X. Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs 23 X. Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs Angesichts der im Gange befindlichen Umstellung unseres Buchungswesens habe ich mich besonders eingehend mit den einschlägigen Fragen befaßt und mir an Hand der Bücher, Rechnungen und der sonstigen Unterlagen ein Bild über die geltenden Bestimmungen und ihre Anwendung verschafft. Die Frage der Ausscheidung der Ausgaben nach Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs war eine der ersten, die wir in Deutschland behandelte” haben "uad die uns noch viel beschäftigen wird. Ich möchte deshalb‘ zunächst die englische Sachbehandlung darstellen, ehe ichW_die Gestaltung des Buchungsplanes bespreche. 5. “s EIG CO \2 & \ I, Ko x Da Die Begriffbestimmung der Unterhaltung gibt zu besonderen Bemerkungen keinen Anlaß. Aufwendungen für Erneuerung und Anlagezuwachs bis zu einer bestimmten Summe werden als Unterhaltungskosten behandelt. Besondere Bestimmungen ermöglichen eine gewisse Freiheit für weitergehende Entschließungen bei der Bilanzaufstellung. 2, Erneuerung Wie bei uns gilt auch in England der Grundsatz, daß die Eisenbahnanlagen als solche nicht abgeschrieben werden. Es besteht eine Erneuerungsrücklage, der jedes Jahr der Saldo der Erneuerungsrechnung zugewiesen wird. Die tatsächlichen Ausgaben für Erneuerungen werden der Erneuerungsrechnung belastet. Der Wert des bei der Erneuerung gewonnenen Altmaterials wird von diesen Kosten („Nettorechnung‘‘) abgesetzt. Gutgeschrieben wird der Erneuerungsrechnung als Erneuerungssoll die Summe, die theoretisch erforderlich ist, um die Substanz der Anlagebestandteile zu erhalten. Diese Summe wird so berechnet, daß die Gesamtkosten der Neuherstellung der betreffenden Teile des Anlagekapitals im Zeitpunkt der Gutschrift durch die Zahl der Jahre der Nutzungsdauer geteilt werden. Dadurch, daß nicht die ursprünglichen Anlagekosten, sondern die Neuherstellungskosten dieser Rechnung zugrunde liegen, wird auch die Überteuerung berücksichtigt.