meift auf Kredit angewiejen. Diejer muß auf längere Zeit unkündbar und in Raten oder Annuitäten tilgabar fein, weil die dur die Bodenverbejjerung bewirkte Ertraas- jteigerung nur geftattet, das Meliorationskapital all- mählicgh, im Cauje mehrerer Jahre, anzujammeln; ander- Jeits müfjen die Gläubiger dafür hypothekarifdhe Sicher- jtellung verlangen. In normalen Seiten, wie fie vor dem Kriege bejtanden, gab es in der Dolkswirtjdhaft genug anlagejudhendes Ka- pital; Jalls ein Gut unbelajtet war, konnte der Befiker in der Regel leicht entjpredhenden Hypothekarkredit ent- weder direkt, vor allem aber durch die Dermittlung der Bodenkreditanjtalten erlangen. Anders, wenn bereits Eypotheken auf dem Boden liegen. Zwar bilden die Hypo- thekargläubiger bei den Meliorationen nicht wie bei den Sujammenlequngen ein unmittelbares rechtliches Hinder- nis; denn jie haben kein Recht, die Dornahme von Boden- verbefjerungen zu verwehren; jie haben auch keinerlei Interejje daran — wird doch durch die Bodenverbefjerung ihr Pfandobjekt wertvoller, ihre Sicherheit daher arößer. Eleidhwohl erjhwert in der Regel die fhon vorhandene Derjdhuldung der Grundjtücke die Befchaffung des not- wendigen Meliorationskapitals im Wege des Kredits außerordentlich. Denn eine zweite oder dritte Sakpoft bietet dem Meliorationsgläubiger im Falle einer Exe- Rution Reine genlügende Sicherheit, weil bei einem Swangsverkauf die Hnpotheken in der Reihenfolge ihrer Eintragung befriedigt werden; die Melkiorationsfqhuld partizipiert alfjo nur dann und nur foweit am Meifjtbot, als diejes alle früheren Hypotheken überfteigt. So käme die Erhöhung des Bodenwertes und damit des Derkaufs- wertes zunächjt den jrüheren Gläubigern und erft nach diejen dem Melkiorationskredit zugute. In Zeiten aber, in weldhen infolge von Geld- und Kapitalsknappheit Iangfrijtige und unkündbare Kredite au) gegen volle Sicherheit nicht zu finden find, vermögen jelbit unverfjdhuldete Grundbefiger nicht, jih Meliorations- kapital zu angemefjenen Bedingungen zu verfchaffen. d) Endlich jtogen die für Zwecke der Bodenverbefjerung vorzunehmenden Arbeiten häufig auf ältere, ent- gegenijtehende Privatrech te. Bei allen Unter- nehmungen, die aroke räumlidhe Ausdehnung befigen und 238