Die Geltung des Gefjekes ift allerdings auf die Bewäf- jerungs- und Entwäljerunasanlagen eingejchränkt; es find dies aber immerhin die wichtigften und ficherften Meliorationen. Das Gejeß geht in der Bevorzugung des Meliorationskredits gegenüber den früheren CLalten außerordentlich weit; denn die älteren Gläubiger können dabei zu Se&aden kommen, und zwar dann, wenn entweder die Melioration den Bodenwert nicht jo erhöht, wie es vor- ausgejehen wurde, oder wenn bei einer Erekution der Erlös nicht zur Deckung aller älteren Schulden ausreicht. Yan ijt überdies in ÖOfterreich nicht dabei ftehen- geblieben, durch die befprochenen Normen die rechtlichen Dorausjegungen dafür zu (Hhaffen;, daß Genoffenjchaften und einzelne Drivate Meliorationskredit erlanaen können; vielmehr haben der Staat und die Länder jelbjt die Finan- zierung von Bodenverbefjerungen in gewifjem Umfang in die Hand genommen oder fich doch an der Finanzierung beteiligt, indem fie unter bejftimmten Dorausfegungen Darlehen oder Subventionen für Meliorationen von öffentlidjem . Interejje gewähren. Es wurde zu diejem Swece im Jahre 1884 ein eigener taatlidher Melkio- rationsfonds errichtet und alljährliqh in fteigender Höhe dotiert; er hat die Bejtimmung, an Unternehmungen zum Schuße des Grundeigentums gegen Wajjerverheerung, für Entwäljerungen und Bewäfjerungen nichtrückzahlbare Subventionen, unverzinslide oder niedrig verzinsliche Darlehen zu gewähren; jedoch nur, falls aud) das Kron- (and jiqh in aleidher Weije daran beteiligt oder die Melio- ration vom Cande, von Bezirken oder Gemeinden aus- geführt wird. 4. Auch hinjichtliqh der Befeitigung der den Melio- rationen entgegenjtehenden Privatrechte ijt die Öfter- reichijdje Gejeggebung ziemliqh weit gegangen. ‚Die Wafjerrechtsgejege enthalten die Derpflichtung des Grundbefikers, fih die Errichtung einer Wajjerleitungs- jervitut gegen angemejjene Entjhädigung gefallen zu lafjen, wenn das zur nußbringenden Derwendung des MWajjers oder zur Befeitigaung jeiner fhädlidhen Wirkung notwendig ijt. Ferner können nad) dem Wildbadqverbauungsgejeß vom Jahre 1884 innerhalb. des Arbeitsjeldes alle Bauten und Dorkehrunaen anaeordnet werden, die zur Sicherung Ä A