auch die gerinajte mittlere Entjernung der Wirtfhaftshöfe von ihren Grunödftücken erreicht; allerdings nur mit Hilfe eines großen Kapitalaufwandes für den WNeubau der Häufer. und nur auf Koften des Jozialen SZufjammen- (Olujfes der Bauern, auf Koften der Nähe der Schule, des Arztes ufw. Wegen diefer nachteiligen Momente bejhränkt man fi meijt — anders in Rußland bei der Agrarreform Stolypins — auf die Zufjammenlegung ohne gleichzeitige Derleaunag der Wirt{dhaftshöfe. 6. Die Öjterreichijhe Gejekgebung über Iujammenlegung. In Öfterreidh ijt bisher nichts Wirkjames gegen die unrationelle Flureinteilung gejdhehen. Anders zum Beifpiel in Preußen. Hier ijft auf Grund von Gejegen der Jahre 1821, 1831. und 1872 der größte Teil aller Iandwirtfqhaftlihen Güter kommajliert („ver- koppelt“) worden; bis zum Jahre 1908 gejhah das mit 18’8 (von im ganzen 326) Millionen Hektar. Diejer große Erfolg ijt vor allem darauf zurückzuführen, daß zunächft jür die behördliche Dornahme von Zujammenlegungen in Derbindung mit den (obligatorijdhen) Gemeinheits- teilungen jhon der Antrag eines einzigen Beteiligten jenligte; jpäter erfolaten diejfe Operationen auch ohne jene Derbindung mit Gemeinheitsteilungen, allerdings nur im Falle der Zujtimmung der Hälfte der Beteiligten. Seit jem Umiturz ijt auch diefe Dorausjekung weggefallen: die Kommajfjationen können nad) einem Gejeß vom Jahre 1920 von Amts wegen durchgeführt werden; die Kolten tragen die Teilnehmer. Die älteren Kommajjationsgejeße. In Öfterreih wurde erjt im Jahre 1883 ein Reichs- gejeß über die Zufjammenlegung der Grundjtücke ge- ichaffen, zu dejjen Durchführung eigene Landesgejeße er- [aljen worden find. Dieje Gejeggebung ijt aber Jo aut wie wirkungslos geblieben. Der Migerfolg ijt vor allem auf gewiffje grundlegende Fehler des Gefeßges fjelbit zurückzuführen, dann auf den konjervativen Geijft unjerer bäuerlichen Befiger. Allerdings hat die Gefeggebung das Widerfpruchsrecht des Hypothekaraläubigers vollkommen befeitigt: diefer muß es fid gefallen Iafjen, daß für feine Forderung nicht 1} J5