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung
fw. gegeben hat
Die derart angegebenen Firmen erhalten von der Unmeldeftelle
die Ausfertigung A zurüd zur Eintragung des Wertes und
zur Prüfung der übrigen Angaben, Er if dann unverzüglich
dem Statiltiicdhen NReidhsamt zurücdzufenden.

[3

Menge,
Bei der Einfuhr von verpadten Waren, die nad) Gewich:
anzumelden find, ijt das RNRohaewicht anzugeben, wenn der Un:
meldefdhein über gleichartige Dackjtüde Lkautet, und in diejen
nur Waren einer rt enthalten find, oder wenn das Nein:
gewicht bei der ZoUlabfertigung feltacftellt wird; in anderen
Fällen ift das Reingewicht, und zwar für jede Warenart
aectrennt, aniuaeben
Wert.
Der Angabe des Wertes bedarf es nicht bei der Einfuhı
aug Niederlagen und bei der Einfuhr von Waren, die {ülr
RNRedhnung eines Ausländers nur eingelagert werden, {owie bei
der Wiederausfuhr derartiger Lagermaren. In diefen Fällen
ift an Stelle des Wertes anzugeben: Laagergut für ausländiiche
Rechnung. Die Befreiung von der Wertangabe gilt nicht für
die Einfuhr von See auf ein Lager des Zollausthluffes Ham:
burg fowie für die Ausfuhr aus einem folgen Lager nah See.

Bei der Einfuhr mit der Poft bedarf es in den Fällen, in
denen die ZollinhaltserHärung eine Wertanaabe enthält, einet
weiteren Wertangabe nicht.

Heritelungsland.
Bei der Einfuhr ift das Herftellungsland anzugeben.
Beredelungsverfehr.

Merden Waren zur Beredelung im Inland eingeführ!
oder nach Beredelung wieder ausgeführt, fo ift dies im An
meldeicdhein anzuachen. Ferner it anzuaeben, ob die Ber
        <pb n="160" />
        ;delung als Eigen: oder als Lohnveredelung zollamflidh zU-
zelaffen mworben i{t, und worin die Veredelung beftehen fol
der beftanden hat.

DNeredelung im Inland (aktiver Beredelungsverkehr) if
die zollamtlicdh zugelafiene Be- oder Berarbeitung oder Uus-
befferung von ausländijdhen Waren, die vom Eingangszoll frei«
gelaffen werden, fofern die hergeftellten Erzeugniffe ausgeführt
werden, Einer Beredelung im Inland gleihsuachten ijt die
amtlich zugelafjene Be oder Verarbeitung oder AWusbefferung
son ausländiihen Waren in den Zollausichüffen, fofern diefe
Maren nah dem Zolltarife zollpflichtia find.
Hustubhr.
Anmeldung,

Ein Anmeldelhein für die Ausfuhr darf nur Sendungen
umfalfen, die von ein und demfelben Erporteur Über ein und
diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig nad) ein und demfjelben Be-
ftimmungsiand (bei der Ausfuhr fee- ober Aufwärts mit dem
aleihen Schiffe) ausgeführt werden,

Sm Grenaverfehr genügt bei der ANustuhr die mündliche
Unmeldung,
Anmeldepflicht,

Die DU SE zu erfolgen im Falle des Ausganges
zus dem deutfdhen Wirt] hHaftsgebiete mit Ausnahme des fee
märtigen Ausganges ‚aus den ZIollausichlüffen ohne Berzug,
1achdem die Sendung am Sige der Anmeldeftelle eingetroffen
dder dort zur Beförderung nad dem YWusland aufaeachen
worden ff.

Bei der Ausfuhr von Waren aus den Zollausihlüffen
nad See liegt die Anmeldung dem Berjender ob, falls diefer
ım Sig der Anmeldeftelle für den ZoNausihluß Wohnfisg oder
Nieder’affung hat. Hat zwar nidht der Berfender, aber fein
Spediteur dort eine Niederlafiung, fo Heat diefem die Un-
meldung ob, ,

Die Ausftelung des AUnmeldeicheines fir die Yusfubhr
jeat dem Erporteur ob.

Erporteur der zur Ausfuhr anzumeldenden Waren ft:

a) wer die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen
Bermittler an einen Ausländer verkauft hat. Der Waren-
verkehr zwijchen inländifjdhen und ausländijdhen Nieder-
Jaffungen des aleiden Unternehmens fowie der Repa-
rations-Sachlieferungsverfehr ift einem Berkauf im Sinn
diefer Beftimmung gleidhzuachten;

ha) wer die Waren für feine Rechnung einem Ausländer in
KXommilfion (Konfianation) gibt oder zur Unficht, zur
Musitellung, zum vorüberachenden Gebrauch oder zum
Berkauf auf Meffen und Märkten überläßt;

z) wer die Waren für feine Rednung von einem Ausländer
be oder ‚verarbeiten Läßt;

1) wer die einem Ausländer gehörigen Waren für deffen
Rechnung be- oder verarbeitet hat;

e) bei der Ausfuhr mit der Doft der AWbfender;

’) bei Nüdwaren derjeniac, der fie zurücgehen LÄßf.
Werden die Waren aus anderem Anlaß ausgeführt als

vorftehend angegeben, fo ailt al$ Erporteur derjenige, der den
Bertrag über die Beförderung der Waren ins Ausland mit
dem Frachtführer (Berfradhter) abagefhloffen haf. Lieat ein
Frachtaefhäft nicht vor, fo aillt Der MHnıneldepflichtiae als
Erporteur.

Anmekdeftellen.

Mnmeldeftellen find beim Ausgang aus dem deut{hen
Wirtichaftsnebiete die Grenzzollitellen, die Zollitellen der Flug»
däfen, in denen die Waren zur Beförderung ins YMustand
zufacgeben werden, und die Aufaabepoftanitalten.
Bordrude.
Für die Ausfuhr kommen folgende Formulare in Frage:

Mufter 12. auf helblauem Dapier Hir den MNedarf ausachen-

. ber Schiffe

Mufter 13. (Erporteurfhein) und

Mujfter 14. (Doppelidhein), beide auf grünem &lt;Dapier für die
Musfiuhr aus dem deutfhen Wirtjhaftsgebiet nit
Ausnahme der Ausfuhr im Beredelungsverfehr

Mufter 15. (Erporteurfhein) und

Muiter 16. (Doppelidhein), beide auf grünem Dapier mit

Hwarzem oberen Rand für die Uusjuhr nach Ber-
Ddelung im deutfihen Wirt[hHaftsgebief oder ZU
Beredelung im Ausland

auf grünem Papier für das Berzeidhnis der nach
art YMusland in Sammelladunaen aufaeachenen
Maren

Mufter 21.

Erporteurfchein.

Der Erporteur hat zur Anmeldung Erporteurjdheine

(Mufter 13 oder 15) zu benußen.
DoppeljdhHeine,

Will der Erporteur den Wert der Waren unmittelbar
bei dem StatiftijdhHen RNeidhsamt anmelden, fo hat er einen
MAnmeldelchein je nad der Beftimmung der Waren nach
Mujfter 14 oder 16 (Doppeljdhein) auszujftelen. Er hat in
yiefem Falle in den Bordruden die für die Angabe des UYUuf-
raggeber$ vorgejehene Spalte durdhzuftreihen. Die us:
ertigung A bat er mit der Wertangabe zu verfehen und un«
yerzügligH an das StatiftijHe Reidhsamt einzujenden. Die Uus-
ertigung B iit von dem Anmeldepflichtiaen der AUnmeldeftelle
u übergeben.

Borfjendet jemand Waren im Auftrag eines Inkänders
'3. B. des Erporteurs, der fie von ihm gekauft hat), ins
Xusland, fo hat er einen AUnmeldefchein nad Mujter 14 oder
16 (Doppelfidhein) auszuftellen. Er hat die Wertfpalte uNausS-
gefüllt zu Iaffen und die Unfehrift feines AYUuftraggeber$ im
Mnmeldefhein anzugeben. Die Ausfertigung A hat der Uus-
jteller an feinen Auftraggeber zu fhiden. Der Nuftraggeber
bat die Ausfertigung A durch die Wertangabe zu ergänzen,
zuch den übrigen Inhalt zu prüfen, erforderlidhenfalls zu ver:
oollitändigen und ridhtigzujtellen und fie unverzüglidh an das
StatiftildHe Reidhsamt weiterzufjhiden oder bei einer Unmelde-
itelle (Zollamt) abzugeben. Die Yusfertigung B ijft von dem
Anmeldepflidhtigen der Lnmeldeftelle zu übergeben.

Diefes Berfahren ailt auch, wenn ein Spediteur die
Waren verfendet. Spebditeure find nicht zur Unaabe des Wer-
fe@&amp; in ben AAnmeldeicdheinen befuaf.
Menge.

Bei der Ausfuhr von Waren, die nad den: Gewicht an:
zumelden find, it das RNeingewicht, und zwar für jede Waren-
art getrennt, anzugeben.

Aeritelungs- und Beftimmungsland,

Mei der Ausfuhr it das Beftimmungsland, bei der Wie-
derausfuhr ausländijdher Waren aus Niederlagen f{owohl das
Beftimmungsland als au das Herftelungstiand anzugeben;
bet der Ausfuhr nach Beredelung im Inland ift neben dem
Beftimmungslande der Waren auch das SHerftelungsland der
zur Beredeluna eingeführten Waren anzuachen
%eredelungsverfehr.

Merden Waren zur Veredelung im Ausland ausgeführt
oder nad Beredelung im Ausland wieder eingeführt, fo if
dies im Anmeldefchein anzugeben. Ferner ff anzugeben, worin
die Neredelung beftehen fol oder beftanden hat. Beredelung
im Ausland (paffiver Beredelungsverkehr) it die Be= oder
DYerarbeitung 0der Ausbefferung von inländiihen Waren im
Musland, die von der Zolbehörde mit der Wirkung zugelaffen
‚vorden ift, daß die im Ausland heraeftellten Erzeugniffe beim
Eingang in das Zowaebiet vom Zoll frei aelalfen werden.

Barenbezeihnung,

Das Statijtijhe Neidhsamt kann auf Untrag geftatten,
daß bei der Ausfuhr von Waren verfchiedener rt in einem
Dackitüc in dem AUnmeldefhein der Gefamtinhalt des Pad-
tüces allgemein benannt und nur das NRohgewidht angegeben
mird, wenn der Antragfteller nachweift, daß die Benennung
der einzelnen Waren und die Angabe des RNReingewichts jeder
Ware für ihn mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
serbunden wäre. Ohne befondere Genehmigung i{t die all-
zemeine Warenbezeidhnung zuläffig bei der Musfuhr mit der
Doft, wenn in einem Paket (Wertkälthen) verfhiedene Waren
‚ntbalten find.
zammeNadungsSvertehr.,

Mer Sammelladungen nach dem YNusiand aufgibt, hat über
die Ware ein Berzeihnis nad Mufter 21, in U A u (er
Einzelfendungen gehörigen Unmeldefdheine unter fortlaufenden
Nummern angegeben find, auszuftellen und mit feiner Unfer-
Ihrift zu verfehen. Bei Sammelladungen hat der Fracht.
ihrer zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen
MHusfuhranmeldejheine in dem Berzeichnis aufgeführt und dem
Nerzeichnis beiaefliat Hnd
        <pb n="161" />
        Durcdfuhr.
3wifgenauglandverkehr.

und
Allgemeines.
Zur Durchfuhr ind die Waren anzumelden, die aus dem
Ausland dur das deutihe Wirtjchaftsgebiet nad) dem YNus-
‚and oder aus dem Ausland durch das deutfjde Wirtjchafts-
zebiet über das Ausland (See) nach dem deutjdhen WirtfHafts-
ıebiet ohne weiteren Aufenthalt befördert werden, ferner Die-
enigen Waren, die aus dem Ausland von See CR im
Seehafen umgeladen werden und, ohne dort auf eine Nieder-
lage gebracht zu fein, nad) See in das YUusland oder das
deutfidhe Wirtfhaftsgebief wieder ausgehen (Seeumfhlagsver-
fehr). Die Durcdhfuhrwaren find jowohl beim Eingang in das
»eutide Wirtfcdhaftsgebiet als au beim Wiederausgang an-
zumelden. Die ANusftellung des Anmeldefcheins für die Durdgh-
uhr Kegt demjenigen ob, der die Waren beim Eingang an-
jyumelden hat, Befondere Beftimmungen gelten für LYeilfen-
dungen und für das Berbleiben von Durdhfuhrwaren im In-
(and. Im Seeumfceohlagverkehr kKeat die Anmeldung dem
Empfangsberechtigaten ob, bezw. wenn biefer nidht am Sig
der Anmeldejtelle Wohnfig oder Niederlaffung hat, dem
Spediteur. Die Ausfitelung des Scheines liegt dem Anmelde-
oflichtiaen ob. is Zwifdhenausiandsverfkchr gilt auch der Ber-
ihr über See zwifchen deutfiden Häfen. Die Anmeldung ft
iowohl beim Ausgang aus dem deuffhen Wirtjhaftsgebiet als
auch beim Wiedereinganag zu bewirken. Yusftellung des Yn-
neldefdhHeins Liegt im allaemeinen dem Wbfender ob. Der
3Zwifchenausiandsverfehr dur den volnifchen Rorridor bedarf
einer Anmeldung.

Bei der Durchfuhr und im ZImwifjdHenauslandsverfehr darf
ne AUnmeldejhein nur den Inhalt eines einzelnen Fracht.
5riefes ober Ronnofflements umftaiten.

Bordrude, .
Für die Anmeldung find folgende Bordrude zu verwenden:

Muiter 17. (Doppelfhein) auf gelbem Papier für die unmittel«
are Durchfuhr ohne ZoNübermadhung durch das
eutfde Wirtjchaftsgebiet.
uf gelbem Dapier für den Auszug aus dem Un-
neldefdheine für die unmittelbare Durchfuhr ohne
En ihn durch das beutiche. Mirtichafts»
‚ebiet.
uf gelbem Dapier für den Seeumfolagverkehr,
zuf gelbem Papier mit. [Hwarzem oberen Rand
ür den Zwifdhenauslandsverkehr (Beförderung
ne Soll- oder Steuerbegleitpapiere aus dem
yeuffhen MWirtjhaftsachiete dur das Yusland
1nch dom beutichen QRirtichnit@achiet

Hoppelichein.
SIft dem Ausfteller des AUnmeldejdheing für die Durdhfuhr
da$ Beftimmungsland der Waren nicht bekannt, jo kann er
an Stelle des BefitimmungslandSs den Grenzort (Seehafen),
über den die Waren wieder ausgehen, im Unmeldefchein an-
geben. Sn diefem Falle hat der beim Ausgang Anmeldepflich-
tige in der Ausfertigung A des Doppelfheines das Beftim-
mungsiand einzutragen. Die Ausfertigung A des Unmelde-
‘Deines für die Durchfuhr erhält der Wusiteller von der Ein-
yangsanmeldeftelle zurüd. Sie hat die Sendung zu begleiten
1ınd- iff beim Miederausaana von dem Anmeldepflichtiaen bei

der YWusgangsanmeldeftelle anzugeben. Die Ausfertigung B
behält die Eingangsanmeldeftelle zurüd.
Barenbenennung.

Bei der Durchfuhr und im Iwijdhenauslandsverkehr "ger

nügt die Warenbenennung nach den Frachtpapieren.
Menge.

Bei der Durchfuhr und im Zwilhenauskandsverfehr ae

nügt die Unaabe des Rohaewichtes.
Wert.

Der Ungabe des Wertes bedarf es hei der Durchfuhr und
im 3Zwildenauslandsverkehr nicht.

yerftellunas- und Beiltimmungsland.

Bei der Durcdhfuhr ift fowohl das Herftelungs- als auch
das Befjtimmungsiand anzugeben. Beim Iwildhenauslands»
verkehr ift das Ausland, durdhH das die Waren befördert wer-
Sen, bei der Nefärderuna über See „Über See“ anzunehben.

Statfiftiide AWbaabe.

Bon den fohriftlidH anzumeldenden Waren ift eine itatiltiicdhe
Tbgabe zuguniten des Reiches zu entrichten.

Die ftatijtiiche Abgabe beträat Für die in demfelben An-
ıeldefdhein aufgeführten

a) verpadten Waren für je 500 Kilogramm 5 NReidhspfennig,

b) unverpadten Waren für je 1000 Rilogramm 5 Reidhspfennig;

2) von der Neicdhsregierung zu bezeihnenden Mafjfengüter, ver-
padt oder unverpadt, für je 10000 Kilvaramm 10 Reichs-

pfennig, .

3) Pferde, Maultiere, Cjel, Rindvieh, Schweine, Schafe und

Ziegen, für je 5 Stüc 5 Neidhspfennig.

Für Bruchteile der Mengeneinheiten Tommt die volle AWbagabe
n Anrechnung. Jedoch beträgt auch für verpadte Majfengüter
n einer Menge von nidt mehr als 500 Kiloaramm und für un-
‚erpadte Maffengiiter in einer Menge von nicht mehr als 1000
Silogramm die {ftatiftijche Abgabe 5 Reichspfennia.

Bon der ftatijtifdhen Abgabe find befreit:

a) Waren, die aus Niederlagen, mit MNusnahme der Läger der
3Zollausfhliüffe Hamburg und Bremen, eingeführt werden,
h)mit der Poft eingehende Waren, die von Amts wegen an

der Ddeutfhen Grenze in den freien Verkehr agejebt werden,

Waren, die durch das Ddeutfde Wirtkichaktsachiet unmittelbar

durchgeführt werden,

Waren des Iwifdhenauslandsverkehrs, .

Befandtichaitsaut; in der Einiuhr nur. wenn es zollirei abe

gelaffen wird,

Waren, die in die Zollausihlüffe Hamburg und Yremen

jur Lagerung und zum Berbrauch eingeführt werden,

Waren, die aus den Lägern der Zolausichlüffe Hamburg und

Bremen jeewärts$ in das Husland ausgeführt werden,

Bei der Bermendung von Anmeldefdheinen für die Einfuhr
1a MNufter. 3, 8 oder 11 und für die YWusfuhr nad Mujter 14
:nd 16 find die erforderlidhen tatiltificdhen Marken nur auf. der
Musfertiauna B anzubrinaen.

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5. Auflage vom November 1927. FON
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xbnefctloffen am 10. Oktober 1928. Wa DR
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Setwebe auz Kunftfeide und Baunıwolle, weniger al?
20 Prozent Kunftfjeide enthaltend (3.-Z,-Nr. 459, T, 9,
M6f. 1 und 2);
Hefalzene3 oder geräuchertes Schweinefleifh mit Aus-
tahıne der Meinen Mengen, die nicht al HandelSmware zu
jeirachten find.
Die Zollvermwalktung bleibt nach wie vor berechtigt, in
Jenjenigen Fällen, wo ihr der deklarierte Urfprung 3Zwei-
’elhaft erjcdheint, das Erpertije-Verfahren einzuleiten.
Steidhfals befreit vom Urfprungsnadweis find ohne
Kückficht auf die Art der Waren alle Palete im Sewicht
don 5 Kilo und weniger, die inı Luftwege eingehen, {vwie
alle Bojtpakete mit Ausnahme derjenigen, die aus Ländern
zingehen, deren Einfuhr gemäß obigen Bejtimmungen nach
mie bor dem UribrunagsSnachmei8s unterlicat.

Arfprungszeugniffe:

Die Nenderungen durch Nachtrag 6 find zu ftreichen. Desgl.

;{t der 1. AWbfaß unter Urfprungszeugniffe zu ftreichen.
Urfprungszeugniffe find nur noch für folgende Erzeua-

niffe beizubringen:

1. RinddviehH und Pferde;

2 + ‚in Konferben, eingeführt mährend der Schon-
zeul;

Kolontalwaren, andere alz Zuder und Derivate, Kakao
und Zabak, mit Ausnahme der eingeführten Waren ohne
HandelScharakter (Pojtfendungen, Poftpakete. Mınbdbor-
tat und Heinere Sendungen);

\. Natürliche Miniralwäffer;

&gt; Getrocnete Tafelfeigen; .

3. Gießereiroheifen und Frijchereieifen;

7, Erdöle (roh, raffiniert, Schwersle und Rücktände);

3 Geronnene Pilanzenöle aus erotifchen Früchten, in einen
europäifchen Lande aus erotifchen Körnern gewonnen:

9. Slache und portugiefifche Aufternz;

0. Tierinoden und KnochHenpulver, aus einem europäifchen
Zande ftammend und aus diefem Lande eingeführt;
Lebende Tauben; *

Nicht jiülberhaltiges Blei (ausgenommen Lötmittel),
anderen al8 panifjhen Urfprungs;

13. Rrifjhe Fifdhe aus Mifmbehältern und Teichen, einge-
führt während der Schonzeit;

14 Waren aller Art, die über Funchal eingeführt werden
And aus einem Lande Hammen. das den Minimaltarif
yenieht;

Waren aus Kanada, die zu einen: gqünftigeren Zolliaß
al38 dem des Generaltarif3 zugelaffen werden; .
Waren aus den Vereiniaten Staaten von Nordamerika,
Porto-Kico, zugelaffen zu günitiaeren Säben als denen
des Generaltarif8;

7, Waren mit dem Urfprung aus Aden und den äahbtiichen
Häfen am Roten Meer;

18. Ganzer Reis, Bruchreis, Reizmehl und Keisgrieß;

19, Gefrorener Lachs, eingeführt während der Schonzeit;

20. Kohfeide, gewidelt und gereinigt, aus Europa eingeführt;

21. Teppiche aller Art, geknüpft oder aufgebäumt;

2 Gewebe aus Seide, Florettfeide, Bourettefjeide, Kunftfeide,
rein oder untereinander gemifcht oder in Verbindung mit
anderen Textilien, und Gewebe mit Metall der unter
Nr. 459 des Zolltarif8 fallenden Arten, geftickt oder nicht,
fonfjektioniert oder nicht, ausgenommen:

a) Crepe englifcher Art, Spigen, Wirk und Bandwaren;

b) Pongees-, Korah-, Zuffah- oder Tufforgewebe, leinen-
und fergeartig, roh oder gereinigt, außer-eutopal-
ifchen Urjprungs, auch gereinigt, gebleicht, gefärbt,
bedruckt, geftict oder Konfektioniert im UrfprungslanDd;
fonfektionierte Seidengewebe europäifchen Urfprungs;
Sewebe aus Seide oder a und Wolle, nicht
mehr als 12 Prozent Seide oder Florettfeide enthal-
tend (3.-L.-Nr. 459 H, 1, 7, Abf. 1); -
Sewebe aus Kunftfeide und Wolle, nicht mehr als
12 Prozent tFünftlidhe Seide enthaltend (3.-Z.Nr.
459, H. 2, 7, Abf. 1); .
Yewebe auZ Seide oder Floreitfeide und Baumwolle,
weniger als 12 Prozent Seide oder Florettjeide ent-
4altend (2.-X.-Nr. 459, I, 8, Abiag 1.und 2):

Muiter im Bormerfverfahren:

Mufter fremden Urfprungs, die vorübergehend. eingeführt
mverden, jollen bei der Ausfuhr die Zurückzahlung der beim
Sintritt gezahlten Zölle garantieren. Daz Zowblito fekgt den
Betrag der Zölle fejt, den der Importeur enttveder in bar
yinterlegen vDder Durch Bürgjehaft ficherftellen muß. Er er-
Jält Dafıtr eine Befcheiniqung, die eine ausführliche Be:
(Oreibung enthält und zwar der eingeführten Gegenftände,
der Angabe der hinterlegten Zowagchlihren, der Befchrei-
nıng, der Srfennungsnmerknale (Stempel, Marke, Siegel,
Pfontbe), die auf den Waren felb{t oder ihren Umbülungen
mgebracht find, und fOließlidH den äußerften Termin, bis zu
veldgem die Mufter wieder ausgefiihrt oder auf LQaner ae
egt fein müffen.

Wenn vor Ablauf diefer Frijt die Mufter einem Zol-
yliro vorgelegt werden, fo ftellt diefes die Kdentität Feft
ind zahlt die Hiuterlegte Summe zurüc oder erklärt die
jet der Sinfuhr eingegangenen Aautionsverpflichtungen für
aufgehoben, ;

Das Anbringen der. ErfennungsSzeichen erfolgt Loften-=
[08 und die Wiedereinfuhr kann JHber eine beliebige Aolt-
Helle Doraenodomımmen iDerden.
Seite 37: Leffland.
Irfbrungszeugniffe:
Bis zum 16. 1. 1929 it ein Urfprungszeuanis nicht erfor-
serlich für:
6. Cijen, BledH und Stahl der Zolltartf-Nr. 140—142;
7 Yoaaen als Schlittmare fomwmie auch in Merbacunaen.

Seite 45: Borfuaal.
IrfprungSzeugniffe:
3u den Bejtimmungen über Urfprungszeugniffe fllr Güter,
die von einem Rheinhafen verfehifft werden, {ft zu beachten,
daß aus dem Durcdkonnoffement felbit der Uripruna der
Niare erlichtlich fein muß.
Seite 48: Saaraebiet.
Begleitpnpiere zu Bahnfendungen:
Ss ift zu berichtigen: 1 Mrfprungszengnig nur foweit er
Forderlich.
irfprungSzeugniffe; -
Die Vorjehriften find zu ftreichen. Im Verkehr mit dem
Zaargebiet find die gleiden Vorfchriften über Urfprungs-
zeuanilie wie im Bertehr mit Krankreich zu beachten.
        <pb n="163" />
        Seite 63: Meqypten.
Arfprungsbezeichnung:
Die Yorfehriften find zu reichen.

Seite 71: Brafßilien.
Urfprungsbezeichnung:

Die Einfuhr von Waren und Erzeugnifjen jeder Art mit
falfhen Herkunftsangaben i{{jt verboten. Die Einfuhr jol-
er Waren wird mit einer Strafe in Höhe von 50 Prozent
des WarenmwerteZ geahndet; außerdem unterliegen die be-
treffenden Waren der Befchlagnahme, Ferner {it die Sin-
{uhr ausländifcher Srzeugniffe unterfagt, die mit ganz oder
teiltweife in portugiefijdher Sprache bedructen oder befchrie-
benen Stiketten verfehen find, eS fer denn, daß diefe Waren
aus Portugal kommen vder daß die Stiletten Für brafilia-
nifiche Nabhriten heraeitellt moarden find.
Seite 57: Türfkei.
Die bisherigen Vorfchriften unter Uribrungszeitaniffe Wer-

den Dıtrch folgende erfeßt:

UrfprungsSzeugniffe:
Zoll dem Empfänger eine Zolbeqünftiqung zuaute kommen,
jo muß den Waren ein Urfprungszeugnis beigefligt werden.
Diefes Urfprungszeugnis muß von der Handelsfamınıecr be-
Aalaubigt und von einem türkifhen Konfulat vifiert fein,
auch von einen Örtlich unzuftändigen. € find vorgedruckte
HZormulare zu verwenden. Auf die Ausfülung der Zeug-
nifje ift die arößte Sorgfalt zu vermenden, da andernfalls
die Gefahr befteht, daß unvollitändige oder unrichtig Aaus-
gefüllte Zeuaniffe zuriücgemwiefen werden, Befonder3 fora-
jältig find die Rubrifen über Brutto- und WMettogewicht
auszufüllen, aenaue. Angaben über Zeichen und Nummer
der Gepäcktücke zu machen und die Bezeichnung der Mar-
Herunag der einzelnen Rolli einzufeßBen. Sie find in Deut:
Icher umd franzöfiicher Sprache auszufüllen
Sn allen Urfbrungszeugniffen i{t der Wert der Sen-
dung in Reichsmark anzugeben und zwar in der Spalte
„Inhalt“, Anftelle der Wertangabe im Urfprungszeugnis
ann aber auch demfelben eine durch die SHudufirie- und
Handelsfammer beglaubigte Hechnung über die einzelnen
Sendungen beigefligt werden. Diefe Rechnuna it Mir Die
Mitten de8 Amyfulat8 beitiumt.
Die tüirkifdhen Zokdirektionen Haben Anweifung erhal-
fen, die Beibringung der Urfprungszeugnijffe nur in einer
Ausfertigung zu verlangen. Das Konfulat in Samburg
jordert die Vorlage einer AWbfchrift, die für die Akten Des
onjulats beftimmt i{ft. Diefe AbfOhrift braucht nicht von
ner Xndultirie- und Handelatammer bealaubiat zu fein
Yür Poftfendungen im Werte von meniger als 50 Ltg.
ft ein Urfprungszeugnis nicht erforderlich. Yerner brauchen
Boftpatfete nicht von einem Urfprungszenugnis begleitet zu
jein, wen €e8 fid um Sendungen handelt, die nicht den
Sharalkter einer Handelsmware haben oder wenn der Zoll
für die beireffende Ware den Betrag von 2500 Bialter nicht
überfteigt und wenn für die Ware nicht die Verzoklung
nach dem Minimaltarif verlangt wird, jomweit cS fi
um Ware handelt, welche aus einem Vertragsitaat ftammt,
S8 ift fomit die Beibringung eines Urfprungszeuaniffes
nur Daun empfehlenswert, wenn die Zowermäßigung, Die
durch die Ausftellung eines Urfibrunazieuaniffes entiteben-
hen @piten überiteiat.
Gehen Pakete, die Urfprungsnifje haben mülffen, ohne
'olche ein, fo müfen die Empfänger einen Betrag von 15
bi3 100 türkijchen Pfund bis zur nachträglichen DYerchafıung
de3 Zeugniffes hinterlegen, menn fie die Vakete in Embfana
nehmen wollen.

Seite 95: Merito,
Konfulatsfakturen:
Der Abfag „am Fuße den equivahuten Wert... am Fuße
in 3Badlen und Buchjftaben“,
einzufjegen ift Dafiüir folgendes:

Der Gegenwert der einzelnen Rartiewaren und der Ge-
amtwert der Faltura darf nur In Goldmark oder U.S.YA.=
Dollar deflariert werden.

Seite 113: Venezuela.
Softbafete:
Der 3. und 4. Abfag ft zu Hreichen, da diefe Einfhränkmgen
fortaefalfen find.

Seite 108: Sierra-Leone.
DMpflichtige Briefe: . 5
Neuerdings find auch Wertbriefe mit zolvilichtigem Snhalt
taelaffen.
Taf

ıren für Webftoffwaren:

Webftofftwaren in Längen von nicht weniger al8 36” müffen
jefaltet werden und jedes Stück muß die Yard- und Zoll-
unzahl tragen, Bei der Verzolung muß außer Sewicht in
‚08. und Wert ebenfalls die Anzahl der Nuadratnarda an-
jegeben werben.

Bisher ft die Anzahl der Quabratyards8 fehr oft von
den Erporteuren in ihren Vakturen nicht angegeben Wor-
den, Die Zollbehörde in Hreetown Hat ununınehr mitge-
teilt, daß Hinfitig Die Strafvorfchriften bei Nehlen ver
Angabe der SquarehardS bei der Einfuhr von Webitoff-
Waren ftrena durchaefithrt merden Inken
Betr. Zollinbaltserfärungen.
Den Poftpaleten, die im Durchgang durch Belgien befördert
yerden, mußte außer den ZolinHaltserklärungen für das Be-
timmungsland Hoch eine folche für die belgifhe Zowverwaltung
jeigefüigt werden, waz von den Auslieferern alZ eine uner-
pünfchte Mehrarbeit empfunden wurde. Die Bemühungen des
Reich Spoftntinifteriums um Wegfall diefer AoinhaltserHärungen
aber. Erfolg gehabt.

Zu den VorfehHriften: ZollinhaltserHNärungen find folgende
Streichungen vorzunehmen:

3. 68: MAuftratien:; bei Leitung über Belgien 2, fonft
3. 70: Bolivien: bein Leitweg über Belgien 5
5. 74: Chile: über Belgien 3
“, 76: China: Belgien.
„ 79: Ecuador: über Belgien 4
82; Suatema a‘ bei der Leitung über Belgien 2
84: Donduraz Republik: bei Leitung über Belgien 2, fonft
‚ 85; Britifh-Oftindien: bei Leitung über Belgien 3
‚87: Yapan: über Belgien 2, Jonit
. 88: Tanada: bei Leitung über Belgien 2
. 93: dZiberia: bei Leitung über Belgien 3
. 97: Yicaragua:; über Belgien 3
‚98: Nigeria: bei Leitung über Belgien 2
99: Yaältina: bei Leitung über Belgien 3
„106: SI Salvador: (über Belgien 3)
3. 107: Stam: über Belgien 2
5 109: Ziüdalirifaniiche Union: (über Belaien N.

Seite 28: Grokbrifannien,
Begleitpapiere zu Poftfendungen: .
Qu itreichen it: bei Leitung über Belgien 2.

Seite 81: Goldfülte.
Seite 91: Kuba.
 onfulatsfakturen:
Sm zweiten AWbfaß legte Zeile find die Worte „ober ena-
ifcher“ zu itreichen.

ee A De

Bu fireichen ift: bei Leitung über Niederlande

zine, über Belgien zwei; an diefe Stelle Hit 3 TeDen To
Zeitung über Belaien und Cnaland zmei + bei
        <pb n="164" />
        Seite 32: Irland,
Begleitpapiere zu Poftfendungen:;
Zu {reichen i{t; über Belgien 2.

Seite 100: Panama.
ZuNinhaltserflärungen:
Bei Leitung über Hamburg ift eine jranzöfiiche, bei Leitung
über Belgien und England drei deutfche, ranzöfifiche und
enalifde Sollinhaltserfkärungen erforderlich.

Seite 107: Siam,
BertragSverhältnis:
Hreundfchafts-, Handels- und Schiffahrisvertrag zwifchen
dem Deutfchen Reiche und Siam vom 7. Aprik 1928, Gegen-
jeitige Meijtbegünftigung. Noch nicht in Kraft. Bei In-
[rafttreten tritt daz vorläufige Wirtidhaftsabtommen vom
238. 2, 1924 außer Kraft.

zu

Seite 109: Südafrifanijdhe Union,
311

BertragSverhältnis:
Bandel8- und Schiffahrisvertrag zwifjchen Deutfchland und
der {übdafritanifhen Unton, Noch nicht in Kraft.
Seite 89: Kolumbien.
ZullinhHaltserflärungen:
Der erfte Abfjag erhält folgenden Wortlaut: 3 find 2 fran-
3öfifiche oder fhanijche Zollinhaltsertlärungen erforderlich.

Zulinhaltserflärungen:
Den Paletten ijt eine Zolinhaktserflärung in franzöfifcher
Sprache beizufügen.

Seite 104: DBeru.

Seite 44: Dolen,
Die Konfulatsgebithren find wie folat geändert worden: .
tonfulatägebühren: .
Urfprungszeugniffe und Handelsurkunden für 3olbegün-
‚tigungen: 1 Proz. vom Wert, mindefjtens 3,50 30019, HIcQOft-
geblihr 86 Aloty.
Desal. zunı Nachweis der Herkunft = 1,— Zloty.

nam
Seite 77: Coita Rica.
ZuHinhaltSerflärungen:
Erforderlich find bei Leitung über Hamburg 1 deutfche, über
Belgien und England zwei deutfche, enagliiche oder franzö-
Äfiche Aolinbaltserkflärungen.

Seite 108: Sierra Leone.
ZullinhaltsSerflärungen:
Erforderlich {ft eine Zollinhaltserflärung in deutfcher, eng-
[ifdher ober franzöfificher Sprache,

Seite 36: Iugoflawien.
Nr Seite 36 mit den ZoNlvorfchriften wird durch die Anlage
eriekt.
- Seite 45: Portugal,

Boftpafete:
Der erfte Abfag {ft zu ftreiden und dafür einzufeben:
€8 find weder Rechnungen noch Urfprungszeugniffe er-
jorderlich. Konfulatsfakturen find nicht erforderlich für
Sendungen, deren Wert CEscudoz 22 $ 50 Gold (= 103,50
RIM.) nicht überichreitet.
        <pb n="165" />
        3Zollvorfehriften.
3uNvorfehriften für Mufter:
Unter Mufter werden nach der jugoflawifchen Zollordnung
Heine Mengen oder Teile eines Gegenftandes verftanden, die
an und für fich nidht mehr verwendet werden fFüönnen oder
leinen eigenen Berkaufsiwert beißen, Diele Multer find
vom Aoll befreit.

Muiter im Reifeverfehr und im Bormerkverfahren:
MAI Muiter und Modelle werden alle Segenftände be-
:rachtetf, die eine beftimmte Sattung Ware genau darftellen
und zwar unter zweierlei Vorbehalten: dap einerjeits bei
der Wiederausfuhr der ermähnten Segenjtände die Mög-
‚ichteit befteht, ihre Mämlichteit genau fejtzujiellen, anderer-
jeit3, daß Die auf folche Weije eingeführten Segeuftände
ıicht Derartige Mengen oder Werte Darjtellen, daß fie in
OHrer Gejamtheit nicht mehr den gewöhnlichen Charakter
Jon Mufltern iragen.

Ni3 VMufjter oder Modell kann eine Ware nur eingeführt
verden, deren Sinfuhr nicht verboten ijt. JalzZ für eine
yewiffe Ware die Bedingung der vorherigen Cinfuhrgeneh-
migung befteht, muß für {jolche Multer die Cinfuhrgenehmi-
una voraelecat werden.
Ausländijche Kabrikanten, Kaufleute und Reifjende Fön-
nen Muilter und Modelle unter der Bedingung einführen,
daß fie fichH den geltenden einheimijdhen SGejegen, Kichtlinien
und 3Zolljormalitäten unterordnen. Den Beruf haben die
zufgezählten Perfonen nur durch Vorlage der Legitima-
Honsfarte nachzuiveifen.
18 genügender Beweis für die Feftftelung der Näm-
ichfeit dienen die fremden Zollzeichen, die auf den Mujtern
und Modellen angebracht find und die BefhHreibungslifte,
jegflaubigt von der ausländifchen Zollbehöürde des ftändigen
WohHnfikes. Die jugoflawifchen Zolbehörden Haben das
Hecht, neben den fremden Zokzeichen auch die eigenen bei-
‚ufeßen, fallg fie jinden, dag die ausländifchen Zollzeichen
nicht volltobmmen angebracht, nicht genügend Mar, nicht gut
befejtigt und Daher leicht abzunehmen jind, oder wenn fie
finden, daß diefe Zeichen nicht genügende Sicherheit gegen
den Austauich der eingeflihrten Wuflter oder Modelle bieten.
Wenn die YMulter oder Modelle nicht diejenige Perfon
nit Jich jührt, auf welche die Legitimationsfarte lautet, fann
zuch eine Dritte Perfon die AWofertigung bewirken (Zowlver-
nittler oder eine andere Perfon) unter der Bedingung, Daß
bie obenermähnten Originaldokumente vboraekeat werden.
Die Vegitimationsfarte und die Befchreibungslifte mit
jvei AWbfchriften, die das Zollamt nach Vergleich von amt$-
megen beglaubigt, find der SinfuhHrerklärung beizufügen.
Sine Abfchrift der Befchreibungslifte ift der Sritausferti-
zung, die zweite dem Doppel der Erklärung beizufügen,
während fowohl auf der Eritausfertigung als audh auf dem
Doppel die Nummer der Legitimationstarte, Name Der
Ausfertigungsbehörde und, falls nicht eigene Zollzeichen
angebracht fein follten, die ausländijche Bezeichnung Dder
3Zollzeichen, die fich auf ven Multern und Miodellen befinden,
)u vernierfen find.
Die Frift Kür die Wiederausfuhr eingeführter Vufter
und Modelle wird, auf 12 Monate vom Tage der Sinfuhr-
jofllbehandlung gerechnet, fejtgefebt; diefe Frilt kann in fet-
1em alle verlänaert werden.
Die WiederausSfjuhr der eingeführten Mufter und Mo-
delle in das Ausland erfolgt mittels einer Ausfuhrerflä-
tung, und zwar mit den Angaben, die in der ESinfjuhr-
»rflärung enthalten waren und unter Vorlage der Vegiti-
mationstarte. Sm Falle der Wiederausjuhr der VMulter
and Modelle über dasfelbe Zolamt, über das die Einfuhr
&gt;rfoXgt ift, {ft das Doppel der Erklärung vorzulegen, oder,
jallz3 die Wiederausiuhr über ein andereS alZ daZ Ein-
erst gefchieht, die dritte Ausfertigung der Er-
Häruna.
„Die Einführenden find nicht verpflichtet, alle einge-
ührten Mufter und Modelle wieder auszuführen; falls fie
richt alle ausführen, find fie weder verpflichtet, die nicht
Dieder ausgeführten Gegenjtände dem Zollamt vorzuführen,
100 in die Nuszfuhrerklärung aufzunehmen. Auf Srund
ner ECmbifanagsbefcheiniaung ind die hinterleaten Abaaben,

Sugoffawien
vie auch die Manipulationsgebihr {owie die Abgabe für die
Sunzierung der Gold- und Silbermwaren fofort zu erftatten.

Zalz Mufter und Modelle, die wieder ausgeführt wer-
zen, nicht von der Perfon begleitet fein follten, auf weiche
ie Legitimationsfarte Iautet und eine andere Perfon (Zol-
yermitiler oder eine andere Berfon) die Abfertigung bean-
tagt, werden Die entjprechenden SGeblüihren diejer Dritten
Berfon erftattet, falls diefelbe durch Borkage aller notwendi-
zen Dokumente den Eigentümer der Ware vor dem Zollamt
jertritt, Auf der Empfangsbejheinigung muß diefe Yerfon
'rflären, baß fie bas Geld für denjenigen entgegennimmumt,
zuf den die Vegitimationsfarte (autet.

Ausfuhrabfertiqungen wie auch die volle oder teilweife
Erftattung in bar hinterlegter Abgaben, ausgenommen für
Mujter und Edelmetalle, fönnen folgende Zollämter bvor-
vehmen:

a) die Eifenbahn-Srenuzzollämter:Bitolj, Belita Kikinda,
Djevdjelija, IJejenice, Wiaribor (Marburg), Rate, Su-
botica und Zaribrob;
die See-Zollämter: Rotor, Sufdhak, Split, Metkowitfch
und Dubrownik;
die Grenzzollämter an den Flüffen: Bezdan, Belita
$radifchte und Prahovo;
die Zollämter im Innern des Landes: Belgrad, Za-
greb, Ljubljana, Nobdi Sad, Ofyekl, Sarajevo und
Stioplje.

Ausfuhrabfertigungen, wie au vollfomnıcne oder teil-
weife Erijtattungen von in bar Hinterlegten MANbgaben für
Vurfter und Modelle aus Edelmetallen fönnen nur die
3ollämter in Belgrad, Sarajevo, Split, Zagreb, Ljubljana,
Nobi Sad, Subotica und VMaribor (Marbura) bornehmen.

yollerfeichterung für NReifeutenfilien:
Nremden Reifenden, die IJugoflawien befuchen, jind. bei der
jollamtlidhen Abfertiqung anläplih des Grenzübertrittes
Erleichterungen zu gewähren. Au Ddiefemn Zwede Ht fein
Boll zu erheben für: photograbhifche Apparate, Revolver,
Radivapparate, Fernrohre, mufjikaliiche . Inftrumente und
Reifefchreibmafchinen für den perfünlicdhen Sebrauch, fobald
Je Reifenden diefe In ihrem Gepäck mit fich führen. Wer-
Jen unter den Sachen der Reifenden bei der Befchau folche
Yegenftände vorgefunden, jo vermerkt fie der Beamte im
Reifepaß unter Angabe ver Fabrikmarke, der Nummer
wenn eine folche vorhanden i{jt), Des Gewichtz und der
arifarifjhen Benennung. Die Zolbeamten haben Hie
Reifenden darauf aufmerffam zu machen, daß fie bei ihrer
Hückfehr die eingeführten Geagenftände zur Feftftelung der
Wiederausfuhr anmelden müijjen.

Um bie Ausfuhr der eingefithrien Gegenitände über-
vachen zu fönnen, werden die Zollämter beauftragt, von den
Xeifenden beim Berlaten des Landes ihre Reifeurkunden
ju verlangen und aus denfelben fefjtzuftellen, ob fie die vor-
tehend bezeichneten Segenjtände mitgebracht haben, Sit
»ie8 der Jall, fo haben fie zu prüfen, ob auch alle zur Aus:
'‘ubr anaemeldet worden find.
allg ein KHeifender die eingeführten GSegenftände bei
per Musfuhr nicht anmeldet, hat er nah dem Notizbuch auf
Srund des Gewichts und der tarifarifchen Benennung, die
n der Meifeurkunde vermerkt find, den Zoll ebenfo zu ent-
cichten, wie wenn er Diefe Gegenftäude eingeführt Hätte, und
;war, wenn er aus einem BVertragslande fommt, nach dem
MNindeittaritf.

‚oflpflichtige Brieffendungen: V
Sefchloffene Briefe einfhl. Wertbriefe nit zoNlpflichtigem
Xnbalt find zulällta.

joflbehandlung von Reparationslieferungen,
Die Frage über die Zollbehandlung von KReparations-
lHejerungen läßt fih generell nicht beantworten, DBefondere
Beftimmungen über die Verzolung von RKebarationsliefe-
runaen beiteben nicht.
FaNE deutfche Firmen Reparationslieferungen zu Über-
jehmen gedenfen, wird entfchieden von verzollter Lieferung
ıbgeraten, da in der Auslegung der Zolwtarife jelbit hei den
2oflbehörden oft Meinunagsverfchiedenheiten befteben
        <pb n="166" />
        DBerfand- und ZoNlvorfchriften im Berfehr mit dem Ausiand
5. Auflage vom November 1927. „P
abgefchloffen am 1. November 1928. 5

I

7 BR OR
Me im \ €!
A
A x ? 4
Ab Ca f 4 !
DA 1 Am f
) De LE
x Sn 2 FE

a
Seite 35: Iugoflawien.

wenn der Wert der von KHeifenden Wil Aoll-
amter eingeführten Waren 100 Litas nicht überfteigt,

[al8 die Waren nicht für den Handel bejtimmt ind,

um

bei Boltfendungen, deren Urfprung durch die Pafket-
farten oder andere unzweifelhaften Kachiweife feft-
gejtellt wird, .

Muf eine Urfprungsurkunde kföunen die Waren während
der Gültigkeit Der Urkunde aucdhH in mehreren Par-
tien nach Yitauen eingeführt werden.

Die Urfprungsurkunde hat drei Monate Gültigkeit.
Nach Aolau? diefer Zeit kann Die SGiltigfeitsdbauer durch
da8 HandelsSdepartement verlängert werden.

ıleitpapiere zu Bahufendungen:
Hinzufügen: 1 UrfprungsSzeugnis, foweit er-
iarderlich M. u).

el

3u Urfprungszugniffe:
Kür Sendungen au eurospäifhen Ländern, die DdurH
DHeutfhland durchgeführt Werden, Yt das Original-
Urfprungszeuagnis des Herfunftstandes erforderlich. Schr
dungen von Ueberfee tönnen mit einem in Dentichland
ıinSaeitellten UrtbrunagSzeuantiz bealeitet fein.

Seite 39: Litauen. ;
Re
Der Abfag „Urjprungszeugniffe“ mwird geftricdhen und

Dafıtr folgende neue Borfchriften aufaenommen:

Irfprungszeugniffe:

ür zahlreiche Pofitionen des Xitauifchen Zolltarifg Mird
eine Zollerhöhung von 100 Proz. erhoben, wenn die Waren
1u8 NMichtvertragsSitaaten fonımen. Huf Waren aus Staaten,
melche mit VYitauen einen Handelsvertrag gefchloffen haben
(Deutfchland), findet dieje Zollerhöhung feine Anwendung,
yenn der Urfprung nachgemwiefen wird. Hierfür kommen
‘o(gende Urkunden in Frage: i

x) befondere Urfprungszeugniffe,

bh) andere Urfprungsurfunden (Nechnungen, Fakturen,
Konnoffemente und Deflarationen der Importeutre).

Die für den Urfprung der Waren beigebrachten . Uir-
prungsSzeugnifje vbder andere ihnen ebenbürtige Urkunden
aultjjen jolgende Angaben enthalten:

x) Benennung des Warenabjenders und Angabe feines
WohHnortes,

Benennung des Warenenrpfängers mit Angabe feines

Wohuorte3,

Die zum Verfand kommenden Waren in den handel8=
üblidhen Bezeichnungen,

1) Signaturen und Yıyımern der Sendungen,

2) Zahl der Sendungen,

f) Art der Verpadung der Sendungen, ;

y) Kodh- und Keingewicht der Sendungen,

a) Wert der zum Verfjand kommenden‘ Waren,

) Mußsgabe, Drt und Datum der Urkunde,

Die Urfprungszeugniffe fönnen ausgeftellt werden von

a) den Kitauifhgen Konfular- oder Ddiplomatijchen He-
Hürden,

b) von den Handelsfammern,

ce) von den Zollämtern.

Die Vertretungen Der litauijhen Kegierung können auch
Urfprungszeugniffe augsftellen für Waren, die auz anderen
sändern ftammen. Die Handefsfammern und HZollämıter
‘Daunen mir Beglaubigung vornehmen Mir Waren, Die aus
hrem Lande ftammen,

Ale Urfprungsurkunden und befonders die Handel8=
ibliche Bezeichnung der Waren müffen entweder in Litau-
ıjcher oder enalifcher, franzöjifcher oder deuticher Sprache
angegeben werden.

Der dokumentarifcbe Urfprungsnachmweis mird nicht
nerlangt:

a) wenn die intereffierte Verfon feinen Anfprug auf die
atit der Beibringung folcher Urjprungsurkunden Dver-
undenen Privilegien erhebt, . .
wenn die Warennatur oder andere Merknale Mar und
unzweifelhaft den Urfprung der Waren erfennen laffen,

Seite 58: Türkei.
Un Stelle von „Zoflvorfchriften für Muilter“ {ind fol

gende Vorfehriften zu feben:

fl vnrfchriften für Mufter:
Wufter, die feinen HandelZwert hefigen, find vollfrei. Alz
Yurlter ohne Handelswert fommen in Frage:

1 Mile Arten von Geweben, nicht mehr al3 15 Zentimeter
OHreit, und Leder, nicht breiter als 5 Zentiineter Größere
Stücde werden zugelafjen, wenn fie durch Lochung
unverkfäuflich gemacht find. ;
Sinzelne Schuhe, Salofchen und alle anderen Arten
von Schuhzeug. . ;
Alle Arten von Spigen, Bändern ufw., nicht Länger
ıl3 10 Zentimeter, .

Aravatten, Handtücher fowie einzelne Handfchuhe,
Zocden und andere derartige Artikel, voransSgefeßt, Daß
ie Durchlocht ind.

Sinzelne Xragen- und Manfchetteninöpfe:; Metalltetten
ıus unedlent Metall, Nägel, Zürangeln u. A.

Mile Arten von Anilkin- und Alizarin-Farben, nicht
nehr al$ 25 Gramm mwiegend, und Firniffe, nicht nıehr
ıl8 15 Gramm mwiegend.

Papier und KAuvertsS, alle Arten von SGla8- und Ton-
Maren.

Kaffee, Tee, RMei8, nicht mehr als je 25 Gramm
miegenD,

Mehl und Zerealien.

3Woll- und Baummolljäden.

Mndere Viujter, Die nicht genannt, find zullfrei, wenn
der Zoll nicht mehr af8 15 Piafter beträgt.

Die Zollbehörden miüffen überzeugt fein, daß e8 fichH bei
den vorgenannten YMrtifeln um wirkliche Mujter Handelt.
Nekflameartifel find nicht zollfret, auch nicht in ganz Heinen
Yutantitäten.

Seite 21: Eitland.
Iegleitpapiere zu Bahnfendungen:
Hinzuzufügen i{ft: .
1 UrfprungSzeuni3 bezw. Rednung (f. u).
Zu ftreichen find die Borfchriften unter „Urfprungs8zeug:
niffe“ und „Hechnungen“. Neu aufzunehnien it:
        <pb n="167" />
        Urfprungszeugniffe:

Für Waren, welche nach dem YMindveftzolltarif verzolt
werden fjollen, Ht ein Urfprungszeugnig erforderlich. Diefes
muß von der Handelstammer ausgeftellt und vont zuitän-
digen Konfulat beglaubigt fein. Die Urfprungsattefte
müflen die genaue Warenbezeichnung, Marken, Nummern
der Kolli, Art der Verbacung und Kollianzahl, fomwie das
Brutto- und Nettogewicht, mobei Zahl und Gewicht in Buch
taben auszufüllen find, aufweilen. Sin Urfprungszeugnis
ijt nicht erforderlich:

x) wenn die Waren al8 Pojtfendungen unmittelbar aus
den genannten Staaten eingeführt werden;

1) wenn die Waren von Reifenden aus denfelben Staaten
zum perfünlidhgen Verbrauch und nicht zu HandelS-
zweden eingeführt werden;
wenn die Waren auf dem gewöhnlidhen Wege ein
geführt werden und die Warenempfänger Die nach
Maßgabe des $ 189 und der Anmerkung zu Ddiefenn
‘;Baragraphen des Zolgefeges auSgefertigten Hechnungen
und Ginzelaufftellungen mit genauen Angaben Uber
den Urfprung der Ware vorlegen. In allen Fällen ft
die Vorausfeßung, Daß Die BolWbehörden an der Hand
5er Angaben feinen Zweifel über den Urfbruna Der
Mare haben önnen.
Rechnungen:
Die zur Zollbefhanu vorzulegenden Rechnungen und Sinzel-
aufftellungen urüffen folgenden Forderungen entfprechen:
Zie müffen:

IL. von den die Waren erzeugenden Fabriken oder Werken
oder auch von einem Warenlager alz Verkäufer der
Ware ausgeftellt und ihre Kichtigkeit durch Stempel
und Unterfchrift des Vertreterz des betreffenden
Unternehmens beftätigt fein;
den GHandeSgepflogenheiten ent{prechend abgefaßt fein;
in idnen muß genau angegeben fein:

a) Zeit und Ort der Wbfajjung;

b) Art der Verpadung der Waren und der einzelnen
ackjtüicke ;

e) Babhl der Packftücke fowie gegebenenfalls ihre Zei-
Yen und Nummern;

 Sattung und Art der Waren, entjprechend den
Warenbenennungen, 3. B. ECifennägel, Webe-
mafchine, wollene3 Garn, baumwollene Leibwärjche;
die Menge der Ware: dem Gewicht nach (RohH- und
Reingewicht), der Stückzahl oder dem Maße nach,
je nachdem wie die Ware in den Handel gelangt;

f) das Urfprungsland der Ware, wenn für ver
ichiedene Staaten verfchiedene Zolltarije gelten;
Der Yreis der Ware am Abhjertigungsorte, wenn
der ‚Soll für die Ware nach ihrem VBreife bemeifen
Mir

73

Alle Verbefferungen in den Kechmungen und Einzel
u fitelluncen mutfen orönunasaemäß beitätiat fein.
Bejigßt der Berfiüaungsberechtiate feine Erfifhrift:
Driginak-) Rechnung ober -Cinzelaufftellung, fo fann er
uch eine von iHın unterzeichnete Sinzelaufitelung der Ware
nit allen oben erwähnten Angaben einreichen, wobei er für
ie Richtigkeit der Urkunde perfönlich veranmortlich. ft. Die
rmähnten Rednungen und Sinzelaufftellungen Fönnen auch
nm fremden Sprachen eingereicht werden; Hält jedoch Die
Zoflbehörde ihre Verwendung ohne Neberfegung in die
Ziaatsfprache nicht für möglich, fo hat ver Verfitgunas-
Herechtiate eine Neberfebung beizufügen.

Seite 23: Frankreich,
Neuaufzunehmen i{ft:;
3ZuMlseflarationen:
Die Deflarationen müffen in franzöjifcher Sprache die gefeß-

ich vorgefchriebenen Angaben enthalten, die für Die fpezielle
Dekfarierung erforderlich find. Alle Spalten Des Dekla-
‘ationzvordrucke3 miütffen daher ausgefüllt fein, Die Waren
ind genau nach dem Wortlaut des franzöfifhen Aoltarifs
‚u bezeichnen. Unter der Warenbezeidhnung {ft Die Drd-
umgsnımmMeT des jranzöfifjhen Zoltarif3 anzugeben. Wenn
jer Frachtbrief an der vorgefehenen Stelle den Vermerk des
Xbfjender8 trägt, daß die Sendung auf Der Krachthrief-
JeftimmaungsSftation durch den Empfänger zu verzolßlen ift,
it die Angabe Der Ordnungsnummer Des jranzöfijchen Zoll-
kartfa nicht erforderlich. Befteht Die Sendung aus mehreren
Packjtücken, fo müjfen Zahl, Art der Verpadung, Zeichen
ind Nummer, Gewicht und Juhalt der einzelnen Packftiücke
ıngegeben werden. Reichen die Zolldeflarationen zUr Mutfz
nahme diefer Angaben nicht aus, fo i{t e8 empfehlenswert,
jen Deklarationen für die VortjeBung der Angaben ein
»ptfprechend. eingerichtetes Verzeichnis anzuhejten. Bei
Kagenladungen, die verpadtie Waren enthalten, ijt im den
Zofdekffarationen jtetg die Aıt der Verpadung und Die
3ahl der Packjtücke anzugeben. Wird die Anwendung eines
zünftigeren Zolljage3 alZ des Generaltarijfahes auf Grund
5e8 Deutfh-Franzöjifchen HanbelSsablommens gemwün[jdht, fo
ijt dies unter. Angabe der Lifte des Abkommens in Der
Heflaration zu beaniraagen.

Seite 80: Franzöfiildhe Kolonien ulm.
Nichfaflimilierte Kolonien,

‚ollinhaltserflärungen:
Die Zahl der Bollinhaltserflärungen beträgt für Keu-
GHebriden, St. Pierre und Viquelon 1 (bi8her 2), ferner
Zoao und Kamerun 1 (bisher 4).

Seite 73: Britijche Kolonien.

Die Angaben unter Zollinhaktserkflärungen find wie folgt
zu berichtigen:

1d, e £ 3BollinhaltserHärung i{ft erforderlich für Bo:
Jama-SInfeln, Bermuda-Injeln, Brit-Honduras, Yalflanb,
Eidji-Hnfeln, Gambia, Silbert- und Elice-Infjeln, Mar-
Ätius, Neuhundland, Neu-Guinea, Neufeeland, Salomon-
ufeln, Santoa, Seychelles, Sierra Leone, TZanganyika,
Togo, ferner 2 d ef jür Irak, 1. für Malta,

Die Anmerlung „*) == über England und Belgien
Ld, e, f“ ift zu ändern in:

*) — über England und Belgien 14, e, f, Die beiden
Zeilen „Beim Berfawd über Belgien ift außer der oben
angegebenen Zahl eine Weitere Aokkinhaltserflärung et-
forderlich.“ find zu ftreichen.
Seite 100: VDanama.:
Die Yorfehriften über „Konfulatsgebüihren“, „Bahlung
go Konfulatsgebiihren“, „KonfulatSfakturen“ und „Nonoffe-
mente“ jind zu reichen Aolgende neue Morichriften HD
einzufügen;
Ronfulatögebühren:

ı. für Die Beglaubigung von jehs Stüd einer jeden
Konfularredhnung zwei v. HS. (2%) des SGefamtmeries
berfelben;

Air die Beglaubigung von jeh3 Stüd einer jet
tonfularrehnung, wenn der Wert Dderfeben Tühefsia
Balboas (B. 50,00) nicht überfchreitet, ein Balboa
®. 1,00).

Diefer Betrag ft der Mindeftbetrag der fü i
Beglaubigung von Rechnungen ; A für die
‚araebüren; ; ar zahlenben Monist-
        <pb n="168" />
        3
Jr.

für die Beglaubigung einer jeden Abfehrift oder eins
jeden meiteren Stückes dreißig Centefimos eines
Yalboa (VB. 0,30);

für die Beglaubigung der HandelSrechnungen werden
feine Gebühren erhoben; s

jür die Beglaubigung eines jeden Sagyes von WVer-
Ichiffunas-Aonnsffententen über Waren, deren Wert
Hinfzig Balboaz (50,00) nicht überfchreitet, ein Balboa
{B. 1,00);

jür die Beakaubiqung eines jeden Sakes von Ver-
ichiffungs-Konoffementen über Waren, deren Wert
hundert Balboas (B. 100,00) überfchreitet, drei Bal-
0043 (WB. 3,00);

für die Beglaubigung einer jeden Aofchrijt oder eines
jeden meiteren Stüdes Dreißig Centefimos3 eines
Balboa (8. 0,30).
WonfulatSfakturen, .

Sede Perfon, natürliche vder juriftijche, die Waren nach
der Republik verfendet, muß dem Konful von Panama in
dent betreffenden Hajen oder Orte die folgenden Urkunden
vorlegen:

a) jech3 Stück der Konfularrechnung,

b) drei Stück von jeder Handelsrechnung und

e) vier Stüc von jeder Verfchiffungsurkunde.

„Die Konfularrechungen miüffen dem Wufter, daS Das
Zefretariat der Finanzen und des SZtaaisfhaßes WVvor-
[Oreibt, angepaßt fein 1umd zum mindeften die folgenden
Angaben enthalten:

1 den Namen des Verladers vder WojenderZ folvie Den
des Empfängers; den Namen des Schiffes, des HusS-
ganagShafenz fomwie den des Beitimmunasortes der
Waren und
das Beichen, die Nununer und die Urt der Packftiteke
die Menge, daZ Kehn- und Kohagewicht in Kilogramm
den SIndalt in Litern, die Bejfchreibung der Waren,
ihren Preis oder Wert einzeln und im ganzen.

3n der Spalte „Art der VBackftüce“ mnuß angegeben fein,
ob Kifjten, Väffer, Lattenkijten, Säcke, Tanks, Großfilafichen,
Gallonen oder irgendeine andere UmfchliekungsSart vorliegt.
Sun der Spalte „Bejchreibung der Waren“ ijt die Gattung
und die Menge der Waren anzugeben unter getrennter Huf-
Fithrung ent{prechend : den dafür zu entridhtenden Zölen.
Zo miütffen die Waren, die dem allgemeinen Zollfag von
15 v. ©. vom Wert unterkiegen, getrennt von denen auf
geführt fein, die mit dem Zollfaß von 25 v. H., 30 v. HS.
und 35 vv. H. vom Werte beleat find und gefrennt von denen,
die nach dem Spezialtarife zu verzollen find, wie LVikföre,
Weine, Bier, Gafolin, Betroleung, Del, Kaffee, Salz, Reis,
Wais, Trodengemife, Zucker, Tabak, Seife und fonftige
Waren, von denen der Zoll nach ihrem Semwicht in Kilo-
aramm oder nach ihrem Inhalt in Litern zu entrichten {ft

Wenn die Packjtücke ein und diefelbe Warenagattung ent-
haften, genügt e8, ihr Gefamtgemwicht anzugeben. GSandelt
c8 fi um Slüffigfeiten, fo muß die Anzahl der Behälter
aufgeführt merden, die jede Kifte oder jedes NXaß enthält,
und zwar mit der Angabe, ob Liter, hHakbe Liter, Flajchen,
Halbe Flafchen oder irgendein anderes Maß vorlicat, fomwie
der Inhalt in Litern. Wenn es ih um Zank8, Großfliajchen,
Sallouen oder irgendein andere3Z Behältnis handelt, muß
die Literzahl, die jedes Behältnisg fakt, und ber Scfamt:
inhalt für alle angegeben fein.

Sind lebende Tiere oder Backfteine, BZiegelfteine,
Xiefen, Bauholz, Eijenrinnen (hierro acanalado), Sifjen:
nägel, Ketten, Metallftangen oder ähnlide Waren anzll-
melden, fo it e8 nicht erforderlich. die Anzahl namhaft zu
nrachen.

Die Recuungen, die den Konfuln zur Beglaubigung
borgeleat merden, mitffen mit Tinte oder Schreibmafchine
gefchrieben fein, einfeitig oder auf einem Ylatt, Deutlich
und ohne Streichungen uud Verbefferungen, Die Spalten,
in denen die Menge der Packjtücke, daz NRein- und KRohge-
wicht, der Fnhalkt in Litern und der Gefamtwert der Waren
aufgeführt find, miüffen je zufammengezählt fein.

Bei €. X. F-Verfchiffungen (Koften, Verficherung UND
racht frei), bei SF. OD. B.-Verfchiffungen (frei an Bord)
oder bei SF. MM S.-Verfehiffungen (jrei an Schiffsfeite,
müjfen die Kommiffionstoften, die Verpadungs-, Werfiche-
runas-, Xubr-, Kracht: und fonftigen RAojten tetS uadh dem

Sefamtmwert der Waren aufgeführt und dürfen nicht ‚in
yiefem enthalten fein. Wenn der Betrag der Koften in Der
Sefamtfumme der Rechnung enthalten ift, werden als Strafe
ie Bölle von diefer Gefamtfumme erhoben. .

Sn allen und in jedem einzelnen Stüd der Konfjular-
zechnungen muß durch die am Auke der Anmeldung Deige-
‘eßte Unterfchrift eidesitattlich verfichert werden, Daß Die Yu-
zaben über den Inhalt, die Anzahl der Packjtücke, DAS
Sewicht oder den Flitffigfeitsinhalt und über den Wert der
Ware einmandfrei find und der Wahrheit entfpredhen; ferner
jaß darin keine Waren enthalten find, deren Einfuhr ver-
5oten ift. Auch dürfen in der Konfularredhnung feine An-
gaben über eine Warenbeftelung für eine andere Verfon
113 die des Warenempfängers enthalten fein.

Die eidesftattlidhe Srflärung, die von den Verladern
oder Abfendern zu unterzeichnen ift, muß folgenden Wort-
Taut baben:

GidesSitattliche Srflärung.
„S3 wird beurfundet und durch Die am Kuße diefer
Erffärung beigefebte Unterfchrift eidesftattlich verfichert,
daß die Angaben über die Anzahl der Packjtücke, DAS
ewicht, den FlitffligkfeitZinhalt, die Warengattung, Die
Nienge und den Wert der in diefer Mechnung engemel-
deten Maren genau find und der WaHrheit entfprechen.“

„2 wird ferner bezeugt, daß in feinem der Pad-
ftüce Waren, deren Einfuhr verboten ijt, noch auch eine
Beftellung für eine andere Perfon als die des Waren-
empfängers8 enthalten find.“

„Der Unterzeichnete ift über die gefeblidhe Sirafe,
die im Falle einer Unftimmigfeit in Ddiefer Rechnung
verhänat wird, unterrichtet.”

(Unterichrift der Firma).
U
(Ronful von Panama).

Die Konfularrednungen und die fonjtigen Verfchif-
ungSurfunden find den zuftändigen Nonfulaten [päteftens
ım 4 1l9r nachmittags des Tages, der dem für die Abfahrt
c8 Schiffes, da8 die Waren zu befördern hat, feitaefebten
Tage vorausSgeht, vorzulegen.

Die Konfjukatzbeamten dürfen nıtr folche Rechnungen
aealawbigen. in den Packftücke ein und derfelben Viarfe 110
yesfelben Verladers oder Abfender2 aufgeführt und die nur
in eine Berfon oder Gefellfchaft und nur an einen Beitim-
nunNaSort gerichtet [inD.

Huch dürfen die Konfuln weder Rechnungen noch Lade:
heine oder andere Verjchiffungsurkunden nach dem Zange,
in dem daZ Schiff den Hafen verlaffen hat, beglaubigen.

Sbhenfo ijt den Konfulatsbeamten verboten:
Ronfularrechnungen zu beglaubigen, wenn ihnen nicht
aleichzeitig Die entfprechenden HandelSrechnungen vor:
gelegt merden;

Konfularrechnungen zu bealaubigen, die an „Order“
fauten, oder in denen der Name des Empfänger oder
der Wert nicht angegeben ft, auch wenn e&amp;$ fich unı
Maufter, Anzeigen, Kalender und fonftige faufnrännifche
Werbedruckfachen handelt,

Ausgenommen von diejfer Beftimmung find die Nech-
nungen, in denen menfchliche UNeberreite anacmeldet
werden;

3. @onfularrechnungen zu bealaubigen, in denen Wareut
angemeldet werden, deren Sinfuhr verboten i{ft over
für deren Sinfırhr In das Yand eine befondere Crlaub-
ni8 der Negierung erforderlich ft, ohne daß jedoch
eine folche Erlaubnis vorgelegt wird.

Ebenfo ijft e8 den Konfulatsbeamten f{treng verboten,
Kechuungen, Konnoffemente und Yadefcheine zu Beglaubigen,
die von den Verladern nicht in richtiger Weife vorgelegt
werden. ;

Bordrucde jind bei den Konfulaten zum Vrei
()25 83. Fir 6 Xormulare zu EEE Ä Brei bon

aaundelSrechnungen.
Zufammen mit den Konfularred ü
; ) hunger ie Di
vorherachenden Artifel handeln, mülfen Se en le Die
1
        <pb n="169" />
        Ronful zur Beglaubigung drei Stück von jeder einzelnen
Handelsrechnung, die der Konfularrecnung ent{prechen,
vorlegen.

SIebde Handesrehnung muß nindejtens die folgenden
Angaben enthalten:

Name des Ortes, an dem die Perfon, das Gefchäfts-
Gau3 oder die Firma, die die Waren verkauft, anfällig oder
wohnhaft ijt; ihre Anfchrift; das Datıtm, an dem Der VBer-
fauf jtattgefunden Hat; den Namen des Käufers oder Emp-
jänger8; Gattung, Menge und Befchreibung der Waren,
getrennt aufgeführt nach ihren Werte; Den Einzelpreis
fowie den Gefamtbetrag der Rechnung,

Sn allen und in jeden einzelnen Stücfe der HandelS-
rechnung ijft durch die am Wuße der Anmeldung beigefebte
Unterfchrift eideSftattlich zu berfichern, daß die darin gemadh-
ten Angaben richtig und der Wahrheit ent{bprechenD find, Und
daß der Verkauf für die angemeldete Gefamtjumme ohne
Abzüge irgendwelcher Art erfolgt ft.

Wird auf den Wert der Waren eine Bemühungsgebihrt
pder ein Abzug bewilligt, fo muß der Hundertjaß (rata}
oder die Art der Gebühr oder des Abzugs vor der Berech-
nung des Wertes, der für die Waren verbleibt, anae-
geben fein.
Die Kaufleute oder Verlader, die VBorfchriften Der
Käufer befolgen und die Waren mit einem Gewicht, einem
Viterinbalt, einer Menge oder einem Werte, der geringer
ift al3 die Wirklichkeit, anmelden, werden als Mitfjchuldnuer
beim Betrug der Staatskajfje betrachtet. Die Entjcheidung
mird den Konfuln von Panama im Ausland mitgeteilt,
damit fie ihnen KHinftig feine Sendungen mit der Beitim-
mung nach der Republik bealaubigen.

Handelt e8 Jich um Waren zweiter Befchaffenheit, um
unfertige, unmodifhe Waren oder um folche, Die bei Ver
teigerungen erftanden oder zu billigeren Preifen gekauft
wurden, alz fie in Wirklichkeit koften, und ift der in Der
Rechnung angemeldete Wert aus diefem Grunde niedriger
afl8 der am Orte handelZüblicdhe Wert, {v ift Dies bei der Sin-
reichuna der Nechmuna Ichriftlich zu erklären. &amp;G€3 muß in

5er Kechnung jedoch auch der hHandelSitblidhe Preis der
Maren angegeben fein, denn er dient als Grundlage für Die
Berechnung de3 Zolles.
Die eidesftattlidhe Erklärung, die die Verkäufer der
Waren zu unterzeichnen Haben, hat folgenden Wortlaut:
„Sch erkläre an Eidesftatt, bekräftigt durch die am
Fuße diefer Erfärung abgegebene Unterfchrift, daß alle
und jede einzelne in Diefer Kechnung gemachten An-
gaben genau find und der Wahrheit entfprechen und
daß die in Dderfelben angegebenen GSefamtfumme Die
gleiche ijt mie die, zu der Die Waren verkauft worden
Kind.“
#

wm ed kw ME 4

(Unterfhrift des Verkäufer8).

„+. (Datum)

Die in den vorhergehenden Artikeln behandelten Han-
defSrechnungen dürfen nur von den Herftellern oder Ver-
fäujern der Maren ausgeftellt und unterzeichnet werden,
auf feinen Wall aber von den Maklern ober den mit dem
Mıfauf und Verladuna der Maren beauftraaten Vertretern,

 onmnoffemente: .

Außer den Konfular- und Handelsrehnungen Haben die
Berlader dem Konful zwecks ihrer Beglaubigung vier Stüd
vn jeder Verjchijfungsurkunde vorzulegen.

a

Die Verfchiffungsurkunden müffen zum mindeften die
“olgenden Angaben enthalten:

Den Namen des VBerladers, des Empfängers, des
DampferS, und den Namen der Gefellfchaft, weidher der
Damıpfer gehört, ven Namen des AusSgangshafens und den
deg Beftimmungsortes der Waren.

Kerner Marke, Nummer, Menge und Art der Packjftücke,
deren Inhalt, Gewicht oder Rauninhalt fowie den Wert der
vereinbarten Schifisjracht.

Arfprungsbezeichnung:
(538 beiteben feine einfOränfenden Beitimnmunagen.
        <pb n="170" />
        Beriand- und Zollvorfohriften im Berfehr mit dem Ausland
5, Auflage vom November 1927.

A. Wa

+* Ye dene

* BL
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10.

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+“ x
an 8

haefchloffen am 10. November 1928,

Re

Ba ,
a

Ce

Seite 48: Saargebiet,
Richtlinien für die Ausfertigung der Zollinhaltserffärungen
für Boftpakete:
Akgemein: Kopf (Abaanasort, SBeftimmungsort und
Aand, Empfänger) und Fuß (Urfprungs- und Heritellungs-
[and der Ware, Wohnort, Tag und Abiendername) in allen
allen Dollfitändia anacben.
San Hauptitück Hit anzugeben:

Spalte 3 Bezeichnung des Inhalts: Die Bezeichnung
5er Waren foll möglichjt nach den Angaben des franzdfifchen
Zolltarij3 erfolgen, wenigjtens aber {ol die allgeneine
Snhaltsangabe fo gefahbt fein, Daß Aweijel über die Sigen-
jchaft der Waren nicht auffommen können, Sede Sattung
aan Karen in einem Bafet muß befonder3 aufgerührt werden,
3. B. 6 Raar Lederfchuhe, 10 Paar baummwollene Schnür-
jenfel, 25 Meter Kutterftoff auZ Leinen.

Spalte 4 SGefamtwert des YIuhalt8: Der Gefamtwert
muß die Summe der Sinzelwerte au3z Spalte 7 ergeben;
er Joll in franzöjifjden Franken angegeben werden, gleich»
viel, ob der Sendung eine Rechnung beiliegt oder nicht.
Der Gefamtwert darf fich nur, ebenjo wie die Sinzelmwerte
in Spalte 7, auf den Inhalt des einzelnen Patets erftrecten.
zıt dem die Zollinhaltserflärung gehört.

Spalte 5 und 6 Koh- und RKReingewicht: Jeder Sattuna
on Waren in. jedem einzelnen Paket

Spalte 7 Einzelwert der Ware oder jeder Warengattung
in franzöfiiden Franken anzugeben. Die Angaben dürfen
jich zur auf den Inhalt des einzelnen Bakets eritrecfen. zu
dent die Zowinhaltsertlärung gehört.

Spalte 8 Bemerkungen: In diejer Spalte {ft 3U DVeET-
merfen, ob der Patetfarte oder der Sendung ein DBeleagftüick
für die Srlangung von Zollvergünftigungen beigefügt
worden ijt. AS joldhe Belege kommen in beitimmten Fällen
Rechnungen oder Anntinaentäbeicheiniaungen in Betracht.

Seite 30: Grokbrifannien.
Die Borfhriften über „Zollvorfhriften für Miujter“,
„Mufter von Handlungsreifenden“ und „Wufter in Briefen“
find zu {treichen und folgende neu aufzunehmen:

Mufiterzollvorfchriften für HandelSreifende:
Bollpflichtige Waren, die aus Deutfehland alz Mıtfter oder
Proben von Handlungsreifenden eingeführt werden, fönnen
nach England auf Zeit ohne Zahlung Des ZolleS, dem Die
Waren unterliegen mürden, die die Mujter veranfchaus
fichen, gegen Hinterlequng des Zolle3 oder unter Sicher=
itelung durch Bürgfchaft vor ihrer Ablaffung aus dem
amtliden GSemwahrfam zugelaffen werden. Dies bezieht fi
fowohl auf Mufter und Proben, die der Handlungsreijende
hei feiner Ankunft in England nut ich führt, als auch auf
Jolche, die ihm nachgefandt werden, € i{{t erforderlich, baß
der Handlungsrteifjende oder fein Vertreter ein Verzeichnis
der eingeführten Muftier oder Proben mit einer Vefchrei-
bunma, die den Awecden einer vollitändiaen Ydentifisierung

jenügt, vorlegen 11115, Jalls eS fi um Waren hHaudelt, die
nach dem Werte zollpflichtig Kind, auch eine Aufftellung über
‚Hren Wert. Der in der MHMufftellung aufzuführende Wert
‚{t der Preis, den eine Sinfuhrfirma für Die Waren geben
würde, wenn fie fradt- und berjicherungsSfrei, jedoch ohne
Zoll, anı Einfuhrhafen geliefert würden.

Daz Verzeichniz der Mufjter und Proben und etfodrder-
ichenfal3 die Wertaufftellung find von dem zuftändigen
aeutfchen Hauptzollanit nach Dem Mujterpagberfahren 3U
beitätigen. Bei der Sinfuhr befchränfkt fich die Prüfung der
Warfter auf die Feftitellung, daß fie in dem Verzeichnis
zenau befchrieben find und bei Den nach dem Werte 3zole-
aflichtigen Waren, daß ihr Wert ‚richtig angegeben ift.
Fragen die Mujter oder Proben die Marken, Stempel vder
Ziegel des Ausfuhrlandes, {0 werden in der Regel keine
Deiteren Marken oder Siegel zum Zwecde der Kennzeidhmung
on den enalijhen Zoll- oder Verbrauchsabhgabebeamten
ıngelegt. Tragen die Mufter Dagegen feine Marken,
Stempel oder Siegel, fo können fie für ihre {pätere Wieder:
syfennung gezeichnet oder gefiegelt werden. Das bei der
Abfertigung vorzulegende Verzeichnis mird von dent ZoU-
beamten gezeichnet und mit Datum verfehen, Ferner wird
unter amtlichem Stempel ein Vermerk Hinzuagetiiat, worin
anaeaeben ft:
der Einfuhrhafen und der fällige Aollbetrag;
jerner, ob der Zoll in bar hHinterleat vder durch Bürafchaft
Jicheraeitellt it:

die au den Mufjtern etma angebrachten Marken;

er Tag, an dem der hinterlegte Zoflbetrag für den Staat
vereinnahut oder au3 der gejtellten Blüirafhaft bei-
getrieben wird, falls die Mujter nachweislich vorher
nicht ausgeführt worden find. Die Ausfuhr muß inner-
halb eine3 SYahres vom ZTaae der Einfiwhr ab gerechnet
eriolaen.

Sine Gebühr für die Husftelung der Befcheinigung vder
hir die Mufeauna von EriennunasSzeichen mird wicht erhoben
Kür Mıurfter oder Proben von. nicht zollpflichtigen Waren
öraucht fein Verzeichnis vorgelegt zu merden. Die Prüfung
oei der Einfuhr befhränkt fich Lediglich auf die Heftitellung,
na fie feiner Aollzahlung unterfiegen,

&gt;offpflichtige HandelSmmiter:
Nach einer im „Board of Zrade Journal“ vom 23, Huguft
1928 veröffentlichten Notiz vom April 1928 ift die Sinfuhr
spffpflichtiger Waren durch die Maufterpoft in England im
allgemeinen verboten, und Waren, die in Diefer Weife ein-
geführt werden, unterliegen der Einziehung. Indes wird
die Einfuhr von Backftücken, die nur bona fide = HaNDdel$S=
nultfter der nachftehenden Waren enthalten, wenn fie Deutlich
it näheren Angaben über den InHalt und einer Er-
Härung, Daß e8 jih um hona tide- Handelsmuijter Handelt,
zarkiert find, durch die Weufterpoft gegen Zahlung des etwa
aaran? tuhenden Zolle3 und vorbehaltlich der Befchrän:
hmgen in bezug auf Größe ober Gewicht und der anderen
rachftehend angegebenen Bedingungen geftattet (entnommen
ser 5. u. 6. Mr. 205 vom 2. 9. 28
        <pb n="171" />
        Waren ı Södghitgröße. und
SHöchttaemwicht
Spirituofen (ausgenommen par
fümierter Branntwein) Zee

12 Unzen NoH-
gewicht

3 Unzen Rob:
gewicht

Wein

'9 Unzen NRoh-
gewidht

3 Unzen Roh-
gewicht

% englildhe Pfund
Neingewicht

Thpenmufter von unbearbeitetem
Tabak

RohHzihorie, Rohkaffee, Nohkakao,
getrocnete Früchte, Zuder und
Auderbacdwerk

Yopfen
Spiefarten

6 Unzen Kohs
gewicht
1ur 1 oder 2 Ratete

Slasampullen mit Serum
Sandichube

Bad und Sinfhlagpapier
Shemikfalien, die dem Schlüfjel-
indujtriegolle unterliegen (außer
foldhen Waren, die unter die
Worichriften Des Dangerous
Drugs Act 1920, oder des
Dyestuffs (Import Regulation
Act. 1920. fallen)

3 Ungen Rod»
gewicht

Harte, Gewebe, Bänder, Vorten,
Schnüre und Befäkge aus Seide
oder Kunitfeide, Nohfeide, Ab-
falljeide oder Aunitjeidenabfall
Spige und zollpflichtige
Sticderei

6 Unzen Roh-
aewitcht

Zeide und Kunftjeide:

ı) Gemebe (einfhl. Bänder) in
Qängen bis zu 1 Yard, ohne
NRückficht auf die. Breite von
Kante zu Hatte

5) Stücwaren, die cinem Wert-
zoll unterliegen, mie Schnüre,
Simpen ujm., in Längen bis
zu 1 Yard

.) Bänder in Längen bis zu 2%
Yard, vorausgefebt, daß fie an
dern Kanten in Zwifdhenräumen
von Höditens 9 Boll einge»
fchnitten find

da) Garbe, Kohfeide und Abfall-
feide, nicht über 4 Unzen

HefQOnittene Multer_von Spike
und zollnflichtiger Stiderei, Di
zu 9 Boll Länge (d. h. die Ent-
Fernung zwijdhen den abage-
jdhnittenen Kanten) oder, falls
eine Qänge von 9 3ZoW nicht
ausreicht, das Mıulter zweimal
au zeigen, eine Für diejen Zwed
Hinreichende Länge vorbehalt-
fih einer ©öchftlänge von
18 Boll und nicht über 36 ZoNU
Breite (5. 5. Sntfernung 3ZWi-
Ichen den fertigen Kanten)

6 Unzen Roh-
aewicht

\
Bu 3zahlender Zoll

3 s 6 d für das Backjtück

L,wenn unter 383 Unzen
Rohgewidht oder 1 Unze
Neingewicht frei

wenn 3 Unzgen Roh-
gewicht oder mehr, 1 d
für das Vakitück

frei

2 s 9 d für das Backitig

frei

8 da Hüir das Backitück

frei

331% vn. ©, des Wertes der
Ampullen
tel

‘tel
33% D. 9. des MWerte8 mit
einer Zufcdhlagpoftgeblihr
son 6 d für die Wbfer-
tigung

ex entfprecdhende Boll ge=
mäß dem Zolltarif, mit
einer Bufdlagpoftgebühr
on 6 d für die Mobfer-
Haung:

ve

u———.
Andere Bedingungen

Kit mehr als ein Multer Seien Warenart
jofern nicht von verfhiedenen Sorten, darf zoll-
"rei im Ddenmfelben Baditück eingeführt werben;
“nde8 dürfen Murjter von verfhiedenen Arten von
Waren vder von verfhiedenen Sorten derfelben
Mt in einem einzelnen Maditück enthalten fein

Since der SGden jeder Karte muß in einem Umfang
von 1 Boll längS der Scite und dem Ende ab-
gefnitten fein,

Der Inhalt muß durch die Art der Gerftellung und
Verpackung unfgädlih gemacht fein.

5toffbandfhuhe müffen unverlöfchlidh auf der
Yußenfeite des Handrücdens markiert fein; Leder:
ınd Veizhandfuhe müffen durd) den Handrüden
zelocht fein, fo daß fie dadurch undvderfäuflich ge-
worden find.

Die Proben müfßen Nein und ohne HandelS-
wert fein,

Rakete müfien genau den hoftamtlidhen Beftim:
mungen bezüglich der RKeichs= und Auslands-
murtfterpoft entfpreden und müflen adrejfliert jein
„c/o The Officer of Customs and Exeise, Mount
Pleasant Depot, General Post Office, London,
E. C. I“; Daneben mülfen fie den vollen Namen
und die Mdrelie des Smpfänger8S Iragen.

jedes Baket muß adreffiert fein „c/o The Officer

af Customs and Exeise, Mount Pleasant Depot,
Zeneral Post Office, London, E. C. 1“; daneben
nühen fie den vollen Namen und die Adrefie des
Smpfänger8 tragen und bei Multern aus Seide
up Kunitfeide aud die näheren Einzelheiten
Dan Reingewidhts und ihrer Zarifflafe ent
3alten.

ur ein Mufter derfelben Sorte und Farbe wird
zollfrei zugelafien: jedes Paket muß adrejficrt
jein „c/o The Officer of Customs and Execise,
Mount Pleasant Depot, General Post Office.
London, E, C. I“; daneben müflen fie den vollen
Namecı und die AMdrelie des Empfängers tragen.
        <pb n="172" />
        Berfand- und Zonvorforiften im Berkehr mit dem Ausland
5. Auflage vom November 1927.
rag

* We
m. Wr
A Ba
(Abageichloffen am 31. Deasember 1928.)
Zur befonderen Deachtung! Pöhn S

Mit diejem Nachtrag {Ohließen wir die Folge der Nachträge zu der 5. Auflage der Betr-
jand- und Zollvorfchriften vom November 1927. Durch die vielen Nenderungen und Ergänzungen
ijt das Werk unüberfichtlich geworden. Um die frühere Neberfichtlichkeit über die einfichfägigen
Norichriften miederherzuftellen, haben mir uns entichloffen, Die
6. verbefferte Auflage
am 1. Q2ipril 1029
nach dem neueften Stande, herauszugeben, zumal da die lebte Auflage feit längerer Zeit ver:
griffen it.
Die neue MHuflage {oll folgende Berbeffer ungen erhalten:

1. das Buch erhält einen [tärferen Umf[chlag,

2, der Anzeigenteil Fällt fort; dadurch wird das Buch handlicher,

3. erhält das Buch feitlich ein Megifter Der einzelnen Länder, in drei Abteilungen hinterein:
anderliegend, um ein fofortiges Aufjchlagen des aefuchten Landes zu ermöglichen, wodurch
das Buch überfichtlicher wird.

Der Preis wird fich vorausfichtlich auf 4.50 bis 5.— RM. ftellen.
Die Borfchriften tönnen durch Nachträge zum Kreile von 3.— RM. vro Jahr auf dem
neueften Stand aehalten werden.
Wir biffen, uns umgehend mifzufeilen, 0b wir Sie wieder zu den Beziehern der neuen
Musagabe zählen dürfen und ob Sie Intereiie für die Nachträge haben,
        <pb n="173" />
        Beriand- und Zolvorfriften im DBerkehr mit dem Ausland
5. Auflage vom November 1927.

4 #414 RR

Mbaeichloffen am 31. Dezember 1928.)

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Zur befonderen Beachtung!

Mit diejem Nachtrag Ichließen wir die Folge der Nachträge zu der 5. Auflage der Ver-
jand- und Bollvorfchriften vom November 1927. Durch die vielen Nenderungen und Ergänzungen
it das Werk unüberfichtlich geworden. Um die frühere Neberfichtlichfeit über die einfcdhlägigen
Norichriften mwiederherzuftellen. haben wir uns entichloffen, die
6. verbefferte Auflage
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am 1. Qlnril 1020

nach dem neueften Stande, herauszugeben, zumal da die leßte Auflage feit längerer Zeit ver
ariffen ilt.
Die neue Auflage fol folgende Rerbeiferungen erhalten:
1. das Buch erhält einen {tärferen Umichlag, ;

2, der Anzeigenteil Fällt fort; dadurch wird Das Buch handlicher, {

3. erhält das Buch feitlich ein Regifter der einzelnen Qänder, in drei Abteilungen hHinterein-
anderliegend, um ein fofortiges Auffchlagen des aefuchten Landes zu ermöglichen, modurch
das Buch überfichtlicher wird.

Der Preis wird fich vorausfichtlich auf 4.50 bis d— RM: ftellen.
Die Borichriften tönnen durch Nachträge zum Breile von 3.— RM. vro Jahr auf dem
neueften Stand aehalten werden. -
Mir biffen, uns umgehend mifzufeilen, ob wir Sie wieder zu den Beziehern der neuen
Musaabe zählen dürfen und ob Sie Inferelje für die Nachträge haben,
        <pb n="174" />
        Seite 23—26: SFranfreich, ;
3u NMeparationslieferungen:
Sm „SJouunal Oyficiel“ Nr. 269 vom 14. November 1928
i{t eim Dekret dom 5, 11. 28 veröffentlicht, wonach die aus
Deutjichland ftammenden und eingeführten Lieferungen, die
durch die Staatsbverwaltungen oder auf deren Rechnung in
Ausführung von Sachleijtungsverträgen, die von HandelS-
ninijter genehmigt worden find, bezogen werden, unter
Aollbefreiung zuzulajjen find. Auch hier {ft Der Senuß
Siejfer Zolvergünftigung an die Vorlegung einer Zu-
[affungSvercheinigung gebunden, die von der SachlieferungsS-

telle augsaeaeben wird.

Seite 27: Griechenland.

Zu Vertragsverhältnis:
Der Bertrag {ft am 6. November 1928 endgültig im Kraft
getreten.

Seite 35: Iugoflawien.

zu UrfprungsSzeugniffe: .
Der Adjag „Eine Ausnahme hiervon bilden... . auUS-
Helen.“ it zu {treichen.

Seite 37: Leffland. .
3u Urfprungszeugniffe:
BiZ zum 16. 1. 1929 ift ein Urfprungszeuagniz nicht
/rforderlich für;

8, Miilchlannen (Einfuhrtarif AWrtitek 167, Bunkt 4b).
gefüllt mit Milch oder Sahne,
natürliche Mineralmäfjfer, die in den befonderen, vom
Sefundheitsdebartement im Einvernehmen mit dem
Hinanzminijter zufammengeftellten Verzeidhnijen ge-
Anannt find (Sinjuhrzolkltarif Artitel 32, Punkt 2), wenn
äe aus einem der vertragichliekbenden Staaten Hammen.

Seite 74: Chile,
jerpadungSvorfchriften:

Die Anwendung von Stroh, Heu und fonftiaen Bilanzen
al8 Backmaterial {ft unterfagt. .

Die Anwendung von Strohhüilfen für die Berpadung
von Flafchen ijt verboten, e8 jei deun, daß die Hülfen
vorfNriftsmäßhig entfeimt find und barliber vom Sinführen-
„en eine von der Sanitätsbehörde des AusfuhHrlandes aus-
atftellende entjprechende Befcheiniaung vorgelegt wird. Die
Sntfeimung ann erfolgen:

1. dutch Dampf von 115 Grad, dem die Hülfen
menigiten8s 15 Yinuten ausgefeßt gemwejen fein müffen;

2. tur Wormalingaje. Dieje Entfeimung muß In
zefchloffenen Räumen bei einer Temperatur von, nicht
ınter 20 Grad vorgenommen werden. Die zu verwendende
Kormalinlöfung muß 37 Gewicdhtsprozente Zormol ent-
Jalten, und auf je 20 Kubikmeter gefchloffenen Raum find
500 RAubiklmeter Zöfung zu benugen. Der Entleimungs-
:qum muß fo geflojjen fein, daß das jich entwicdelnde
a3 nicht entweichen fann,. und das zu entfeimende
Material muß weniaitenz act Stunden, in dem Kaum
verbleiben.

SlachgaZ folvie Gegenfjtände au3 Slas, Krijtall, Por-
ellan und Steingut mit Strohverpadung merden zur Sin-
ubr nur zugelaffen, menn der Einführende durch eine amt-
ide, von dem z3zuftändigen OHilenijhen KXonfulat zu be-
zlaubigende Bejcheinigung nachweift, Daß das YPadmaterial
nach einer der oben ermähnten Methoden entkeimt ift.

Ml3 amtliche Befcheinigungen gelten nur die von der
Pflanzenpolizei oder dem Landwirtichaftsminijkerium Des
Augsfuhrlandes augsaeltellten.

Seite 105: Philippinen.

Irfprungsbezeichnung:
Nach dem 1. KYanızar 1929 dürfen Waren, die nicht vor-
fOriftSmäßig mit dem Urfprunasland markiert find, nicht
agelbicht werden.

Seite 107: Siam.
Alle bisherigen Angaben unter Bertragsverhältnis jind
zu ftreihen und dafiir einzufeben:
Seite 48: Saargebiet.
zu Srachtvorfchriften:

Der Frachthbrief muß folgende Angaben enthalten:

Daz genaue Verzeichnis der durch die Zoll- uf. Be-
hörden vorgeicdhriebenen Begleitpapiere, die dem FJrachtbrief
Jeigefügt oder alZ bei einer beitimmten Station hinterkeat
dezeichnet find.

ZertiragSverhältnis:
Kreundfjchaft8-, Gandel8- und Schiffahrtsvertrag 3wi-
en dem Deutichen Reiche und Siam vom 7. AWpril 1928.
Segenfeitige Weiftbegünitiaung,. Im Kraft feit dem
24. Oitober 1928.

Seite 65: Argentinien.
Borcel: und Mufterfendung:
Die erfte Zeile im AWbjag über BeglaubigungSgebüihren
muß lauten:
Die Konfuklatzgebithr für die Beglaubigung der Karcel-
Ichbeine beträat:
        <pb n="175" />
        Seite 23—26: Frankreich.
Zu RKeparationslieferungen:

Im „FJouınal yficiel“ Mr. 269 vom 14. November 1928
it ein Dekret vom 5. 11. 98 veröffentlicht, monad Die aus
Deutichland ftammenden und eingeführten Lieferungen, die
aurch die Staatzverwaliungen oder auf deren Rechnung In
Mustiüheung von Sachleiftungsverträgen, die vom HandelS-
ninijter genehmigt worden jJind, bezogen werden, unter
Zoflbejreiung zuzulajfen find. Auch Hier {ft der Genuß
diejer Zollvergünftigung an Die VBorlegung einer Zu-
(affungsse{heiniguug gebunden, die bon Der Sachlieierunas-
4elle ausgegeben wird.

Seite 27: Griechenland.
Zu BertragsverhHälinis:
Der Bertrag it am 6. Kovember 1928 endaültig in Kraft
zetreten.

Seite 35: Jugoflawien,

Seite 74: Chile,
serpadungSvorfAriften:

Die Anwendung bon Stroh, Heu und fonftigen Pflanzen
al8 Rackmaterial ift unterfagt.

Die Anwendung von Strohhülfen für die Verpackung
oon Flafchen ift verboten, eS jei Denn, daß Die Hüljen
„orichriftsmäßig entfeimt find und darüber vom Sinführen-
Jen eine von der Sanitätsbehörde Des AuZfuhHrlandes aus-
juitellende entjprechende Befjcheiniaung voraeleat wird. Die
Entteimung fann erfolgen:

1. durch Dampf von 115 Grad, dem die Hüljen
menigftenz 15 Minuten außgefeßt gemwefjen fein müfen;

2. durch Formalingafe, Diefe Sntteimung muß In
zefichloffenen Räumen bei einer Temperatur von nicht
inter 20 Grad vorgenommen werden. Die zu verwendende
Formalinlifung muß 37 GSewichtsprozente Zoruol ent-
hHakten, und auf je 20 Kubikmeter gefchloffenen Raum find
500 Kubikmeter Löfung zu benukgen. Der Entfeimungs-
raum muß fo gefchloffen fein, Daß das {ich entwidelnde

Bas nicht emtmeicdhen kann, und das zu entfeimende

Material muß meniaitenz acdıt Stunden In dem Kaum

verbleiben.

Slachgaz fowie GSegenitände au3Z Glas, Kriftall, Bor-
‚ellan und Steingut mit Stirohverpacdung werden zur Ein-

uhr nur zugelaffen, wenn der GEinführende durch eine amt-
äiche, von Dem zufjtändigen Oileniighen Konfulat 3u be-
ylaubigende Befcheinigung nachweift, Daß das Padmaterial
jach einer der oben erwähnten Methoden entfeimt {ft

MS amtliche Be[cheinigungen gelten NUr die von Der
Bflanzenpolizei oder dem Landwirtichaftsminifterium DeS
Auasfuthriandes augSaeftellten.
zu Urfprungszeugniffe:
Der Abfjag „Eine Ausnahme hiervon bilden... . aUs-
üellen.“ it zu {treichen,

Seite 37: Lettland.

zu Ur{prungszengniffe:
BiZ zum 16. 1. 1929 Hit ein Urfprungszeuanig nicht
erforderlich für:

3. Milchkannen (Sinfuhrtarif Artikel 167, Bunkt 4b),
gefüllt mit Milch oder Sahne,
natürliche Mineralwäjfer, Die in den befonderen, vom
HejundhHeitzdepartement im Einvernehmen mit dem
Kinmanzminifter zufammengeftellten Verzeichnijffen ge
zannt find (SinjuhHrzolltarif rtifel 32, Puntt 2), wenn
50 au&amp; einem der vertragichlieckenden Staaten itammen

Seite 105: Philippinen,
iriprungsSbezeichnung:
Nach dem 1. Sanuar 1929 dürfen Waren, die nicht vor-
Ichriftsmäßig mit dem Urtprunasland markiert find, nicht
gelSicht werben.

Seite 107: Siam.
Alle bisherigen Angaben unter VBertragsverhältnig find
‚u reichen und Dafür einaufeben:
Seite 48: Saargebiet,
Zu Frachtvorfchriften:
Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:
Daz- genaue Berzeihnis der durch Die Zoll- uf. Bes
hHörden vorgejchriebenen Begleitpapiere, Die dem Fracdhtbrief
geigefüigt oder als bei einer beitimmten Station hinterlegt
dezeichnet find.

RertragSverhältnis:
FreundjHaft2-, HandelS- und Schiffahrisvertrag 3W0i-
ichen dem Deutfdhen Reihe und Siam vom 7. April 1928.
Hegenfeitige MNeijtbealnftigung, Sun Kraft feit dem
34. Oftober 1928.

Seite 65: Argentinien.
Borcel- und Mufterfendung:
Die erfte Zeile im Abfjag über BeglaubigungSgeblihren
muß fauten:
Die Konfulatagebithr für die Bealaubigung der Barcel-
ichbeine beträgt:
        <pb n="176" />
        N
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Fracht zur D
Intandsfracht
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Getrag al.
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den, Die d
anzabl ul

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j&gt;
J

ben
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C
{C
Bert: und W
Sin Berti
gejtellt m
Gringen. |
Zertifikat

DBritiiche Zollfakturen.

y dem Warentwverterfolgt in den Driti-
Sefißungen teils auf Grund der ge-
ftura, teil8 auf Grund fongenannter
Hriebenem Text.
zigen. Formulare kann fich der Abfen-
) ober mit der Schreibmafjchine felbft
haus nicht unbedingt erforderlich, ge-
berivenden. Die Husfertiqung ift un
‘zunehmen. Bon diefen Zollfakturen
1 Drei Eremplare erforderlich, welche
zu überfenden find, {o Daß Ko beim
3weds Vorlage hei der Zoo behörde
€ empfiehlt fich, dem Empfän-
ei Cremplare der gewöhnlichen Han-
tteln. Für Poftpakete, die keine zum
Jyandelsmwaren enthalten, und deren
m 10 £ nicht überfteigt, merben feine
Die Zollfakturen {timmen im Wort-
überein, fondern enthalten für ver-
ige Abweichungen oder Ergänzungen.
ET dürfte e8 möglich fein,
ıiren voriOrijltsmäßhia auszufüllen:

oder gedruckt auf den Rechnungen der für die britifchen Bee
Ägungen beftimmten Ausfuhraliter angebracht fein:

Ich, Endesunterzeichneter (1)... ... der Firma (2)
ve... , im GB) ....... Fabhrifant/ Verkäufer der in
Siefer Faktura erwähnten Waren, fi Dbelaufend auf
‚....., erfläre hierdurch, daß ich (4) ermächtigt bin,
dieje Srkfärung im Iftrag des vorhergenannten
Kabrifanten/VBerfäuferSs zu unterzeichnen, und Daß ich
mitande bin, zu wiffen, und hierdurch erkläre ich wie folgt:

‘4. Daß diefe Rechmung in jeder SHinficht richtig ft:
zime wahre und volljtändige Aufitellung des wirklich
gezahlten oder zu bezahleubden Preijes der aenannten
Waren und deren Quantität enthält. .

2. Daß keine andere Rechnung der in genannter Rech-
uıng erwähnten Waren an Jemanden zugeftellt worden
ft, oder fein wird; daß keit Abkommen ober Cinver-
tändnig Letreff2 Verkaufspreis, Stonto, Rabatt oder Ver-
aütung auf irgend eine Weife zwiichen genanntem YAus-
ihrer und Abnehmer, oder zwifchen irgend jemanden
in ihren Namen abgemacht worden {ft oder fein wird,
wenn nicht vbolljtändig in Ddiefer Nechnung aufgeftellt it,
oder vie folat: (5)
Waren, melde auf der betrejfenden
N, 3%. 8. Enamelware, Crockerv.

3. Daß die inkändifchen Preife unter der Rubrit
‚Yaufender inländifcher Wert“ eigentlich biejenigen find,
die Die obengenannte SZirma für ganz ähnliche Waren in
den üblichen Srokhbandelämenaen (6)

uantität und
BefOHreibung
Ser Maren

Inlandstvert
in der Währung:
des erp. "Pa
(fiehe Abf, 3u. 4
Sees Gertififates)|

Betrag

Derkaufspreis
an den Räufer

irgend einem Abnehmer für inkändifhen Bedarf im aus-
führenden Sande am Tage der Ausfuhr berechnen würde,
mit einem SKaffajtonto von, .. Prozent, und daß folche
Breife etwaige Berpacungskoften (Kiften. ufjw.), mie e3
ın einem joldden Lande für inlänbifchen Bebarf gewöhnlich
‚It, (nicht) einfokießen.

4. Daß irgend eine auf den Waren erhoben Steuer,
ie dor der Lieferung der Waren für inkändifchen Bedarf
zuferlegt it, auch in den “Preifen eingerechnet ift, und daß
bet Ausfuhr der Waren ein KRückzoll oder Steuernacdhlapß
von .... von der Zollbehörde des ausfiüihHrenden Lanu-
de8 geitattet morben ift ober fein Mird.

den . Heuge, Unterfchrift.

i. Name des Leiter, Profuriften oder Jonft irgend eine
in Frage kommende Perfönkichkeit, ;

&gt;, Name Der Firma vdder SGefellfchaft.

3. Name der Stadt oder des Landes.

L, Diefe Worte müfjen ausgelaffen werden, falls der
Kabrifant oder Lieferant perjünkich das Zertifikat
anterzeichnet. | a |

5. Siard anzugeben; Ginzelheiten über irgend eine befon:
dere Vereinbarung, |

6. Hier find anzugeben: Lagerhaus, Fabrif oder Ver-
Ichifiungshafen. I

Diefe&amp; Formular kommt nur in Frage für Waren

beutichen Urivrunas.

Betrag
‚emben Unfoften auf und bemerke da-
am a dem obigen Yndandivert ent-
Ott:
Setrag in der
Währung des
ErpDdrtlandes

Enthalten
oder nicht

®

»%er Wafier-
i Anlieferung
Averficherung

Ausfuhraoll

ı Sage des Falles der Kabrikant, muß
aftura aufgeführten Warenpoften in
Domestic Values‘“ und „Selling Price
uttoiwert oder BYruttopreis angeben
Hauptteil der Faktura die etwaigen
iße, Die er auf folche oder ähnliche
x bemilliat hat.
Le größere Verfchiffung Handelt, find
Seite zu addieren und der Gefamt-
Seite borautragen; auf der zweiten
wieder Die Artikel angegeben wer:
nden Seite im Einzelnen nach Koli.
pberben miüffen.

Wertangabe ii die Zofklbehörde: .

i. Befondere Beachtung muß Der Anmerfung der Saktura
gefchentt merden, Die den inländijchen Wert behandelt, da
ausführliche Ynformationen von ber Zolbehörde der Br.
fißungen (Dominions) verlangt werden, wenn der Wert
Zezitglih Verzolung abgefbägt wird. Die Erporteure follten
zußerdem darauf achten, daß die Im Hofaß 3 und 4 ver:
'anaten Sinzelheiten des Zertififat2 durchaus genau gemacht
DELDEN,

2. Ferner foll darauf geachtet werden, daß die Preife in
jer Rubril „SInlandamwerterkärung“ Diejenigen fein follen,
ie im offenen Saulanbakfonfum anpaffen und nicht uot-

fat:

x Lieferanten oder Fabrifanten aus:
Mauiter, it auf der Rückfeite anzu
en Wert-Zertififate oder Ur{prungs-
ndgeichtieben, malchinengefchrieben
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  </text>
</TEI>
