Prinzip ‚des relativen S3wanges. Die Dorausjegungen dafür ind: Der Zweck der Genofjenfhaft muß entweder die Ausführung von Wafjerbauten zum Schuße des Grunöd- geigentums oder zur Regulierung eines Wafjerlaufes jein oder die Durchführung von Entwälferungs- oder Be- wälferungsanlagen; die geplante Unternehmung muß jerner von unzweifelhaftem Mugen fein; es muß endlich unmöglich) jein, fie ohne Ausdehnung auf die Grund- jtücke der Minderheit zweckmäßig auszuführen. Liegen dieje Dorausfegungen vor, jo kann die Minderheit dazu gezwungen werden, der Genofjenjchaft beizutreten, die Dornahme der Derbejferung auch .ihrer Grundjtücke zu gejtatten und zu den gemeinjamen Koflten entjpredhend bei- zutragen. Für eine fjolche Beichlußfalfung ijt erforderlich: bei Bewüäljerungsanlagen zwei Drittel, berechnet nach der Größe der Grundfläche, für fonftige Genofjfjenfdhaften die einfache Mehrheit, die bei Entwäljerungen nach der Größe der beteiligten Bodenfläche, bei Schuß- und Regulierungs- bauten. nad) dem Wert des zu jhlüißgenden Eigentums be- rechnet wird. , Dieje Ööjterreidhijdhe Gejekgebung ijt in 3zweifacher Binfidht zu eng begrenzt; jie umfaßt nicht alle Melio- cationen — zum Beifpiel nicht Aufforjtungen, die Anlage von Wegen, ujfw. — und die Dorausjegungen für eine Ausübung des relativen Zwanges find zu |qhwer. 3. In mehrfacher Richtung hat die öfterreichijhe Gejeß- gebung eingegriffen, um die Finanzierung von Melio- rationen zu erleichtern. Zunächjt treffen die Wajjeragejege Dorkehrungen, um den eben erwähnten MWaffergenofjenjdhajften die Auf- bringung der Koljten zu ermögliqhen: Die Genoffjenjcdhaft hat das Recht, zur Deckung der Kolten der Unternehmung Zwangsumlagen auf die beteiligten Grundbejigungen zu Iegen, und diejfe Genoffenjhaftsbeiträge genießen ein Dfandprivileg, indem die dreijährigen Rückjtände auch ohne Eintragung in das Grundbuch) den Dorrang vor allen anderen Schulden haben und unmittelbar nach den jtaat- liden Steuern und Abcaben rangieren. Durch diefe Be- itimmung ijt den Genofjenjdhaften die Möglichkeit gegeben, au ohne jpezielle hnpothekarijhe Sicherjtellung, bloß durch Derpfändung der Genofjenjchaftsbeiträge, Kredit zur Beichaffung des Meliorationskapitals zu erlanaen. Die 4%