; Beilage zur geitschrit — 8* — — ⸗ 7 — 7— ——— — — ZEITSCAIFTIODERINOOSIRIE OVNDAMANMOCELSRAMMESC DOSSA—— y* — —— 552 a8 ⸗ — AIcht über die 7—— — — — deutschen Zollz u. ßenhans S8vorschriften Herausgegeben von der Industrie-⸗ und Handelskammer zu Büsseldorf. Stand 15. November 1925. (Die — unverbindliche — Mebersicht kann auch allein zum Preise von 0220 pro Stuck bei Sammelbestellungen Preisnachlaß — von der Geschäftsstelle der Kammer bezogen werden) 8 1. Sin⸗- und Ausfuhrverbote im allgemeinen. 1. Für einige wenige Erzeugnisse ist die Einfuhr oder die Ausfuhr nur auf Grund einer Bewilligung möglich. Das Vexzeichnis der be— willigungspflichtigen Waren befindet sich in den 88 2 und 3. 2. Keiner Bewilligung des Reichskommissars, wohl aber anderen Aussuhrbeschränkungen unkerliegt die Ausfuhr von Kali. Kali darf aämlich nach dem Kaligesetz nur durch das Kalisyndikat ausgeführt werden. 3. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Reichs— ommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, Ber— lin W9, PYotsdamer Straße 10114. Für die Erteilung der Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen für Kohlen ist der Reichskommissar für die Kohlenverkeilung, Berlin WIs, Ludwigs tirchplatz 34, zuständig. 4. Die Gebühren für die Bearbeitung der Ein- und Ausfuhr-⸗ »ewilligungen betragen vom Werte der Rechnung. Verlängerungen rfolgen gebührenfrei. Sondergebühren bestehen für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für Filme. Für diese wird für 1kg Reingewicht .15 M, mindestens jedoch 1 berechnet. Bei Kohlen beträͤgt die Gebühr sür die Ausfertigung der Ein— und Ausfuhrscheine je Tonne 0,901 R⸗M. 5. Ueber das Verfahren bei der Bewilligungserteilung ist zu bemerken daß bei den bewilligungspflichtigen Waren mit der Moͤglichkeit einer Ablehnung der Bewilligung zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, keine Verträge abzuschließen, bis die Erteilung der Genehmigung sicher⸗ zestellt ist. 6. Einfuhrbewilligungen werden nur dann verlängert, wenn fie zwecks Vornahme der Verlängerung von einem Zollamt dem Reichs- kommissar für Ein- und Ausfuhrbewillsgung vorgelegt werden Bewilligungen, die drei Monate in den Händen der Firmen waren, ohne daß eine Einfuhr daraufhin erfolgt ist, werden nicht verlängert. Bei Ausfuhrbewilligungen für Kohlen, die jeweils in Höhe eines Monatsbedarfs erteilt werden, wird im allgemeinen von einer Befristung Abstand genommen. Einfuhrnummer des Statistischen Varenverzeichnisses n der am 28. 9. 28 zeltenden Fassung 956 aus 950 2884 2886 28380 238d 83 2386 300 aus 3174 3244 324 aus 38068 Flesernsamen — FAchlenseunee Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch gemahlfeee— Brauntohlen auch gemoahlsen Torf; Torfkoks (Corfkohlen); Brennstoffe, künstliche, aus rreeee Koks Gorbse Rückstände von der trockenen Destillation der Stein⸗ oder Braunkohlen) auch gemahlen Prefkohlen: aus Steinkohlhee Dref kohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßste ine) Bleioxyd (Bleiglätte), gelbe (Silberglätte) und rote (Gold⸗ glätte) in Brocken, Schuppen und Pulve Bleimenn ge (Minium, Bleirot, Pariserrot, rotes Blei⸗ v79d. SAturnzIinnedeee Bleiweiß (basisches kohlensaures Bleioryd, Kremser- Pert Seserpeäfä scsẽsẽs — Moöorphiumn edeeee 6402) Films 4us een oder ähnlichen Former⸗ toffen: Xlichtet (Dedruct) KRinosiuͤngngg Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Mas- seln, Körnern) auch in Plattenform gegossen * 6402 aus 844 Besondere Einfuhrverbote füür Waren schweize⸗ rischen Ursprungs oder schweizerischer Herkunft. Nargarine und mit Milch, Wasser, Salz und Farbstoffen oder in ähnlicher Weise zu Kunstbutter verarbeitetes Oleomargarin (oleo margar in 1266) Nischungen von Okeomargarin An Milchbutter oder Buttersasmscccc Pflanzlicher Talg zum Genusse geeignet (eläutertes Kokosnußöl (Kokosbutter) uswph Margarinekgfe dunssspeiseseeeeeeeeeeee Hortland, Roman⸗, Puzzolan-⸗ Magnesia⸗ Schlacken⸗ zement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbe⸗ mitteln oder anderen Stofsen, ungemahlen BSement⸗ klinker⸗gieße uswi), gemahlen, gestanpffftf Vantttcegzccz J — WEinfuhtfrei: Abfälle von Zellhorn.) z 2. Liste der noch einfuhrverbotenen Waren. Einfuhrnummer des Statistischen Warenxerzeichnisses —D— a) Allgemein bestehende Ginfuhrverbote. veltenden Fassung 2052 205b 206 207 Folgende Pflanzen und Pflanzenteile mit Ausnahme im einfachen Touristenverkehr: anemona alpina (Bergmandl, Teufelsbart) yclamen, europaeum (Alpenveilchen, Erdscheibe) daphne oneorum (Steinrösel, Heiderösel, wohlriechender Apenseidelbast) gcentiana lutea (gelber Enzian) gentiana purpurea (roter Enzian) zentiana pannonica (vieletter Enzian) gentiana punktata (punktierter Enzian) gentiana acaulis (stengelloser Enzian) gnaphalium leontopidum (Edelweiß) helleborus niger (schwarzer Nießwurz, Christblume) cypridedium calceolus (Frauenschuh) nigritella angustifolia (Braunelle, Brünelle, Bränteln, Sgwoasbleaml) ophris (Nagwurz, Fliegenblume) phyllitis scolopendrium (Girschzunge) pinus cembra Girbelkiefer, Zirbel) und Zweige von ihr primula auricula (gelbe Aurikel, Gamsblume, Bergpatenge) aus 384 bis 42b * — aus 6394 c) Besondere Einfuhrverbote sUür Waren französischen Ursprungs oder französischer Herkunft. Farben und Farbwaren, nicht zubereitet, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf: Anilin- und andere nicht besonders genannte Teerfarb⸗ stoffe (aus Benzol, Toluol, Xylol, Naphthalin, Anthrazen usw.) einschl. der Schwefelfarbstoffe Alizarin (Alizarinrot); Alizarinfarbstoffe, bunte, aus Anthrazen hergestellt, trocken oder in Teigform zIindigo, natürlicher und künstliceeee Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform, auch Farblacke Lackfarben) und Neu⸗(Wasch⸗)Blau von Indigo und Indigokarmin 319 320 3212 3268