IX. Bemerkungen über das Personalwesen 21 Gedingearbeit (piece-work) wird in sehr großem Umfange, besonders in den Werkstätten und im Kohlenladedienst angewandt, nicht im Bahnunterhaltungsdienst. Auf den Güterböden besteht eine Art von Gedingearbeit in der Weise, daß den Arbeitern bei einer Leistung, die gewisse Ziffern der bewegten Tonnen übersteigt, ein “bonus’’ gewährt wird. Kohlenersparnisprämien gibt es nicht. Weibliche Arbeiterinnen werden in Werkstätten und als Putzfrauen beschäftigt. Die Beschäftigung weiblichen Personals nimmt jedoch hier keinen großen Umfang ein. 3. Kopfstand und Dienstdauerregelung Der Gesamtkopfstand bei der LM S betrug rund 270000 in 1926 gegen 245000 in 1913, also rund 25000 oder über 10°, mehr. Die Dienstdauerregelung ist abgestellt auf den 8-Stunden-Tag und die 48-Stunden-Woche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden werden als Überstunden behandelt. Eine feste Grenze der Überstunden nach oben besteht nicht. Die Regulierung erfolgt automatisch durch die hohen Überstundensätze. Die Zahlung von Überstundengeldern wird scharf nachgeprüft. Die “Clerks’’, die Sonntagsarbeit und häufige Überstunden zu leisten haben, erhalten hierfür eine besondere Vergütung. Je nach den Dienstgraden wird diese in Hundertsätzen des Gehaltes oder nach Stundensätzen berechnet. So erhalten z. B. alle Vorsteher von Stationen und Ladehöfen, auf denen der Betrieb sich über 8 Stunden täglich ausdehnt, 5% Zuschlag zum Gehalt. Für Sonntagsdienst dieser Klasse wird je nach der Beanspruchung ein Zuschlag von 5—153% gewährt. Arbeiter erhalten für Überstunden 25%, für Sonntagsdienst 50% Zuschlag zum Lohn. Nachtdienst wird mit 25% mehr, Überstunden nachts mit 50% mehr entlohnt. Eine Reihe von Vorschriften regelt diese Zulagen, die stets dazu führen, daß verhältnismäßig günstige Bedingungen für das Personal entstehen. %. Arbeitsstreitigkeiten Für Arbeitsstreitigkeiten ist ein genau geregeltes Schiedsverfahren eingeführt. Es bestehen örtliche und Bezirkskomitees, die paritätisch besetzt sind. Die oberste Instanz heißt “Central Wages Board’’. Diese Stellen sind nur zuständig zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung. Entscheidungsbefugnis haben sie nicht. Hierzu ist nur der “National Wages Board” zuständig, der Entscheidung mit bindender Wirkung fällen kann.