38 auch dann nicht — die besteht nur im Gehirn der Anar— chisten und der mystischen Klerikalen oder Liberalen; wir sind an die vorhandenen Produktivkräfte gebunden. Diese können wir jedoch nach unserem gemeinsamen Willen, zu unserem gemeinsamen Wohl anwenden. Und das ist alles, was wir verlangen. Zweite Bemerkung. Selbstverständlich kann sich eine Wissenschaft, wenn sie einmal durch ein gesellschaftliches Bedürfnis eutstanden ist, auf einer bestimmten Entwicklungsstufe selbständig, ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesell— schaftlichen Bedürfnis weiter entwickeln. Obwohl die An— fänge der Astronomie aus einer gesellschaftlichen Notwen— digkeit hervorgegangen sind, hat sie sich jetzt auch außer— halb des direkten Zusammenhanges mit den Bedürf— aissen des gesellschaftlichen Lebens weiter entwickelt. Der Zusammenhaug zwischen der selbständig gewordenen Wissenschaft, der Technik und dem Bedürfnis ist jedoch immer aufzufinden, wenn man nur nicht bei den äußersten Aesten oder Blüten bleibt, sondern die Wurzel der Wissen— schaft sucht. C. Das Recht. Das Recht handelt vom Mein und Dein. Das Recht ist die allgemeine Auffassung einer Gesellschaft darüber, was mir, was dir und was einem anderen gehbren darf, Solange die Produktivkräfte und die Produktionsverhält⸗ nisse fest sind, stehen auch die Begriffe vom Eigentum fest. Wenn jedoch jene zu wanken anfangen, wanken auch diese. Kein Wunder. Produktionsverhältnisse sind ja zugleich wie wir oben klar nachgewiesen aben. Wir werden einige großzügige, jedem bekannte Bei— spiele für diese Aenderungen aus unserer eigenen Zeit herbeibringen. Es ist noch nicht lange her, daß in einer Großstadt wie Amsterdam die allgemeine Meinung herrschte, die Lieferung von Licht von Licht und Wasser und die Sorge für den Personenverkehr sei eine Sache, womit Prival⸗— personen Geld zu verdienen hätten; Gasanstalten, Wasser— leitungen und Straßenbahnen sollten das Eigentum von Privalpersonen sein. Jetzt hat sich das geändert. Ziemlich allgemein wird jetzt angenommen, daß diese und noch manch andere Erwerbszweige Gemeindeeigentum sein sollen. Das