sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nach— gefendet werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchs— gegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. h6) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Pro— ben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 880 Gramm. Zu b. Es bestehen Zollvergünstigungen: ach Im 3wischenauslaändsverkehr (z. B. Düsseldorf, Rotterdam, Hamburg und umgekehrt). Wegen der Einzelheiten ver- gleiche 89; boIm Rückwarenverkehr; vergleiche hierzu 113 cc) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren, die für öffentliche Ausstellungen oder für vorübergehenden Gebrauch im Zollinland bestimmt sind. ad) Im Beredelungsverkehrz vergleiche hierzu 8 12. ec gZin kleinen Grenzverkehrz hier können die ZSoll, und Hauptzollämter nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse Vergünstigun⸗ gen gewähren. 7h In besonderen Fällen, in denen dies durch die Reichsregierung aus Billigkeitsgründen anerkannt ist Diebesgaben duürfen nur von bestimmten, vom Reichsfinanz- minister ium zugelassenen Vereinigungen der Wohlfahrtspflege einge⸗ führt werden. Zollfrei sind aber nur Lebensmittel und Textilien. Spiri⸗ ofen und Tabakerzeugnisse sind als Liebesgaben von der Zollfreiheit ausgeschlossen. 3. Die vertraglichen Zollvergünstigungen beruhen auf den Handelsverträgen. Einzelne Staaten genießen allerdings die gleichen Vergünstigungen, ohne daß ein besonderer Handelsvertrag besteht. Insgesamt werden die folgenden Länder in Deutschland meistbegünstigt be— handelt: Argentinien Bolivien Belgien Brikische Dominien und Kolonien außer Au ⸗ stralien, Kanada und Neuseeland Lhina Dänemark Egypten Buatemala Irland Kuba Licht enstein Mexiko Norwegen Panama Peru Kußland, Akraine, Weißrußland, sSeorgien, Aserbeid⸗ schan, Armenien, Ferner Osten 53chweden Bulgarien Lolumbien Dominkanische Republik Griechenland Honduras Italien Lettland Litauen Nicaragua Desterreich Paraguay Portugal Chile Costa⸗Rica Ecuador Broßbritanniet Indien Jugoslawien Liberia Mesopotamien Niederlande Palästina Persien Rumänien Salvador Schutzgebiete, frühere deutsche, die unter englischem, französi⸗ schem oder belgischem Mandat stehen Schweiz Siam Tschechoslowakei Türkel Angarn Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten Aus einzelnen Handelsverträgen ergeben sich in engem Rahmen ge⸗ wisse Einschränkungen. Hierüber wie auch über die Zollsätze, die für die fremden Waren auf Grund der Handelsverträge zugebilligt sind, erteilt die Industrie- und Handelskammer gerne Auskunft. Soweit durch Handelsverträge ermäßigte 8ölle in Frage kommen, werden diese zugebilligt, wenn die Zollämter auf Grund der vorliegen- den Anterlagen, vor allem der Arsprungszeugnisse, die Aeberzeugung haben, daß die Ware tatsächlich aus dem Lande stammt, welches die Vergünstigung genießt. 8 7. Statistische Gebühren. 1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil- weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 k8 5 Reichs- pfennige, für unverpackte Waren für je 1000 ks 5 Reichspfennige, für Massenguter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je 5 Stück 5 Reichspfennige. 2. Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr erhoben. 3. Vom der statistischen Gebühr sind befreit: Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder dägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet werden; b) Rückwaren; c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit); d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr); e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent— standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen. 4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und hei den Zollämtern erhältlich. 5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren ommt nicht in Frage. a) 8 8. Bersandformalitäten. 1. Für die Aus fuhr sind erforderlich: a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilli- gungsliste aufgeführt ist, vgl. 8 3. b) grüner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung. 2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere gen papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig. 3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um en Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt ind (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.). Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren ommen noch diejenigen in e die nach ausländischen Bestimmun - zen notwendig find. Aeber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um ie europäischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie- und Zandelstammer zu Düsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit; apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der Kammer bezogen werden kann. 8 9. Transitverkehr. 1. Transitverkehr im allgemeinen. Es gilt das Begleitschein- bzw. das Begleitzettelverfahren. Die döhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware nfuhrverboten ist oder nicht. Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicher- heit in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe des Zolles zu hinterlegen. 2. Zwischenauslandsverkehr. Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland aach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotter- dam nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara- onsscheinverfahren, das heißt, den Sendungen sind besondere deklarationsscheine beigzufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab— ens stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenszollamt er- olgen. Eine besondere Sich erheit in Höhe des Wertes der Ware wird zei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert. Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als ertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher - eiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr · hewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden. Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden. Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige Waren Zollfreiheit. 8 10. Zollvormerkverfahren. Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll— äm tern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen 1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande. Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil⸗ igungsfrei sind, wird die Stellung einer Sich erheit nicht verlangt. Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der Waren zu leisten. 2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande. Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu eisten. 3. Verpackungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen dei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem Wiedereingang in den freien Verkehr des Zollinlandes verzollt werden. 8 11. Rüuckwarenverkehr. 1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder