Entwäfjerungen, Entjumpfungen, Urbarmachungen, Auf- foritungen ujw. 2. Gleichzeitig wird behördlich fejtgejtellt, welche Menge an Arbeit und Kapital für jede diefer Meliorationen er- jorderlich it. 3. Auf Grund diejer Erhebungen und Feitjtellungen verfajjen die ftaatliqhen Organe ein das ganze Gebiet um- jajjendes Meliorationsprogramm, das für jedes Jahr die durchzuführenden Arbeiten feijtjeßt, jo daß die ganze Aktion innerhalb einer bejtimmten Zeit — zum Beifpiel 10 Jahren — beendet ift. 4. Nach Überprüfung des Programms dur Sachver- jtändige werden die Arbeiten ohne jede Rückfidht auf das Einverjtändnis der Grundbefiger vom Staate oder Lande ausgeführt. 5. Die Kojten für die Durchführung werden zunächit aus öffentliqjen Mitteln, etwa im Wege einer jtaatliqhen Anleihe, aufgebracht, dann aber auf die einzelnen Grund- bejiger nad) Maßgabe des Nußens, den dieje aus der Bodenverbefjerung ziehen, jo umgeleagt, daß das Melio- rationskapital verzinjt und innerhalb einer bejtimmten Seit auch) getilgt wird; dazu käme ein Zufchlag zur Deckung der Koften, welche vorausfjichtlidh für die Er- haltung der Meliorationsanlagen auflaufen werden. Die jo an den Staat zu zahlende Meliorationsrente ift derart zu berechnen, daß das Meliorationskapital fpätejtens dann vollkommen getilgt ijt, wenn die Meliorations- anlagen, die ja einer jtändigen Abnüßgung unterliegen, aufhören, wirkjam zu fein. In die Meliorationskoften Jind natürlid) aud) die Auslagen einzurechnen, die durch die Aufftellung eines eigenen Beamtenoraanismus für dielen Zwec verurfacht werden. 6. Dieje ganze Meliorationsaktion ift in den enaiten Sujammenhang mit der oben als notwendig erkannten Sujammenlegungsaktion zu bringen: Die Erhebungen über die notwendigen Iujammenlegungen und die über die wünfhenswerten Meliorationen find gleichzeitig von den nämlichen ftaatliden Organen durchzuführen, ein cinheitliges Programm für beide Arten von Opera- tionen ift aufzujtellen; überall dort, wo die Grundjtücke zujammenzulegen find, müffen in Derbindung damit 3u- glei) audy die wünfichenswerten Meliorationen vor- 7