über ihren Boden dazu benüßen, um durdg) individuelle Darzellentau[dhe ihre Befigungen zu arrondieren; man befreite dabei Jolde Arrondierungstaufche, um fie zu erleichtern, von der Gebührenpflicht und von der fonjt notwendigen SZujtimmung der Hypothekaragläubiger. Allein der praktijhe Erfolg diejer Maßregel war gleich WNull. Das Prinzip der vollen wirtjhaftlichen Freiheit jedes einzelnen kann hier nicht zum Ziele führen. Ja es {Olägt in gewijjem Sinne geradezu in fein Gegenteil um. Denn wenn kein Grunödbejiger von einem anderen dazu gezwungen werden darf, daß jeine Grundjtücke gegen feinen Willen in eine Zufjammenlegung einbezogen werden, fo heißt das aleichzeitig, daß er das Recht hat, alle anderen Grundbefiger zu zwingen, ihre Güter auch gegen ihren Willen weiterhin in der Gemenglage zu belafjen. Es liegt hier eben eine tednifdhe Gemeinjchaft zwijchen allen Gutsbejigern einer Flur vor, und bei jeder Gemeinfdhaft it die Freiheit jedes einzelnen gleihbedeutend mit der Unjreiheit der anderen, die Freiheit der Gefjamtheit aleichbedeutend mit einer Unfreiheit des einzelnen. Aus diejem Grunde können felbjt die Anhänaer des wirtjchaftlidhen Liberalismus es nicht ablehnen, hinfichtlid) der Deränderung der Flureinteilung einen gewilfen Swang 3zuzulajfen; zum mindejten den Zwang einer Mehrheit, welche die Deränderung will, gegen eine Minderheit, welche dieje nicht will. Es ijt dies das Prinzip des jogenannten relativen Zwanges. Sobald man aber diejen Boden betritt, befindet man fich auf einer jJqiejen Ebene. Solange man die Eigentumsinjtinkte der Grundbefiger. befonders rejpektiert und fie auch höher wertet als die Dorteile einer rationellen Flureinteilung, wird man für einen relativen Zwang jhwere Bedingungen jejitjegen. Je mehr man dagegen erkennt, daß privates Grundeigentum nur dann Berechtigung hat, wenn es eine ökonomijdhe Funktion für die Gefamtheit erfüllt — je mehr man ‚erkennt, daß eine Derbefjerung der Feldflur an dem Eigentumsrechte und an der houpothekarifchen Sicherjtellung ökonomifd) eigentlich nichts ändert, weil doch beide nur von einem Bodenjtück auf ein anderes, aleicdh-, ja höherwertiges übertragen werden —, je mehr man erkennt, daß daraus für alle Teile, au für die wideritrebenden Grundbefiger und HEnvothbekaraläubiaer, fowie 7