XVI. Kassendienst 41 Den Verschiebedienst auf den Anschlüssen besorgt teils die Eisenbahn, teils der Anschließer selbst. Insoweit die Eisenbahn diese Geschäfte übernimmt, findet die Entschädigung auf Grund besonderer Berechnung der Selbstkosten statt. Hierbei werden regelmäßig die entsprechenden Kosten der Aufsicht und Leitung in Hundertteilen zugesetzt. Anschlüsse auf freier Strecke sind vielfach üblich. Bestimmungen, die ein Monopol des Anschließers für Be- nutzung einer bestimmten Station verhindern, bestehen nicht. XVI. Kassendienst Alle Rechnungen für das ganze Netz der LM S mit Ausnahme von Rechnungen über ganz geringe Beträge werden von der Hauptkasse bezahlt. Die Rechnungen, die bei den Abteilungen anfallen, werden bei diesen geprüft, zusammengestellt und in eine Gesamtzusammenstellung gebracht. In diese Gesamtzusammen- stellung werden auch die von den Dienststellen ausnahmsweise bezahlten Rechnungen unter besonderer Kennzeichnung nachträg- lich aufgenommen, ferner die Beträge der Gehalts- und Lohnlisten (siehe Seite 48). Diese Gesamtzusammenstellung wird wöchentlich gefertigt und vom “Chief Accountant’”” und einem Mitglied des “Finance-Committee’” des Verwaltungsrates angewiesen. Es besteht also die merkwürdige Einrichtung, daß ohne die Mitunterschrift eines Verwaltungsratsmitgliedes nichts gezahlt werden kann. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Unterschrift mehr als formelle Bedeutung hat. Die Zahlung geschieht nur mit Schecks auf die Banken der Gesellschaft. Ausnahmsweise können dringende Zahlungen vorher von der Hauptkasse geleistet werden. In diesem Falle muß der “ Secretary” an Stelle des Verwaltungsratsmitgliedes zeichnen. Solche Beträge müssen in die nächste Gesamtzusammenstellung aufgenommen werden. Die Gehälter und Löhne werden auf Grund der Gehalts- und Lohnlisten gezahlt, deren Richtigkeit von den Abteilungen be- scheinigt wird. Für diese Zwecke sind die Dienststellen ermächtigt, bis zu einem für jede Stelle besonders festgesetzten Betrage Schecks auf die Banken zu ziehen. Auch diese Zahlungen sind nachträg- lich in die Gesamtzusammenstellung aufzunehmen.