rationsbedürfnis in Öfterreiq (f.. o. Punkt 2); die mäch- tigen, fonjt nicht zu bejeitigenden Hindernijje geaen eine ausgedehnte WMeliorationstätigkeit (f. o. Dunkt 3). I. Gegen die Unbildung, den mangelnden wirtjchaft- liqjen Sinn, die fehlenden technijdhen Kenntnifje der Srundbejiger kann man wohl nur im Wege des Unter- richtes, der Erziehung, der Aufklärung ankämpfen. Ein rafcher Erfolg ijt aber hier nicht erreichbar. > 2. Die aus der Mehrheit der Beteiligten entjprinagen- den Schwierigkeiten können dadurch abgejhwäct werden, daß man jhon einem Teil der in technifher Gemeinfchaft befindligen Grundbejiger das Recht gibt, Bodenver- befjerungen auf dem ganzen Gebiet. auch) gegen Wider- Iprud) der anderen Grundbefiger durchzuführen (Prinzip des relativen Swanges); und zwar wird eine Joldje Re- gelung um Jo wirkfjamer, je leichter die Bedingungen find, an welche die Ausübung des relativen Zwanges geknüpft wird. Doller Erfolg kann aber auch hier nur durch abfo- luten Swang erreicht werden. 3. Um au den verfjdhuldeten Grundbejigern die Er- [angung von Meliorationskredit zu. erleichtern, kann die Gejeggebung diejem ein mehr oder weniger weitgehendes Dorrecht gegenüber den älteren Hypotheken gewähren, Io daß, wenn es zur Zwangsvollitreckkung kommt, die Melio- rationsforderung vor den früheren Saßgpoften zum ZIuge gelangt; was deshalb gerechtfertigt ijt, weil doch erjt mit Hilje des Meliorationskredits der Bodenwert und damit der Derkaufserlös gejteigert worden it. 4. Sollen die wünjdhenswerten Meliorationen nicht durch die oben erwähnten fubjektiven Privatrechte — Grundeigentum, Wajjerbenügungsrechte, Stauanlagen — verhindert oder in ihrem Erfolg gefährdet werden, fo muß man dieje Privatrechte im Gejekggebungswege zugunften der Dornahme von Melkiorationen einfdhränken; dies ge- jhicht, indem man dem Grundeigentüumer die Derpflich- tung auferleat, die Zuleitung oder Ableitung von Wajjer über. feinen Befig 3u aefjftatten oder Aufforjtungen, Be- rajfungen und dergleidhen vorzunehmen; jerner indem man die rechtliche Möglichkeit jqhafft, ältere Wafjerbenugungs- rechte oder Stauanlagen zuquniten von Meliorationen zu enteianen. AN