24 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung Im einzelnen ist zu bemerken: a) Gleisanlagen Die Linien sind”eingeteilt in solche 1., 2. und 3. Klasse, wobei angenommen wird, daß die Linien 1. und 2. Klasse mit neuem Material, die Linien 3. Klasse mit altbrauchbarem Material umge- baut werden, Eine Gutschrift auf Erneuerungsrechnung findet nur für die Linien 1. und 2. Klasse statt, auf der Grundlage einer Nut- zungsdauer von 21% Jahren. Nach einer eingehenden Rechnung, die auch dem “Railway Rates Tribunal’”” vorgelegen hat, wird ange- nommen, daß die Kosten für eine Meile vollständigen Umbaues für Strecken 1. Klasse 3061/11/6 £ und für Strecken 2. Klasse 2931/2/7 £ betragen. Als Durchschnittswert sind 3000 £ für die Meile angesetzt. b) Elektrische Streckenausrüstung Da nur wenige Strecken mit elektrischer Ausrüstung versehen sind, liegen keine Erfahrungen vor. Es werden 4% der heutigen Kosten der Anlagen zurückgestellt. ce) Lokomotiven Als durchschnittliche Nutzungsdauer werden 33% Jahre angenommen. Weiter wird eine besondere Gutschrift gemacht für Erneuerung der Feuerbuchse nach 16%s Jahren, Als Wert des Altmaterials werden von den heutigen Kosten 10% abgesetzt. Der Überbestand an Lokomotiven, der auch bei der LM S vor- handen ist, wird bei der Berechnung der Gutschrift nicht berück- sichtigt. d) Personenwagen Als durchschnittliche Nutzungsdauer werden 30 Jahre ange- nommen, für Altmaterial werden 5%, abgesetzt. e) Elektrische Fahrzeuge Als durchschnittliche Nutzungsdauer werden 30 Jahre ange- nommen. ©“ f) Güterwagen Die durchschnittliche Nutzungsdauer wird auf 30 Jahre be- messen. Für den Altmaterialwert werden 121%, abgesetzt.