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        <title>Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften</title>
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            <idno>1760001392</idno>
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        ; Beilage zur geitschrit —
8* — — ⸗ 7 — 7—
——— — —
ZEITSCAIFTIODERINOOSIRIE OVNDAMANMOCELSRAMMESC DOSSA—— y*

— ——

552 a8
⸗ —
AIcht
über die
7—— — — —
deutschen Zollz u. ßenhans S8vorschriften
Herausgegeben von der Industrie-⸗ und Handelskammer zu Büsseldorf.
Stand 15. November 1925.
(Die — unverbindliche — Mebersicht kann auch allein zum Preise von 0220 pro Stuck bei Sammelbestellungen Preisnachlaß — von der
Geschäftsstelle der Kammer bezogen werden)

8 1. Sin⸗- und Ausfuhrverbote im allgemeinen.
1. Für einige wenige Erzeugnisse ist die Einfuhr oder die Ausfuhr nur
auf Grund einer Bewilligung möglich. Das Vexzeichnis der be—
willigungspflichtigen Waren befindet sich in den 88 2 und 3.
2. Keiner Bewilligung des Reichskommissars, wohl aber anderen
Aussuhrbeschränkungen unkerliegt die Ausfuhr von Kali. Kali darf
aämlich nach dem Kaligesetz nur durch das Kalisyndikat ausgeführt
werden.
3. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Reichs—
ommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Abwicklungsstelle, Ber—
lin W9, PYotsdamer Straße 10114.
Für die Erteilung der Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen für Kohlen
ist der Reichskommissar für die Kohlenverkeilung, Berlin WIs, Ludwigs
tirchplatz 34, zuständig.
4. Die Gebühren für die Bearbeitung der Ein- und Ausfuhr-⸗
»ewilligungen betragen vom Werte der Rechnung. Verlängerungen
rfolgen gebührenfrei. Sondergebühren bestehen für die Erteilung von
Einfuhrbewilligungen für Filme. Für diese wird für 1kg Reingewicht
.15 M, mindestens jedoch 1 berechnet.
Bei Kohlen beträͤgt die Gebühr sür die Ausfertigung der Ein—
und Ausfuhrscheine je Tonne 0,901 R⸗M.
5. Ueber das Verfahren bei der Bewilligungserteilung ist zu
bemerken daß bei den bewilligungspflichtigen Waren mit der Moͤglichkeit
einer Ablehnung der Bewilligung zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, keine
Verträge abzuschließen, bis die Erteilung der Genehmigung sicher⸗
zestellt ist.
6. Einfuhrbewilligungen werden nur dann verlängert, wenn
fie zwecks Vornahme der Verlängerung von einem Zollamt dem Reichskommissar
 für Ein- und Ausfuhrbewillsgung vorgelegt werden
Bewilligungen, die drei Monate in den Händen der Firmen waren,
ohne daß eine Einfuhr daraufhin erfolgt ist, werden nicht verlängert.
Bei Ausfuhrbewilligungen für Kohlen, die jeweils in Höhe eines
Monatsbedarfs erteilt werden, wird im allgemeinen von einer Befristung
Abstand genommen.

Einfuhrnummer
des Statistischen
Varenverzeichnisses
n der am 28. 9. 28
zeltenden Fassung
956
aus 950
2884
2886
28380
238d
83
2386
300
aus 3174
3244
324
aus 38068

Flesernsamen —
FAchlenseunee
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch
gemahlfeee—
Brauntohlen auch gemoahlsen
Torf; Torfkoks (Corfkohlen); Brennstoffe, künstliche,
aus rreeee
Koks Gorbse Rückstände von der trockenen Destillation
der Stein⸗ oder Braunkohlen) auch gemahlen
Prefkohlen: aus Steinkohlhee
Dref kohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßste ine)
Bleioxyd (Bleiglätte), gelbe (Silberglätte) und rote (Gold⸗
glätte) in Brocken, Schuppen und Pulve
Bleimenn ge (Minium, Bleirot, Pariserrot, rotes Blei⸗
v79d. SAturnzIinnedeee
Bleiweiß (basisches kohlensaures Bleioryd, Kremser-Pert
 Seserpeäfä scsẽsẽs —
Moöorphiumn edeeee
6402) Films 4us een oder ähnlichen Former⸗
toffen:
Xlichtet (Dedruct) KRinosiuͤngngg
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln,
 Körnern) auch in Plattenform gegossen *

6402

aus 844

Besondere Einfuhrverbote füür Waren schweize⸗
rischen Ursprungs oder schweizerischer Herkunft.
Nargarine und mit Milch, Wasser, Salz und Farbstoffen
oder in ähnlicher Weise zu Kunstbutter verarbeitetes
Oleomargarin (oleo margar in 1266)
Nischungen von Okeomargarin An Milchbutter oder
Buttersasmscccc
Pflanzlicher Talg zum Genusse geeignet (eläutertes
Kokosnußöl (Kokosbutter) uswph
Margarinekgfe
dunssspeiseseeeeeeeeeeee
Hortland, Roman⸗, Puzzolan-⸗ Magnesia⸗ Schlacken⸗
zement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbe⸗
mitteln oder anderen Stofsen, ungemahlen BSement⸗
klinker⸗gieße uswi), gemahlen, gestanpffftf
Vantttcegzccz
J —
WEinfuhtfrei: Abfälle von Zellhorn.)

z 2. Liste der noch einfuhrverbotenen Waren.
Einfuhrnummer
des Statistischen
Warenxerzeichnisses
—D—
a) Allgemein bestehende Ginfuhrverbote. veltenden Fassung

2052

205b
206
207

Folgende Pflanzen und Pflanzenteile mit Ausnahme im
einfachen Touristenverkehr:
anemona alpina (Bergmandl, Teufelsbart)
yclamen, europaeum (Alpenveilchen, Erdscheibe)
daphne oneorum (Steinrösel, Heiderösel, wohlriechender
Apenseidelbast)
gcentiana lutea (gelber Enzian)
gentiana purpurea (roter Enzian)
zentiana pannonica (vieletter Enzian)
gentiana punktata (punktierter Enzian)
gentiana acaulis (stengelloser Enzian)
gnaphalium leontopidum (Edelweiß)
helleborus niger (schwarzer Nießwurz, Christblume)
cypridedium calceolus (Frauenschuh)
nigritella angustifolia (Braunelle, Brünelle, Bränteln,
Sgwoasbleaml)
ophris (Nagwurz, Fliegenblume)
phyllitis scolopendrium (Girschzunge)
pinus cembra Girbelkiefer, Zirbel) und Zweige von ihr
primula auricula (gelbe Aurikel, Gamsblume, Bergpatenge)
aus 384 bis 42b

* —
aus
6394

c) Besondere Einfuhrverbote sUür Waren
französischen Ursprungs oder französischer Herkunft.
Farben und Farbwaren, nicht zubereitet, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
Anilin- und andere nicht besonders genannte Teerfarb⸗
stoffe (aus Benzol, Toluol, Xylol, Naphthalin,
Anthrazen usw.) einschl. der Schwefelfarbstoffe
Alizarin (Alizarinrot); Alizarinfarbstoffe, bunte, aus
Anthrazen hergestellt, trocken oder in Teigform
zIindigo, natürlicher und künstliceeee
Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen
oder Stärke, trocken oder in Teigform, auch Farblacke
Lackfarben) und Neu⸗(Wasch⸗)Blau von Indigo und
Indigokarmin

319
320
3212

3268
        <pb n="2" />
        Besondere Sinfuhrverbote flir Waren polnischen Ursprungs
oder polnischer Herkunft.
Die aus Anlaß des deutsch-polnischen Wirtschaftskrieges von deutscher
Seite verordneten Einfuhrverbote können wegen ihrer großen Zahl hier
nicht sämtlich aufgeführt werden. Es handelt sich um folgende Nummern
des deutschen Statistischen Warenverzeichnisses (näheren Aufschluß erteilt
die Industrie- und Handelskammer auf Anfrage):
Tier ische und pflanzliche Naturerzeugnisse,
Nahrungs-und Genußmittel.
9, 280, d, k, aus 38242b, 7618, 83h, 88, 89, 95b, aus 956, aus
1088, 1662-6, k, l, 167, 170, 17164, 172, 1764m, aus 1760, 17828,
180 182, 184, 08a, p, 206, 207, aus 219b,. 220
Mineralische und fossile Rohstoffe.
2232- c, 2270, c, ⸗-h, 2802 d, 2382-f, 2392 h.
Wachs, Fettsäuren und ähnliche Stoffe.
250a, b, 251, 2852, aus 255, aus 256, 257b.
Chemische Erzeugnisse; Farben.
272, 273, 2872, b, 2894, 200, 204, 297- 299, 300, 3082, b, 316a, 317k,
2 s, 319, 320, 3210, b, 323, 3242, bp, 325, 3261 d, 3292 - c, 3322, b.
333, 335, 3360, b, 342, 348, aus 354, 363, 36440, b, 375b, 3790, b, aus
380b, 388, 3900, b.
Textilien, Leder- und Flechtwaren.
394a, b, 402d, 4210—d, 4220d, 34d, 424426, 4320c,
40a i, MIa i, 424 65, 443, 444, 446-48, 4492, b, 4832-c, M4a, b,
55a, b, 456a, b, 4572-d, 466, 467a, b, 468, aus 4700, 4720-k, 4732- c,
74, 484, 486, 487, 491, 513, 514a1, a2, 5172-d, 5182- d, 5192 -8,
5202d, 537, 538, 5392, b, 540a, b, 557, aus 5002, b, 591, aus 502.
Holzwaren.
615a, b, 617619, 621a, b, 625a, b, 626a, b, 627, aus 6282a, 6286, c,
aus 628d, 629a, b, 6302, aus 630b, 631a, d, 6892, 64046.
Papier, Pappe und Waren daraus.
——
Stein und Tonwaren.
7 713 74, . 715, 716. —, 18. 7204, 724 37—
738, 7892.
71 Metalle und Waren daraus.
7770, b, 7780, b, 7792, p, 782a, b. 783b,. , 784, 72852, b
7862-c, aus 787, 7882-c, 789, 790, 791a, b, 7922, b, 7942, b, 795a, b,
7962d, 797, 79824- d, 7992., 800a, b, 808a, b, 809, 810, 812, 8202- c,
321a, b, 8240, b, 825a, b, aus 825d, 825e, 828a, 832, 833, 8362 - e, 837.
338, aus 844, 856, 905b, 906b, aus 9060

s 3. iste der noch ausfuhrverbotenen Waren.

Ausfuhrnummer
des Statistischen
Warenverzeichnisses
n der am 25. 9 28
geltenden Fassung

(153/155) Felle und Häute sowie Teile davon:
Zalbfelle: roh, grün, gesalzen (nadßß
Kalbfelle: gekalkt, getrocknet (trockenn—
Rindshäute (Jungvieh-, Kalbin-, Kuh-, Ochsen-, Bullen⸗,
Büffelhäute): roh, grün, gesalzen (naß)..
Rindshäute: gekalkt, getrocnet (trocken
Roßhäute: roh, grün, gesalzen (naß), ganze Häute..
Roßhaute: Roßhälssee ——
Roßheante: Roßschilder
Roßhaͤute, gekalkt, getrocknet (trocken), ganze Häute
Roßhaute: Roßzhälsse —
Pofßhäaufte: Roßschilde — —
anmfelle roh behanrn
Schaffelle roh behaarttttee
Lamm- und Schaffelle, roh, enthaart, auch gespalten .
Ziegenfelle roh auch gespalten
gidesfelle roh auch gefpaltenn
Fisch und Kriechtierhaute rhh
Reh-⸗, Esel-, Maͤultier-, Wildschwein, und andere Felle
und Häute zur Lederbereitung, roh, auch enthaart
Bloßen), auch gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet
Lamteder
Hasenfelle, roh, Kaninchenfelle rh
Lnochen, mit Ausnahme der Hörner, auch in der Quer—
richtung in einzelne Teile zerschnitten, Knochenzapfen
Gornpeddig) zu anderen als Schnitzzwecken, roh, auch
enttette
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch
gemahlsieee
VBraunkoͤhlen, auch gemahlenn
Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der
Stein- oder Braͤunkohlen), auch gemahlen. —
Preßkohlen: aus Steinkohlen
Hrefkohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßsteine)
Steintrhlenrosßteeeerrr
Dapierspane (Abfälle von der Papierverarbeitung); be—
re und bedrucktes Papier als Altpapier (Ma—
ülatur), Papier, Pappe, Papier-und Pappwaren.
lediglich zum Einstampfen verwendbar.

1532
1536

1530
153d
830
13f
1538
153h
1531
153k
—531
153m
153n
1530
153p
1539

1535
1538
154

aus 1561

2384
2386

238d
238e
2381
uus 2444

6734

Ausfuhrnummer
des Statistischen
Warenverzelchnisses
n der am 25. 9. 25
geltenden Fassung
Zruch-⸗, Alteisen (Schrott), Dreh- Bohr-, Hobelspäne,
Eisenfeilspãäne, Stabeisenenden, Eisenblechkanten und
andere nur zum Einschmelzen oder Schweißen ver—
vendbare Abfälle von Eisen, Glühspan (Hammerschlag
und Walzzunder), Schliff, auch Stabeisen zum Am—
chmelzen der Einfuhrnummer 785 b einschließlich der
n den Ausfuhrnummern des Statistischen Warenvereichnisses
 785 a, b, 795 a, b, 796 a, b, c, d, 797 aufzeführten
 Gegenstände, wenn diese Gegenstände sich
n gebrauchtem Zustande befinden, und zwar ohne Rückicht
 darauf, ob ihre Beschaffenheit eine andere Ver—
ene als zum Einschmelzen oder Schweißen auschlie


Bei der Ausfuhr von Waren der statistischen Nummern 288 und
244 nach Belgien ist auf Grund besonderer Ermächtigung der Zoll ·
stellen bis einschließlich 30. November 1925 eine Ausfuhrbewilligung
aichet erforderlich.

8 4. Ein⸗ und Aussuhrerleichterungen.
Durch Verordnung sind für gewisse Sendungen, insbesondere für
Begenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, Erleichterungen ge—
schaffen; es gelten:
die Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 5. April 1921,
2. die Berordnung über Ausfuhrerleichterungen vom 5. April 1921,
beide mit Abänderungen.
Die hierfür in Betracht kommenden Gegenstände können bei der
Zollabteilung der Industrie · und Handelskammer in Erfahrung gebracht
werden.

8 5. Bölle.

1. Der deutsche Einfuhrzolltarifliegt in der Zollabtei⸗
lung der Industrie- und Handelskammer zur Einfichtnahme auf. Es
vird darauf hingewiesen, daß gegenüber einer Reihe von Waren p ol⸗
aifschen Arsprungs oder polnischer Herkunft zurzeit noch erhöhte
Zollsättze in Anwendung sind.
2. Die Ausfuhrabgaben sind im Deutschen Reich abge—
ch afft, und zwar sowohl für die Waren, die ohne Bewilligung ausge;
Inre werden dürfen, wie auch für die einer Bewilligung unterliegenden
aren.
3. Die Zölle sind in Reichsmark zu entrichten.
4. Gebühren für die zollamtlhiche Abfertigung werden
dann erhoben, wenn sie außerhalb des Zollhofes oder außerhalb der
Dienstzeit stattfindet. Sie betragen 1.20 Reichsmark pro Stunde für
eden mit der Abfertigung beauftraaten Beamten, wobei der Weg ein—
berechnet wird.
8 6. Zollvergünstigungen.
1. Die Zollvergünstigungen (Zollfreiheiten und Zollermäßigungen)
beruhen auf Gesetz oder auf Vertrag.
2. Die gesetzlichen Zollvergünstigungen
inden sich:
a) im Zolltarifgesetz
b) im Vereinsgzollgesetz.
Zu 4.
aa) Bei der Einfuhr von Gerste zu Viehfütterungs—
zweden beträgt der Zoll 1R.M. statt 3R.M. per Dz. Für die Kon—
rolle der Verwendung der Gerste gilt ein besonderes Versahren.
bb) Die Einfuhr von Gefrierfleisch ist zollfrei, sofern es
»urch Vermittlung von Gemeinden den Verbrauchern zum Selbstkosten—
»reise oder mit einem mäßigen Aufschlag zugeführt wird. Berechtigt
zum zollfreien Bezug sind nur Personen oder Firmen, die im Besihe
eines Berechtiguͤngsscheines sind. Für die Ausstellung dieser
Scheine und für die Kontrolle gilt ein besonderes Verfahren.
cc) Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz,
Gerste, Hafer und Hülsenfrüchken aus dem freien Verkehr
des Zollinlandes werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 5 8.
beträgt, auf Antrag Cinfuhrssheiné erteilt, die den Inhaber be⸗
rechtigen, innerhalb einer bestimmten Frist eine dem Zollwerte der Ein⸗
uͤhrscheine entsprechende Menge der vorgenannten Waren ohne Zobl-»trüchtung
 einzuführen. Durch Einsuhrscheinordnung vom 14. Sep⸗
ember 1925 sind die Einzelheiten des Verfahrens geregelt.
Zollfrei sind weiter:
Jd) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm
Rohgewicht oder weniger.
se) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
inter 50 Gramm.
tc) Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf
oder zur gewerblichen Verwendung eingehen.
ge) Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende, ein⸗
chließlich der Fuͤhrleute, Schiffer und Schiffsmannschasten zum persön—
lichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Beruses auf der Reise mit
        <pb n="3" />
        sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nach—
gefendet werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte
Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchs—
gegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind.
h6) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Pro—
ben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß
der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der
mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker,
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 880 Gramm.
Zu b.
Es bestehen Zollvergünstigungen:
ach Im 3wischenauslaändsverkehr (z. B. Düsseldorf,
Rotterdam, Hamburg und umgekehrt). Wegen der Einzelheiten vergleiche
 89;
boIm Rückwarenverkehr; vergleiche hierzu 113
cc) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren, die
für öffentliche Ausstellungen oder für vorübergehenden Gebrauch im
Zollinland bestimmt sind.
ad) Im Beredelungsverkehrz vergleiche hierzu 8 12.
ec gZin kleinen Grenzverkehrz hier können die ZSoll, und
Hauptzollämter nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse Vergünstigun⸗
gen gewähren.
7h In besonderen Fällen, in denen dies durch die Reichsregierung
aus Billigkeitsgründen anerkannt ist
Diebesgaben duürfen nur von bestimmten, vom Reichsfinanzminister
 ium zugelassenen Vereinigungen der Wohlfahrtspflege einge⸗
führt werden. Zollfrei sind aber nur Lebensmittel und Textilien. Spiri⸗
ofen und Tabakerzeugnisse sind als Liebesgaben von der Zollfreiheit
ausgeschlossen.

3. Die vertraglichen Zollvergünstigungen
beruhen auf den Handelsverträgen.
Einzelne Staaten genießen allerdings die gleichen Vergünstigungen,
ohne daß ein besonderer Handelsvertrag besteht. Insgesamt werden die
folgenden Länder in Deutschland meistbegünstigt be—
handelt:
Argentinien
Bolivien

Belgien
Brikische Dominien und
Kolonien außer Au ⸗
stralien, Kanada und
Neuseeland
Lhina
Dänemark
Egypten
Buatemala
Irland
Kuba
Licht enstein
Mexiko
Norwegen
Panama
Peru
Kußland, Akraine,
Weißrußland,
sSeorgien, Aserbeid⸗
schan, Armenien,
Ferner Osten
53chweden

Bulgarien
Lolumbien
Dominkanische
Republik
Griechenland
Honduras
Italien
Lettland
Litauen
Nicaragua
Desterreich
Paraguay
Portugal

Chile
Costa⸗Rica
Ecuador
Broßbritanniet
Indien
Jugoslawien
Liberia
Mesopotamien
Niederlande
Palästina
Persien
Rumänien

Salvador

Schutzgebiete, frühere
deutsche, die unter
englischem, französi⸗
schem oder belgischem
Mandat stehen
Schweiz Siam Tschechoslowakei
Türkel Angarn Uruguay
Venezuela Vereinigte Staaten
Aus einzelnen Handelsverträgen ergeben sich in engem Rahmen ge⸗
wisse Einschränkungen. Hierüber wie auch über die Zollsätze, die für
die fremden Waren auf Grund der Handelsverträge zugebilligt sind,
erteilt die Industrie- und Handelskammer gerne Auskunft.
Soweit durch Handelsverträge ermäßigte 8ölle in Frage kommen,
werden diese zugebilligt, wenn die Zollämter auf Grund der vorliegenden
 Anterlagen, vor allem der Arsprungszeugnisse, die Aeberzeugung
haben, daß die Ware tatsächlich aus dem Lande stammt, welches die
Vergünstigung genießt.

8 7. Statistische Gebühren.
1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teilweise
 verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 k8 5 Reichspfennige,
 für unverpackte Waren für je 1000 ks 5 Reichspfennige, für
Massenguter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je
5 Stück 5 Reichspfennige.
2. Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der
Ausfuhr erhoben.
3. Vom der statistischen Gebühr sind befreit:

Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder
dägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet
werden;
b) Rückwaren;
c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit);
d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland
nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr);
e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent—
standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen.
4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und
hei den Zollämtern erhältlich.
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren
ommt nicht in Frage.

a)

8 8. Bersandformalitäten.
1. Für die Aus fuhr sind erforderlich:
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilligungsliste
 aufgeführt ist, vgl. 8 3.
b) grüner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung.
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere gen
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig.
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um
en Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt
ind (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.).
Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren
ommen noch diejenigen in e die nach ausländischen Bestimmun -
zen notwendig find. Aeber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um
ie europäischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie- und
Zandelstammer zu Düsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit;
apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der
Kammer bezogen werden kann.

8 9. Transitverkehr.
1. Transitverkehr im allgemeinen.
Es gilt das Begleitschein- bzw. das Begleitzettelverfahren. Die
döhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware
nfuhrverboten ist oder nicht. Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicherheit
 in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe
des Zolles zu hinterlegen.
2. Zwischenauslandsverkehr.
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland
aach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotterdam
 nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklaraonsscheinverfahren,
 das heißt, den Sendungen sind besondere
deklarationsscheine beigzufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab—
ens stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenszollamt erolgen.

Eine besondere Sich erheit in Höhe des Wertes der Ware wird
zei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert.
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als
ertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher -
eiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr ·
hewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden.
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden.
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige
Waren Zollfreiheit.

8 10. Zollvormerkverfahren.
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll—
äm tern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande.
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil⸗
igungsfrei sind, wird die Stellung einer Sich erheit nicht verlangt.
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der
Waren zu leisten.
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande.
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe
des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu
eisten.
3. Verpackungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen
dei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem
Wiedereingang in den freien Verkehr des Zollinlandes verzollt werden.

8 11. Rüuckwarenverkehr.
1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung,
zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder
        <pb n="4" />
        zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und
bon dort zuruckkommen, können vom Eingangszoll besreit werden, sofern
keine Zweifel darüber bestehen, daß dieselben Waren wieder eingehen,
ie ausgegangen sind.
2 Zwecks Herbeiführung der Zollfreiheit muß ein Rückwarenerzeichnis
 (GFormulare hierzu bei den Zollämtern erhältlich) aus—
zefüllt und mit den einschlägigen Anterlagen (Schriftwechsel, Versandhücher
 usw) belegt werden. Das Verzeichnis muß von der Firma und
on ihrem mit dem Sachverhalt vertrauten Angestellten unterschrieben
ein. Im übrigen hat die Zolloerwaltung die Beweisfrage nach freiem
Ermessen zu beurteilen. Im geeigneten Falle kann sie auch auf die
Persönlichkeit des Antragstellers uUnd den Amfang der erbetenen Zollbesfreiung
 angemessene Rücksicht nehmen.
3. Zur Erleichterung des Besuches auswärtiger Messen und
Märkte kann die zollfreie Verbringung der unverkauft gebliebenen, aus
dem freien Verkehr des Zollinlandes stammenden Waren gestattet
verden.
In der gleichen Weise wird den fremden Kaufleuten, welche inlän—
dische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waren
Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt

8 12. Weredelungsverkehr.
L.Nach 8 115 des Vereinszollgesetzes fallen hierunter Gegenstände,
die zur Verarbeitung, Vervollklommnung oder zur Reparatur vorüber—
gehend eingeführt werden (sogenannter aktver Veredelungs—
erkehr)
Der Veredelungsverkehr ist zugelassen:
wenn der Veredelungsverkehr für die an der Veredelung betei—
ligten Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und
eine Benachteiligung anderer heimatlicher Erwerbszweige nicht
zu befürchten ist;
wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber den etwaigen Nach—
teilen derart überwiegen, daß die Zulassung vom Standpunkt des
gesamten heimischen Wirtschaftslebens den Vorzug genießt.
2. Neue Arten des Veredelungsverkehrs müssen vom zuständigen
Landesfinanzamt genehmigt werden. Entsprechende Anträge sind an
die Hauptzollämter zu richten.
3. Der passive Veredelungsverkehr wird nur in be—
ionderen Ausnahmefällen zugelassen. Auch hier sind entsprechende An—
träge an die zuständigen Hauptzollämter zu richten.
4. Abgaben werden beim Veredelungsverkehr nicht erhoben. Es
werden bediglich gewisse Gebühren berechnet, und zwar:
a) sofern dauernde Aeberwachung des Betriebes notwendig ist, die
Kosten sür die Gestellung der Aufsichtsbeumten;
M als Abfertigungsgebühren und insbesondere für die Identitäts—
kontrollen 120 R.M. pro Stunde, wobei der Weg einberechnet
wird. Für die Buchkontrollen werden Gebühren nicht erhoben.
s. Als Sicherheit für die Wiederausfuhr der zollfrei einge⸗
ührten Waren sind Werte in solcher Höhe zu stellen, daß der Zollwert
der eingeführten Waren stets gedeckt ist. Neben der tatsächlichen
Hinterlegung kommen als Sicherheiten Bürgschaften, Schuldverschrei—
hungen uͤnd Verpfändungen in Betracht.
6. Die Frist für die vorübergehende Zulassung zu Veredelungs⸗
zwecken beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie kann von den Haupt-—
sollämtern auf 12 Monate, darüber hinaus nur von den Landesfinanzümtern
 verlängert werden.
7. Die stat ist ische Gebühr ist sowohl bei der Einfuhr wie
auch bei der Wiederausfuhr zu entrichten.

—75

4

8 13. Zollagerverkehr und Zollkredite.
1. Die eingeführten Waren können auf Zolhblager genommen
werden. Sie brauchen erst bei ihrem Ausgang in den freien Verkehr
herzollt zu werden. Dabei finden dann diejenigen Bestimmungen und
Zollsätze Anwendung, die zur Zeit der Abfertigung maßgebend sind. Eine
Verzinsung für die während des Lagerns nöoch nicht entrichteten Zölle
indet nicht statt. Die Erhebung der Lagergebühren bleibt hiervon
unberührt.
2. Bei den Zollkrediten ist zu unterscheiden zwischen Zah—
sungsaufschub (ortlaufende Gewährung des Kredits) und
Stundung Gewährung des Kredits im einzelnen Falle).
3. Als Sicherhei ten kommen Bürgschaften, Schuldverschrei⸗
bungen oder Verpfändungen in Betracht (vgl. im einzelnen die Stundungsverordnung
 vom 29. Januar 1928) Zahlungsaufschub ohne
Sicherheit kann nur das Landesfinanzamt bewilligen. Bei der Stundung
ist es Sache der Hauptzollämter zu prüfen, inwieweit sie in Anbetracht
der Kreditwürdigkeit der Firmen von der Stellung einer Sicherheit
Abstand zu nehmen gedenken

4. Die Berzinsung beträgt ber JZahlungsaufschub 9
m Jahr. Zahlungsaufschub ohne Verzinsung darf nur in besonderen
Ausnahmefällen und auch nur auf die Dauer von höchstens drei Mo—
aten vom Landesfinanzamt bewilligt werden. Der Zinsfuß für ge—
tundete Beträge ist mindestens 59 und höchstens 9 hährlich
Wie hoch innerhalb dieses Rahmens der Zinsfuß zu bemessen ist,
ichtet sich nach der allgemeinen Wirtschaftslage und den besonderen
Imständen des einzelnen Falles Die Stundung kann auch zinsfrei
zewährt werden.
5. Zahlungsaufschub ist auf drei Monate befristet, während die
Frist für Stundungen im Einzelfalle festgesetzt wird,
6. Zollkredite werden nucht gewahrt für Getreide, Hülsensrüchte,
Ii und Rübsen sowie für die daraus hergestellten Müllereierzeug—
usse.

8 14. Warenverkehr mit dem Saargebiet.

1. Da das Saargebiet zum Zollausland gehört, so wird es von der
eutschen Zollverwaltung genau so behandelt wie das übrige Aus—
and. Es gelten demnach auch für die Ein-und Ausfsuhr im Verkehr
nit dem Saargebiet die gleichen Formvorschriften. Soweit allge—
me in Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen verlangt werden, ist dieses auch
m Verkehr mit dem Sgargebiet erforderlich. Jedoch sind diese Be—
villigungen nicht in Berlin, sondern beim Delegierten des Reichs—
ommissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung in Saarbrücken zu bean;
ragen
2. Bei der Einfuhr aus dem Saargebietnach Deutsch—
band werden die gleichen Zölle erhoben wie von sonstigen auslän—
dischen Waren. Zollverguͤnstigungen treten nicht ein, da ein Handels⸗
zertrag mit Frankreich noch nicht zustandegekommen ist.
3Bebder Einfuhr in das Sqdargebiet perden
oon der französischen Zollverwaltung die autoönomen 8011—
ästzee des französischen Zolltarifes erhoben Die 26prozentige
Reparationsabgabewirdnicht erhoben, wenn die Sen—
ungen für den örtlichen Bedarf bestimmt sind. Zu diesem Zwecke ist es
rforderlich, auf alle Begleitpapiere (mit Ausnahme des statistischen
Scheins) den Vermerk zu setzen: Destinée pour la consommation en
Zarre“
Die Begleitpapiere sind:
3 internationale Zolldeklarationen,
bunbeglaubigte Rechnung,
grüner statistischer Schein,
deutscher Frachtbrief

Die Angaben in den Zolldeklarationen muüssen
den Vorschriften des französischen Zolltarifs ent—
prechen. Sie müssen in französischer Sprache abgefaßt sein; alle
Spalten der Deklaration einschließlich Wertspalte müssen sorgfältig
usgefüllt werden. Jede Abweichung von den Bestimmungen hat eine
zurückweisung der Deklaration durch die Zollbehörde und einen Auf—
nthalt des Gutes an der Grenze zur Folge. Die Deklarationen haben
ruch folgende Angaben zu enthalten: Zahl, Art der Verpackung, Zeichen
ind Nummer, Gewicht und Inhalt der einzelnen Packstücke. Die An—
zaben werden von der französischen Zollverwaltung auch bei Sammel—
vagen verlangt. Da die Zolldeklarationen zur Aufnahme dieser An—
zaben für Sammelwagen gewöhnlich zu klein sind, empfiehlt es sich,
iner Deklaration für die Fortsehung der Angaben ein entsprechend ein—⸗
zerichtetes Verzeichnis anzufügen. Bei sonstigen Wagenladungen, die
erpackte Waren enthalten, ist in den Zolldeklarationen stets die Art der
Verpackung und die Zahl der Packstücke anzugeben. Auch ist die den
Waren zu gebende Zollbestimmung (Einfuhr, Durchfuhr, Niederlage
sw.) zum Ausdruck zu bringen.

Die Rechnung wird zweckmäßigerweise den Vermerk aufnehmen
zu wessen Lasten die Fracht geht. Geht nämlich die Fracht
zu Lasten des Absenders, so wird der Frachtbetrag von der deutschen
Abgangsstation bis zur Saargebietsgrenze bei der Berechnung der Ein—
uhrumsatzste uer in den Rechnungsbetragen icht mit eingerechnet
Auf diese Weise verringert sich die Höhe der 132 betragenden Am—
atzsteuer, die seit dem 11. Januar d. J bei der gesamten Einfuhr in
»as Sargebiet erhoben wird
ch Arsprungszeugnisse sind grundsätzlich nicht erforderich.
 Einfuhrbewilligungen sind nur in den wenigen französischerseits
‚orgeschriebenen Fällen erforderlich Hierüber erteilt die Industrie⸗
ind Handelskammer auf Anfrage Auskunft. Auch liegt der französische
zolltarif bei ihr zur Einsichtnahme auf.
3. Bezüglich der sonstigen im Warenverkehr mit dem Saargebiet
zu beachtenden Bestimmungen, namentlich im Warenverkehr zwischen
em Saargebiet und Frankreich bzw. mit dem übrigen Ausland erteilt
die Industrie- und Handelskammer Auskunft.
4. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß das im
Rahmen der deutsch-franzöfischen Handelsvertragsverhandlungen abge—
chlossene Saar⸗ Abkommen bisher nicht in Kraft getreten ist

Fre. Dietß Grohbruckerei Dusse borf

ho. —
206805786347
        <pb n="5" />
        fich führen, oder die ihnen zu diesen
gesendet werden. Ferner aus dem
Koffer, Reisetaschen und sonstiges J
gegenstände von Reisenden in das A
bb) Musterkarten und M
ben, die nur zum Gebrauch als solch
der Proben von Nahrungs- und Gen
mit der Post eingehenden Proben und
Roͤhlabak und getrockneten Früchten
Zu
Es bestehen Zollvergünstigungen
ah Im 3wischenauslan
Rotterdam, Hamburg und umgekeh
gleiche 893
bb) Im Rückwarenverkeh
cch Bei der vorübergehen
für öffentliche Ausstellungen oder
Zollinland bestimmt sind.
dd) Im Beredelung sverk
ee) gIm kleinen Grenzve
Hauptzollãmter nach Maßgabe der ẽ
gen gewähren.
) In besonderen Fällen, in de
aus Billigkeitsgründen anerkannt ist:
Diebesgaben dürfen nur v
minister ium zugelassenen Vereinigur
fuͤhrt werden. Zollfrei sind aber nur
uofen und Tabakerzeugnisse sind al
ausgeschlossen

—*
—

—2
—*
*
2
2
—R
D
8*

zgeschickt oder nach⸗
ommende gebrauchte
in darin Gebrauchsyt
 worden sind.
nitten oder Pro—
edoch mit Ausschluß
en einschließlich der
affee, Kakao, Zucker,
s zu 350 Gramm.

(35.B. Düsseldorf,
r Einzelheiten ver⸗

9
*

*
5
“
S

erzu 8 11;
r von Waren, die
inden Gebrauch im

**
—

de hierzu 8 12.
innen die Zoll ⸗ und
nisse Vergünstigun⸗
die Reichsregierung

8

vom Reichsfinanz⸗
fahrtspflege einge⸗
d Textilien. Spiri⸗
on der Zollfreiheit

3. Die vertraglichen
beruhen auf den Handelsverträgen.
Einzelne Staaten genießen 3
ohne daß ein besonderer Handelsvert
foölgenden Länder in Deutsch
handelt:
Argentinien
Bolivien

ungen

n Vergünstigungen,
sgesamt werden die
degünstigt be—

gien
tische Dominien und
olonien außer Au⸗
ralien, Kanada und
deuseeland
na
nemark
Ppten
atemala
and
a
tenstein
xiko
wegen
rama
u
zland, Akraine,
Leißrußland,
eorgien, Aserbeid⸗
han, Armenien,
erner Osten
weden

Bulgarien
Columbien
Dominikanische
Republik
Briechenland
Honduras
Italien
Lettland
Litauen
Nicaragua
Desterreich
Paraguay
Portugal

Chile
Costa⸗Rica
Ecuador
Großbritann
Indien
Jugoslawien
Liberia
Mesopotami
Niederlande
Palästina
Persien
Ruͤmänien

Q
X
/
J
9
59

Schutzgebiete
deutsche,
englischem,
schem oder
Mandat st
Schweiz Siam
Türkel Angarn ⸗
Venezuela Vereinigte S
Aus einzelnen Handelsver trägen
wisse Einschränkungen. Hierüber wi
die fremden Waren auf Grund der
erteilt die Industrie- und Handelska
Soweit durch Handelsverträge e
werden diese zugebilligt, wenn die 8
ben Anterlagen, vor allem der Ars
haben, daß die Ware tatsächlich aue
Vergünstigung genießt.

*
*

2
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echoslowakei
guay

N

E

ngem Rahmen ge⸗
s die für
e zugebilligt sind,
skunft.
in Frage kommen,
und der vorliegen⸗
die Aeberzeugung
ammt, welches die

8 7. Statistische Geblihren.
1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil⸗
weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 68 5 Reichspfennige,
 für unverpackte Waͤren fur je 1000 k8 5 Reichspfennige, für
Maffengüter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je
5 Stuck 5 Reichspfennige.
2Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der
Ausfuhr erhoben.
3BVon der statistischen Gebühr sind befreit:

Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder
Lägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet
werden;
b) Rückwaren;
c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit);
d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland
nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr);
e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent⸗
standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen.
4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und
hei den Zollämtern erhältlich.
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren
kommt nicht in Frage.

8 8. Bersandformalitäten.
1. Für die Ausfuhr sind erforderlich:
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilligungsliste
 aufgeführt ist, vgl 88.
b) gruner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung.
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere —2
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um
den Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt
find (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.).
Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren
kommen noch diejenigen in ee die nach ausländischen Bestimmun -
gen notwendig sind. Ueber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um
e europaischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie ⸗ und
Handelskammer zu Duͤsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit—
apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der
Kammer bezogen werden kann.

8 9. Transitverkehr.

1. Transitverkehr im allgemeinen.
Es gilt das Begleitschein-bzw. das Begleitzettelverfahren. Die
Höhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware
ainfuhrverboten ist oder nicht Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicherheit
 in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe
des Zolles zu hinterlegen.
2. Zwischenauslandsverkehr.
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland
nach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotterdam
 nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara—
tbionsfscheinverfahreén, das heißt, den Sendungen sind besondere
Deklarationsscheine beigufügen, auf Grund deren die zollamtliche Abfertigung
 stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenzollamt er—
folgen.
3 besondere Sich er he it in Höhe des Wertes der Ware wird
bei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert.
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als
bertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicherheiten
 gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr⸗
bewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden.
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden.
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige
Waren Zollfreiheit.

8 10. Zollvormerkverfahren.
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll—
ämtern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande.
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewilligungsfrei
 sind, wird die Stellung einer Sicherheit nicht verlangt.
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der
Waren zu leisten.
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande.
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe
des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu
leisten.
3. Verpacungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen
bei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem
Wiedereingang in den freien Berkehr des Zollinlandes verzollt werden.

8 11. Rüuͤckwarenverkehr.

1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung,
zum Kommisfionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder
      </div>
    </body>
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